Beschluss
12 A 3945/01
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2003:1017.12A3945.01.00
2Zitate
15Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 15 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung, dessen Prüfung sich nach § 124a der Verwaltungsgerichtsordnung in der für die Zeit bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung (VwGO a.F.) und § 124 Abs. 2 VwGO richtet (vgl. § 194 Abs. 1 VwGO i.d.F. von Art. 1 Nr. 28 des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20. Dezember 2001 - BGBl I S. 3987 -), ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. 1. Die Ausführungen in der Zulassungsschrift führen nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Solche bestehen nur, wenn durch das Vorbringen des Rechtsbehelfsführers Bedenken von solchem Gewicht gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung hervorgerufen werden, dass deren Ergebnis ernstlich in Frage gestellt ist. Vgl. den Beschluss des Senats vom 12. März 2001 - 12 B 1284/00 -, m.w.N. Das ist hier nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hat der Klage auf Erstattung der im Zeitraum vom 1. Oktober 1994 bis zum 30. August 1996 entstandenen Sozialhilfeaufwendungen in Höhe von 27.795,21 DM für den als Asylberechtigten anerkannten O. N. mit folgender Begründung stattgegeben: Die Voraussetzungen eines Kostenerstattungsanspruchs gemäß § 107 BSHG lägen unstreitig vor. Der Anspruch sei auch nicht aufgrund eines Verstoßes gegen § 111 Abs. 1 BSHG ausgeschlossen. Die Klägerin habe den Hilfeempfänger nicht auf die Durchführung eines durch das Arbeitsamt vermittelten Deutschkurses verweisen müssen. Die Durchführung bzw. Vermittlung derartiger Maßnahmen sei nicht Aufgabe der Klägerin als Sozialhilfeträgerin, sondern Aufgabe der Bundesanstalt für Arbeit bzw. des Arbeitsamtes. Die Klägerin habe mit der Aufforderung an den Hilfeempfänger, regelmäßig beim Arbeitsamt vorzusprechen, das ihr Obliegende getan. Sie habe auch nicht dadurch gegen den sich aus § 111 Abs. 1 BSHG ergebenden Interessenwahrungsgrundsatz verstoßen, dass sie den Hilfeempfänger nicht auf Leistungen der Garantiefonds des Bundes zur beruflichen Ausbildung bzw. zur Förderung des Studiums hingewiesen habe. Die Klägerin sei im Falle des Herrn N. nicht verpflichtet gewesen, auf die Aufnahme eines Studiums hinzuwirken oder eine Beratung bezüglich der Finanzierungsmöglichkeiten für ein Studium oder eine Berufsausbildung durchzuführen. Aus dem Bundessozialhilfegesetz lasse sich eine derartige Verpflichtung des Sozialhilfeträgers nicht ableiten. Ihrer Verpflichtung aus § 18 Abs. 2 BSHG sei die Klägerin durch das Hinwirken auf regelmäßige Vorsprachen beim Arbeitsamt in ausreichendem Umfang nachgekommen. Dagegen stehe die Aufnahme eines Studiums in keinem Zusammenhang mit den von § 18 Abs. 2 BSHG umfassten Maßnahmen. Der Sozialhilfeträger müsse desweiteren einen Hilfe Suchenden auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Nachrangigkeit der Sozialhilfe im Sinne des § 2 Abs. 1 BSHG auf die Inanspruchnahme von Leistungen der Garantiefonds verweisen. Dies komme nur in Betracht, wenn der Hilfe Suchende Leistungen des Garantiefonds tatsächlich erhalte oder jedenfalls einen Anspruch auf diese Leistung habe. Daran fehle es. Aus Nr. 1 der Richtlinien des Bundesministers für Frauen und Jugend für die Gewährung von Zuwendungen an die P. C. Stiftung e. V., C. , für die Vergabe von Beihilfen durch die P. C. Stiftung e. V. an junge Aussiedler und junge ausländische Flüchtlinge zur Vorbereitung und Durchführung eines Hochschulstudiums - Garantiefonds - Hochschulbereich - (RL-GF-H) vom 1. Januar 1993 gehe vielmehr eindeutig hervor, dass ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Zuwendungen