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Beschluss

17 A 694/13

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2014:0520.17A694.13.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 79.690,32 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 79.690,32 € festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist nicht begründet. Die von der Klägerin mit der Antragsbegründung geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor bzw. sind nicht hinreichend substantiiert dargelegt worden. Die Antragsbegründung führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat den von der Klägerin im Juli 2011 geltend gemachten Anspruch auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente ab dem 1. Oktober 2011 mit der Begründung verneint, die Klägerin habe ihre Tätigkeit als Architektin noch nicht im Sinne des § 11 Abs. 1 der Satzung des beklagten Versorgungswerkes (VS) eingestellt. Denn die Klägerin, die zuletzt als angestellte Architektin als Bauaufsichtssachbearbeiterin bei der Stadt N. tätig gewesen sei, habe selbst angegebenen, dass dieses Arbeitsverhältnis trotz ihrer seit langem bestehenden Arbeitsunfähigkeit formal noch weiter bestehe, da eine Kündigung bislang weder von ihrer Seite erfolgt noch seitens ihres Arbeitgebers ausgesprochen worden sei. Bestehe das Arbeitsverhältnis bis zum Wirksamwerden einer Kündigung fort, könne die endgültige Einstellung der Architektentätigkeit unabhängig davon nicht festgestellt werden, dass die Klägerin aufgrund ihrer Erkrankung rein tatsächlich seit langem keine Arbeitsleistung mehr erbringe. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der der Klägerin von der Deutschen Rentenversicherung Bund bis zum 31. Dezember 2014 gewährten Erwerbsunfähigkeitsrente. Insbesondere könne in der Beantragung dieser Rente kein positives Tun erkannt werden, mit welchem die Klägerin die endgültige Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses nach außen hin manifestiert hätte. Dass mit dem zunächst auf die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen gerichteten Rentenantrag zugleich eine endgültige Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Sinne einer Kündigung einhergehen sollte, erscheine namentlich vor dem Hintergrund abwegig, dass der Rentenversicherungsträger gar nicht Vertragspartner des Arbeitsverhältnisses und damit auch nicht Adressat einer Kündigung sei. Auch wenn der Klägerin mit der Gewährung der Erwerbsunfähigkeitsrente auf Zeit eine Rückkehr auf ihren Arbeitsplatz tarifvertraglich verwehrt sei und das Arbeitsverhältnis während dieser Zeit ruhe, habe der Arbeitsnehmer nach Ende des jeweiligen Bewilligungszeitraums einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung gegen seinen Arbeitgeber. Der Vortrag der Klägerin, dass es im Falle der Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitsrente auf Dauer einer ausdrücklichen Kündigung nicht bedurft hätte, betreffe ebenso einen anderen Sachverhalt wie die von der Klägerin zitierte Rechtsprechung des VG München. Die Antragsbegründung führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Das Verwaltungsgericht ist im Einklang mit der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts davon ausgegangen, dass das Einstellen der Architektentätigkeit im Sinne des § 11 Abs. 1 VS mehr als das bloße Nichterbringen entsprechender Arbeitsleistungen, nämlich ein positives Tun, verlangt, das sich als Nachweis über das Vorliegen dieses Tatbestandsmerkmals nach außen hin manifestieren muss, und dass dies für eine abhängig beschäftigte Architektin grundsätzlich die Aufgabe ihres Arbeitsverhältnisses bedeutet. Daraus folgt, dass von einem Einstellen der Tätigkeit als Architekt im Sinne der Satzung nicht gesprochen werden kann, wenn eben dieses auf das Erbringen von Architektenleistungen ausgerichtete Arbeitsverhältnis aufrecht erhalten wird. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Januar 2003 ‑ 4 A 245/01 -, juris Rdn. 5, und vom 26. Januar 2011 ‑ 17 A 1747/09 - sowie Urteil vom 2. Juni 2009 - 17 A 4085/03 -, juris Rdn. 31, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 6. Mai 2010 - 8 B 97.09 -, juris. Auf der Grundlage dieses Beurteilungsmaßstabes ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin ihre Architektentätigkeit noch nicht gemäß § 11 Abs. 1 VS eingestellt hat. Die danach als Nachweis zur Manifestierung der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses als abhängig beschäftigte Architektin grundsätzlich erforderliche Kündigung ihres Angestelltenverhältnisses mit der Stadt N. als arbeitsrechtlich einschlägiges Instrument zur Beendigung