Urteil
19 K 5349/06
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2007:1017.19K5349.06.00
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger im Jugendhilfefall der L für die Zeit vom 1. Juni 2005 bis zum 7. Februar 2006 Kosten in Höhe von 7.279,66 Euro nebst Zinsen in Höhe von 6,95 Prozentpunkten seit dem 9. Oktober 2006 zu zahlen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger im Jugendhilfefall der L für die Zeit vom 1. Juni 2005 bis zum 7. Februar 2006 Kosten in Höhe von 7.279,66 Euro nebst Zinsen in Höhe von 6,95 Prozentpunkten seit dem 9. Oktober 2006 zu zahlen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der Kläger und die Beklagte streiten um die Übernahme der vom Kläger im Zeitraum vom 1. Juni 2005 bis zum 7. Februar 2006 im Jugendhilfefall der L, geboren am 0.0.1991, aufgewendeten Kosten. Dem Begehren des Klägers liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Nach der Scheidung der Eltern lebte L mit ihren Geschwistern L1 und L2 in O, Kreis W, bei ihrer Mutter, die zunächst auch das alleinige Sorgerecht innehatte. Mit Beschluss des Amtsgerichts F vom 1. Juli 2003 wurde der Mutter die elterliche Sorge für L entzogen und dem Jugendamt des Klägers übertragen. Bereits am 28. Januar 2000 war L zusammen mit L2 in den Haushalt der Großeltern in X, einer Gemeinde im Kreisgebiet des Klägers verzogen. Nachdem die Schwestern im Jahre 2000 zunächst Sozialhilfe bezogen hatten, beantragte ihre Mutter unter dem 4. Januar 2001 -also zu Zeiten als ihr die Personensorge noch zustand - beim Kreisjugendamt W die Gewährung von Hilfe zur Erziehung in Form der Unterbringung der Töchter bei den Großeltern. In der Annahme, der Kläger sei für die Gewährung von Jugendhilfeleistungen zuständig, übersandte der Landrat des Kreises W diesen Antrag unter dem 16. Januar 2001 dem Kläger mit der Bitte um Übernahme des Jugendhilfefalles. Mit Schreiben vom 30. März 2001 verneinte der Kläger gegenüber dem Landrat des Kreises W seine Zuständigkeit, erklärte jedoch, die Fallbearbeitung nach § 86 d SGB VIII übernehmen zu wollen. Mit Bescheid vom 27. Juni 2001 bewilligte der Kläger der Mutter von L rückwirkend zum 4. Januar 2001 Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege gemäß §§ 27 und 33 SGB VIII für L und ihre Geschwister. Der Kläger zahlte auf Grund der Bewilligung ein monatliches Pflegegeld in Höhe von (Stand 1. Juli 2001) 438,75 DM für L. Am 1. Juli 2001 zog die Mutter nach N. L lebte bis Januar 2006 zum im Haushalt ihrer Großeltern. Am 25. Januar 2006 wurde das Pflegeverhältnis bei den Großeltern beendet und L wechselte von dort in eine Wohngruppe des Heimverbundes für die Region I. Ab dem 25. Januar 2006 gewährte der Kläger Hilfe zur Erziehung in Form der Heimerziehung gemäß §§ 27 und 34 SGB VIII und führte den Jugendhilfefall zunächst gemäß § 86 c SGB VIII fort. Die erkennende Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf hat mit Urteil vom 15. Juni 2005 im Verfahren 19 K 3405/03 die Beklagte unter anderem dazu verurteilt, die Jugendhilfekosten im Jugendhilfefall L für den Zeitraum vom 1. Mai 2003 bis zum 31. Mai 2005 (Ende des in diesem Verfahren streitgegenständlichen Zeitraums) an den Kläger zu erstatten. Mit Schreiben vom 26. Januar 2006 forderte der Kläger die Beklagte auf, im Blick auf das oben genannte Urteil die Kostenerstattungspflicht gemäß § 89 a Abs. 1 i.V.m. §§ 86 Abs. 6, 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII auch ab dem 1. Juni 2005 anzuerkennen. Zur Begründung gab er an, L habe bislang weiter Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege gemäß §§ 27 und 33 SGB VIII bei ihren Großeltern erhalten. Am 25. Januar 2006 sei das Pflegeverhältnis beendet worden und L sei gemäß § 86 c SGB VIII in einer Wohngruppe des Heimverbundes für die Region I untergebracht worden. Da die Kindsmutter, Frau N1, in dem Stadtgebiet der Beklagten, nämlich unter der Anschrift 00000 N-S, X1-Straße 000, ihren gewöhnlichen Aufenthalt genommen habe, sei die Beklagte ab dem 25. Januar 2006 auch für die Gewährung der Hilfe örtlich zuständig geworden. Der Kläger bat um Anerkennung der örtlichen Zuständigkeit