und Förderung nicht bestehe, sondern nach pflichtgemäßen Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel über den Antrag entschieden werde. Eine Pflichtverletzung sei auch nicht darin zu sehen, dass die Klägerin den Hilfeempfänger nicht bezüglich der Förderungsmöglichkeiten für ein Studium beraten habe. Es erscheine bereits fraglich, ob eine Beratungspflicht bezüglich der Finanzierungsmöglichkeiten für ein Studium überhaupt bestehe. Eine Nr. 16 der Richtlinien für den Schul- und Bildungsbereich (RL-GF-SB) entsprechende Beratungsobliegenheit sei in den für den Hochschulbereich geltenden Richtlinien nicht vorgesehen. Beratungsbedarf, der eine entsprechende Pflicht auslösen konnte, habe auch nur entstehen können, wenn der Hilfeempfänger die Aufnahme eines Studiums überhaupt beabsichtigte. Im vorliegenden Fall hätten hierfür jedoch keine Anhaltspunkte bestanden; der Hilfeempfänger habe vielmehr von Anfang an eine Erwerbstätigkeit angestrebt und zum Ausdruck gebracht, kein Interesse an der Durchführung eines Studiums zu haben. Dies werde bestätigt durch seine weitere Erklärung, keinesfalls" mehr ein Studium aufnehmen zu wollen, da er kein Einkommen habe und Studenten keine Hilfe zum Lebensunterhalt beziehen könnten. Das Interesse des Hilfeempfängers habe sich von Anfang an auf die Aufnahme einer Berufstätigkeit gerichtet. Er habe bereits am 28. Juli 1994 einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gestellt und sich auch tatsächlich um Arbeitsgelegenheiten bemüht. Der Einwand des Beklagten, die Klägerin habe pflichtwidrig den Hilfeempfänger nicht auf die Finanzierungsmöglichkeiten für ein Studium hingewiesen, verstoße ferner gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Dem Beklagten sei von Anfang an bekannt gewesen, dass es sich bei dem Hilfeempfänger um einen anerkannten Asylberechtigten handele; desweiteren seien ihm offenbar auch die Fördermöglichkeiten aus den Garantiefonds des Bundes bekannt gewesen. Gleichwohl habe er bereits im Dezember 1994 seine Kostenerstattungspflicht - unter Vorbehalt der Voraussetzungen des § 111 BSHG - anerkannt, ohne auf diese Umstände ausdrücklich hinzuweisen. Erst im Oktober 1996 habe er sich auf die Förderungsmöglichkeiten durch die Garantiefonds berufen. Die gegen die erstinstanzliche Entscheidung gerichteten Angriffe des Beklagten vermögen nicht zu überzeugen. Mit ihnen bringt er vor, es sei schon vom Ansatz verfehlt zu untersuchen, inwieweit die Klägerin aufgrund des BSHG und/oder anderer Rechtsvorschriften gegenüber dem Hilfesuchenden zur Erteilung von Hinweisen und Aufklärung über alternative Fördermöglichkeiten verpflichtet sei, es gehe vielmehr um die - zu bejahende - Frage, ob aufgrund der Vorschrift des § 111 Abs. 1 BSHG gegenüber dem Beklagten eine derartige Pflicht bestanden habe. Die vom Beklagten genannten Gesichtspunkte lassen indes nicht gemäß § 111 Abs. 1 Satz 1 BSHG einen Ausschluss oder eine Einschränkung des geltend gemachten Kostenerstattungsanspruchs als möglich erscheinen. Nach dieser Vorschrift sind die aufgewendeten Kosten zu erstatten, soweit die Hilfe diesem Gesetz entspricht. Konstitutiv für einen Kostenerstattungsanspruch ist danach, dass die Hilfegewährung im Einklang mit den Bestimmungen des Bundessozialhilfegesetzes, d.h. rechtmäßig, erfolgt. Darüber hinaus ist § 111 Abs. 1 BSHG das Erfordernis zu entnehmen, die wohl verstandenen Interessen des grundsätzlich kostenerstattungspflichtigen Trägers zu wahren. Dieser Interessenwahrungsgrundsatz erlegt dem Leistungen gewährenden Träger auf, gegenüber dem Hilfeempfänger nicht mit Blick auf die kostenrechtliche Eintrittspflicht eines anderen Trägers, sondern so zu handeln, als verbliebe die Kostenlast endgültig bei ihm selbst. Vgl. hierzu Schoch in: LPK-BSHG, 6. Auflage, § 111 Rn. 11, Mergler-Zink, Bundessozialhilfegesetz, Kommentar, § 111 BSHG Rn. 11a ff., Bräutigam in: Fichtner (Hrsg.) Bundessozialhilfegesetz, § 111 Rn. 14; Schwabe, Die Entwicklung des Kostenerstattungsrechts seit dem 1. 