Beschluss
6 L 1562/21
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2021:0818.6L1562.21.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Einzelrichter ist zuständig, nachdem die Kammer ihm den Rechtsstreit mit Beschluss vom 3. August 2021 zur Entscheidung übertragen hat, § 6 Abs. 1 VwGO. Der am 14. Juli 2021 sinngemäß gestellte Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache (6 K 4899/21) die luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit des Antragstellers festzustellen, hat keinen Erfolg. Der zulässige Antrag ist unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die Notwendigkeit der einstweiligen Anordnung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte materielle Anspruch (Anordnungsanspruch) sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Die einstweilige Anordnung dient damit lediglich der Sicherung von Rechten des Antragstellers, nicht aber ihrer Befriedigung. Sie darf grundsätzlich nicht die Entscheidung in der Hauptsache vorweg nehmen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist nur dann geboten, wenn ein wirksamer Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren nicht zu erreichen ist und dies für den Antragsteller zu unzumutbaren Folgen führen würde. Letzteres setzt allerdings voraus, dass ein Erfolg in der Hauptsache ganz überwiegend wahrscheinlich ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht mit dem für eine – auch teilweise – Vorwegnahme der Hauptsache zu fordernden hohen Grad an Gewissheit glaubhaft gemacht. Die Versagung der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeitsfeststellung durch die Bezirksregierung ist nach der im Eilverfahren allein möglichen überschlägigen Prüfung nicht zu beanstanden. Der geltend gemachte Anspruch auf Feststellung seiner luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit steht dem Antragsteller voraussichtlich nicht zu. Er wird sich wahrscheinlich als nicht zuverlässig im luftsicherheitsrechtlichen Sinne erweisen. Die luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit im Sinne von § 7 LuftSiG stellt einen – durch die Gerichte voll überprüfbaren – unbestimmten Rechtsbegriff dar, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Juni 2009 – 20 B 148/09 –, juris, Rn. 7 m.w.N., und vom 4. Juli 2018 – 20 A 145/15 –, n.v., der durch die Rechtsprechung bereits vor Ergänzung der Vorschrift um § 7 Abs. 1a LuftSiG weitreichend konkretisiert worden war. Danach ist zuverlässig im Sinne von § 7 LuftSiG, vgl. zur formellen und materiellen Verfassungsmäßigkeit: BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2010 – 2 BvL 8/07, 2 BvL 9/07 –, NVwZ 2010, S. 1146 ff., wer die Gewähr dafür bietet, die ihm obliegenden Pflichten zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des zivilen Luftverkehrs, insbesondere vor Flugzeugentführungen, Sabotageakten und terroristischen Anschlägen (vgl. § 1 LuftSiG), in vollem Umfang zu erfüllen. Bezugspunkt der Überprüfung der Zuverlässigkeit muss dabei sein, ob Grund zu der Annahme besteht, bei dem Überprüften sei aktuell oder künftig ein Verstoß gerade gegen die Anforderungen zur Wahrung der Sicherheit des Luftverkehrs zu befürchten. Der Überprüfte muss nach dem Gesamtbild seiner Persönlichkeit das erforderliche Maß an Verantwortungsbewusstsein und Selbstbeherrschung aufbringen, um selbst bei In-Aussicht-Stellen von Vorteilen oder der Androhung von Nachteilen die Belange der Sicherheit des Luftverkehrs zu wahren. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Februar 2005 – 20 B 111/05 –, juris, Rn. 4, vom 30. Mai 2018 – 20 A 89/15 –, juris, Rn. 11, und vom 6. Oktober 2020 – 20 B 426/20 –, n.v.; zur Vorgängerregelung des § 29 d Luftverkehrsgesetz: BVerwG, Urteil vom 15. Juli 2004 – 3 C 33.03 –, juris, Rn. 20 ff. Gemäß § 7 Abs. 1a Satz 1 LuftSiG ist die Zuverlässigkeit des Betroffenen aufgrund einer Gesamtwürdigung des Einzelfalles zu bewerten. Der Zuverlässigkeitsbegriff wird durch § 7 Abs. 1a Satz 2 LuftSiG anhand von Regelbeispielen konkretisiert, deren Vorliegen die Zuverlässigkeit in der Regel ausschließen. Bei den Regeltatbeständen handelt es sich stets um typisierte Fallgruppen, die ausweislich der Gesetzesbegründung keinesfalls abschließenden oder ausschließenden Charakter besitzen. Der Katalog orientiert sich inhaltlich an § 18 Abs. 2 LuftPersV sowie an § 5 WaffG und trägt der besonderen Gefährdung des Luftverkehrs durch mögliche Innentäter Rechnung, vgl. BT-Drucks. 18/9752, S. 53. Nach § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 LuftSiG fehlt die erforderliche Zuverlässigkeit unter anderem dann in der Regel, wenn die betroffene Person wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe oder Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe verurteilt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind. Des Weiteren gilt, dass wegen des hohen Gefährdungspotentials des Luftverkehrs bei der Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit von zu überprüfenden Personen an den Grad der Wahrscheinlichkeit eines von ihnen zu verantwortenden Schadenseintritts nur geringe Anforderungen gestellt werden dürfen. Deshalb rechtfertigen Zweifel nicht nur die Überprüfung der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit. Vielmehr ist die Zuverlässigkeit zu verneinen, wenn daran Zweifel verbleiben (vgl. § 7 Abs. 6 LuftSiG), wobei die Rechtsprechung mit Blick auf die Wertigkeit der in Rede stehenden Rechtsgüter schon geringe Zweifel ausreichen lässt, so unter anderem OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Februar 2007 – 20 B 44/07 –, juris, Rn. 7, vom 15. Juni 2009 – 20 B 148/09 –, juris, Rn. 23, und vom 6. Oktober 2020 – 20 B 426/20 –, n.v., ohne dass sich hieraus im Hinblick auf das inmitten stehende Recht des Betroffenen aus Art. 12 GG Bedenken ergeben, vgl. insgesamt OVG NRW, Beschluss vom 30. Mai 2018 – 20 A 89/15 –, juris, Rn. 11. Dabei entspricht es den allgemeinen Grundsätzen des Gefahrenabwehrrechts, umso strengere Anforderungen an die Zuverlässigkeit von Bewerbern für eine entsprechende berufliche Tätigkeit zu stellen, je schutzwürdiger die Rechtsgüter sind, die gefährdet werden können, und je höher der mögliche Schaden ist. Wenn wie bei Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs hochrangige Rechtsgüter wie das Leben und die Gesundheit zahlreicher Menschen gefährdet werden können, kann der Normgeber auch bereits die geringe Eintrittswahrscheinlichkeit eines solchen Schadens ausreichen lassen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juli 2004 – 3 C 33.03 –, juris, Rn. 21. Ausgehend hiervon hat die Bezirksregierung die luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit des Antragstellers nach Aktenlage voraussichtlich zu Recht verneint. Es deutet nach summarischer Prüfung Vieles darauf hin, dass der Antragsteller nicht über die erforderliche luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit verfügt. Der Antragsteller erfüllt vorliegend das Regelbeispiel des § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 LuftSiG. Denn er wurde mit seit dem 31. Oktober 2020 und damit weniger als fünf Jahre rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts G. – Außenstelle I. – vom 14. Oktober 2020 wegen zweifachen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach § 2, § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG zu einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen verurteilt. Bei den genannten Delikten handelt es sich um Vorsatztaten, siehe hierzu nur Hühnermann, in: Burmann/Heß/ders./Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 26. Aufl. 2020, Rn. 35;König, in: Hentschel/ders./Dauer, Straßenverkehrsrecht, 46. Aufl. 2020, § 21 Rn. 15. Der Strafbefehl steht dabei einem rechtskräftigen Urteil gleich (§ 410 Abs. 3 StPO), siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 