Urteil
12 A 4215/00
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2001:1205.12A4215.00.00
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Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die in der Zeit vom 22. Januar 1996 bis zum 30. November 2001 entstandenen Jugendhilfekosten für S. -G. d. B. in Höhe von 65.122,77 DM zu erstatten.
Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die in der Zeit vom 22. Januar 1996 bis zum 30. November 2001 entstandenen Jugendhilfekosten für S. -G. d. B. in Höhe von 65.122,77 DM zu erstatten. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Rechtszügen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin begehrt (zugleich) als Rechtsnachfolgerin des Landkreises H. (Landkreis) die Erstattung der Kosten von Maßnahmen der Jugendhilfe für das Kind S. -G. d. B. (Kind). Es wurde am 13. Dezember 1988 nicht ehelich geboren. Der Vater des Kindes ist unbekannt. Es lebte seit seiner Geburt zusammen mit seiner Mutter A. d. B. in häuslicher Gemeinschaft im Stadtgebiet der Beklagten. Diese war psychisch krank und musste Ende 1991 stationär behandelt werden. Zunächst übernahm die im selben Haus wohnhafte Großmutter des Kindes die Betreuung. Weihnachten 1991, der genaue Tag ist nicht feststellbar, nahm dann der Onkel des Kindes es zu sich nach W. in den Zuständigkeitsbereich des Landkreises. Am 4. April 1992 verstarb die Mutter, ohne dass das Kind zwischenzeitlich nochmals in den Haushalt seiner Mutter zurückgekehrt wäre. Der mit der Aufgabenwahrnehmung betraute Sachbearbeiter des als Amtsvormund eingesetzten Jugendamts der Beklagten gab nach Rücksprache mit dem Onkel des Kindes dessen Verbleib in der Familie des Onkels den Vorzug vor einer anderweitigen Pflegestellenunterbringung. Das Jugendamt der Beklagten beantragte als Amtsvormund des Kindes unter dem 14. Juli 1992 beim Landkreis die Gewährung von Hilfe zur Erziehung in Form von Verwandtenpflege. Mit Bescheiden vom 10. August 1992 gewährte der Landkreis dem Jugendamt der Beklagten Hilfe zur Erziehung in Form von Übernahme der Kosten für die Vollzeitpflege ab dem 4. April 1992 und den Pflegeeltern des Kindes laufende Leistungen zur Sicherstellung seines gesamten Lebensbedarfs, einschließlich der Kosten der Erziehung. Mit Schreiben vom 16. Januar 1997, eingegangen bei der Beklagten am 22. Januar 1997, forderte der Landkreis die Beklagte zur Kostenerstattung auf. Zur Begründung führte er aus: Ihm stehe für die Zeit ab dem 4. April 1994 ein Kostenerstattungsanspruch zu, denn das Kind habe vor Aufnahme in die Pflegefamilie seinen gewöhnlichen Aufenthalt bei seiner im Zuständigkeitsbereich der Beklagten wohnhaft gewesenen Mutter gehabt. Unter dem 3. April 1997 lehnte die Beklagte die Kostenerstattung mit der Begründung ab: Sie berufe sich auf § 111 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X), der einen rückwirkenden Kostenerstattungsanpruch auf die letzten zwölf Monate beschränke. Der Landkreis habe sie nicht unverzüglich von den Umständen unterrichtet, die zum Wechsel der Zuständigkeit geführt hätten. Aus einer Überprüfung seiner Zuständigkeit im März 1993 habe der Landkreis keine Konsequenzen gezogen. Erst nach 31/2 Jahren habe er den Kostenerstattungsanspruch geltend gemacht. Aus dem Fehlverhalten des Landkreises dürften ihr keine Rechtsnachteile entstehen. Sodann bat der Landkreis bezugnehmend auf § 111 SGB X die Beklagte um Anerkennung der Kostenerstattungspflicht ab 17. Januar 1996. Dieses Begehren lehnte die Beklagte mit Schriftsatz vom 30. September 1997 ab. Auch einer nochmaligen Bitte des Landkreises um Anerkennung entsprach die Beklagte nicht. Der Landkreis hat am 15. April 1999 Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen: Seit der Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) zum 1. April 1993 stehe ihm ein Kostenerstattungsanspruch gegen die Beklagte zu. Dies sei ihm erst im Januar 1997 aufgefallen. Demgemäß habe er seinen Anspruch in Anwendung des § 111 SGB X auf die Zeit ab dem 17. Januar 1996 beschränkt. Das verspätete Erkennen des Zuständigkeitswechsels rechtfertige keinesfalls die Versagung der Kostenerstattung für alle Zukunft. Der Beklagten sei dadurch kein Rechts- oder finanzieller Nachteil entstanden, da die Unterbringung in einer Pflegefamilie die kostengünstigste Möglichkeit gewesen sei und auch die Beklagte keine andere Entscheidung hätte treffen können. Sie sei grundsätzlich über die Hilfegewährung informiert gewesen, denn sie habe sie beantragt. Der Pflicht zur Kostenerstattung nach § 89 a Abs. 1 SGB VIII stehe nicht entgegen, dass er als örtlicher Träger nicht die Beklagte als Personensorgeberechtigte über den Wechsel der Zuständigkeit unterrichtet habe, wie es § 86 Abs. 6 Satz 2 SGB VIII vorschreibe. Die Grundsätze, die vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in der Entscheidung vom 27. August 1998 im Verfahren 16 A 3477/97 zur Kostenerstattung bei Verletzung der Pflicht zur unverzüglichen Unterrichtung gemäß § 42 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII aufgestellt worden seien, könnten auf die Unterrichtungspflicht nach § 86 Abs. 6 Satz 2 SGB VIII nicht angewandt werden. Die nach dieser Vorschrift geforderte Unterrichtung diene dem Zweck, den Boden für eine künftige