Urteil
5 K 2582/18
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2021:0507.5K2582.18.00
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Leitsätze
Kein Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente im Falle eines fortbestehenden Architektenarbeitsverhältnisses
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Kein Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente im Falle eines fortbestehenden Architektenarbeitsverhältnisses Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d : Die Klägerin begehrt die Bewilligung einer Berufsunfähigkeitsrente ab März 2017. Die am 00.00.0000 geborene Klägerin beendete 1998 das Architekturstudium, war kurze Zeit freiberuflich tätig und steht seit dem 1. Mai 2000 beim vormaligen M., heute B. in einem - seit 1. Juli 2005 unbefristeten - Angestelltenverhältnis in Vollzeit. Mit Schreiben vom 14. Januar 2003 (Tätigkeitsnachweis) erklärte der vormalige M., dass die Klägerin als technische Angestellte Diplom Ingenieurin Architektur in Vollbeschäftigung tätig sei; ihr Tätigkeitsfeld umfasse alle Leistungsphasen der HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure). Seit 1. April 2003 ist die Klägerin Mitglied des beklagten Versorgungswerks. Aufgrund ihres Antrags vom 28. Februar 2003 ist sie wegen ihres Angestelltenverhältnisses als Architektin und der Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk mit Bescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) vom 22. Mai 2003 ab 1. April 2003 von der Versicherungspflicht zur Rentenversicherung der Angestellten befreit worden. Bereits seit 1. Januar 2003 liegt bei der Klägerin im Hinblick auf eine Migräneerkrankung ein Grad der Behinderung von 50 vor; dieser Grad der Behinderung ist seit 4. Dezember 2012 unbefristet anerkannt. Mit Schreiben vom 15. November 2016, eingegangen am 22. November 2016 beantragte die Klägerin beim Beklagten die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente. Zur Begründung gab sie an: Seit 2008 habe sie krankheitsbedingt ihre Arbeitszeit von Vollzeit (39 Stunden) auf 30 Stunden pro Woche reduziert, 2014 auf 25 Stunden pro Woche und seit Mai 2015 habe sie - trotz der vom Arbeitgeber ermöglichten Reduzierung von Belastungsfaktoren durch eine ruhigere Arbeitsumgebung, Einzelbüro, häufigere und längere Ruhe- und Erholungspausen usw. - ihre Berufstätigkeit einstellen müssen. Sie leide an folgenden Erkrankungen: Seit 1994 chronisch schmerzhafte Lymphödeme beider Beine, 2001 Migräne mit Aura, Morbus Basedow, Totalresektion der Schilddrüse, 2003 Endometriose, Myome, 2014 Hörstürze, dekompensierter Tinnitus, 2015 Morbus Menière, Leberhämangiom, Lungenembolien, Thrombose, vaskuläre Leukenzephalopathie, depressive Entwicklung. Sie legte eine Krankschreibung vom 12. Juni 2015 bis 6. Februar 2017 vor und ein Schreiben des B. vom 6. Oktober 2016, wonach mit Blick auf die ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit seit dem 22. Mai 2015 eine arbeitsmedizinische Untersuchung veranlasst und gebeten wurde, mitzuteilen, ob eine zeitlich befristete Erwerbsunfähigkeitsrente beantragt werde. Weiter legte sie folgende ärztliche Berichte vor: 01.11.2016 und 03.02.2017 Dr. W. , Internist, Rheumatologe 29.08.2016 und 14.02.2017 Dr. O. , Neurologie, Psychiatrie 25.07.2016 und 07.02.2017 Dr. U. , Fachärztin HNO 06.06.2015 C., Prof. Dr. H. , Facharzt Innere Medizin Lungenembolie und Thrombose, stationärer Aufenthalt: 6.6. bis 12.6.2015 Im Auftrag des Beklagten wurden die folgenden ärztlichen Gutachten eingeholt: 13.06.2017 Dr. T1. , Fachärztin Innere Medizin, Krankenhaus X. Keine Einschränkung der Berufsfähigkeit durch die internistischen Diagnosen 19.10.2017 Dr. L. , Katholisches Klinikum F. , neurologisches und psychiatrisches Fachgutachten Untersuchung 06.09.2017 Berufsausübung 6 Stunden täglich möglich, Behandlungskanon bei Weitem nicht ausgeschöpft mit Blick auf Schwindel- und Kopfschmerzstörungen und psychovegetative Beschwerden 26.03.2018 Dr. K. , Uniklinikum