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Urteil

16 K 4273/22

VG Hamburg 16. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHH:2024:0221.16K4273.22.00
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Leitsätze
1 .Nach der feststellbaren Förderpraxis der in Hamburg zuständigen Bewilligungsstelle setzt eine Förderung im Rahmen der sog. Überbrückungshilfe III Plus u. a. voraus, dass die geltend gemachten Umsatzrückgänge coronabedingt sind. (Rn.28) 2. Die ständige Verwaltungspraxis der in Hamburg zuständigen Bewilligungsstelle, den Begriff der „Coronabedingtheit“ restriktiv auszulegen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. (Rn.34)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1 .Nach der feststellbaren Förderpraxis der in Hamburg zuständigen Bewilligungsstelle setzt eine Förderung im Rahmen der sog. Überbrückungshilfe III Plus u. a. voraus, dass die geltend gemachten Umsatzrückgänge coronabedingt sind. (Rn.28) 2. Die ständige Verwaltungspraxis der in Hamburg zuständigen Bewilligungsstelle, den Begriff der „Coronabedingtheit“ restriktiv auszulegen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. (Rn.34) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. I. Die als Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage gemäß § 42 Abs. 1 Hs. 2 Alt. 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage hat weder mit dem Haupt- noch mit dem Hilfsantrag Erfolg. Die mit Bescheid der Beklagten vom 4. Mai 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. September 2022 ausgesprochene Ablehnung der begehrten Überbrückungshilfe III Plus ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf die Gewährung der beantragten Überbrückungshilfe III Plus noch auf erneute Bescheidung seines Antrags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, § 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO. 1. Die Gewährung der begehrten Billigkeitsleistung erfolgt (vgl. hierzu und zu Nachstehendem schon VG Hamburg, Urt. v. 8.11.2023, 16 K 3083/22, juris Rn. 44 ff., und Urt. v. 3.4.2023, 16 K 1791/22, juris Rn. 28 ff.) nach Maßgabe von § 56 der Haushaltsordnung der Freien und Hansestadt Hamburg (Landeshaushaltsordnung – LHO) vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503, zuletzt geändert am 27. April 2021, HmbGVBl. S. 283, 284) in Verbindung mit der ergänzenden Verwaltungsvereinbarung „erweiterte Novemberhilfe“, „erweiterte Dezemberhilfe“, „Überbrückungshilfe III“, „Überbrückungshilfe III Plus“ und „Überbrückungshilfe IV“ zwischen dem Bund und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Gewährung von Corona-Hilfen des Bundes als Billigkeitsleistungen für kleine und mittelständische Unternehmen in der Fassung der Änderungsvereinbarung zur ergänzenden Verwaltungsvereinbarung „erweiterte Novemberhilfe“, „erweiterte Dezemberhilfe“, „Überbrückungshilfe III“, „Überbrückungshilfe III Plus“ und „Überbrückungshilfe IV“ zwischen dem Bund (im Folgenden: Mittelgeber) und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Gewährung von Corona-Hilfen des Bundes als Billigkeitsleistungen für kleine und mittelständische Unternehmen vom 3. Juni 2022 (im Folgenden: Verwaltungsvereinbarung) sowie der dazugehörigen Anlage, den Vollzugshinweisen für die Gewährung von Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen (im Folgenden: Vollzugshinweise, zuletzt mit Stand vom 30. Januar 2023 im Internet veröffentlicht; Anhaltspunkte für eine inhaltliche Abweichung der hier maßgeblichen Ziffern von früheren Fassungen sind weder vorgetragen noch sonst für das Gericht, dem auch die Fassung mit Stand vom 4. März 2022 vorliegt, ersichtlich). Bei Billigkeitsleistungen der vorliegenden Art handelt es sich um freiwillige staatliche Maßnahmen. Eine explizite Rechtsnorm, die konkret einen Anspruch des Klägers auf Bewilligung der begehrten Überbrückungshilfe III Plus begründet, existiert nicht. Vielmehr erfolgt die Mittelgewährung auf der Grundlage der einschlägigen Förderbestimmungen – hier der Verwaltungsvereinbarung in Verbindung mit den Vollzugshinweisen – im billigen Ermessen der Bewilligungsbehörde und im Rahmen der dafür im Haushaltsplan besonders zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel, § 56 LHO. Bei diesen Förderbestimmungen handelt es sich nicht um Rechtsnormen, die unmittelbar außenwirksame Rechte und Pflichten entstehen