Urteil
19 K 1259/00
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2002:1213.19K1259.00.00
2mal zitiert
6Zitate
12Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 12 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 24.448,63 Euro zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,00 Euro vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 24.448,63 Euro zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,00 Euro vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d : Die Klägerin leistete für die Kinder B. , T. und T1. C. , die 1998 in eine Einrichtung der Ev. Kinderheimat O. e. V. in O1. -W. aufgenommen worden waren, auf der Grundlage von Bescheiden vom 22. Juli 1998 und 25. November 1998 Hilfe zur Erziehung in Form der Heimpflege nach den Bestimmungen der §§ 27, 34 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII). Die Eltern dieser Kinder lebten getrennt, der Vater in einem Heim des Sozialdienstes Katholischer Männer in N. , die Mutter in einer eigenen Wohnung in N. . Das Sorgerecht stand mit Ausnahme des dem jeweils zuständigen Jugendamt vorbehaltenen Aufenthaltsbestimmungsrechts zunächst aufgrund einer vorläufigen Entscheidung des Amtsgericht Reutlingen (11 F 520/96) der Mutter der drei Kinder zu. Mit Beschluss vom 29. Oktober 1998 entzog das Amtsgericht N. (48 F 114/97 AI) der Mutter die elterliche Sorge für die drei Kinder und übertrug sie vorläufig auf deren Vater. In dem Tenor des Beschlusses heißt es unter dem Buchstaben C. wörtlich: "Das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Maßnahmen für die Gesundheitsfürsorge und das Erziehungsrecht sowie die Aufsichtspflicht für die o. g. Kinder wird auf das Jugendamt der Stadt N. als Pfleger übertragen." Diese im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes getroffene sorgerechtliche Entscheidung hatte zunächst bis zu einer Änderung durch Beschluss des Amtsgerichts N. vom 3. Dezember 1999 Bestand; inzwischen wurde die elterliche Sorge durch Urteil des Amtsgerichts N. vom 15. Juni 2001 bzw. einen gerichtlichen Vergleich vom 12. März 2002 endgültig geregelt. Am 1. Mai 1999 verzog der Vater der vorstehend bezeichneten Kinder von N. nach E. . Mit Schreiben vom 1. und 9. Juni 1999 wies die Klägerin die Beklagte darauf hin, dass die drei Kinder während der bevorstehenden Sommerferien aus der Einrichtung in O1. -W. entlassen und sich zu ihrem Vater nach E. begeben würden. Im Hinblick darauf bat die Klägerin den Beklagten um ein Kostenanerkenntnis hinsichtlich der in dem Zeitraum von dem Umzug des Vaters der Kinder nach E. bis zum Ende der Erziehungshilfemaßnahme in O1. -W. entstandenen bzw. noch zu erwartenden Kosten. Nachdem die Kinder am 1. August 1999 zu ihrem Vater nach E. gezogen waren, hob die Klägerin ihre Bewilligungsbescheide über die Hilfe zur Erziehung durch Verfügungen vom 4. August 1999 mit Wirkung ab dem 1. August 1999 auf. In dem Zeitraum vom 1. Mai 1999 bis zum 31. Juli 1999 hatte die Klägerin für die Heimpflege der drei Kinder insgesamt 47.817,36 DM aufgewendet. Die Beklagte lehnte ein Kostenanerkenntnis ab und trat einer von der Klägerin vorgelegten Stellungnahme des Landschaftsverbandes S. vom 22. September 1999 in einem Schreiben vom 16. November 1999 entgegen. Darin führt die Beklagte im Wesentlichen aus, der Umzug des Kindsvaters von N. nach E. habe keine örtliche Zuständigkeit der Beklagten begründet, da aufgrund der weitgehenden Einschränkungen in dem Beschluss des Amtsgerichts N. vom 29. Oktober 1998 die elterliche Sorge praktisch keinem Elternteil zugestanden habe, so dass nach der Bestimmung des § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII die bisherige