Leitsatz: Die Schlussfolgerung des § 7 Absatz 6 Satz 2 LuftSiG und § 5 Absatz 1 Satz 1 LuftSiZÜV rechtfertigt eine fehlende bzw. unzureichende Mitwirkung nur dann, wenn die Aufforderung zur Durchführung eines Tests auf Betäubungsmittel rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist. Aufgrund des hohen Gefährdungspotentials des Luftverkehrs und der Hochrangigkeit der zu schützenden Rechtsgüter sind nur ganz geringe Anforderungen an die Zweifel zu stellen, die vorliegen müssen, um eine Mitwirkungspflicht nach § 7 Absatz 3 Satz 1 LuftSiG auszulösen. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger wehrt sich gegen den Widerruf der Feststellung seiner luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit, die zuletzt am 25. Mai 2014 festgestellt worden war. Am 11. Juni 2016 stellte das Polizeipräsidium E. eine Strafanzeige gegen den Kläger wegen des Verdachts des Verstoßes gegen § 29 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG). Aufgrund der Telekommunikationsüberwachung des gesondert verfolgten N. K. bestehe der dringende Tatverdacht, dass der Kläger in mindestens einem Fall Kokain erworben habe. Die mit Beschluss des Amtsgerichts E. vom 15. April 2016 angeordnete Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation des Anschlussnutzers K. habe ergeben, dass der Kläger am 1. Mai 2016 mit Herrn K. gegen 19:31 Uhr ca. eine halbe Minute lang telefoniert hat. Inhalt des Gespräches sei gewesen, ob K1. (d.h. der Kläger), zu L. gehe. Der Kläger habe zugesagt. Herr K. habe angegeben, auch dahin zu kommen und vorher anzurufen. Um 19:58 Uhr habe der Kläger eine SMS an Herrn K. geschrieben, wonach er bei D. vor dem Haus im Auto sei und um 20:11 Uhr mitgeteilt, dass er nun oben bei D. sei. Herr K. habe den Kläger um 20:12 Uhr per SMS aufgefordert runter zu kommen. Weiter heißt es in der SMS: „Der kommt runter.“ Der Kläger gab bei seiner Beschuldigtenvernehmung am 14. November 2016 an, dass es in dem Telefonat vom 1. Mai 2016 um die Renovierung und die Wohnungssuche einer Freundin des Herrn K. gegangen sei. Er stritt ab, Kokain gekauft oder vermittelt zu haben. Am 8. Februar 2017 stellte die Staatsanwaltschaft E. das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger nach § 170 Absatz 2 der Strafprozessordnung (StPO) ein. Der Beklagte forderte die Staatsanwaltschaft E. am 14. August 2017 auf, ihn zur Überprüfung der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit über den Ausgang des gegen den Kläger eingeleiteten Strafverfahrens in Kenntnis zu setzen. Am 22. November 2017 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass die Einnahme von Betäubungsmitteln Zweifel an der Zuverlässigkeit begründen könne. Ihm werde Gelegenheit gegeben, die Zweifel durch einen aktuellen Nachweis seiner Drogenfreiheit mittels eines binnen 8 Tagen durchzuführenden Drogentests bei einer der näher benannten Einrichtungsstellen zu entkräften. Zudem wurde der Kläger aufgefordert, das auf eigene Kosten zu erstellenden Gutachten bis zum 31. Dezember 2017 vorzulegen. Das Schreiben wurde dem Kläger am 6. Dezember 2017 zugestellt. Aus einer im Verwaltungsvorgang enthaltenen Gesprächsnotiz (vgl. Bl. 12 Heft 1 der Beiakte) geht hervor, dass der Kläger dem Beklagten am 13. Dezember 2017 mitgeteilt hat, mehrere Ärzte angerufen zu haben. Einen Termin bekomme er dieses Jahr nicht mehr. Der Kläger sei gebeten worden, dies schriftlich mitzuteilen. Am 8. Februar 2018 rief Frau S. von dem Anwaltsbüro T. -C. bei dem Beklagten an und bat um erneute Übersendung des Schreibens vom 22. November 2017, da der Kläger dieses nicht mehr habe. Noch am selben Tag wurde dem Kläger persönlich eine Durchschrift des Schreibens vom 22. November 2017 übersandt. Am 20. Februar 2018 bat Frau S. den Beklagten erneut um Übersendung des vorstehend genannten Schreibens. Dieses habe der Kläger nicht erhalten. Nach Vorlage einer Vollmacht übersandte der Beklagte das Schreiben an Rechtsanwältin T. -C. . Mit Schreiben vom 28. Februar 2018 bat der anwaltlich vertretene Kläger von weiteren Maßnahmen abzusehen, da noch weitere Informationen angefordert worden seien. Die Bezirksregierung E. widerrief mit Bescheid vom 24. Mai 2018, zugestellt am 7. Juni 2018, unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die positive Zuverlässigkeitsfeststellung des Klägers. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass der Verstoß gegen das BtMG auf einen Konsum von Betäubungsmitteln schließen lasse. Der Aufforderung, einen aktuellen Nachweis der Drogenfreiheit zu erbringen, sei der Kläger nicht nachgekommen. Am 27. Juni 2018 übersandte der Kläger ein Schreiben des Gesundheitsamtes des Kreises N1. , wonach der Drogentest vom 4. Juni 2018 negativ gewesen sei. Der Kläger hat am 5. Juli 2017 Klage erhoben und einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes gestellt (6 L 2037/18). Die Kammer gab dem Antrag mit Beschluss vom 3. September 2018 statt, da der Beklagte die Anordnung der sofortigen Vollziehung entgegen § 80 Absatz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) unbegründet ließ. Der Kläger begründet seine Klage wie folgt: Er sei seit mehr als 15 Jahren als Maler in Bereichen des Flughafens tätig und sei als unschuldiger Unbeteiligter in das Visier der Drogenfahndung gekommen. Dies alleine mache ihn noch nicht zu einem Drogenkonsumenten. Vielmehr sei das Verfahren eingestellt worden. Aus der Ermittlungsakte lasse sich kein Verstoß gegen das BtMG ableiten. Es sei nicht ungewöhnlich, dass er sich als Maler zu Wohnungsbesichtigungen o.