1. März 2018 – 20 B 1340/17 –, juris, Rn. 27. Die Regelbeispiele des § 7 Abs. 1a Satz 2 LuftSiG sind in Zusammenschau mit § 7 Abs. 1a Satz 1 LuftSiG, der eine Gesamtwürdigung des Einzelfalles vorsieht, dahingehend zu verstehen, dass bei Verurteilungen, die das in § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bzw. 2 LuftSiG genannte Strafmaß erreichen, von der luftsicherheitsrechtlichen Unzuverlässigkeit auszugehen ist, wenn keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen. Der Fall des Antragstellers ist nach der im Eilverfahren allein zugrunde zu legenden Aktenlage nicht derart atypisch, dass er ein Abweichen von der Regelvermutung des § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 2 LuftSiG gebieten – und jegliche (auch nur geringen) Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragstellers beseitigen – würde. Ein atypischer Umstand, aufgrund dessen von der Regelvermutung des § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 LuftSiG abzuweichen wäre, ergibt sich – entgegen der seitens des Antragstellers mit Schriftsatz vom 22. Juni 2021 im Verwaltungsverfahren geäußerten Auffassung – aller Voraussicht nach insbesondere nicht daraus, dass die von dem Antragsteller begangene Straftat keinen Zusammenhang mit der Sicherheit des Luftverkehrs aufweist. Denn die Regelbeispiele des § 7 Abs. 1a Satz 2 LuftSiG stellen ihrem Wortlaut nach lediglich auf das Vorliegen einer Verurteilung wegen irgendeiner Straftat und das Erreichen eines bestimmten Strafmaßes ab. Die Regelwirkung ist nicht auf Straftaten mit einem spezifischen Bezug zur Sicherheit im Luftverkehr beschränkt. Dass der Gesetzgeber bei der Schaffung des § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 und 2 LuftSiG entgegen dem Wortlaut eine Regelvermutung der Unzuverlässigkeit lediglich für den Fall von Verurteilungen wegen Straftaten mit besonderen Bezügen zum Luftverkehr bzw. dessen Sicherheit regeln wollte, ist auch sonst nicht ersichtlich. Vielmehr diente die Neuregelung dem ausgewiesenen Zweck der erleichterten Rechtsanwendung, vgl. BT-Drucks. 18/9752, S. 53, was bereits als solches für eine einheitliche Anwendung der Regelbeispiele bei jedweder (die weiteren geregelten Anforderungen erfüllenden) strafrechtlichen Verurteilung und gegen eine (nicht geregelte) Differenzierung anhand der Schutzrichtung des verwirklichten Straftatbestandes spricht. Darüber hinaus ist auch unabhängig von der Verwirklichung eines Regelbeispiels nach § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 und 2 LuftSiG im Rahmen einer Gesamtwürdigung davon auszugehen, dass die Begehung von Straftaten daran zweifeln lässt, dass sich der Betroffene auch in Zukunft jederzeit rechtstreu verhält und hinreichende Gewähr dafür bietet, die Belange des Luftverkehrs zu bewahren. Dabei muss die Straftat keinen spezifischen luftverkehrsrechtlichen Bezug aufweisen. Eine Gefährdung des Luftverkehrs kann ebenso dadurch eintreten, dass eine Person, die Zugang zu den nicht allgemein zugänglichen oder sicherheitsempfindlichen Bereichen eines Flughafens oder die aufgrund ihrer Tätigkeit Einfluss auf die Sicherheit des Luftverkehrs hat, ihre Kenntnisse von Betriebsabläufen und Sicherheitsmaßnahmen an außenstehende Dritte weitergibt oder diesen den Zutritt zum Flughafen ermöglicht, sei es mit oder ohne Kenntnis der wahren Motive der Dritten. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. März 2018 – 20 B 1340/17 –, juris, Rn. 20 ff., und vom 17. Dezember 2008 – 20 B 1431/08 –, Urteil vom 28. April 2005 – 20 A 4721/03 –, juris; BayVGH, Beschluss vom 12. Juli 2005 – 20 CS 05.1674 –, juris Rn. 9. Die Gesamtumstände der durch den Antragsteller begangenen, dem Strafbefehl zugrundeliegenden Taten weisen auf das Vorliegen charakterlicher und persönlicher Schwächen hin, die sich auf die Luftsicherheit gefährdend auswirken können. Er hat durch die Straftaten (hier: zweimaliges Fahren ohne Fahrerlaubnis) gezeigt, dass er nicht fähig oder willens ist, die Rechtsordnung stets zu respektieren und dass er seine persönlichen Interessen über sie stellt, wobei er nicht vor der Begehung einer Straftat zurückschreckt. Hieran ändert auch der Kontext der Straftaten entgegen der Ausführungen im Klage- und Antragsschriftsatz vom 14. Juli 2021 voraussichtlich nichts. Eine derartige – hier schon unabhängig von der Frage des Einflusses weiterer in der Vergangenheit gegen den Antragsteller geführter Strafverfahren, auf die es daher nicht ankommt, festzustellende – Einstellung lässt befürchten, dass der Antragsteller auch seine Pflichten im Luftverkehr den eigenen Interessen nachordnet und dass er nicht das erforderliche Maß an Verantwortungsbewusstsein und Selbstbeherrschung aufbringt, um selbst bei Inaussichtstellen von Vorteilen die Belange der Sicherheit des Luftverkehrs zu wahren. Von der Regelannahme luftsicherheitsrechtlicher Zuverlässigkeit gemäß § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 2 LuftSiG ist darüber hinaus auch nicht deshalb abzuweichen, weil die Straftaten bereits mehr als ein Jahr zurückliegen. Der genannte Regeltatbestand stellt darauf ab, dass seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten einschlägigen Verurteilung noch keine fünf Jahre verstrichen sind. Daher begründet es nicht bereits eine Ausnahme hiervon, wenn diese Frist zum Teil verstrichen ist. Eine solche Konstellation entspricht gerade dem normierten Regeltatbestand. Vgl. auch OVG NRW, Beschlüsse vom 19. März 2019 – 20 B 783/18 –, n.v., vom 29. Januar 2020 – 20 B 1428/19 –, n.v., und vom 1. Juni 2021 – 20 B 819/21 –, n.v. Dass trotz des möglichen maximalen Strafrahmens des § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG (Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr) eine Geldstrafe von 75 Tagessätzen ausgeurteilt wurde, vermag ebenfalls keinen atypischen Fall zu begründen. Dem steht bereits entgegen, dass der Gesetzgeber ausdrücklich eine Verurteilung zu dieser Strafe als ausreichend für die Annahme der Regelvermutung angesehen hat, ohne dabei auf die Strafzumessung im Einzelfall abzustellen. Vor diesem Hintergrund greift auch der Vortrag des Klägers nicht durch, dass die Strafe unterhalb der in § 32 Abs. 2 Nr. 5 a) BZRG normierten Eintragungsgrenze geblieben ist und er sich dementsprechend als unbestraft bezeichnen darf (§ 53 Abs. 1 Nr. 1 BZRG). Denn der Gesetzgeber knüpft die Regelvermutung ausdrücklich nicht an die Grenze des § 32 BZRG an, sondern an eigens normierte Strafgrenzen, vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 18. Dezember 2018 – 8 C 18.21 –, juris, Rn. 16; OVG NRW, Beschluss vom 1. März 2018 – 20 B 1340/17 –, juris, Rn. 30. Dabei ist auch nicht ersichtlich, dass es sich um ein Bagatelldelikt handeln würde. Auch führt ändert angesichts der hiervon unabhängigen gesetzgeberischen Entscheidung der Umstand, dass das Verfahren erstinstanzlich abgeschlossen werden konnte, zu keinem anderen Ergebnis. Einen atypischen, die Regelvermutung widerlegenden Umstand stellt es des Weiteren auch nicht dar, dass der Kläger nicht durch ein strafrechtliches Urteil aufgrund einer mündlichen Verhandlung, sondern durch einen Strafbefehl verurteilt worden ist. § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 LuftSiG verlangt für die Regelvermutung keine bestimmte Art der Verurteilung. Es kommt daher nicht darauf an, ob eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat. Wie ausgeführt, dürfen der Strafbefehl und die darin getroffenen Feststellungen zugrunde gelegt werden. Vgl. so auch OVG NRW, Beschluss vom 1. März 2018 – 20 B 1340/17 –, juris, Rn. 36. Dafür, dass ausnahmsweise nicht auf den Strafbefehl zurückgegriffen werden dürfte, sind tragfähige Anhaltspunkte weder vorgetragen noch sonst wie ersichtlich. Ein atypischer Umstand ergibt sich überdies nicht aus dem Verweis des Klägers auf seine seit 30 