Zuständigkeit der Klägerin unberührt geblieben sei. In dem Beschluss des Amtsgerichts N. seien alle wesentlichen Angelegenheiten der Personensorge auf das Jugendamt als Pfleger übertragen worden, so dass der Vater der Kinder nur noch formal Personensorgeberechtigter gewesen sei. Der Wortlaut des § 86 Abs. 5 Satz 1 2. Halbsatz SGB VIII, in dem von einzelnen Angelegenheiten die Rede sei, mache deutlich, dass dem betreffenden Elternteil wesentliche Teile der Personensorge verblieben sein müssten. Unter dem 30. November 1999 legte die Klägerin der Beklagten die in Rede stehenden Kosten der Heimpflege in einer Aufstellung dar und forderte die Beklagte unter Fristsetzung zur Zahlung auf. Die Klägerin legte der Beklagten dazu Abrechnungen des Evangelische Kinderheimat O1. e. V. vor. Wegen der Einzelheiten wird auf die Blätter 34 bis 42 der Beiakte Heft 1 verwiesen. Mit der am 15. März 2000 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Erstattungsbegehren weiter. Sie tritt der Rechtsauffassung der Beklagten unter Bezugnahme auf die von ihr eingeholte Stellungnahme des Landschaftsverbands S. entgegen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihr die Kosten in Höhe von 24.448,63 EUR für aufgewendete Jugendhilfeleistungen zu erstatten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie tritt der Klage unter Bezugnahme auf die Ausführungen in ihrem Schreiben vom 16. November 1999 entgegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den des beigezogenen Verwaltungsvorgangs (Beiakten Heft 1) verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die statthafte allgemeine Leistungsklage, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NW), Urteil vom 05. Dezember 2001 - 12 A 4215/00 -, ZfJ 2002, 307; Urteil vom 12. September 2002 - 12 A 4352/01 - m.w.N., ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 24.448,63 EUR wegen der von ihr in dem Zeitraum vom 01. Mai 1999 bis zum 31. Juli 1999 aufgewendenten Kosten für Jugendhilfeleistungen in Höhe von 47.817,36 DM (= 24.448,63 EUR). Grundlage für den geltend gemachten Erstattungsanspruch ist § 89 c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII. Die Klägerin hat für die drei Kinder Kosten im Rahmen einer Verpflichtung nach § 86 c SGB VIII aufgewendet. Die Voraussetzung, dass die aufgewendeten Kosten der Erfüllung von Aufgaben nach dem SGB VIII entsprochen haben, also rechtmäßig gewesen sein müssen, vgl. z.B. OVG NW, Urteil vom 12. September 2002 - 12 A 4352/01 -; Schellhorn, Kommentar zum SGB VIII, § 89 f Rdn. 3 Wiesner, Kommentar zum SGB VIII, 2. Auflage, § 89 f Rdn. 3, ist vorliegend erfüllt. Um die materiellen Voraussetzungen der für die drei Kinder geleisteten Heimpflege und die von der Klägerin durch Vorlage von Abrechnungen belegte Höhe der Kosten streiten die Beteiligten nicht. Bis zum Umzug des Kindsvaters nach E. war die Klägerin für die Hilfegewährung nach § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII örtlich zuständig. Die danach gegebene bisherige Zuständigkeit der Klägerin hat auch auf die Beklagte gewechselt, wie § 89 c Abs. 1 Satz 1 SGB i.V.m. § 86 c Satz 1 SGB VIII es erfordert. Für die Begründung einer Zuständigkeit bei der Beklagten infolge des Umzugs des Kindsvaters kommt allein die Bestimmung des § 86 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII in Betracht. Die Voraussetzungen dieser Norm sind vorliegend erfüllt. Der am 01. Mai 1999 nach E. umgezogene Kindsvater war Personensorgeberechtigter im Sinne dieser Bestimmung. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII ist Personensorgeberechtigter derjenige, dem alleine oder gemeinsam mit einer anderen Person nach den Vorschriften des BGB die Personensorge zusteht. Die Personensorge ist nach § 1626 Abs. 1 Satz 2 BGB ein Teil der elterlichen Sorge, die neben der Sorge für die Person des Kindes auch die Sorge für das Vermögen des Kindes umfasst. Durch den Beschluss des Amtsgerichts N. vom 29. Oktober 1998 ist dem Kindsvater die elterliche Sorge, also die Vermögenssorge, aber daneben auch die Personensorge für die drei Kinder übertragen worden. Ein anderer Regelungsgehalt lässt sich dem Beschluss nicht entnehmen, insbesondere kommt der Bestimmung unter Punkt C des Beschlusstenors nicht die Wirkung einer vollständig Übertragung des Personensorgerechts auf den Pfleger zu. Die unter Punkt C des Beschlusstenors aufgeführten einzelnen Angelegenheiten erfassen die Personensorge nämlich nicht erschöpfend. Nach § 1631 Abs. 1 BGB umfasst die Personensorge insbesondere das Recht und die Pflicht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen. Danach sind durch den Beschluss des Amtsgerichts N. die im BGB hervorgehobenen wesentlichen Angelegenheiten der Personensorge auf den Pfleger übertragen worden. Die Aufzählung der Angelegenheiten der Personensorge in § 1631 BGB ist indessen nicht erschöpfend; Inhalt der Personensorge können beispielsweise außerdem sein: der Herausgabeanspruch nach § 1632 Abs. 1 BGB, die Sorge für das Impfen, der Schulbesuch, die Geburtsanzeige, die Erteilung des Vornamens, der Antrag auf Namensänderung, die Bestimmung über die religiöse Erziehung, die Berufswahl, der Umgang mit den Kindern, die Regelung sonstigen Umgangs der Kinder - § 1632 BGB -, vgl. Palandt, Kommentar zum BGB, 61. Auflage, § 1626 Rdn. 12 ff und § 1631 Rdn. 1. Darüber hinaus sind auch Rechte nach dem SGB VIII, z.B. die materielle Berechtigung bezüglich der Jugendhilfe nach § 27 und das damit verbundene Antragsrecht Angelegenheiten der Personensorge, wie sich bereits aus dem Wortlaut des § 27 SGB VIII ergibt. Vgl. hierzu auch z.B. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 21. Juni 2001 - 5 C 6/00 -, NJW 2002, 232. Die vorstehend beispielhaft aufgezählten Angelegenheiten sind eigenständige Bestandteile der Personensorge, auch wenn die in § 1631 Abs. 1 BGB hervorgehobenen Gegenstände den wesentlichen Kern der Sorge für die Person des Kindes ausmachen. Die einzelnen Angelegenheiten der Personensorge stellen sich auch nicht als bloße Annexe des Aufenthaltsbestimmungsrechts dar. Das Recht zur Bestimmung des Kindesaufenthalts ist zwar die notwendige Voraussetzung für die - tatsächliche - Wahrnehmung von Pflege, Erziehung und Beaufsichtigung des Kindes. Dies ändert aber nichts daran, dass es rechtlich betrachtet jeweils Teilbereiche der Personensorge und damit voneinander zu trennende Bestandteile sind. Dies ist für die Berechtigung aus § 27 SGB VIII jüngst in Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, Urteil vom 21. Juni 2001 - 5 C 6/00 -, a.a.O., und des OVG NW, Urteil vom 12. September 2002 - 12 A 4352/00 -, a.a.O., festgestellt worden. § 86 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII stellt im Falle des Entzugs einzelner Angelegenheiten der Personensorge entgegen der Auffassung der Beklagten keine qualitativen Anforderungen an den Inhalt der verbleibenden Personensorge und setzt demgemäß nicht voraus, dass die Personensorge überwiegend oder in ihrem wesentlichen Gehalt bei dem Elternteil verblieben ist. Gegen die vom Beklagten unter Bezugnahme auf die Vorauflage von Wiesner, Kommentar zum SGB VIII, § 86 Rdn. 15; siehe demgegenüber die geänderte Ansicht in der 2. Auflage § 86 Rdn. 15, vertretene Ansicht spricht der Wortlaut der Regelung, der dahingehende Anforderungen nicht stellt, obwohl