Beschluss
12 A 3734/00
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2003:0205.12A3734.00.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung, dessen Prüfung sich nach § 124 a der Verwaltungsgerichtsordnung in der für die Zeit bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung (VwGO a.F.) und § 124 Abs. 2 VwGO richtet (vgl. § 194 Abs. 1 VwGO i.d.F. von Art. 1 Nr. 28 des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess - BGBl. 2001 I S. 3987 -), ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind entweder schon nicht dargelegt oder liegen nicht vor. I. Die Ausführungen in der Zulassungsschrift führen nicht zu den vom Beklagten geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Solche bestehen, wenn durch das Vorbringen des Rechtsbehelfsführers Bedenken von solchem Gewicht gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung hervorgerufen werden, dass deren Ergebnis ernstlich in Frage gestellt ist. Vgl. den Beschluss des Senats vom 12. März 2001 - 12 B 1284/00 - m.w.N. Dies ist hier nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung, den Bescheid des Beklagten vom 24. Februar 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. April 1999 aufzuheben, unter anderem auf folgende vom Beklagten angegriffene Erwägungen gestützt: Als Rechtsgrundlage für das Erstattungsbegehren komme entgegen der Auffassung des Beklagten nicht § 42 Abs. 2 SGB I in Betracht. Bei der hier streitgegenständlichen Vorausleistung des Beklagten auf die Heizkosten handele es sich nicht um eine Vorschussleistung i.S.d. § 42 Abs. 1 SGB I. Zum einen sei bereits die Frage der generellen Anwendung des § 42 SGB I im Bereich des Sozialhilferechts nicht geklärt und umstritten. Zum anderen seien die von dem Sozialhilfeträger geleisteten Vorausleistungen für die Heizkosten keine Vorschussleistungen i.S.d. § 42 Abs. 1 SGB I. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts handele es sich bei der Übernahme der Vorauszahlungen und der endgültigen Abrechnung der Heizkosten um unterschiedliche Bedarfssituationen, was die von dem Beklagten gewählte Bewilligung der Vorauszahlung als Vorschuss i.S.d. § 42 Abs. 1 SGB I ausschließe. Entgegen den Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift stehe der Anspruch des Hilfeempfängers auf Übernahme der Heizkostenvorauszahlung nicht nur dem Grunde nach, sondern auch bereits der Höhe nach fest. Diese Beurteilung wird durch das Zulassungsvorbringen des Beklagten nicht ernstlich in Frage gestellt. Ob § 42 SGB I im Bereich des Sozialhilferechts grundsätzlich anwendbar oder generell unanwendbar ist, wogegen sich der Beklagte mit dem Argument wendet, weder aus dem Bundessozialhilfegesetz noch aus dem Sozialgesetzbuch Erstes Buch selbst ergäben sich Anhaltspunkte für den Ausschluss der Anwendbarkeit dieser Vorschrift, kann offen bleiben. Vgl. zu dieser Frage Rolfs in Hauck/Haines, SGB I, 22. Lfg. Mai 2002, § 42 Rdnr. 57; Rode in Bochumer Kommentar zum Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil, 1979, § 42 Rdnr. 3; Giese/Krahmer, SGB I, § 42 Rdnr. 6 ff, Burdenski/v. Maydell/Schellhorn, Gemeinschaftskommentar zum SGB I, 2. Aufl. 1981, § 42 Rdnr. 41; Roscher in LPK- BSHG, 5. Aufl., § 5 Rdnr. 3. Jedenfalls hat das Verwaltungsgericht die Anwendbarkeit des § 42 SGB I hinsichtlich der hier in Rede stehenden Sozialhilfeleistungen für Heizkostenvorauszahlungen zu Recht verneint. Ohne Erfolg macht der Beklagte geltend, die Voraussetzungen für eine Vorschussgewährung seien gegeben gewesen, da die definitive Feststellung der Höhe der zu übernehmenden Heizkostenvorauszahlungen erst nach der jährlichen Endabrechnung durch den Vermieter der Klägerin möglich gewesen sei. Nach § 42 Abs. 1 Satz 1 SGB I kann der zuständige Leistungsträger Vorschüsse zahlen, wenn ein Anspruch auf Geldleistungen dem Grunde nach besteht und zur Feststellung seiner Höhe voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist. Ein derartiger Fall liegt hier indes nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass der Anspruch des Hilfeempfängers gegenüber dem Sozialhilfeträger auf Übernahme von Heizkostenvorauszahlung nicht nur dem Grunde nach, sondern auch bereits der Höhe nach feststeht. Dabei ist es zutreffend davon ausgegangen, dass aus sozialhilferechtlicher