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Beschluss

2 L 181/07

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin - 3. Kammer - vom 19. April 2007 wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 136.524,70,-- Euro festgesetzt. Gründe 1 Die Kläger wenden sich gegen den (teilweisen) Widerruf und die Rückforderung einzelner zweckgebundener Zuwendungen für den Kauf von Wirtschaftsgebäuden, darunter eine Milchviehanlage, von Hof- und Gebäudeflächen sowie für bauliche Rationalisierungsmaßnahmen im Milchviehbereich. 2 Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 19. April 2007 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen für den teilweisen Widerruf des Zuwendungsbescheides vorgelegen hätten und die getroffene Ermessensentscheidung des Beklagten sowohl hinsichtlich des Zeitpunkts als auch des Umfangs des Widerrufs nicht zu beanstanden sei. Der Widerruf einer gewährten Zuwendung im Falle der Zweckverfehlung sei der Regelfall und hiervon abweichende außergewöhnliche Umstände seien dem Beklagten zum Zeitpunkt der getroffenen Widerrufsentscheidung nicht bekannt gewesen. Diese hätten die Kläger weder im Rahmen der Anhörung geltend gemacht noch anderweitig vor Erlass des angegriffenen Bescheides in Zusammenhang mit einer ansonsten notwendigen Betriebsumgestaltung gebracht. 3 Der hiergegen erhobene Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Der einzig geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel ist nicht hinreichend dargelegt worden bzw. liegt nicht vor (§ 124a Abs. 4 VwGO). 4 Ein auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützter Zulassungsantrag muss sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im Einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernstlichen Zweifeln bezüglich ihrer Richtigkeit begegnen. Die Begründung des Zulassungsantrags muss an die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpfen und aufzeigen, weshalb sich diese aus der Sicht des Zulassungsantragstellers nicht als tragfähig erweisen bzw. aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen die angefochtene Entscheidung unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffes und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Zulassungsantragsteller muss sich insofern an der Begründungsstruktur des angefochtenen Urteils orientieren. Geht er auf eine Erwägung nicht ein, kann das Oberverwaltungsgericht diese nicht von sich aus in Zweifel ziehen. Diese Anforderungen an die Begründung eines Zulassungsantrags sind für den Zulassungsantragsteller auch zumutbar. Mit Blick auf den Vertretungszwang ist sicher gestellt, dass Zulassungsantragsteller sachkundig vertreten sind. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung können schon dann vorliegen, wenn sich die Erfolgsaussichten eines Berufungsverfahrens nicht abschließend übersehen lassen, die Begründung des Zulassungsantrags aber die Einsicht vermittelt, der beabsichtigten Berufung seien durchaus hinreichende Erfolgsaussichten zuzusprechen. Die Zulassung ist dagegen zu versagen, wenn sich die vom Zulassungsantragsteller geäußerten Zweifel ohne weiteres ausräumen lassen (vgl. Beschl. des Senats v. 21.12.2007 - 2 L 198/06 -, m.w.N.). 5 Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass nach der Senatsrechtsprechung später vorgetragene Gesichtspunkte bei der gerichtlichen Überprüfung der Ermessensentscheidung über den Widerruf eines Zuwendungsbescheides nicht mehr berücksichtigt werden können, weil es für deren Rechtmäßigkeit auf den Zeitpunkt der (letzten) behördlichen Entscheidung ankommt (vgl. Urt. des Senats v. 20.02.2002 - 2 L 137/01 -, NordÖR 2002, 382; Beschl. v. 25.07.2006 - 2 L 383/04 -). Damit wäre es Sache der Kläger gewesen, den von ihnen im Klageverfahren geltend gemachten Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Notlage im Zusammenhang mit der Versagung von Subventionsmitteln durch das Amt für Landwirtschaft Wittenburg im Anhörungsverfahren vor Erlass des angegriffenen Widerrufs- und Rückforderungsbescheides vom 17. Juli 2000 rechtzeitig geltend zu machen und damit dem Beklagten Gelegenheit zu geben, dies in seine Ermessenserwägungen einzubeziehen. Hierauf haben sich die Kläger bis zum Erlass des Bescheides nicht berufen. Dies ist dem Beklagten auch sonstwie - etwa durch die dem Beklagten zugegangene Stellungnahme des Amtes für Landwirtschaft Wittenburg vom 22. Juni 2000 - nicht bekannt geworden. Dieser vom Verwaltungsgericht in seiner angegriffenen Entscheidung zutreffend zugrundegelegte Sachverhalt wird von den Klägern mit dem Berufungszulassungsantrag nicht ernstlich in Frage gestellt. Für ihre die Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts angreifende Behauptung, dem Beklagten sei die wirtschaftliche Notlage der Kläger vor Erlass des Widerrufs- und Rückforderungsbescheides bereits bekannt gewesen, haben die Kläger keine schlüssigen Gegenargumente vorgetragen. Diese ergeben sich insbesondere nicht aus den vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen der Kläger aus dem Jahr 1998. Insoweit bleibt unklar, in welchem bzw. in welchen Verfahren die Unterlagen überhaupt vorgelegt worden sein sollen und ob der für die Entscheidung über den Widerruf zuständige Amtswalter des Beklagten hiervon (vollständige) Kenntnis erlangt haben soll. Es reicht demgegenüber nicht aus, dass irgendjemand innerhalb der zuständigen Behörde Kenntnis hat oder erlangt (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.01.2001 - 8 C 8/00 -, BVerwGE 112, 360; OVG M-V, Urt. v. 28.06.2006 - 2 L 312/04 -; Kopp/ Ramsauer, VwVfG, 10. Auflage, § 48 Rn. 158, Fn. 311 m.w.N., vgl. auch dort zur Wissenszurechnung von Mitarbeitern juristischer Personen). 6 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus § 47 Abs. 2 GKG. 7 Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).