Urteil
20 K 6354/11
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2013:0124.20K6354.11.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die am 00.0.1966 geborene Klägerin ist Architektin und seit Oktober 1994 Mitglied des beklagten Versorgungswerks. Die Klägerin war zuletzt als technische Bauaufsichtssachbearbeiterin bei der Stadt N. tätig, bevor sie seit dem 7. Januar 2010 arbeitsunfähig erkrankte. Mit Schreiben vom 19. März 2010 beantragte die Klägerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund die Bewilligung einer Erwerbsunfähigkeitsrente, welche ihr mit Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 28. Juni 2011 beginnend ab dem 1. August 2010 befristet bis zum 31. Dezember 2012 bewilligt wurde. Unter dem 6. Juli 2011 stellte die Klägerin zudem bei dem Beklagten einen Antrag auf Bewilligung einer Berufsunfähigkeitsrente nach den Vorschriften der Satzung des Beklagten. Die erforderlichen medizinischen Unterlagen legte die Klägerin mit Schreiben vom 18. Juli 2011 vor. Daraus ging hervor, dass die Klägerin in der Zeit vom 8. Februar 2010 bis zum 10. März 2010 wegen einer diagnostizierten schweren depressiven Episode stationär im B. Krankenhaus in L. behandelt worden war; seit April 2010 schloss sich daran eine bis heute andauernde ambulante psychotherapeutische Behandlung bei dem Therapeuten I. T. an. In der Zeit vom 21. Oktober 2010 bis zum 2. Dezember 2010 wurde die Klägerin zudem in der Klinik B1. X. (N1. ) stationär behandelt, wobei sie auch nach der Entlassung nicht arbeitsfähig war. Allerdings sollte eine stufenweise Wiedereingliederung an ihren alten Arbeitsplatz eingeleitet werden. Bereits am 25. Februar 2011 bescheinigte jedoch der behandelnde Arzt, Dr. L1. , das Scheitern des Wiedereingliederungsversuchs. Im Anschluss daran begab sich die Klägerin in der Zeit vom 18. März 2011 bis zum 24. März 2011 erneut in stationäre Behandlung im B. Krankenhaus L. . Der Beklagte legte die von der Klägerin eingereichten ärztlichen Unterlagen dem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, Dr. Q. , vor, der unter dem 10. August 2011 in seiner gutachterlichen Stellungnahme nach Aktenlage zu dem Ergebnis kam, dass eine Berufsunfähigkeit der Klägerin nicht gegeben sei, da diese nach Auswertung der vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen nicht an einer so schwerwiegenden affektiv-depressiven Störung leide, dass von einem nach Qualität, Intensität und Verlauf bisher aufgetretener Erkrankungssymptome klinisch schwerwiegenden und dauerhaften Leiden auszugehen sei. Vielmehr sei bei konsequenter Inanspruchnahme verfügbarer Behandlungsmaßnahmen zu erwarten, dass die Klägerin wieder zu einer anhaltenden psychischen Stabilität gelangen könne. Daraufhin lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin mit Bescheid vom 10. Oktober 2011 ab. Zur Begründung führte er unter Bezugnahme auf die von ihm eingeholte gutachterliche Stellungnahme aus, die Gesundheitsstörungen reichten nicht aus, um eine Berufsunfähigkeit im Sinne einer chronischen Beeinträchtigung des Leistungsvermögens anzunehmen. Die Klägerin hat am 24. Oktober 2011 die vorliegende Klage erhoben, mit der sie sich gegen die Würdigung der ärztlichen Stellungnahmen durch den Beklagten wendet. Ihre behandelnden Ärzte, insbesondere aber ihr Psychotherapeut, seien zu dem Ergebnis gelangt, dass sie wegen ihrer psychischen Erkrankung langfristig nicht in der Lage sei, eine Architektentätigkeit auszuüben. Auch habe selbst die Inanspruchnahme mehrerer stationärer Klinikaufenthalte nicht zu einer