Leitsatz: Reicht ein Arbeitgeber i.S.v. § 7 Abs. 1 Nr. 2 LuftSiG den Antrag eines Mitarbeiters auf Zuverlässigkeitsfeststellung nach § 3 Abs. 2 LuftSiZÜV mit einer Arbeitsplatbeschreibung ein, darf die Luftsicherheitsbehörde wegen des weiten Direktionsrechts des Arbeitsgebers von der Überprüfungspflichtigkeit des Antragstellers ausgehen, wenn diese nicht offensichtlich fehlt. Die Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger begehrt die Feststellung seiner Zuverlässigkeit im luftsicherheitsrechtlichen Sinne. Im November 2013 wurde der Kläger bei der M. – M1. T. G. GmbH befristet als Hilfskraft eingestellt. Das Arbeitsverhältnis wurde bis zum 24. April 2013 verlängert, dann wegen einer negativen Zuverlässigkeitsüberprüfung nach dem LuftSiG aber beendet. In diesem Zusammenhang beantragte die M. die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach dem Luftsicherheitsgesetz. Im Rahmen der Antragsprüfung erhielt das beklagte Land (nachfolgend: die Bezirksregierung E. ) Kenntnis davon, dass der Kläger wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten war: Verurteilung durch das Amtsgericht L. vom 10. Juni 2003 zu einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen wegen Betrugs (Rechtskraft: 10. Juni 2003), Verurteilung durch das Amtsgericht N. vom 17. Juni 2004 zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (Rechtskraft 6. Juli 2004), Verurteilung durch das Amtsgericht O. vom 20. November 2007 zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (Rechtskraft 12. Dezember 2007) und Verhängung einer Wiedererteilungssperrfrist, Verurteilung durch das Amtsgericht B. vom 9. September 2010 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (Rechtskraft 1 Oktober 2010). Des Weiteren war gegen den Kläger ein Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft L. anhängig, in dem es um Betrug in der Zeit vom 29. Mai 2009 bis 14. Januar 2010 ging. Der Ausgang des Verfahrens ist nicht bekannt; der Kläger hat dazu nichts mitgeteilt. Die Bezirksregierung E. versagte dem Kläger durch Bescheid vom 5. November 2013, zugestellt am 8. November 2013, die Feststellung der Zuverlässigkeit und verwies auf die Strafurteile sowie die mangelnde Mitwirkung. Am 4. Dezember 2013 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Er macht im Wesentlichen geltend, auf keinem Arbeitsplatz zu arbeiten, der unter die luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeitsprüfung falle. Die Verurteilungen lägen lange zurück und ließen weder unmittelbare noch mittelbare Bezüge zu den Belangen der Sicherheit des Luftverkehrs erkennen. Außerdem habe er sich zuletzt tadellos geführt. Der Kläger hat zunächst beantragt, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheids der Bezirksregierung E. vom 5. November 2013 zu verpflichten, dem Kläger die nach § 7 LuftSiG erforderliche luftsicherheitsrechliche Zuverlässigkeit zuzusprechen. Nachdem das Gericht amtswegig ermittelt hatte – der Kläger hatte hierzu nichts vorgetragen – dass das Arbeitsverhältnis mit der M. seit Ende April 2014 nicht mehr bestand, hat er seinen Klageantrag mit Verweis auf eine Wiederholungsgefahr, sein Rehabilitationsinteresse und zur Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses umgestellt. Der Kläger beantragt zuletzt, festzustellen, dass der Bescheid der Bezirksregierung E. vom 5. November 2013 rechtswidrig gewesen ist und die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, dem Kläger die nach § 7 LuftSiG erforderliche Zuverlässigkeit zuzusprechen, hilfsweise den Bescheid der Beklagten vom 5. November 2013 aufzuheben und festzustellen, dass der Kläger nicht unter den von § 7 LuftSiG erfassten Personenkreis fällt. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Entscheidungsgründe: Der Einzelrichter ist nach § 6 VwGO zur Entscheidung berufen. Die Klage hat keinen Erfolg. 