dieses Verhältnisses hat die Klägerin selbst nicht vorgetragen. Die Antragsbegründung führt auch nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Feststellung des Verwaltungsgerichts, eine andere Beurteilung ergebe sich auch nicht daraus, dass die Klägerin von der Deutschen Rentenversicherung Bund eine derzeit bis zum 31. Dezember 2014 befristete Erwerbsunfähigkeitsrente beziehe. Die Klägerin trägt selbst vor, dass nach § 33 Abs. 2 Sätze 5 und 6 TVöD das Arbeitsverhältnis in dem hier gegebenen Fall einer „Rente auf Zeit“ nicht endet, sondern für den Zeitraum der Gewährung der Rente lediglich ruht. Dass die Klägerin nach Ablauf der Erwerbsunfähigkeitsrente einen uneingeschränkten Anspruch auf Weiterbeschäftigung hat, macht deutlich, dass das Beschäftigungsverhältnis weiter fortbesteht und gerade nicht durch ein positives Tun der Klägerin beendet worden ist. Deshalb ist die von der Klägerin vertretene Auffassung, sie habe „alles in ihrer Macht stehende und wirtschaftlich zumutbare“ durch Stellung des Rentenantrags getan, mit den von der oben dargestellten Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an die Einstellung der Architektentätigkeit auch unter Berücksichtigung dessen, dass die Klägerin während des Ruhens ihres Arbeitsverhältnisses tatsächlich keine Arbeitsleistungen erbringt, nicht vereinbar. Hiervon ausgehend lässt die Antragsbegründung auch nicht hinreichend substantiiert erkennen, warum „im Geltungsbereich des § 33 II TVöD (…) das weitere Tatbestandsmerkmal des Einstellens der Architektentätigkeit überflüssig“ sein soll. Aus der Antragsbegründung ergibt sich ferner nicht, dass die Rechtssache die ihr von der Klägerin beigemessene grundsätzliche Bedeutung aufweist (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Grundsätzliche Bedeutung im Sinne der genannten Vorschrift hat eine Rechtssache, wenn entweder eine grundsätzliche, bisher obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufgeworfen wird, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheit und/oder der Fortentwicklung des Rechts der Klärung bedarf, wobei es sich um eine Rechtsfrage handeln muss, die sich nicht ohne Weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt, oder wenn die Rechtssache die Klärung von Fragen erfordert, die in tatsächlicher Hinsicht eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein abhängig beschäftigtes Kammermitglied die Architektentätigkeit einstellen kann, ist durch die oben dargestellte Rechtsprechung des beschließenden Gerichts bereits grundsätzlich geklärt. Die Frage, ob diese Voraussetzungen auch im Falle eines ruhenden Beschäftigungsverhältnisses nach § 33 Abs. 2 TVöD erfüllt sind, beantwortet sich hiervon ausgehend ohne Weiteres wie vorstehend dargelegt. Sind jedoch die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 VS durch das für die Beurteilung dieses Landesrechts zuständige Oberverwaltungsgericht bereits grundsätzlich geklärt, gibt die Antragsbegründung dem Senat auch im Hinblick auf das zu bayrischem Landesrecht ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 18. November 2010 – M 12 K 09.4677 - keine Veranlassung, seine Rechtsprechung in einem Berufungsverfahren erneut zu überprüfen. Schließlich liegt auch der gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend gemachte Verfahrensmangel nicht vor. Entgegen der von der Klägerin in der Antragsbegründung vertretenen Auffassung lassen die Gründe des angefochtenen Urteils ohne Weiteres erkennen, dass das Verwaltungsgericht beurteilt hat, ob sich aus dem Rentenbescheid der Klägerin „in der denknotwendigen Kombination mit der tarifvertraglich und somit nicht zur Disposition stehenden Wirkung des § 33 II TVöD die Einstellung der Architektentätigkeit“ ergibt. Denn aus der ausdrücklichen Beurteilung des Einwandes der Klägerin, „mit der Bewilligung der Erwerbsunfähigkeitsrente auf Zeit sei ihr eine Rückkehr auf ihren Arbeitsplatz für den Bewilligungszeitraum tarifvertraglich verwehrt“, geht offensichtlich hervor, dass das Verwaltungsgericht dieser Beurteilung durch die Bezugnahme auf die Erwerbsunfähigkeitsrente auch den „vorliegenden Rentenbescheid“ der Klägerin zugrunde gelegt hat. Dass das Verwaltungsgericht auch die tarifvertragliche Argumentation der Klägerin berücksichtigt hat, folgt aus den Ausführungen in den Gründen des angefochtenen Urteils, dass eine endgültige Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch in dem Fall, in dem das Arbeitsverhältnis während des Zeitraums der Gewährung einer befristeten Erwerbsunfähigkeitsrente ruhe, nicht erkennbar sei. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).