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Beschluss

12 E 1047/07

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2008:0718.12E1047.07.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Beschwerdevorbringen vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts, die vom Kläger beabsichtigte Rechtsverfolgung biete nicht die nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg, nicht in Zweifel zu ziehen. Nach der derzeitigen Sach- und Rechtslage spricht alles dafür, dass dem Kläger, der unstreitig zu dem nach § 35 a Abs. 1 SGB VIII anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, ein über die durch Bescheid vom 21. Oktober 2006 gewährte Eingliederungs-hilfe in ambulanter Form gemäß § 35 a Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII hinausgehender Anspruch nicht zusteht. Die Entscheidung des Beklagten, dem Kläger zwar Eingliederungshilfe in Form einer ambulanten Lerntherapie in der Lernwerkstatt I. bei Prof. Dr. U. im Umfang von zwei Stunden pro Woche zu gewähren, aber den weitergehenden Antrag des Klägers, auch die Kosten einer Unterbringung in dem Internat des Landschulheimes T. I1. sowie einer Hausaufgabenhilfe zu übernehmen, abzulehnen, ist aller Voraussicht nach rechtlich nicht zu beanstanden. Dabei ist, worauf das Verwaltungsgericht zu Recht hingewiesen hat, zu beachten, dass es sich bei der Entscheidung über die Notwendigkeit und Geeignetheit der Hilfe gem. §§ 35 a, 36 SGB VIII um das Ergebnis eines kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozesses unter Mitwirkung des Kindes bzw. des Jugendlichen und mehrerer Fachkräfte handelt, welches nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit erhebt, jedoch eine angemessene Lösung zur Bewältigung des festgestellten Belastungssituation enthält, die fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein muss; die verwaltungsgerichtliche Kontrolle hat sich dabei - anders als bei der Frage des Vorliegens einer seelischen Behinderung bzw. einer drohenden seelischen Behinderung nach § 35 a Abs. 1 SGB VIII - darauf zu beschränken, ob allgemeingültige fachliche Maßstäbe beachtet worden sind, ob keine sachfremden Erwägungen eingeflossen sind und ob die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt worden sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1999 - 5 C 24.98 -, BVerwGE 109, 155; BayVGH, Beschluss vom 24. Ja-nuar 2008 - 12 C 08.6 -, Juris; OVG Rheinland- Pfalz, Urteil vom 26. März 2007 - 7 E 10212/07 -, NJW 2007, 1993; OVG Schleswig, Beschluss vom 4. Juli 2006 - 2 O 20/06 -, NDV-RD 2006, 105; OVG NRW, Beschluss vom 24. Mai 2005 - 12 A 2451/03 -, und Urteil vom 5. Dezember 2001 - 12 A 4215/00 - FEVS 54, 21; Wiesner in: Wiesner, SGB VIII, 3. Auflage 2006, § 36 Rn. 50 (von einem Ermessensspielraum ausgehend); Stähr in: Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand: Februar 2008, K § 36 Rn. 41; a.A.: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 8. November 2001 - 2 S 1198/99 -, FEVS 53, 371; Kunkel bzw. Vondung in: Kunkel, Lehr- und Praxiskommentar SGB VIII, 3. Auflage 2006, § 27 Rn. 11 bzw. § 35a Rn. 22a; kritisch: Hinrichs, Jugendhilfe und verwaltungsgerichtliche Kontrolldichte, JAmt 2006, 377. Unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Maßstäbe sind Mängel der angefochtenen Entscheidung weder substantiiert vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Eine Verletzung der genannten Maßstäbe ist zunächst voraussichtlich nicht mit der - unsubstantiierten - Behauptung dargetan, der Beklagte habe für den Kläger keinen Hilfeplan aufgestellt bzw. das Hilfeplanverfahren völlig unkoordiniert durchgeführt. Denn abgesehen davon, dass die Erstellung eines förmlichen Hilfeplans keine materielle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Gewährung bzw. Ablehnung