1. Die im Hauptantrag zumindest zur Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses zulässig auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 S. 4 VwGO analog) umgestellte Verpflichtungsklage ist unbegründet. Im entscheidungserheblichen Zeitpunkt, der bei der Verpflichtungsfortsetzungsfeststellungsklage im erledigenden Ereignis liegt, vgl. jüngst BVerwG, Urteil vom 4. Dezember 2014 – 4 C 33.13, BauR 2015, 810, hier also mit dem Auslaufen des Arbeitsvertrages mit der M. zum Ende des 30. April 2014, hatte der Kläger keinen Anspruch gegen die Bezirksregierung, als zuverlässig i.S.v. § 7 LuftSiG eingestuft zu werden. Der angegriffene Bescheid vom 5. November 2013 erweist sich auch am 1. Mai 2014 noch als rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass erneut über seine luftsicherheitsrechliche Zuverlässigkeit entschieden wird, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Das beklagte Land hat ihn zu Recht als unzuverlässig im luftsicherheitsrechtlichen Sinne eingestuft. Zuverlässig im Sinne von § 7 LuftSiG, vgl. zur formellen und materiellen Verfassungsmäßigkeit: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 4. Mai 2010 – 2 BvL 8/07, 2 BvL 9/07 –, NVwZ 2010 S. 1146 ff., ist nur, wer die Gewähr dafür bietet, die ihm obliegenden Pflichten zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs, insbesondere vor Flugzeugentführungen, Sabotageakten und terroristischen Anschlägen (vgl. § 1 LuftSiG) in vollem Umfang zu erfüllen. Bezugspunkt der Überprüfung der Zuverlässigkeit muss dabei sein, ob Grund zu der Annahme besteht, bei dem Überprüften sei aktuell oder künftig ein Verstoß gerade gegen die Anforderungen zur Wahrung der Sicherheit des Luftverkehrs zu befürchten. Dabei ist eine Gesamtwürdigung des Einzelfalles vorzunehmen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Februar 2005 – 20 B 111/05 –, juris; vgl. zur Vorgängerregelung des § 29 d Luftverkehrsgesetz: BVerwG, Urteil vom 15. Juli 2004 – 3 C 33.03 –, a.a.O. Wegen des hohen Gefährdungspotentials des Luftverkehrs dürfen bei der Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit von zu überprüfenden Personen an den Grad der Wahrscheinlichkeit eines von ihnen zu verantwortenden Schadenseintritts nur geringe Anforderungen gestellt werden. Die Zuverlässigkeit ist zu verneinen, wenn daran Zweifel verbleiben, wobei die Rechtsprechung schon geringe Zweifel ausreichen lässt. So unter anderem OVG NRW, Beschluss vom 23. Februar 2007 – 20 B 44/07 – unter Hinweis auf Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 15. Juli 2004 – 3 C 33.03 – und vom 11. November 2004 – 3 C 8.04 –. Auf Grund des gerade im Bereich des Luftverkehrs hohen Gefahrenpotentials und der Hochrangigkeit der zu schützenden Rechtsgüter bestehen im Hinblick auf Art. 12 des Grundgesetzes (GG) keine Bedenken, insoweit strenge Anforderungen an die Zuverlässigkeit zu stellen, die auch in anderen Rechtsgebieten für die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit als subjektive Zulassungsvoraussetzung gefordert wird und deren Normierung vor dem Hintergrund des dem Gesetzgeber bei der Einschätzung von der Allgemeinheit drohenden Gefahren und der Beurteilung der ihrer Verhütung und Bewältigung dienenden Maßnahmen zustehenden weiten Einschätzungs‑ und Prognosespielraums vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. März 2006 – 20 B 1985/05 – und Urteil vom 28. April 2005 – 20 A 4721/03 –, juris, als verhältnismäßige Berufsausübungsregelung anzusehen ist. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 15. Juli 2004 – 3 C 33.03 –, juris; OVG NRW, Urteil vom 28. April 2005 – 20 A 4721/03 –, juris. Dabei entspricht es den allgemeinen Grundsätzen des Gefahrenabwehrrechts, umso strengere Anforderungen an die Zuverlässigkeit von Bewerbern für eine entsprechende berufliche Tätigkeit zu stellen, je schutzwürdiger die Rechtsgüter sind, die gefährdet werden können, und je höher der mögliche Schaden ist. Wenn wie bei Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs hochrangige Rechtsgüter wie das Leben und die Gesundheit zahlreicher Menschen gefährdet werden können, kann der Normgeber auch bereits die geringe Eintrittswahrscheinlichkeit eines solchen Schadens ausreichen lassen. BVerwG, Urteil vom 15. Juli 2004 – 3 C 33.03 –, juris Rdnr. 21. Der Überprüfte muss nach dem Gesamtbild seiner Persönlichkeit das erforderliche Maß an Verantwortungsbewusstsein und Selbstbeherrschung aufbringen, um selbst bei Inaussichtstellen von Vorteilen oder der Androhung von Nachteilen die Belange der Sicherheit des Luftverkehrs zu wahren. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Mai 2005 – 20 B 2825/04 –. Dabei ist einzustellen, dass eine Feststellung der Zuverlässigkeit nach der eindeutigen gesetzlichen Bewertung nicht erst dann ausgeschlossen ist, wenn sich konkrete gewichtige Sicherheitsrisiken durch den Betreffenden positiv feststellen lassen. Da bereits geringe einschlägige Zweifel der Feststellung der Zuverlässigkeit entgegenstehen, ist sie vielmehr schon dann zu verneinen, wenn mit Blick auf ein strafbares Verhalten ausreichend begründete Anknüpfungspunkte auf charakterliche und persönliche Schwächen deuten, die sich auf die Luftsicherheit gefährdend auswirken können. Das gilt auch, wenn die Straftaten als solche in keinem Zusammenhang mit dem Luftverkehr stehen. Eine Gefährdung des Luftverkehrs kann ebenso dadurch eintreten, dass eine Person Dritten, sei es mit oder ohne Kenntnis der wahren Motive, zur Überwindung relevanter Sicherheitsvorgaben hilft, vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 17. Dezember 2008 – 20 B 1431/08 –; vgl. auch zu Vermögensdelikten VG München, Urteil vom 11. Oktober 2006 – M 24 K 06.853 –, juris und VG Frankfurt am Main, Urteil vom 6. Juli 2006 – 12 E 3035/05 –, juris. Eine Würdigung der Straftaten hat dabei nicht für jede Tat gesondert, sondern im Gesamtzusammenhang zu erfolgen. Es hat nämlich eine erhebliche Aussagekraft, ob ein Betroffener eine Vielzahl von Straftaten begangen hat, die jeweils für sich genommen kein besonderes Gewicht hätten, aber in der Zusammenschau zeigen, dass er häufig gegen die Rechtsordnung verstößt. Dabei ist einzustellen, dass die Begehung von Straftaten grundsätzlich daran zweifeln lässt, ob der Betroffene die hinreichende Gewähr dafür bietet, die Belange des Luftverkehrs zu wahren. Zudem kann bei der Gesamtwürdigung der Person des Betroffenen auch eingestellt werden, dass gegen ihn Ermittlungsverfahren angestrengt worden oder dass Strafverfahren eingestellt worden sind. Denn bei dem hier in Rede stehenden präventiven Bereich können Unklarheiten über die Berechtigung eines strafrechtlichen Vorwurfs durchaus im Sinne von verbleibenden Zweifeln zu Lasten des Betreffenden berücksichtigt werden. Es reicht aus, dass hinreichend sachlich fundierte Anknüpfungspunkte auf ein entsprechendes strafrechtliches Verhalten hindeuten, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Februar 2006 – 20 A 1354/05 –. Liegen Straftaten bzw. Verurteilungen wegen Straftaten länger zurück, richtet sich ihre Verwertbarkeit in erster Linie nach den §§ 51, 52 des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG), weil das Luftsicherheitsgesetz insofern keine speziellen eigenen Vorschriften enthält. Getilgte oder zu tilgende Verurteilungen sind – vorbehaltlich bestimmter Ausnahmen – grundsätzlich nicht mehr zu berücksichtigen. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. September 1992 – 1 B 152.92 –, GewArch 1995, 115, und vom 23. Mai 1995 – 1 B 78.95 –, GewArch 1995, 377, jeweils zur Zuverlässigkeit in gewerberechtlichen Zusammenhängen. Wann eine Eintragung über eine Verurteilung zu tilgen ist, bestimmt sich nach §§ 45 ff. BZRG. Bei Eintragung mehrerer Straftaten ist eine Tilgung nach § 47 Abs. 3 BZRG erst zulässig, wenn für alle Verurteilungen die Voraussetzungen der Tilgung vorliegen. Der Ablauf der Tilgungsfrist nach dem BZRG stellt zwar nur die äußerste zeitliche Grenze dar, von deren Erreichen ab die Eintragungen dem Betroffenen nicht mehr vorgehalten werden dürfen. Mangels luftsicherheitsrechtlicher Vorschriften, die eine kürzere Verwertbarkeit nahe legen, vgl. die insofern abweichende Rechtslage im Gewerberecht, z. B. §§ 33c Abs. 2 Satz 2, 33d Abs. 3 Satz 2, 33i Abs. 2 Nr. 1, 34b Abs. 4 Nr. 1, 34c Abs. 2 Nr. 1 GewO, kritisch dazu OVG Nds., Beschluss vom 29. Januar 2008 – 7 PA 190/07 –, NVwZ-RR 2008, 464, spricht nichts dagegen, wenn sich Luftsicherheitsbehörde und Gericht an den Wertungen des BZRG zur Verwertbarkeit orientieren und noch nicht getilgte oder tilgungsreife Verurteilungen im Regelfall in die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Betroffenen einbeziehen. Das schließt die Möglichkeit ein, bei Besonderheiten im Einzelfall von den Fristen zugunsten des zu Überprüfenden abzuweichen und bestimmte Taten bei der Gesamtwürdigung als weniger schwerwiegend zu gewichten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Juli 2011 – 20 B 1714/10 –, BA Bl. 3 a. E.; OVG Bln.-Bbg., Beschluss vom 12. November 2010 – 12 N 71.10 –, juris Rdn. 7 ff. Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe hat die Bezirksregierung E. die luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit des Klägers im entscheidungserheblichen Zeitpunkt (s. oben) und auch vorher bei Erlass ihres Versagungsbescheids zu Recht verneint. Vgl. zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt im Luftsicherheitsrecht: OVG NRW, Beschluss vom 22. Juli 2011 – 20 B 1714/10 –. BA Bl. 3 m.w.N. Der Kläger war im entscheidungserheblichen Zeitpunkt mit Ablauf des 30. April 2014 luftsicherheitsrechtlich bereits aufgrund der strafrechtlichen Verurteilungen unzuverlässig. Die Verurteilungen waren weder getilgt noch tilgungsreif. Die letzte aktenkundige Verurteilung erfolgte am 9. September 2010 zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen, so dass nach §§ 46 Abs. 1 Nr. 1a, 47 Abs. 1, 36 BZRG deren Tilgungsreife erst am 9. September 2015 eingetreten sein kann (falls es nicht zwischenzeitlich zu weiteren Verurteilungen gekommen ist). Damit waren auch die vorhergehenden Straftaten, die zwischen 2003 und 2007 abgeurteilt worden sind, weiter verwertbar, weil zwischen ihnen und zwischen 2007 und 2010 weniger als fünf Jahre lagen: Nach § 47 Abs. 3 BZRG gilt der Grundsatz, dass eine Tilgung nur in Betracht kommt, wenn alle Eintragungen tilgungsreif sind. Der Kläger ist über einen Zeitraum von etwa sieben Jahren vier Mal strafrechtlich verurteilt worden. Das legt nicht nahe, dass es sich bei ihm um einen Fall handelt, in dem die Wertungen des BZRG über die Verwertbarkeit ausnahmsweise nicht gelten sollen. Zwar weisen die vom Kläger begangenen strafrechtlichen Verfehlungen keinen unmittelbaren Bezug zu luftsicherheitsrelevanten Vorgaben auf. Gleichwohl können auch solche Taten Zweifel an der Zuverlässigkeit begründen, denn eine Gefährdung des Luftverkehrs kann auch dadurch eintreten, dass eine Person, die Zugang zu den nicht allgemein zugänglichen oder sicherheitsempfindlichen Bereichen eines Flughafens oder die aufgrund ihrer Tätigkeit Einfluss auf die Sicherheit des Luftverkehrs hat, ihre Kenntnisse von Betriebsabläufen und Sicherheitsmaßnahmen an außenstehende Dritte weitergibt oder diesen den Zutritt zum Flughafen