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Urteil

20 K 189/10

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2011:0330.20K189.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der im 0.1946 geborene Kläger ist Mitglied des Versorgungswerks der Beklagten. Er war bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf des 31. März 2011 als angestellter Oberarzt in der Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik am K. -Krankenhaus in P. tätig. 3 Mit Schreiben vom 5. Dezember 2009 beantragte er die Bewilligung einer Berufsunfähigkeitsrente. Er gab an, an einem aggressiven Non-Hodgkin-Lymphom sowie einer schweren rezidivierenden depressiven Störung zu leiden und seit dem 9. Januar 2008 krankheitsbedingt arbeitsunfähig zu sein. In den dem Antrag beigefügten bzw. nachgereichten ärztlichen Bescheinigungen und Berichten wurden diese Erkrankungen bestätigt und im Einzelnen beschrieben sowie Angaben zur Arbeits- bzw. Berufsfähigkeit gemacht. 4 Mit Bescheid vom 22. Dezember 2009 lehnt die Beklagte den Antrag des Klägers ab. Zur Begründung führte sie aus, es lasse sich aus den Arztberichten nicht der sichere Schluss ableiten, dass dem Kläger die Ausübung einer ärztlichen Tätigkeit auf Dauer unmöglich sei. Die depressive Störung sei einer Behandlung und Therapie zugänglich. 5 Der Kläger hat am 11. Januar 2010 Klage erhoben, mit der er sich gegen die Würdigung der ärztlichen Stellungnahmen durch die Beklagte wendet. Sein behandelnder Arzt sei zu dem Ergebnis gelangt, dass er allein wegen seiner psychischen Erkrankung berufsunfähig sei. Sein Angestelltenverhältnis habe er bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand nicht gekündigt, weil das Risiko bestanden habe, mit seinem Rentenantrag nicht durchzudringen. Es sei ihm nicht zumutbar gewesen, sein Beschäftigungsverhältnis aufzugeben und in Armut zu geraten. Da die Beklagte ihn bei Antragstellung nicht auf die entsprechende Satzungsbestimmung hingewiesen habe, verhalte sie sich treuwidrig, wenn sie sich während des gerichtlichen Verfahrens hierauf berufe. Weil im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung andere Regelungen gälten, sei auch der Gleichheitssatz verletzt. 6 Der Kläger beantragt, 7 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 22. Dezember 2009 zu verpflichten, ihm für den Zeitraum vom 1. März 2010 bis 31. März 2011 Berufsunfähigkeitsrente zu gewähren. 8 Die Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Sie verweist darauf, dass der Kläger die Ausübung seiner ärztlichen Tätigkeit nicht aufgegeben habe, weil er sein Angestelltenverhältnis (vor Eintritt in den Ruhestand) nicht beendet habe. Davon abgesehen sei auch nicht von einer Berufsunfähigkeit des Klägers auszugehen, weil zumutbare Therapiemaßnahmen zur Verfügung stünden, die eine Besserung seines Gesundheitszustandes erwarten ließen. 11 Das Gericht hat über die beim Kläger vorliegenden Gesundheitsstörungen und deren Auswirkungen auf die berufliche Leistungsfähigkeit Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Direktors der Klinik und Poliklinik für Psychiatrie und Psychotherapie des Universitätsklinikums L. , Herrn Prof. Dr. K1. L1. . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das unter dem 28. September 2010 erstellte wissenschaftlich-psychiatrische Gutachten des Sachverständigen und das testpsychologische Zusatzgutachten von Herrn Prof. Dr. T. vom 12. Mai 2010 Bezug genommen. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. 13 Entscheidungsgründe: 14 Die Klage ist unbegründet. 15 Die Ablehnung des beantragten Verwaltungsaktes ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Ihm steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Bewilligung der beantragten Berufsunfähigkeitsrente zu. 16 Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Beklagten vom 23. Oktober 1993 (Rheinisches Ärzteblatt vom 25. Dezember 1993) in der Fassung vom 20. November 2010 (Rheinisches Ärzteblatt vom 31. Januar 2011) – im Folgenden: SNÄV - haben Mitglieder, die mindestens für einen Monat ihre Versorgungsabgabe geleistet haben und keine Altersrente beziehen, Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente, wenn sie berufsunfähig sind und die Ausübung des ärztlichen Berufes aufgeben. Ob der Kläger berufsunfähig im Sinne von § 10 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SNÄV ist, kann dahinstehen. Es fehlt nämlich an der weiteren Voraussetzung für den Bezug der Berufsunfähigkeitsrente, der Aufgabe der Ausübung des ärztlichen Berufes. 