OffeneUrteileSuche
Gerichtsbescheid

6 K 4473/10

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2011:1019.6K4473.10.00
26Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

26 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht das be-klagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Der Kläger begehrt die Feststellung seiner Zuverlässigkeit im luftsicherheitsrechtlichen Sinne. 2 Im Jahr 2009 beabsichtigte der Kläger eine Tätigkeit als Fahrer für die E AG/ W aufzunehmen. In diesem Zusammenhang wurde am 11. September 2009 die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach dem Luftsicherheitsgesetz beantragt. Im Rahmen der Antragsprüfung erhielt das beklagte Land (nachfolgend: die Bezirksregierung E) Kenntnis davon, dass der Kläger wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten war: 3 - Verurteilung durch das Amtsgericht C vom 13. Mai 1982 (0 Js 00000/81) zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 20 DM wegen Unterschlagung 4 - Verurteilung durch das Amtsgericht O vom 1. Oktober 1984 (00 Js 0000/84) zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 30 DM wegen fortgesetzten Betruges und Führens eines Kraftfahrzeugs ohne Haftpflichtversicherung 5 - Verurteilung durch das Amtsgericht O vom 28. November 1985 (0 Js 0000/85) zu einem Jahr Freiheitsstrafe auf Bewährung wegen Vorbereitung der Fälschung von amtlichen Ausweisen in Tatmehrheit mit Urkundenfälschung in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Betrug sowie hierzu in Tatmehrheit mit Hehlerei und Beihilfe zum Diebstahl unter den Voraussetzungen des besonders schweren Falles 6 - Verurteilung durch das Amtsgericht L vom 18. März 1986 (0 Js 00000/85) zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10 DM wegen Betruges 7 - Durch Beschluss vom 7. November 1986 bildete das Amtsgericht O (0 Js 0000/85-3 Ls) nachträglich unter Einbeziehung der Verurteilung durch das Amtsgericht L (0 Js 00000/85) und der Verurteilung im Verfahren 0 Js 0000/85 eine Gesamtstrafe im Umfang einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Wochen, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. 8 - Verurteilung durch das Amtsgericht I vom 31. Mai 1995 (0 Js 00000.0/93 00 Ls) zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 20 DM wegen falscher Versicherung an Eides Statt 9 - Verurteilung durch das Amtsgericht I vom 4. März 1997 (00 Js 00000.0/96 00 Cs) zu 20 Tagessätzen zu je 20 DM wegen Führens eines nicht versicherten Kraftfahrzeugs 10 - Verurteilung durch das Amtsgericht I vom 28. Juli 1999 (0 Js 00000.0/98 00 DS) zu vier Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung wegen Hehlerei 11 - Verurteilung durch das Amtsgericht G vom 10. Dezember 2002 (000 Js 00000/02 XX X 00 X DS) zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 12 Euro wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt in zwei Fällen sowie fahrlässiger Insolvenzverschleppung. 12 Durch Verfügung vom 28. Dezember 2009 stellte die Staatsanwaltschaft H ein gegen den Kläger geführtes Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Betruges (000 Js 0000/09) gemäß § 153 a Abs. 1 Strafprozessordnung ein. Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger, der im April 2008 die eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte, hatte einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen in einer gegen ihn eingeleiteten Steuerstrafsache beauftragt. Eine von dem Anwalt erstellte Kostenrechnung beglich er nicht. Nachdem der Anwalt durch die Durchführung des Mahnverfahrens Kenntnis von der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erlangt hatte, erstattete er Strafanzeige und stellte Strafantrag. Nachdem der Kläger den Schaden in der ihm von der Staatsanwaltschaft H auferlegten Höhe wiedergutgemacht hatte, wurde von der Erhebung der öffentlichen Klage endgültig abgesehen. 