Besserung ihres Gesundheitszustandes geführt. Hierzu füge sich schließlich auch, dass ihr von der Deutschen Rentenversicherung Bund auf ihren entsprechenden Antrag mit Bescheid vom 28. Juni 2011 wegen vollständiger Erwerbsunfähigkeit eine für die Zeit vom 1. August 2010 bis zum 31. Dezember 2012 befristete Erwerbsunfähigkeitsrente bewilligt worden sei, welche zudem zwischenzeitlich antragsgemäß mit weiterem Bescheid der Deutschen Rentenversicherung vom 5. September 2012 bis zum 31. Dezember 2014 verlängert worden sei.Hieraus ergebe sich zudem, dass in ihrem Falle auch die weitere nach der Satzung des Beklagten erforderliche Tatbestandsvoraussetzung des „Einstellens der Tätigkeit“ erfüllt sei, obwohl das bei der Stadt N. bestehende Angestelltenverhältnis formal noch nicht beendet sei. Schon durch die Stellung der Anträge auf Erwerbsunfähigkeitsrente bei der Deutschen Rentenversicherung sei eindeutig nach außen dokumentiert, dass sie ihre Tätigkeit endgültig eingestellt habe, wobei die Bewilligung und Weitergewährung der befristeten Erwerbsunfähigkeitsrente auch davon geprägt sei, dass ihr in dem Zeitraum der Bewilligung der Rente eine Rückkehr an ihren Arbeitsplatz ausdrücklich verwehrt sei. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 10. Oktober 2011 zu verpflichten, ihr beginnend mit dem 1. Oktober 2011 eine Berufsunfähigkeitsrente nach den Vorschriften der Satzung zu bewilligen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält daran fest, dass die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Berufsunfähigkeitsrente bei der Klägerin bisher nicht vorliegen. Das Gericht hat über die bei der Klägerin vorliegenden Gesundheitsstörungen und deren Auswirkungen auf ihre berufliche Leistungsfähigkeit Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie D. C.---ring -N2. . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das unter dem 23. Mai 2012 erstellte psychiatrisch-psychosomatisch und sozialmedizinische Gutachten der Sachverständigen Bezug genommen. Ferner wird Bezug genommen auf die schriftliche Stellungnahme der Sachverständigen vom 17. August 2012, in welcher sie ihr Gutachten auf Wunsch und Nachfrage des Beklagten ergänzend erläutert hat. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 10. Oktober 2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. Die Klägerin hat im entscheidungserheblichen Zeitraum ab 1. Oktober 2011 gegen den Beklagten keinen Anspruch auf die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente. Gemäß § 11 Abs. 1 der Satzung des Versorgungswerks der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen (SAV) in der hier maßgeblichen Fassung - Stand 1. Mai 2011 - hat jedes Mitglied des Versorgungswerks, das infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte dauerhaft zur Ausübung der Berufsaufgaben des Architekten (§ 1 Baukammerngesetz NRW) unfähig ist (Berufsunfähigkeit) und aus diesem Grund seine Tätigkeit als Architekt eingestellt hat, Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente, sofern dieses Mitglied vor Eintritt der Berufsunfähigkeit mindestens eine monatliche Versorgungsabgabe entrichtet hat. Der Anspruch auf die Rente beginnt gemäß § 11 Abs. 3 SAV drei Monate nach Antragstellung. Die Rentenzahlung kann zeitlich begrenzt werden. Danach scheitert der Anspruch der Klägerin auf Gewährung der ab dem 1. Oktober 2011 begehrten Berufsunfähigkeitsrente hier bereits an dem Umstand, dass sie im zur Entscheidung gestellten Zeitraum bis zum heutigen Tage ihre Tätigkeit als Architektin noch nicht im Sinne der Satzung