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Beschluss

6 L 1050/23

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2023:0616.6L1050.23.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe: Der Einzelrichter ist zuständig, nachdem die Kammer ihm den Rechtsstreit zur Entscheidung übertragen hat, § 6 Abs. 1 VwGO. Der am 27. April 2023 unter Berücksichtigung des Antragsbegehrens (§ 88 VwGO) sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der am 17. April 2023 erhobenen Klage (6 K 2656/23) gegen den Widerrufsbescheid der Bezirksregierung Y vom 28. März 2023 anzuordnen, hilfsweise den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache (6 K 2656/23) die luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit der Antragstellerin festzustellen, hat keinen Erfolg. 1. Der Hauptantrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der am 17. April 2023 erhobenen Klage ist unbegründet. Die Begründetheit eines auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gerichteten Antrags nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO beurteilt sich danach, ob das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angegriffenen Widerrufsbescheides das private Interesse des Antragstellers an einer Aussetzung überwiegt. Maßgebliches Kriterium für die Abwägung sind die Erfolgsaussichten der Klage im Hauptsacheverfahren. Ergibt die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes allein mögliche und gebotene summarische Prüfung, dass der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, überwiegt das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung. Denn an der Vollziehung rechtswidriger hoheitlicher Maßnahmen kann kein öffentliches Interesse bestehen. Ist der Verwaltungsakt hingegen offensichtlich rechtmäßig, überwiegt das öffentliche Interesse am Sofortvollzug. Nach diesen Maßstäben fällt die Interessenabwägung vorliegend zu Lasten der Antragstellerin aus. Denn es ist nach summarischer Prüfung nach Aktenlage davon auszugehen, dass die Widerrufsverfügung vom 28. März 2023 offensichtlich rechtmäßig ist. Rechtsgrundlage des Widerrufsbescheides, mit dem die Bezirksregierung ihre luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeitsfeststellung vom 15. Juni 2018 widerrufen hat, ist § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG NRW. Der Widerrufsbescheid ist voraussichtlich formell rechtmäßig. Insbesondere hat die Bezirksregierung der Antragstellerin mit Schreiben vom 22. Februar 2023 die Gelegenheit gegeben, sich zu dem Widerruf zu äußern, und sie somit im Einklang mit § 7 Abs. 5 LuftSiG bzw. § 28 Abs. 1 VwVfG NRW angehört. Vgl. zur Anwendbarkeit des § 7 Abs. 5 LuftSiG auch im Widerrufsverfahren: OVG Bremen, Beschluss vom 27. Juli 2017 – 1 B 81/17, juris Rn. 21; Vgl. Meyer/Stucke in: Grabherr/Reidt/Wysk, Luftverkehrsgesetz, Kommentar, § 7 LuftSiG Rn. 76 (Januar 2021). Der Widerrufsbescheid ist nach der im vorläufigen Rechtschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage auch materiell rechtmäßig. Nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG NRW kann ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde. Diese Tatbestandsvoraussetzungen sind aller Voraussicht nach erfüllt. Das nach Aktenlage seit dem 00. November 0000 rechtskräftige Urteil des Landgerichts Q. vom 00. November 0000 stellt unter Berücksichtigung des Hergangs und der Umstände der Ausgangstat eine nachträglich eingetretene Tatsache dar, aufgrund derer die Bezirksregierung berechtigt war, die Feststellung der Zuverlässigkeit der Antragstellerin im Sinne des § 7 LuftSiG zu verneinen. Die luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit im Sinne von § 7 LuftSiG stellt einen – durch die Gerichte voll überprüfbaren – unbestimmten Rechtsbegriff dar, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Juli 2018 – 20 A 145/15, n.v., B.A. S. 7, und vom 15. Juni 2009 – 20 B 148/09, juris Rn. 7 m.w.N., der durch die Rechtsprechung bereits vor Ergänzung der Vorschrift um den Absatz 1a weitreichend konkretisiert worden war. Danach ist zuverlässig im Sinne von § 7 LuftSiG, vgl. zur formellen und materiellen Verfassungsmäßigkeit: BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2010 – 2 BvL 8/07, 2 BvL 9/07, NVwZ 2010 S. 1146 ff., wer die Gewähr dafür bietet, die ihm obliegenden Pflichten zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des zivilen Luftverkehrs, insbesondere vor Flugzeugentführungen, Sabotageakten und terroristischen Anschlägen (vgl. § 1 LuftSiG) in vollem Umfang zu erfüllen. Bezugspunkt der Überprüfung der Zuverlässigkeit muss dabei sein, ob Grund zu der Annahme besteht, bei dem Überprüften sei aktuell oder künftig ein Verstoß gerade gegen die Anforderungen zur Wahrung der Sicherheit des Luftverkehrs zu befürchten. Der Überprüfte muss nach dem Gesamtbild seiner Persönlichkeit das erforderliche Maß an Verantwortungsbewusstsein und Selbstbeherrschung aufbringen, um selbst bei Inaussichtstellen von Vorteilen oder der Androhung von Nachteilen die Belange der Sicherheit des Luftverkehrs zu wahren. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Februar 2005 – 20 B 111/05, juris, vom 4. Mai 2005 – 20 B 2825/04, vom 29. Januar 2020 – 20 B 1428/19, n.v., S. 6 des amtlichen Abdrucks und vom 24. Februar 2021 – 20 B 1158/20, n.v., S. 3 des amtlichen Abdrucks. Die luftverkehrsrechtliche Zuverlässigkeit kann bereits dann nicht festgestellt werden, wenn ausreichend begründete Anknüpfungspunkte vorhanden sind, die auf einen charakterlichen Mangel oder eine sonstige Schwäche der Persönlichkeit hinweisen, die sich ihrerseits gefährdend auf die Belange der Luftsicherheit auswirken können. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Mai 2018 – 20 A 89/15, juris, und vom 29. Januar 2020 – 20 B 1428/19, n.v., S. 6 des amtlichen Abdrucks. Gemäß § 7 Abs. 1a Satz 1 LuftSiG ist die Zuverlässigkeit des Betroffenen aufgrund einer Gesamtwürdigung des Einzelfalles zu bewerten. Der Zuverlässigkeitsbegriff wird durch § 7 Abs. 1a Satz 2 LuftSiG anhand von Regelbeispielen konkretisiert, deren Vorliegen die Zuverlässigkeit in der Regel ausschließen. Bei den Regeltatbeständen handelt es sich stets um typisierte Fallgruppen, die ausweislich der Gesetzesbegründung keinesfalls abschließenden oder ausschließenden Charakter besitzen. Der Katalog orientiert sich dabei inhaltlich an § 18 Abs. 2 LuftPersV sowie an § 5 WaffG und trägt der besonderen Gefährdung des Luftverkehrs durch mögliche Innentäter Rechnung. Vgl. BT-Drs. 18/9752, S. 53; OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Mai 2018 – 20 A 89/15, juris, und vom 29. Januar 2020 – 20 B 1428/19, n.v., S. 6 des amtlichen Abdrucks. Nach § 7 Abs. 1a Satz 2 LuftSiG fehlt die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel, wenn der Betroffene wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe oder Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe verurteilt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind (Nr. 1), wenn der Betroffene wegen eines Verbrechens oder wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind (Nr. 2) oder wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Betroffene Bestrebungen nach § 3 Abs. 1 BVerfSchG verfolgt oder unterstützt oder in den letzten zehn Jahren verfolgt oder unterstützt hat (Nr. 3). § 7 Abs. 1a Satz 3 LuftSiG bestimmt zudem, dass bei sonstigen Verurteilungen oder beim Vorliegen sonstiger Erkenntnisse im Wege der Gesamtwürdigung nach Satz 1 zu prüfen ist, ob sich daraus im Hinblick auf die Sicherheit des Luftverkehrs Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen ergeben. § 7 Abs. 1a Satz 4 LuftSiG enthält eine – nicht abschließende („insbesondere“) –, OVG NRW, Beschluss vom 12. Juli 2022 – 20 B 898/22, n.v., S. 4 des amtlichen Abdrucks; Meyer/Stucke in: Grabherr/Reidt/Wysk, Luftverkehrsgesetz, Kommentar, § 7 LuftSiG Rn. 41 (Januar 2021), Aufzählung der vor allem in Betracht kommenden sonstigen Erkenntnisse im Sinne von Satz 3. Des Weiteren gilt, dass wegen des hohen Gefährdungspotentials des Luftverkehrs bei der Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit von zu überprüfenden Personen an den Grad der Wahrscheinlichkeit eines von ihnen zu verantwortenden Schadenseintritts nur geringe Anforderungen gestellt werden dürfen. Die Zuverlässigkeit ist zu verneinen, wenn daran Zweifel verbleiben (vgl. § 7 Abs. 6 LuftSiG), wobei die Rechtsprechung mit Blick auf die Wertigkeit der in Rede stehenden Rechtsgüter schon geringe Zweifel ausreichen lässt. So unter anderem OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Juni 2009 – 20 B 148/09, und vom 23. Februar 2007 – 20 B 44/07, unter Hinweis auf BVerwG, Urteile vom 15. Juli 2004 – 3 C 33.03, und vom 11. November 2004 – 3 C 8.04. Auf Grund des gerade im Bereich des Luftverkehrs hohen Gefahrenpotentials und der Hochrangigkeit der zu schützenden Rechtsgüter bestehen im Hinblick auf Art. 12 GG keine Bedenken, insoweit strenge Anforderungen an die Zuverlässigkeit zu stellen, die auch in anderen Rechtsgebieten für die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit als subjektive Zulassungsvoraussetzung gefordert wird und deren Normierung vor dem Hintergrund des dem Gesetzgeber bei der Einschätzung von der Allgemeinheit drohenden Gefahren und der Beurteilung der ihrer Verhütung und Bewältigung dienenden Maßnahmen zustehenden weiten Einschätzungs‑ und Prognosespielraums, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. März 2006 – 20 B 1985/05, und Urteil vom 28. April 2005 – 20 A 4721/03, juris, als verhältnismäßige Berufsausübungsregelung anzusehen ist. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 15. Juli 2004 – 3 C 33.03, juris; OVG NRW, Urteil vom 28. April 2005 – 20 A 4721/03, juris. Dabei entspricht es den allgemeinen Grundsätzen des Gefahrenabwehrrechts, umso strengere Anforderungen an die Zuverlässigkeit von Bewerbern für eine entsprechende berufliche Tätigkeit zu stellen, je schutzwürdiger die Rechtsgüter sind, die gefährdet werden können, und je höher der mögliche Schaden ist. Wenn wie bei Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs hochrangige Rechtsgüter wie das Leben und die Gesundheit zahlreicher Menschen gefährdet werden können, kann der Normgeber auch bereits die geringe Eintrittswahrscheinlichkeit eines solchen Schadens ausreichen lassen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juli 2004 – 3 C 33.03 –, juris Rn. 21. Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe hat die Bezirksregierung Y die luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit der Antragstellerin im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung nach summarischer Prüfung zu Recht verneint und die Zuverlässigkeitsfeststellung rechtmäßig widerrufen. Die Antragstellerin wurde mit Urteil des Amtsgerichts G. vom 00. August 0000 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr in Tatmehrheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen (Einzelstrafen zweimal 60 Tagessätze) verurteilt. Eine hiergegen gerichtete Berufung verwarf das Landgericht Q. mit Urteil vom 00. November 0000 mit der Maßgabe, dass die Tagessatzhöhe und die Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis geändert wurden. Im Rahmen der Begründung führte das Landgericht Q. aus, dass für die fahrlässige Trunkenheit im Verkehr eine Einzelstrafe von 60 Tagessätzen und für den Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung (nur) eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen bei Aufrechterhaltung einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen tat- und schuldangemessen sei. Es spricht viel dafür, dass in der vorliegenden Konstellation einer Gesamtstrafenbildung aus Vorsatz- und Fahrlässigkeitstaten, in deren Rahmen die einbezogene Einzelgeldstrafe wegen eines tateinheitlich begangenen Vorsatzdelikts (hier: Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung) 60 Tagessätze nicht übersteigt, das Regelbeispiel des § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 LuftSiG nicht erfüllt ist. Denn der Gesetzgeber geht augenscheinlich nur in Bezug auf vorsätzliche und nicht auch im Hinblick auf fahrlässige Straftaten davon aus, dass die luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit bei einer Verurteilung zu mindestens 60 Tagessätzen im Regelfall zu verneinen ist. Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 21. Dezember 00008 – 6 L 2741/18, juris Rn. 50 ff. Dies kann hier aber offenbleiben. Denn aus den Umständen der mit den vorgenannten Urteilen abgeurteilten Taten ergeben sich unabhängig von der Erfüllung eines Regelbeispiels nach Aktenlage im Rahmen einer Gesamtwürdigung nach § 7 Abs. 1a Satz 3 LuftSiG Zweifel an der Zuverlässigkeit der Antragstellerin. Liegt – wie hier – eine Verurteilung vor, die sich (auch) auf fahrlässig verwirklichte Straftaten bezieht, können sich gleichwohl aus den Gesamtumständen der Tat hinreichende Zweifel an der Zuverlässigkeit des zu Überprüfenden ergeben. Wie geschildert, haben die Regelbeispiele des § 7 Abs. 1a Satz 2 LuftSiG keinen abschließenden Charakter. Dementsprechend haben die Regelbeispiele keine ausschließende Wirkung dahingehend, dass auf andere Verurteilungen als die dort genannten nicht zurückgegriffen werden kann. Vielmehr ist gemäß § 7 Abs. 1a Satz 3 LuftSiG bei sonstigen – d.h. gerade nicht in den Regeltatbeständen genannten – Verurteilungen oder bei Vorliegen sonstiger Erkenntnisse im Wege einer Gesamtwürdigung des Einzelfalls zu prüfen, ob sich daraus im Hinblick auf die Sicherheit des Luftverkehrs Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen ergeben. Liegt das Strafmaß unterhalb der Schwelle der Verwirklichung eines Regelbeispiels bzw. ist die Tat nicht vorsätzlich begangen worden, bedeutet das also nicht, dass von der Zuverlässigkeit des Betroffenen auszugehen ist. Die Zuverlässigkeit des Betroffenen ist in diesen Fällen nicht in Richtung auf eine negative Entscheidung gesetzlich vorgezeichnet. Vielmehr verbleibt es bei einer Gesamtwürdigung im Einzelfall. Dabei ist allerdings darauf Bedacht zu nehmen, dass die in den Regelbeispielen zum Ausdruck gekommene gesetzgeberische Wertung nicht überspielt wird. Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 7. Juni 2017 – 6 L 2506/17, juris Rn. 46 ff. Wie auch § 7 Abs. 1a Satz 3 LuftSiG zum Ausdruck bringt, bietet jede strafgerichtliche Verurteilung Anlass, die luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit des Verurteilten in Frage zu stellen. Denn die Begehung von Straftaten ist grundsätzlich geeignet, Zweifel zu begründen, ob sich der Betroffene auch in Zukunft jederzeit rechtstreu verhalten und hinreichende Gewähr dafür bieten wird, die Belange der Luftsicherheit zu bewahren. Straftatbestände kennzeichnen Kernanforderungen der Rechtsordnung an die öffentliche Sicherheit. Die Straftat muss dabei keinen spezifischen luftsicherheitsrechtlichen Bezug aufweisen. Denn eine Gefährdung kann auch dadurch eintreten, dass eine Person, die Zugang zu den nicht allgemein zugänglichen oder sicherheitsempfindlichen Bereichen eines Flughafens hat oder die aufgrund ihrer Tätigkeit Einfluss auf die Sicherheit des Luftverkehrs hat, ihre Kenntnisse von Betriebsabläufen und Sicherheitsmaßnahmen an außenstehende Dritte weitergibt oder diesen den Zutritt zum Flughafen ermöglicht, sei es mit oder ohne Kenntnis der wahren Motive der Dritten. Eine Verurteilung gebietet deshalb grundsätzlich eine weitere Gesamtwürdigung des Einzelfalls dahin, ob sich aus den festgestellten Vorgängen Bedenken ergeben, der Betreffende könne aus eigenem Antrieb oder aufgrund fremder Manipulation die Sicherheit des Luftverkehrs beeinträchtigen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. April 2005 – 20 A 4721/03, juris, sowie Beschlüsse vom 17. Dezember 2008 – 20 B 1431/08, n.v., und vom 1. März 2018 – 20 B 1340/17, juris Rn. 20 ff.; vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 12. Juli 2005 – 20 CS 05.1674, juris Rn. 9. Bei der weiteren Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls sind neben dem in der Höhe des Strafausspruchs zum Ausdruck kommenden Gewicht der abgeurteilten Verfehlung deren indizielle Aussagekraft für das in Rede stehende besondere Gefährdungspotential in den Blick zu nehmen. Der indizielle Aussagewert der Verurteilung ist regelmäßig anhand der Gesamtumstände der Tat zu beurteilen, wie sie sich aus den Feststellungen des Strafurteils ergeben. Vgl. Meyer/Stucke in: Grabherr/Reidt/Wysk, Luftverkehrsgesetz, Kommentar, § 7 LuftSiG Rn. 37 (Januar 2021). In Anwendung dieser Maßstäbe bietet die Verurteilung durch das Amtsgerichts G. vom 00. August 0000 in Gestalt des Urteils des Landgerichts Q. vom 00. November 0000 angesichts des zugrunde liegenden Sachverhalte nach summarischer Prüfung hinreichende Anhaltspunkte für Zweifel an der Zuverlässigkeit der Antragstellerin. Die Gesamtumstände der durch die Antragstellerin begangenen Taten (Trunkenheit im Straßenverkehr, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung) weisen voraussichtlich auf das Vorliegen charakterlicher und persönlicher Schwächen der Antragstellerin hin, die sich auf die Luftsicherheit gefährdend auswirken können. Nach summarischer Prüfung hat sie durch die Straftaten gezeigt, dass sie nicht fähig oder willens ist, die Rechtsordnung stets zu respektieren und dass sie ihre persönlichen Interessen über die Rechtsgüter anderer bzw. der Allgemeinheit (hier insbesondere die Sicherheit des Straßenverkehrs) stellt, wobei sie nicht vor der Begehung von Straftaten zurückschreckt. Eine derartige Einstellung lässt befürchten, dass die Antragstellerin auch ihre Pflichten im Luftverkehr den eigenen Interessen nachordnet und dass sie nicht das erforderliche Maß an Verantwortungsbewusstsein und Selbstbeherrschung aufbringt, um die Belange der Sicherheit des Luftverkehrs zu wahren. Erschwerend kommt hinzu, dass die Antragstellerin mit der fahrlässigen Trunkenheit im Straßenverkehr (auch) eine Straftat begangen hat, die geeignet ist, eine unbestimmte Vielzahl fremder Rechtsgüter zu verletzen. Ihr Verhalten offenbart daher eine fehlende Einsicht oder Einsichtsfähigkeit in die besonderen Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit und Gemeinwohlbelange, die durch das missachtete Verbot geschützt werden sollen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass sie ausweislich des Urteils des Landgerichts Q. vom 00. November 0000 über eine längere Strecke u.a. auf ein Bundesstraße gefahren ist und damit ein erhebliches Gefährdungspotenzial für andere Verkehrsteilnehmer bestand. Die Antragstellerin hat damit nach summarischer Prüfung gezeigt, dass sie im Bereich des Straßenverkehrs nicht willens oder in der Lage ist, den Grad ihrer Alkoholisierung zu hinterfragen und die damit einhergehenden möglichen Folgen für die Rechtsgüter Dritter