1. 1994, ZfF 1997, 97 (103 f.), jeweils m. w. N. Dem Vorbringen des Beklagten ist Durchgreifendes weder für eine Rechtswidrigkeit der Leistungsgewährung noch für eine Missachtung des Interessenwahrungsgrundsatzes zu entnehmen. Entgegen der Auffassung des Beklagten ergeben sich Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Hilfe nicht unter dem Gesichtspunkt des Nachranges der Sozialhilfe, weil es nach der Rechtsprechung grundsätzlich ausreiche, wenn die Möglichkeit bestehe, dass der zu berücksichtigende Bedarf des Hilfe Suchenden durch einen Dritten tatsächlich befriedigt werden könne. Dieser Einwand ist hier bereits deshalb nicht geeignet, Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Hilfegewährung durch die Klägerin hervorzurufen, weil Leistungen aus den Garantiefonds die Aufnahme eines nach den maßgebenden Richtlinien förderungsfähigen Studiums durch den Hilfe Suchenden vorausgesetzt hätten. Schon an dieser Voraussetzung fehlt es. Der Beklagte hat nämlich nicht einmal dargetan, dass der Hilfe Suchende die Absicht hatte, ein solches Studium aufzunehmen. Dass die Klägerin den Interessenwahrungsgrundsatz nicht gewahrt hätte ist auf der Grundlage des Vorbringens des Beklagten ebenfalls nicht zu erkennen. Nach dem Maßstab, so zu handeln, als gehe es um die eigenen Kosteninteressen, ist ein diesbezüglicher Verstoß nicht darin zu sehen, dass die Klägerin nicht an die für Leistungen nach den Garantiefonds zuständigen Stellen herangetreten ist und eventuelle Ansprüche des Hilfe Suchenden auf Förderung hat prüfen lassen. Hierzu bestand schon deshalb keine Veranlassung, weil der Hilfe Suchende keine diesbezüglichen Anträge ( vgl. z. B. Nr. 4 der RL-GF-SB) gestellt hat. Der Interessenwahrungsgrundsatz ist auch nicht dadurch verletzt, dass die Klägerin es unterlassen hat, den Hilfeempfänger auf die Möglichkeit der Aufnahme eines Studiums unter Beantragung von Hilfen nach den Richtlinien für den Garantiefonds Hochschule hinzuweisen. Ein solcher Hinweis wäre auch nicht zu erwarten gewesen, wenn die Leistungsgewährung in dem Bewusstsein erfolgt wäre, die Kostenlast nicht abwälzen zu können. Die nach § 8 Abs. 2 BSHG i. V. m. § 14 SGB I geschuldete Beratung des Hilfe Suchenden erstreckt sich zwar außer auf Fragen der Sozialhilfe auch auf sonstige soziale Angelegenheiten, soweit letztere nicht von anderen Stellen und Personen wahrzunehmen ist (§ 8 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbsatz BSHG). Im Bereich der Bildungs- und Arbeitsförderung (vgl. § 3 SGB I) obliegen die Berufsberatung, die Ausbildungsvermittlung und die Leistungen zur Unterstützung der Beratung und Vermittlung aber den Arbeitsämtern und den sonstigen Dienststellen der Bundesanstalt für Arbeit (vgl. § 19 SGB I). Ein Sorgfaltsverstoß könnte vor diesem Hintergrund allenfalls dann gegeben sein, wenn die Klägerin mit dem Hinweis auf Förderungsmöglichkeiten nach den Garantiefonds etwas unterlassen hätte, was für einen ordnungsgemäß handelnden Sozialhilfeträger ohne Weiteres nahe gelegen hätte. Dies ist allerdings nicht der Fall. Es ist nicht dargetan, dass der Klägerin diese Förderungsmöglichkeiten überhaupt bekannt gewesen sind oder hätten bekannt sein müssen. Durch den Beklagten ist die Klägerin jedenfalls im Erstattungszeitraum nicht über diese Förderungsmöglichkeit in Kenntnis gesetzt worden. Dessen ungeachtet bestand auch im Übrigen kein Anlass, den Hilfeempfänger