lassen, sondern um interne Verwaltungsvorschriften, die dazu bestimmt sind, für die Verteilung vorhandener Fördermittel Maßstäbe zu setzen und insoweit das Ermessen der für die Verteilung zuständigen Behörde zu regeln bzw. zu lenken (vgl. BVerwG, Urt. v. 8.4.1997, 3 C 6.95, juris Rn. 18 f.; OVG Saarlouis, Urt. v. 4.6.2012, 3 A 33/12, juris Rn. 48). Es ist allein Sache des Mittelgebers, die Modalitäten einer Förderung festzulegen, die Fördervoraussetzungen zu bestimmen sowie die Förderpraxis nach seinen Vorstellungen entsprechend auszurichten und auch zu ändern (vgl. nur VG Würzburg, Urt. v. 24.10.2022, W 8 K 21.1389, juris Rn. 34 m. zahlr. Nachw. zur obergerichtlichen Rechtsprechung). Dementsprechend heißt es unter Art. 1 Abs. 4 Satz 1 der Verwaltungsvereinbarung (vgl. auch Buchstabe H Ziffer 1 Abs. 2 Satz 1 der Vollzugshinweise), dass ein Anspruch auf die Gewährung der Billigkeitsleistungen nicht besteht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle gemäß Art. 1 Abs. 4 Satz 2 der Verwaltungsvereinbarung (vgl. auch Buchstabe H Ziffer 1 Abs. 2 Satz 2 der Vollzugshinweise) aufgrund ihres „pflichtgemäßen“ Ermessens im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel. Die Förderbestimmungen vermögen daher – anders als Gesetze oder Rechtsverordnungen – eine anspruchsbegründende Außenwirkung nur ausnahmsweise vermittels des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) und des im Rechtsstaatsprinzip verankerten Gebots des Vertrauensschutzes (Art. 20 und 28 GG) durch eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund einer ständigen Verwaltungspraxis auf Basis der einschlägigen Bestimmungen zu begründen (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.3.2018, 10 C 1.17, juris Rn. 15; Urt. v. 8.4.1997, 3 C 6.95, juris Rn. 19). Das Gericht ist somit grundsätzlich an die Förderbestimmungen gebunden, wie sie der Mittelgeber versteht; einer eigenständigen richterlichen Auslegung sind die Förderbestimmungen als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften insoweit nicht unterworfen. Für die gerichtliche Prüfung einer Förderung ist deshalb entscheidend, wie die von dem Mittelgeber gemäß Art. 4 Abs. 1 und 2 der Verwaltungsvereinbarung mit dem Vollzug betraute Bewilligungsstelle – hier in Person der Beklagten – die Förderbestimmungen im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz gebunden ist (vgl. allgemein BVerwG, Urt. v. 17.1.1996, 11 C 5.95, juris Rn. 21; Urt. v. 16.6.2015, 10 C 15.14, juris Rn. 24; VGH München, Urt. v. 11.10.2019, 22 B 19.840, juris Rn. 26; sowie speziell für Coronahilfen: OVG Münster, Beschl. v. 29.12.2023, 4 B 455/23, juris Rn. 10; VGH Mannheim, Urt. v. 13.7.2023, 14 S 2699/22, juris Rn. 63; VGH München, Beschl. v. 2.2.2022, 6 C 21.2701, juris Rn. 5 f.; VG Würzburg, Urt. v. 24.10.2022, W 8 K 21.1389, juris Rn. 30; VG München, Urt. v. 30.9.2022, M 31 K 21.6690, juris Rn. 23; VG Düsseldorf, Urt. v. 15.9.2022, 16 K 5167/21, juris Rn. 29 f.; VG Gießen, Urt. v. 29.8.2022, 4 K 1659/21.GI, juris Rn. 23 f.; VG Freiburg, Urt. v. 21.7.2022, 9 K 3689/21, juris Rn. 42 f.; VG Halle (Saale), Urt. v. 25.4.2022, 4 A 28/22, juris Rn. 20; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 3.12.2021, 19 K 2760/20, juris Rn. 35 – jeweils m.w.N.). Zur Feststellung der tatsächlich geübten Verwaltungspraxis kann dabei neben den einschlägigen Förderbestimmungen ergänzend auch auf öffentliche Verlautbarungen des Mittelgebers zurückgegriffen werden, wenn diese Aufschluss über die tatsächlich geübte Verwaltungspraxis geben. Dies gilt hier namentlich für die im Internet veröffentlichten FAQ Überbrückungshilfe III Plus [zuletzt mit Stand vom 11. August 2023 (wegen Anpassungen zur Schlussabrechnung, vgl. Ziffer 3.12); Anhaltspunkte dafür, dass etwaige frühere Fassungen der FAQ Überbrückungshilfe III Plus hinsichtlich der hier maßgeblichen Ziffern, vgl. u., inhaltlich abwichen, sind weder vorgetragen noch sonst für das Gericht ersichtlich], unter denen auf häufig gestellte bzw. zu erwartende Fragen Antworten formuliert sind (vgl. VG Gelsenkirchen, Urt. v. 3.12.2021, 19 K 2760/20, juris Rn. 38 f.; VG Halle (Saale), Urt. v. 25.4.2022, 4 A 28/22, juris Rn. 20; VG Düsseldorf, Urt. v. 15.9.2022, 16 K 5167/21, juris Rn. 32 ff.). Insoweit ist aber zu beachten, dass maßgeblich für die Selbstbindung der Verwaltung nicht der Wortlaut der