F. , Neuropsychologisches Zusatzgutachten Untersuchung 19.01.2018 Keine Beeinträchtigung kognitiver Leistungsfunktionen in einem Ausmaß, welches auf dem neuropsychologischen Fachgebiet zu einer Berufsunfähigkeit führt, ambulante Psychotherapie mit verhaltenstherapeutischem Schwerpunkt in Erwägung zu ziehen 04.06.2018 Dr. L. , Katholisches Klinikum F. Gesamtgutachterliche Stellungnahme Mit Bescheid vom 20. Juni 2018, zugestellt am 21. Juni 2018 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin ab. Zur Begründung verwies er unter Bezugnahme auf die eingeholten Gutachten darauf, dass die mitgeteilten Gesundheitsstörungen weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit das Vorliegen einer Berufsunfähigkeit im Sinne der Satzung begründen könnten. Nach Klageerhebung am 20. Juli 2018 erlitt die Klägerin am 5. und 6. August 2019 Grenzzoneninfarkte im Versorgungsgebiet der linken Aorta carotis interna. Infolgedessen wurde ihr am 7. August 2019 in der Uniklinik Y. ein Stent in die Halsschlagader gesetzt. Im Anschluss befand sie sich vom 29. August 2019 bis zum 18. Oktober 2019 zur stationären neurologischen Rehabilitationsbehandlung in der A.. Ausweislich des Berichts der Klinik vom 2. Dezember 2019 bestand im Entlassungszeitpunkt bis auf weiteres Arbeitsunfähigkeit; eine Neubeurteilung im November 2019 werde empfohlen. Die Klägerin hat noch die folgenden ärztlichen Berichte vorgelegt: 16.08.2019 Entlassbericht Uniklinik B. , stationärer Aufenthalt, 5.8. bis 16.8.19 14.11.2019 Dr. C. 17.12.2019 Dr. W. 16.04.2020 Dr. W. diagnostiziert u.a. eine reaktive Depression und stellt Wortfindungsstörungen, persistierende Hemicephalgien (Migräne), Gangunsicherheit fest. Eine Belastbarkeit im Rahmen des Berufsbildes als Architektin oder vergleichbarer Aufgaben bestehe fortbestehend nicht. 23.04.2020 Dr. C1. diagnostiziert u.a. eine Erschöpfungsdepression. Er gehe davon aus, dass die Klägerin dauerhaft nicht mehr in der Lage sein werde, ihren Beruf als Architektin auszuüben. 29.07.2020 Dr. C. , Neurologie, Psychiatrie Eine neuropsychologische Testung sei im März 2020 erfolgt, er gehe davon aus, dass die Klägerin die Arbeitsfähigkeit nicht wieder erlangen werde. Die Klägerin trägt vor: Aufgrund der diagnostizierten Erkrankungen sei sie nicht mehr in der Lage, ihren Beruf als Architektin auszuüben. Soweit die von ihr vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen nicht ausreichend sein sollten, sei vom Gericht ein ärztliches Gutachten einzuholen. Das Gutachten und die Stellungnahmen des vom Beklagten beauftragten Gutachters Dr. L. seien unbrauchbar. Der Gutachter sei persönlich gegen sie voreingenommen und verfüge nicht über hinreichende arbeitsmedizinische Kenntnisse im Baugewerbe. Sie weigere sich, von ihm erneut begutachtet zu werden. Ihre Architektentätigkeit habe sie im Sinne der Satzung jedenfalls seit Februar 2017 eingestellt. Bereits seit ihrer Erkrankung im Jahr 2015 sei sie nicht mehr als Architektin tätig gewesen. Bis Ende des Jahres 2016 sei sie arbeitsunfähig gewesen. Nach ihrer relativen Genesung im Jahre 2017 habe sie als Verwaltungsangestellte des Katasteramtes der B. gearbeitet, ohne dass hierbei von ihr architektentypische Tätigkeiten durchgeführt worden seien. Dass die B. für sie einen leidensgerechten Ersatz-Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt habe, der eine reine Verwaltungstätigkeit beinhalte, ändere nichts an ihrer Berufsunfähigkeit für das Berufsbild der Architektin Nach den Arbeitsverträgen vom 17. April 2000 bzw. vom 30. März 2004 - erstmals mit Schriftsatz vom 9. März 2021 vorgelegt - sei sie nicht als Architektin, sondern als technische Angestellte eingestellt worden. Der Arbeitgeber sei zu keinem Zeitpunkt verpflichtet gewesen, sie auf Dauer als Architektin zu beschäftigen. Es habe nie ein "Architekten-Arbeitsvertrag" vorgelegen. Der Arbeitgeber habe sie mit Verfügung vom 19. Januar 2017 vorläufig und mit Verfügung vom 21. Juni 2017 endgültig zum