eingestellt hatte. Das Tatbestandsmerkmal des „Einstellens“ der Tätigkeit eines angestellten Architekten verlangt insoweit, dass das entsprechende Beschäftigungsverhältnis nach außen wahrnehmbar aufgehoben bzw. beendet wird. Somit verlangt das Einstellen der Tätigkeit mehr als das bloße Nichterbringen entsprechender Arbeitsleistungen. Vielmehr ist ein positives Tun erforderlich, welches sich als Nachweis über dieses Tatbestandsmerkmal nach außen hin manifestieren muss. Für einen abhängig beschäftigten Architekten bedeutet dies die endgültige Aufgabe seines Arbeitsverhältnisses. Der Tätigkeit als angestellter Architekt entspricht in arbeitsrechtlicher Hinsicht das auf eine entsprechende Betätigung ausgerichtete Arbeitsverhältnis mit seinem Arbeitgeber. Daraus folgt, dass von einem Einstellen der Tätigkeit als Architekt im Sinne der Satzung nicht gesprochen werden kann, wenn eben dieses auf das Erbringen von Arbeitsleistungen als Architekt ausgerichtete Arbeitsverhältnis aufrecht erhalten wird. Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 2. Juni 2009 – 17 A 4085/03 – zitiert nach Juris-Portal. Vor diesem Hintergrund wird zudem deutlich, dass es nicht entscheidungserheblich darauf ankommt, ob die Aussicht besteht, dass der angestellte Architekt im Rahmen seines noch formal bestehenden Arbeitsverhältnisses tatsächlich noch einmal Arbeitsleistungen erbringen wird. Denn aus der Systematik der Satzungsregelung folgt eindeutig, dass eine faktisch bestehende Unmöglichkeit, im Rahmen des Arbeitsverhältnisses Arbeitsleistungen zu erbringen, nicht gleichzusetzen ist mit einem „endgültigen Einstellen der Tätigkeit“. Denn Voraussetzung für den Bezug von Berufsunfähigkeitsrente ist nach der Versorgungssatzung des Beklagten neben dem Vorliegen einer Berufsunfähigkeit auch das Einstellen der Berufstätigkeit aus diesem Grunde. Berufsunfähigkeit liegt nach der Bestimmung der Satzung vor, wenn ein Mitglied infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen und geistigen Kräfte auf Dauer zur Ausübung seiner Berufsaufgaben unfähig ist. Würde demnach die Unfähigkeit, entsprechende Arbeitsleistungen zu erbringen, als Voraussetzung für den Bezug der Berufsunfähigkeitsrente bereits ausreichen, wäre das weitere Tatbestandsmerkmal des „Einstellens der Tätigkeit“ überflüssig. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Januar 2003 – 4 A 245/01 – und Beschluss vom 1. März 2005 ‑ 4 A 4812/03; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 16. März 2007 – 19 K 3354/05 – in Juris. Nach alledem ist nicht erkennbar, dass die Klägerin im hier entscheidungserheblichen Zeitraum ihre Architektentätigkeit eingestellt hätte. Es fehlt insoweit an einem positiven Tun der Klägerin, mit dem sie nach außen erkennbar die Aufgabe ihrer Architektentätigkeit manifestiert hätte. Denn die Klägerin, die zuletzt als angestellte Architektin als Bauaufsichtssachbearbeiterin bei der Stadt N. tätig gewesen ist, hat selbst angegeben, dass dieses Arbeitsverhältnis trotz ihrer seit langem bestehenden Arbeitsunfähigkeit formal noch weiter besteht, da eine Kündigung bislang weder von ihrer Seite erfolgt noch seitens ihres Arbeitgebers ausgesprochen worden sei. Unter Zugrundelegung der dargestellten rein formalen Sichtweise im Sinne der Satzung kann daher im vorliegenden Fall die endgültige Einstellung der Architektentätigkeit nicht festgestellt werden, denn das Arbeitsverhältnis besteht bis zum Wirksamwerden einer Kündigung fort, wobei es – wie oben ausführlich dargelegt - entscheidungserheblich nicht darauf ankommt, dass die Klägerin rein tatsächlich ‑ bedingt durch ihre Erkrankung – seit langem keine Arbeitsleistung mehr erbracht hat. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus der Tatsache, dass die Klägerin seit dem 1. August 2010 von der Deutschen Rentenversicherung Bund eine zunächst bis zum 31. Dezember 2012 befristete und zwischenzeitlich bis zum 31. Dezember 2014 verlängerte Erwerbsunfähigkeitsrente bezieht. Insbesondere kann in der Beantragung der Rente bei der Deutschen Rentenversicherung Bund kein – wie die Klägerin meint – positives Tun erkannt werden, mit welchem sie die endgültige Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses nach außen hin manifestiert hätte. Die Klägerin verkennt, dass mit der Stellung eines Rentenantrages der jeweilige Rentenversicherungsträger zunächst einmal nur in die Plicht genommen wird zu überprüfen, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Bewilligung des jeweiligen Rentenantrages vorliegen. Dass damit zugleich eine endgültige Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Sinne einer Kündigung einhergehen sollte, erscheint namentlich vor dem Hintergrund, dass der Rentenversicherungsträger gar nicht Vertragspartner des Arbeitsverhältnisses und damit auch nicht Adressat einer Kündigung ist, abwegig.Aber auch der Einwand der Klägerin, mit der Bewilligung der Erwerbsunfähigkeitsrente auf Zeit sei ihr eine Rückkehr auf ihren Arbeitsplatz für den Bewilligungszeitraum tarifvertraglich verwehrt, vermag ebenso wenig eine andere Beurteilung zu rechtfertigen, wie der Umstand, dass das Arbeitsverhältnis während des Zeitraumes, in dem eine befristete Erwerbsunfähigkeitsrente gewährt wird, ruht. Denn in beiden Fällen ist gerade eine endgültige Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht erkennbar. Vielmehr hat der Arbeitnehmer nach Ende des jeweiligen Bewilligungszeitraumes gegen seinen Arbeitgeber – im Gegensatz zur Situation beim Vorliegen einer Kündigung - einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung.Schließlich gilt auch nichts anderes, soweit die Klägerin vorträgt, dass es im Falle der Bewilligung einer Erwerbsunfähigkeitsrente auf Dauer einer ausdrücklichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses nicht bedurft hätte, da dieses mit dem Zeitpunkt der Bewilligung automatisch beendet worden wäre. Denn damit spricht die Klägerin einen völlig anderen Sachverhalt an, der hier aber gerade nicht vorlag und somit auch vom Gericht nicht zu entscheiden war. Gleiches gilt für die von der Klägerin zur Stützung ihrer Rechtsauffassung zitierte Rechtsprechung des VG München. Denn der genannten Entscheidung lag die Satzung eines anderen Versorgungswerks zugrunde, deren Regelungen aufgrund der jedem Versorgungswerk zustehenden Satzungsautonomie nicht ohne weiteres vergleichbar sind. Zudem wäre das Gericht an die dort vorgenommenen Bewertungen ‑ sollte sich der Sachverhalt überhaupt als vergleichbar erweisen ‑ ohnehin nicht gebunden. Vielmehr hat das Gericht seine im vorliegenden Fall vorgenommene Bewertung der Sach- und Rechtslage in den vorstehenden Ausführungen bereits eingehend verdeutlicht. Nach alledem musste das Gericht keine abschließende Entscheidung mehr darüber treffen, ob der geltend gemachte Rentenanspruch vorliegend auch daran hätte scheitern müssen, dass sich nicht feststellen lässt, dass die Klägerin zur Ausübung der Berufsaufgaben des Architekten (§ 1 Baukammerngesetz NRW) dauerhaft unfähig ist. Gemäß § 1 Abs. 1 BauKaG NRW ist Berufsaufgabe der Architekten und Architektinnen die