sowie des Kostenerstattungsanspruchs gemäß § 89 c Abs. 1 SGB VIII, ferner um zügige Fallübernahme. Unter dem 7. Februar 2006 bewilligte der Kläger gegenüber dem Vormund der L, Herrn T, Hilfe zur Erziehung in Form der Heimerziehung gemäß §§ 27 und 34 SGB VIII für die Zeit ab dem 25. Januar 2006. Die Beklagte lehnte den Antrag auf Übernahme des Hilfefalles und auch auf Kostenerstattung mit Schreiben vom 8. Februar 2006 ab, im wesentlichen mit der Begründung, seit der Unterbringung von L in einer Wohngruppe des Heimverbundes für die Region I, sei die Zuständigkeit für die Hilfegewährung neu zu beurteilen. Am 1. Juli 2003 sei die elterliche Sorge für L dem Jugendamt des Klägers übertragen worden; L habe sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil gelebt. Daher richte sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes vor Beginn der Leistung. Dieser sei im Haushalt der Großeltern in X begründet worden, sodass die Zuständigkeit nicht auf das Jugendamt N gewechselt sei. Bezüglich des Kostenerstattungsantrages wies die Beklagte darauf hin, dass die Kindesmutter nach ihren Erkenntnissen im Kalenderjahr 2005 ihren Aufenthalt nicht fortwährend in N gehabt habe, da sie dort mehrfach von Amts wegen nach Unbekannt abgemeldet und zeitweise ohne polizeiliche Anmeldung gewesen sei. Eine Nachfrage bei der Kindesmutter sei gescheitert. Diese Klärung nahm der Kläger sodann vor. Die Mutter von L bestätigte, dass sie nunmehr seit Jahren im Stadtgebiet N lebe. Zu Beginn des Jahres 2005 sei sie unter der Anschrift I1straße 000 wohnhaft gewesen. Danach sei sie in die Cstraße 00 in N verzogen, und habe am 20. September 2005 in der X1-Straße 000 eine Wohnung bezogen. Auch in den Zwischenzeiten vom 17. März 2005 bis zum 1. April 2005 sowie von 16. August 2005 bis zum 19. September 2005 habe sie durchgehend im Stadtgebiet N gelebt und dort ihren Lebensmittelpunkt gehabt. Der Kläger hat am 9. Oktober 2006 die vorliegende Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Er ist der Ansicht, eine Neubeurteilung der Zuständigkeit bei dem hier vorliegenden Wechsel der Hilfeart sei nicht vorzunehmen. Durch den Wechsel der Hilfeart falle lediglich die Sonderzuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII weg. Damit sei die Beklagte gemäß § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII örtlich zuständig geworden, da die seinerzeit allein sorgeberechtigte Kindesmutter ab dem 1. Juli 2001 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Stadtgebiet N begründet habe. Nach der Erklärung der Kindesmutter vom 27. April 2006 habe diese auch ihren ständigen gewöhnlichen Aufenthalt in N gehabt. Der Umstand, dass der Kindesmutter im Juli 2003 die Personensorge entzogen wurde, sei für die Beurteilung der örtlichen Zuständigkeit nicht relevant und bereits im vorangegangenen gerichtlichen Verfahren geklärt worden. Ab 25. Januar 2006 ergebe sich somit die Zuständigkeit der Beklagten aus § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII sowie eine Kostenerstattungspflicht gemäß § 89 c SGB VIII. Da L am 7. Februar 2006 aus der Heimeinrichtung entwichen sei, ende mit diesem Zeitpunkt die Hilfe in Form der Heimerziehung. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, im Jugendhilfefall der L für die Zeit vom 1. Juni 2005 bis zum 7. Februar 2006 Kosten in Höhe von 7.279,66 Euro nebst Zinsen in Höhe von 6,95 % seit dem 9. Oktober 2006 zu erstatten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. In Ergänzung ihrer bisherigen Einwände trägt die Beklagte im wesentlichen vor, sie bleibe dabei, dass der gewöhnliche Aufenthalt der Kindsmutter im hier maßgeblichen Zeitraum unklar sei. Ferner trägt sie vor, dass ab dem 1. Juli 2003 von einer zuständigkeitsrechtlich gesehen neuen" Leistung auszugehen sei. Mit dem Entzug des Sorgerechts sei bei dem schon vor Beginn der Leistung vorhandenen gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils das hier wesentliche, und nicht nur sekundär bedeutsame Anknüpfungsmerkmal für die örtliche Zuständigkeit weggefallen. Da im vorliegenden Fall ab dem 1. Juli 2003 weder Mutter noch Vater die elterliche