einschlägigen Vollzugshinweise und FAQ ist, sondern ausschließlich das Verständnis des Mittelgebers und die daraus resultierende tatsächliche Verwaltungspraxis der von ihm mit dem Vollzug betrauten Bewilligungsstelle zum maßgeblichen Zeitpunkt (VGH Mannheim, Beschl. v. 21.10.2021, 13 S 3017/21, juris Rn. 33 mit Verweis auf BVerwG, Beschl. v. 11.11.2008, 7 B 38.08, juris Rn. 9 f.). Letzterer ist dabei, dem materiellen Recht folgend, das hier vor allem durch die Verwaltungsvereinbarung in Verbindung mit den Vollzugshinweisen sowie den FAQ Überbrückungshilfe III Plus und deren Anwendung durch die Beklagte in ständiger Praxis vorgegeben wird, nicht etwa der Tag der Antragstellung, sondern der Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung (vgl. nur VGH München, Beschl. v. 9.1.2024, 22 ZB 23.1018, juris Rn. 11; Beschl. v. 27.2.2023, 22 ZB 22.2554, juris Rn. 14; Beschl. v. 2.2.2022, 6 C 21.2701, juris Rn. 10; Beschl. v. 18.5.2020, 6 ZB 20.438, juris Rn. 15; VG Würzburg, Urt. v. 14.11.2022, W 8 K 22.95, juris Rn. 39; VG München, Urt. v. 21.7.2023, M 31 K 22.3462, juris Rn. 25 f.; Urt. v. 15.11.2022, M 31 K 21.6097, juris Rn. 34 jeweils m.w.N.; vgl. zur Widerrufskonstellation: OVG Greifswald, Beschl. v. 24.3.2009, 2 L 181/07, juris Rn. 5). Ein Anspruch auf eine Förderung besteht im Einzelfall über den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung und den Gleichheitssatz dann, wenn die in den einschlägigen Förderbestimmungen dargelegten Fördervoraussetzungen vorliegen und vergleichbare Anträge in ständiger Förderpraxis der Bewilligungsbehörde auch positiv beschieden wurden (vgl. VGH München, Urt. v. 11.10.2019, 22 B 19.840, juris Rn. 26; VG Würzburg, Urt. v. 13.1.2020, W 8 K 19.364, juris Rn. 26). 2. In Anwendung dieser Grundsätze begegnet die Ablehnung des klägerischen Antrags nach der dem Gericht gemäß § 114 VwGO nur beschränkt möglichen Überprüfung keinen rechtlichen Bedenken. Es entspricht der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten, Umsatzeinbrüche im Rahmen des vorliegenden Förderprogramms nur im Falle deren „Coronabedingtheit“ zu berücksichtigen und den Begriff der „Coronabedingtheit“ dabei grundsätzlich restriktiv auszulegen (hierzu unter a.). Die im Einklang mit dieser ständigen Verwaltungspraxis erfolgte Ablehnung der begehrten Förderung ist rechtlich nicht zu beanstanden (hierzu unter b.). a. Nach der feststellbaren ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten erfolgt eine Förderung im Rahmen des Programms der Überbrückungshilfe III Plus nur im Falle der – restriktiv auszulegenden – „Coronabedingtheit“ der geltend gemachten Umsatzeinbrüche. Die Beklagte hat nachvollziehbar dargelegt, dass Voraussetzung einer Förderung nach ihrer ständig geübten Praxis u.a. die „Coronabedingtheit“ der geltend gemachten Umsatzrückgänge sei, welche grundsätzlich eng ausgelegt werde: Die Kausalität zwischen den Umsatzrückgängen und der pandemischen Lage werde in den Förderprogrammen der Neustart- und Überbrückungshilfen anknüpfend an die Vollzugshinweise und FAQ restriktiv beurteilt. Eine Anwendung der conditio-sine-qua-non-Formel verbiete sich angesichts des Förderzwecks, so dass nicht jede nur mittelbare Folge der Pandemie zur Bejahung der Coronabedingtheit von Umsatzeinbrüchen führe. Insbesondere erachte sie Umsatzrückgänge aufgrund behaupteter Vertragsstornierungen oder verminderter Kaufkraft von Endabnehmern, durch Einsparungen oder infolge der Insolvenzen von Kunden als nicht ausreichend. Derartige Umstände seien lediglich allgemeine wirtschaftliche Faktoren im Sinne der Vollzugshinweise und FAQ und sollten danach nicht mit der Überbrückungshilfe III Plus ausgeglichen werden. Dies gelte insbesondere im Förderzeitraum der Überbrückungshilfe III Plus, in dem die staatlichen Maßnahmen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens und die Auswirkungen in der Bevölkerung und Wirtschaft abgeklungen seien. Coronaerkrankungen führten nach ihrer ständigen Praxis nur dann zur Annahme eines coronabedingten Umsatzeinbruchs, wenn sie die Belegschaft beträfen und hierdurch der Geschäftsbetrieb nachweislich stark beeinträchtigt sei. Diese geschilderte ständige Verwaltungspraxis der Beklagten findet sich wieder in den Vorgaben der Verwaltungsvereinbarung in Verbindung mit den Vollzugshinweisen und den FAQ zur Überbrückungshilfe III Plus: Nach