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Beschluss

2 L 2405/03

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2004:0217.2L2405.03.00
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Tenor

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller ab dem 3. Dezember 2003 bis vorläufig zum 30. April 2004 Hilfe zur Erziehung für das am 7. Mai 1998 geborene Kind N. E. in Form der Vollzeitpflege bei der Großmutter, Frau W. E., zu gewähren.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Entscheidungsgründe
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller ab dem 3. Dezember 2003 bis vorläufig zum 30. April 2004 Hilfe zur Erziehung für das am 7. Mai 1998 geborene Kind N. E. in Form der Vollzeitpflege bei der Großmutter, Frau W. E., zu gewähren. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Gründe: I. Der Antragsteller begehrt vom Antragsgegner die Gewährung von Hilfe zur Erziehung in Form von Vollzeitpflege bei der Großmutter für N. E.. N. wurde am 7. Mai 1998 als nicht eheliches Kind der am 3. Juli 1979 geborenen E.E. (im Folgenden: Kindesmutter) und des togolesischen Staatsangehörigen B. geboren. Die Kindesmutter erhielt während ihrer Schwangerschaft Hilfe zur Erziehung in Form der Heimunterbringung. Der Vater befindet sich mittlerweile in Abschiebehaft. Im Mai 1999 ließ die Kindesmutter N. bei ihrer Mutter, der am 16. Juli 1959 geborenen Frau W. E. (im Folgenden: Großmutter), zurück und verzog nach F.. Im August 1999 verzog die Kindesmutter mit N. zusammen nach C., im Herbst 1999 kehrte sie zu der damals in L. wohnhaften Großmutter zurück. Im Dezember 1999 wurde die Kindesmutter in eine Obdachlosenunterkunft aufgenommen. N. befindet sich seit Herbst 1999 bei seiner Großmutter. Diese erhält für ihn seitdem Kinder- und Erziehungsgeld. Aufgrund von Entwicklungsverzögerungen erhielt N. Förderungen durch das Frühförderungszentrum und besuchte einen integrativen Kindergarten. Nachdem die Kindesmutter in der Folgezeit nach C. bzw. D. verzogen war, wurde der Antragsteller mit Beschluss des Amtsgerichtes L. vom 3. März 2000 (Gz: 60 VII 20/00) zum Vormund von N. bestellt. N.s Großmutter heiratete im Oktober 2001 Herrn B. C.. Dieser erlitt im Dezember 2001 einen Herzinfarkt, konnte seinen Beruf nicht mehr ausüben und den Unterhalt der Familie sicherstellen. Herr C. ging seit seiner Erkrankung einer Tätigkeit im Rahmen des "Mini-Jobs" nach, die Großmutter war als Putzfrau oder Pilzpflückerin tätig. Anfang 2002 erklärte die Großmutter dem Antragsteller, dass sie die Pflege N.s nur noch mit Hilfe von Pflegegeld und Unterstützung für den Lebensunterhalt wahrnehmen könne. Die Familie zog am 21. Mai 2002 nach N., am 22. Januar 2003 nach O.. Am 4. Juli 2002 beantragte der Antragsteller beim Jugendamt der Stadt L. Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege, die jedoch wegen fehlender Zuständigkeit mit Bescheid vom 28. August 2002 abgelehnt wurde. Unter dem 14. Februar 2003 beantragte der Antragsteller beim Antragsgegner die Gewährung von Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege, die der Antragsgegner mit Bescheid vom 18. August 2003 ablehnte. Hiergegen erhob der Antragsteller Widerspruch, den der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 31. Oktober 2003, zugestellt am 5. November 2003, zurückwies. Der Antragsteller hat am 3. Dezember 2003 unter dem Aktenzeichen 2 K 2836/03 Klage erhoben und zugleich das vorliegende Eilverfahren angestrengt. Er trägt vor, dass er Anspruch auf Hilfe zur Erziehung gemäß §§ 27, 33 des Sozialgesetzbuches, Achtes Buch (Kinder- und Jugendhilfe, SGB VIII) habe. Eine Erziehung N.s durch seine leiblichen Eltern sei nicht sichergestellt. Der Kindesvater befinde sich in Abschiebehaft, die Kindesmutter habe durch ihr Verhalten gezeigt, dass sie an der Erziehung N.s kein Interesse habe. Damit bestehe bei N. angesichts der fehlenden pädagogischen Betreuung durch seine Eltern ein Hilfebedarf nach § 33 SGB VIII. Der Verbleib N.s bei seiner Großmutter entspreche dem Kindeswohl. N. habe seit 1999 eine starke Beziehung zu seiner Großmutter aufgebaut, diese unterstütze seine Entwicklung nach ihren Kräften und habe N. wie ihr eigenes Kind in der