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Beschluss

12 A 4699/99

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2002:0531.12A4699.99.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung, dessen Prüfung sich nach § 124 a der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung (VwGO a.F.) - vgl. Art. 1 Nr. 28 des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess (BGBl. 2001 I, S. 3987) - und § 124 Abs. 2 VwGO richtet, ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe rechtfertigen eine Zulassung der Berufung nicht. 1. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Sie bestehen nur dann, wenn durch das Rechtsbehelfsvorbringen Bedenken von solchem Gewicht gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung hervorgerufen werden, dass deren Ergebnis ernstlich in Frage gestellt ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. März 2001 - 12 B 1284/00 - m.w.N. Das ist hier nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hat auf Grund seiner Auslegung des zwischen dem Kläger bzw. seinen Eltern und der Heilpädagogin Frau W. geschlossenen Vertrages einen Anspruch des Klägers aus § 35a SGB VIII auf Berücksichtigung eines höheren Entgelts für die Behandlungseinheit als 78 DM bei der für die Zeit vom 28. Juni 1997 bis zum 30. Juni 1998 als Eingliederungshilfe bewilligten heilpädagogischen Einzeltherapie verneint. Der Beklagte, so die Vorinstanz, habe dadurch Einfluss auf diesen Vertrag genommen, dass er zur Vorlage des an den Kläger gerichteten Bewilligungsbescheides in der heilpädagogischen Praxis aufgefordert und auf die dem Bescheid beigegebene Vergütungsordnung hingewiesen habe. Diese Verfahrensweise habe nicht dazu geführt, dass der Kläger bzw. seine Eltern noch Zahlungsansprüchen ausgesetzt seien. Der Vortrag im Schriftsatz vom 20. September 1999, den Eltern des Klägers sei klar gewesen, dass Frau W. ihre Leistung nur zum Stundensatz von 132,18 DM erbringe, beziehe sich nicht auf den Inhalt der seinerzeit abgegebenen Willenserklärungen. Damit seien lediglich mögliche subjektive Vorstellungen bei Abschluss des Behandlungsvertrages angesprochen. Gegen eine andere Auslegung der Willenserklärungen spreche weiter, dass die Abwicklung des Vertrages genauso erfolgt sei wie bei den vorausgegangenen Behandlungseinheiten. Frau W. habe ihre Rechnungen wie zuvor an den Beklagten gerichtet und nichts gegen die vorgenommenen Kürzungen unternommen. Das Zulassungsvorbringen stellt die Erheblichkeit des Rechtsverhältnisses zwischen dem Kläger bzw. seinen Eltern und der Heilpädagogin für den Umfang des Anspruchs aus § 35a SGB VIII nicht in Frage und zeigt weder gegen den Ansatz, diesbezüglich eine einzelfallbezogene Vertragsauslegung vorzunehmen, noch gegen das Ergebnis der erstinstanzlichen Auslegung durchgreifende Bedenken auf. Da der Kläger von Frau W. in Einzeltherapie heilpädagogisch behandelt werden wollte, ließe ihre eventuelle Bereitschaft, im Verhältnis zu ihm bzw. seinen Eltern die Behandlung zu einem Stundensatz von 78 DM durchzuführen, die Bewilligung einer zu diesem Satz abzurechnenden Maßnahme auch unter Berücksichtigung des Wunsch- und Wahlrechts nach § 5 SGB VIII ausreichend sein. Ob diese Bereitschaft vorhanden war, hängt unbeschadet der das sog. sozialrechtliche Dreiecksverhältnis kennzeichnenden - vom Verwaltungsgericht nicht verkannten - Grundsätze - vgl. Wiesner, SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe, 2. Auflage 2000, Rdnrn. 66 ff. vor § 11 - davon ab, wie im vorliegenden Fall konkret das Rechtsverhältnis zwischen Hilfeempfänger (Kläger bzw. seine Eltern) und Leistungserbringer (Frau W. ) ausgestaltet worden ist. Mit seiner Behauptung, Frau W. habe seinen Eltern gleich zu Anfang deutlich gemacht, für den Fall, dass das Jugendamt die vollen Kosten nicht übernehmen werde, hätten sie ihre vertragliche Verpflichtung zu erfüllen, legt der Kläger angesichts der hier zu berücksichtigenden Umstände nicht hinreichend substantiiert eine vertragliche Pflicht zur eventuellen Zuzahlung zu dem vom Beklagten akzeptierten Betrag dar. Damit ist diese Behauptung auch kein geeigneter Ansatz bzw. Anknüpfungspunkt für eine Beweisaufnahme zum Inhalt des geschlossenen Vertrages. Vgl. zur Substantiierungspflicht vor Durchführung einer Beweisaufnahme OVG NRW, Urteil vom 21. März 2000 - 22 A 4547/96 - , m.w.N. Ob der Kläger bzw. seine Eltern nach den mündlichen Vereinbarungen mit Frau W. unter allen Umständen vollständig von einer Zahlungspflicht frei gestellt sein sollten, kann dahinstehen. Jedenfalls hinsichtlich eines 78 DM übersteigenden Entgelts für die einzelne Behandlungseinheit sollte nach Lage der Dinge keine Zahlungsverpflichtung in diesem Verhältnis begründet werden. Es deutet alles daraufhin, dass einer Vereinbarung über den Mehrbetrag keine andere Bedeutung zukommen sollte als die, Grundlage für eine zum Satz von 132,81 DM erfolgende Abrechnung im Verhältnis der Heilpädagogin zum Beklagten zu sein. Frau W. hat die heilpädagogischen Behandlungen ohne eine auch nur vorsorgliche Inanspruchnahme des Klägers bzw. seiner Eltern