einer Hilfemaßnahme darstellt, vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1999, a.a.O., genügen die vom Beklagten im Einzelnen dokumentierten Hilfeplangespräche/Hil-feplankonferenzen, die seit der Antragstellung des Klägers in regelmäßigen Abständen im Zusammenwirken mehrer Fachkräfte und jedenfalls zum überwiegenden Teil unter Beteiligung des Klägers sowie seiner Mutter stattgefunden haben, jedenfalls den oben dargestellten Anforderungen, die an ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbares kooperatives Fachverfahren zu stellen sind. Dass der Beklagte, wie der Kläger in seiner Beschwerdebegründung geltend macht, seiner Entscheidung einen falschen fachlichen Maßstab zugrunde gelegt hat, da er nicht auf die bestmögliche Förderung des Klägers abgestellt habe, trifft ebenfalls nicht zu. Der Kläger unterliegt einem Irrtum, soweit er ohne Angabe von Belegen vorträgt, nach neuester Rechtsprechung sei einem behinderten Menschen im Rahmen der Eingliederungshilfe die bestmögliche Schulbildung zu gewähren. Einer solche Prämisse steht schon der Wortlaut der von § 35 a Abs. 3 SGB VIII in Bezug genommenen Vorschrift des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII entgegen, der als Leistung der Eingliederungshilfe ausdrücklich die Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung vorsieht; nicht weniger, aber auch nicht mehr. Genau diesen Maßstab aber hat der Beklagte seiner Entscheidung zugrundegelegt, wenn er darauf abstellt, dass die Unterbringung des Klägers in einem Internat im vorliegenden Fall weder geeignet noch notwendig sei und die ferner beantragte Haus-aufgabenhilfe keine geeignete Eingliederungsmaßnahme sei. Soweit der Kläger diesbezüglich einwendet, ihm werde auf der derzeit besuchten Schule eine angemessene Schulbildung verweigert, da er dort mangels Englischunterrichtes keinen Hauptschulabschluss erlangen könne, so trifft auch dies nicht zu. Die Schule I2. bietet als Schulabschluss den Hauptschulabschluss - ohne Englisch - an (vgl. Schulprogramm aus Dezember 2005, 1.1, Stichwort "Schulabschlüsse" = S. 3, abrufbar über: www.foerderschule-m. .de). Abgesehen davon wird ausweislich der vom Kläger vorgelegten Zeugnisse Englischunterricht in Form einer AG angeboten und von diesem auch wahrgenommen. Eine deutliche Unterforderung des Klägers, wie sie von diesem zur Begründung der Unangemessenheit der Beschulung in der Schule für Lernbehinderte geltend gemacht wird, lässt sich im Übrigen weder dem von ihm vorgelegten Zeugnis noch dem Bericht des Klassenlehrers vom 30. Juni 2006 noch dem Entwicklungsbericht von Prof. U. vom 2. Januar 2007 entnehmen. Es spricht nach diesen Unterlagen vielmehr alles dafür, dass der Kläger an der besuchten Schule zurecht kommt, aber sowohl im Sozialverhalten als auch in den fachlichen Leistungen noch Potenziale zu erschließen sind. Soweit der Kläger geltend macht, keiner der beteiligten Fachleute habe sich bisher in ausreichender Form mit seiner Persönlichkeit und seinem Leistungsbild beschäftigt, vermag der Senat auch diesem Einwand nicht zu folgen. Die von den ihrerseits fachlich kompetenten Mitarbeitern des Jugendamtes des Beklagten in die Hilfeplanung einbezogenen Fachleute, Herr Prof. U. und der Psychotherapeut, Herr C. , haben sich als behandelnde Therapeuten jeweils über einen längeren Zeitraum ein Bild von dem Kläger verschaffen können. Im Hinblick auf die Stellungnahmen des Diplom-Psychologen E. hat der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 18. August 2007 auf entsprechende Stellungnahmen der Sachbearbeiterin des Beklagten sowie von Herrn E. im Verwaltungsverfahren Bezug genommen, in denen im Einzelnen aufgeführt ist, auf welche Erkenntnisse sich die Stellungnahmen von Herrn E. gestützt haben - darunter persönliche Gespräche