Sicht wegen der zunächst zu leistenden Vorauszahlungen auf Mietnebenkosten und der später - nach Schlussabrechnung - etwa zu leistenden Nachzahlungen zwei unterschiedliche Bedarfslagen entstehen, die zu verschiedenen sozialhilferechtlichen Verfahrensgegenständen führen. Das ergibt sich aus dem das Sozialhilferecht prägenden Grundsatz, dass die Sozialhilfe dazu dient, eine gegenwärtige, d.h. im Zeitpunkt ihres Bekanntwerdens bestehende, Notlage zu beheben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Februar 1988 - 5 C 89.85 -, FEVS 37, 177 = BVerwGE 79, 46; OVG NRW, Urteil vom 17. Oktober 2000 - 22 A 5519/89 -, FEVS 52, 303 (307 f), Beschluss vom 31. Januar 2003 - 12 E 296/00 -. Danach besteht der sich aus der Verpflichtung zur Vorauszahlung von Mietnebenkosten ergebende sozialhilferechtliche Bedarf darin, dass der Träger der Sozialhilfe dem Hilfe Suchenden die Geldmittel zur Verfügung stellt, die dieser benötigt, um die Lieferung von Wärme bezahlen zu können. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Februar 1988, a.a.O. Dabei ist es unerheblich, ob sich die vom Mieter zu zahlenden monatlichen Vorausleistungen im Nachhinein als zu hoch oder zu niedrig bemessen herausstellen. Sie sind zunächst zum Zwecke der Bedarfsdeckung - bei Vorliegen der hierfür erforderlichen Voraussetzungen - in jedem Fall vom Träger der Sozialhilfe in voller Höhe zu übernehmen. Für die in § 42 Abs. 1 Satz 1 SGB I vorausgesetzte Annahme, zur Feststellung der Höhe des Anspruchs sei voraussichtlich längere Zeit erforderlich, besteht daher kein Raum. Dementsprechend dürfte es sich bei der Übernahme der von der Klägerin zu leistenden Abschlagszahlungen für Heizungskosten durch den Beklagten ungeachtet der anderslautenden Hinweise in einzelnen Bescheiden nicht um Vorschusszahlungen i.S.d. § 42 Abs. 1 SGB l gehandelt haben, so dass er die Erstattung der gemessen an der Schlussabrechnung zuviel gezahlten Beträge wohl bereits deshalb nicht auf der Grundlage des § 42 Abs. 2 SGB I verlangen darf. Aber selbst wenn die betreffenden Bescheide auf Grund der erwähnten Hinweise Bewilligungen von Vorschussleistungen sein sollten, wäre der Beklagte - nachdem diese Bescheide bestandskräftig geworden sind, nicht gemäß § 42 Abs. 2 Satz 2 SGB I ermächtigt, die Klägerin zur Erstattung des vom Vermieter erstatteten "Heizkosten-Guthabens" aufzufordern. Das ergibt sich schon daraus, dass die Übernahme der monatlichen Vorauszahlungen - objektiv von vornherein erkennbar - in vollem Umfang zur Bedarfsdeckung erforderlich war. Vorschussweise Leistung und zustehende Leistung i.S.d. § 42 Abs. 2 Satz 1 SGB I stimmten also überein. Damit fehlt es an der für die Erstattungsanforderung in § 42 Abs. 2 Satz 2 SGB I geregelten Voraussetzung, dass die vorschussweise Leistung die zustehende übersteigt. Ein vom Vermieter ausgezahltes Guthaben ist bei fortbestehendem laufenden Sozialhilfebezug als Einkommen im Zuflussmonat zu behandeln. Ob Bescheide, mit denen Vorauszahlungen des Hilfe Suchenden für Mietnebenkosten übernommen werden, mit einem Widerrufsvorbehalt (§ 47 Abs. 1 Nr. 1 SGB X) versehen werden können, braucht hier nicht entschieden zu werden. II. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Insoweit genügt das Vorbringen des Beklagten nicht dem Darlegungserfordernis nach § 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO a.F. Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung setzt voraus, dass eine bestimmte, obergerichtlich oder höchstrichterlich noch nicht hinreichend geklärte und für die Berufungsentscheidung erhebliche Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art herausgearbeitet und formuliert wird; außerdem muss angegeben werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Vgl. Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, Stand Juli 2000, § 124 a Rdnr. 91, mit weiteren Nachweisen. Daran fehlt es vorliegend. Dem Zulassungsvorbringen des Beklagten ist nicht hinreichend deutlich zu entnehmen, welche Frage er für grundsätzlich klärungsbedürftig hält. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. Mit diesem Beschluss wird das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 30. Mai 2000 rechtskräftig (§ 124a Abs. 2 Satz 3 VwGO a.F., § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.