ermöglicht, sei es mit oder ohne Kenntnis der wahren Motive der Dritten. In diesem Sinne: OVG NRW, Urteil vom 28. April 2005 – 20 A 4721/03 –, juris. Im entscheidungserheblichen Zeitpunkt lag die letzte Verurteilung erst rund dreieinhalb Jahre zurück; ob der Kläger danach noch wegen Betrugs straffällig geworden ist, bleibt unbekannt. Die Kammer unterstellt, dass das nicht der Fall ist. Diese relativ kurze straffreie Zeitspanne lässt die Persönlichkeit des Klägers nicht in einem entscheidend günstigeren Licht erscheinen. Die Kammer schließt nicht aus, dass ein grundlegender Lebens- und Einstellungswandel dazu führen kann, dass zurückliegende Straftaten auch dann schon verblassen, wenn sie noch nicht formal aus dem Register getilgt sind. Einen solchen Wandel kann sie beim Kläger allerdings noch nicht erkennen. Hiergegen spricht bereits, dass gegen den Kläger im Jahr 2009/10 ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Betruges geführt worden ist. Gegen eine Ausnahme von der grundsätzlich gegebenen Verwertbarkeit der Straftaten spricht desweiteren, dass die Phase ohne Verurteilungen zum Zeitpunkt der Ablehnungsentscheidung allenfalls halb so lang war wie die Zeit, in der der Kläger straffällig geworden ist. Vor diesem Hintergrund genügt allein der Zeitablauf im Fall des Klägers für eine positive Prognose, die eine Abweichung von den gesetzlich vorgegebenen Verwertungsfristen des BZRG rechtfertigen könnte, noch nicht. Die Verfehlung bis 2010 bestätigen vielmehr, dass der Kläger den Anforderungen der Rechtsordnung nicht ohne Weiteres und ohne äußeren Druck nachkommt. Zu seinen Gunsten spricht nach gefestigter Rechtsprechung auch nicht, dass er seine Arbeit im Flughafenbereich bis zum Auslaufen seines Arbeitsvertrages unbeanstandet ausgeübt hat. Dies ist bei jedem Arbeitnehmer ohne Weiteres vorauszusetzen und stellt kein besonderes Verdienst dar, das frühere Verfehlungen ausgleichen könnte. 2. Der hilfsweise – sinngemäß – gestellte Antrag, festzustellen, dass der Antragsteller nicht unter den von § 7 Abs. 1 Nr. 2 LuftSiG erfassten Personenkreis fiel, ist zulässig. Die Kammer geht zugunsten des Klägers davon aus, dass dieser Antrag unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr als allgemeine Feststellungsklage zulässig ist, obwohl sie ein inzwischen erledigtes Rechtsverhältnis betrifft und für eine Wiedereinstellung durch die M. nach deren im Verfahren eingeholten Auskunft nur wenig spricht. Der Antrag ist indessen unbegründet. Als Warenlieferant oder Versorgungsunternehmen unterfällt die M. T. G. GmbH § 7 Abs. 1 Nr. 2 LuftSiG, ohne dass dieses einen näheren Begründung bedürfte. Die Kammer geht typisierend davon aus, dass das arbeitgebende Unternehmen den luftsicherheitsrechtlichen Überprüfungsantrag nicht grundlos für den Antragsteller bei der Behörde einreicht, sondern seiner aus § 3 Abs. 2 LuftSiZÜV folgenden Mitwirkungspflicht nur nachkommt, wenn es selbst davon ausgeht, dass der Antragsteller aktuell oder potenziell (auch in Sonder-, Not-, Aushilfs-, Vertretungs- oder sonstigen unvorhergesehenen Situationen) auf einem Arbeitsplatz eingesetzt wird, der dem Zuverlässigkeitserfordernis unterliegt. Gegen die Annahme einer grundlosen Antragsweiterleitung durch den Arbeitgeber spricht auch, dass für den Antrag Gebühren erhoben werden, für die das Unternehmen regelmäßig eine Übernahmeerklärung zu ihren Lasten abgeben muss und dem Unternehmen für die Antragstellung und deren Überwachung eigene Verwaltungskosten entstehen. Hierfür spricht weiter, dass § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2b LuftSiZÜV den einreichenden Arbeitgeber in den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 2 LuftSiG verpflichtet, die vorgesehene berufliche Tätigkeit anzugeben. Vgl. näher van Schyndel, in: Giemulla/van Schyndel, Luftsicherheitsgesetz, 62. Aktualisierung (2012) § 7 Rn. 31. Hierzu muss er letztere einer genaueren Prüfung unterziehen. Stellt er daraufhin für den Antragsteller den Antrag bei der Behörde, darf diese davon ausgehen, dass der Antragsteller in einem überprüfungspflichtigen Bereich eingesetzt wird bzw. dass der Arbeitgeber nicht ausschließt, ihn künftig in einem solchen Bereich einzusetzen. Dabei kann die Behörde davon ausgehen, dass sich Überprüfungsnotwendigkeiten auch aus dem vom Luftfahrtbundesamt genehmigten Luftsicherheitsplan ergeben können, den ein Luftfahrtunternehmen nach § 9 Abs. 1 LuftSiG aufzustellen hat, und aus dem sich eine geschlossene Sicherheits- bzw. Zuverlässigkeitskette ergeben muss, die auch Zulieferer erfasst. Hierein können mithin Versorgungsunternehmen einbezogen sein, denen bei Bewährung Erleichterungen gewährt werden, wenn sie beispielweise als bekannter Lieferant (vgl. das sog. „Sicherheitsprogramm bekannter Lieferant“ des Luftfahrtbundesamts) eingestuft werden wollen. Eine anlasslose weitergehende eigene Prüfung muss die Behörde mangels eigener Kenntnis der Betriebsabläufe des Arbeitgebers im Regelfall nicht vornehmen. Allenfalls wenn sich aus den Darlegungen im Antragsverfahren oder sonstigen Umständen ohne Weiteres ergibt, dass der Antragsteller trotz des eingereichten Antrags offensichtlich keiner Zuverlässigkeitsüberprüfung bedarf, ist der Antrag ablehnungsreif. Hiernach bestehen keine durchgreifenden Zweifel an der Überprüfungspflichtigkeit des Arbeitsplatzes, den der Kläger einnehmen wollte. Als Angestellter eines Warenlieferanten bzw. Versorgungsunternehmens, das den Überprüfungsantrag eingereicht hat, durfte die Bezirksregierung davon ausgehen, dass der Kläger den von dieser Norm vorausgesetzten unmittelbaren Einfluss auf die Sicherheit des Luftverkehrs besitzt. Es liegen keine Umstände vor, die trotz der Einreichung des Antrags durch die luftsicherheitsrechtlich erfahrene M. T. G. GmbH offensichtlich gegen eine Überprüfungsbedürftigkeit sprechen. Vielmehr hätte der Kläger als Angestellter von M. T. G. GmbH typischerweise unter anderem - Umgang mit Sachen gehabt, die in den Luftsicherheitsbereich des Flughafens gelangen, - hätte aufgrund seiner Tätigkeit besondere Kenntnisse über luftsicherheitsrechtlich sensible Bereiche erworben hat, die Dritten normalerweise verschlossen bleiben, - hätte Zugriff auf Sachen haben oder haben können, die in Luftfahrzeuge verbracht werden. Angesichts dessen kann die Kammer offen lassen, welche Folgen es hat, wenn der Antragsteller den Antrag nach § 7 Abs. 2 Satz 1 LuftSiG zwar stellt, aber gleichzeitig selbst vorträgt, dass er keiner Zuverlässigkeitsprüfung unterliegt, weil er nicht zum Personenkreis des § 7 Abs. 1 LuftSiG gehört. Bei einem solchen widersprüchlichen Antragsvorbringen spräche unter gewöhnlichen Bedingungen einiges dafür, dass dem Antragsteller dann bereits das Bescheidungsinteresse fehlt, eine evtl. Verpflichtungsklage zudem mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig wäre. Ein Feststellungsantrag wäre ebenfalls wohl unzulässig, weil sich die Luftsicherheitsbehörde nicht gegen den Antragsteller auf den Standpunkt stellt, er sei überprüfungspflichtig, sondern lediglich das Verwaltungsverfahren nur insoweit betreibt, als es vom Antragsteller und dessen Arbeitgeber initiiert worden ist. Hierdurch würde der Betroffene nicht rechtsschutzlos gestellt. Verlangt sein (künftiger) Arbeitgeber arbeitsvertraglich die Zuverlässigkeitsfeststellung, ist der Betroffene (bzw. der Arbeitsplatz) nach eigener Ansicht aber nicht überprüfungspflichtig, kann er die Berechtigung des arbeitgeberseitigen Verlangens vor den Arbeitsgerichten prüfen lassen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.