Familie aufgenommen. Die Großmutter könne jedoch angesichts der Erkrankung ihres Ehemannes und ihrer fehlenden eigenen Leistungsfähigkeit den Unterhalt N.s nicht mehr sicherstellen. Sollte die beantragte Hilfe nunmehr nicht kurzfristig erfolgen können, so werde die Großmutter N. nicht länger betreuen können, womit die einzige Bezugsperson des Kindes entfiele. Dementsprechend wäre das Wohl des Kindes aktuell gefährdet. Die Großmutter könne zu einer unentgeltlichen Pflege N.s nicht mehr zur Verfügung stehen, Herr C. sehe es nicht ein, dass N. in seinem Haushalt unentgeltlich versorgt werde. Weiterhin sei die Großmutter derzeit gezwungen, durch Gelegenheitstätigkeiten den Lebensunterhalt zumindest zum Teil sicherzustellen, so dass ihr entsprechend wenig Zeit zur Betreuung von N. verbliebe. Da N. aufgrund seiner Entwicklungsverzögerung viele Förderungstermine wahrnehmen müsse, sei angesichts der fehlenden Zeit der Großmutter zu befürchten, dass seine Entwicklung durch Ausfall der Förderung Schaden nehme. Die Zuständigkeit des Antragsgegners ergebe sich aus § 86 Abs. 6 SGB VIII. Ob zuvor ein anderer Jugendhilfeträger zuständig gewesen sein könnte, sei vorliegend unerheblich, da der Antragsgegner zumindest seit Antragstellung der örtlich zuständige Jugendhilfeträger sei. Auch das Jugendamt L. habe die Großmutter als geeignete Pflegestelle angesehen, ein jugendhilferechtliches Verfahren sei nicht durchgeführt worden, weil zum damaligen Zeitpunkt eine unentgeltliche Pflege durch die Großmutter möglich gewesen sei. Die Pflegestelle sei auch nicht als vorübergehend zu bezeichnen, schließlich bestehe sie seit 1999. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, den Antragsgegner zu verpflichten, ab sofort vorläufig Hilfe zur Erziehung für das Kind N. E., geboren am 7. Mai 1998, in Form der Vollzeitpflege bei seiner Großmutter zu bewilligen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er trägt unter Verweis auf seine Bescheide vor, er sei nicht der örtlich zuständige Jugendhilfeträger. Vielmehr müsse sich der Antragsteller an die nach §§ 86 Abs. 3 in Verbindung mit § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII zuständige Stadt L. wenden. Darüber hinaus habe auch das Jugendamt L. die Großmutter nicht als geeignete Pflegestelle angesehen. Soweit die Großmutter finanzielle Schwierigkeiten geltend mache, so sei sie auf die Hilfe zum Lebensunterhalt zu verweisen. Pädagogische Hilfen stünden nicht im Raum. Es handele sich auch nicht um ein Dauerpflegeverhältnis, eine dementsprechende Prognose sei aufgrund der fehlenden Hilfeplanung nicht möglich. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragstellers und Antragsgegners Bezug genommen. II. Der zeitlich unbefristet gestellte Antrag ist unzulässig, soweit er sich auf die Zeit nach dem 30. April 2004 erstreckt. Nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung kann der Anspruch auf kinder- und jugendhilferechtliche Leistungen - wie auch auf diejenigen der Sozialhilfe - grundsätzlich nur in dem zeitlichen Umfang in zulässiger Weise zum Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle gemacht werden, in dem der Träger der Jugendhilfe den Hilfefall regeln kann. Im Rahmen eines Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Anordnung kann das Begehren nur darauf gerichtet sein, eine gegenwärtige und nicht eine in der Vergangenheit entstandene oder zukünftig auftretende Notlage zu beheben. Rechtsschutz für die Vergangenheit kann nur im Klageverfahren erstrebt werden. Für die Zukunft fehlt es zum einen in der Regel an einer entsprechenden Regelung durch die Behörde; zum anderen ist es nicht Aufgabe der Verwaltungsgerichte, den Hilfefall unter Kontrolle zu halten. Daraus folgt, dass im gerichtlichen Verfahren in der Regel nur der Zeitraum der Hilfegewährung einer gerichtlichen Überprüfung unterzogen wird, für den eine Regelung durch den Jugendhilfeträger geboten ist. Dies wird im Regelfall der Zeitraum sein, in dem der Jugendhilfeträger aufgrund entsprechender Hilfeplanung den Hilfefall regeln wollte. Angesichts der Besonderheiten des Falles, insbesondere der Tatsache, dass der Antragsgegner bislang ein kinder- und jugendhilferechtliches