ä. verabrede. Deshalb habe er es – zu Recht – nicht für erforderlich gehalten sich einem kostenpflichtigen Drogentest zu unterziehen. Im Übrigen sei der Drogentest auch negativ ausgefallen. Zu berücksichtigen sei zudem, dass der Beklagte bereits am 12. Oktober 2016 über ein Ermittlungsverfahren informiert worden sei. Schließlich fehle es an einer Ermessensausübung, da der Beklagte mitteile, dass der Bescheid widerrufen werden „muss“. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Bezirksregierung E. vom 24. Mai 2018 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt er auf die Gründe des angegriffenen Bescheides Bezug und trägt ergänzend vor, dass die im Telefonat vom 13. Dezember 2017 geäußerte Begründung des Klägers, innerhalb der gesetzten Frist keinen Termin zu bekommen, eine reine Schutzbehauptung darstelle. Er habe sich nach dem Anruf nicht gemeldet und sei auch der Bitte nicht nachgekommen, seine Hinderungsgründe schriftlich mitzuteilen. Auch in der Folgezeit habe er keinen negativen Drogentest vorgelegt. Er habe den Drogentest durch sein Verhalten und Handeln bewusst hinausgezögert. Bei einem Drogentest komme es darauf an, dass er zeitnah durchgeführt werde. Den Drogenschnelltest habe er erst am 4. Juni 2015 gemacht und damit erst nachdem der Widerruf bereits erfolgt sei. Nach gängiger Praxis erfolge durch die Ausweisstelle, die am 24. Mai 2018 parallel online vom Widerruf in Kenntnis gesetzt worden sei, einen Information an den Arbeitgeber bzw. Selbstständigen über den erfolgten Widerruf und den daher vorzunehmenden Einzug des Flughafenausweises. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Einzelrichterin ist zuständig, nachdem ihr die Kammer den Rechtsstreit zur Entscheidung übertragen hat (§ 6 Absatz 1 VwGO). Die Klage ist zulässig (I.), aber unbegründet (II.). I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist die Anfechtungsklage statthaft nach § 42 Absatz 1, 1. Var. VwGO. Danach kann durch Klage die Aufhebung eines Verwaltungsakts begehrt werden. Voraussetzung für die Statthaftigkeit einer Anfechtungsklage ist unter anderem, dass sich der angefochtene Verwaltungsakt – hier die Widerrufsverfügung vom 24. Mai 2018 – noch nicht erledigt hat. Vgl. R. P. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 42, Rn. 58. Nach § 43 Absatz 2 VwVfG NRW bleibt ein Verwaltungsakt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Ein Verwaltungsakt erledigt sich, wenn er nicht mehr geeignet ist, rechtliche Wirkungen zu erzeugen oder wenn die Steuerungsfunktion, die ihm ursprünglich innewohnte, nachträglich entfallen ist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 22. August 2017 – 1 A 3/17 –, juris Rn. 12 und vom 25. September 2008 – 7 C 5/08 –, juris Rn. 13 m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 4. November 1996 – 10 A 3363/92 –, juris Rn. 4 ff., Kammergerichtsbescheid vom 28. November 2014 – 6 K 5643/13 –, juris Rn. 29. Daran gemessen hat sich die Widerrufsverfügung im für die Prüfung der Sachentscheidungsvoraussetzungen maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, vgl. W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § Vorb § 40, Rn. 11 m.w.N., noch nicht erledigt. Von ihr gehen weiterhin rechtliche Wirkungen aus, und zwar unabhängig davon, ob der Kläger so rechtzeitig einen Verlängerungsantrag gestellt hat, dass die Fiktionswirkung des § 5 Absatz 2 Satz 2 LuftSiZÜV eingreift. Die unmittelbare Regelungswirkung des Widerrufs, namentlich die Aufhebung der positiven Zuverlässigkeitsfeststellung vom 25. Mai 2014, ist noch nicht gegenstandlos geworden. Denn der die Zuverlässigkeit feststellende Bescheid gilt gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 Alt. 1 LuftSiZÜV fünf Jahre ab seiner Bekanntgabe (vgl. § 41 Absatz 2 Satz 1 VwVfG NRW). Lediglich ergänzend sei auf folgendes hingewiesen: Zwar ist die primär belastende Wirkung der Aufhebung der Zuverlässigkeitsfeststellung mit Ablauf des 25. Mai 2019 entfallen. Ab diesem Zeitpunkt ist der Kläger auch dann nicht mehr zuverlässig i.S.d. Luftsicherheitsgesetzes, wenn der Beklagte die Zuverlässigkeitsfeststellung nicht – wie hier – widerrufen hätte. Die Rechtswirkungen des Widerrufs erschöpfen sich jedoch nicht in der Aufhebung der Zuverlässigkeitsfeststellung. Hierzu hat die Kammer mit bei juris veröffentlichtem Beschluss vom 21. Februar 2019 – 6 L 3108/18 – folgendes ausgeführt: „Über seinen eigentlichen Regelungsgehalt hinaus bewirkt der Widerruf, dass der Antragsteller vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe des Widerrufsbescheides grundsätzlich keinen neuen Antrag auf Feststellung seiner luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit stellen kann. Denn gemäß § 3 Absatz 5 Satz 3 LuftSiZÜV kann, wenn die Behörde die Zuverlässigkeit des Antragstellers verneint hat, ein erneuter Antrag auf Durchführung einer Zuverlässigkeitsüberprüfung grundsätzlich frühestens nach Ablauf von einem Jahr nach Mitteilung des letzten Überprüfungsergebnisses gestellt werden. Diese Sperrfrist gilt – jedenfalls analog – auch bei einer Verneinung der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit im Rahmen einer anlassbezogenen Überprüfung wie hier. Denn ausweislich der Gesetzesbegründung zu § 3 Absatz 5 Satz 3 LuftSiZÜV soll die Sperrfrist verhindern, dass unzuverlässige Personen durch erneute Beantragung einer Zuverlässigkeitsüberprüfung das kostenintensive und arbeitsaufwändige Überprüfungsverfahren sofort wieder in Gang setzen und damit in erheblichem Umfang die Kapazitäten der Luftsicherheitsbehörden binden. Vgl. BR-Drs. 234/07. Diese Interessenlage besteht nicht nur, wenn die Luftsicherheitsbehörde die luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit im Rahmen einer Erst- oder Wiederholungsüberprüfung verneint, sondern genauso bei einer Verneinung der Zuverlässigkeit im Rahmen einer anlassbezogenen Überprüfung mit anschließendem Widerruf. Da die fortdauernde Wirksamkeit des Widerrufs Voraussetzung für den Eintritt der gesetzlichen Sperrfrist ist, wirkt der Widerruf in der Sperrfrist fort und stellt eine fortbestehende Beschwer für den Antragsteller dar. Der Widerruf hat sich deshalb solange nicht (vollständig) erledigt, wie die gesetzliche Sperrfrist nicht abgelaufen ist. Dies ist hier noch nicht geschehen. Vgl. zur Erledigung eines im Wege der Ersatzvornahme abgerissenen Gebäudes nach Erlass einer Abrissverfügung: OVG NRW, Urteil vom 4. November 1996 – 10 A 3363/92 –, juris Rn. 4 ff.; zur Erledigung einer vollzogenen Abschiebungsanordnung: BVerwG, Urteile vom 22. August 2017 – 1 A 3/17 –, juris Rn. 12 und vom 14. Dezember 2016 – 1 C 11/15 –, juris Rn. 29.“ II. Die Klage ist unbegründet. Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 24. Mai 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Absatz 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage des Widerrufsbescheides ist § 49 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW). Nach dieser Vorschrift darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde. Der Widerrufsbescheid ist formell rechtmäßig. Die Bezirksregierung E. war insbesondere für seinen Erlass zuständig. Gemäß § 2 Absatz 1 Nr. 1 Luftsicherheits-Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung (LuftSiZÜV) erfolgt die Überprüfung der Zuverlässigkeit im Sinne der in § 7 Absatz 1 Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG) genannten Personen in den Fällen des § 7 Absatz 1 Nr. 1, 3 und 5 des Luftsicherheitsgesetzes von der Luftsicherheitsbehörde, in deren örtlichen Zuständigkeitsbereich sich das Flugplatzgelände nach § 8 des Luftsicherheitsgesetzes oder der überlassene, nicht allgemein zugängliche Bereich nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 des Luftsicherheitsgesetzes befindet. Demnach ist die Bezirksregierung E. die örtlich zuständige Luftsicherheitsbehörde, da der Kläger als selbstständiger Maler am Flughafen E. tätig ist. Dahingestellt bleiben kann, ob der Beklagte dem Kläger vor Erlass des Widerrufsbescheides nach § 28 Absatz 1 VwVfG NRW hätte Gelegenheit zur Stellungnahme geben müssen, oder die Aufforderung zur Vorlage eines Drogentests vom 22. November 2017 bereits eine hinreichende Anhörung darstellt. Denn eine fehlende Anhörung des Klägers wäre zumindest gemäß § 45 Absatz 1 Nr. 3, Absatz 2 VwVfG NRW unbeachtlich. Danach ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die – wie vorliegend – nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, unbeachtlich, wenn die erforderliche Anhörung eines Beteiligten bis zum Abschluss der ersten Instanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt wird. Die nachzuholende Anhörung besteht darin, dass den Beteiligten Gelegenheit gegeben wird, sich – schriftlich oder mündlich – zu den für die Entscheidung wesentlichen Tatsachen zu äußern und die Äußerungen von der zur Entscheidung in der Sache berufenen Behörde nicht nur zur Kenntnis, sondern zum Anlass genommen werden, die Entscheidung selbstkritisch zu überdenken. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 17. August 1982 – 1 C 22.81 –, BVerwGE 66, 111-116 = juris, Rn. 18; OVG NRW, Beschluss vom 21. Juli 2010 – 13 B 665/10 –, juris, Rn. 5; VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 25. September 2015 – 4 K 35/15 –, juris, Rn. 46; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 19. Aufl. 2018, § 45, Rn. 26 m.w.N. Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Beklagte hat sich jedenfalls in der Klageerwiderung vom 12. Juli 2019 mit den klägerischen Ausführung in einer Art und Weise auseinandergesetzt, die erkennen lässt, dass er seine Entscheidung noch einmal vor dem Hintergrund dieser Ausführungen überprüft hat. Eine weitergehende Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Klägers durch den Beklagten ist zudem in der mündlichen Verhandlung erfolgt. Der Widerrufsbescheid ist zudem auch materiell rechtmäßig. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 49 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG NRW liegen vor. Der Umstand, dass sich der Kläger dem unter dem 22. November 2017 angeordneten Drogentest unentschuldigt nicht innerhalb der gesetzten Frist unterzogen hat, stellt eine gegenüber der zuletzt am 25. Mai 2014 erteilten positiven Zuverlässigkeitsfeststellung nachträglich eingetretene Tatsache dar, aufgrund derer die Bezirksregierung E. berechtigt war, die Feststellung der Zuverlässigkeit des Antragstellers im Sinne des § 7 Absatz 1 LuftSiG in der in der seit dem 4. März 2017 anwendbaren Fassung zu versagen. Die luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit im Sinne von § 7 LuftSiG stellt einen – durch die Gerichte voll überprüfbaren – unbestimmten Rechtsbegriff dar, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Juni 2009 – 20 B 148/09 –, juris Rn. 7 m.w.N., der durch die Rechtsprechung bereits vor Ergänzung der Vorschrift um den Absatz 1a weitreichend konkretisiert worden war. Danach ist zuverlässig im Sinne von § 7 LuftSiG, vgl. zur formellen und materiellen Verfassungsmäßigkeit: Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 4. Mai 2010 – 2 BvL 8/07, 2 BvL 9/07 –, NVwZ 2010 S. 1146 ff., wer die Gewähr dafür bietet, die ihm obliegenden Pflichten zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs, insbesondere vor Flugzeugentführungen, Sabotageakten und terroristischen Anschlägen (vgl. § 1 LuftSiG) in vollem Umfang zu erfüllen. Bezugspunkt der Überprüfung der Zuverlässigkeit muss dabei sein, ob Grund zu der Annahme besteht, bei dem Überprüften sei aktuell oder künftig ein Verstoß gerade gegen die Anforderungen zur Wahrung der Sicherheit des Luftverkehrs zu befürchten. Der Überprüfte muss nach dem Gesamtbild seiner Persönlichkeit das erforderliche Maß an Verantwortungsbewusstsein und Selbstbeherrschung aufbringen, um selbst bei Inaussichtstellen von Vorteilen oder der Androhung von Nachteilen die Belange der Sicherheit des Luftverkehrs zu wahren. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Februar 2005 – 20 B 111/05 –, juris; vgl. zur Vorgängerregelung des § 29 d Luftverkehrsgesetz: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 15. Juli 2004 – 3 C 33.03 –. Der Zuverlässigkeitsbegriff hat nunmehr durch die Regelung des § 7 Absatz 1a LuftSiG im Interesse der Erleichterung der Rechtsanwendung eine weitere Konkretisierung anhand von Regelbeispielen erfahren, deren Vorliegen die Zuverlässigkeit in der Regel ausschließt. Bei den Regeltatbeständen handelt es sich stets um typisierte Fallgruppen, die ausweislich der Gesetzesbegründung keinesfalls abschließenden oder ausschließenden Charakter besitzen. Der Katalog orientiert sich dabei inhaltlich an § 18 Absatz 2 der Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV) sowie an § 5 des Waffengesetzes (WaffG) und trägt der besonderen Gefährdung des Luftverkehrs durch mögliche Innentäter Rechnung. Vgl. BT-Drs. 18/9752, S. 53. Gemäß § 7 Absatz 1a Satz 1 LuftSiG ist die Zuverlässigkeit des Betroffenen aufgrund einer Gesamtwürdigung des Einzelfalles zu bewerten. Nach § 7 Absatz 1a Satz 2 LuftSiG fehlt die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel, wenn der Betroffene wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe oder Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe verurteilt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind (Nr. 1), wenn der Betroffene wegen eines Verbrechens oder wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind (Nr. 2), oder wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Betroffene Bestrebungen nach § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes verfolgt oder unterstützt oder in den letzten zehn Jahren verfolgt oder unterstützt hat (Nr. 3). Darüber hinaus bestimmt § 7 Absatz 1a Satz 3 LuftSiG, dass bei sonstigen Verurteilungen oder beim Vorliegen sonstiger Erkenntnisse im Wege der Gesamtwürdigung nach Satz 1 zu prüfen ist, ob sich daraus im Hinblick auf die Sicherheit des Luftverkehrs Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen ergeben. § 7 Absatz 1a Satz 4 LuftSiG enthält eine Aufzählung der in Betracht kommenden sonstigen Erkenntnisse im Sinne von Satz 3. Danach kommen unter anderem auch laufende oder – wie hier – eingestellte Ermittlungs- und Strafverfahren als sonstige Erkenntnisse in Betracht (vgl. § 7 Absatz 1a Satz 4 Nr. 1 LuftSiG). Gemäß § 7 Absatz 3 Satz 2 LuftSiG ist der Betroffene zudem verpflichtet, an seiner Überprüfung mitzuwirken. Soweit dies im Einzelfall geboten ist, kann diese Mitwirkungspflicht gemäß § 7 Absatz 3 Satz 3 LuftSiG auch die Verpflichtung zur Durchführung eines Tests auf Betäubungsmittel nach dem Betäubungsmittelgesetz umfassen. Durch die mit dem Ersten Gesetz zur Änderung des Luftsicherheitsgesetzes vom 23. Februar 2017 erfolgt Neuaufnahme der zuletzt genannten Norm wollte der Gesetzgeber klarstellen, dass