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Beschluss

12 B 1284/00

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2001:0312.12B1284.00.00
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Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung des Antragstellers - der Antrag auf Zulassung der Beschwerde - nicht die gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, wie sich aus den nachfolgenden Gründen ergibt. Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde ist unbegründet. Die Zulassungsschrift führt entgegen dem Vorbringen des Antragstellers nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Beurteilung des Verwaltungsgerichts, für die Zeit nach dem Ende des Monats der erstinstanzlichen Entscheidung - d.h. über den 31. Juli 2000 hinaus - fehle es an einem Anordnungsgrund, greift der Antragsteller nicht an. Soweit sich der Antragsteller mit der Zulassungsschrift gegen die den Zeitraum vom 21. Juni bis 31. Juli 2000 betreffende Entscheidung des Verwaltungsgerichts wendet, kann dahingestellt bleiben, ob die Ausführungen des Antragstellers in der Zulassungsschrift und die erstmals vorgelegten Bescheinigungen geeignet sind, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Begründung hervorzurufen, es fehle angesichts der Kontoabhebungen in Höhe von ca. 11.000 DM durch den Antragsteller an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nämlich nur, wenn durch das zu berücksichtigende Rechtsbehelfsvorbringen Bedenken von solchem Gewicht gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung hervorgerufen werden, dass deren Ergebnis ernstlich in Frage gestellt ist. Vgl. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. April 2000 - 22 A 3596/98 -, m.w.N.; Seibert in Sodan/Ziekow, Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung, § 124, Stand Juli 2000, Rdnrn. 143 ff. m.w.N.. Die Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses, für diesen Zeitraum den Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung abzulehnen, steht außer Zweifel. An der Glaubhaftmachung eines Anspruchs auf laufende Hilfe zum Lebensunterhalt und pauschaliertes Wohngeld fehlt es ungeachtet der umstrittenen Kontoabhebungen jedenfalls aufgrund des aus der Veräußerung des Mobilheims im Mai 2000 vom Antragsteller erlangten Kaufpreisanteils in Höhe von 10.500 DM. Der Einbeziehung dieses Geschehens in die Prüfung der Zulassung des Rechtsmittels steht nicht entgegen, dass es erst während des Zulassungsverfahrens mitgeteilt worden ist. Schon jetzt steht fest, dass nach Zulassung der Beschwerde dieser Geldzufluss einer positiven Sachentscheidung im Beschwerdeverfahren für den streitbefangenen Zeitraum vom 21. Juni bis zum 31. Juli 2000 entgegenstünde. Diese rechtliche Würdigung bereits bei der Prüfung der Rechtsmittelzulassung zu berücksichtigen, gebietet der Grundsatz der Prozessökonomie. Vgl. zum Grundsatz der Prozessökonomie im Zusammenhang mit der Prüfung der Ergebnisrichtigkeit Seibert in Sodan/Ziekow, § 124 Rdnr. 147; vgl. zur Prüfung der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels im Zulassungsverfahren OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Januar 2001 - 16 B 1809/00 -, vom 17. November 2000 - 16 B 1442/00 -, und vom 17. Juli 1998 - 24 B 370/98 -, jeweils m.w.N. Da die Beteiligten sich zu der Bewertung dieses Geschehens im Zulassungsverfahren schriftsätzlich geäußert haben, bedurfte es ferner keines Hinweises des Gerichts zur Einbeziehung dieses Vorbringens. Nach § 11 Abs. 1 BSHG ist Hilfe zum Lebensunterhalt nur demjenigen zu gewähren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen und Vermögen, beschaffen kann. Einer Hilfebedürftigkeit des Antragstellers nach dieser Vorschrift im Zeitraum vom 21. Juni bis zum 31. Juli 2000 stand der aus dem Verkauf des Mobilheims im Mai 2000 erzielte Geldzufluss in Höhe von 10.500 DM entgegen. Über diesen Betrag verfügte der Antragsteller seinen Angaben zufolge bis Ende August 2000, demzufolge auch noch in den Monaten Juni und Juli 2000. Damit stand dem Antragsteller Vermögen im Sinne des § 88 Abs. 1 BSHG zur Verfügung, mit dem er den geltend gemachten sozialhilferechtlichen Bedarf, soweit er nicht durch Renteneinkommen gedeckt war, sicherstellen konnte. Lediglich ein Teil dieses Vermögens in Höhe von 4.500 DM war - sofern der Antragsteller nicht über weiteres Barvermögen verfügte - durch die Vorschrift des § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 1a, 2. HS der Verordnung zur Durchführung des § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG als kleinerer Barbetrag von der Verwertung ausgenommen (so genanntes Schonvermögen). Dieses Vermögen war ferner nicht durch § 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG geschützt, wonach die Sozialhilfe nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden darf, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Denn das auf eine Härte im Sinne dieser Vorschrift abzielende Vorbringen des Antragstellers im Schriftsatz vom 21. September 2000, dieses Barvermögen sei für den Erwerb eines Krankenfahrzeugs am 25. August 2000 bestimmt gewesen, ist unsubstantiiert und damit unglaubhaft. Der Antragsteller hat schon nicht glaubhaft gemacht, diesen Krankenfahrstuhl am 25. August 2000 zu einem Preis von 10.000 DM erworben zu haben. Die zum Beleg dieser Behauptung vorgelegte Quittung bestätigt lediglich, dass Herr G. von Herrn M. einen Betrag von 10.000 DM für einen Krankenfahrstuhl erhalten hat. Eine Zahlung des Antragstellers wird hierdurch gerade nicht belegt. Die eingereichte unvollständige Kopie eines Fahrzeugscheins für ein Krankenfahrzeug aus dem Jahr 1998 weist ebenso keinen Bezug zum Antragsteller auf. Hierauf hat die Antragsgegnerin auch mit Schriftsatz vom 5. Oktober 2000 hingewiesen, ohne dass der Antragsteller seither Veranlassung gesehen hätte, weitere Erläuterungen abzugeben. Die ärztlichen Bescheinigungen des Herrn Dr. H. vom 6. September 2000 und der Frau Dr. W. vom 5. September 2000 bestätigen lediglich, dass der Antragsteller einen motorisierten Krankenfahrstuhl nutzt, sie treffen aber keine Aussage dazu, wann dieser Krankenfahrstuhl angeschafft worden ist. Selbst wenn der Antragsteller also über einen Krankenfahrstuhl verfügt, folgt hieraus noch nicht, dass dieser aus dem gezahlten Kaufpreis in Höhe von 10.500 DM finanziert worden ist. Dieses gilt umso mehr, als die ärztliche Bescheinigung von Frau Dr. W. die Anschaffung eines motorisierten Krankenfahrstuhls ärztlicherseits als erforderlich erachtet. War eine Versorgung mit einem orthopädischen Hilfsmittel nämlich medizinisch indiziert, stellt sich die Frage, ob eine (Teil-) Finanzierung durch die Krankenversicherung erfolgt ist. Stand dem Antragsteller ein Anspruch auf laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nicht zu, war damit zugleich ein Anspruch auf Bewilligung pauschalierten Wohngeldes gemäß §§ 31 Abs. 1 Satz 1, 32 des Wohngeldgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2000 anzuwendenden Fassung ausgeschlossen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.