Kataster- und Vermessungsamt umgesetzt und ihr damit ihre bisherigen Architektenaufgaben sowie ihre Planstelle im Amt 61 ab dem 24. Februar 2017 vollständig entzogen. Ausweislich der Arbeitsplatzbeschreibung, die im Schreiben der B. vom 27. Januar 2020 wiedergegeben sei, nehme sie keinerlei Architektentätigkeiten mehr wahr. Die Satzung des Beklagten sehe nicht vor, in welcher Weise das Einstellen der Tätigkeit dokumentiert werden müsse; die durch den Arbeitgeber erfolgte Umsetzung sei wie eine vertragliche Aufhebung des Arbeitsverhältnisses als Architektin zu bewerten. Bei der Umsetzung handle es sich um eine Dauermaßnahme. Unabhängig von ihrem Gesundheitszustand sei die Wiederaufnahme der Architektentätigkeit auch deshalb unmöglich, weil ihre vormalige Planstelle dauerhaft wiederbesetzt sei. Dem Beklagten sei auch seit Februar 2017 bekannt, dass sie umgesetzt worden sei und keine Architektentätigkeit mehr ausübe. Sie habe in einem Telefonat mit einem - von ihr namentlich benannten - Mitarbeiter des Beklagten entsprechende Angaben gemacht. Das Tatbestandsmerkmal des Einstellens der Tätigkeit im Sinne der Satzung des Versorgungswerks sei erst dann zu prüfen, wenn die medizinischen Voraussetzungen für die Rentenberechtigung geklärt seien. Dies entspreche der Systematik der Satzung des Beklagten, der auch in seiner Verwaltungspraxis zuerst die medizinische Seite vollumfänglich prüfe. Das Anspruchskriterium des Einstellens der Tätigkeit regle lediglich den Beginn des Rentenanspruchs und damit quasi nur die Höhe des Anspruchs in dem Sinne, dass Rente erst ab dem Zeitpunkt "fällig" werde, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien. Aus diesem Grunde sei vorliegend ein gerichtliches Gutachten zu ihrem Gesundheitszustand einzuholen. Es widerspreche dem Amtsermittlungsgrundsatz ein klageabweisendes Urteil auf nur eines von zwei Kriterien der Anspruchsvoraussetzungen für die Berufsunfähigkeitsrente zu stützen. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (17 A 681/16, juris Rn. 86) sei das Interesse eines Rentenbewerbers, sein Arbeitsverhältnis bis zu einer behördlichen oder gerichtlichen Feststellung der Berufsunfähigkeit vorsorglich aufrecht zu erhalten, nachvollziehbar und schützenswert. Es sei ihr deshalb nicht zumutbar, ihr tariflich ordentlich unkündbares und mit schwerbehindertenrechtlichem/kollektivrechtlichem Sonderkündigungsschutz als Mitglied der Schwerbehindertenvertretung versehenes Arbeitsverhältnis vollständig aufzugeben. Es sei allerdings davon auszugehen, dass der Arbeitgeber angesichts ihrer schlechten gesundheitlichen Zukunftsprognose bereit sei, das Arbeitsverhältnis im Wege eines Aufhebungsvertrages zu beenden, sobald ihre Berufsunfähigkeit in diesem Verfahren festgestellt sei. Es entstünde auch eine Ungleichbehandlung mit freischaffenden Architekten, die im Falle der nicht zu beweisenden Berufsunfähigkeit sofort ihre freiberufliche Tätigkeit wieder aufnehmen könnten, während ein angestellter Architekt dann arbeitslos wäre. Sollte die Klage wegen fehlender Einstellung ihrer Architektentätigkeit abgelehnt werden, habe sie jedenfalls ein schützenswertes Rechtsschutzinteresse daran, das Vorliegen ihrer medizinischen Berufsunfähigkeit nach Maßgabe der Satzung der Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit unabhängig von der Frage der Einstellung ihrer Architektentätigkeit klären zu lassen. Dies sei auch nach der Satzung des Beklagten geboten und sachgerecht mit dem jetzt gestellten Hilfsantrag zu verfolgen. Die Klägerin beantragt, den Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 20.06.2018 aufzuheben und das beklagte Versorgungswerk zu verurteilen, der Klägerin nach Maßgabe des § 11 der Satzung des Beklagten Berufsunfähigkeitsrente mit Wirkung vom 01.03.2017 an zu gewähren, hilfsweise, den Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 20.06.2018 aufzuheben und das beklagte Versorgungswerk zu verurteilen, der Klägerin nach Maßgabe des § 11 der Satzung des Beklagten Berufsunfähigkeitsrente ab dem Tage nach der Einstellung ihrer beruflichen Tätigkeit als Architektin zu gewähren. Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Er weist die gegen den Gutachter erhobenen Vorwürfe als unsachlich zurück und führt weiter aus: Die Klage sei schon deshalb unbegründet, weil die Klägerin in einem ungekündigten Vollzeitbeschäftigungsverhältnis bei der B. stehe. Er verweist auf ihre Befreiung von der Rentenversicherungspflicht und ihre in diesem Zusammenhang in einer Mail vom 25. Februar 2014 bestätigte Beschäftigung "als Architektin" bei der B. sowie auf die von der Städteregion gezahlten Beiträge zum Versorgungswerk. Im Hinblick auf die veränderte Sachlage durch den erlittenen Schlaganfall und insbesondere mit Blick auf die unklaren neuropsychologischen Defizite regt der Beklagte eine neue Begutachtung im Rahmen eines neuen Antrags auf Berufsunfähigkeitsrente an. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage bleibt ohne Erfolg. Die mit dem Hauptantrag fristgemäß erhobene Verpflichtungsklage auf Bewilligung einer Berufsunfähigkeitsrente ab 1. März 2017 ist zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente ab 1. März 2017. Maßgeblich für die Prüfung der Begründetheit des Anspruchs ist grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Vorliegend wird die Rentenbewilligung allerdings - auch - für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum begehrt, so dass insoweit die Voraussetzungen in diesem Zeitraum vorgelegen haben müssten und die seinerzeit geltenden Leistungsvoraussetzungen zugrunde zu legen sind. Nach dem im maßgeblichen Zeitraum unverändert gebliebenen § 11 Ziffer 1 der Satzung des Beklagten (im Folgenden: VS) hat jedes Mitglied des Versorgungswerks, das infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte dauerhaft zur Ausübung der Berufsaufgaben des Architekten (§ 1 Baukammerngesetz NRW) unfähig ist und aus diesem Grund seine Tätigkeit als Architekt bzw. Ingenieur eingestellt hat, Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente, sofern dieses Mitglied vor Eintritt der Berufsunfähigkeit mindestens eine monatliche Versorgungsabgabe entrichtet hat. Letztgenannte Voraussetzung hat die Klägerin, die seit 2003 Mitglied des Beklagten ist, zweifellos erfüllt. Vorliegend fehlt es im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung an einem Einstellen der beruflichen Tätigkeit als Architektin im Sinne der Satzung. Aus diesem Grunde ist die Frage der medizinischen Berufsunfähigkeit nicht entscheidungserheblich und es bedarf keiner weiteren gutachterlichen Aufklärung. Das Tatbestandsmerkmal des Einstellens der beruflichen Tätigkeit konkretisiert neben den Tatbestandsmerkmalen der Berufsunfähigkeit und ihrer Dauer das von der Satzung abgedeckte Risiko. Die Berufsunfähigkeitsrente tritt an die Stelle der üblicherweise von den Mitgliedern erzielten Einkünfte aus beruflicher Tätigkeit und soll derartige Einkünfte nicht ergänzen. Ein abweichendes Verständnis würde die aus allen Mitgliedern des Beklagten bestehende Solidargemeinschaft übermäßig in Anspruch nehmen, da die Berufsunfähigkeitsrente nicht ausschließlich aus den Beiträgen des einzelnen Mitgliedes, sondern zumindest anteilig aus den Mitteln aller Mitglieder des Beklagten finanziert wird. Allerdings fordert die Satzung nicht allein das Ausbleiben von Einkünften aus beruflicher Tätigkeit, sondern darüber hinaus das Einstellen dieser Tätigkeit als solche. Damit bezeichnet der Satzungsgeber die Situation, in der Berufsunfähigkeitsrente bezogen werden soll, typisierend und verhindert, dass der Rentenbezug von zufälligen Umständen in Bezug auf die Entstehung von Einkünften abhängt. Dies dient zugleich einem klaren Nachweis der Rentenvoraussetzung. Aus dem Wortlaut der Satzung ("Berufsaufgaben des Architekten (§ 1 Baukammerngesetz NRW)" und "Tätigkeit als Architekt") sowie dem Zweck der Rente, die Berufs- und nicht die Erwerbsunfähigkeit abzusichern, folgt, dass die einzustellende berufliche Tätigkeit diejenige im Beruf des Architekten ist. Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 12. November 2020 - 8 LB 97/19 -, juris Rn 50ff. Vgl. zum Erfordernis des Einstellens der beruflichen Tätigkeit als Grundvoraussetzung für den Bezug der Berufsunfähigkeitsrente OVG NRW, Urteil vom 18. November 2009 - 17 A 629/05 -, juris Rn. 55 (Zahnarzt); Beschluss vom 20. Mai 2014 - 17 A 694/13 -, juris. Was zu den Berufsaufgaben des Architekten gehört, ergibt sich aus dem in der Satzung ausdrücklich in Bezug genommenen § 1 Baukammerngesetz NRW. Zu den Berufsaufgaben des Architekten gehören hiernach die Beratung, Betreuung und Vertretung anderer in den mit der Planung und Ausführung eines Vorhabens zusammenhängenden Angelegenheiten sowie die Überwachung der Ausführung. Das Tatbestandsmerkmal des Einstellens ist nicht bereits dann erfüllt, wenn tatsächlich im Rentenzeitraum keine Arbeitsleistungen - sei es auch krankheits- oder behandlungsbedingt - erbracht wurden. Mit Blick auf den von der Satzung geforderten klaren Nachweis des Einstellens der Tätigkeit ist erforderlich, dass die Einstellung nach außen manifestiert wird. vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 10. Januar 2003 - 4 A 245/01 -, juris Rn. 5; Beschluss vom 1. März 2007 - 4 A 4812/03 -, juris Rn 8; Urteil vom 14. Juli 2017 - 17 A 681/16 -, juris Rn. 84. Für den Fall einer - wie hier - angestellten Architektin verlangt die obergerichtliche Rechtsprechung grundsätzlich, dass das entsprechende Beschäftigungsverhältnis durch ein positives Tun des späteren Leistungsempfängers - also hier der Klägerin -, welches sich nach außen manifestieren muss, aufgehoben bzw. beendet wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. März 2007 - 4 A 4812/03 -, juris Rn 8 Für eine abhängig beschäftigte Architektin bedeutet dies die Aufgabe ihres Arbeitsverhältnisses durch Kündigung oder Abschluss eines Aufhebungsvertrags. Der Tätigkeit als angestellter Architektin entspricht in arbeitsrechtlicher Hinsicht das auf eine entsprechende Betätigung ausgerichtete Arbeitsverhältnis mit ihrem Arbeitgeber. Daraus folgt, dass von einem Einstellen der Tätigkeit als Architekt im Sinne der Satzung nicht gesprochen werden kann, wenn eben dieses auf das Erbringen von Architektenleistungen ausgerichtete Arbeitsverhältnis aufrechterhalten wird. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Juni 2009 - 17 A 4085/03 -, juris Rn 31. Aus diesem Grunde ist insbesondere im Falle eines - auch krankheitsbedingt - ruhenden Arbeitsverhältnisses die berufliche Tätigkeit nicht im Sinne der Satzung eingestellt. Vgl. z.B. OVG NRW, Beschluss vom 3. Juni 2009 - 17 A 1850/08 (n.v.), Beschluss vom 20. Mai 2014 - 17 A 694/13 -, juris. Daneben kommt vorliegend noch eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 33 Abs. 2 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) in Betracht. Nach dieser Vorschrift endet das Arbeitsverhältnis - unter bestimmten weiteren Voraussetzungen -, wenn dem Beschäftigten der Bescheid eines Rentenversicherungsträgers (Rentenbescheid) zugestellt wird, wonach der Beschäftigte auf Dauer voll erwerbsgemindert ist. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 24. Januar 2013 - 20 K 6354/11 -, juris (Architektenarbeitsverhältnis; auch im Falle eines wegen Gewährung einer Erwerbsminderungsrente auf Zeit nach § 33 Abs. 2 TVöD ruhenden Arbeitsverhältnisses ist die Tätigkeit nicht eingestellt im Sinne der Satzung des Versorgungswerks), nachfolgend OVG NRW, Beschluss vom 20. Mai 2014 - 17 A 694/13 -, juris. Die Beweislast für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses trägt die Klägerin. Vgl.OVG NRW, Urteil vom 2. Juni 2009 - 17 A 4085/03 -; Beschluss vom 10. Januar 2003 - 4 A 245/01 -, juris; Beschluss vom 26. Januar 2011 - 17 A 1747/09. Nach diesen Grundsätzen ist das Beschäftigungsverhältnis der Klägerin als Architektin mit ihrem Arbeitgeber, der