über seine Pflicht zum Einsatz seiner Arbeitskraft hinaus zu beraten. Denn der Hilfeempfänger stand während des Bezugs von Hilfe zum Lebensunterhalt in regelmäßiger Betreuung durch die Arbeitsverwaltung, so dass zu erwarten war, dass sämtliche berufs- und ausbildungsrelevanten Fragen dort umfassend erörtert wurden. Darüber hinaus beschränkt sich die Frage nach der Aufnahme bzw. Fortsetzung eines Studiums nicht nur auf den eher materiellen Aspekt einer staatlichen Förderung, sondern betrifft viel weitgehender die zukünftige Lebensplanung und -gestaltung eines Hilfeempfängers. Wie bereits § 8 Abs. 2 BSHG erkennen lässt, dürfte eine solch umfassende Beratung von einem Sozialhilfeträger nicht zu erwarten sein. Im konkreten Fall galt dies besonders, weil der Hilfeempfänger nicht zum Ausdruck gebracht hatte, an der Aufnahme bzw. Fortführung eines Studiums interessiert zu sein. Dem gefertigten Gesprächsvermerk zufolge hatte er ein Studium sogar eher ausgeschlossen, wie das Wort keinesfalls" vermuten lässt. Dementsprechend hatte der Hilfeempfänger, worauf die Vorinstanz zutreffend hingewiesen hat, auch bereits einige Monate vor der Aufnahme der Hilfegewährung durch die Klägerin eine Arbeitserlaubnis beantragt und Weiteres zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit unternommen. Zu einer anderen Handlungsweise musste die Klägerin daher nach dem genannten Sorgfaltsmaßstab nicht veranlassen, dass diese Entscheidung durch unzutreffende Vorstellungen über oder Erwartungen an das hiesige Sozialleistungssystem beeinflusst gewesen sein mag. In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen kann dahinstehen, ob das Zulassungsvorbringen geeignet ist, die weitere Begründung des Verwaltungsgerichts, der Beklagte sei nach dem Grundsatz von Treu und Glauben daran gehindert, die unterbliebene Beanspruchung von Leistungen nach den Garantiefonds zu rügen, ernstlich in Frage zu stellen. Stützt sich das angefochtene Urteil - wie hier - auf mehrere, jeweils selbständig tragende Gründe, bedarf es in bezug auf jede dieser Begründungen eines geltend gemachten und vorliegenden Zulassungsgrundes. Vgl. Seibert in: Sodan/Ziekow, Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung, Stand Juli 2000, § 124a, Rn. 76 m. w. N. 2. Der Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist schon nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Weise dargelegt worden. Das diesbezügliche Vorbringen macht keine Abweichung des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. September 1971 - V C 2.71 -, BVerwGE 38, 307 = FEVS 19, 43 deutlich. Der Beklagte rügt insoweit nämlich nicht die Abweichung von dem in dieser Entscheidung aufgestellten Rechtssatz, sondern vielmehr die aus seiner Sicht fehlerhafte Rechtsanwendung durch die Vorinstanz. Damit wird aber kein Zulassungsgrund im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO dargelegt. 3. Schließlich ist auch der Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht gegeben. Der Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO wegen unterbliebener Einvernahme des Hilfe Suchenden zu den Gründen seines Absehens von einer Studiumsaufnahme greift nicht durch. Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, auf die es bei Zugrundelegung seiner Rechtsauffassung für die Entscheidung nicht ankommt. Vgl. Seibert in: Sodan/Ziekow, a. a. O., § 124 Rn. 242 m. w. N. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens folgt aus § 188 Satz 2 VwGO in der bis zum 31. Dezember 2001 maßgeblichen Fassung (vgl. § 194 Abs. 5 VwGO). Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 2. August 2001 rechtskräftig (§ 124a Abs. 2 Satz 3 VwGO a.F., § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).