Zusammenarbeit mit den Eltern bzw. dem Personensorgebrechtigten und dem zuständigen örtlichen Träger zu bereiten. Sie sei aber für den gesetzlich angeordneten Zuständigkeitswechsel unerheblich. Dieser bewirke keinen wesentlichen Eingriff in die Rechte der Eltern oder des Personensorgeberechtigten. Aus ihm ergäben sich weder direkte Auswirkungen auf die Hilfeart oder -dauer noch auf die Rechtmäßigkeit der Hilfegewährung in Form der Vollzeitpflege. Eine unterlassene Unterrichtung könne daher nicht zur Folge haben, dass die Gewährung einer Hilfe zur Erziehung in Form von Vollzeitpflege nicht mehr den gesetzlichen Bestimmungen entspreche. Sie sei im Hinblick auf einen Kostenerstattungsanspruch rechtsfolgenfrei. Der Landkreis hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die ab 22. Januar 1996 für S. -G. d. B. entstandenen Jugendhilfekosten zu erstatten. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat ausgeführt: Beachte der zuständig gewordene Jugendhilfeträger § 86 Abs. 6 Satz 2 SGB VIII nicht, entstehe der Kostenerstattungsanspruch mangels Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen erst gar nicht. Vorsorglich weise sie darauf hin, dass sich an der Unterrichtungspflicht nicht allein deshalb etwas ändere, weil vorliegend ihrem Jugendamt die Personensorge oblegen habe. Dieses sei nicht anders zu behandeln als eine Privatperson. Denn vor der Novellierung des Kinder- und Jugendhilferechts zum 1. April 1993 sei unstreitig der Landkreis örtlich zuständig gewesen. Der Vorgang habe sich daher bei ihr nicht in Bearbeitung befunden, sondern sei "erledigt und abgehängt" gewesen. Auf Grund der Neuregelung habe für sie nur die Notwendigkeit bestanden, die laufenden Fälle auf eine veränderte Zuständigkeit zu überprüfen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung dargelegt: Der Kostenerstattungsanspruch scheitere daran, dass der Landkreis seine aus § 86 Abs. 6 Satz 2 SGB VIII folgende Benachrichtigungspflicht gegenüber dem Jugendamt der Beklagten verletzt habe. Aus dem Zweck der Unterrichtungspflicht, den Personensorgeberechtigten in den Stand zu versetzen, alsbald mit dem neu zuständigen Träger in Kontakt zu treten und die weitere Leistungsgewährung und Hilfeplanung abzuklären, sowie der Ausgestaltung der Unterrichtung als Rechtspflicht sei zu folgern, dass die Fortdauer der Unterbringung in der Pflegestelle unter Verstoß gegen die Unterrichtungspflicht eine Art der Hilfegewährung darstelle, die nicht den Vorschriften des SGB VIII entspreche. Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung, mit der die Klägerin geltend macht: Die Pflicht zur unverzüglichen Unterrichtung der Personensorge- oder Erziehungsberechtigten bzw. zur Herbeiführung einer Entscheidung des Vormundschaftsgerichts gemäß § 42 Abs. 2 SGB VIII sei nicht vergleichbar mit der Unterrichtungspflicht nach § 86 Abs. 6 Satz 2 SGB VIII. Eine unterlassene oder verspätete Unterrichtung könne daher auch nicht die gleichen Folgen haben. Die Inobhutnahme beinhalte einen massiven Eingriff in die Rechte der Eltern bzw. Personensorgeberechtigten. Die diesbezügliche Unterrichtung könne direkte Auswirkungen haben, wie die Einleitung anderer Hilfen oder die Beendigung der Maßnahme. Demgegenüber habe der Zuständigkeitswechsel nach § 86 Abs. 6 SGB VIII keine Auswirkungen auf die Hilfeart oder -dauer und greife auch nicht in die Rechte des Hilfeempfängers oder des Personensorgeberechtigten ein. Für Letzteren ändere sich lediglich der Ansprechpartner im Rahmen der Hilfegewährung. Im Übrigen sei vorliegend das Jugendamt der Beklagten personensorgeberechtigt. Eine Verletzung der Unterrichtungspflicht gegenüber einer solchen Stelle sei hinsichtlich der möglichen Rechtsfolgen noch als sehr viel geringer einzuschätzen. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, ihr die in der Zeit vom 22. Januar 1996 bis zum 30. November 2001 entstandenen Jugendhilfekosten für S. -G. d. B. in Höhe von 65.122,77 DM zu erstatten. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vorgelegten Verwaltungsvorgänge des Klägers und der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung der Klägerin ist zulässig und begründet. Das Rubrum musste berichtigt werden. Richtige(r) Kläger(in) ist nicht der Landkreis H. , sondern die Region H. als Körperschaft des öffentlichen Rechts. Dies ergibt sich aus dem Gesetz über die Region H. vom 5. Juni 2001 (Nds. GVBl. S. 348). Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. November 2001 (§ 85 Abs. 1 Satz 1) wurde der Landkreis H. aufgelöst (§ 1 Abs. 1 Satz 2) und die Region H. zur Gesamtrechtsnachfolgerin des Landkreises H. bestimmt (§ 2). Nach § 8 Abs. 6 Satz 1 dieses Gesetzes ist die Region H. örtlicher Träger der Jugendhilfe. Die gesetzlich angeordnete Gesamtrechtsnachfolge erfasst auch das vorliegende Prozessrechtsverhältnis und bewirkt einen gesetzlichen Parteiwechsel (§ 173 VwGO i.V.m. den entsprechend anwendbaren §§ 239 ff. ZPO), der keine Klageänderung im Sinne der §§ 91, 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO darstellt. Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig. Für das Erstattungsbegehren ist die Leistungsklage die richtige Klageart. Einer vorherigen Entscheidung über das Erstattungsbegehren durch Verwaltungsakt bedurfte es nicht. So bereits OVG NRW, Urteil vom 27. August 1998 - 16 A 3477/97 -, NWVBl. 