Jahren ununterbrochene und beanstandungsfreie Tätigkeit bei der Lufthansa Cargo. Denn ein einwandfreies Verhalten am Arbeitsplatz ist nur das, was von jedem Arbeitnehmer als selbstverständlich abverlangt wird. Ein besonderer Vertrauenstatbestand lässt sich daraus nicht ableiten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Oktober 2004 – 20 B 1871/04 –, n.v.; siehe auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 21. Februar 2019 – 6 L 3108/18 –, juris, Rn. 84. Außerdem ist selbst eine längere beanstandungsfreie Tätigkeit für den Arbeitgeber auch als solche nicht aussagekräftig, weil sich persönliche Lebensumstände kurzfristig ändern können, weshalb die Zuverlässigkeitsprüfung in regelmäßigen zeitlichen Abständen wiederholt wird. VG Düsseldorf, Beschluss vom 21. Februar 2019 – 6 L 3108/18 –, juris, Rn. 86. Soweit der Kläger geltend macht, er lebe persönlich, beruflich sowie wirtschaftlich in stabilen und geordneten Verhältnissen, begründet auch dies keine besondere Atypik und damit kein Abweichen von der gesetzlichen Regelvermutung. Auch ein stabiler und nachhaltiger Lebens- und Einstellungswandel aufgrund wesentlich geänderter Lebensumstände im Vergleich zum Tatzeitpunkt kann insbesondere weder dem Schreiben vom 22. Juni 2021 im Verwaltungsverfahren noch dem bisherigen Vortrag im Klage- oder Eilverfahren entnommen werden, wobei dem Antragsteller mit Verfügung vom 6. August 2021 unter Hinweis auf die ab dem 13. August 2021 zu erwartende Entscheidung über den Eilantrag ohne Rückmeldung oder Fristverlängerungsgesuch Gelegenheit gegeben wurde, weiter vorzutragen oder weitere Unterlagen einzureichen, oder ist sonst wie erkennbar. Hierfür genügt insbesondere nicht die Straffreiheit des Klägers seit den begangenen Taten, vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 18. Mai 2017 – 6 K 7615/16 –, juris, Rn. 78; VG Würzburg, Urteil vom 11. Januar 2012 – W 6 K 11.109 −, juris, Rn. 37. oder die gegebenenfalls zu erwartende Wiedererteilung der Fahrerlaubnis. Hat die Bezirksregierung damit die luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit des Antragstellers zu Recht verneint, war ihr kein Ermessen eröffnet, ob sie dem Antrag auf Feststellung der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit gleichwohl entspricht. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Juli 2018 – 20 A 145/15 –, n.v., und vom 30. Mai 2018 – 20 A 89/15 –, juris, Rn. 25. Ungeachtet dessen ist die Bezirksregierung in dem ablehnenden Bescheid auf die vom Antragsteller im Verwaltungsverfahren vorgebrachten Einwände aber auch eingegangen. Schließlich liegt auch kein Verstoß gegen den – bereits von der Bezirksregierung geprüften – Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vor. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass der Antragsteller schwerwiegende Folgen für seine berufliche und private Lebensführung hinnehmen muss. Diese stehen aber nicht außer Verhältnis zu dem erstrebten Zweck, dem Schutz des hohen Gutes der Sicherheit des Luftverkehrs vor den erheblichen Gefahren, die durch den Zugang unzuverlässiger Personen zu sicherheitsrelevanten Bereichen begründet werden. Im Übrigen hat sich für den Antragsteller ein Risiko verwirklicht, das er mit Begehung der Straftaten auf sich genommen hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Das Interesse an der Feststellung der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit wird im Hauptsacheverfahren mit dem Betrag des Auffangstreitwertes des § 52 Abs. 2 GKG angesetzt. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ermäßigt sich der Hauptsachestreitwert wegen der Vorläufigkeit der erstrebten Entscheidung um die Hälfte, vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen. Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst einfach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst einfach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.