Beschluss
20 B 111/05
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2005:0209.20B111.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e 2 Die Beschwerde, mit welcher der Antragsteller sein erstinstanzliches Begehren, im Rahmen der Gewährung einstweiligen/vorläufigen Rechtsschutzes so gestellt zu werden, als habe die Zuverlässigkeitsüberprüfung durch die Antragsgegnerin seine Zuverlässigkeit bestätigt, in der Auslegung durch das Verwaltungsgericht weiterverfolgt, 3 der Antragsgegnerin aufzugeben, vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache seine Zuverlässigkeit zu bejahen und die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den an die LTU Düsseldorf gerichteten Bescheid vom 25. November 2004 wieder herzustellen, 4 hat keinen Erfolg. Denn die vom Antragsteller zur Begründung seiner Beschwerde vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung das Gericht beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen nicht die begehrte Änderung des angefochtenen Beschlusses. 5 Der Antragsteller hat hinsichtlich des Begehrens, der Antragsgegnerin aufzugeben, seine Zuverlässigkeit vorläufig zu bejahen, auch unter Berücksichtigung seines Beschwerdevorbringens den für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsanspruch (§ 123 Abs. 1, Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO) nicht glaubhaft gemacht. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, erlangt dabei entscheidendes Gewicht, dass der Antragsteller durch Urteil des United States Distrikt Court of Florida vom 18. Juni 2003 wegen eines unerlaubten Waffenexports und eines Embargoverstoßes zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten und einer Geldstrafe von 200,- US-Dollar verurteilt worden ist, und zwar auf der Grundlage eines entsprechenden Schuldeingeständnisses des Antragstellers. Diese Verurteilung ist im Bundeszentralregister eingetragen. Sie ist damit wie eine durch ein deutsches Strafgericht erfolgte und im Bundeszentralregister eingetragene Verurteilung verwertbar. Sie lässt in jedem Falle erhebliche Zweifel daran aufkommen, ob der Antragsteller den materiellen Anforderungen an die Zuverlässigkeit von Personen genügt, die Zugang zu sicherheitsrelevanten Bereichen eines Flugplatzgeländes haben. Die materiellen Anforderungen an die Zuverlässigkeit konnten früher unmittelbar aus § 29d LuftVG abgeleitet werden. Nachdem diese Vorschrift durch Art. 2 Nr. 9 des Gesetzes zur Neuregelung von Luftsicherheitsaufgaben vom 11. Januar 2005 (BGBl. I S. 78) außer Kraft gesetzt worden ist, lassen sich diese Voraussetzungen aus den Neuregelungen zu den erforderlichen Zuverlässigkeitsüberprüfungen in § 7 des Luftsicherheitsgesetzes (LuftSiG) entwickeln, ohne dass sich hier eine wesentliche Änderung ergeben hätte. Zuverlässig im Sinne der genannten Vorschriften ist danach nur derjenige, der die Gewähr bietet, jederzeit das ihm Mögliche zum Schutze der Sicherheit des Luftverkehrs zu tun. Der Überprüfte muss nach dem Gesamtbild der Persönlichkeit das erforderliche Maß an Verantwortungsbewusstsein und Selbstbeherrschung aufbringen, um selbst bei dem In-Aussicht-Stellen von Vorteilen oder der Androhung von Nachteilen die Belange der Sicherheit des Luftverkehrs zu wahren. Dabei ist mit Blick auf die in Rede stehenden Rechtsgüter ein strenger Maßstab anzulegen und die Zuverlässigkeit schon bei geringen Zweifeln zu verneinen. 6 Vgl. BVerwG, Urteile vom 15. Juli 2004, - 3 C 33.03 -, DVBl. 2005, 115, und vom 11. November 2004 - 3 C 8.04 -. 7 Die Verurteilung des Antragstellers lässt schon mit Blick auf den Tatvorwurf, dem Bezüge zu den Belangen der Sicherheit des Luftverkehrs nicht abzusprechen sind, nicht nur geringe, sondern eher schon erhebliche Zweifel daran aufkommen, ob der Antragsteller diese Gewähr tatsächlich bietet. Dies gilt - wie vom Verwaltungsgericht zutreffend herausgestellt - namentlich auch mit Blick auf das Umfeld, in dem sich der Antragsteller bewegt hat, nämlich den Handel mit Militärgütern und der Unterhaltung entsprechender Beziehungen gerade mit einem Land wie Libyen. Der Umstand, dass sich auf internationaler Ebene die Beziehungen zu Libyen verändert haben, ändert daran nichts. Denn maßgeblich sind die Gesamtumstände des Verhaltens des Antragstellers, die dem strafrechtlichen Urteil zugrundelagen. 8 Das wird im Grundsatz auch vom Antragsteller nicht in Frage gestellt. Er wendet sich allein gegen die Richtigkeit des Urteils und dessen Eintragung in das Bundeszentralregister. Diese Einwände fallen - jedenfalls im Rahmen des vorliegenden Verfahrens auf Gewährung vorläufigen/einstweiligen Rechtsschutzes - rechtlich aber nicht ins Gewicht. 