1999, 144, 145, m.w.N. vgl. auch BSG, Urteil vom 20. Februar 1999 - B 1 KR 14/97 R -, FEVS 51, 112, 113. Die Klage ist auch begründet. Der Klägerin steht nach § 89 a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII in der am 1. Januar 1996 in Kraft getretenen Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1775) - SGB VIII F. 1996 - gegen die Beklagte ein Anspruch auf Kostenerstattung wegen der von ihr für das Kind S. -G. vom 22. Januar 1996 bis zum 30. November 2001 gewährten Hilfe zur Erziehung (§§ 33, 39 SGB VIII F. 1996) in Höhe von 65.122,77 DM zu. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift sind gegeben (I.). § 89 f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII F. 1996 steht dem Kostenerstattungsanspruch nicht entgegen (II). Der Kostenerstattungsanspruch ist weder erloschen noch in seiner Durchsetzbarkeit gehemmt und besteht in der von der Klägerin geltend gemachten Höhe (III). I. Nach § 89 a Absatz 1 Satz 1 SGB VIII F. 1996 sind Kosten, die ein örtlicher Träger auf Grund einer Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten, der vor dem Wechsel zuständig war. Abweichend hiervon wird dieser nicht kostenerstattungspflichtig, wenn er vor dem Wechsel der Zuständigkeit selbst einen Kostenerstattungsanspruch gegen einen anderen örtlichen oder den überörtlichen Träger hatte oder gehabt hätte (§ 89 a Abs. 2 SGB VIII F. 1996). In diesem Fall bleibt oder wird dieser andere Träger dem nach § 86 Abs. 6 SGB VIII zuständig gewordenen örtlichen Träger kostenerstattungspflichtig. Die Zuständigkeit zur Gewährung von Jugendhilfe für das Kind S. -G. war nach § 86 Abs. 6 SGB VIII auf die Klägerin als örtlicher Träger der Jugendhilfe übergegangen (1.). Vor diesem gesetzlichen Zuständigkeitswechsel war die Beklagte als örtlicher Träger der Jugendhilfe zuständig (2.). Ihr stand auch kein Kostenerstattungsanspruch gegen einen anderen Träger der Jugendhilfe zu (3.). 1. Die Klägerin war als Träger der Jugendhilfe für den Jugendhilfefall "S. - G. d. B. " seit Weihnachten 1993 zuständig. Im Land Niedersachsen erfüllen die Landkreise und kreisfreien Städte als örtliche Träger die Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe nach dem SGB VIII (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes des Landes Niedersachsen vom 5. Februar 1993 (Nds. GVBl. S. 459), in der jeweils gültigen Fassung). An die Stelle des bis zum 1. Novem-ber 2001 zuständigen Landkreises H. ist auf Grund des § 8 Abs. 6 Satz 1 des Gesetzes über die Region H. für die Zeit danach die Klägerin getreten. Nach § 86 Abs. 6 SGB VIII, dessen Fassung sich seit Inkrafttreten des Ersten Gesetzes zur Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch (BGBl. I S. 239) - SGB VIII F. 1993 - am 1. April 1993 nicht geändert hat, wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat (a.), wenn ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson lebt (b.) und sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten ist (c.). a. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt (§ 30 Abs. 3 Satz 2 SGB, Allgemeiner Teil - I - in der jeweils geltenden Fassung). Nach diesem Maßstab haben die Pflegeeltern des Kindes S. -G. - ohne Änderung seit der Aufnahme des Kindes in ihren Haushalt - ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich der Klägerin. Sie halten sich in W. - damals wie heute - unter Umständen auf, die erkennen lassen, dass sie dort nicht nur vorübergehend verweilen. Die berufsbedingte Abwesenheit des Pflegevaters von Montag bis Freitag ändert daran nichts. Die vom Pflegevater Mitte 1992 geäußerte Absicht, zusammen mit seiner Familie möglichst schnell nach Schwerin umzuziehen, wo sich seine Arbeitsstelle befindet, war bis Ende 1993 noch nicht realisiert. Diese Absicht wurde vom Pflegevater auch danach erkennbar nicht weiter verfolgt. Die Pflegeeltern haben in W. ihren Lebensmittelpunkt begründet. Sie bewohnen dort ein Einfamilienhaus, in dem sie zusammen mit ihren leiblichen Kindern sowie dem Kind S. -G. leben. Die Kinder haben seinerzeit Kindergärten bzw. die Grundschule in der Umgebung besucht. Die Pflegemutter ist Ende 1993 in H. , zu dessen Einzugsbereich W. zählt, berufstätig gewesen. Selbst unter der Annahme, der Pflegevater der Hilfeempfängerin hätte auf Grund seiner beruflichen Ortsabwesenheit keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich der Klägerin, wäre im Rahmen des § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII an den Aufenthaltsort W. anzuknüpfen. Es dürfte dann vorliegend von einem getrennten gewöhnlichen Aufenthalt von Pflegemutter und Pflegevater auszugehen sein, weswegen maßgeblich für § 86 Abs. 6 SGB VIII sich der gewöhnliche Aufenthalt des Pflege-elternteils erwiese, bei dem das Kind (überwiegend) lebt. Dies wäre derjenige der Pflegemutter, die nach den oben genannten Grundsätzen ohne Zweifel ihren gewöhnlichen Aufenthalt in W. und damit im Zuständigkeitsbereich der Klägerin hat. b. Das Kind S. -G. lebte Weihnachten 1993 zwei Jahre bei diesen Pflegeeltern. § 86 Abs. 6 SGB VIII stellt nach seinem Wortlaut nicht auf den Beginn einer Leistung nach SGB VIII, sondern allein auf einen zweijährigen Aufenthalt