Verwaltungsverfahren nicht durchgeführt hat, grenzt das Gericht diesen Zeitraum auf die Zeit ab Antragstellung bei Gericht bis zum 30. April 2004 ein, um dem Antragsgegner die Möglichkeit zu geben, ein geordnetes Hilfeplanverfahren durchzuführen und danach in eigener Entscheidung die Hilfegewährung zu bestimmen. Soweit der Antrag zulässig ist, ist er auch begründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der jeweilige Antragsteller muss glaubhaft machen, dass ihm ein Anspruch auf die geltend gemachte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch) und dass das Abwarten einer gerichtlichen Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren für ihn mit schlechthin unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre (Anordnungsgrund), vgl. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO). Der Antragsteller hat einen Anspruch gegen den Antragsgegner auf Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege und wirtschaftlichen Jugendhilfe gemäß §§ 27, 33, 39 des Sozialgesetzbuches, Achtes Buch (Kinder- und Jugendhilfe, SGB VIII) glaubhaft gemacht. Er ist aufgrund der Entscheidung des Amtsgerichtes L. vom 3. März 2000 (60 VII 20/00) als Vormund Inhaber des Personensorgerechts; damit ist er nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 4. September 1997 - 5 C 11.96 -, Fürsorgerechtliche Entscheidungen der Verwaltungs- und Sozialgerichte (FEVS) 48, 289, befugt, den Anspruch auf Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege und wirtschaftlichen Jugendhilfe gerichtlich geltend zu machen. Der Antragsteller hat den Anspruch auch zu Recht gegenüber dem Antragsgegner geltend gemacht. Dieser ist nämlich gemäß § 86 Abs. 6 SGB VIII der örtlich zuständige Jugendhilfeträger. Nach § 86 Abs. 6 SGB VIII wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson lebt und sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten ist. Dass es sich bei der Großmutter N.s um eine Pflegeperson handelt, kann nicht ernsthaft in Frage gestellt werden. Pflegeperson im Sinne von § 86 Abs. 6 SGB VIII ist die Person, die ein Kind außerhalb des Elternhauses in ihrer Familie regelmäßig betreut oder ihm Unterkunft gewährt. Gleichgültig ist dabei, ob eine Pflegeerlaubnis notwendig war oder erteilt wurde und auf welcher Rechtsgrundlage der Aufenthalt des Kindes bei der Pflegeperson beruht. Vgl. Kunkel in: Kinder- und Jugendhilfe, Lehr- und Praxiskommentar, 2. Auflage, Rechtsstand: 1. Januar 2003, § 86 Rdn. 49; Wiesner in: Wiesner/Mörsberger/Oberloskamp/Struck, SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, 2. Auflage 2000, § 86 Rdn. 35. Angesichts des Umstandes, dass die leiblichen Eltern N.s zur Betreuung und Erziehung des Kindes nicht zur Verfügung standen bzw. nicht zur Verfügung stehen wollten, musste N. außerhalb seines Elternhauses regelmäßig durch seine Großmutter in deren Familie betreut werden und dort Unterkunft erhalten. Sein Verbleib bei seiner Großmutter war auch bei Beantragung der Jugendhilfeleistung auf Dauer im Sinne von § 86 Abs. 6 SGB VIII zu erwarten. Bei dieser Formulierung, die eine Prognose erfordert, handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Anwendung der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Dabei ist ein schriftlich fixierter Hilfeplan oder dessen Fortschreibung keine notwendige Voraussetzung, um die Prognoseentscheidung treffen zu können. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 5. Dezember 2001 - 12 A 4215/00 -, FEVS 54, 21 ff. Im vorliegenden Fall sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Aufenthalt N.s bei seiner Großmutter nicht auf Dauer angelegt sein könnte. Er befindet sich seit Herbst 1999 durchgängig bei seiner Großmutter und ist ausweislich der Feststellungen in den Verwaltungsvorgängen in die Familie integriert. Zweifel daran, dass die Großmutter aus Altersgründen oder anderweitigen Gründen nicht in der Lage sein könnte, ein Kind zu versorgen, sind nicht angebracht. Lebte das Kind schon vor Beginn der Jugendhilfeleistung zwei Jahre - leistungsfrei - bei der Pflegeperson, tritt die örtliche Zuständigkeit des Jugendhilfeträgers unmittelbar mit Beginn der Jugendhilfeleistung ein, ohne dass es zu einem Wechsel der