Sorge innegehabt hätten, richtete sich die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 4 1. Halbsatz SGB VIII, nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes vor Beginn der Leistung. Denn die nichtsorgeberechtigten Eltern hätten bei Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte gehabt und das Kind L hätte seit dem 28. Januar 2000 fortwährend bei keinem Elternteil den gewöhnlichen Aufenthalt. Örtlich zuständig sei dem nach der Jugendhilfeträger, in dessen Bereich das Kind vor Leistungsbeginn zuletzt den gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hätte. Somit sei das Jugendamt I örtlich zuständig, da die Großeltern in X wohnten. Diese Rechtsansicht werde auch von Teilen der Literatur vertreten. Entsprechendes ergebe sich aus einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land NRW. Der Kläger wendet hierauf ein, die von der Klägerin herangezogene Entscheidung sei auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, denn diese Entscheidung habe sich allein mit der Frage, ob das Ruhen der Personensorge dem Entzug der Personensorge zuständigkeitsrechtlich gleichzusetzen sei, befasst. Im vorliegenden Verfahren führe nicht das Ruhen der Personensorge an sich, sondern ein Aufenthaltswechsel der Kindesmutter zu einem Wechsel der Zuständigkeit. Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Klägers (Beiakte Heft 1) und der Beklagten (Beiakte Heft 2) sowie den Inhalt der Akte des Verfahrens 19 K 3405/03 Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Nach Zustimmung der Beteiligten konnte die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden, vgl. § 101 Abs. 2 VwGO. Die Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung der Kosten im Jugendhilfefall der L für den Zeitraum 1. Juni 2005 bis 7. Februar 2006 in Höhe von 7.279,66 Euro. I.) Für den Zeitraum vom 31. Mai 2005 bis zum 25. Januar 2006, in dem sich L nach wie vor im Haushalt der Großeltern - mithin in Familienpflege - befand, hat die erkennende Kammer bereits im Verfahren 19 K 3405/03 zu Recht das Folgende ausgeführt, worauf mit dieser Entscheidung Bezug genommen werden soll: Grundlage für den Anspruch des Klägers ab dem 28. Januar 2002 für die für L erbrachten Leistungen ist demgegenüber § 89a Abs. 1 SGB VIII. Der Kläger war ab dem genannten Zeitpunkt nach § 86 Abs. 6 SGB VIII für die Hilfegewährung für L zuständig. Denn L lebte zu diesem Zeitpunkt zwei Jahre bei den Großeltern als Pflegepersonen. Dass es sich bei den Großeltern um Pflegepersonen handelt steht außer Frage. Pflegeperson im Sinne von § 86 Abs. 6 SGB VIII ist die Person, die ein Kind außerhalb des Elternhauses in ihrer Familie regelmäßig betreut oder ihm Unterkunft gewährt. Gleichgültig ist dabei, ob eine Pflegeerlaubnis notwendig war oder erteilt wurde und auf welcher Rechtsgrundlage der Aufenthalt des Kindes bei der Pflegeperson beruht. Vgl. Kunkel in: Kinder- und Jugendhilfe, Lehr- und Praxiskommentar (LPK), 2. Auflage 2003, § 86 Rdnr. 49; Wiesner, in: Wiesner/Mörsberger/Oberloskamp/Struck, SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, 2. Auflage 2000, § 86 Rdnr. 35. Angesichts des Umstandes, dass die leiblichen Eltern zur Betreuung und Erziehung von L nicht zur Verfügung standen bzw. nicht zur Verfügung stehen wollten, musste L außerhalb der Haushalte ihrer Eltern regelmäßig durch ihre Großeltern betreut werden und dort Unterkunft erhalten. Ihr Verbleib bei ihren Großeltern war auch bei Beantragung der Jugendhilfeleistung auf Dauer im Sinne von § 86 Abs. 6 SGB VIII zu erwarten. Bei dieser Formulierung, die eine Prognose erfordert, handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Anwendung der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Dabei ist ein schriftlich fixierter Hilfeplan oder dessen Fortschreibung keine notwendige Voraussetzung, um die Prognoseentscheidung treffen zu können. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 5. Dezember 2001 - 12 A 4215/00 -, FEVS 54, 21 ff. Im vorliegenden Fall sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Aufenthalt des Kindes bei seinen Großeltern nicht auf Dauer angelegt gewesen sein könnte." L befand sich seit Januar 2000 durchgängig bei ihren Großeltern und lebte dort bis zum 25. Januar 2006. Für den im vorliegenden Verfahren noch streitigen Zeitraum ab 1. Juni 2005 bis zum 25. Januar 2006 gelten auch weiter die rechtlichen Ausführungen der Kammer, wie sie im o.g. Urteil schon niedergelegt wurden: Ohne die Regelung des § 86 Abs. 6 SGB VIII wäre die Beklagte auch für den Zeitraum vom 28. Januar 2001 bis 31. Mai 2005 zuständig gewesen. Wie bereits dargelegt, war die Beklagte seit dem 1. Juli 2001 nach § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII für die Gewährung von Jugendhilfe zuständig und wäre ohne die Regelung des § 86 Abs. 6 SGB VIII auch über den 27. Januar 2001 hinaus zuständig gewesen. Denn die Mutter von L lebte im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum im Bereich des Beklagten." Auch die von der Beklagten im vorliegenden Verfahren geäußerten Zweifel an dem gewöhnlichen Aufenthalt der Mutter von L in ihrem Zuständigkeitsbereich sind nicht berechtigt. Sie hat die Zweifel durch entsprechende Tatsachen zu keiner Zeit substantiiert zu untermauern gewusst. Demgegenüber hat der Kläger mit der Erklärung von Ls Mutter, Frau N1, vom 27. April 2006 die vom Beklagten geäußerten Zweifel daran, dass sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Stadtgebiet N im Jahre 2005 bis Anfang 2006 zu irgendeiner Zeit nicht gehabt habe, ausräumen können. Sie erklärte hier nämlich, sie habe zu Beginn des Jahres 2005 unter der Anschrift I1straße 000, sodann in der Cstraße 00 und ab dem 20. September 2005 in der X1-Straße 000 gewohnt. Wörtlich hat sie dann angefügt, Auch in den Zwischenzeiten, 17. März 2005 bis 1. April 2005 sowie 16. August 2005 bis 19. September 2005, habe ich durchgehend im Stadtgebiet N gelebt und dort meinen Lebensmittelpunkt begründet." Angesichts dieser Erklärung, die seitens der Beklagten unbestritten blieb, geht die Kammer davon aus, dass die Mutter von L jedenfalls in dem für dieses Klageverfahren maßgeblichen Zeitraum bis zum 7. Februar 2006 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Stadtgebiet der Beklagten hatte. Da Frau N1 die Erklärung am 27. April 2006 abgab und hier ihre Anschrift S1straße 00 in N angab, sind Zweifel insoweit ausgeräumt. Die Kammer geht weiterhin davon aus, dass die Kosterstattungspflicht der Beklagten auch nicht endete, als der Mutter mit Beschluss des Amtsgerichts F vom 1. Juli 2003 das Sorgerecht für die Tochter L entzogen worden ist. Die Kammer hat hierzu - worauf ebenfalls verwiesen wird - bereits im o.g. Urteil ausgeführt: Nach § 89a Abs. 3 SGB VIII wird zwar der örtliche Träger kostenerstattungspflichtig, der ohne Anwendung des § 86 Abs. 6 SGB VIII örtlich zuständig geworden wäre, wenn sich während der Gewährung der Leistung nach Absatz 1 der für die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt ändert. Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor. Aus der Formulierung des Gesetzes ergibt sich, dass ein Wechsel des kostenerstattungspflichtigen Trägers nur dann stattfinden soll, wenn sich derjenige Aufenthalt ändert, der für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgeblich ist. Im vorliegenden Fall hat sich jedoch kein Aufenthalt geändert. Allein der Verlust des Sorgerechts auf Seiten der zuvor allein sorgeberechtigten Mutter - zugunsten des Kreisjugendamtes des Klägers - führt nicht zu einem Zuständigkeitswechsel nach § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII." Eine andere Einschätzung ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der Gründe des Urteils des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. September 2006 - Az.: 12 A 3259/04 -, in dem nämlich ein anderer Lebenssachverhalt als er dem hiesigen Verfahren zu Grunde lag, beurteilt wurde. In dem dort entschiedenen Fall hatte sich der maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt der Bezugsperson nämlich tatsächlich geändert, allerdings in einem Zeitraum, in dem die Personensorge ruhte. Damit sollte die Änderung des gewöhnlichen Aufenthalts erst später tatsächlich wirksam geworden sein. Im vorliegenden Verfahren