im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfung auch sogenannte Drogentests durchgeführt werden dürfen. Vgl. BT-Drs. 18/9752, S. 53. Die Rechtsfolge einer fehlenden bzw. unzureichenden Mitwirkung folgt aus § 7 Absatz 6 Satz 2 LuftSiG und § 5 Absatz 1 Satz 1 LuftSiZÜV. Danach verbleiben Zweifel an der Zuverlässigkeit, wenn der Betroffene die ihm nach § 7 Absatz 3 Satz 2 und 3 des Luftsicherheitsgesetzes obliegenden Mitwirkungspflichten nicht erfüllt hat. Diesen Schluss rechtfertigt eine fehlende bzw. unzureichende Mitwirkung aber nur dann, wenn die Aufforderung zur Durchführung eines Tests auf Betäubungsmittel rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist. Denn der Schluss von der Nichtbefolgung einer Mitwirkungspflicht auf die Unzuverlässigkeit folgt dem in § 444 Zivilprozessordnung (ZPO) zum Ausdruck kommenden allgemeinen Rechtsgedanken, dass eine Beweisvereitelung zu Lasten des Vereitelnden geht. § 444 ZPO besagt, dass dann, wenn eine Urkunde von einer Partei in der Absicht, ihre Benutzung dem Gegner zu entziehen, beseitigt oder zur Benutzung untauglich gemacht wird, die Behauptungen des Gegners über die Beschaffenheit und den Inhalt der Urkunde als bewiesen angesehen werden können. Der in dieser Vorschrift enthaltene und auf die Vereitelung des Beweises mit Hilfe anderer Beweismittel übertragbare Rechtsgedanke geht dahin, zu verhindern, dass eine Lücke in der Beweisführung, die die nicht beweispflichtige Partei verschuldet hat, ohne weiteres und in jedem Fall nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen der beweispflichtigen Partei zur Last fällt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 2003 – 6 B 10.03 –, juris, Rn. 6. Die Schlussfolgerung in § 7 Absatz 6 Satz 2 LuftSiG und § 5 Absatz 1 Satz 1 LuftSiZÜV ist gleichfalls eine Norm der Beweiswürdigung, die auf der Annahme beruht, der Betroffene wolle Zweifel an seiner Zuverlässigkeit verbergen. Die Voraussetzungen für diese Schlussfolgerung fehlen, wenn es für die verlangte Untersuchung entweder keinen begründeten Anlass gibt oder sie kein geeignetes und verhältnismäßiges Mittel ist, um die konkret entstandenen Zweifel an der Zuverlässigkeit aufzuklären. Hinzu kommt, dass die Untersuchungsanordnung mangels Regelung keinen Verwaltungsakt darstellt. Sie ist nicht auf die Setzung einer Rechtsfolge im Sinne von § 35 Satz 1 VwVfG NRW gerichtet, sondern konkretisiert lediglich die Pflicht des Betroffenen, bei der vorbereitenden Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts mitzuwirken. Die Anordnung ist als reine Verfahrenshandlung nicht isoliert angreifbar (§ 44a VwGO), sondern kann nur im Rahmen eines Rechtsbehelfsverfahrens gegen eine daran anknüpfende Maßnahme inzident auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden. Vgl. zu der rechtstechnisch vergleichbaren Parallelregelungen in Fahrerlaubnisrecht: BVerwG, Urteil vom 17. November 2016 – 3 C 20.15 –, BVerwGE 156, 293-305, juris, Rn. 17 ff. m.w.N. und OVG NRW, Beschluss vom 14. November 2014 – 16 E 886/14 –, juris, Rn. 7; im Beamtenrecht: BVerwG, Beschluss vom 14. März 2019 – 2 VR 5.18 –, juris, und im Waffen- und Jagdrecht: OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 2014 – 16 A 2367/11 –, juris, Rn. 43. Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe begegnet die Aufforderung des Beklagten zur Durchführung eines Tests auf Betäubungsmittel vom 22. November 2017 keinen rechtlichen Bedenken. Zunächst erfolgte die Aufforderung anlassbezogen. Der Beklagte begründete die Aufforderung an den Kläger damit, dass aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse ihm bekannt geworden sei, dass der Kläger in der Vergangenheit wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz in Erscheinung getreten sei. Die Einnahme von Betäubungsmitteln könne Zweifel an der Zuverlässigkeit gemäß § 7 LuftSiG begründen. Überdies teilte der Beklagte dem Kläger mit, was für eine Art des Gutachtens (Urinuntersuchung auf Drogen bzw. Drogenersatzstoffe binnen 8 Tagen) er innerhalb welcher Frist (bis zum 31. Dezember 2017) zur Entkräftung der dargestellten Zweifel beizubringen hat und wies ihn auch auf die Folgen einer nicht (fristgerechten) Beibringung des angeordneten Gutachtens hin. Darüber hinaus war die Aufforderung zur Durchführung eines Tests auf Betäubungsmittel auch verhältnismäßig. Sie diente dem Zweck, die im Rahmen der gegen den Kläger geführten Ermittlungsverfahrens entstandenen Zweifel an seiner luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit auszuräumen. Das gegen den Kläger eingestellte Ermittlungsverfahren stellt eine sonstige Erkenntnis im Sinne von § 7 Absatz 1a Satz 4 Nr. 1 LuftSiG dar, aus der derartige Zweifel an der Zuverlässigkeit des Klägers ergeben, die zumindest die Aufforderung zur Durchführung eines Tests auf Betäubungsmittel nach § 7 Absatz 3 Satz 2 und 3 LuftSiG rechtfertigen. Der beigezogenen staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte lässt sich ein Anfangsverdacht dafür entnehmen, dass der Kläger unter Verstoß gegen § 29 BtMG von dem gesondert verfolgten