9 Dabei mag offen bleiben, ob und unter welchen Voraussetzungen in Fällen vorliegender Art der Frage nach der Richtigkeit (Berechtigung) einer im Ausland erfolgten strafrechtlichen Verurteilung und deren ordnungsgemäßem verfahrensmäßigem Zustandekommen im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens nachgegangen werden muss. Vorrangig wird der Antragsteller hier möglicherweise darauf verwiesen sein, Einwände gegen die Verwertbarkeit des Urteils und gegen dessen Eintragung im Bundeszentralregister in dem dafür vorgesehenen Verfahren nach § 55 Abs. 2 Satz 2 BZRG zu verfolgen. Dies betrifft namentlich seine Ausführungen dazu, das Urteil, genauer das der Verurteilung zugrunde liegende Schuldanerkenntnis, sei unter Missachtung rechtsstaatlicher Grundsätze zustande gekommen. Im Hinblick auf die materiellen Einwände gegen seine Verurteilung dürfte im Hauptsacheverfahren - um die durch die Verurteilung begründeten Zweifel an seiner Zuverlässigkeit ausräumen zu können, vgl. dazu § 7 Abs. 6 LuftSiG - jedenfalls mit beachtlichem Gewicht einzustellen sein, dass die Verurteilung auf einem Schuldeingeständnis beruht. Dem braucht aber im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht weiter nachgegangen zu werden. 10 Die Einwände des Antragstellers fallen hier schon deshalb nicht ins Gewicht, weil sie nicht geeignet sind, die solchermaßen durch den Umstand der Verurteilung und seines Schuldanerkenntnisses begründeten Zweifel an seiner Zuverlässigkeit auszuräumen, sondern eine erforderliche weitere Klärung in jedem Falle dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten ist. 11 Die bloße Möglichkeit der Unrichtigkeit der Verurteilung des Antragstellers begründet noch nicht die Annahme seiner Zuverlässigkeit. Durchgreifende, einer unmittelbaren Verwertung zugunsten des Antragstellers zugängliche Einwände gegen die Richtigkeit des Urteils zeigt er demgegenüber nicht auf. Im Grunde stellt er allein seine Sicht der Dinge dar. Ob diese zutrifft, bleibt demgegenüber gerade offen. Die von ihm vorgelegten Unterlagen belegen die Unrichtigkeit seines Geständnisses nicht. Die im Beschwerdeverfahren herausgestellte E-Mail vom 26. November 2000 lässt schon nicht erkennen, dass sie sich auf die Geschäftsbeziehung bezieht, an die der Tatvorwurf des Urteils anknüpft. Auch seine Ausführungen zu Misshandlungen in der Haft und zur Verweigerung medizinischer Versorgung seiner Hepatitis sind weder hinreichend belegt, noch lässt der unterbreitete Sachverhalt auf die Haltlosigkeit der Tatvorwürfe schließen. Pauschal und nicht nachzuvollziehen ist auch die Behauptung, den US-amerikanischen Behörden sei es ausschließlich darum gegangen, eine politisch den Vereinigten Staaten missliebige Organisation von Hilfsflügen für Angola und die Gründung einer entsprechenden Fluggesellschaft in Namibia zu verhindern. 12 Im Übrigen bleiben auch ausgehend von der Sachverhaltsschilderung des Antragstellers seine Handelsgeschäftsbeziehungen undurchsichtig und erwachsen hieraus Zweifel an seiner Zuverlässigkeit. Schließlich geht es um Handel mit Militärgütern (Militärhubschrauber und hierzu erforderliche Ersatzteile) in namhaftem Umfang mit Libyen. Auch ist die Umschreibung der Geschäftsziele und der Aktivitäten der unter seiner Beteiligung in Namibia gegründeten Firmen mit der Lieferung von Hilfsgütern nach Angola eher vage geblieben und nicht weiter belegt. Dies bedarf indes ebenfalls keiner Vertiefung, weil auch insoweit verbleibende Fragen nicht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens geklärt werden können. 13 Lässt sich bei der gegebenen Sachlage derzeit also die Zuverlässigkeit des Antragstellers nicht positiv feststellen, scheidet die Gewährung einstweiligen Rechtschutzes aus. Es verbleibt bei der Wertung des § 7 Abs. 6 LuftSiG. Danach darf Betroffenen, wie dem Antragsteller, ohne eine abgeschlossene Zuverlässigkeitsüberprüfung, bei der keine Zweifel an seiner Zuverlässigkeit verbleiben, kein Zugang zu nicht allgemein zugänglichen Bereichen des Flugplatzgeländes gewährt werden. 14 Entsprechend besteht auch keine Veranlassung, dem Begehren des Antragstellers auf Gewährung von Eilrechtschutz stattzugeben, soweit es sich auf die von der Antragsgegnerin in dem Bescheid vom 25. November 2004 gegenüber der LTU verfügte Untersagung bezieht, ihm, dem Antragssteller die Zutrittsberechtigung für die nicht allgemein zugänglichen Bereiche der Flughäfen Köln/Bonn und Düsseldorf zu erteilen. Dies gilt umso mehr, als dem Antragsteller mit diesem Bescheid nicht eine - bereits früher eingeräumte - bestehende Zugangsberechtigung nachträglich entzogen worden ist. Vielmehr sollte ihm nach seiner Beurlaubung erstmals erneut der Zutritt zu den sicherheitsrelevanten Bereichen der Flughäfen Köln/Bonn und Düsseldorf durch die LTU eröffnet werden. Der Eilrechtschutz in diesem Zusammenhang ist deswegen im Übrigen lediglich nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaft. 15 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2 iVm 52 Abs. 1 und 2 GKG. 16