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Urteil

23 K 7387/03

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2005:0519.23K7387.03.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet. Tatbestand: Der 1954 geborene Kläger ist Mitglied des Versorgungswerks der Beklagten. Am 13. September 2002 stellte er bei der Beklagten einen Antrag auf Gewährung von Berufsunfähigkeitsrente. Er gab an, seit 1997 unter Angst- und Panikattacken, Schweißausbrüchen, Schlafstörungen, Zittern, Wirbelsäulenbeschwerden sowie Herz- und Oberbauchbeschwerden zu leiden. Deshalb sei er seit dem 1. Februar 2002 nicht mehr als Architekt tätig. Der Kläger legte eine ärztliche Bescheinigung des Arztes für Allgemeinmedizin T1, einen Arztbrief des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. L vom 22. Oktober 2002 sowie den ärztlichen Entlassungsbericht der psychosomatischen Fachklinik C vom 17. Juli 2002 vor, wo sich der Kläger vom 28. Mai bis 9. Juli 2002 in stationärer Behandlung befunden hatte. Zur Feststellung der Berufsunfähigkeit holte der Beklagte eine gutachterliche Stellungnahme des Facharztes für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. G vom 22. November 2002 ein. Dieser kam zum Ergebnis, dass der Kläger nicht berufsunfähig sei. Die begonnene Psychotherapie sei noch nicht abgeschlossen, die Psychopharmakontherapie könne optimiert werden. Angststörungen beeinträchtigten nach ärztlicher und wissenschaftlicher Erfahrung die Betroffenen in ihrer Leistungsfähigkeit nicht mehr sehr und hätten eine gute Prognose. Darauf lehnte die Beklagte den Rentenantrag des Klägers mit Bescheid vom 7. April 2003 ab. Unter Vorlage weiterer ärztlicher Befunde legte der Kläger mit Schreiben vom 25. April 2003 Widerspruch mit der Begründung ein, er habe ohne Erfolg mehrere Therapien wahrgenommen. Eine Besserung des Krankheitsbildes durch enorme Anspannung im Beruf sei nicht in Sicht. Es komme vor allem unter geistiger Anstrengung und Aufregung immer wieder zu Panikattacken. Seit dem 1. Februar 2002 sei er arbeitsunfähig erkrankt. Nach Einholung einer weiteren Stellungnahme von Dr. G vom 30. Juli 2003, in der dieser seine frühere Einschätzung bestätigte, wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 24. Oktober 2003 zurück. Die vorliegenden Unterlagen reichten weder allein noch insgesamt aus, um Berufsunfähigkeit im Sinne der Satzung anzunehmen. Der Kläger hat am 7. November 2003 Klage erhoben, mit der er unter Einreichung weiterer ärztlicher Atteste sein Rentenbegehren weiter verfolgt. Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte habe die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung bejaht. Der Amtsarzt habe ihn auf Anfrage des Amtsgerichtes T2 für verhandlungsunfähig erklärt. Es existiere zwar formal kein schriftliches Dokument, das die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses mit der Stadt T2 nachweise. Jedoch gingen beide Parteien vor dem Hintergrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen davon aus, dass die wechselseitigen Hauptpflichten nicht mehr erfüllt werden müssten. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 25. April 2003 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 24. Oktober 2003 zu verpflichten, ihm auf seinen Antrag vom 9. Oktober 2002 Berufsunfähigkeitsrente zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 25. April 2003 und der Widerspruchsbescheid vom 24. Oktober 2003 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Berufsunfähigkeitsrente (§ 113 Abs. 5 VwGO). Gemäß § 11 Abs. 1 der Satzung des Versorgungswerkes der Beklagten (SVA) hat jedes Mitglied des Versorgungswerkes, das mindestens eine monatliche Versorgungsabgabe geleistet hat, Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente, wenn es berufsunfähig ist und aus diesem Grund seine Tätigkeit als Architekt bzw. Ingenieur eingestellt hat. Berufsunfähigkeit im Sinne der Satzung liegt vor, wenn das Mitglied infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Ausübung der Berufsaufgaben des Architekten bzw. des Ingenieurs im Sinne von § 1 Baukammergesetz NRW (BauKaG NRW) unfähig ist. Es ist bereits zweifelhaft, ob der Kläger seine Tätigkeit als Architekt im Sinne der Satzung eingestellt hat. Das ist nicht der Fall, wenn das entsprechende Beschäftigungsverhältnis als Architekt bzw. Ingenieur aufrecht erhalten wird. Wie die Stadt T2 mitgeteilt hat, besteht das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger jedoch nach wie vor mit allen Rechten und Pflichten. Dass die „wechselseitigen Hauptpflichten" tatsächlich seit dem 1. Februar 2002 nicht mehr erfüllt werden, entsprechende Arbeitsleistungen also nicht mehr erbracht werden, reicht als Voraussetzung für den Bezug einer Berufsunfähigkeitsrente nicht aus, denn sonst wäre das Tatbestandsmerkmal des Einstellens der Tätigkeit neben der Unfähigkeit Arbeitsleistungen zu erbringen überflüssig. Vgl. OVG Münster, Beschluss vom 10. Januar 2003 - 4 A 245/01 -. Das kann im Ergebnis jedoch offen bleiben, weil sich jedenfalls eine Berufsunfähigkeit des Klägers nicht feststellen lässt. Das Gericht folgt der Einschätzung des Gutachters Dr. G vom 22. November 2002 und 30. Juli 