bei einer Pflegeperson ab. Deshalb ist die Erbringung von Jugendhilfeleistungen in den zwei Jahren tatbestandlich nicht gefordert. So auch Heilemann, Kinder- und Jugendhilfe, LPK-SGB VIII, 1. Auflage 1998, § 86 Rdnr. 31; Menzel / Ziegler, Jugendhilferecht 1997, Rdnr. 313; Wiesner in Wiesner / Mörsberger / Oberloskamp / Struck, SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe, 2. Auflage 2000, § 86 Rdnr. 34. c. Weihnachten 1993 war der Verbleib der Hilfeempfängerin bei ihren Pflegeeltern im Sinne des § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII auf Dauer zu erwarten. Bei dieser Formulierung, die eine Prognose erfordert, handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Anwendung der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Gegen die Annahme eines im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur zur eingeschränkten Überprüfbarkeit führenden Beurteilungsspielraums des Jugendamtes spricht, dass § 86 Abs. 6 SGB VIII eine klare Verhältnisse erfordernde Zuständigkeitsregelung ist, die zudem nicht bestimmt, welche der bei einem Zuständigkeitswechsel beteiligten Behörden diese Prognoseentscheidung zu treffen hätte. So auch Menzel / Ziegler, Jugendhilferecht 1997, Rdnr. 313; Heilemann, Kinder- und Jugendhilfe, LPK-SGB VIII, 1. Auflage 1998, § 86 Rdnr. 34, sowie Schellhorn, SGB VIII / KJHG, 2. Auflage 2000, § 86 Rdnr. 49, bezeichnen die Prognose ausdrücklich nur als unbestimmten Rechtsbegriff. Die hier angestellte Prognose beruht auf folgenden seinerzeit vorhandenen Erkenntnissen. Ein Hilfeplan oder gar dessen Fortschreibung ist den Verwaltungsvorgängen der Beteiligten, einschließlich der Akte des Amtsvormundes, nicht zu entnehmen. Aus den im Dezember 1993 bekannten Gesamtumständen ergibt sich aber eindeutig, dass eine Rückkehr von S. -G. in ihre Herkunftfamilie von vornherein ausschied. Die Pflegeeltern gingen bereits seit August 1992 davon aus, dass dieses Kind auf Dauer bei ihnen wohnen werde. In einem Bericht des Sozialen Dienstes des Landkreises vom 28. August 1992 ist festgehalten, dass es in W. mit Begeisterung die Musikschule besuche und sich in die Familie der Pflegeeltern seit dem gemeinsam verbrachten Sommerurlaub 1992 zu integrieren beginne. Während eines am 26. Juli 1993 durchgeführten Hausbesuchs des Sozialen Dienstes des Landkreises sprach der Pflegevater von positiven Entwicklungen bei dem Kind, wies auf bei ihm festgestellte Verhaltensauffälligkeiten hin und zeigte Bereitschaft, an der Aufarbeitung dieses Problems durch Dritte im Rahmen des der Familie Möglichen mitzuwirken. Aus dem selben Bericht geht hervor, dass ein leibliches Kind der Pflegeeltern eine sehr enge Beziehung zu S. -G. aufgebaut hatte und sich die Pflegeeltern besorgt zeigten, wie diese die in einigen Monaten bevorstehende Trennung von einem Aupairmädchen verarbeiten werde. Da S. -G. im gemeinsamen Urlaub 1993 eine besondere Vorliebe für das Schwimmen gezeigt habe, sei ihre Teilnahme an einem Schwimmkurs geplant. Die Pflegeeltern waren demnach aus damaliger Sicht bereit, diesem Kind Vollzeitpflege bis zu seiner Volljährigkeit zu gewähren. Anhaltspunkte für eine Ungeeignetheit der Pflegeeltern waren zu keiner Zeit ersichtlich. Diese Prognose, die sich Ende 1993 aufdrängte, hat sich aus heutiger Sicht auch als zutreffend erwiesen. Keine Voraussetzung für den Zuständigkeitswechsel nach § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII ist die in Satz 2 dieser Norm vorgeschriebene Unterrichtung der Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, des Personensorgeberechtigten. Denn nach Wortlaut und Systematik dieser Vorschrift dient die Unterrichtungspflicht nicht der Ermittlung der zum Zuständigkeitswechsel führenden Tatsachen. Sie folgt dem Zuständigkeitswechsel erst. 2. Bevor die örtliche Zuständigkeit zur Erbringung der Jugendhilfeleistungen Weihnachten 1993 auf die Klägerin überging, war die Beklagte zuständig. § 2 des ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen - AG KJHG NRW - vom 12. Dezember 1990 (GV. NRW. 664) regelt, dass die oberste Landesjugendbehörde Große und Mittlere kreisangehörige Städte durch Rechtsverordnung zu örtlichen Trägern der Jugendhilfe bestimmen kann. Durch Verordnung über die Bestimmung Großer kreisangehöriger Städte und Mittlerer kreisangehöriger Städte zu örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe vom 8. November 1991 (GV. NRW. S. 553) wurde die Beklagte zum örtlichen Träger der Jugendhilfe bestimmt. Seinerzeit war die örtliche Zuständigkeit der Jugendhilfeträger in den am 1. April 1993 in Kraft getretenen §§ 86 ff. SGB VIII F. 1993 geregelt. Obgleich die Klägerin bereits zu einem früheren Zeitpunkt mit der Leistungserbringung in eigener Zuständigkeit begonnen hatte, waren auf den Fall diese Vorschriften anzuwenden. Das SGB VIII F. 1993 enthielt keine Regelung, durch die die Geltung der neu gefassten Zuständigkeitsvorschriften auf vor dem 1. April 1993 begonnene Jugendhilfemaßnahmen ausgeschlossen wurde. § 86 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 SGB VIII F. 1993 regelte, dass bei einem nichtehelichen Kind, bezüglich dessen die Vaterschaft nicht festgestellt und dessen Mutter verstorben war, sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder Jugendlichen vor Beginn der Leistung richtete. An den tatsächlichen Aufenthalt des nicht ehelichen Kindes vor Beginn der Leistung war nur anzuknüpfen, wenn dieses während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (§ 86 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII F. 1993). Das Kind S. -G. , auf das die Voraussetzungen "nicht ehelich geboren, Vater unbekannt, Mutter verstorben" bereits damals zutrafen, hatte in dem halben Jahr vor Beginn der Leistung seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich der Beklagten. Ein Minderjähriger hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Regel an dem Ort, an dem er seine Erziehung erhält. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. November 1981 - 5 C 56.80 -, BVerwGE 64, 224, 231. Erfolgt dies in einer Pflegefamilie, ist entscheidend, ob die Unterbringung außerhalb der eigenen Familie nur vorübergehend oder auf Dauer erfolgen soll, wobei wiederum maßgeblich ist, ob eine Rückkehr in die Herkunftfamilie beabsichtigt ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1986 - 5 C 68.84 -, BVerwGE 74, 206, 211 f., sowie OVG NRW, Urteil vom 16. Februar 1994 - 16 A 3286/93 -, NWVBl. 1994, 338, 340, mit weiteren Nachweisen. Für den vorliegenden Fall kann dabei ungeklärt bleiben, ob als Beginn der Leistung an die Aufnahme des Kindes S. -G. in die Pflegefamilie zu Weihnachten 1991 anzuknüpfen ist oder an die Gewährung von Vollzeitpflege durch die Klägerin am 4. April 1992. Denn vor Weihnachten 1991 hatte das Kind, das bis dahin bei seiner Mutter im Stadtgebiet der Beklagten wohnte und von dieser erzogen wurde, dort auch seinen gewöhnlichen Aufenthalt. Seit Weihnachten 1991 übernahmen zwar die Pflege-eltern im Zuständigkeitsbereich der Klägerin die Erziehung. Der dortige Aufenthalt des Kindes sollte seinerzeit jedoch nicht von Dauer sein. Vielmehr war die Rückkehr zu seiner Mutter nach deren Genesung und Entlassung aus dem Krankenhaus in das Stadtgebiet der Beklagten geplant. 3. Die Kostenerstattungspflicht der Beklagten entfällt auch nicht auf Grund des § 89 a Abs. 2 SGB VIII F. 1996. Danach wird der vor dem Zuständigkeitswechsel nach § 86 Abs. 6 SGB VIII zuständig gewesene örtliche Träger nicht kostenerstattungspflichtig, wenn er vor dem Wechsel der Zuständigkeit selbst einen Kostenerstattungsanspruch gegen einen anderen örtlichen oder den überörtlichen Träger hatte oder gehabt hätte. Dass der Beklagten ein solcher Anspruch zustand, ist mangels vorhandener Berührungspunkte anderer Träger der Jugendhilfe mit dem vorliegenden Fall nicht ersichtlich. II. § 89 f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII F. 1996 steht dem Kostenerstattungsanspruch nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift sind nur die Kosten zu erstatten, die im Rahmen der den Vorschriften des SGB VIII entsprechenden Erfüllung der Aufgaben, d.h. bei der rechtmäßigen Anwendung der Vorschriften des SGB VIII entstanden sind. Die Erstattungspflicht besteht danach nur, soweit die zugrundeliegende Maßnahme den materiell-rechtlichen Vorschriften entspricht. Im Übrigen besteht kein Kostenerstattungsanspruch des tätig gewordenen Trägers. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. August 1998 - 16 A 3477/97 -, NWVBl. 1999, 144, 145 f.; Wiesner in Wiesner / Mörsberger / Oberloskamp / Struck, SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe, 2. Auflage 2000, § 89 f Rdnr. 4. 1. Der Einwand der Beklagten, der Kostenerstattungsanspruch stehe der Klägerin nicht zu, weil der Landkreis entgegen § 86 Abs. 6 Satz 2 SGB VIII nicht den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit unterrichtet habe, greift nicht durch. Tatsächlich hat der Landkreis das bis zum 1. April 1999 zum Amtsvormund bestellte und damit allein personensorgeberechtigte Jugendamt der Beklagten erst mit Schreiben vom 16. Januar 1997, eingegangen am 22. Januar 1997, davon in Kenntnis gesetzt, dass ihre Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII gegeben ist. Damit hat der Landkreis gegen die ihn gemäss § 86 Abs. 6 Satz 2 SGB VIII treffende Unterrichtungspflicht verstoßen. Der Auffassung, § 86 Abs. 6 Satz 2 SGB VIII verpflichte nicht den zuständig werdenden, sondern den bisher zuständigen Träger der Jugendhilfe, die Eltern bzw. den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten, so Reisch in Jans / Happe / Saurbier, Kinder- und Jugendhilferecht, Stand: Juni 2001, Erl. Art. 1 § 86 Rdnr. 78, und Schellhorn (Hrsg.), SGB VIII / KJHG, 2. Auflage 2000, § 86 Rdnr. 52, ist nicht zu folgen. Diese Auffassung steht mit Wortlaut und Systematik des § 86 Abs. 6 Satz 2 SGB VIII nicht in Einklang, in dem mittels des Wortes "er" der Träger der Jugendhilfe in Satz 1 der Vorschrift in Bezug genommen wird, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dies ist aber der zuständig werdende Träger der Jugendhilfe. Das Unterbleiben der Unterrichtung des Personensorgebrechtigten nach § 86 Abs. 6 Satz 2 SGB VIII beeinflusst indessen die Kostenerstattungspflicht der Beklagten nicht. a) Es unterliegt bereits Zweifeln, dass der Schutzbereich des § 86 Abs. 6 Satz 2 SGB VIII über den Personensorgeberechtigten hinaus den an sich nach § 89 a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII erstattungspflichtigen Jugendhilfeträger erfasst. Diese Zweifel verstärken sich für eine Fallkonstellation wie der vorliegenden, in der das Jugendamt des auf Erstattung in Anspruch genommenen Trägers zugleich Amtsvormund und damit Personensorgeberechtigter des Kindes ist. Das sich in dieser Konstellation auf einen Verstoß gegen § 86 Abs. 6 Satz 2 SGB VIII berufende Jugendamt versucht sich in einem Erstattungsstreit eine Rechtsposition zunutze zu machen, die ihm wegen seiner - unabhängig vom Erstattungsverhältnis entstandenen - Stellung als Amtsvormund zugewachsen ist. In dieser Funktion als Amtsvormund wiederum darf es einen laufenden Jugendhilfefall gerade nicht als "erledigt und abgehängt" betrachten. Es darf als Amtsvormund des Kindes auf Grund seiner Fachkenntnisse auch die Zuständigkeit des öffentlichen Jugendhilfeträgers zur Leistungserbringung nicht aus dem Blick verlieren. Bei einem - wie vorliegend eingetretenen - Zuständigkeitswechsel auf Grund der Neufassung der örtlichen Zuständigkeitsregelungen im SGB VIII F. 1993 zum 1. April 1993 hätte der Amtsvormund sich im Interesse seines Mündels bei dem neu zuständig gewordenen örtlichen Träger der Jugendhilfe - hier die eigene Dienststelle - um Fortgewährung der Vollzeitpflege bemühen müssen. Das selbe gilt für den auf Grund des § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII F. 1993 kraft Gesetzes eingetrete-nen erneuten Zuständigkeitswechsel auf das Jugendamt der Klägerin für die Zeit nach Weihnachten 1993. Damit aber hätte das Jugendamt der Beklagten auf Grund des Gebotes der ver-trauensvollen Zusammenarbeit zwischen den Jugendämtern ebenso gut Veranlassung gehabt, sich wegen des Zuständigkeitswechsels Weihnachten 1993 an das Jugendamt des Landkreises zu wenden wie umgekehrt. In der beschriebenen - hier vorliegenden - Konstellation kann es demgemäss kaum gerechtfertigt sein, dass der an sich erstattungspflichtige Jugendhilfeträger aus der Nichtbeachtung des § 86 Abs. 6 Satz 2 SGB VIII soll Konsequenzen ziehen dürfen. b) Unabhängig davon steht indes das vorherige Unterlassen dieser Unterrichtung der Kostenerstattung nach § 89 f SGB VIII 1993 nicht entgegen. Denn trotz dieses Unterlassens entsprach die Aufgabenerfüllung durch den Landkreis und die Klägerin den Vorschriften des SGB VIII. Die Aufgaben der Jugendhilfe sind in § 2 SGB VIII genannt. Zu den Leistungen der Jugendhilfe zählt nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII die Hilfe zur Erziehung und damit auch die der Hilfeempfängerin gewährte Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII. Das Unterlassen des Landkreises hatte keinerlei Auswirkungen auf Art oder Umfang dieser Vollzeitpflege. Werden die in den §§ 36, 37 SGB VIII festgelegten Grundsätze der Zusammenarbeit beachtet, hat bereits das vor dem Wechsel zuständige Jugendamt mit den Eltern bzw. den Personensorgeberechtigten einen Hilfeplan aufzustellen bzw. diesen fortzuschreiben. Selbst wenn kein förmlicher Plan erstellt worden ist, sind die Eltern bzw. Personensorgebrechtigten vom zuständigen Jugendamt vor einer Entscheidung über die Inanspruchnahme einer Hilfe und vor einer notwendigen Änderung von Art und Umfang der Hilfe zu beraten und auf die möglichen Folgen für die Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen hinzuweisen (§ 36 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII 1993). Bei erforderlicher Hilfe außerhalb der eigenen Familie sind die Eltern bzw. der Personensorgeberechtigte bei der Auswahl der Einrichtung oder der Pflegestelle zu beteiligen (§ 36 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII 1993). Das zuständige Jugendamt hat ferner darauf hinzuwirken, dass die Pflegeperson und die Eltern zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen zusammenarbeiten (§ 37 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII). Um dies erreichen zu können, ist stets eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen den Personensorgeberechtigten und dem jeweils zuständigen Jugendamt anzustreben. Dementsprechend wird bereits das vor einem Wechsel zuständige Jugendamt rechtzeitig auf den Zuständigkeitswechsel vorbereiten, um dadurch etwaige Irritationen bei den Personensorgeberechtigten zu vermeiden und die Zusammenarbeit zwischen ihnen und der Pflegeperson im Interesse des Kindes oder Jugendlichen nicht zu gefährden, Wiesner in Wiesner / Mörsberger / Oberloskamp / Struck, SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe, 2. Auflage 2000, § 86 Rdnr. 38. Die Unterrichtung der Personensorgeberechtigten vom Zuständigkeitswechsel durch das zuständig gewordene Jugendamt hat in diesen Fällen regelmäßig nur noch informatorische Bedeutung. Wenn diese Vorarbeit nicht geleistet wird, hat die Unterrichtung seitens des zuständig gewordenen Jugendamtes die Funktion einer ersten Kontaktaufnahme mit den Personensorgeberechtigten, der diese Information dazu nutzen kann, alsbald mit dem neu zuständig gewordenen Jugendamt Verbindung aufzunehmen und sich über die Konsequenzen des Zuständigkeitswechsels für die weitere Leistungsgewährung und Hilfeplanung auszutauschen, Reisch in Jans / Happe / Saurbier, Kinder- und Jugendhilferecht, Stand: Juni 2001, Erl. Art. 1 § 86 Rdnr. 78. Demgegenüber kommt der Unterrichtung nach § 86 Abs. 6 Satz 2 SGB