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Beschluss

17 A 251/08

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2009:0119.17A251.08.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 65.173,34 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 65.173,34 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist nicht begründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. 1. Das Zulassungsvorbringen ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, zu wecken. Der Kläger wendet sich gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die in § 10 Abs. 1 Satz 1 der Satzung des Beklagten für die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente unter anderem normierte Voraussetzung, dass das Mitglied "die Ausübung des ärztlichen Berufs aufgibt", erfordere bei einem abhängig beschäftigten Arzt die Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Der Kläger hält diese Auslegung der Satzungsbestimmung für unzutreffend, da sie von ihrem Wortlaut und Zweck nicht gefordert sei, den systematischen Kontext der Vorschrift verkenne und mit verfassungs- und gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben nicht vereinbar sei. Diese Einwendungen greifen nicht durch. a) Die in methodischer Hinsicht erhobene Beanstandung, das Verwaltungsgericht habe sich auf eine Wortlautauslegung beschränkt, ist nicht berechtigt. Die Auslegung beruht auch auf rechtssystematischen Erwägungen (Seite 8 Mitte UA). b) Die an der Wortlautauslegung geübte Kritik überzeugt nicht. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend zugrundegelegt, dass nach dem allgemeinen Sprachgebrauch das "Aufgeben" der Berufsausübung mehr verlangt als die bloße Nichterbringung entsprechender Arbeitsleistungen, nämlich ein positives Tun, das sich nach außen manifestieren muss. Dieses Verständnis wird nicht in Frage gestellt durch den Hinweis des Klägers, die "Nicht-Ausübung des ärztlichen Berufs" sei kein aktives Handeln oder positives Tun. Denn nach der in Rede stehenden Satzungsregelung reicht eine bloße "Nicht-Ausübung" der beruflichen Tätigkeit gerade nicht aus; erforderlich ist vielmehr ihre Aufgabe. Die vom Verwaltungsgericht des Weiteren vertretene Annahme, das "Aufgeben" der Berufsausübung erfordere bei einem abhängig beschäftigten Arzt die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie steht im Einklang mit der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts zu dem vergleichbaren Erfordernis des "Einstellens" der beruflichen Tätigkeit in § 11 Abs. 1 der Satzung des Versorgungswerks der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen, vgl. Beschluss vom 10. Januar 2003 – 4 A 245/01 –, juris. Dem hiergegen gerichteten Zulassungsvorbringen ist nicht zu entnehmen, in welcher sonstigen Form sich das "Aufgeben" einer in abhängiger Form ausgeübten Berufstätigkeit nach außen sollte manifestieren können. Soweit der Kläger geltend macht, die Beklagte hätte den Wortlaut der in Rede stehenden Satzungsbestimmung konkreter fassen können, trifft dies zu. Hieraus folgt indes für sich genommen nicht, dass sie in dem vom Kläger postulierten Sinne auszulegen wäre. Für die Richtigkeit des vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Wortlautverständnisses spricht im Übrigen, dass der Kläger persönlich als Adressat der Norm auf vorprozessualer Ebene offenbar von demselben Verständnis ausgegangen ist. Seine handschriftlichen Eintragungen unter Gliederungspunkt 4 des formblattmäßigen "Antrag(s) auf Gewährung der Berufsunfähigkeitsrente" vom 15. Oktober 2004 verdeutlichen, dass aus seiner Sicht die durch die Berufsunfähigkeit bedingte Nichterbringung von Arbeitsleistungen nicht gleichbedeutend mit einer Aufgabe der ärztlichen Tätigkeit ist. Denn er hat – unter Abänderung des Vordrucktextes – die Einstellung der ärztlichen Tätigkeit abhängig gemacht von einer vorherigen Bewilligung der Berufsunfähigkeitsrente. c) Nicht zu beanstanden ist auch die vom Verwaltungsgericht aus der Regelungssystematik von § 10 Abs. 1 Satz 1 der Satzung des Beklagten hergeleitete Erwägung, die kumulative Erforderlichkeit von Berufsunfähigkeit und Aufgabe der beruflichen Tätigkeit sei nur verständlich, wenn mit dem "Aufgeben" mehr verlangt werde als die krankheitsbedingte Verhinderung an der Wahrnehmung beruflicher Aufgaben. Die Plausibilität dieser Erwägung wird nicht in Frage gestellt durch den Einwand des Klägers, es sei "zumindest theoretisch" denkbar, dass während des laufenden Berentungsverfahrens die ärztliche Tätigkeit fortgesetzt werde. Denn in einem derartigen Fall ist der Betreffende offenbar gerade nicht krankheitsbedingt an der Berufsausübung gehindert. Entgegen der Ansicht des Klägers steht die Satzungsauslegung des Verwaltungsgerichts auch nicht in einem rechtssystematischen Widerspruch zu § 6 SGB VI. Nach dieser Vorschrift sind Mitglieder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung von der