gestaltende, technische, wirtschaftliche, ökologische und soziale Planung von Bauwerken. Zu den Berufsaufgaben gehören nach § 1 Abs. 5 BauKaG NRW die Beratung, Betreuung und Vertretung des Auftraggebers oder der Auftraggeberin in den mit der Planung und Ausführung eines Vorhabens zusammenhängenden Angelegenheiten sowie die Überwachung der Ausführung. In materieller Hinsicht liegt Berufsunfähigkeit nach § 11 Abs. 1 SAV hiernach nicht schon dann vor, wenn das Mitglied seine bisher ausgeübte Architektentätigkeit nicht mehr fortführen kann. Aus der Verweisung der Vorschrift auf das landesgesetzlich fixierte Berufsbild des Architekten folgt vielmehr, dass Berufsunfähigkeit erst dann anzunehmen ist, wenn dem Mitglied jedwede Architektentätigkeit der dort beschriebenen Art zur Einkommenserzielung nicht mehr möglich ist, OVG NRW, Urteil vom 04.03.1997 – 25 A 3536/94 – und Urteil vom 01.04.1992 – 5 A 2311/90 -. In verfahrensrechtlicher Hinsicht setzt die Feststellung der Berufsunfähigkeit zunächst voraus, dass sich aus ärztlichen Gutachten, Attesten oder Bescheinigungen ergibt, dass bei dem Antragsteller ein körperliches Gebrechen oder eine Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte vorliegt. Darüber hinaus müssen diese Stellungnahmen eine substantiierte Aussage darüber enthalten, welche der einzelnen Tätigkeiten aus dem gesetzlichen Berufsbild des Architekten dem Antragsteller infolge des festgestellten Defizits nicht mehr oder nur noch eingeschränkt zugemutet werden können. Nur eine in diesem Sinn qualifizierte ärztliche Stellungnahme ist im Allgemeinen geeignet, die erforderliche volle richterliche Überzeugung im Sinne des § 108 Abs. 1 VwGO von der Berufsunfähigkeit des Klägers zu vermitteln. Darüber hinaus ist aber entscheidendes Merkmal der Berufsunfähigkeit im Sinne des § 11 der Satzung die Dauerhaftigkeit der festgestellten gesundheitlichen Einschränkung. Diese liegt nicht vor, wenn in einem überschaubaren Zeitraum begründete Heilungschancen gegeben sind und/oder bislang nicht alle zumutbaren und erfolgversprechenden Therapiemöglichkeiten ausgeschöpft sind. Unter Zugrundelegung dieser Kriterien lässt sich vorliegend eine Dauerhaftigkeit der gesundheitlichen Einschränkungen der Klägerin den ärztlichen Attesten und Bescheinigungen und auch dem Gutachten der gerichtlich bestellten Gutachterin nicht in eindeutiger Weise entnehmen. Denn namentlich gerichtlich bestellte Gutachterin hat in ihrem Gutachten vom 23. Mai 2012 und in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 17. August 2012 ausdrücklich bekundet, dass sie unter der Voraussetzung, dass die Klägerin von ihr, der Gutachterin, näher bezeichnete stationäre und ambulante Therapiemaßnahmen wahrnimmt, eine Wiedererlangung der Berufsfähigkeit der Klägerin in einem Zeitraum von zwei Jahren für realistisch halte. Es kann hier vor dem Hintergrund, dass bereits das Tatbestandsmerkmal des „Einstellens der Tätigkeit“ nicht vorliegt und damit die Gewährung der begehrten Berufsunfähigkeitsrente derzeit bereits aus diesem Grunde nicht in Betracht kommt, dahinstehen, ob der von der Gutachterin benannte Zeitraum von zwei Jahren, innerhalb dessen mit der Wiederherstellung einer Berufsfähigkeit der Klägerin gerechnet werden könne, einen „überschaubaren Zeitraum“ im oben dargestellten Sinn darstellt, der die Annahme der Dauerhaftigkeit der gesundheitlichen Einschränkung ausschließen würde. Denn die Entscheidung dieser Frage ist insoweit im vorliegenden Verfahren nicht mehr von entscheidungserheblicher Bedeutung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.