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Beschluss

12 A 4087/04

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2005:0228.12A4087.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Wert des Streitgegenstands wird auch für das zweitinstanzliche Verfahren auf 20.957,34 EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der geltend gemachte Zulassungsgrund greift nicht durch. 3 Das Zulassungsvorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Derartige Zweifel bestehen nur dann, wenn durch das Vorbringen des Rechtsbehelfsführers Bedenken von solchem Gewicht gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung hervorgerufen werden, dass deren Ergebnis ernstlich in Frage gestellt ist. 4 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. März 2001 - 12 B 1284/00 - sowie auch BVerwG, Beschluss vom 11. November 2002 - 7 AV 3.02 - , DVBl. 2003, 401. 5 Das ist hier nicht der Fall. Das Zulassungsvorbringen des Klägers zum Schreiben an die sorgeberechtigte Mutter vom 20. März 2000 vermag die entscheidungstragende Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Bewilligung der Jugendhilfeleistungen sei ausweislich der Bewilligungsbescheide den Großeltern gegenüber erfolgt, nicht zu erschüttern. Richtigerweise geht der Kläger in der Zulassungsbegründung vom 30. September 2004 selbst davon aus, die Kindesmutter habe mit dem Schreiben vom 20. März 2000 eine „Mitteilung" über die Hilfegewährung erhalten. Das Schreiben formuliert nicht, dass „Ihr" - der Mutter - Jugendhilfe gewährt wird, sondern übermittelt lediglich das Faktum der Hilfegewährung ohne in Bezugsetzung zu einem Anspruchsberechtigten. Ein Wille des Klägers, die Gewährung der Jugendhilfe gegenüber der Mutter zu regeln, wie es § 31 SGB X voraussetzen würde, kommt nicht zum Ausdruck. Dazu reicht auch nicht die bloße Adressierung des Schreibens an die Mutter. Die Ausführungen ab dem zweiten Abschnitt des Schreibens vom 20. März 2000 sind zwar erkennbar auf den Rechtskreis der Mutter gerichtet, treffen aber nur eine Einsatzpflicht nach §§ 91 ff. KJHG. Bezogen darauf stellt die Gewährung von Jugendhilfe gemäß dem ersten Absatz des Schreibens lediglich eine Tatbestandsvoraussetzung für die in Frage kommende Heranziehung zu den Kosten dar. 6 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, 188 Satz 2 2 Halbsatz VwGO. 7 Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 52, 47 GKG. 8 Mit diesem Beschluss, der nach § 152 VwGO unanfechtbar ist, wird das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). 9