13 Mit Schreiben vom 20. November 2009 teilte die Bezirksregierung E dem Kläger mit, der Umstand, dass er in vielfacher Weise strafrechtlich in Erscheinung getreten sei, könne dazu führen, dass seine luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit zu verneinen sei. Ihm wurde unter Fristsetzung Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. 14 Nachdem sich der Kläger auch in der auf seinen Antrag verlängerten Frist nicht geäußert hatte, forderte die Bezirksregierung E ihn erneut mit Schreiben vom 31. März 2010 unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflichten aus § 7 Abs. 3 Luftsicherheitsgesetz und erneuter Fristsetzung zur Stellungnahme auf. 15 Nachdem auch nach mehrfachen Fristverlängerungen keine Stellungnahme des Klägers vorlag, versagte die Bezirksregierung E durch Bescheid vom 8. Juni 2010, zugestellt am 14. Juni 2010, die Feststellung der Zuverlässigkeit. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Verurteilungen und das Ermittlungsverfahren ließen mit Blick auf die Tatvorwürfe Bezüge zu den Belangen der Sicherheit des Luftverkehrs erkennen. Es bestünden erhebliche Zweifel daran, dass der Kläger das notwendige Maß an Verantwortungsbewusstsein für eine Tätigkeit im nicht allgemein zugänglichen Teil des Flughafens mitbringe. Der Kläger habe eine rechtsfeindliche Gesinnung bewiesen, die die Befürchtung begründe, er werde auch die am Flughafen G1 geltenden Verhaltens- und Sicherheitsvorschriften nicht jederzeit und vollumfänglich beachten. 16 Am 13. Juli 2010 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Er macht geltend, die Verurteilungen lägen zum Teil über zehn Jahre zurück und ließen weder unmittelbare noch mittelbare Bezüge zu den Belangen der Sicherheit des Luftverkehrs erkennen. Die Wertungen der Bezirksregierung E ließen zudem außer Betracht, dass er seit über zwei Jahren als Fahrer beschäftigt sei und seine Aufgabe darin bestehe, Paletten vom Flughafen G1 (E Technik) zum Flughafen L1 zu fahren, wobei die Ladetätigkeiten im Sicherheitsbereich durchgeführt würden. 17 Der Kläger beantragt, 18 das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheids der Bezirksregierung E vom 8. Juni 2010 zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut gemäß dem Antrag vom 11. September 2009 über seine luftsicherheitsrechliche Zuverlässigkeit zu entscheiden. 19 Das beklagte Land beantragt, 20 die Klage abzuweisen. 21 Zur Begründung wird ausgeführt, die vom Kläger begangenen Straftaten stünden zwar nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit sicherheitsrelevanten Fragen im Luftverkehr, dies sei aber auch nicht erforderlich. Eine positive Feststellung der Zuverlässigkeit sei ausgeschlossen, da der Kläger mehrfach gegen Rechtsnormen verstoßen habe und während laufender Bewährung erneut straffällig geworden sei. Es handele sich nicht um Bagatelldelikte, so dass anzunehmen sei, dass der Kläger weder in der Lage noch dazu bereit sei, sich an die Rechtsordnung zu halten. Es sei gesehen worden, dass die Versagung der Zuverlässigkeit zum Verlust des Arbeitsplatzes führen könnte, der Kläger müsse sich aber entgegenhalten lassen, dass er die zur Versagung führenden Umstände selbst gesetzt habe. 22 Durch gerichtliche Verfügung vom 14. Dezember 2010 sind die Beteiligten auf die Möglichkeit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid hingewiesen worden. Ihnen ist Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden. 23 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, des Verwaltungsvorgangs der Bezirksregierung E und der beigezogenen Verfahrensakten 000 Js 0000/09 der Staatsanwaltschaft H, 0 Js 00000/98 der Staatsanwaltschaft I Bezug genommen. 