ist aber die Personensorge im Jahre 2003 entzogen worden und im hier maßgeblichen Zeitraum auch nicht mehr auf die Mutter von L zurückübertragen worden. Die Konstellation ist also nicht vergleichbar. Auch die Bezugnahme der Beklagten auf die Kommentierung von Wiesner in seinem Kommentar zum Kinder- und Jugendhilferecht SGB VIII, 3. Auflage, Stand: München 2006, ist nicht nachvollziehbar. Vielmehr findet sich in der Kommentierung zu § 86 SGB VIII unter der Rdnr. 32 a eine Bestätigung der Auffassung des Gerichts, wenn dort ausgeführt wird: Vielmehr sollte dem Grundgedanken des Abs. 1 (gemeint ist § 86 SGB VIII) folgend der Entzug der Personensorge während der Hilfedauer nicht zu einer Zuständigkeitsänderung führen." II.) Die Beklagte ist dem Kläger auch für den Zeitraum vom 25. Januar 2005 bis zum 7. Februar 2006 zur Erstattung der Kosten verpflichtet. Eine Änderung der Zuständigkeit hat sich nicht ergeben, denn die Mutter von L, auf deren gewöhnlichen Aufenthalt abzustellen war, hat sich nicht geändert. Der Umstand, dass nunmehr keine Hilfe zur Pflege in einer Vollzeitpflegestelle, sondern Erziehungshilfe in einer Einrichtung gewährt wurde, hat insoweit keine Bedeutung. Insbesondere verbleibt es auch im Blick auf den Schutz der Einrichtungsorte bei der vorher bestehenden Zuständigkeit, mithin der Beklagten, vgl. § 89e Satz 1 SGB VIII. Der Hilfevorgang ist auch insgesamt gesehen nicht unterbrochen worden. Eine zuständigkeitsrelevante Unterbrechung einer Hilfeleistung ist in aller Regel frühestens nach einer Unterbrechungsdauer von drei Monaten anzunehmen. Vorher kann von einer Beendigung der früheren und Beginn einer neuen Leistung nicht gesprochen werden, vgl. Mrozynski, Kommentar zum SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, 4. Auflage, München 2004 zu § 86 Rdnr. 8; Kunkel in LPK-SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, 3. Auflage, 2006 zu § 86 Rd. Nr. 8 - bezogen auf kataloginterne" Leistungen des Kataloges in § 2 Abs. 2 SGB VIII- wie es hier der Fall wäre. Mit dem Ende Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege bei den Großeltern ist die Hilfe zur Erziehung im Sinne von § 27 SGB VIII als Ganzes gesehen nicht beendet worden. Sie wurde vielmehr bruchlos nach dem Ende der Großelternpflege fortgesetzt durch eine Hilfe zur Erziehung gemäß § 27 i.V.m. § 34 SGB VIII im Sinne einer sonstigen Wohnform. Damit wird deutlich, dass die Hilfe bis zum 7. Februar 2006 fortgeleistet wurde und nur der konkreten Art nach den aktuellen Erfordernissen angepasst worden ist. Dies entspricht auch dem gesetzgeberischen Ziel, die Kontinuität einer bedarfsgerechten Hilfegewährung einer bei jungen Menschen auf einen längeren Zeitraum angelegten Hilfe zu gewährleisten. Maßgeblich für die Frage, ob eine alte Leistung fortgesetzt oder eine neue Leistung in zuständigkeitsrechtlichem Sinne begonnen wird, ist zwar nach Wiesner nicht nach den Katalogleistungen des § 2 Abs. 2 SGB VIII abzugrenzen. Entscheidend sei darauf abzustellen, ob sich die Hilfegewährung ungeachtet aller Modifikationen, Ergänzungen und Änderungen noch als Fortsetzung der ursprünglichen Leistung darstellt oder vielmehr der Deckung eines andersartigen, neu entstandenen Bedarfs dient", vgl. Wiesner in Wiesner SGB VIII Kinder- und Jugendhilfekommentar, 3. Auflage zu § 86 Rdnr. 2. Letzteres war nicht der Fall. III.) Steht dem Kläger mithin gegen die Beklagte die Hauptforderung in Höhe von 7.279,66 Euro zu, hat er auch einen Anspruch auf Zahlung von Zinsen aus dem Erstattungsbetrag in Höhe von 6,95 Prozent seit dem Eingang der Klage bei Gericht, mithin dem 9. Oktober 2006 gemäß § 288 Abs. 1 BGB. Der Zinssatz von 6,95% p.a. liegt noch unter dem möglichen Verzugsschaden von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, denn die Beklagte ist nicht Verbraucher. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2, 2. Halbsatz VwGO; danach sind Gerichtskosten, die im Jugendhilfeverfahren nicht erhoben werden, dann anzusetzen, wenn es sich - wie hier - um einen Erstattungsstreit zwischen Sozialleistungsträgern handelt. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.