Art. 2 Abs. 1f Satz 1 der Verwaltungsvereinbarung sind die Mittel des Bundes für „Überbrückungshilfen-Vierte Phase“ u. a. an Unternehmen aller Branchen, soweit ihr Umsatz in Deutschland im Jahr 2020 750 Mio. Euro nicht übersteigt, zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz vorgesehen, die unmittelbar und mittelbar coronabedingte erhebliche Umsatzausfälle erleiden. Gemäß Art. 2 Abs. 1f Satz 3 der Verwaltungsvereinbarung können Unternehmen, die in einem Monat einen coronabedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzzeitraum erlitten haben, eine Förderung im Rahmen der förderfähigen Maßnahmen der Überbrückungshilfe III Plus für den betreffenden Monat beantragen. Nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsvereinbarung „beachtet“ die Freie und Hansestadt Hamburg beim Vollzug (u. a.) der Überbrückungshilfe III Plus (vgl. Art. 1 Abs. 1 lit. d der Verwaltungsvereinbarung) die Vorgaben des Bundes. Nach Art. 2 Abs. 2 Satz 2 der Verwaltungsvereinbarung „ergeben“ sich die Voraussetzungen für die Gewährung der Billigkeitsleistung, die Höhe der Billigkeitsleistung und weitere Einzelheiten zu den Billigkeitsleistungen aus der Anlage „Vollzugshinweise“. Bund und Länder stimmen zudem gemeinsame FAQ ab, Art. 2 Abs. 2 Satz 3 der Verwaltungsvereinbarung. Entsprechend heißt es unter Buchstabe H Ziffer 3 Abs. 1 UAbs. 1 lit. c) der Vollzugshinweise (im Wesentlichen gleichlautend: Ziffer 1.1. Abs. 1 FAQ Überbrückungshilfe III Plus), dass u. a. von der Corona-Krise betroffene Unternehmen für einen Fördermonat im Zeitraum Juli 2021 bis Dezember 2021 unabhängig vom Wirtschaftsbereich, in dem sie tätig sind, antragsberechtigt sind, wenn u. a. ihr Umsatz in dem entsprechenden Monat im Zeitraum Juli 2021 bis Dezember 2021 coronabedingt im Sinne von Buchstabe H Ziffer 2 Absatz 7a um mindestens 30 Prozent gegenüber dem jeweiligen Monat des Jahres 2019 zurückgegangen ist. Ausweislich Buchstabe H Ziffer 2 Abs. 7a UAbs. 2 Satz 1 der Vollzugshinweise (gleichlautend: Ziffer 1.2 Abs. 2 Satz 2 FAQ Überbrückungshilfe III Plus) gelten nicht als coronabedingt beispielsweise Umsatzeinbrüche, die zurückzuführen sind auf wirtschaftliche Faktoren allgemeiner Art (wie Liefer- oder Materialengpässe) oder die sich erkennbar daraus ergeben, dass Umsätze bzw. Zahlungseingänge sich lediglich zeitlich verschieben. Gemäß Buchstabe H Ziffer 2 Abs. 7a UAbs. 1 Satz 3 der Vollzugshinweise (gleichlautend: Ziffer 1.2 Abs. 9 Satz 1 der FAQ Überbrückungshilfe III Plus) kann der Nachweis des Antragstellers, individuell von einem coronabedingten Umsatzeinbruch betroffen zu sein, zum Beispiel geführt werden, wenn der Antragsteller in einer Branche tätig ist, die von staatlichen Schließungsverordnungen betroffen ist. Näheres erläutern die FAQ, Buchstabe H Ziffer 2 Abs. 7a UAbs. 1 Satz 4 der Vollzugshinweise. Gemäß Ziffer 1.2 Abs. 9 Satz 2 der FAQ Überbrückungshilfe III Plus gelten Unternehmen als von staatlichen Schließungsanordnungen betroffen, deren Branche oder deren Geschäftsfeld in den Schließungsanordnungen des betreffenden Bundeslandes genannt sind. Wenn der Geschäftsbetrieb durch Quarantäne-Fälle oder Corona-Erkrankungen in der Belegschaft nachweislich stark beeinträchtigt ist, ist ein daraus resultierender Umsatzeinbruch coronabedingt, Ziffer 1.2 Abs. 10 Satz 3 FAQ Überbrückungshilfe III Plus. Anhaltspunkte für die Annahme einer von diesen Maßstäben tatsächlich abweichenden (ständigen) Verwaltungspraxis der Beklagten sind weder vom Kläger dargelegt noch dem Gericht aus gleichgelagerten Verfahren bekannt. b. Die im Einklang mit der vorstehend beschriebenen ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten erfolgte Ablehnung der beantragten Förderung ist rechtlich nicht zu beanstanden, § 114 VwGO. Weder begegnet die ständig geübte Praxis als solche durchgreifenden rechtlichen Bedenken (hierzu unter aa.) noch sind sonst Ermessensfehler erkennbar (hierzu unter bb.) aa. Die geschilderte ständige Förderpraxis der Beklagten begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet eine gleichmäßige Verwaltungspraxis. Aufgrund des freiwilligen Charakters der begehrten Billigkeitsleistung und des weiten Spielraums des Mittelgebers bei der Gestaltung der Förderbedingungen ist eine gerichtliche Nachprüfung nur im Hinblick auf eine möglicherweise willkürliche Ungleichbehandlung potentieller