24 Entscheidungsgründe: 25 Nach § 84 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO gehört worden. 26 Die zulässige Klage ist unbegründet. 27 Der angegriffene Bescheid vom 8. Juni 2010 erweist sich als rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass erneut über seine luftsicherheitsrechliche Zuverlässigkeit entschieden wird, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Das beklagte Land hat ihn zu Recht als unzuverlässig im luftsicherheitsrechtlichen Sinne eingestuft. 28 Zuverlässig im Sinne von § 7 LuftSiG, 29 vgl. zur formellen und materiellen Verfassungsmäßigkeit: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 4. Mai 2010 – 2 BvL 8/07, 2 BvL 9/07 –, NVwZ 2010 S. 1146 ff., 30 ist nur, wer die Gewähr dafür bietet, die ihm obliegenden Pflichten zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs, insbesondere vor Flugzeugentführungen, Sabotageakten und terroristischen Anschlägen (vgl. § 1 LuftSiG) in vollem Umfang zu erfüllen. Bezugspunkt der Überprüfung der Zuverlässigkeit muss dabei sein, ob Grund zu der Annahme besteht, bei dem Überprüften sei aktuell oder künftig ein Verstoß gerade gegen die Anforderungen zur Wahrung der Sicherheit des Luftverkehrs zu befürchten. Dabei ist eine Gesamtwürdigung des Einzelfalles vorzunehmen. 31 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Februar 2005 – 20 B 111/05 –, juris; vgl. zur Vorgängerregelung des § 29 d Luftverkehrsgesetz: BVerwG, Urteil vom 15. Juli 2004 – 3 C 33.03 –, a.a.O. 32 Wegen des hohen Gefährdungspotentials des Luftverkehrs dürfen bei der Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit von zu überprüfenden Personen an den Grad der Wahrscheinlichkeit eines von ihnen zu verantwortenden Schadenseintritts nur geringe Anforderungen gestellt werden. Die Zuverlässigkeit ist zu verneinen, wenn daran Zweifel verbleiben, wobei die Rechtsprechung schon geringe Zweifel ausreichen lässt. 33 So unter anderem OVG NRW, Beschluss vom 23. Februar 2007 – 20 B 44/07 – unter Hinweis auf Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 15. Juli 2004 – 3 C 33.03 – und vom 11. November 2004 – 3 C 8.04 –. 34 Auf Grund des gerade im Bereich des Luftverkehrs hohen Gefahrenpotentials und der Hochrangigkeit der zu schützenden Rechtsgüter bestehen im Hinblick auf Art. 12 des Grundgesetzes (GG) keine Bedenken, insoweit strenge Anforderungen an die Zuverlässigkeit zu stellen, die auch in anderen Rechtsgebieten für die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit als subjektive Zulassungsvoraussetzung gefordert wird und deren Normierung vor dem Hintergrund des dem Gesetzgeber bei der Einschätzung von der Allgemeinheit drohenden Gefahren und der Beurteilung der ihrer Verhütung und Bewältigung dienenden Maßnahmen zustehenden weiten Einschätzungs und Prognosespielraums 35 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. März 2006 – 20 B 1985/05 – und Urteil vom 28. April 2005 – 20 A 4721/03 –, juris, 36 als verhältnismäßige Berufsausübungsregelung anzusehen ist. 37 Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 15. Juli 2004 – 3 C 33.03 –, juris; OVG NRW, Urteil vom 28. April 2005 – 20 A 4721/03 –, juris. 