und die Sicherheit der Allgemeinheit hinreichend zu berücksichtigen. Deshalb liegt es nahe, dass ihr dieser Wille bzw. diese Fähigkeit auch im luftsicherheitsrelevanten Bereich fehlt. Denn ebenso wie im Straßenverkehr können im Bereich des Luftverkehrs kleinste Nachlässigkeiten weitreichende Folgen für eine nicht eingrenzbare Vielzahl an (Luft-)Verkehrsteilnehmern haben. Darüber hinaus hat sie auch im Anschluss an diese Tat ausweislich der Urteile im unmittelbaren zeitlichen Kontext keine Einsicht gezeigt und sogar noch Widerstand gegen mit der Trunkenheitstat im Zusammenhang stehende Vollstreckungsmaßnahmen geleistet. Ihr Verhalten begründet deshalb die Befürchtung, sie könne sich in beruflichen Zusammenhängen ebenfalls entsprechend unreflektiert und eigeninteressiert verhalten und dabei – sei es auch nur in Verkennung der Tragweite ihres Verhaltens – die Luftsicherheitsinteressen der Allgemeinheit aus den Augen verlieren. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Januar 2020 – 20 B 1428/19, n.v., zum Fahren ohne Fahrerlaubnis, sowie vom 12. Februar 2019 – 20 B 83/19, n.v., zu fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs und vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr; VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 19. Juli 2011 – 6 L 1002/11, juris Rn. 36, zum Fahren ohne Fahrerlaubnis, und vom 10. Februar 2010 – 6 L 81/10, zu vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr. Dass die von der Antragstellerin begangenen Straftaten keinen Zusammenhang mit der Sicherheit des Luftverkehrs aufweisen, führt entsprechend den obigen Maßstäben zu keinem anderen Ergebnis. Nichts anderes folgt schließlich daraus, dass die Antragstellerin nach Aktenlage abgesehen von den abgeurteilten Taten nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Dies entkräftet für sich genommen nicht die Annahme, dass das abgeurteilte Verhalten als solches die Zuverlässigkeit in Frage stellen kann, was auch § 7 Abs. 1a Satz 4 Nr. 1 LuftSiG verdeutlicht. Der in der Sache erfolgte Hinweis darauf, dass den Straftaten Umstände aus dem persönlichen familiären Umfeld zugrunde lägen, vermag nach summarischer Prüfung ebenfalls kein anderes Ergebnis zu begründen. Insoweit ist voraussichtlich zu berücksichtigen, dass der enge familiäre Kontext jedenfalls durch die Begehung der konkreten Straftaten verlassen wurde, denen ein Verhalten im (öffentlichen) Straßenverkehr und anschließend Polizisten gegenüber zugrunde liegt. Hinzu kommt, dass sich dieses Verhalten jedenfalls am Tattag ausweislich der zugrunde liegenden Urteile über einen signifikanten Zeitraum erstreckte. Soweit die Antragstellerin sich in der Sache inhaltlich gegen die Verurteilung wendet, wenn sie das Urteil mit Blick auf den Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte als „sehr hart bezeichnet“ und nochmals in der Sache zu dem Tatgeschehen vorträgt, steht dies der Annahme von Zweifeln nicht entgegen. Insoweit darf die Behörde grundsätzlich von der Richtigkeit einer Verurteilung ausgehen und sich auf die Prüfung beschränken, ob das die Verurteilung begründende Verhalten im Zusammenhang mit den sonstigen Umständen die Annahme der Unzuverlässigkeit rechtfertigt. Etwas anderes gilt allenfalls in Sonderfällen, etwa wenn für die Behörde ohne Weiteres erkennbar ist, dass die Verurteilung auf einem Irrtum beruht, oder wenn sie ausnahmsweise in der Lage ist, den Vorfall besser als die Strafverfolgungsorgane aufzuklären. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Juni 2009 – 20 B 148/09, juris Rn. 17, und vom 1. Juli 2010 – 20 B 342/10, n.v. Dafür ist hier nach summarischer Prüfung jedoch nichts ersichtlich. Es spricht nach Aktenlage nichts dafür, dass die Bezirksregierung auch unter Berücksichtigung der Angaben der Antragstellerin im Gerichtsverfahren den Sachverhalt besser hätte aufklären und bewerten können. Aus der Verurteilung ergeben sich mithin nach Aktenlage Indizien für eine Persönlichkeit der Antragstellerin, die jedenfalls bei summarischer Prüfung Zweifel daran begründen, ob sie tatsächlich unbedingt fähig und bereit ist, sich im Bereich der Luftsicherheit so zu verhalten, wie es die Sicherheitsanforderungen gebieten. Umstände, die durchgreifend die Annahme rechtfertigen, dass sie zukünftig gleichwohl ohne jeden – auch nur geringen – Zweifel die Gewähr bietet, die Belange der Luftsicherheit zu wahren, fehlen demgegenüber nach Aktenlage. Insbesondere werden die nach summarischer Prüfung bestehenden Anhaltspunkte für Zweifel an der Zuverlässigkeit nicht durch die Angaben der Antragstellerin in ihrer im Strafverfahren abgegebenen persönlichen Stellungnahme entkräftet. Dort führte sie im Wesentlichen aus, dass im