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Beschluss

12 B 52/02

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2002:0131.12B52.02.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde, auf den nach Art. 1 Nr. 28 des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess (BGBl. I S. 3987) die maßgeblichen Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung (VwGO a.F.) anzuwenden sind, ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor bzw. sind nicht hinreichend dargelegt. Bei der zu Grunde zu legenden Prüfung ist dem Gericht die Berücksichtigung der vom Antragsteller persönlich verfassten und in Kopie zur Gerichtsakte gereichten Rechtsmittelschrift vom 28. Dezember 2001 wegen des Vertretungserfordernisses nach § 67 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwGO a.F. verwehrt. Dieses Schreiben kann demzufolge auch nicht etwa als zusätzliche Begründung zu der von seinem Prozessbevollmächtigten eingereichten Zulassungsschrift in Betracht gezogen werden. 1. Die Zulassungsschrift vom 4. Januar 2002 führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 146 Abs. 4 VwGO a.F. i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung bestehen nur dann, wenn durch das Rechtsbehelfsvorbringen Bedenken von solchem Gewicht gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung hervorgerufen werden, dass deren Ergebnis ernstlich in Frage gestellt ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. März 2001 - 12 B 1284/00 - m.w.N. Das ist hier nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hat einen Anordnungsgrund für den vor Eingang des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bei Gericht liegenden Zeitraum und für die Geltendmachung einer über 80 % des maßgeblichen Regelsatzes hinausgehenden Hilfe zur Deckung des Regelsatzbedarfs im Einklang mit der gefestigten Rechtsprechung verneint. Dem ist der Antragsteller nicht entgegengetreten. Im übrigen hat das Verwaltungsgericht einen Anordnungsanspruch nicht als glaubhaft gemacht angesehen. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers seien nach dem derzeitigen Verfahrensstand derart unklar, dass eine Hilfebedürftigkeit nicht festgestellt werden könne. Es dränge sich vielmehr bei der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts der Verdacht auf, dass der Antragsteller über dem Sozialamt nicht offenbartes Einkommen oder Vermögen verfüge. Diese Würdigung begegnet schon deshalb keinen ernstlichen Zweifeln, weil der Antragsteller auch in der Zulassungsschrift nicht, wie es in Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung erforderlich gewesen wäre, substantiiert zu den für die Zweifel an der Hilfebedürftigkeit maßgeblichen Feststellungen Stellung genommen hat. Hinsichtlich der ihm im Oktober 2000 zugeflossenen Versicherungsleistung in Höhe von 85.000,-- DM hat der Antragsteller weder zum Grund dieser Zuwendung vorgetragen noch dazu, warum er gegenwärtig auch über keinen Teilbetrag aus der Summe mehr verfügen kann, wofür er sie also verbraucht haben will. Diesbezügliche aussagekräftige Angaben hat er auch dem Antragsgegner gegenüber nicht gemacht. Solche Angaben sind um so mehr erforderlich, als der Antragsteller offensichtlich nicht behaupten will, den von der Versicherung empfangenen Betrag für seinen laufenden Lebensunterhalt verwendet zu haben. Ob der Antragsteller, wofür sich indes in der Zulassungsschrift selbst keine Hinweise finden, den Betrag als Schmerzensgeld erhalten hat, und demzufolge ein eventuell aus diesem Betrag noch vorhandener Teil möglicherweise gemäß § 88 Abs. 3 BSHG i.V.m. § 77 Abs. 2 BSHG sozialhilferechtlich freizulassen ist, kann nicht überprüft werden, da sich dafür keinerlei Belege finden. Die Angaben zu den Kraftfahrzeugen, mit denen der Antragsteller in Verbindung gebracht worden ist, gehen nicht über die hinaus, die das Verwaltungsgericht mit ausführlicher und plausibler Argumentation als unstimmig und unglaubhaft beurteilt hat. Auf diese Argumentation ist der Antragsteller nicht eingegangen. 2. Der Antragsteller hat nicht im Sinne des § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO a.F. dargelegt, dass die vorliegende Sache, wie vom ihm geltend gemacht, besondere tatsächliche Schwierigkeiten (§ 146 Abs. 4 VwGO a.F. i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) aufweist. Der sinngemäß unterbreitete pauschale Vortrag, eine Vielzahl von tatsächlichen Fragen sei noch zu klären, genügt im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht den Anforderungen an die Darlegung einer die Zulassung der Beschwerde rechtfertigenden besonderen tatsächlichen Schwierigkeit der Rechtssache. In einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung obliegt es dem Antragsteller, die tatsächlichen Voraussetzungen für das Vorliegen von Anordnungsgrund und -anspruch glaubhaft zu machen. Ist dies nicht oder nicht in ausreichendem Maße und Umfang geschehen und fehlt es deshalb an einer hinreichenden Klärung tatsächlicher Fragen, auf die es für die Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ankommt,führt dies nicht zu einer besonderen tatsächlichen Schwierigkeit der Rechtssache. Vielmehr liegt es in einem solchen Fall auf der Hand, dass der Antrag wegen der fehlenden Glaubhaftmachung der anspruchsbegründenden Tatsachen keinen Erfolg haben kann Vgl. OVG NRW, Beschluß vom 9. Februar 2000 - 22 B 1910/99. Es liegt nunmehr an dem Antragsteller, dem Antragsgegner durch vollständige Offenlegung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse die Prüfung zu ermöglichen, ob und in welchem Umfang er hilfebedürftig ist. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.