N. K. Betäubungsmittel, namentlich Kokain, zum Eigenkonsum erworben hat. Dafür spricht die im Tatbestand näher dargestellte Gesprächsdokumentation aus der Telekommunikationsüberwachung des wegen des Verdachts des gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln gesondert verfolgten N. K. , deren Inhalt zumindest kryptisch erscheint. Dem Kläger ist es weder im Verwaltungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren gelungen, diesen Verdacht gänzlich auszuräumen. Zwar hat der Kläger bei der Beschuldigtenvernehmung am 14. November 2016 folgendes angegeben: Er kenne „den G. aus seinem Kiosk auf der H. -B. -Straße“. Da habe er mal in der Nähe gearbeitet und sei ein paar Mal dort gewesen, um sich etwas zu kaufen. Er habe ihn dann wegen einer Wohnung für eine Freundin angesprochen und so hätten sie sich kennengelernt. Am 1. Mai 2016 als er mit „dem G. telefoniert habe, [sei] es um Renovierung und die Wohnungssuche einer Freundin von ihm [gegangen].“ Er habe ihn kontaktiert und dann hätten sie sich bei L. vor der Haustür getroffen. Sie hätten sich kurz im Auto über die Renovierung seines Bodens im Kiosk unterhalten. Außerdem habe er eine Wohnung gesucht. Hierbei handelt es sich aber um durch nichts weiter substantiierte Behauptungen des Klägers. Es hätte nahegelegen, die dadurch entstandenen Zweifel des Beklagten an seiner luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit beispielsweise durch Benennung von Zeugen, Belegen o.ä. auszuräumen. Letzteres ist weder im Verwaltungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren erfolgt. Insoweit war das Gericht auch nicht verpflichtet, von Amts wegen zu ermitteln. Zwar erforscht das Gericht gemäß § 86 Absatz 1 Satz 1 VwGO den Sachverhalt von Amts wegen. Indes ist das Gericht nicht verpflichtet, in nicht durch entsprechendes Vorbringen oder andere konkrete Anhaltspunkte veranlasste Nachforschungen darüber einzutreten, ob vielleicht irgendein bisher nicht entdeckter Umstand auf die Rechtmäßigkeit des zu beurteilenden Verwaltungshandelns von Einfluss gewesen sein könnte. Vgl. hierzu ausführlich Rixen, in: Sodan/Ziekow, VwGO 5. Aufl. 2018, § 86 Rn. 49 m.w.N. Solche konkreten Anhaltspunkte lagen nicht vor. Dies gilt erst Recht vor dem Hintergrund, dass nur ganz geringe Anforderungen an die Zweifel zu stellen sind, die vorliegen müssen, um eine Mitwirkungspflicht nach § 7 Absatz 3 Satz 1 LuftSiG auszulösen. Denn aufgrund des hohen Gefährdungspotentials des Luftverkehrs und der Hochrangigkeit der zu schützenden Rechtsgüter ist die Zuverlässigkeit bereits regelmäßig zu verneinen, wenn daran Zweifel verbleiben (vgl. § 7 Absatz 6 LuftSiG), wobei die Rechtsprechung mit Blick auf die Wertigkeit der in Rede stehenden Rechtsgüter schon geringe Zweifel ausreichen lässt. Vgl. nur VG Düsseldorf, Beschluss vom 7. Juni 2017 – 6 L 2506/17 –, juris, Rn. 25 m.w.N. Soweit der Kläger vorträgt, dass das Ermittlungsverfahrens nach § 170 Absatz 2 StPO eingestellt worden ist, verkennt er, dass der Tatverdacht gegen den Beschuldigten fortbestehen kann, wenn die Einstellung nicht wegen gänzlich ausgeräumten Tatverdachts, sondern aus anderen Gründen erfolgt ist. Denn die Staatsanwaltschaft stellt das Ermittlungsverfahren nach § 170 Absatz 2 StPO ein, wenn kein genügender Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage besteht, was bereits dann der Fall ist, wenn kein hinreichender Tatverdacht i.S.d. § 203 StPO besteht. Hinreichender Tatverdacht liegt vor, wenn die Beweisfähigkeit des Tatvorwurfs den Grad der Wahrscheinlichkeit erreicht. Vgl. Moldenhauer, in: Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 8. Auflage 2019, § 170 Rn. 3 m.w.N. Für die Frage, ob jemand zuverlässig i.S.d. § 7 LuftSiG ist, ist ein hinreichender Tatverdacht demgegenüber – wie soeben ausgeführt – gerade nicht erforderlich. Einer anderen Auffassung steht zudem auch der eindeutige Wortlaut des § 7 Absatz 1a Satz 4 Nr. 1 LuftSiG entgegen, wonach – wie schon ausgeführt – als sonstige Erkenntnisse insbesondere auch eingestellte Ermittlungs- oder Strafverfahren in Betracht kommen. Der angeordnete Drogentest war im vorliegenden Einzelfall auch geeignet, um die genannten Zuverlässigkeitszweifel des Klägers durch Nachweis seiner Drogenfreiheit auszuräumen, ohne dass mildere gleich geeignete Mittel ersichtlich wären. Dies gilt insbesondere auch mit Blick auf die gesetzte Frist zur Vorlage des angeordneten Gutachtens. Denn eine forensisch verwertbare Untersuchung setzt voraus, dass der Betroffene kurzfristig und zu einem für ihn nicht vorhersehbaren Zeitpunkt zu der Abgabe einer Blut- oder Urinprobe einbestellt wird, da andernfalls nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich der Betroffene in seinem Konsumverhalten rechtzeitig auf die Untersuchung eingestellt hat. Hinzukommt, dass ein effektiver Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs ‑ wie dargestellt – eine besondere Eilbedürftigkeit rechtfertigt. Schließlich war der angeordnete Drogentest auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Der von der Anordnung eines Drogentests ausgehende Eingriff in die Rechte des Klägers ist als vergleichsweise geringfügig anzusehen. Er dient aber dem Schutz der Sicherheit des Luftverkehrs und damit überaus gewichtigen Rechtsgütern. Dabei ist davon auszugehen, dass derjenige, der Kokain konsumiert, regelmäßig nicht die Gewähr dafür bietet, jederzeit die Belange der Luftsicherheit zu wahren. Insofern können die gesicherten naturwissenschaftlichen Erkenntnisse aus der straßenverkehrsrechtlichen Rechtsprechung herangezogen werden. Es ist anerkannt, dass bereits der einmalige Konsum von sog. harten Drogen – also auch von Kokain – wegen ihres hohen Suchtpotentials, ihrer kaum abschätzbaren Wirkungen auf die Fahreignung und ihrer Tendenz zur Persönlichkeitsveränderung sowie des eindeutigen Normbefehls genügt um die Kraftfahreignung entfallen zu lassen, und zwar unabhängig davon, ob unter ihrem Einfluss ein Kraftfahrzeug gesteuert wird. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Juli 2015 – 16 B 656/16 –, juris, Rn. 5, 8, vom 7. April 2014 ‑ 16 B 89/14 –, vom 24. Juli 2013 – 16 B 718/13 –, vom 7. November 2012 – 16 B 1127/12 – und vom 14. August 2012 – 16 B 875/12 –, jeweils m.w.N. der insofern übereinstimmenden Rechtsprechung der Obergerichte anderer Bundesländer; ständige Rspr. der Kammer, z.B. Beschlüsse vom 26. März 2013 – 6 L 152/13, vom 26. Juli 2012 – 6 L 1115/12 – und vom 16. Mai 2014 – 6 L 939/14 –, juris, Rn. 59. Diese Übertragung dieser Rechtsprechung entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers. So heißt es in der Begründung des Gesetzes zur Neuregelung von Luftsicherheitsaufgaben vom 14. Januar 2004: „Bestehen tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass ein Stellenbewerber/-inhaber wegen z.B. übermäßigen Alkoholgenusses oder der Einnahme bewusstseinsändernder Drogen oder Medikamente in seiner Steuerungsfähigkeit eingeschränkt sein kann, begründen diese Anhaltspunkte Zweifel an seiner Zuverlässigkeit. Es bleibt dem Betroffenen unbenommen, auf freiwilliger Basis einen entstandenen Verdacht auszuräumen.“ Vgl. BT-Drs. 15/2361, S. 36. Der Kläger hat den demnach zu Recht angeforderten Drogentest nicht innerhalb der gesetzten Frist durchgeführt. Den negativen Urintest vom 4. Juni 2018 legte der Kläger erst mit Schreiben vom 21. Juni 2018 und damit erheblich verspätet, insbesondere erst nach Erlass des streitgegenständlichen Widerrufsbescheides vor. Die Ergebnisse von Drogentests, die – wie hier – nicht unvorhersehbar innerhalb kürzester Frist durchgeführt werden, sind ohne Aussagekraft. Denn die Drogenrückstände bauen sich in den Körperflüssigkeiten, die untersuchte werden, rasch ab. Hinreichende Gründe für die fehlende Mitwirkung des Kläger sind weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich sind. Soweit der Kläger im Verwaltungsverfahren angegeben hat, dass er im Jahr 2017 keinen Termin mehr habe bekommen können, ist es bei einer durch nichts weiter belegten Behauptung geblieben, obwohl der Beklagten den Kläger gebeten hat, einen entsprechenden Nachweis zu erbringen. Die Aufforderung des Beklagten an den Kläger einen Nachweis zu erbringen, begegnet keinen Bedenken, da gerichtsbekannt ist, dass bloße Drogenscreenings problemlos in wenigen Tagen zu erhalten sind. Ungeachtet dessen hat der Kläger es auch unterlassen, zumindest im neuen Jahr schnellstmöglich einen Termin wahrzunehmen. Dieser Umstand sowie das weitere – im Tatbestand näher dargestellte – Verhalten des Klägers bestätigen letztlich die im Falle einer fehlenden bzw. unzureichenden Mitwirkung greifende Vermutung einer Beweisvereitelungsabsicht. Sie lassen nur den Schluss zu, dass der Kläger versucht hat den Untersuchungstermin möglichst weit nach hinten zu schieben, um Drogenrückstände in seinem Urin zu verbergen. Wie § 49 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG NRW ferner voraussetzt, wäre ohne den Widerruf der positiven Zuverlässigkeitsfeststellung auch das öffentliche Interesse, hier in Gestalt des hohen Gutes der Sicherheit des Luftverkehrs, gefährdet, da von dem Aufenthalt unzuverlässiger Personen in luftsicherheitsrelevanten Bereichen erhebliche Gefahren für eine Vielzahl bedeutender Rechtsgüter, insbesondere für Leben und körperliche Unversehrtheit – auch unbeteiligter – Dritter, ausgehen. Die weiteren Voraussetzungen für einen Widerruf gemäß § 49 VwVfG NRW sind ebenfalls erfüllt. Die Bezirksregierung E. hat insbesondere die Jahresfrist des § 48 Absatz 4 i.V.m. § 49 Absatz 2 Satz 2 VwVfG NRW gewahrt. Danach ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme von Tatsachen, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, zulässig. Dahingestellt bleiben kann, wann der Beklagte erstmals von dem gegen den Kläger eingeleiteten Ermittlungsverfahren Kenntnis erlangt hat. Denn nach der Rechtsprechung des BVerwG, der sich die Einzelrichterin anschließt, vermag die Erkenntnis der Rechtswidrigkeit für sich allein den Fristenlauf noch nicht auszulösen. Vielmehr ist hierzu die vollständige Kenntnis des für die Entscheidung über die Rücknahme des Verwaltungsakts erheblichen Sachverhalts nötig. Die Frist beginnt