B. , im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht beendet. Soweit die Klägerin in ihrem Antrag auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente, eingegangen bei der Beklagten am 22. November 2016 ausführte, sie habe seit Mai 2015 krankheitsbedingt ihre Berufstätigkeit einstellen müssen, begründet dies kein Einstellen der Architektentätigkeit im Sinne der Satzung des Beklagen. Die Klägerin war vielmehr von Mai 2015 bis 6. Februar 2017 arbeitsunfähig erkrankt bei Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses. Mit Schreiben des B. vom 6. Oktober 2016 wurde wegen der ununterbrochenen Arbeitsunfähigkeit seit dem 22. Mai 2015 eine arbeitsmedizinische Untersuchung veranlasst. Dies ist nur im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses möglich. In der unter dem 27. Januar 2020 erteilten Auskunft der B. zum Beschäftigungsverhältnis wird ausdrücklich bescheinigt, dass die Klägerin seit dem 1. Mai 2000 "in einem unbefristeten und ungekündigten Beschäftigungsverhältnis" stehe. Weiter ergibt sich aus dieser Bescheinigung, dass die Klägerin offensichtlich im Rahmen des bestehenden (Vollzeit)Arbeitsverhältnisses im Februar 2017 ihren Dienst wieder aufgenommen hat ("Mit Wirkung vom 01.07.2017 wurden Sie dem A62 / Kataster- und Vermessungsamt zur dauerhaften Mitarbeit zugewiesen nachdem zuvor der mögliche Einsatz über einen befristeten Zeitraum von 5 Monaten erprobt wurde.") und zwar mit einem neuen Betätigungsfeld im Rahmen einer "krankheitsbedingten Umsetzung" vom früheren Arbeitsplatz im A 61/ Immobilienmanagement und Verkehr auf einen Arbeitsplatz im A 62/ Kataster- und Vermessungsamt in der Arbeitsgruppe Gutachterausschuss/Immobilienbewertung. Die Klägerin hat im Rahmen der Untersuchung und Exploration am 19. Januar 2018 bei Dr. K. insoweit übereinstimmend selbst angegeben, dass sie sich nach eineinhalb Jahren der Arbeitsunfähigkeit bei der Arbeitsagentur gemeldet habe und auf ihren Arbeitgeber zugegangen sei, der ihr dann eine Verwaltungstätigkeit im Katasteramt angeboten habe. Sie übe eine Tätigkeit als Sachbearbeiterin aus, die der gleichen Entgeltgruppe 12 wie ihre frühere Tätigkeit als Architektin zugeordnet sei. Ihre Tätigkeit sei stressfrei, ruhig und entspannt. Aufgrund der langen Arbeitsunfähigkeit habe sie noch Anspruch auf 100 Tage Urlaub. Ihr aktueller Arbeitsvertrag umfasse die reguläre Arbeitszeit einer Vollzeitstelle. Durch ihren Urlaubsanspruch könne sie die Arbeitsbelastung in zeitlicher Hinsicht reduzieren. Auch diese Angaben sprechen dafür, dass die Zuweisung des neuen Tätigkeitsfeldes nicht im Rahmen einer Kündigung des alten und Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses oder im Wege einer Änderungskündigung erfolgt ist. Bestätigt wird dies durch die von der Klägerin nun mit Schriftsatz vom 9. März 2021 vorgelegten Arbeitsverträge sowie die Umsetzungsverfügungen (probeweise frühestens ab dem 24. Januar 2017 befristet bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017 und dauerhaft ab 1. Juli 2017). Nach diesen Unterlagen steht fest, dass sich die Klägerin in einem unbefristeten Vollzeitanstellungsverhältnis befindet, das in der Vergangenheit ausweislich des Tätigkeitsnachweises des - damaligen - N. vom 14. Januar 2003 auf die Erbringung von Architektenleistungen gerichtet war. Nach der Rechtsprechung kommt es allein darauf an, wann die Beendigung des auf das Erbringen von Architektenleistungen ausgerichteten Arbeitsverhältnisses nach außen wahrnehmbar dokumentiert worden ist. Vgl. ausführlich OVG NRW, Urteil vom 2. Juni 2009 - 17 A 4085/03 -, juris Rn 36; ebenso Urteil vom 14. Juli 2017 - 17 A 681/16 -, juris Rn 84ff unter ausdrücklicher Ablehnung der insoweit abweichenden Ansicht des BayVGH im Urteil vom 25. September 2003 - 9 B 03.1097 -, juris, Rd 42f. Entgegen der Rechtsauffassung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin kommt es auf die betriebsinterne, konkrete Ausgestaltung des Arbeitsplatzes für das Tatbestandsmerkmal des Einstellens der