38 Dabei entspricht es den allgemeinen Grundsätzen des Gefahrenabwehrrechts, umso strengere Anforderungen an die Zuverlässigkeit von Bewerbern für eine entsprechende berufliche Tätigkeit zu stellen, je schutzwürdiger die Rechtsgüter sind, die gefährdet werden können, und je höher der mögliche Schaden ist. Wenn wie bei Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs hochrangige Rechtsgüter wie das Leben und die Gesundheit zahlreicher Menschen gefährdet werden können, kann der Normgeber auch bereits die geringe Eintrittswahrscheinlichkeit eines solchen Schadens ausreichen lassen. 39 BVerwG, Urteil vom 15. Juli 2004 – 3 C 33.03 –, juris Rdnr. 21. 40 Der Überprüfte muss nach dem Gesamtbild seiner Persönlichkeit das erforderliche Maß an Verantwortungsbewusstsein und Selbstbeherrschung aufbringen, um selbst bei Inaussichtstellen von Vorteilen oder der Androhung von Nachteilen die Belange der Sicherheit des Luftverkehrs zu wahren. 41 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Mai 2005 – 20 B 2825/04 –. 42 Dabei ist einzustellen, dass eine Feststellung der Zuverlässigkeit nach der eindeutigen gesetzlichen Bewertung nicht erst dann ausgeschlossen ist, wenn sich konkrete gewichtige Sicherheitsrisiken durch den Betreffenden positiv feststellen lassen. Da bereits geringe einschlägige Zweifel der Feststellung der Zuverlässigkeit entgegenstehen, ist sie vielmehr schon dann zu verneinen, wenn mit Blick auf ein strafbares Verhalten ausreichend begründete Anknüpfungspunkte auf charakterliche und persönliche Schwächen deuten, die sich auf die Luftsicherheit gefährdend auswirken können. Das gilt auch, wenn die Straftaten als solche in keinem Zusammenhang mit dem Luftverkehr stehen. Eine Gefährdung des Luftverkehrs kann ebenso dadurch eintreten, dass eine Person Dritten, sei es mit oder ohne Kenntnis der wahren Motive, zur Überwindung relevanter Sicherheitsvorgaben hilft, 43 vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 17. Dezember 2008 – 20 B 1431/08 –; vgl. auch zu Vermögensdelikten VG München, Urteil vom 11. Oktober 2006 – M 24 K 06.853 –, juris und VG Frankfurt am Main, Urteil vom 6. Juli 2006 – 12 E 3035/05 –, juris. 44 Eine Würdigung der Straftaten hat dabei nicht für jede Tat gesondert, sondern im Gesamtzusammenhang zu erfolgen. Es hat nämlich eine erhebliche Aussagekraft, ob ein Betroffener eine Vielzahl von Straftaten begangen hat, die jeweils für sich genommen kein besonderes Gewicht hätten, aber in der Zusammenschau zeigen, dass er häufig gegen die Rechtsordnung verstößt. Dabei ist einzustellen, dass die Begehung von Straftaten grundsätzlich daran zweifeln lässt, ob der Betroffene die hinreichende Gewähr dafür bietet, die Belange des Luftverkehrs zu wahren. 45 Zudem kann bei der Gesamtwürdigung der Person des Betroffenen auch eingestellt werden, dass gegen ihn Ermittlungsverfahren angestrengt worden oder dass Strafverfahren eingestellt worden sind. Denn bei dem hier in Rede stehenden präventiven Bereich können Unklarheiten über die Berechtigung eines strafrechtlichen Vorwurfs durchaus im Sinne von verbleibenden Zweifeln zu Lasten des Betreffenden berücksichtigt werden. Es reicht aus, dass hinreichend sachlich fundierte Anknüpfungspunkte auf ein entsprechendes strafrechtliches Verhalten hindeuten, 46 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Februar 2006 – 20 A 1354/05 –. 47 Liegen Straftaten bzw. Verurteilungen wegen Straftaten länger zurück, richtet sich ihre Verwertbarkeit in erster Linie nach den §§ 51, 52 des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG), weil das Luftsicherheitsgesetz insofern keine speziellen eigenen Vorschriften enthält. Getilgte oder zu tilgende Verurteilungen sind – vorbehaltlich bestimmter Ausnahmen – grundsätzlich nicht mehr zu berücksichtigen. 