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Beschluss

6 L 742/05

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2005:0422.6L742.05.00
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Tenor

Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache die Zuverlässigkeit des Antragstellers zu bejahen.

Die aufschiebende Wirkung der Klage 6 K 1376/05 des Antragstellers gegen den an die M AG gerichteten Bescheid der Antragsgegnerin vom 30. November 2004 wird wiederhergestellt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache die Zuverlässigkeit des Antragstellers zu bejahen. Die aufschiebende Wirkung der Klage 6 K 1376/05 des Antragstellers gegen den an die M AG gerichteten Bescheid der Antragsgegnerin vom 30. November 2004 wird wiederhergestellt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt. Gründe: Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, der Antragsgegnerin aufzugeben, vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache seine Zuverlässigkeit zu bejahen und die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den an die M AG gerichteten Bescheid der Antragsgegnerin vom 30. November 2004 wiederherzustellen, hat Erfolg. Der Antragsteller kann sein Rechtsschutzziel, die öffentlich-rechtlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen, die bisherigen Arbeitsbereiche auf dem Flughafen I auch weiterhin betreten zu dürfen, mit dem von der Kammer nach § 88 VwGO ausgelegten Begehren verfolgen. Soweit der Antragsteller die vorläufige Bejahung seiner luftverkehrsrechtlichen Zuverlässigkeit erstrebt, richtet sich der Rechtsschutz nach § 123 VwGO; denn mit einem Ausspruch zur Vollziehbarkeit des an den Antragsteller gerichteten - die gegenteilige Aussage beinhaltenden - Bescheides ist ihm nicht geholfen, vgl. dazu ausführlich OVG NRW, Beschluss vom 21. Januar 2004 - 20 B 2628/03 -. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die einstweilige Anordnung dient damit lediglich der Sicherung von Rechten des Antragstellers, nicht aber ihrer Befriedigung. Sie darf grundsätzlich nicht die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz wird in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nur für den Fall anerkannt, dass ein wirksamer Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren nicht zu erreichen ist und dies für den Antragsteller zu unzumutbaren Folgen führen würde. Die Notwendigkeit der einstweiligen Sicherung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte materielle Anspruch (Anordnungsanspruch) sind in diesem Fall vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Nach § 7 Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG) - Art. 1 Gesetz zur Neuregelung von Luftsicherheitsaufgaben vom 11. Januar 2005 (BGBl. I S. 78) - hat die Luftsicherheitsbehörde zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs (§ 1 LuftSiG) die Zuverlässigkeit bestimmter Personen, zu denen der Antragsteller gehört, zu überprüfen. § 5 Abs. 2 LuftVZÜV ist dabei nicht anwendbar, da die Bestimmung nicht durch eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage zur Regelung materieller Fragen gedeckt ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 2004 - 3 C 8.04 -. Wirksam bleibt die Verordnung allerdings hinsichtlich der verfahrensrechtlichen Regelungen trotz der Aufhebung der Ermächtigungsgrundlage durch Art. 2 Nr. 11 b) Gesetz zur Neuregelung von Luftsicherheitsaufgaben, weil das nachträgliche Fortfallen der Ermächtigungsgrundlage für den Rechtsbestand der vor der Gesetzesänderung ordnungsgemäß erlassenen Rechtverordnung ohne Einfluss ist, vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Juli 1971 - 2 BvL 9/70 -, BVerfGE 31, 357. Zuverlässig im Sinne von § 7 LuftSiG ist nur, wer die Gewähr dafür bietet, die ihm obliegenden Pflichten zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs, insbesondere vor Flugzeugentführungen und Sabotageakten und terroristischen Anschlägen (vgl. § 1 LuftSiG) in vollem Umfang zu erfüllen. Bezugspunkt der Überprüfung der Zuverlässigkeit muss dabei sein, ob Grund zu der Annahme besteht, beim Überprüften sei aktuell oder künftig ein Verstoß gerade gegen die Anforderungen zur Wahrung der Sicherheit des Luftverkehrs zu befürchten. Dabei ist eine Gesamtwürdigung des Einzelfalles vorzunehmen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Februar 2005 - 20 B 111/05 -: vgl. zu der Vorgängerregelung § 29 d LuftVG: BVerwG, Urteile vom 15. Juli 2004 - 3 C 33.03 - , DVBl. 2005, 115 und vom 11. November 2004 - 3 C 8.04 -. Durchgreifende Bedenken gegen die Wirksamkeit der Regelung bestehen nicht. Sie ist mit Art. 12 GG vereinbar, da es sich hierbei um eine Berufsausübungsregelung handelt, die verhältnismäßig ist. Dem Gesetzgeber steht nämlich ein erheblicher Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum zur Verfügung, wie er für die Sicherheit des Luftverkehrs Gewähr leistet. Die Regelung ist geeignet und angemessen, um das überragende Rechtsgut der Luftsicherheit zu schützen, vgl. auch BVerwG, Urteil vom 15. Juli 2004 - 3 C 33.03 -. Wegen des hohen Gefährdungspotentials des Luftverkehrs dürfen bei der Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit von in nicht allgemein zugänglichen Bereichen eines Verkehrsflughafens tätigen Personen an den Grad der Wahrscheinlichkeit eines von ihnen zu verantwortenden Schadenseintritts nur geringe Anforderungen gestellt werden. Die Zuverlässigkeit ist bereits dann zu verneinen, wenn hieran auch nur geringe Zweifel bestehen, so BVerwG, Urteil vom 15. Juli 2004 - 3 C 33.03 -; vgl. auch. VGH München, Beschluss vom 14. September 1993 - 20 CS 93.2546 -, NVwZ 1995 S. 182 (183). Hier gibt nach summarischer Prüfung das Gesamtbild der Persönlichkeit des Antragstellers keinen Grund zu der Annahme, dass bei ihm zukünftig ein Verstoß gegen die Anforderungen an die Sicherheit des Luftverkehrs zu befürchten ist. Zwar ist er durch Urteil des Amtsgerichts Ivom 30. Januar 2004 (725a - 892/03 3001 Js 324/03) wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten zur Bewährung verurteilt worden. Die Tat lässt hier aber noch nicht darauf schließen, dass der Antragsteller unzuverlässig im Sinne des § 7 LuftSiG ist. Sie lässt nicht den Schluss zu, dass der Antragsteller nicht die Gewähr dafür bietet, die ihm obliegenden Pflichten zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs zu erfüllen. Ein Zusammenhang der Tat mit dem Luftverkehr ist nicht erkennbar. Die Tatumstände lassen auch nicht darauf schließen, dass der Antragsteller wegen der Tat in besonderem Maße erpressbar geworden ist und vor diesem Hintergrund nicht das erforderliche Maß an Verantwortungsbewusstsein und Selbstbeherrschung aufbringen würde, um selbst bei In-Aussicht-Stellen von Vorteilen oder Androhung von Nachteilen die Belange der Sicherheit des Luftverkehrs nicht mehr zu wahren. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Antragsteller seit mehreren Jahren am Flughafen I bei der M Technik Aktiengesellschaft tätig gewesen ist und es ersichtlich nicht zu Vorfällen, die Zweifel an seiner Zuverlässigkeit haben aufkommen lassen, gekommen ist. Auch das (nach § 88 VwGO ausgelegte) Begehren des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den an die M AG G gerichteten Widerrufsbescheid wiederherzustellen, hat Erfolg. Die Kammer hat den Widerspruch des Antragstellers dahin ausgelegt, dass er sich auch gegen den ihn insoweit belastenden Bescheid wenden will, vgl. dazu OVG NRW Beschluss vom 21. Januar 2004 - 20 B 2628/03 -. Die für eine Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO erforderliche und von dem Gericht in eigener Ermessensausübung zu treffende Abwägung des Interesses des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung mit dem Interesse der Allgemeinheit an einer sofort wirksamen Gefahrenabwehr muss vorliegend zu Gunsten des Antragstellers ausfallen, weil im gegenwärtigen Verfahrensstadium - nach der im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens nur möglichen summarischen Prüfung - überwiegende Anhaltspunkte für die Rechtswidrigkeit der Verfügung der Antragsgegnerin vom 30. November 2004 vorliegen. Die Antragsgegnerin kann zwar grundsätzlich den dem Antragsteller erteilten Zustimmungsbescheid vom 5. Februar 2003 widerrufen. Nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet wäre. Eine derartige neue Tatsache stellt die der Antragsgegnerin erst im neuen Überprüfungsverfahren bekannt gewordene Verurteilung dar. Das Körperverletzungsdelikt führt aber nicht dazu, dass der Antragsteller als unzuverlässig i.S. des § 7 LuftSiG anzusehen ist. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen zur Zuverlässigkeit des Antragstellers Bezug genommen. Damit liegt ein Widerrufsgrund nicht vor. Bei der Interessenabwägung im Übrigen ist einzustellen, dass die behördliche Überwachung der Zugangsberechtigung und die Zuverlässigkeitsprüfung dem Schutz eines hoch einzustufenden Rechtsgutes - der Sicherheit des Luftverkehrs - dient. Auf Seiten des Antragstellers ist zu berücksichtigen, dass ihm der Verlust seines Arbeitsplatzes droht. Da hier nach summarischer Prüfung keine Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit des Antragstellers bestehen, ist sein Interesse, bis zur Entscheidung in der Hauptsache seinen Arbeitsplatz zu behalten, als höherwertig einzustufen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 1 und 2, § 52 Abs. 2 GKG und orientiert sich am Regelwert. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes legt die Kammer in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen wegen der Vorläufigkeit der Entscheidung die Hälfte des Regelwertes zu Grunde.