Dezember 0000 die vier leiblichen Kinder aus der vorherigen Ehe ihres Lebensgefährten bei ihnen eingezogen seien. Sie habe nicht damit gerechnet, dabei schnell an ihre Grenzen zu kommen. Zwischen Fliegerei, Haushalt und Kindern habe sie ihre Bedürfnisse vernachlässigt und ihre Beziehung habe angefangen, zu bröckeln. In dieser Zeit habe ihr Alkoholkonsum begonnen, zuerst als Belohnung für einen anstrengenden Tag, später als Kompensation für ihre Frustration. Am Tattag habe sie sich trennen wollen. Eigentlich habe ihr Lebensgefährte früher nach Hause kommen wollen, um in Ruhe zu reden. Er habe sie aber erneut enttäuscht. Dies sei der Moment gewesen, in dem sie die Kontrolle über ihre Gefühle und das rationale Denken verloren habe. Ihre Wut, Frustration und konstante Erschöpfung hätten zu einem ungeahnten Ausbruch an Emotionen geführt, den sie nie für möglich gehalten hätte. Sie habe all ihre Porzellantassen zerschlagen, darunter viele liebgewonnene Andenken. In ihrem emotional desolaten Zustand habe sie keinen klaren Gedanken fassen können, sei wie fremdgesteuert gewesen, habe in Windeseile ein paar Habseligkeiten eingepackt, sich fatalerweise in das Auto gesetzt und sei losgefahren. Sie sei dann angehalten worden und die Situation sei ihr grotesk vorgekommen. Sie habe in einem Bruchteil einer Sekunde die Kontrolle über ihr Urteilsvermögen verloren, und zugelassen, sich in diesem emotionalen Ausnahmezustand ins Auto zu setzen. Sie bereue dies zutiefst. Sie hätte ihre familiären Probleme früher erkennen müssen und nicht ignorieren dürfen. Aus heutiger Sicht wisse sie um die Fehlerkette und wisse, dass sie um Hilfe hätte bitten müssen. Alkohol sei definitiv der falsche Weg gewesen. Auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat sie nochmals darauf hingewiesen, dass sie in Folge der privaten Überlastung ab Sommer 2019 vermehrt Alkohol getrunken habe. Diese Angaben vermögen die aufgezeigten Zweifel an der Zuverlässigkeit der Antragstellerin nicht zu beseitigen. Im Gegenteil: Der von der Antragstellerin selbst aufgezeigte Geschehensverlauf, aus dem heraus sie die Taten begangen hat, spricht nach summarischer Prüfung vielmehr für durchgreifende Zweifel an der Zuverlässigkeit. Denn es erscheint durchaus möglich, dass die Antragstellerin sich auch künftig vergleichbaren Drucksituationen ausgesetzt sieht und in ähnliche Verhaltensweisen bis hin zur Begehung von erheblichen Straftaten verfällt. Der von ihr in der Sache beschriebene gänzliche Kontrollverlust verstärkt damit die Zweifel an der Zuverlässigkeit, da sich ein derartiger Zustand seinerseits erheblich auf die Luftsicherheit auswirken kann. Die von der Antragstellerin in ihrer Stellungnahme an die Bezirksregierung Y vom 00. März 0000 vorgetragene Reue stellt nach Aktenlage ebenfalls keinen Umstand dar, aufgrund dessen Zweifel an der Zuverlässigkeit ausgeschlossen sind. Sie bildet – auch bei Wahrunterstellung – voraussichtlich keine taugliche Grundlage für eine positive Zukunftsprognose. Aus ihr lässt sich nicht zweifelsfrei ableiten, dass die Antragstellerin sich zukünftig rechtstreu verhalten und ihre luftsicherheitsrechtlichen Sorgfaltspflichten erfüllen wird. Vgl. zur waffenrechtlichen Zuverlässigkeit: OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2010 – 20 A 958/09, n.v., S. 4 f. des amtlichen Abdrucks. Schließlich rechtfertigen auch die weiteren von der Antragstellerin geschilderten persönlichen Umstände kein anderes Ergebnis. Sie hat insbesondere in ihrer Stellungnahme an die Bezirksregierung vom 00. März 0000 vorgetragen, ihre Lebensumstände sofort reflektiert und grundlegend geändert zu haben sowie seit dem 00. März 0000 in absoluter Alkoholabstinenz gelebt und erfolgreich eine verkehrs- und familientherapeutische Therapie absolviert zu haben. Diese Angaben führen nach summarischer Prüfung zu keiner anderen Einschätzung hinsichtlich der an der Zuverlässigkeit bestehenden Zweifel. Zwar ist es grundsätzlich nicht ausgeschlossen, dass ein stabiler und nachhaltiger Lebens- und Einstellungswandel dazu führen kann, dass zurückliegende Straftaten und die weiteren die Unzuverlässigkeit begründenden Umstände verblassen. Der Grad der Anforderungen, die dabei an einen Lebens- und Einstellungswandel zu stellen sind, unterscheidet sich je nach den konkreten Gegebenheiten der die Unzuverlässigkeit begründenden Umstände. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 18. Mai 2017 – 6 K 7615/16, juris Rn. 78; VG Würzburg, Urteil vom 11. Januar 2012 – W 6 K 11.109, juris Rn. 37. Hiervon ausgehend ist nach summarischer Prüfung aber nicht ersichtlich, dass ein derart tiefgreifender und stabiler Lebens- und Einstellungswandel der Antragstellerin vorliegt, dass er eine positive luftsicherheitsrechtliche Prognose bereits stützen würde. Dem steht auch unter Berücksichtigung der vorgelegten Abstinenznachweise nach Aktenlage bereits entgegen, dass der Zeitraum seit der Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Q. vom 00. November 0000 zu kurz ist, um aufzuzeigen, dass die oben genannten Defizite beseitigt wurden. Ein hinreichend stabiler Einstellungs- und Lebenswandel lässt sich auch den Bescheinigungen der Gesundheitspraxis S. vom 00. Juli 0000 und der Bestätigung über die Teilnahme an verkehrspsychologischen Beratungsgesprächen zur Vorlage bei der medizinisch-psychologischen Untersuchung der Dipl.-Psych. W. vom 00. November 0000 nicht entnehmen. Soweit der Antragstellerin unter dem 00. Juli 0000 von dem Dipl.-Psych. A. grundlegende Veränderungen in ihrer Einstellung zum und im Umgang mit Alkohol und ihrer Lebensführung bescheinigt werden sowie ausgeführt wird, dass die eingeleiteten Änderungen „in der Zwischenzeit bereits ein hohes Maß an Stabilität erlangt“ hätten, genügt dies nicht, um nach der obigen Maßgabe verbleibende Zweifel an der Zuverlässigkeit auszuräumen. Denn dies ändert nichts daran, dass der Zeitraum seit der Verurteilung und den letzten Abstinenznachweisen als solcher bisher zu kurz bemessen ist, um einen stabilen Einstellungswandel nachzuweisen. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass diese Bescheinigung noch vor den Urteilen durch das Amtsgericht G. und das Landgericht Q. erstellt wurde und die Antragstellerin – gerade im Hinblick auf die Relevanz des Nachtatverhaltens für die Strafzumessung (§ 46 Abs. 2 StGB) – zum damaligen Zeitpunkt noch unter dem Druck des laufenden Strafverfahrens stand. Auch der Bestätigung der Dipl.-Psych. W. lässt sich ein nachhaltiger Einstellungswandel letztlich insgesamt nicht entnehmen. Hinzu kommt, dass die Antragstellerin in ihrer persönlichen Stellungnahme im Strafverfahren und im Gerichtsverfahren selbst auf die Belastungssituation als Ursache für erhöhten Alkoholkonsum und in der Folge auch für die Taten verwiesen hat. Dass künftig vergleichbar einschneidende Druck- und Belastungssituationen auftreten und ein Rückfall der Antragstellerin in vergleichbare Konsummuster auftritt, weswegen sie ggf. sogar erneut Straftaten begehen könnte, erscheint jedenfalls nach summarischer Prüfung nicht gänzlich fernliegend. Vor diesem Hintergrund sind voraussichtlich sogar erhöhte, hier bisher noch nicht erfüllte Anforderungen an den Lebens- und Einstellungswandel zu stellen, damit ein derartiges Szenario mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann. Auch dass sich – wie die Antragstellerin vorträgt – die familiären Verhältnisse inzwischen dahin verbessert haben, dass die Aufgaben von der Antragstellerin und ihrem Lebensgefährten gemeinsam bewältigt werden, führt zu keinem anderen Ergebnis, da dies dennoch vergleichbare Geschehensabläufe bei einer künftigen nachteiligen Veränderung als solche nicht ausschließt. Dass die Antragstellerin nach ihrem Vortrag bereits seit 25 Jahren als Flugbegleiterin tätig gewesen sei, ohne dass es jemals zu Vorfällen gekommen wäre, die Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit hätten aufkommen lassen, und sie stets ein „arbeitsames Leben ohne Fehl und Tadel“ geführt habe, führt schließlich nicht zu einem anderen Ergebnis. Denn ein einwandfreies Verhalten am Arbeitsplatz ist nur das, was von jedem Arbeitnehmer als selbstverständlich abverlangt wird. Ein besonderer Vertrauenstatbestand lässt sich daraus nicht ableiten. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 6. Oktober 2020 – 20 B 426/20, n.v., S. 6 des amtlichen Abdrucks, und vom 15. Oktober 2004 – 20 B 1871/04, n.v. und Urteil vom 22. Juli 2019 – 20 A 1428/16, n.v., S. 9 des amtlichen Abdrucks. Außerdem ist eine längere beanstandungsfreie Tätigkeit für den Arbeitgeber auch als solche nicht aussagekräftig, weil sich – wie auch das Vorbringen der Antragstellerin insbesondere im Strafverfahren verdeutlicht – persönliche Lebensumstände auch kurzfristig ändern können, weshalb die Zuverlässigkeitsprüfung in regelmäßigen zeitlichen Abständen wiederholt wird. Vgl. Kammerbeschlüsse vom 15. Januar 2018 – 6 L 5976/17, n.v., S. 7 des amtlichen Abdrucks, und vom 23. August 2017 – 6 L 2552/17, n.v., S. 12 des amtlichen Abdrucks. Wie § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG NRW ferner voraussetzt, wäre ohne den Widerruf der positiven Zuverlässigkeitsfeststellung auch das öffentliche Interesse, hier in Gestalt des hohen Gutes der Sicherheit des Luftverkehrs, gefährdet, da von unzuverlässigen Personen mit unmittelbarem Einfluss auf die Sicherheit des Luftverkehrs erhebliche