Förderungsempfänger eröffnet, nicht aber in Form einer Verhältnismäßigkeitsprüfung (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.3.2018, 10 C 1.17, juris Rn. 15 m. w. N. zur Rechtsprechung des BVerfG). Es ist allein Sache des Mittelgebers, den Kreis der Antragsberechtigten und die Antragsvoraussetzungen nach seinem eigenen, autonomen Verständnis festzulegen. Ihm steht es dabei insbesondere frei, sich für eine bestimmte Förderpraxis zu entscheiden und diese zu handhaben bzw. – wie hier über die Beklagte – handhaben zu lassen. Die Willkürgrenze wird selbst dann nicht überschritten, wenn es auch für eine alternative Förderpraxis gute Gründe gäbe. Eine Verletzung des Willkürverbots liegt mithin nur dann vor, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhen (BVerfG, Urt. v. 8.7.1997, 1 BvR 1934/93, juris Rn. 49; VGH München, Beschl. v. 8.11.2021, 6 ZB 21.2023, juris Rn. 13; VG Hamburg, Urt. v. 8.11.2023, 16 K 1953/22, juris Rn. 36; Urt. v. 8.11.2023, 16 K 3083/22, juris Rn. 68; Urt. v. 3.4.2023, 16 K 1791/22, juris Rn. 50; VG Würzburg, Urt. v. 24.10.2022, W 8 K 21.1389, juris Rn. 79, m. w. N.). Dass die Verwaltungspraxis der Beklagten danach selbst gleichheitswidrig, da willkürlich, wäre, ist vom Kläger weder substantiiert geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Insbesondere handelt es sich bei dem Erfordernis eines coronabedingten Umsatzrückgangs um eine durch sachbezogene Gesichtspunkte gerechtfertigte Ab- bzw. Eingrenzung des Kreises der Förderberechtigten, die im Übrigen bereits aus dem Förderzweck, nämlich der Kompensation „Corona-bedingt[er] erhebliche[r] Umsatzausfälle“ zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz (vgl. Buchstabe H Ziffer 1. Abs. 1 Sätze 9 und 10 der Vollzugshinweise), folgt (so schon VG Hamburg, Urt. v. 1.2.2024, 16 K 1447/23, n. v.). Die von der Beklagten vorgenommene Anknüpfung eines coronabedingten Umsatzrückgangs an unmittelbare oder konkrete mittelbare staatliche Beschränkungen der wirtschaftlichen Betätigung in Abgrenzung zu allgemeinen wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie bzw. den Folgen wirtschaftlicher Faktoren allgemeiner Art begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Beklagte bewegt sich dabei innerhalb der ihr grundsätzlich offenstehenden Befugnis zu einer typisierenden Erfassung der maßgeblichen Zuwendungssachverhalte (vgl. hierzu: VGH Mannheim, Urt. v. 13.7.2023, 14 S 2699/22, juris Rn. 79 f.; VG Gera, Urt. v. 30.5.2023, 5 K 551/22 Ge, juris Rn. 12 f.; VG Hamburg, Urt. v. 3.4.2023, 16 K 1791/22, juris Rn. 57 m.w.N.). Überdies hat sie u. a. mit der Erwägung, dass die Überbrückungshilfemaßstäbe mit Blick auf die Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit in der Phase des Abklingens der staatlichen Maßnahmen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens angepasst wurden, einen sachlichen Grund für ihre restriktive Förderpraxis dargetan (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 29.12.2023, 4 B 455/23, juris Rn. 14). Dass auch eine alternative Förderpraxis, insbesondere eine weniger restriktive Auslegung der „Coronabedingtheit“, wie sie der Kläger offenbar für geboten hält, grundsätzlich denkbar wäre, ist nach dem dargelegten Prüfungsmaßstab ohne Belang und lässt den gewählten Ansatz nicht willkürlich erscheinen. bb. Auch die Ablehnung im konkreten Fall erweist sich nicht als gleichheitswidrig oder sonst ermessensfehlerhaft, so dass der Kläger auch die hilfsweise beantragte Neubescheidung nicht beanspruchen kann. Die Beklagte hat ihre Ermessensentscheidung ausweislich der Gründe des Widerspruchsbescheids unter Berücksichtigung sämtlicher klägerseits bis zu diesem (maßgeblichen) Zeitpunkt (vgl. hierzu bereits oben unter 1.) vorgetragenen Gesichtspunkte getroffen. Unter Zugrundelegung des von der Beklagten ständig angewandten restriktiven Maßstabs ist ihre Annahme, dem Kläger sei kein coronabedingter Umsatzrückgang entstanden, rechtlich nicht zu beanstanden. Indem die Beklagte die Coronabedingtheit der Umsatzrückgänge trotz der behaupteten Verminderung der Gebührenbemessungsgrundlage, geltend gemachter Insolvenzen Dritter und Coronaerkrankungen des Klägers verneinte, behandelte sie den streitgegenständlichen Antrag ebenso wie vergleichbare Förderanträge. Dass die Buchführungsbranche selbst Adressatin staatlicher Schließungs- oder anderer