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Beschluss

4 A 245/01

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2003:0110.4A245.01.00
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Tenor

Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren entsprechend der Gebührentabelle des Gerichtskostengesetzes auf den Stufenwert bis 65.000,00 EUR (entspricht dem früheren Stufenwert bis 130.000,00 DM) festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren entsprechend der Gebührentabelle des Gerichtskostengesetzes auf den Stufenwert bis 65.000,00 EUR (entspricht dem früheren Stufenwert bis 130.000,00 DM) festgesetzt. G r ü n d e : Der auf § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO gestützte Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) vermag die Klägerin nicht aufzuzeigen. Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Urteil ausgeführt, das Tatbestandsmerkmal des "Einstellens der beruflichen Tätigkeit" im Sinne von § 11 Abs. 1 der Versorgungssatzung erfordere die willentlich und aktiv gesteuerte Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses; das bloße Nichterbringen von Arbeitsleistungen auf Grund einer Arbeitsunfähigkeit bei Aufrechterhaltung des Beschäftigungsverhältnisses reiche dafür nicht aus. Dies folge aus dem Wortsinn, der Systematik sowie Sinn und Zweck der Satzungsregelung. Dagegen wendet die Klägerin ein, ein Einstellen der beruflichen Tätigkeit im Sinne der Versorgungssatzung liege für ein abhängig beschäftigtes Kammermitglied auch dann vor, wenn tatsächlich keine Arbeitsleistungen mehr erbracht würden und sowohl für das Mitglied als auch seinen Arbeitgeber offensichtlich sei, dass eine Berufsaufnahme für die Zukunft ausgeschlossen sei. Es wäre reine Förmelei, auf die formale Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses abzustellen. Diese Einwendung greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass nach Wortsinn sowie Systematik der Regelung des § 11 Abs. 1 der Versorgungssatzung ein Einstellen der Tätigkeit als Architekt nicht vorliegt, wenn das entsprechende Beschäftigungsverhältnis als Architekt aufrecht erhalten wird. Dieses Verständnis rechtfertigt sich bereits nach dem allgemeinen Sprachgebrauch aus dem Sinn und Verständnis des Begriffs "Einstellen". Das Einstellen einer Tätigkeit verlangt mehr als das bloße Nichterbringen entsprechender Arbeitsleistungen. Einstellen verlangt darüber hinaus ein positives Tun, das sich als Nachweis über das Vorliegen dieses Tatbestandsmerkmals nach außen manifestieren muss. Für eine abhängig beschäftigte Architektin bedeutet das die Aufgabe ihres Arbeitsverhältnisses. Der Tätigkeit der Klägerin als Architektin entsprach in arbeitsrechtlicher Hinsicht das auf eine entsprechende Betätigung ausgerichtete Arbeitsverhältnis bei ihrem Arbeitgeber. Daraus folgt, dass von einem Einstellen der Tätigkeit als Architekt im Sinne der Satzung nicht gesprochen werden kann, wenn eben dieses auf das Erbringen von Architektenleistungen ausgerichtete Arbeitsverhältnis aufrecht erhalten wird. Deshalb kann im Hinblick auf die Satzungsbestimmung auch dahinstehen, ob die Klägerin und ihr Arbeitgeber davon ausgegangen sind, dass sie trotz Aufrechterhaltens des Beschäftigungsverhältnisses keine Arbeitsleistungen mehr erbringen wird. Schließlich folgt auch aus der Systematik der Satzungsregelung, dass eine faktisch bestehende Unmöglichkeit, Architektenleistungen zu erbringen, nicht impliziert, dass damit ein "Einstellen der Tätigkeit als Architekt" einhergehen muss. Voraussetzung für den Bezug von Berufsunfähigkeitsrente ist nach der Versorgungssatzung neben dem Vorliegen einer Berufsunfähigkeit auch das Einstellen der Berufstätigkeit aus diesem Grund. Berufsunfähigkeit liegt nach § 11 Abs. 1 der Versorgungssatzung vor, wenn ein Mitglied infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Ausübung der Berufsaufgaben des Architekten (bzw. des Ingenieurs) unfähig ist. Würde also die Unfähigkeit, Architektenleistungen erbringen zu können - wie die Klägerin meint - als Voraussetzung für den Bezug einer Berufsunfähigkeitsrente bereits ausreichen, wäre das weitere Tatbestandsmerkmal des Einstellens der Architektentätigkeit überflüssig. Der Hinweis der Klägerin auf die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 26. März 1999 - 8 L 3080/96 - (juris) führt nicht weiter. Ungeachtet der Frage nach einer Vergleichbarkeit der Satzungsbestimmungen, die jener Entscheidung zu Grunde lagen, mit den vorliegenden verhält sich die Entscheidung zur "dauernden" Unfähigkeit zur Ausübung der (zahnärztlichen) Tätigkeit, also zur Berufsunfähigkeit und nicht zum Tatbestandsmerkmal des "Einstellens der beruflichen Tätigkeit". Auch die Behauptung der Klägerin, die Beklagte habe ihr bzw. ihrem Ehemann mehrfach zugesichert, dass die Berufsunfähigkeitsrente bereits zum 1. April 1998 zur Auszahlung gelange, sofern die medizinische Untersuchung die Berufsunfähigkeit bestätigen sollte, führt nicht auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Denn dieses verhält sich zu diesem Aspekt nicht. Ausführungen finden sich lediglich zu einem Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Grund einer möglicher Weise vorliegenden mangelnden Beratung. Die Rechtssache weist auch keine grundsätzliche Bedeutung auf (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Klägerin hält für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob ein abhängig beschäftigtes Kammermitglied nur durch Kündigung des Arbeitsverhältnisses die Voraussetzungen für die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente erfüllt. Diese Frage ist ohne weiteres bereits im Zulassungsverfahren zu beantworten. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass die weitere Aufrechterhaltung des Beschäftigungsverhältnisses als Architektin auch bei Nichterbringen entsprechender Arbeitsleistungen dem nach der Satzung erforderlichen Tatbestandsmerkmal des Einstellens der beruflichen Tätigkeit nicht entspricht. Ergänzend sei noch angemerkt, dass die von der Klägerin benannten Entscheidungen des OVG NRW sich sämtlich zur Berufsunfähigkeit und nicht zum Einstellen der Berufstätigkeit verhalten, so dass insoweit der Hinweis, die Voraussetzungen letzteren Tatbestandsmerkmals seien umstritten, fehl geht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 13 Abs. 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar.