OffeneUrteileSuche
Urteil

6 K 452/10

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2011:0415.6K452.10.00
15Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

15 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 50,00 EUR abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger begehrt von der Beklagten die Erstattung von Kosten für Jugendhilfeleistungen, die er ab dem 21.04.2008 für N. und ab dem 07.05.2008 für N1. T. bis zum 31.01.2010 aufgewendet hat. 3 Die Kinder N. (geb. am 00000) und N1. (geb. am 00000) zogen am 13.09.2007 gemeinsam mit ihrer Mutter und ihrem Bruder D. (geb. am 00000) von Q. nach N2. , zunächst ins Frauenhaus, dann - ab 01.12.2007 - in eine eigene Wohnung. Am 12.11.2007 beantragten die Kindeseltern die Gewährung von Hilfe zur Erziehung für die drei Kinder. Mit Bescheiden vom 23.01.2008 gewährte der Beklagte den gemeinsam sorgeberechtigten Eltern Hilfe zur Erziehung in Form der sozialpädagogischen Familienhilfe (im Folgenden: SPFH) gem. §§ 27 und 31 SGB VIII im Umfang von fünf Fachleistungsstunden/Woche ab 01.12.2007. Im Hilfeplan vom 23.11.2007 wurde der Bedarf der Familie wie folgt beschrieben: 4 * Unterstützung der Kindesmutter beim Aufbau einer Tagesstruktur für sich und ihre Kinder 5 * Begleitung und Unterstützung in lebenspraktischen Bereichen wie Versorgung der Kinder und Haushaltsführung 6 * Begleitung bei Einkäufen 7 * Effektive Geldeinteilung 8 * Begleitung bei Behördengängen und Arztbesuchen 9 * Unterstützung beim Kindergarten- und Schulwechsel und bei schulischen Belangen 10 * Stärkung der Erziehungskompetenz 11 * Förderung der Kinder 12 * Unterstützung in Bezug auf die Trennung, Gestaltung einer sinnvollen Umgangsregelung 13 * Behördenangelegenheiten, finanzielle Leistungen beantragen 14 * Ärztliche Versorgung 15 * Förderung von sozialen Kontakten, Austausch mit anderen Müttern 16 Am 15.04.2008, dem Tag gewaltsamer, tödlicher Übergriffe auf D. durch den damaligen Lebensgefährten der Kindesmutter, wurden die Kinder N. und N1. bis auf weiteres in den Haushalt ihres Vaters aufgenommen; am 01.05.2008 wurden sie nach Q. umgemeldet. Die Kindesmutter war weiterhin in N2. wohnhaft, wo ihr die Beklagte noch bis Februar 2009 familienunterstützende Hilfe gewährte. 17 Der Kindesvater beantragte am 06.05.2008 beim Kläger die Gewährung von Hilfe zur Erziehung in Form von ambulanten Hilfen für sich und seine beiden Kinder. Im Hilfeplan vom 13.05.2008 wurde der Hilfebedarf wie folgt festgestellt: 18 * Beratung des Kindesvaters zum Thema "was benötigen die Kinder?", "welche Perspektiven gibt es?" 19 * Gespräche und Beratung der Frau T. sen. zu diesen Themen 20 * Versetzen des Kinderzimmers in einen kindgerechten Zustand 21 * Begleitung von N1. zu den Terminen des FEZ (in Ausnahmefällen) 22 * Allgemeine Beratung der Familie in Fragen der Erziehung, Betreuung, Versorgung 23 * Abklären, welche weiteren Therapien, Behandlungen etc. die Kinder benötigen. Evtl. Vermittlung, Koordination der Termine 24 Mit Bescheid vom 23.07.2008 bewilligte der Kläger die Leistung von SPFH gem. §§ 27, 31 SGB VIII in Form von sechs Fachleistungsstunden/Woche ab dem 07.05.2008. 25 Auf den ebenfalls am 06.05.2008 allein vom Kindesvater gestellten Antrag auf Gewährung von Hilfe zur Erziehung für seine Tochter N. in Form der Tagespflege gem. § 23 SGB VIII bewilligte der Kläger mit Bescheid vom 22.07.2008 hierfür Aufwendungsersatz für die Zeit vom 21.04. bis 25.6.2008. 26 Am 18.08.2008 beantragte allein der Kindesvater Hilfe zur Erziehung für beide Kinder in Form der Tagespflege. Mit Bescheid vom 25.08.2008 bewilligte der Kläger Aufwendungsersatz für Tagespflege ab dem 28.07.2008 "befristet bis zum Abschluss des Familiengerichtsverfahrens" in einem Umfang von 4 - 6 Stunden werktäglich. 27 Mit Beschluss vom 12.02.2009 - 32 F 197/08 - entzog das Amtsgericht N2. (Familiengericht) den Kindeseltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht und das Recht, Anträge auf Hilfe zur Erziehung für die Kinder N. und N1. zu stellen, und übertrug diese Rechte auf das Jugendamt des Klägers. 28 Seit dem 19.08.2009 gewährt der Kläger den Kindern N. und N1. Hilfe in Form der Unterbringung in einem Heim gem. § 34 SGB VIII - Clearingstelle der Kinderheimat der Diakonissenanstalt T1. -L1. (jetzt: Diakonie Stiftung T1. ) in N2. -; eine Weitervermittlung der Kinder in eine Einrichtung im Kreis M. soll in den Ostertagen 2011 erfolgen. 29 Unter Bezugnahme auf eine telefonische Absprache mit der Beklagten betreffend die vorläufige Kostenübernahme für die den Kindern N. und N1. geleistete Jugendhilfe für die Dauer ihres Aufenthalts im Zuständigkeitsbereich des Klägers forderte der Kläger die Beklagte bereits mit Schreiben vom 27.08.2008 auf, ihre Kostenerstattungspflicht gem. § 89 c Abs. 1 Satz 2 SGB VIII für die vom Kläger seit dem 21.04.2008 erbrachten bzw. noch zu erbringenden Aufwendungen "bis zum Abschluss des Familiengerichtsverfahrens" anzuerkennen. Da die Beklagte vor dem Umzug der Kinder bereits Leistungen nach dem SGB VIII erbracht habe, verbleibe es bei ihrer örtlichen Zuständigkeit. 30 Die Beklagte lehnte eine Kostenerstattung am 05.08.2009 und 21.08.2009 unter Berufung auf die Ausführungen eines beim Deutschen Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. in Heidelberg (im Folgenden: DIJuF) in Auftrag gegebenen Gutachtens vom 18.08.2009 ab. Dieses komme zu dem Ergebnis, dass die Kinder vor Beginn der Leistung ihren gewöhnlichen Aufenthalt beim Vater gehabt hätten; sie hätten sich dort nicht nur vorübergehend aufgehalten. Beim Kindesvater habe eine neue Leistung begonnen, da sich der Hilfebedarf ganz entscheidend geändert habe. 31 Unter Beifügung einer Kostenaufstellung hat der Kläger am 23.02.2010 die vorliegende Klage erhoben. Er hält die im Rechtsgutachten des DIJuF vertretene Auffassung für fehlerhaft. Durch die Hilfegewährung im Haushalt des Kindesvaters sei kein neuer, andersartiger Bedarf gedeckt worden. Vielmehr sei die vorangehende Hilfeleistung fortgesetzt worden. Dies ergebe sich sowohl aus dem Umstand, dass die Hilfe wegen Überforderung der Elternteile geleistet worden sei, als auch aus der Kontinuität der Hilfeleistung ohne Unterbrechung. Der Hilfeantrag des Kindesvaters vom 06.05.2008 bei seinem Jugendamt basiere nicht auf einem neuen, anderen Bedarf; er begründe daher auch keinen Zuständigkeitswechsel. Die örtliche Zuständigkeit richte sich ausschließlich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem die Kinder vor Beginn der Leistung ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten. Dieser sei bei der Mutter in N2. gewesen. Er, der Kläger, sei somit ab dem 21.04.2008 nur vorläufig gem. § 86 d SGB VIII tätig geworden; die Aufwendungen seien ihm gem. § 89 c Abs. 1 Satz 2 SGB VIII zu erstatten. 32 Der Kläger beantragt, 33 die Beklagte zu verurteilen, ihm die Kosten der für N. T. vom 21.04.2008 bis zum 31.01.2010 und für N1. T. vom 07.05.2008 bis zum 31.01.2010 geleisteten Jugendhilfe in Höhe von insgesamt 57.581,68 EUR zu erstatten. 34 Die Beklagte beantragt, 35 die Klage abzuweisen. 36 Unter Bezugnahme auf das Gutachten des DIJuF vom 18.08.2009 vertritt sie weiterhin die Auffassung, dass die Zuständigkeit am 15.04.2008 auf den Kläger übergegangen sei. 37 Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beteiligten (10 Hefter), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. 38 Entscheidungsgründe: 39 Die Klage ist als Leistungsklage statthaft 40 vgl. OVG NRW, Urteile vom 05.12.2001 - 12 A 4215/00 -, FEVS 54, 21 = ZfSH/SGB 2002, 681 = ZfJ 2002, 307, m.w.N., vom 12.09.2002 - 12 A 4352/01 -, OVGE 49, 39 = NJW 2003, 1409 = FEVS 54, 283 = NDV-RD 2003, 36 = ZfSH/SGB 2003, 160 = ZfJ 2003, 152 = JAmt 2003, 36 = NWVBl. 2003, 186, m.w.N., und vom 07.11.2003 - 12 A 1622/01 -, NDV-RD 2004, 88; VG Minden, z.B. Urteile vom 28.05.2004 - 7 K 3007/02 -, EuG 59, 207, und vom 22.08.2005 - 7 K 3882/04 - 41 und auch sonst zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung der für die Zeit vom 21.04.2008 bis 31.01.2010 für N. und vom 07.05.2008 bis zum 31.01.2010 für N1. T. aufgewendeten Kosten der Jugendhilfe. 42 Der Kläger hat keinen Kostenerstattungsanspruch aus § 89 c Abs. 1 Satz 2 SGB VIII (als der einzigen in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage); die Voraussetzungen des § 86 d SGB VIII liegen nicht vor. 43 Gemäß § 89 c Abs. 1 Satz 2 SGB VIII sind Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86 d SGB VIII aufgewendet hat, von demjenigen örtlichen Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach §§ 86, 86 a und 86 b SGB VIII begründet wird. § 86 d SGB VIII betrifft die Verpflichtung zum vorläufigen Tätigwerden desjenigen Jugendhilfeträgers, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche tatsächlich aufhält. Diese Verpflichtung zum vorläufigen Tätigwerden tritt ein, wenn die örtliche Zuständigkeit nicht feststeht oder wenn der zuständige örtliche Träger nicht tätig wird. 44 Das aber ist hier nicht der Fall. Der Kläger ist bei der Gewährung der Jugendhilfe für N. ab dem 21.04.2008 und für N1. ab dem 07.05.2008 nicht auf der Grundlage des § 86 d SGB VIII wegen der Untätigkeit des tatsächlich zuständigen örtlichen Trägers aktiv geworden. Vielmehr war der Kläger selbst der zuständige örtliche Träger für Leistungen der Jugendhilfe i.S.d. § 86 SGB VIII. 45 Für die Gewährung von Leistungen nach dem SGB VIII ist gem. § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Wenn - wie hier - die Eltern verschiedene gewöhnliche Aufenthalte haben, so richtet sich im Falle des gemeinsamen Sorgerechts die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (§ 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII). 46 Unmittelbar nach den gewaltsamen Übergriffen auf ihren Bruder D. haben die Kinder N. und N1. , die bis dahin ihren gewöhnlichen Aufenthalt bei der gemeinsam mit dem Kindesvater sorgeberechtigten Mutter in N2. - also dem Zuständigkeitsbereich der Beklagten - hatten, ihren gewöhnlichen Aufenthalt bei ihrem Vater in Q. - im Zuständigkeitsbereich des Klägers - begründet. 47 Gem. § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I, der auch im SGB VIII Anwendung findet, 48 vgl. BVerwG, Urteil vom 26.09.2002 - 5 C 46.01 -, FEVS 54, 198 = NDV-RD 2003, 27 = ZFSH/SGB 2003, 229 = JAmt 2003,151 = ZfJ 2003, 284 = Buchholz 436.511 § 86 Nr. 1, 49 hat jemand seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vor- übergehend verweilt. Entscheidend ist, ob die Absicht besteht, einen bestimmten Ort bis auf weiteres, also nicht nur vorübergehend oder besuchsweise, zum Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zu machen, und ob diese Absicht auch verwirklicht wird. Bei einem Minderjährigen kommt der Festlegung des Aufenthaltsorts durch den zur Bestimmung des Aufenthaltsorts Berechtigten maßgebliche Bedeutung zu, hinter der der Wille des Minderjährigen, sich tatsächlich an einem anderen Ort aufzuhalten, zurücktritt. Ein tatsächlicher Aufenthalt ist zwar nicht hinreichende, aber notwendige Bedingung für die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts. 50 Vgl. BVerwG, Urteile vom 26.09.2002, a.a.O. und vom 07.07.2005 - 5 C 9.04 -, NDV-RD 2006, 30 = NVwZ 2006, 97. 51 Ausgehend hiervon haben die Kinder N. und N1. ab dem Zeitpunkt ihrer Rückkehr in den väterlichen Haushalt in Q. dort ihren Lebensmittelpunkt gehabt; sie haben sich dort tatsächlich aufgehalten und dort auch ihren gewöhnlichen Aufenthalt begründet. Sie haben im Wohnhaus ein Kinderzimmer hergerichtet bekommen, haben dort geschlafen und sind von dort in die Schule bzw. den Kindergarten gegangen. Der väterliche Hof war damit bis auf Weiteres im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs Mittelpunkt ihres Lebens geworden. 52 Vgl. BVerwG, Urteil vom 30.09.2009 - 5 C 18.08 -, NVwZ-RR 2010, 237 = FEVS 61, 388. 53 Nach dem Willen der beteiligten Jugendämter und insbesondere auch nach dem Willen des Kindesvaters sollten die Kinder zudem bis auf weiteres auf der Hofstätte bleiben. Ihr Aufenthalt war damit auch objektiv von vorneherein auf eine gewisse - jedoch zeitlich noch unbestimmte - Dauer gerichtet, zumal eine zeitnahe Rückkehr zur Kindesmutter wegen deren stationären Aufenthaltes in der psychiatrischen Abteilung des Krankenhauses in Lübbecke zunächst nicht in Frage kam. Vor einer endgültigen Entscheidung über den weiteren, dauerhaften Verbleib der Kinder wollten die Beteiligten zunächst die psychische Gesundung und Stabilisierung der Kindesmutter sowie die Entscheidungen des Familiengerichts (AG N2. ) u.a. zur Personensorge, Aufenthaltsbestimmung und zur Regelung der Besuchsrechte abwarten; mit diesen Ergebnissen war jedoch zeitnah nicht zu rechnen. Der tatsächliche Aufenthalt der Kinder und die Begründung ihres gewöhnlichen Aufenthalts beim Vater - und somit im Zuständigkeitsbereich des Klägers - ist schließlich bereits nur zwei Wochen später durch ihre Anmeldung beim Einwohnermeldeamt in Q. am 01.05.2008 nach außen hin erkennbar dokumentiert worden. 54 Die Begründung des gewöhnlichen Aufenthaltes der Kinder N. und N1. im Zuständigkeitsbereich des Klägers erfolgte vor Beginn der Leistung (§ 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII). Nach der Rechtsprechung des OVG NRW ist der Zeitpunkt "vor Beginn der Leistung" der Zeitpunkt, in dem der Antrag auf diese Leistung gestellt worden ist. 55 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.01.2010 - 12 B 1717/09 -, juris, m.w.N.. 56 Abzustellen ist daher auf den 06.05.2008. An diesem Tag hat der Kindesvater (allein) erstmalig beim Kläger Anträge auf Bewilligung von Leistungen nach dem SGB VIII (ambulante Hilfe in Form der SPFH; Tagespflege für N. ) gestellt. Zu diesem Zeitpunkt hatten die Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt beim Vater. 57 Zwar bezeichnet der Begriff "vor Beginn der Leistung" im Rahmen der jugendhilferechtlichen Zuständigkeitsregelungen nicht die Zeit vor der konkreten Jugendhilfeleistung, für die die Zuständigkeit zu klären ist, sondern die Zeit vor Beginn der - nicht für längere Zeit unterbrochenen - Jugendhilfeleistung insgesamt. 58 Vgl. BVerwG, Urteil vom 07.07.2005 - BVerwG 5 C 9.04 -, a.a.O. 59 Für den auslegungsfähigen und -bedürftigen Begriff der "Leistung" ist eine Gesamtbetrachtung der verschiedenen Maßnahmen und Hilfen zu Grunde zu legen, die zur Deckung eines qualitativ unveränderten jugendhilferechtlichen Bedarfs erforderlich sind. Dies gilt auch dann, wenn sich bei dem vielfach auf einen längeren Zeitraum angelegten Hilfeprozess die Schwerpunkte innerhalb des Hilfebedarfs verschieben und für die Ausgestaltung der Hilfe Modifikationen, Änderungen und Ergänzungen bis hin zu einem Wechsel der Hilfeart erforderlich werden. Im Vordergrund der Gesetzesauslegung steht die Kontinuität einer bedarfsgerechten Hilfegewährung im Rahmen einer in aller Regel auf einen längeren Zeitraum angelegten Hilfegewährung. Um eine neue "Leistung" handelt es sich demgemäß nach einer relevanten Unterbrechung der gewährten Hilfe oder wenn ein neuer, andersartiger jugendhilferechtlicher Bedarf gedeckt wird. 60 Vgl. BVerwG, Urteile vom 29.01.2004 - 5 C 9.03 -, BVerwGE 120, 116 = FEVS 55, 310 = ZFSH/SGB 2004, 373 = JAmt 2004, 323, vom 25.03.2010 - 5 C 12.09 -, juris, und vom 09.12.2010 - 5 C 17.09 -, NDV-RD 2011, 38. 61 In Anwendung dieser Grundsätze ist im vorliegenden Fall von zwei getrennten, unterschiedlichen Jugendhilfeleistungen auszugehen. Die vom Kläger seit Ende April/ Anfang Mai 2008 dem Kindesvater und seinen Kindern gewährte Hilfe stellt sich nicht als Fortsetzung der Hilfe dar, die die Beklagte der Kindesmutter und ihren Kindern seit Ende 2007 geleistet hatte. 62 Die der Kindesmutter mit ihren Kindern in N2. gewährte SPFH mittels Fachleistungsstunden hatte das vorrangige Ziel, die Kindesmutter zu stabilisieren und sie in ihrer - anscheinend bereits zu einem gewissen Grad vorhandenen - Erziehungskompetenz zu stärken. Die im Hilfeplan der Beklagten vom 23.11.2007 aufgeführten Hilfebedarfe wie Begleitung der Kindesmutter bei Einkäufen, Hilfe bei der effektiven Geldeinteilung, ihre Begleitung und Unterstützung in lebenspraktischen Bereichen wie Versorgung der Kinder und Haushaltsführung, Förderung von sozialen Kontakten und der Austausch mit anderen Müttern war ganz auf einen Bedarf der Kinder bei ihrer Betreuung durch die Kindesmutter abgestimmt. Die SPFH war vorrangig auf Hilfeleistungen für die Kindesmutter ausgerichtet, um so das Kindeswohl in ihrem Haushalt zu gewährleisten. Spezielle Leistungen für die Kinder, wie z.B. Betreuung durch eine Tagespflegeperson, waren im Haushalt der Kindesmutter nicht erforderlich. 63 Die seit April 2008 durch den Wechsel der Kinder in den Haushalt des Kindesvaters erforderliche konkrete Hilfe unterschied sich von den bisher bewilligten Hilfsmaßnahmen ganz erheblich. Die dem Kindesvater und den Kindern bewilligte SPFH orientierte sich jetzt nicht mehr an dem sich aus dem Zusammenleben mit der Mutter und dem aus deren verbesserungsfähigen Kompetenzen folgenden Bedarf, sondern an dem inhaltlich vollkommen andersartigen Bedarf im häuslichen Umfeld des Kindesvaters und an dessen (mangelnder) Erziehungsfähigkeit unter Einbeziehung der Großmutter. Dieser - neue - Bedarf war maßgeblich in der Erziehungsunfähigkeit und der zeitlichen Inanspruchnahme des Kindesvaters durch seine Arbeit begründet. Dass nur diese ganz speziellen, sich im Zusammenleben der Kinder mit dem Kindesvater und den Großeltern in Q. zeigenden Defizite durch die vom Kläger gewährte Hilfe behoben werden sollten, ergibt sich aus dem Hilfeplan vom 13.05.2008. So zeigt bereits der dokumentierte Bedarf an allgemeiner Beratung der (Herkunfts-)Familie in Fragen der Erziehung, Gesundheit, Betreuung und Versorgung sowie zum Thema "was benötigen die Kinder?", dass sowohl der Kindesvater als auch seine im selben Haus wohnenden, betagten Eltern weder im Zeitpunkt der Antragstellung noch in der Vergangenheit über diesbezügliche Fähigkeiten verfügt und die Kinder in den früheren Jahren des Zusammenwohnens (ca. 7 bzw. 5 Jahre lang) keine entsprechende Anleitung bzw. Erziehung erhalten haben. Vorrangiges Ziel der SPFH war erkennbar die Beratung des Kindesvaters und der Großmutter zu Erziehungsfragen einschließlich der Herstellung zumutbarer Wohnbedingungen; bezeichnenderweise musste sogar erst einmal die Herrichtung eines kindgerechten Kinderzimmers eingeplant werden. Die als Ausnahme vorgesehene Begleitung von N1. zu Terminen des Früherkennungszentrums durch die Fachkraft war vorgesehen, weil der Kindesvater tagsüber im landwirtschaftlichen Betrieb beschäftigt war und eine Begleitung durch keinen anderen Haushaltsangehörigen gewährleistet werden konnte. Dass durch die Leistung von SPFH insbesondere die durch das spezielle familiäre Umfeld hervorgerufenen Beeinträchtigungen des Kindeswohls aufgefangen werden und die vom Kläger mit Wirkung ab dem 21.04.2008 bewilligten Hilfen der Deckung des speziell im Haushalt des Kindesvaters auftretenden und durch dessen Erziehungsunfähigkeit bedingten Hilfebedarfs dienen sollten, zeigt sich auch darin, dass die SPFH bereits nach ca. zwei Monaten mangels Einsichtsfähigkeit und Kooperation des Kindesvaters als nicht zielführend wieder eingestellt wurde. Auch die Bewilligung von Aufwendungsersatz für Tagespflege erfolgte ganz offensichtlich wegen der fehlenden Betreuung der Kinder im Haushalt des Kindesvaters. Ziel war es hierbei, dem Kindeswohl durch Kostenübernahme für eine zeitweise Unterbringung und Beaufsichtigung der Kinder in einem fremden Haushalt Rechnung zu tragen. 64 Angesichts der jeweils erheblich andersartigen Gewichtung der Hilfen einerseits bis Mitte April, andererseits ab Ende April 2008 handelt es sich nach alledem nicht nur um unterschiedliche Schwerpunkte "innerhalb des Hilfebedarfs", 65 vgl. BVerwG, Urteil vom 29.01.2004 - 5 C 9.03 -, a.a.O., 66 sondern um verschiedene Hilfeleistungen mit unterschiedlichen Schwerpunkten und anders gelagerter Zielrichtung. Ein zusätzliches Indiz für diese Auffassung folgt aus der Tatsache, dass die Beklagte der Kindesmutter noch bis Februar 2009 SPFH-Leistungen weiterbewilligt hat, obwohl die Kinder sich längst nicht mehr bei ihrer Mutter aufhielten und diese Hilfe nur noch für den immer unwahrscheinlicher werdenden Fall Sinn machte, dass die Kinder noch einmal längerfristig zu ihrer Mutter zurückkehren würden; ein ganz anderes Hilfeziel als das der beim Vater gewährten Hilfe. 67 Die Zuständigkeit des Klägers für den Jugendhilfefall N. und N1. T. hat sich seit Ende April 2008 bis heute nicht geändert. Denn die auf Grund der Anträge des Kindesvaters bewilligte SPFH, das zunächst nur für N. , anschließend auch für N1. gewährte Tagespflegegeld sowie die aktuelle Heimunterbringung der Kinder in der Clearingstelle der L2. sind im dargelegten Sinne als einheitliche Leistung zu werten, weil diese dem jeweiligen Bedarf angepassten Hilfen auf einem qualitativ unveränderten jugendhilferechtlichen Bedarf der Kinder beruhen. 68 Da dem Kläger wegen seiner eigenen Zuständigkeit kein Erstattungsanspruch gegen die Beklagte zusteht, konnte die Kammer u.a. offen lassen, 69 - welche Rechtsfolgen sich aus der Antragstellung am 06.05. und am 18.08.2008 allein durch den nur gemeinsam mit der Kindesmutter sorgeberechtigten Kindesvater ergeben, 70 - bis zum Abschluss welchen familiengerichtlichen Verfahrens der Kläger Ende August 2008 (es waren seinerzeit mehrere solcher Verfahren anhängig) rechtswirksam Tagespflegeleistungen für N. und N1. bewilligt hat, 71 - ob eine rechtswirksame, grundsätzlich erstattungswürdige Hilfe nach § 34 SGB VIII trotz der ausdrücklich nur "bis zum Abschluss der Feststellungsklage über die örtliche Zuständigkeit" befristeten Zusage der Kostenübernahme vom 28.09.2009 auch für die Zeit nach dem 02.12.2009 (an jenem Tag nahm der Kläger die vorgenannte Klage im Verfahren 6 K 3073/09 wieder zurück) vorliegt, 72 - inwieweit die mit rechnerischen Unstimmigkeiten behaftete und in mehrfacher Hinsicht rechtlich fragwürdige, mit der Klageschrift eingereichte Kostenaufstellung des Klägers (z.B. Berücksichtigung von Kindergeldzahlungen; Nichtabsetzung von Überzahlungen) der Höhe nach überhaupt anerkannt werden könnte. 73 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 Halbs. 2 VwGO. Die übrigen Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.