konkret deren Geschäftsbetrieb einschränkender staatlicher Anordnungen bzw. sonst evident unmittelbar betroffen gewesen wäre, macht selbst der Kläger nicht geltend. Die von ihm geltend gemachten Umsatzeinbrüche beruhten nicht darauf, dass er seinen Geschäftsbetrieb nicht fortführen konnte, weil ihm – oder seinen Kunden – dies durch staatliche Maßnahmen zur Eindämmung der Coronapandemie verboten oder erschwert worden wäre. Insbesondere bedurften Betriebe auch in der Pandemie grundsätzlich weiterhin der Dienste von Buchführungsunternehmen. Im Antragsverfahren erklärte der Prüfende Dritte sogar, die Auftragslage des Klägers sei gut (vgl. Sachakte, Antragsportal, 23. April 2022). Der Kläger trägt nicht einmal vor, dass seine Mandanten im eigentlichen Förderzeitraum von behördlichen Eindämmungsmaßnahmen betroffen gewesen wären. Mit seinem Vorbringen zu seinen durch die – aus welchen Gründen auch immer – verschlechterte finanzielle Situation seiner Mandanten hervorgerufenen wirtschaftlichen Einbußen bzw. verringerten Gebühreneinnahmen bestätigt der Kläger vielmehr seine nur mittelbare Betroffenheit. Denn seine Umsatzrückgänge waren auch nach seinem eigenen Vortrag zumindest auf weitere Ursachen zurückzuführen, wie z. B. auf die verminderte Kaufkraft der Endkunden (seiner Mandanten), auf die Art der getroffenen Vergütungsvereinbarung (Maßgeblichkeit der Höhe der Vorjahresumsätze) sowie auf die (behauptete) Zahlungsunfähigkeit/Insolvenz von Mandanten nach – angesichts der dargelegten Gebührenansprüche tatsächlich möglicher, da bereits erfolgter – buchhalterischer Betreuungsleistung durch den Kläger. Gerade solche Umstände stellten nach der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten indes nur wirtschaftliche Faktoren allgemeiner Art dar (s. o.). Soweit der Kläger den Standpunkt vertritt, angesichts seiner geschilderten Abrechnung auf Grundlage der Vorjahresumsätze seiner von Schließungsverordnungen betroffenen Mandanten, der Schließung der Betriebe einzelner Kunden sowie eröffneter Insolvenzverfahren über das Vermögen einiger Kunden sei auch in seinem Betrieb „offensichtlich“ bzw. „unzweifelhaft“ ein coronabedingter Umsatzrückgang anzunehmen, legt er lediglich sein eigenes Verständnis der Förderbestimmungen zugrunde und verkennt, dass es nicht darauf ankommt, welche Bedeutung der Begriff der Coronabedingtheit im allgemeinen Sprachgebrauch oder nach seiner eigenen oder der Auffassung des Gerichts hat, sondern allein darauf, ob die Anwendung der Richtlinie dem Verständnis und der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten entspricht – selbst wenn die konkreten Fördervorgaben unklar formuliert und daher schwierig in ihren Einzelheiten zu erkennen gewesen sein sollten (vgl. VGH München, Beschl. v. 14.10.2022, 22 ZB 22.212, juris Rn. 23; VG Hamburg, Urt. v. 8.11.2023, 16 K 3083/22, juris Rn. 62; VG Würzburg, Urt. v. 1.12.2023, W 8 K 23.611, juris Rn. 68, m. w. N.). Nach dem Verständnis der Beklagten der Zielbestimmung der Überbrückungshilfe entspricht es gerade nicht deren Wesen, alle in irgendeiner Form mit der Corona-Pandemie zusammenhängenden wirtschaftlichen Einbußen der Wirtschaftsteilnehmer zu ersetzen (s.o.). Ungeachtet des danach bereits aus nachvollziehbaren Gründen angenommenen Beruhens der Umsatzrückgänge auf – die Coronabedingtheit ausschließenden – wirtschaftlichen Faktoren allgemeiner Art (Ziffer. 1.2 FAQ Überbrückungshilfe III Plus; s.o.), ist es rechtlich auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte den Vortrag des Klägers darüber hinaus für unplausibel hielt, soweit er seine Umsatzrückgänge im Antragsverfahren (vgl. Sachakte, Antragsportal am 23. April 2022) überwiegend mit hohen Forderungsverlusten (200.000 EUR) gegenüber Kunden aus der Beratungsbranche begründete, im Widerspruchsverfahren aber geltend machte, er betreue überwiegend Mandanten, die grundsätzlich von den Schließungsanordnungen der Bundesregierung betroffen gewesen seien (insb. Gastronomie-, Friseur- und kleine Gewerbebetriebe). Im Übrigen dürfte die Beklagte – ohne dass es hier noch darauf ankäme – einem Anspruch des Klägers in Ergänzung ihrer Ermessenserwägungen zu Recht entgegengehalten haben, dass dieser bis zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids (vgl. hierzu oben unter 1.) weder substantiiert dargelegt noch nachgewiesen habe, dass ihm infolge