VIII nicht die Funktion eines (Warn-)Hinweises der Gestalt zu, die Personensorgeberechtigten müssten aufgrund des Zuständigkeitswechsels mit Veränderungen bei Art und Umfang der bisher erbrachten Jugendhilfe rechnen. In einem solchen Fall hätte nämlich der zuständig gewordene Träger vor einer Veränderung die in den §§ 36, 37 SGB VIII festgelegten Grundsätze der Zusammenarbeit zu beachten und über die Änderungen zu beraten. Tatsächlich ist mit wesentlichen Veränderungen bei Art und Umfang der bisher erbrachten Jugendhilfe bei einem Zuständigkeitswechsel nach § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII auch nicht zu rechnen. Denn der Zuständigkeitswechsel tritt nur ein, weil gerade bezüglich der Art der Leistung, Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege, die bereits zwei Jahre erbracht wird, sich nach der Prognoseentscheidung des zuständig gewordenen Jugendamtes an dem Verbleib des Kindes oder Jugendlichen bei der Pflegeperson auf Dauer nichts ändern wird. Verbleibt es bei der Leistungsart, erbracht durch die gleiche Pflegeperson, unterliegt auch der Umfang der Leistungen nur den Veränderungen, die sich aus einer Abweichung der Grundsätze des zuständig gewordenen örtlichen Trägers von denen des zuständig gewesenen Trägers ergeben. Bei der Vollzeitpflege kommen insoweit vor allem Veränderungen bei der Höhe der wirtschaftlichen Leistungen in Betracht. Art und Umfang der Jugendhilfe in Form der Vollzeitpflege durch Unterbringung des Kindes oder Jugendlichen in eine Pflegefamilie ändern sich dadurch nicht. Dementsprechend ist die Unterrichtungspflicht aus § 86 Abs. 6 Satz 2 SGB VIII auch nicht mit materiell-rechtlichen Vorschriften des SGB VIII vergleichbar, die Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit eines getätigten Aufwandes aufstellen. So zur Pflicht des Trägers der Jugendhilfe, bei unbegleitet eingereisten Minderjährigen unverzüglich eine Entscheidung des Familiengerichts über die erforderlichen Maßnahmen zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen herbeizuführen: BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1999 - 5 C 24/98 -, NVwZ 2000, 325, 326, sowie OVG NRW, Urteil vom 27. August 1998 - 16 A 3477/97 -, NWVBl. 1999, 144, 146. c) Im konkreten Fall greift der Einwand der Beklagten, der Kostenerstattungsanspruch stehe der Klägerin nicht zu, weil diese entgegen § 86 Abs. 6 Satz 2 SGB VIII 1993 nicht den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit unterrichtet habe, für die Zeit ab dem 22. Januar 1997 ohnehin nicht durch. Das Schreiben der Klägerin vom 16. Januar 1997, zugegangen der Beklagten am 22. Januar 1997, unterrichtete den Amtsvormund der Hilfeempfängerin, das Jugendamt der Beklagten, vom Übergang der Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII. Da die Mitteilung nicht fristgebunden ist, besteht kein Grund, jedenfalls nach Unterrichtung des Personensorgeberechtigten vom Zuständigkeitswechsel weiterhin einen Kostenerstattungsanspruch aus § 89 f Abs. 1 SGB VIII wegen eines zwischenzeitlich behobenen Verstoßes gegen § 86 Abs. 6 Satz 2 SGB VIII abzulehnen. Zu einer ähnlichen Fallgestaltung vgl.: OVG NRW, Urteil vom 27. August 1998 - 16 A 3477/97 -, NWVBl. 1999, 144, 147. Dass die Unterrichtung lediglich beiläufig erfolgte, nur auf den Zuständigkeitswechsel hinwies und nicht - wie es gewöhnlich erwartet werden kann, vgl. Klinkhardt, Kinder- und Jugendhilfe, SGB VIII, Kommentar, 1994, § 86, Rdnr. 32 - auch die Konsequenzen des Wechsels für die Eltern bzw. den Personensorgeberechtigten erörtert, ist jedenfalls für die vorliegende Fallkonstellation einer Amtsvormundschaft nicht erheblich, weil der Landkreis davon ausgehen durfte, dass das Jugendamt der Beklagten die Bedeutung dieses Hinweises und dessen Konsequenzen für die Amtsvormundschaft erkennt. 2. Dem geltend gemachten Anspruch auf Erstattung der Kosten der Jugendhilfe steht ferner nicht entgegen, dass kein förmliches Hilfeplanverfahren nach § 36 Abs. 2 SGB VIII durchgeführt wurde. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Urteil vom 24. Juni 1999 - 5 C 24/98 -, NVwZ 2000, 325, 328, hat das Fehlen eines schriftlich fixierten Hilfeplans nicht zur Folge, dass der zur Kostenerstattung aufgeforderte Träger mangels Feststellbarkeit der Notwendigkeit und Geeignetheit der Hilfe die Erstattung verweigern könnte. Gegen die Annahme, die Erstellung eines Hilfeplans sei eine materielle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung der Jugendhilfe, spreche bereits der Wortlaut der Bestimmung, wonach die Fachkräfte zusammen mit dem Personensorgeberechtigten und dem Kind oder Jugendlichen einen Hilfeplan aufstellen "sollen". Sei der Hilfeplan somit nicht unverzichtbare Voraussetzung der Gewährung von Jugendhilfe, so sei für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit als entscheidend anzusehen, ob die Notwendigkeit und Geeignetheit der Hilfe auch ohne eine schriftliche Fixierung in einem Hilfeplan festgestellt werden könne. Dabei sei zu beachten, dass es sich bei der Entscheidung über die Notwendigkeit und Geeignetheit der Hilfe um das Ergebnis eines kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozesses unter Mitwirkung des Kindes bzw. des Jugendlichen und mehrerer Fachkräfte handele, welches nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit erhebe, jedoch eine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation enthalte, die fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein müsse; die verwaltungsgerichtliche Überprüfung habe sich dabei darauf zu beschränken, ob allgemein gültige fachliche Maßstäbe beachtet worden seien, ob keine sachfremden Erwägungen eingeflossen seien und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt worden seien. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ergibt sich, dass nach dem Tod der Mutter von S. -G. unter Einbeziehung von Stellungnahmen des Sozialen Dienstes und des Jugendamtes des Landkreises und von Anhörungen des Pflegevaters zwischen dem Leiter des Jugendamtes der Beklagten und dem zum Amtsvormund des Kindes bestimmten Sachbearbeiter des Jugendamtes die Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege bei den Pflegeeltern, bei denen sich das Kind bereits seit mehreren Monaten aufhielt, diskutiert wurde, und letztendlich der Wunsch des Amtsvormundes nach Verbleib des Kindes bei diesen Pflegeeltern sich unter Berücksichtigung der verwandtschaftlichen Beziehung zum Pflegevater und der bei dem Kind festgestellten Verhaltensauffälligkeiten durchsetzte. Durch fortwährende Kontakte des Jugendamtes des Landkreises mit dem Pflegevater - bei denen dieser über den Kindergartenbesuch, Ferienaufenthalte, die Einschulung und den Musikschulunterricht des Kindes berichtete -, sowie durch Besuche des Sozialen Dienstes des Landkreises in der Pflegefamilie, über die dem Jugendamt der Beklagten als damaliger Amtsvormund berichtet wurde, und durch die Teilnahme des Kindes an Freizeitangeboten der Beklagten, zwecks Verbesserung des Kontaktes des Kindes zu seiner Schwester, wurde diese Entscheidung nicht nur unter Kontrolle gehalten, sondern sogar einvernehmlich fortentwickelt. Von keiner Seite wurde Veranlassung gesehen, die Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege bei diesen Pflegeeltern zu beenden. 3. Die materielle Rechtmäßigkeit der Leistungserbringung durch den Landkreis bzw. die Klägerin steht auch nicht im Hinblick auf das Erfordernis einer Pflegeerlaubnis in Frage. Der Pflegevater des Kindes S. -G. bedurfte als ihr Onkel nach § 44 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB VIII keiner Pflegeerlaubnis. Außerdem hat das Jugendamt des Landkreises bei den Pflegeeltern eine Pflegestellenprüfung vorgenommen und in dessen Rahmen ärztliche Atteste von den Pflegeeltern eingeholt. Jedenfalls durch Belassen des Kindes bei diesen Pflegeeltern hat das Jugendamt des Landkreises die Pflegeerlaubnis erteilt. Als Verwaltungsakt kann sie nicht nur schriftlich, sondern auch mündlich oder in anderer Weise, etwa durch konkludentes Verhalten, erteilt werden (§ 33 Abs. 2 Satz 1 SGB X). Eine dem § 16 Abs. 1 Satz 2 AG KJHG NRW entsprechende Regelung, nach der die Pflegeerlaubnis schriftlich erteilt werden muss, kennt das niedersächsische Landesrecht nicht. III. Der von der Klägerin allein noch für die Zeit ab dem 22. Januar 1996 geltend gemachte Erstattungsanspruch ist weder erloschen noch in seiner Durchsetzbarkeit gehemmt. Er besteht auch in der von der Klägerin geltend gemachten Höhe. Nach § 111 Satz 1 SGB X in der seit Inkrafttreten des Sozialgesetzbuches (SGB) - Zusammenarbeit der Leistungsträger und Ihre Beziehungen zu Dritten - vom 4. November 1982 (BGBl. I S. 1450) unveränderten Fassung ist der Anspruch auf Erstattung ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Unabhängig von den Fragen, ob diese Vorschrift auf jugendhilferechtliche Kostenerstattungsansprüche überhaupt Anwendung findet, bejahend: Wiesner in Wiesner / Mörsberger / Oberloskamp / Struck, SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe, 2. Auflage 2000, Vor § 89 Rdnr. 13; Heilemann in Kinder- und Jugendhilfe, LPK-SGB VIII, 1. Auflage 1998, § 89 Rdnr. 3, verneinend: DIV-Gutachten vom 8. Februar 1995, Az. § 89 c KJHG, veröffentlicht in DAVorm 1995, 340, 341, und ob § 111 Satz 2 in der Fassung des Gesetzes zur Einführung des Euro im Sozial- und Arbeitsrecht sowie zur Änderung anderer Vorschriften (4. Euro- Einführungsgesetz) vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983), in Kraft getreten am 1. Januar 2001, auf den vorliegenden Fall anwendbar wäre, hat die Klägerin selbst ihr Berufungsbegehren auf einen Erstattungsanspruch für die Zeit ab dem 22. Januar 1996 beschränkt, sodass die Jahresfrist des § 111 Satz 1 SGB X der Durchsetzbarkeit des am 22. Januar 1997 geltend gemachten Kostenerstattungsanspruchs nicht entgegensteht. Andere Gründe, die zum Erlöschen des Kostenerstattungsanspruchs führen oder die Durchsetzbarkeit desselben hemmen, sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Nach § 89 f Abs. 1 SGB VIII hat der Erstattungspflichtige die aufgewendeten Kosten zu erstatten, die dem tätig gewordenen örtlichen Träger auf Grund der in seinem Bereich geltenden Grundsätze zur Zeit des Tätigwerdens entstanden sind. Gegen die Angabe der Höhe der geltend gemachten Pflegesatz- und Beihilfeaufwendungen durch die Klägerin sind weder Bedenken erhoben worden noch sonst ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 S. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.