Zuständigkeit für diese Jugendhilfeleistung kommen kann, weil bisher keine Leistung gewährt worden ist. Vgl. Kunkel in: Kinder- und Jugendhilfe, Lehr- und Praxiskommentar, aaO., § 86 Rdn. 49. Die Betreuung durch die Großmutter dauerte bereits vor Beantragung der Jugendhilfeleistung mehr als zwei Jahre an, N. befindet sich seit Herbst 1999 durchgehend bei seiner Großmutter, so dass der Antragsgegner unmittelbar seit Antragstellung der örtlich zuständige Träger ist. Dem Antragsteller steht auch materiell ein Anspruch auf Gewährung von Hilfe zur Erziehung und wirtschaftlicher Jugendhilfe nach den §§ 27, 33, 39 SGB VIII zu. Das Gericht folgt der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Urteile vom 15. Dezember 1995 - 5 C 2.94 -, FEVS 47, 13 ff, vom 12. September 1996 - 5 C 37.95 -, Amtliche Entscheidungssammlung des BVerwG (BVerwGE) 102, 56 ff, vom 12. September 1996 - 5 C 31.95 -, FEVS 47, 433 ff, und vom 4. September 1997 - 5 C 11.96 -, FEVS 48, 289 ff., nach der Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege einschließlich der Annexleistungen nach § 39 SGB VIII nicht allein deshalb ausgeschlossen ist, weil die Betreuung durch die Aufnahme des Kindes in den Haushalt der Großeltern erfolgt. In Fällen dieser Art hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner zitierten Rechtsprechung den zuständigen Jugendhilfeträger für verpflichtet erachtet, Jugendhilfe durch Übernahme der Kosten der Erziehungsmaßnahme und demzufolge auch "wirtschaftliche Jugendhilfe" zu leisten, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung öffentlicher Jugendhilfe für die tatsächlich erhaltene Erziehung vorgelegen haben und diese Kosten nicht von den Minderjährigen selbst oder den Eltern getragen worden sind. Für die Verwandtenpflege im Haushalt der Großeltern gilt dies indes nur, wenn die Großeltern das Enkelkind nicht in Erfüllung ihrer Unterhaltspflicht betreuen und auch nicht zur unentgeltlichen Pflege bereit sind. Denn deckt ein Verwandter im Einvernehmen mit dem Personensorgeberechtigten den erzieherischen Bedarf des Minderjährigen unentgeltlich, scheitern ein Anspruch des Personensorgeberechtigten auf öffentliche Jugendhilfe am fehlenden Bedarf. Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze besteht vorliegend ein Anspruch auf Hilfe zur Erziehung. Zunächst sind hier die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung öffentlicher Jugendhilfe zu bejahen. Nach § 27 Abs. 1 SGB VIII hat ein Personensorgeberechtigter bei der Erziehung eines Kindes Anspruch auf Hilfe zur Erziehung, wenn eine dem Wohl des Kindes entsprechende Erziehung nicht gewährleistet und die Hilfe für seine Entwicklung notwendig und geeignet ist. Dass in diesem Sinne Hilfe zur Erziehung für N. notwendig ist, kann nicht geleugnet werden. Die Kindesmutter, die bereits selbst jugendhilferechtlich betreut wurde, kann bzw. will die Erziehung ihres Kindes nicht übernehmen, der Kindesvater scheidet aufgrund seiner aufenthaltsrechtlichen Situation als Erziehungsperson aus. Der Antragsteller selbst hat als "Amtsvormund" keine Möglichkeit, diese Aufgabe wahrzunehmen. Aus den dem Gericht vorliegenden Unterlagen, insbesondere dem Verwaltungsvorgang des Antragsgegners und der Vormundschaftsakte des Antragstellers, ist kein Anhaltspunkt ersichtlich, der die Eignung der Großmutter N.s bei der Wahrnehmung der Erziehungsaufgabe in Frage stellen würde. Vielmehr kann davon ausgegangen werden, dass sowohl der Antragsteller als "Amtsvormund" als auch das Amtsgericht L. als Vormundschaftsgericht mit dem Verbleib N.s bei seiner Großmutter einverstanden waren. Auch der Antragsgegner hat keine durchgreifenden Bedenken gegen die Eignung der Großmutter geäußert. Der Antragsgegner kann einer Bewilligung von Jugendhilfe auch nicht entgegenhalten, dass seit Aufnahme N.s in den Haushalt der Großmutter keine Hilfeplanung im Sinne von § 36 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII stattgefunden hat. Abgesehen davon, dass bis zur Antragstellung keine Hilfebedürftigkeit im obigen Sinne vorgelegen hatte, obliegt es dem Antragsgegner, ein solches Verfahren nach Antragstellung durchzuführen. Im Übrigen steht nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung das Fehlen eines Hilfeplanes einer Hilfegewährung nicht entgegen, wenn die Notwendigkeit und Geeignetheit der Hilfe auch ohne einen solchen Plan festgestellt werden kann, vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1999 - 5 C 24.98 -, BVerwGE 109, 155 ff; OVG NRW, Urteil vom 27. August 1998 - 16 A 3477/97 -, Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl) 1999, 144 ff. Letzteres ist nach den obigen Ausführungen zum Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen der Hilfe zur Erziehung nach den §§ 27, 33 SGB VII zu bejahen. Das Gericht ist auch davon überzeugt, dass die Großmutter N. nicht in Erfüllung ihrer Unterhaltspflicht betreut. Hierbei folgt es der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg, vgl. Urteil vom 28. Oktober 1998 - 4 L 3289/98 -, zitiert nach JURIS, dass eine den Anspruch ausschließende Bereitschaft zur unentgeltlichen Pflege im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur anzunehmen ist, wenn die Großeltern nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen in der Lage sind, den notwendigen Unterhalt ihres Enkelkindes sicherzustellen, oder wenn dessen Bedarf mit eigenen Mitteln oder denen der unterhaltspflichtigen Eltern oder sonstiger Dritter gedeckt ist. Da vorliegend der Bedarf N.s nicht anderweitig gedeckt wird, kommt es auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Großmutter an. Diese hat zur Überzeugung des Gerichts dargelegt, dass sie den notwendigen Unterhalt N.s nicht sicherstellen kann. Zwar gehört sie zu den im unterhaltsrechtlichen Sinne nachrangig zum Unterhalt Verpflichteten nach §§ 1601, 1602 des Bürgerlichen Gesetzbuches, sie ist jedoch nicht leistungsfähig. Ungeachtet der Tatsache, dass Herr C. mangels Verwandtschaft zum Unterhalt N.s nicht beitragen muss, ist durch seine Erkrankung das Familieneinkommen entfallen. Er übt nur noch eine Tätigkeit im Rahmen des "Mini-Jobs", also mit einem Gehalt bis zu 400,00 EUR, aus. Die Großmutter trägt zum Familienunterhalt durch Gelegenheitstätigkeiten als Putzfrau oder Pilzpflückerin bei. Dass ein Ehepaar mit dem Einkommen aus einem Mini-Job und Gelegenheitstätigkeiten nicht in der Lage ist, den notwendigen Bedarf eines Kindes sicherzustellen, steht außer Frage. Dabei ist zu berücksichtigten, dass die monatlichen Pauschalbeträge bei Vollzeitpflege für ein Kind bis zum vollendeten 7. Lebensjahr ab dem 1. Januar 2004 608,00 EUR (materielle Aufwendungen in Höhe von 411,00 EUR und Kosten der Erziehung in Höhe von 197,00 EUR), vgl. Pauschalbeträge bei Vollzeitpflege und Barbeträge gemäß § 39 SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe, Runderlass des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder vom 21. Oktober 2003 - 324-6.08.09.01-2796/03-, Ministerialblatt für das Land Nordrhein- Westfalen vom 24. November 2003, betragen. Diese Beträge sind nach der gesetzgeberischen Wertung in § 39 SGB VIII erforderlich, um den notwendigen Lebensunterhalt der Kinder außerhalb des Elternhauses sicherzustellen. Bei dieser Sachlage ist es für das Gericht glaubhaft, dass die Belastung der Großmutter auch durch etwaige Leistungen der Sozialhilfe nicht ausgeglichen werden kann. Auch die Äußerung der Großmutter, sie könne N. nicht mehr unentgeltlich betreuen, ist in diesem Zusammenhang zu sehen. Angesichts der dargelegten finanziellen Verhältnisse handelt es sich nach Einschätzung des Gerichts nicht um ein reines Lippenbekenntnis, um äußerlich den Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu genügen. Vielmehr zeigt diese Äußerung, dass die Großmutter sich ihrer Verantwortung gegenüber ihrem Enkel auch in finanzieller Hinsicht und ihrer nunmehr entgegenstehenden finanziellen Möglichkeiten sehr wohl bewusst war. Dem Verweis des Antragsgegners darauf, der Bedarf des Kindes könne durch die Beantragung von Hilfe zum Lebensunterhalt gedeckt werden, steht der Nachrang der Sozialhilfe gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII entgegen. Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Angesichts der finanziellen Situation der Großmutter ist ein unmittelbarer Hilfebedarf gegeben. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 2, 188 Satz 2 VwGO.