von beendeten Auftragsverhältnissen tatsächlich Umsatzrückgänge entstanden bzw. über das Vermögen welcher seiner Mandanten konkret Insolvenzverfahren eröffnet worden seien. Die Ablehnungsentscheidung war auch nicht deshalb ermessensfehlerhaft, weil die Beklagte die Coronaerkrankung des Klägers in diesem Zusammenhang als unerheblich ansah. Soweit sie im Widerspruchsbescheid vom 21. September 2022 zunächst möglicherweise in Abweichung von ihrer ständigen, unter Ziffer 1.2 Abs. 10 Satz 3 FAQ Überbrückungshilfe III Plus abgebildeten, Verwaltungspraxis – zumindest aber missverständlich – ausführte, ein krankheitsbedingter Arbeitsausfall beruhe „auf allgemeinem Lebensrisiko“ und sei „nicht als Bemessungsgrundlage heranzuziehen“, hat die Beklagte ihre diesbezüglichen Ermessenserwägungen im Rahmen dieses gerichtlichen Verfahrens (vgl. Schriftsatz vom 16. November 2023) in zulässiger Weise und hinreichend ergänzt, § 114 Satz 2 VwGO. Ihre Annahme, es fehle an der für die Coronabedingtheit erforderlichen „nachweislich starken Beeinträchtigung“ des Geschäftsbetriebs durch Coronaerkrankungen in der Belegschaft, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Ungeachtet der Tatsache, dass ein zeitlich vor Ausbruch einer Erkrankung eingetretener Umsatzeinbruch schon denklogisch nicht kausal durch diese Erkrankung bedingt sein kann, hat der Kläger hier bis zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids gegenüber der Beklagten nicht dargelegt – geschweige denn nachgewiesen –, dass der Betrieb seines Buchführungsunternehmens infolge (nur) seines krankheitsbedingten Ausfalls tatsächlich „stark“ beeinträchtigt war. Dabei ist auch die Einschätzung der Beklagten, gegen eine starke Beeinträchtigung des Geschäftsbetriebs spreche insbesondere die Anzahl von fünf Mitarbeitern im antragstellenden Unternehmen, ohne weiteres nachvollziehbar. Dies gilt erst recht unter Berücksichtigung deren klägerseits in der mündlichen Verhandlung angegebener beruflicher Qualifikationen (Steuerfachangestellte). Mangels Ermessensfehlern der Beklagten hat der Kläger nach alledem auch keinen Anspruch auf Neubescheidung seines Antrags. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. § 709 Satz 1 und 2 VwGO. Der Kläger begehrt eine Förderung im Rahmen der 4. Förderphase des Bundesprogramms „Corona-Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen“ (im Folgenden: Überbrückungshilfe III Plus). Die Kläger betreibt nach eigenen Angaben seit 1998 in Hamburg ein Einzelunternehmen mit Mitarbeitern unter der Bezeichnung „xxx Buchführung – Wirtschaftsberatung“. Am 12. Januar 2022 beantragte er durch seinen Prozessbevollmächtigten als Prüfenden Dritten über das Online-Portal der Beklagten unter Angabe der Branche „Buchführung (ohne Datenverarbeitungsdienste)“, Branchenschlüssel M69.20.4, die Gewährung einer Überbrückungshilfe III Plus für die Monate Juli 2021 bis Dezember 2021 in Höhe von 29.641,44 EUR (Antragsnummer xxx). Dabei bezifferte er u.a. seine monatlichen Umsatzeinbrüche im Förderzeitraum und bestätigte, dass diese „Corona-bedingt“ seien. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Sachakte Bezug genommen. In den Folgewochen stellte die Beklagte dem Prüfenden Dritten im Rahmen der Antragsbearbeitung im Antragsportal mehrere Rückfragen. Am 22. April 2022 bat sie ihn dort u.a. um Erläuterung des coronabedingten Umsatzrückgangs und diesbezügliche Nachweise. Der Prüfende Dritte teilte hierzu am 23. April 2022 im Antragsportal u. a. mit, der Kläger habe einen coronabedingten Umsatzrückgang erlitten, da er für mehrere Mandanten „Insolvenzverfahren beantragt“ habe, die auch eröffnet worden seien. Hierzu zählten die „G. Rechts- und Steuerberatungsgesellschaft mbH“ mit einem Forderungsverlust von etwa 200.000 EUR, die „ GmbH“ mit einem Forderungsverlust von etwa 19.000 EUR, das „I. Bauunternehmen“ mit einem Forderungsverlust von 7.000 EUR, die „D. – Handelsvertretung“ mit einem Forderungsverlust von 6.800 EUR und die „H () GmbH“ mit einem Forderungsverlust 20.000 EUR. Die Auftragslage des Klägers sei grundsätzlich gut, die Forderungsverluste könnten jedoch nicht aufgefangen werden. Es bringe wenig, wenn der geschriebene Umsatz bei 30.000 EUR liege, dann aber entsprechende Rechnungen bzw. Forderungen korrigiert werden müssten, so dass lediglich noch ein Umsatz von 10.000 EUR verbleibe. Zudem seien