dies durch Nennung einzelner wesentlicher Gegenstände der Personensorge oder eine Bezugnahme auf § 1631 BGB ohne weiteres möglich gewesen wäre. § 86 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII legt nach seinem Wortlaut eine Anknüpfung an das "Stammrecht" nahe, das eben - wie der 2. Halbsatz der Vorschrift bestätigt - durch den Entzug von Teilrechten in seinem Bestand nicht berührt wird. Ein dahingehendes Verständnis der Norm erscheint auch unter Gesichtspunkten des Gesetzeszwecks vorzugswürdig; denn dadurch wird die mit der Funktion einer Zuständigkeitsregelung schwer vereinbare Anknüpfung an die Wertung der dem Elternteil verbliebenen Angelegenheiten der Personensorge als überwiegend bzw. wesentlich vermieden. Von dieser Überlegung hat sich erkennbar auch der Gesetzgeber bei der Schaffung der zum 01. April 1993 in Kraft getretenen, heute gültigen Fassung der Vorschrift leiten lassen. Dass es dem Gesetzgeber nämlich um eine von Wertungsfragen möglichst befreite Regelung der Zuständigkeiten ging, wird durch die Gesetzesbegründung zum Ersten Änderungsgesetz zum SGB VIII vom 16. Februar 1993 (BGBl I S. 239), BT-Drucks. 12/2866 S. 20, abgedruckt bei Hauck, Kommentar zum SGB VIII, 2. Band, M. 011. S. 12 ff., bestätigt. Eine direkte Aussage zu dem Regelungszweck des 2. Halbsatzes in § 86 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII enthält die Gesetzesbegründung zwar nicht. Darin heißt es aber zum Zweiten Abschnitt des Gesetzes (örtliche Zuständigkeit) wörtlich u.a.: "Jeder interpretatorische Spielraum bei der Anwendung der Zuständigkeitsvorschriften gibt deshalb Anlass zu Rechtsstreitigkeiten, die häufig langwierig und mit hohem finanziellen Risiko verbunden sind, vor allem aber zulasten der Leistungsberechtigten gehen und damit das vorrangige Ziel der Neuordnung, die Kinder- und Jugendhilfe stärker präventiv auszugestalten, gefährden." Hinzu kommt, dass die Personensorgeberechtigung nach der Systematik des § 86 Abs. 1 - 3 SGB VIII ohnehin kein primärer Anknüpfungspunkt für die örtliche Zuständigkeit, sondern lediglich Hilfskriterium im Falle konkurrierender gewöhnlicher Aufenthaltsorte der Eltern ist. Deshalb kommt es auf den Umfang der verbleibenden Befugnisse nicht an. Vgl. Wiesner a.a.O., 2. Auflage, § 86 Rn. 15 und 32. Ob der personensorgeberechtigte Elternteil von seinem Personensorgerecht tatsächlich Gebrauch gemacht hat, ist nach allgemeiner Kommentarauffassung für die Bestimmung der Zuständigkeit im Rahmen des Tatbestandes des § 86 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII unerheblich, vgl. LPK-SGB VIII, § 86 Rn. 19; Schellhorn, Kommentar zum SGB VIII, § 86 Rn. 32, Was sich auch aus der - wie dargelegt - lediglich sekundären Bedeutung der Personensorgeberechtigung im Gefüge der Zuständigkeitsregelungen in § 86 SGB VIII ergibt. Der geltend gemachte Erstattungsbetrag hält sich im Rahmen der Bestimmungen des § 89 f. Abs. 1 SGB VIII, insoweit ist nichts geltend gemacht oder ersichtlich. Die Bagatellgrenze nach § 89 f. Abs. 2 SGB VIII ist überschritten. Die für den Bereich der Kostenerstattung zwischen Trägern der Jugendhilfe entsprechend geltenden Anforderungen nach § 111 des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch, vgl. Schellhorn, Kommentar zum SGB VIII, § 89 f Rn. 11 f., sind durch rechtzeitige Geltendmachung des Erstattungsanspruchs gewahrt. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 a.F. VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 der Zivilprozessordnung. Gründe für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß § 124 a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr.3 oder 4 VwGO sind nicht gegeben.