17 Das Aufgeben der Berufsausübung verlangt mehr als die bloße Nichterbringung entsprechender Arbeitsleistungen, nämlich ein positives Tun, das sich nach außen manifestieren muss. Bei einem abhängig beschäftigten Arzt ist die Beendigung des Arbeitsverhältnisses erforderlich. 18 OVG NRW, Beschluss vom 19. Januar 2009 – 17 A 251/08 -; Beschluss vom 7. Februar 2000 ‑ 4 A 5556/98 -; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 11. Dezember 2007 – 18 K 1858/05 -;für die vergleichbare Satzungsregelung bei Architekten: OVG NRW, Beschluss vom 10. Januar 2003 – 4 A 245/01 – (NRWE); Beschluss vom 1. März 2005 – 4 A 4812/03 – (NRWE). 19 Der Kläger hat sein Angestelltenverhältnis eigenen Angaben zufolge nicht durch Kündigung beendet; er war lediglich krankheitsbedingt an der Wahrnehmung seiner beruflichen Aufgaben gehindert. Das Arbeitsverhältnis endete erst mit seinem Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf des 31. März 2011. Für den in Rede stehenden Zeitraum vom 1. März 2010 bis 31. März 2011 ist die Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 SNÄV, die Aufgabe der Berufsausübung, damit nicht erfüllt. 20 Die Einwände des Klägers gegen die Anwendung der Vorschrift bzw. gegen die Satzungsregelung selbst greifen nicht durch. Es entspricht Sinn und Zweck der Norm, den Bezug der Berufsunfähigkeitsrente von der Auflösung des Arbeitsverhältnisses abhängig zu machen. Die Regelung soll nämlich sicherstellen, dass das Mitglied der Versorgungseinrichtung nicht trotz des Bezugs einer Berufsunfähigkeitsrente weiterhin oder neuerlich eine ärztliche Tätigkeit ausübt und hieraus zusätzliche Einkünfte bezieht. 21 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Januar 2009 – 17 A 251/08 –. 22 Das Vorbringen des Klägers, er habe mit Blick auf das Risiko der Ablehnung seines Antrags sein Angestelltenverhältnis nicht gekündigt, ist zwar nachvollziehbar. Der Satzungsgeber hat aber ausschließlich die wirtschaftlichen Risiken für den Fall einer nachgewiesenen vollständigen Berufsunfähigkeit unter Aufgabe der beruflichen Tätigkeit absichern wollen. Diese Entscheidung ist durch die dem Satzungsgeber zustehende Gestaltungsfreiheit gedeckt. 23 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Januar 2009 – 17 A 251/08 –; Beschluss vom 7. Februar 2000 ‑ 4 A 5556/98 -. 24 Der Hinweis des Klägers auf anderslautende Bestimmungen im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Der satzungsrechtliche Begriff der ärztlichen Berufsunfähigkeit ist nicht dem Sozialversicherungsrecht zu entnehmen. Die Auslegung der Satzungsregelungen hat ausschließlich unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Versorgungswerks und dem in den Vorschriften der Satzung zum Ausdruck gekommenen Willen des Satzungsgebers zu erfolgen. 25 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Juni 1996 – 1 B 127.95 -, Buchholz 430.4 Versorgungsrecht Nr. 32; OVG NRW, Beschluss vom 7. Februar 2000 – 4 A 5556/98 -. 26 Mit seinem Vorwurf gleichheitswidriger Behandlung kann der Kläger vor diesem Hintergrund nicht durchdringen. Eine mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbare Benachteiligung des Klägers gegenüber dem Anspruchsberechtigten in der gesetzlichen Rentenversicherung ist mangels Vergleichbarkeit der Sachverhalte nicht gegeben. 27 Soweit der Kläger geltend macht, die Beklagte habe ihre Hinweispflichten verletzt, vermag auch dies der Klage nicht zum Erfolg zu verhelfen. Es ist in erster Linie Aufgabe des anwaltlich beratenen Klägers, sich über die einschlägigen Satzungsbestimmungen zu informieren. Abgesehen davon hat die Beklagte bereits mit der Klageerwiderung unter dem 22. Januar 2010 auf das Erfordernis der Beendigung des Angestelltenverhältnisses hingewiesen. Von einem treuwidrigen Verhalten kann somit keine Rede sein. Ungeachtet dessen geht der Kläger mit seinem Einwand, die Beklagte dürfe sich mangels Hinweises nicht auf die Satzungsregelung berufen, auch deshalb fehl, weil die Beklagte an die Regelung gebunden ist. Ihr steht bei der Frage, ob und in welchem Umfang eine Berufsunfähigkeitsrente zu gewähren ist, kein Ermessen zu. Mithin hat sie zwingend einen Antrag abzulehnen, wenn es – wie hier – an einer der für die Rentenbewilligung aufgestellten Voraussetzungen fehlt. Dass die Beklagte den angegriffenen Bescheid lediglich mit fehlender Berufsunfähigkeit des Klägers begründet und den Gesichtspunkt der fehlenden Aufgabe der Berufsausübung erst im gerichtlichen Verfahren nachgeschoben hat, ist jedenfalls mit Blick auf § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG NRW unschädlich. 28 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 29 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.