Gefahren für eine Vielzahl bedeutender Rechtsgüter, insbesondere für Leben und körperliche Unversehrtheit – auch unbeteiligter – Dritter, ausgehen. Die weiteren Voraussetzungen für einen Widerruf gemäß § 49 VwVfG NRW sind ebenfalls erfüllt. Insbesondere hat die Bezirksregierung die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG NRW i.V.m. § 49 Abs. 2 Satz 2 VwVfG NRW gewahrt. Sie hat frühestens im Februar 2023 in konkreter Form von den oben aufgezeigten Umständen erfahren und damit offenkundig vor Ablauf der Jahresfrist den Widerrufsbescheid am 28. März 2023 erlassen. Lagen nach alledem die Voraussetzungen für einen Widerruf der Feststellung der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit vor, begegnet dieser auch vor dem Hintergrund keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass über ihn im Wege des Ermessens zu entscheiden war. Dessen Betätigung kann das Gericht gemäß § 114 Satz 1 VwGO nur eingeschränkt überprüfen. Die Behörde hat erkannt, dass ihr in Bezug auf den Widerruf Ermessen zukommt und dieses auch fehlerfrei ausgeübt. Es spricht bereits vieles dafür, dass die Behörde bei einem nachträglichen Wegfall der Zuverlässigkeit i.S.d. § 7 LuftSiG – wie hier – das Ermessen in der Regel nur dann fehlerfrei ausübt, wenn sie die positive Zuverlässigkeitsfeststellung widerruft. Vgl. VG Köln, Beschluss vom 19. Oktober 2011 – 4 L 1271/11, juris Rn. 23; VG Hannover, Beschluss vom 28. August 2017 – 5 B 1965/17, juris Rn. 36; VG Würzburg, Urteil vom 3. Juli 2013 – W 6 K 13.256, juris Rn. 36; Meyer in: Grabherr/Reidt/Wysk, Luftverkehrsgesetz, Kommentar, 20. Ergänzungslieferung, Stand: Januar 2018, § 7 LuftSiG, Rn. 76; eine Ermessensreduzierung auf Null bejahend: VG Hannover, Urteil vom 24. November 2016 – 5 A 3866/16, juris Rn. 31 f. Denn das Schutzgut der Sicherheit des Luftverkehrs und der sich im Flughafen aufhaltenden Menschen geht angesichts der im Falle eines Schadenseintritts betroffenen hohen Rechtsgüter und des zu erwartenden Ausmaßes des Schadens dem beruflichen Interesse des Betroffenen an seinem Arbeitsplatz in der Regel eindeutig vor. Vgl. VG Hannover, Urteil vom 24. November 2016 – 5 A 3866/16, juris Rn. 31 f. Aber auch unabhängig davon sind Fehler bei der behördlichen Ermessensausübung nicht ersichtlich. Solche ergeben sich auch nicht aus den Ausführungen der Antragstellerin im Schriftsatz vom 00. Juni 0000. Vielmehr lässt sich dem Bescheid vom 28. März 2023 entnehmen, dass die Bezirksregierung die wesentlichen Aspekte zur Ausübung des Ermessens erkannt und gewürdigt hat. Schließlich liegt kein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vor. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass die langjährig als Flugbegleiterin tätige Antragstellerin schwerwiegende Folgen für ihre berufliche und private Lebensführung hinnehmen muss, einschließlich des seitens der I. im Schreiben vom 31. März 2023 in den Raum gestellten Verlusts ihres derzeitigen Arbeitsplatzes mit entsprechenden Folgen für die Antragstellerin, die ausweislich des Urteils des Landgerichts Q. vom 00. November 0000 über keine andere Ausbildung verfügt. Diese stehen aber nicht außer Verhältnis zu dem erstrebten Zweck, dem Schutz des hohen Gutes der Sicherheit des Luftverkehrs vor den erheblichen Gefahren, die durch den Zugang unzuverlässiger Personen zu sicherheitsrelevanten Bereichen begründet werden. Im Übrigen hat sich für die Antragstellerin ein Risiko verwirklicht, das sie mit der Begehung der Straftaten auf sich genommen hat. Dass für den von ihr ausgeübten Beruf besondere Sicherheitsanforderungen gelten, musste ihr angesichts der regelmäßig durchgeführten Überprüfungen ihrer Zuverlässigkeit bewusst sein. 2. Auch dem hilfsweise gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bleibt mangels Anordnungsanspruchs der Erfolg versagt. Insoweit gelten die obigen Ausführungen entsprechend. Es ist nicht erkennbar, dass die Zuverlässigkeit der Antragstellerin zum insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung anders zu beurteilen wäre. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Das Interesse an der Aufhebung der Widerrufsverfügung wird im Hauptsacheverfahren mit dem Betrag des Auffangstreitwertes des § 52 Abs. 2 GKG angesetzt. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ermäßigt sich der Hauptsachestreitwert wegen der Vorläufigkeit der erstrebten Entscheidung um die Hälfte (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai, 1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen). Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst einfach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst einfach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.