durchgeführt. Abrechnungen sind eingeführter Praxis entsprechend im allseitigen Einvernehmen nur zwischen Frau W. und dem Beklagten durchgeführt worden. Auch mit der Zulassungsschrift hat der Kläger nicht etwa vorgetragen, Frau W. habe versucht, die aus ihrer Sicht nach Abzug der vom Beklagten übernommenen Beträge noch offenen Beträge vom Kläger bzw. seinen Eltern zu erlangen. Von einer Stundungsvereinbarung ist nicht die Rede. Dass im Verhältnis des Klägers bzw. seiner Eltern zur konsultierten Heilpädagogin offenbar gar nicht die Notwendigkeit einer Abrede über einen möglichen Zahlungsaufschub gesehen wurde, zeigt, dass Frau W. nicht ernsthaft eine Zahlung durch den Kläger bzw. dessen Eltern erwartete. Bei dieser Sachlage rechtfertigt allein die Tatsache, dass der Kläger der Beschränkung der Entgeltsübernahme auf 78 DM pro Behandlungseinheit in dem Bescheid des Beklagten am 8. Juli 1997 mit Widerspruch und Klage entgegen getreten ist, nicht den Schluss, es sei eine über diesen Betrag hinausgehende Zahlungsverpflichtung des Klägers bzw. seiner Eltern gegenüber Frau W. begründet worden. Im Zusammenhang der hier gewürdigten Umstände liegt vielmehr die Feststellung nahe, die Einlegung der Rechtsmittel beruhe auf einer vom Kläger bzw. seinen Eltern auf Grund besonderer Abrede übernommenen Verpflichtung, die Berücksichtigung eines höheren Satzes als 78 DM für die Behandlungseinheit im Interesse von Frau W. erforderlichenfalls im Verwaltungsrechtsweg gegen den Beklagten zu erstreiten. Kommt es für den Umfang des Anspruchs nach § 35a SGB VIII grundsätzlich nur darauf an, zu welchem Preis der Kläger die erforderliche und entsprechend der Ausübung seines Wunsch- und Wahlrechts bewilligte Maßnahme erlangen konnte, ist für eine rechtliche Prüfung der Höhe des Satzes pro Behandlungseinheit etwa nach Art der §§ 78g Abs. 2, 78c Abs. 2 SGB VIII kein Raum. Anderes könnte nur dann gelten, wenn das Beharren des Leistungsträgers auf einem bestimmten Stundensatz missbräuchlich wäre. Für einen derartigen Missbrauch liegen hier indes keine Anhaltspunkte vor. 2. Die Rechtssache weist auch nicht, wie vom Kläger geltend gemacht, besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Dieser Zulassungsgrund ist nur dann gegeben, wenn die Angriffe des Rechtsmittelführers gegen die erstinstanzlichen Feststellungen zum entscheidungserheblichen Sachverhalt oder gegen das Ergebnis der rechtlichen Würdigung begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung geben, die sich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren, sondern erst in einem Berufungsverfahren klären und entscheiden lassen. Vgl. Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, Stand 2000, § 124 Rdnr. 152 m.w.N., OVG Thüringen, Beschluss vom 17. August 2000 - 4 ZKO 1145/97 -, NVwZ 2001, 448 ff., OVG NRW, Beschluss vom 6. November 2001 - 12 B 1374/01 -. Wie die Ausführungen zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zeigen, erlauben die durch die erste Instanz getroffenen tatsächlichen Feststellungen schon im Zulassungsverfahren die rechtliche Würdigung, dass der Kläger bzw. seine Eltern keinem Zuzahlungsanspruch ausgesetzt sind und deshalb über den vom Beklagten gezahlten Betrag hinaus keine Mittel benötigen, um die heilpädagogische Leistung zu finanzieren. 3. Die Rechtssache hat ferner nicht die ihr vom Kläger beigemessene grundsätzliche Bedeutung (§ 123 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die von ihm als rechtsgrundsätzlich aufgeworfene Frage, ob der Inhalt von Bewilligungsbescheiden des Jugendamtes Einfluss auf das dienstvertragliche Verhältnis zwischen Hilfeempfänger und freiem Träger hat, ist einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich. Vielmehr ist damit eine Frage zur Vertragsauslegung gestellt, die sich nur nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls beantworten lässt. Abgesehen davon ist die Frage nicht entscheidungserheblich. Wie aus den Ausführungen zu 1. hervorgeht, kommt es im vorliegenden Fall allein darauf an, auf welche Entgeltsvereinbarung zwischen dem Kläger bzw. seinen Eltern und Frau W. die zu berücksichtigenden konkreten Umstände schließen lassen. 4. Schließlich greift die Verfahrensrüge des Klägers nicht durch. Das Unterlassen einer Beweiserhebung zu der Frage, ob die Beteiligten anlässlich des seinerzeitigen Vertragsschlusses den Vergütungssatz in Höhe von 132,81 DM in ihr Bewusstsein und ihre Willenserklärung aufgenommen hatten oder nicht, stellt keinen Verstoß gegen die prozessuale Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung dar. Wie bereits aus den Ausführungen zu 1. hervorgeht, bot der Vortrag des Klägers keinen Anlass dazu, etwa durch Vernehmung von Frau W. als Zeugin die hier allein entscheidungserhebliche Frage zu klären, ob er oder seine Eltern, wenn der Beklagte endgültig nur zu einem Satz von 78 DM pro Behandlungseinheit abrechnen würde, zu einer Zuzahlung verpflichtet wären. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 14. September 1999 rechtskräftig (§ 124 a Abs. 2 Satz 3 VwGO a.F.). Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.