2003, da sie durch die vom Kläger vorgelegten fachärztlichen Stellungnahmen getragen wird und der Kläger ihr nicht substantiiert entgegen getreten ist. Nach dem ärztlichen Entlassungsbericht der Fachklinik C vom 17. Juli 2002 lag beim Kläger zum Zeitpunkt der Entlassung bezogen auf die letzte Tätigkeit sowie für den allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtige Leistungsfähigkeit vor. Übereinstimmend mit Dr. G wird lediglich eine therapeutische Behandlung empfohlen. Soweit sich der Kläger auf die Atteste seines behandelnden Arzte Dr. L vom 6. und 11. Juni 2003 sowie vom 28. April 2005 beruft, bescheinigt dieser dem Kläger zwar - ebenso wie der Hausarzt Herr T1 in seiner Bescheinigung vom 28. Mai 2003 - Arbeitsunfähigkeit und hält ein Wiedererlangen der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit für zur Zeit nicht absehbar. Dies steht den Feststellungen von Dr. G aber schon deshalb nicht entgegen, weil unklar ist, welches Begriffsverständnis dem Attest zugrunde liegt. Es ist deshalb nicht aussagekräftig. Im allgemeinen bezieht sich der Begriff „ Arbeitsunfähigkeit" nur auf die Ausübung der konkreten bisherigen Tätigkeit. Dr. L unterscheidet jedenfalls zwischen Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit, wie sich aus der weiteren Formulierung („die Erwerbsfähigkeit ist durch die Erkrankung gefährdet") ergibt. Dass er bei seiner Beurteilung tatsächlich nur die frühere Tätigkeit des Klägers ins Auge gefasst hat, legen die Ausführungen von Dr. L im Attest vom 11. Juni 2003 nahe, wonach der Kläger nicht in der Lage ist, Verhandlungen zu führen, gezielte und geordnete Anweisungen zu geben und aufsichtsführend tätig zu sein. Für die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente genügt es aber nicht, wenn die bisher ausgeübte Architektentätigkeit nicht mehr fortgesetzt werden kann. Berufsunfähigkeit im Sinne des § 11 SVA ist vielmehr erst dann anzunehmen, wenn dem Mitglied jedwede Architektentätigkeit der in § 1 BauKaG NRW beschriebenen Art nicht mehr möglich ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. April 1992 - 5 A 2311/90 -, S. 13 ff. des Abdrucks, Urteil vom 4. März 1997 - 25 A 3536/94 -, S. 10 f. des Abdrucks. Dazu gehören die gestaltende, technische, wirtschaftliche, ökologische und soziale Planung von Vorhaben, die Beratung, Betreuung, und Vertretung von Auftraggebern in den mit der Planung und Ausführung von Vorhaben zusammenhängenden Angelegenheiten, die Überwachung der Ausführung von Vorhaben sowie die Erstattung von Fachgutachten, ohne dass die Ausfüllung des Architektenberufes die Wahrnehmung sämtlicher dieser Tätigkeiten voraussetzt. Dass und aus welchen Gründen dem Kläger auch die (teilschichtige) Ausübung anderer als der bisherigen Architektentätigkeiten nicht möglich ist, ist den Attesten von Dr. L nicht zu entnehmen. Dasselbe gilt für die Bescheinigung des Allgemeinarztes T1 vom 28. Mai 2003. Dem Umstand, dass die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte eine volle Erwerbsminderung des Klägers angenommen hat, kommt für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit wegen der Unterschiedlichkeit der Versorgungssysteme keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu. Vgl. OVG Münster, Urteil vom 1. April 1992 - 5 A 2311/90 -. Ebenso wenig lässt die mit amtsärztlichem Gutachten vom 5. September 2003 festgestellte Verhandlungsunfähigkeit auf eine Berufsunfähigkeit des Klägers schließen. Bei der Beurteilung der Verhandlungsfähigkeit wird die prozessuale Fähigkeit geprüft, sachgerecht an der Verhandlung mitzuwirken und Verfahrenshandlungen in ihrer Wirkung und Bedeutung zu erfassen. Abgesehen davon, dass sich diese Feststellung nur auf den konkreten Zeitpunkt der Verhandlung bezieht und nicht in die Zukunft gerichtet ist, stellen die Teilnahme an einer Gerichtsverhandlung und die alltägliche Ausübung des erlernten Berufs völlig unterschiedliche Lebenssituationen dar, deren jeweilige Anforderungen nicht miteinander zu vergleichen sind. Es liegt auf der Hand, dass gerade die diagnostizierten Angstzustände des Klägers in einer ungewohnten Situation wie einer Gerichtsverhandlung deutlich mehr Gewicht haben können. Zuletzt teilt das Gericht auch die Einschätzung des von der Beklagten beauftragten Gutachters, dass hinsichtlich des Frage des Fortbestandes der Berufsfähigkeit des Klägers berücksichtigt werden muss, dass sich die geltend gemachten Beschwerden durch therapeutische Maßnahmen beeinflussen lassen. Bestehen aber zumutbare Behandlungsmöglichkeiten für ein Krankheitsbild, das sich negativ auf die Berufsfähigkeit auswirkt, muss sich der Rentenantragsteller, der sich auf das Vorliegen von Berufsunfähigkeit beruft, diese Therapiemöglichkeit entgegenhalten lassen, solange ihre Erfolglosigkeit nicht feststeht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Mai 2001 - 4 A 5470/00 -. Dass die ihm angeratene Optimierung der Psychopharmakontherapie und Weiterführung der Psychotherapie unzumutbar sein sollte, ist vom Kläger weder vorgetragen noch sonst nicht ersichtlich. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 1, 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.