48 Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. September 1992 – 1 B 152.92 –, GewArch 1995, 115, und vom 23. Mai 1995 – 1 B 78.95 –, GewArch 1995, 377, jeweils zur Zuverlässigkeit in gewerberechtlichen Zusammenhängen. 49 Wann eine Eintragung über eine Verurteilung zu tilgen ist, bestimmt sich nach §§ 45 ff. BZRG. Bei Eintragung mehrerer Straftaten ist eine Tilgung nach § 47 Abs. 3 BZRG erst zulässig, wenn für alle Verurteilungen die Voraussetzungen der Tilgung vorliegen. 50 Der Ablauf der Tilgungsfrist nach dem BZRG stellt zwar nur die äußerste zeitliche Grenze dar, von deren Erreichen ab die Eintragungen dem Betroffenen nicht mehr vorgehalten werden dürfen. Mangels luftsicherheitsrechtlicher Vorschriften, die eine kürzere Verwertbarkeit nahe legen, 51 vgl. die insofern abweichende Rechtslage im Gewerberecht, z. B. §§ 33c Abs. 2 Satz 2, 33d Abs. 3 Satz 2, 33i Abs. 2 Nr. 1, 34b Abs. 4 Nr. 1, 34c Abs. 2 Nr. 1 GewO, kritisch dazu OVG Nds., Beschluss vom 29. Januar 2008 – 7 PA 190/07 –, NVwZ-RR 2008, 464, 52 spricht nichts dagegen, wenn sich Luftsicherheitsbehörde und Gericht an den Wertungen des BZRG zur Verwertbarkeit orientieren und noch nicht getilgte oder tilgungsreife Verurteilungen im Regelfall in die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Betroffenen einbeziehen. Das schließt die Möglichkeit ein, bei Besonderheiten im Einzelfall von den Fristen zugunsten des zu Überprüfenden abzuweichen und bestimmte Taten bei der Gesamtwürdigung als weniger schwerwiegend zu gewichten. 53 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Juli 2011 – 20 B 1714/10 –, BA Bl. 3 a. E.; OVG Bln.-Bbg., Beschluss vom 12. November 2010 – 12 N 71.10 –, juris Rdn. 7 ff. 54 Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe hat die Bezirksregierung E die luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit des Klägers im entscheidungserheblichen Zeitpunkt ihres Versagungsbescheids zu Recht verneint. 55 Vgl. zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt im Luftsicherheitsrecht: OVG NRW, Beschluss vom 22. Juli 2011 – 20 B 1714/10 –. BA Bl. 3 m.w.N. 56 In dem angegriffenen Bescheid wird die Versagung der Feststellung der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit im Wesentlichen auf den Umstand gestützt, dass der Kläger seit dem Jahr 1982 wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Hiergegen ist nichts einzuwenden, weil die Verurteilungen weder getilgt noch tilgungsreif waren. 57 Die Verurteilung durch das Amtsgericht C vom 13. Mai 1982 (0 Js 00000/81) und durch das Amtsgericht O vom 1. Oktober 1984 (00 Js 0000/84) waren nach dem Inkrafttreten des BZRG am 1. Februar 1985 gemäß § 65 Abs. 5 BZRG in das Register zu übernehmen und nach den Vorschriften des BZRG zu behandeln. Nach fünf Jahren (vgl. § 46 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) BZRG war nach § 47 Abs. 3 Satz 1 BZRG keine Tilgung vorzunehmen, da zwischenzeitlich weitere Verurteilungen eingetragen worden waren. Die aufgrund der Verurteilung durch das Amtsgericht O vom 28. November 1985 (0 Js 0000/85 – rechtskräftig seit demselben Tage) und durch das Amtsgericht L vom 18. März 1986 (rechtskräftig seit 30. Juli 1986) gebildete Gesamtstrafe war nicht nach fünf Jahren am 28. November 2000 zu tilgen, weil zuvor die Verurteilung durch das Amtsgericht I vom 28. Juli 1999 (0 Js 00000.0/98 00 Ds – rechtskräftig seit dem 5. August 1999) eingetragen worden war. Für diese Eintragung liegen die Tilgungsvoraussetzungen erst am 28. Juli 2014 vor (vgl. § 