mit dem Kläger und seiner Mutter seit 2003, Gespräche mit dem behandelnden Kinderarzt, dem Schulamt, der Schule, den behandelnden Ärzten aus der X. Kinder- und Jugendklinik N. , Herrn C. und Herrn Prof. U. sowie verschiedene schriftliche Berichte über den Kläger. Der Beklagte hat sich in seiner Entscheidung ferner mit den ärztlichen Berichten der X. Kinder- und Jugendklinik in N. auseinandergesetzt. Davon, dass diese Erkenntnisgrundlage kein ausreichendes fachliches Fundament für die getroffene Entscheidung darstellen könnte, kann danach nicht die Rede sein. Der Beklagte hat sich mit seiner Entscheidung auch nicht etwa über eine fundierte fachliche Stellungnahme hinweggesetzt. Unabhängig von der Frage der jugendhilferechtlichen Eignung einer Internatsunterbringung, welche nach einer Äußerung des zwischenzeitlich behandelnden Psychotherapeuten, Herrn C. , am 27. Juli 2006 zur hierdurch drohenden Überforderung des Klägers (vgl. den Telefonvermerk des Beklagten vom 9. August 2006) zumindest fraglich sein dürfte, stellt keiner der vorliegenden Berichte die Internatsunterbringung als notwendige jugendhilferechtliche Eingliederungsmaßnahme dar. Soweit der ärztliche Bericht der X. Kinder- und Jugendklinik N. vom 5. September 2005 als Empfehlung den "Besuch der Förderschule Lernen mit Landschulheimunterbringung" nennt, ist daraus nicht zu schließen, dass diese Maßnahme als notwendig anzusehen ist. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Umstand, dass in dem Bericht zuvor zum Ausdruck gebracht worden ist, dass die Beschulung in T. I1. von der Mutter bereits vorgesehen sei und vor diesem Hintergrund angesichts der räumlichen Entfernung der Schule von zu Hause eine Internatsunterbringung sinnvoll erscheine. Mit dieser Aussage des ärztlichen Berichts hat sich der Beklagte in seiner Entscheidung in nicht zu beanstandender Weise auseinandergesetzt. Denn er hat bereits im Protokoll zur Hilfeplankonferenz vom 7. November 2006 ausgeführt, dass eine Fremdunterbringung des Klägers in einem Internat nicht schon mit der Erwägung gerechtfertigt werden könne, eine Beschulung als Externer scheitere an dem dann zu langen Schulweg, weil eine Internatsunterbringung nach Auffassung der beteiligten Fachkräfte nicht geboten sei und die Probleme des Klägers wegen der dann drohenden Trennung von der Mutter und fehlenden häuslichen Rückzugsmöglichkeiten voraussichtlich verstärkt würden. Die weiteren Berichte der X. Kinder- und Jugendklinik N. sind im Hinblick auf die Notwendigkeit einer Unterbringung im Internat T. I1. deutlich zurückhaltender. Der Bericht vom 26. Juli 2005 spricht insoweit lediglich davon, dass auch eine Internatsunterbringung denkbar sei, und der erste Bericht vom 13. Dezember 2004 sieht die Unterbringung in einer Montessori- oder Waldorfschule sogar als ambivalent an, da diese sich eventuell negativ auf die Selbständigkeit und die Anstrengungsbereitschaft des Klägers auswirken könne. Der Beklagte hat schließlich auch keine sachfremden Erwägungen in seine Entscheidung einbezogen. Die Gründe, die er gegen eine Fremdunterbringung des Klägers aufgeführt hat, insbesondere das enge Verhältnis zu seiner Mutter und deren Fähigkeit, im häuslichen Umfeld alle verfügbaren Hilfen für ihren Sohn nutzbar zu machen, sowie das beim Kläger unterstellte Bedürfnis, sich seine häuslichen Rückzugsmöglichkeiten zu erhalten, um die in der Tagesklinik bereits zu Tage getretenen Probleme im sozialen Bereich nicht weiter zu verstärken, sind vor dem Hintergrund der vorliegenden fachlichen Stellungnahmen nachvollziehbar und ausschließlich an der Sache, der Ermöglichung der Teilhabe des Klägers an Leben in der Gesellschaft, orientiert. Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO, § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.