Beschluss
12 A 1319/01
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2005:0304.12A1319.01.00
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Tenor
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Entscheidungsgründe
. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung, dessen Prüfung sich nach § 124a VwGO in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung (VwGO a.F.) - vgl. Art. 1 Nr. 28 des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess (BGBl. 2001 I, S. 3987) - und § 124 Abs. 2 VwGO richtet, ist unbegründet. Das Vorbringen des Klägers rechtfertigt es nicht, die Berufung aus einem der von ihm geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1, 4 und 5 VwGO zuzulassen. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nur, wenn durch das zu berücksichtigende Rechtsbehelfsvorbringen Bedenken von solchem Gewicht gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung hervorgerufen werden, dass deren Ergebnis ernstlich in Frage gestellt ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. März 2001 - 12 B 1284/00 - mit weiteren Nachweisen. Das ist hier nicht der Fall. Die Bewertung des Verwaltungsgerichts, die Zahlungseingänge auf Bankkonten des Klägers und die von diesen abgebuchten Beträge seien als Einkommen bzw. einzusetzendes Vermögen anzusehen, wird nicht schon dadurch ernstlich in Frage gestellt, dass der Kläger - nach wie vor unsubstantiiert - bestreitet, die Geldmittel hätten ihm als Einkommen oder Vermögen zur Verfügung gestanden. Da diese auf Bankkonten des Klägers verbucht waren, die - wie er nicht in Abrede gestellt hat - seiner Verfügungsbefugnis unterlagen, ist in Ermangelung konkreter und nachvollziehbarer gegenteiliger Anhaltspunkte der Schluss gerechtfertigt, dass die auf den Konten des Klägers eingehenden Beträge seinem Einkommen im Sinne von § 76 BSHG bzw. seinem nach Maßgabe des § 88 BSHG einzusetzenden verwertbaren Vermögen - zu den Begriffen "Einkommen" und "Vermögen" im Sozialhilferecht vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1999 - 5 C 35.97 - BVerwGE 108, 296 = FEVS 51, 1 = NJW 1999, 3649 und LPK- BSHG, 6. Aufl., Rdnr. 5 bis 9 zu § 76 m.w.N. - zuzuordnen waren. Dem kann der Kläger nicht mit Erfolg entgegenhalten, die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts gehe zu Unrecht von einer Umkehr der Beweislast aus, wenn sie ihm aufgebe, den Nachweis darüber zu führen, dass es sich bei den in Rede stehenden Geldmitteln nicht um einzusetzendes Einkommen bzw. Vermögen handele; die näheren Umstände hätten von Amts wegen aufgeklärt werden müssen. Der Kläger hat nämlich mit seinem Rechtsbehelfsvorbringen nicht einmal ansatzweise nachvollziehbar dargelegt, worauf sich seine Behauptung gründet, die auf den Bankkonten verbuchten Geldmittel hätten zur Befriedigung des durch die in Rede stehenden Sozialhilfeleistungen des Beklagten gedeckten Bedarfs nicht zur Verfügung gestanden. Im Hinblick hierauf geht die Berufung des Klägers auf eine Aufklärungspflicht von Amts wegen von vornherein fehl. Denn wenn der Sachvortrag eines Begünstigten wegen mangelnder Substantiierung den Darlegungserfordernissen nicht entspricht und deshalb - wie im vorliegenden Fall - keinen Klärungsbedarf hervorruft, ist es nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts, den Versuch zu unternehmen, den Sachvortrag des Begünstigten etwa durch Erhebung von Beweisen schlüssig zu machen. Im Übrigen trifft es zwar zu, dass bei der Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte grundsätzlich die Behörde die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen der Rücknehmbarkeit trägt, weil die Rücknahme in die durch den Erlass bewirkte im Grundsatz schutzwürdige Rechtsposition - vor allem im Sinne eines Vertrauensschutzes - eingreift. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz hat jedoch dann zu gelten, wenn die Unerweislichkeit auf einem gegen die Grundsätze von Treu und Glauben verstoßenden unlauteren Verhalten des Begünstigten beruht. Dieses kann auch darin bestehen, dass der Begünstigte - wie hier der Kläger - es unterlässt, bei der Aufklärung in seinen Verantwortungsbereich fallender tatsächlicher Umstände mitzuwirken, obwohl dies für ihn möglich und zumutbar ist. In einem solchen Fall ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Rücknahmebescheide im Ergebnis die für den Hilfeanspruch des Begünstigten maßgebende (ursprüngliche) Darlegungs- und Beweislastregel heranzuziehen, mit der Folge, dass die begünstigenden Bescheide als rechtswidrig und damit grundsätzlich rücknehmbar anzusehen sind, wenn die Tatsachen, die Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen für ihren Erlass waren, vom Begünstigten nicht nachgewiesen sind. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1984 - 3 C 79/82 - NVwZ 1985, 488, und das Urteil des beschließenden Senats vom 13. Juni 2002 - 12 A 693/99 - NVwZ-RR 2003, 803 jeweils m. w. N. Auch der Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht habe bei den ihm zugerechneten Geldwerten nicht konkret zwischen verwertbarem und nicht verwertbarem Vermögen bzw. Einkommen unterschieden, ist nicht geeignet, Bedenken gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung hervorzurufen, weil das Verwaltungsgericht sich wegen der tatbestandlichen Voraussetzungen für die Rücknahme der Bewilligungsbescheide auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid des Beklagten bezogen und sich damit auch die darin enthaltene Bewertung der Zahlungseingänge auf den Bankkonten des Klägers und der von diesen abgebuchten Beträge als Einkommen bzw. einzusetzendes Vermögen zu eigen gemacht hat. Soweit - sinngemäß - die Abweichung des angefochtenen Urteils vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. April 1968 - V C 62.67 -, BVerwGE 29, 295 ff., (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) gerügt wird, fehlt es - abgesehen davon, dass das Bundesverwaltungsgericht seine in dieser Entscheidung vertretene Rechtsauffassung zum Begriff des Einkommens und Vermögens im Sinne des Bundessozialhilfegesetzes nicht aufrechterhalten hat (vgl. das Urteil vom 18. Februar 1999 - 5 C 35.97 - a.a.O.) an der substantiierten Darlegung inkongruenter Bedarfs- und Zuflusszeiträume sowie der in den Bewilligungszeiträumen unter Berücksichtigung des § 88 BSHG bestehenden Hilfebedürftigkeit. Mit dem Vorbringen zur Versagung rechtlichen Gehörs ist ein nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO durchgreifender Mangel im Verfahren nicht dargetan. Es fehlt bereits an der erforderlichen substantiierten Darlegung, was der Kläger im Einzelnen an Unterlagen beigebracht oder welche Zeugen er benannt hätte, hätte das Gericht dem Vertagungsantrag stattgegeben. Ebensowenig ist dargelegt, was er bei einem Hinweis des Verwaltungsgerichts auf das drohende Unterliegen, bei genauer Kenntnis der Strafakte der Staatsanwaltschaft B1. 31 Js 1191/90 sowie des Schreibens der B. Filiale der E. Bank vom 6. Dezember 1993 und im Fall der Einräumung der begehrten Fristverlängerung noch vorgetragen hätte und inwieweit dieser Vortrag geeignet gewesen wäre, zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung zu führen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 188 Satz 2 VwGO. Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124 a Abs. 2 Satz 3 VwGO a.F., § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).