46 Abs. 1 Nr. 4 BZRG). Diese Eintragung verhindert außerdem die Tilgung der Verurteilungen durch das Amtsgericht I vom 31. Mai 1995 (0 Js 00000.0/93 00 Ls) und vom 4. März 1997 (00 Js 00000.0/96 00 Cs) und durch das Amtsgericht G vom 10. Dezember 2002 (000 Js 00000/02 XX X 00 X Ds), bei denen die Tilgungsfrist jeweils nach § 46 Abs. 1 Nr. 2 lit a) BZRG zu bestimmen ist. 58 Die Vielzahl der Straftaten, die der Kläger über einen Zeitraum von rund 20 Jahren begangen hat, legt nicht nahe, dass es sich bei ihm um einen Fall handelt, in dem die Wertungen des BZRG über die Verwertbarkeit ausnahmsweise nicht gelten sollen. Zwar weisen die vom Kläger begangenen strafrechtlichen Verfehlungen keinen unmittelbaren Bezug zu luftsicherheitsrelevanten Vorgaben auf. Gleichwohl können auch solche Taten Zweifel an der Zuverlässigkeit begründen, denn eine Gefährdung des Luftverkehrs kann auch dadurch eintreten, dass eine Person, die Zugang zu den nicht allgemein zugänglichen oder sicherheitsempfindlichen Bereichen eines Flughafens oder die aufgrund ihrer Tätigkeit Einfluss auf die Sicherheit des Luftverkehrs hat, ihre Kenntnisse von Betriebsabläufen und Sicherheitsmaßnahmen an außenstehende Dritte weitergibt oder diesen den Zutritt zum Flughafen ermöglicht, sei es mit oder ohne Kenntnis der wahren Motive der Dritten. 59 In diesem Sinne: OVG NRW, Urteil vom 28. April 2005 – 20 A 4721/03 –, juris. 60 Im Zeitpunkt des Versagungsbescheids der Bezirksregierung E vom 8. Juni 2010 lag die letzte Verurteilung zwar rund siebeneinhalb Jahre zurück und der Kläger ist seit dem Jahr 2002 nach Aktenlage nicht erneut straffällig geworden. Diese straffreie Zeitspanne lässt die Persönlichkeit des Klägers allerdings nicht in einem entscheidend günstigeren Licht erscheinen. 61 Die Kammer schließt nicht aus, dass ein grundlegender Lebens- und Einstellungswandel dazu führen kann, dass zurückliegende Straftaten auch dann schon verblassen, wenn sie noch nicht formal aus dem Register getilgt sind. Einen solchen Wandel kann sie beim Kläger allerdings noch nicht erkennen. Hiergegen spricht bereits, dass gegen den Kläger im Jahr 2009 ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Betruges (Staatsanwaltschaft H 000 Js 0000/09) geführt worden ist und das Verfahren erst eingestellt werden konnte, nachdem der Kläger unter dem Druck der Strafverfolgungsbehörden den verursachten Schaden ausgeglichen hatte. Aus ganz freien Stücken hat der Kläger in dieser Sache nicht zu rechtstreuem Verhalten zurückgefunden. 62 Gegen eine Ausnahme von der grundsätzlich gegebenen Verwertbarkeit der Straftaten spricht desweiteren, dass die Phase ohne Verurteilungen zum Zeitpunkt der Ablehnungsentscheidung allenfalls halb so lang war wie die Zeit, in der der Kläger straffällig geworden ist. Vor diesem Hintergrund genügt allein der Zeitablauf im Fall des Klägers für eine positive Prognose, die eine Abweichung von den gesetzlich vorgegebenen Verwertungsfristen des BZRG rechtfertigen könnte, noch nicht. Die Verfehlung aus dem 2009 bestätigt vielmehr, dass der Kläger – wie bis zum Jahr 2002 – den Anforderungen der Rechtsordnung nicht ohne Weiteres und ohne äußeren Druck nachkommt. 63 Zu seinen Gunsten spricht nach gefestigter Rechtsprechung auch nicht, dass er seine Arbeit im Flughafenbereich bislang unbeanstandet ausgeübt hat. Dies ist bei jedem Arbeitnehmer ohne Weiteres vorauszusetzen und stellt kein besonderes Verdienst dar, das frühere Verfehlungen ausgleichen könnte. 64 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 84 Abs. 1 Satz 3, § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.