Versicherungspflicht befreit, wenn – unter anderem – Leistungen für den Fall der verminderten Erwerbsfähigkeit erbracht werden. Derartige Leistungen sieht die Satzung des Beklagten unter den dort genannten Voraussetzungen vor; dass ihre Erbringung bei einem abhängig beschäftigten Arzt nicht von einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses abhängig gemacht werden dürfte, ist § 6 SGB VI nicht zu entnehmen. d) Die Auslegung von § 10 Abs. 1 der Satzung des Beklagten durch das Verwaltungsgericht steht auch in Einklang mit Sinn und Zweck der Vorschrift. Durch das Erfordernis, dass das berufsunfähige Mitglied der Versorgungseinrichtung "die Ausübung des ärztlichen Berufs aufgibt", soll sichergestellt werden, dass es nicht trotz Bezugs von Berufsunfähigkeitsrente weiterhin oder neuerlich eine ärztliche Tätigkeit ausübt und hieraus zusätzliche Einkünfte bezieht. Ob dieses Ziel – wie der Kläger meint – auch durch eine bloße Ruhendstellung des Arbeitsverhältnisses zu erreichen wäre, kann dahinstehen. Denn ein solches Vorgehen impliziert die Möglichkeit einer jederzeitigen Wiederaufnahme der ärztlichen Tätigkeit, die durch das Erfordernis ihrer "Aufgabe" gerade ausgeschlossen werden soll. Das Interesse des Rentenbewerbers, das Arbeitsverhältnis bis zu einer behördlichen Feststellung der Berufsunfähigkeit vorsorglich aufrecht zu erhalten, ist nachvollziehbar; wenn er diesen Weg wählt, geht er damit allerdings das Risiko ein, dass bei Anerkennung der Berufsunfähigkeit die Rentengewährung erst ab dem Zeitpunkt der anschließenden Kündigung des Arbeitsverhältnisses erfolgt. Diese Risikoverteilung ist durch die dem Satzungsgeber zustehende Gestaltungsfreiheit gedeckt. e) Entgegen der Ansicht des Klägers verstößt die Auslegung des Verwaltungsgerichts ersichtlich nicht gegen Verfassungsrecht. Der durch Art. 14 Abs. 1 GG gewährleistete Schutz des Rentenanwartschaftsrechts impliziert keine Vorgaben in Bezug auf die normativen Voraussetzungen des Rentenanspruchs. Das Erfordernis einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses als Voraussetzung für die Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitsrente beinhaltet auch keine mit Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG unvereinbare Benachteiligung des Klägers gegenüber dem Bewerber um eine Altersrente. Denn insoweit liegen in wesentlicher Hinsicht unterschiedliche Sachverhalte vor, da die Gewährung einer Altersrente sachlogisch voraussetzt, dass das Arbeitsverhältnis infolge Erreichens der Altersgrenze beendet ist. f) Aus dem nämlichen Grund kommt auch ein Verstoß gegen die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303 vom 2. Dezember 2000, S. 16) nicht in Betracht. 2. Die Rechtssache weist nicht die ihr von dem Kläger beigemessene grundsätzliche Bedeutung, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, auf. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne der genannten Vorschrift hat eine Rechtssache, wenn entweder eine grundsätzliche, bisher obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufgeworfen wird, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheit und/oder der Fortentwicklung des Rechts der Klärung bedarf, wobei es sich um eine Rechtsfrage handeln muss, die sich nicht ohne Weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt, oder wenn die Rechtssache die Klärung von Fragen erfordert, die in tatsächlicher Hinsicht eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben. Derartige Fragen hat der Kläger nicht dargelegt. Die von ihm als klärungsbedürftig angesehene Frage nach der Auslegung von § 10 Abs. 1 der Satzung des Beklagten bedarf nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens. Der Kläger als juristischer Laie hat – wie dargelegt – im vorprozessualen Bereich erkennen lassen, dass er die Vorschrift richtig verstanden hat. Seine nachträglichen Bemühungen, einen grundsätzlichen Klärungsbedarf zu konstruieren, verfangen nicht. Dies gilt auch in Ansehung des von ihm angeführten Urteils des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 26. April 2007 – 8 LB 212/05 –, juris. Die jener Entscheidung zugrunde liegende Satzungsbestimmung weicht spezifisch von der vorliegend maßgeblichen ab. Sie enthält eine Regelung, der zufolge bei angestellten Ärzten die ärztliche Tätigkeit nicht als eingestellt gilt für die Zeit, in der vom Arbeitgeber während der Krankheit Dienst- oder entsprechende Bezüge weitergewährt werden. Hieraus hat das Gericht im Umkehrschluss gefolgert, dass ein angestellter Arzt seine ärztliche Tätigkeit eingestellt habe, wenn er sie berufsunfähigkeitsbedingt tatsächlich aufgegeben habe und von seinem Arbeitgeber wegen der Dauer der Krankheit auch keine Bezüge mehr erhalte. Die vorliegend streitentscheidende Satzungsregelung des Beklagten enthält keinen vergleichbaren Anknüpfungspunkt für eine entsprechende Auslegung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.