demgemäß zu laufen, wenn die Behörde ohne weitere Sachaufklärung objektiv in der Lage ist, unter sachgerechter Ausübung ihres Ermessens über die Rücknahme des Verwaltungsakts zu entscheiden. Das entspricht dem Zweck der Jahresfrist als eine Entscheidungsfrist, die sinnvollerweise erst anlaufen kann, wenn der zuständigen Behörde alle für die Rücknahmeentscheidung bedeutsamen Tatsachen bekannt sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1984 – GrSen 1/84 –, BVerwGE 70, 356-365, juris, Rn. 19. Danach begann die Jahresfrist frühestens mit der Mitteilung der Staatsanwaltschaft E. vom 22. August 2017, wenn nicht erst mit der Aufforderung an den Kläger vom 22. November 2017 bzw. mit Ablauf der darin gesetzten Frist zu laufen. Der Bescheid ist bereits am 24. Mai 2018 erlassen worden. Lagen nach alledem die Voraussetzungen für einen Widerruf der Feststellung der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit vor, begegnet dieser auch vor dem Hintergrund keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass über ihn im Wege des Ermessens zu entscheiden war. Steht eine Entscheidung im Ermessen der Behörde, überprüft das Gericht gemäß § 114 Satz 1 VwGO nur, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten worden sind und ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Mit Rücksicht auf das hochrangige Schutzgut der zu gewährleistenden Luftsicherheit sind Fehler bei der behördlichen Ermessensausübung nicht ersichtlich. Insbesondere liegt weder ein Fall von Ermessensnichtgebrauch noch von Ermessensüberschreitung vor. Entgegen der Ansicht des Klägers liegt kein Fall eines sogenannten Ermessensnichtgebrauchs vor. Zwar muss die Behörde grundsätzlich das ihr zukommende Ermessen betätigen und darf nicht entsprechende Überlegungen, aus welchen Gründen auch immer, schon von vornherein unterlassen. Ermessensfehlerhaft ist in diesem Sinne eine Entscheidung, wenn die Behörde eine in Wahrheit nicht bestehende Beschränkung ihres Ermessensspielraums annimmt. Vgl. Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 19. Aufl. 2018, § 40, Rn. 86 m.w.N. Allerdings ist Ermessensnichtgebrauch unschädlich bei Entscheidungen aufgrund von Sollvorschriften und bei intendierten Entscheidungen, die im Regelfall keine (weiteren) Ermessensabwägungen mehr erfordern, sofern kein Ausnahmefall vorliegt. Vgl. Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG 19. Aufl. 2018, § 40, Rn. 86 und 65; Abel, in: Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, Stand: 1. Juli 2018, § 49 Rn. 10. Letzteres ist hier der Fall. Vgl. auch Meyer, in: Grabherr/Reidt/Wysk, Luftverkehrsgesetz, Stand: 20. Ergänzungslieferung Januar 2018, § 7 LuftSiG, Rn. 76 m.w.N. Der Regelung des § 49 Absatz 2 VwVfG liegt der Gedanke zugrunde, dass in den Widerrufsfällen der Nrn. 1 - 5 das öffentliche Interesse an der Beseitigung oder Änderung des Verwaltungsaktes im allgemeinen schwerer wiegt als das Interesse des Betroffenen am Bestand des Verwaltungsaktes und das entsprechende Vertrauensinteresse. Dieses prinzipielle Übergewicht des öffentlichen Interesses liegt – soweit es um die in § 49 Absatz 2 Nrn. 3 - 5 VwVfG getroffenen Regelungen geht – darin begründet, dass dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes hier bereits vom Gesetzgeber insofern Rechnung getragen worden ist, als dieser in § 49 Absatz 5 VwVfG einen Entschädigungsanspruch des Betroffenen für etwaige im Vertrauen auf den Bestand des Verwaltungsaktes erlittene Vermögensnachteile geschaffen bzw. einen Widerruf für den Fall des Gebrauchmachens von der Vergünstigung ausgeschlossen hat (Nr. 4). Der Gesetzgeber hat mit anderen Worten den Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes bereits in die Widerrufsregelungen des § 49 Absatz 2 Nrn. 3 - 5 i.V.m. § 49 Absatz 5 "eingearbeitet". Das der Behörde in § 49 Absatz 2 Nrn. 3 - 5 VwVfG NRW eingeräumte Ermessen ist deshalb im Hinblick auf das öffentliche Interesse an einem Widerruf der Vergünstigung in Richtung auf einen Widerruf "intendiert". Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Januar 1992 – 7 C 38.90 –, juris, Rn. 16. Überdies liegt auch kein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vor. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass der Kläger schwerwiegende Folgen für seine berufliche und private Lebensführung hinnehmen muss. Diese stehen aber nicht außer Verhältnis zu dem erstrebten Zweck, dem Schutz des hohen Gutes der Sicherheit des Luftverkehrs vor den erheblichen Gefahren, die durch den Zugang unzuverlässiger Personen zu sicherheitsrelevanten Bereichen begründet werden. Im Übrigen hat sich für den Kläger ein Risiko verwirklicht, das er mit Begehung der Straftaten auf sich genommen hat. Dass für den von ihm ausgeübten Beruf besondere Sicherheitsanforderungen gelten, musste ihm angesichts der regelmäßig durchgeführten Überprüfungen seiner Zuverlässigkeit bewusst sein. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Absatz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Absatz 2 GKG erfolgt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.