Tätigkeit als Architekt nicht an. Denn - wie ausgeführt - ist schon aus Gründen der Klarheit formal auf den Bestand des Arbeitsverhältnisses als Architektin abzustellen. Wenn weder das Ruhen des Arbeitsverhältnisses noch das Nichterbringen entsprechender Arbeitsleistungen bei Aufrechterhaltung des Beschäftigungsverhältnisses als Architekt ein Einstellen der Tätigkeit im Sinne der Satzung bedeutet, kann ein Erbringen anderer, (möglicherweise) berufsfremder Arbeitsleistungen im Zuge einer Umsetzung bei Aufrechterhaltung des Beschäftigungsverhältnisses als Architekt nicht anders bewertet werden. Sowohl die B. als Arbeitgeber als auch die Klägerin wollten das Arbeitsverhältnis jedenfalls nach außen als Architektenarbeitsverhältnis aufrechterhalten. Die Klägerin hat nämlich trotz ihres veränderten Arbeitsfeldes und obwohl ihr bekannt war, dass berufsfremde Beschäftigungen der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) angezeigt werden müssen, keine entsprechende Meldung vorgenommen. Aufgrund ihres Antrags vom 28. Februar 2003 ist die Klägerin wegen ihres Angestelltenverhältnisses als Architektin beim damaligen N. (und der Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk) mit Bescheid der BfA vom 22. Mai 2003 ab 1. April 2003 von der Versicherungspflicht zur Rentenversicherung der Angestellten befreit worden. Sie ist in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen worden, dass die Befreiung sich nicht auf berufsfremde Beschäftigungen/Tätigkeiten erstrecke, selbst wenn die Mitgliedschaft in der Berufskammer und in der Versorgungseinrichtung fortbestehe und dass sie verpflichtet sei, der BfA die Umstände anzuzeigen, die zum Wegfall der Voraussetzungen für die Befreiung führten. Diese Befreiungsunterlagen wurden der Klägerin auf ihre Mail vom 25. Februar 2014 vom Versorgungswerk nochmals übersandt. In dieser Mail führte die Klägerin aus, dass sie nach wie vor als Architektin beim selben Arbeitgeber, der inzwischen B. und nicht mehr N. heiße, beschäftigt sei. Schließlich hat auch die B. als Arbeitgeber die Klägerin trotz der "krankheitsbedingten Umsetzung" nicht abgemeldet, sondern es erfolgten durchgehend monatliche Beitragsmeldungen der B. beim Versorgungswerk und zwar ausweislich der von der Beklagten übersandten Beitragskontoübersicht jedenfalls bis Ende 2019. Hinzu kommt, dass eine behördeninterne Umsetzung jederzeit rückgängig gemacht werden kann. Schließlich wird die Klägerin im Serviceportal der B. unter der Adresse Gutachterausschuss/Immobilienbewertung und überdies unter der Adresse Schwerbehindertenvertretung sowie in der von der Architektenkammer geführten Architektenliste unter der Nr. 13774 als angestellte Architektin geführt (zuletzt abgerufen am 30. April 2021). Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 33 Abs. 2 TVöD sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Dem von der Klägerin vorgelegten Schreiben der Bundesagentur für Arbeit vom 8. Februar 2021 ist nur zu entnehmen, dass eine Prüfung der Erwerbsminderung beabsichtigt ist. Da das Architektenarbeitsverhältnis der Klägerin mit der B. im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch besteht, ist die Klage mit dem Hauptantrag nicht begründet und somit abzuweisen. Der hilfsweise gestellte Antrag, den Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 20.06.2018 aufzuheben und das beklagte Versorgungswerk zu verurteilen, der Klägerin nach Maßgabe des § 11 der Satzung des Beklagten Berufsunfähigkeitsrente ab dem Tage nach der Einstellung ihrer beruflichen Tätigkeit als Architektin zu gewähren, ist bereits unzulässig. Es fehlt der Klägerin hinsichtlich dieses Begehrens an der Klagbefugnis. Auch die Zulässigkeit einer Verpflichtungsklage setzt i.S.v. § 42 Abs. 2 VwGO voraus, dass unter Zugrundelegung der Darlegungen des Klägers eine Verletzung eines ihm zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechts als möglich erscheint. Kann der mit der Klage geltend gemachte Anspruch hingegen unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt bestehen, besteht auf Seiten des Klägers keine Klagebefugnis. So liegt der Fall hier. Die Klägerin begehrt mit ihrem - trotz des gerichtlichen Hinweises in der mündlichen Verhandlung - ausdrücklich als Verpflichtungsbegehren verfolgten hilfsweisen Klageantrag, den Erlass eines Teilverwaltungsakts zur verbindlichen Klärung des Tatbestandsmerkmals der (medizinischen) Berufsunfähigkeit. Ein Anspruch auf Erlass eines solchen Teilverwaltungsakts besteht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt, da die Satzung des Beklagten eine solche "Vorabentscheidung" nicht vorsieht und auch aus systematischen sowie prozessökonomischen Gründen kein Rechtsschutzbedürfnis für die Entscheidung über einzelne Tatbestandsmerkmale einer anspruchsbegründenden Norm besteht. Dass bestimmte Tatbestandsvoraussetzungen für die positive Bescheidung eines Antrags auf einen begünstigenden Verwaltungsakt kumulativ erfüllt sein müssen - hier die medizinische Berufsunfähigkeit, deren Dauerhaftigkeit sowie das Einstellen der beruflichen Tätigkeit - und daher ein begünstigender Verwaltungsakt im Falle der Nichterfüllung eines einzelnen Tatbestandsmerkmals nicht ergehen kann, gilt für eine Vielzahl begünstigender Verwaltungsakte. Würde man in solchen Fällen jedes Tatbestandsmerkmal in den Rang eines selbständige Rechte und Pflichten begründenden Rechtsverhältnisses erheben, wäre kaum eine Konstellation denkbar, in welcher ein eigentlich auf eine positive Gesamtscheidung ausgerichtetes Verwaltungs- und entsprechend auf eine Verpflichtungsklage ausgerichtetes Gerichtsverfahren nicht in eine Vielzahl auf jedes Tatbestandsmerkmal bezogener einzelner (Gerichts-) Verfahren aufgeteilt werden könnte. Auch im Rahmen einer Feststellungsklage sind bloße Vorfragen oder einzelne Elemente von Rechtsverhältnissen, soweit sie nicht selbst den Charakter von Rechten oder Pflichten haben, nicht feststellungsfähig. Zu diesen Vorfragen oder Elementen gehört insbesondere die Frage, ob einzelne Tatbestandsmerkmale einer Norm erfüllt sind oder nicht. Vgl. VG Hamburg, Urteil vom 19. Juni 2020 - 7 K 6193/15 -, juris Rn 99ff m.w.N.; VG München, Urteil vom 23. Februar 2021 - M 1 K 18.3706 -, juris Rn 37. Die Rechtsauffassung des Prozessbevollmächtigten, das Tatbestandsmerkmal des Einstellens der Tätigkeit im Sinne der Satzung des Versorgungswerks sei erst dann zu prüfen, wenn die medizinischen Voraussetzungen für die Rentenberechtigung abschließend geklärt seien, steht nicht im Einklang mit der hier einschlägigen Anspruchsgrundlage des § 11 SV. Richtig ist zwar, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen im Urteil vom 14. Juli 2017 - 17 A 681/16 -, juris Rn 86 sowie im Beschluss vom 19. Januar 2009 - 17 A 251/08-, juris Rn 14 ausgeführt hat, das Interesse eines Rentenbewerbers, sein Arbeitsverhältnis bis zu einer behördlichen oder gerichtlichen Feststellung der Berufsunfähigkeit vorsorglich aufrecht zu erhalten, sei nachvollziehbar. Gleichzeitig hat das Oberverwaltungsgericht aber darauf hingewiesen, dass das Tatbestandsmerkmal des Einstellens der beruflichen Tätigkeit neben den Tatbestandsmerkmalen der Berufsunfähigkeit und ihrer Dauer das von der Satzung abgedeckte Risiko dahingehend konkretisiere, dass die Rentengewährung erst ab Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolge und dass diese - zulässige - Risikoverteilung durch den ergänzenden Abschluss einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung abgedeckt werden könne. Schließlich steht auch die Verwaltungspraxis des Beklagten, der regelmäßig zunächst ohne Berücksichtigung der beruflichen Situation die medizinischen Voraussetzungen der Berufsunfähigkeit im Verwaltungsverfahren prüft, diesem Ergebnis nicht entgegen. Der Beklagte ist durch die Satzung nicht gehindert im Verwaltungsverfahren zugunsten und im Interesse seiner Mitglieder abweichend zu verfahren. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.