bezahlte Rechnungen vom Insolvenzverwalter angefochten worden. In Bezug auf die G. Rechts- und Steuerberatungsgesellschaft mbH müsse der Kläger zum Jahresende annähernd 38.000 EUR zurückzahlen. Mit Bescheid vom 4. Mai 2022 lehnte die Beklagte den Antrag ab: Der Grund für die Ablehnung lasse sich aus Ziffer 1.2 der FAQ zur Überbrückungshilfe III Plus ableiten und liege darin, dass der Umsatzrückgang nicht coronabedingt sei. Damit seien die Voraussetzungen für die Gewährung der beantragten Überbrückungshilfe III Plus nicht erfüllt. Es entspreche der Ausübung ihres pflichtgemäßen Ermessens, den Antrag abzulehnen. Bei haushaltsrechtlich relevanten Ermessensentscheidungen über die Erteilung und Aufhebung von Bewilligungsbescheiden verpflichte § 7 LHO sie zur sorgfältigen Beachtung des Gebots der wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung der Haushaltsmittel. Dieser Grundsatz gebiete insbesondere die Ablehnung von Anträgen, wenn wesentliche unabdingbare Antragsvoraussetzungen nicht vorlägen. Auch seien widerrechtlich begünstigende Verwaltungsakte grundsätzlich nicht zulässig, weil ein Subventionsempfänger ansonsten zu Unrecht auf Kosten der Allgemeinheit begünstigt werden würde. Gründe, die gegen diese Entscheidung sprächen oder eine Abweichung von der regelmäßigen Entscheidungspraxis begründeten, seien nicht ersichtlich. Hiergegen erhob der Kläger durch seinen Prüfenden Dritten am gleichen Tag Widerspruch und machte geltend, sein Umsatzeinbruch sei coronabedingt. Zum einen ergäben sich seine jährlichen Buchführungsgebühren aus den Vorjahresumsätzen seiner Mandanten, welches überwiegend Gastronomie-, Friseur- und kleinere Gewerbebetriebe seien, die grundsätzlich von den Schließungsanordnungen der Bundesregierung betroffen gewesen seien. Die Bemessungsgrundlage habe sich danach im Großteil um zwei Drittel reduziert. Diverse Betriebe, die von der Schließungsanordnung betroffen gewesen seien, hätten nach dem Ende der Maßnahme nicht mehr eröffnet. Die entsprechenden Belege lägen bereits vor. Zum anderen habe er insgesamt sechs Insolvenzen verkraften müssen, die alle coronabedingt eingeleitet worden seien. Hierdurch seien Forderungen in Höhe von ca. 250.000 EUR uneinbringlich geworden, da mit keiner Quote gerechnet werden könne. Die laufenden Rechnungen hätten storniert werden müssen, was zu einem gravierenden Umsatzeinbruch geführt habe. Entsprechenden Belege lägen vor. Außerdem sei er selbst im Februar / März 2022 zwei Mal an Corona erkrankt, so dass er in diesem Zeitraum nicht zur Ausübung seines Berufes in der Lage gewesen sei. Es schlössen sich Langzeitfolgen an, so dass er bis jetzt nur eingeschränkt arbeitsfähig sei und wahrscheinlich auch noch längere Zeit sein werde. Mit Widerspruchsbescheid vom 21. September 2022, von der Beklagten zur Post gegeben am 29. September 2022, wies diese den Widerspruch als unbegründet zurück. Der Kläger sei im streitgegenständlichen Förderprogramm nicht antragsberechtigt. Gemäß Ziffer 1.2 der FAQ müsse in jedem Fördermonat ein coronabedingter Umsatzrückgang von mindestens 30 % vorliegen. Nicht gefördert würden Umsatzausfälle, die aufgrund regelmäßiger saisonaler oder anderer dem Geschäftsmodell inhärenter Schwankungen aufträten, sowie Umsatzeinbrüche, die auf wirtschaftliche Faktoren allgemeiner Art zurückzuführen seien, oder Umsatzeinbrüche, die sich aufgrund von Schwierigkeiten in der Mitarbeiterrekrutierung ergäben. Der kausale Zusammenhang zwischen Umsatzrückgängen und pandemiebedingten Restriktionen genüge nicht. Der Kläger habe auch im Widerspruchsverfahren nicht plausibel darlegen können, dass ein coronabedingter Umsatzrückgang vorliege. Zwar sei plausibel, dass Mandanten aus der Gastronomiebranche einen coronabedingten Umsatzeinbruch erlitten hätten. Dies führe jedoch nicht unmittelbar dazu, dass dadurch auch das Unternehmen des Klägers akzessorisch einen coronabedingten Umsatzeinbruch erleide, auf den er sich berufen könne. So weit reiche der kausale Zusammenhang gemäß Ziffer 1.2 der FAQ zur Überbrückungshilfe explizit nicht. Zudem habe der Kläger im Antragsverfahren angegeben, gegenüber Mandanten aus der Bau- und Beratungsbranche Forderungen in Höhe von über 200.000 EUR verloren zu haben. Demnach erscheine der Vortrag im Widerspruchsverfahren, zwei Drittel des Umsatzverlustes resultierten aus Kundenbeziehungen zu Gastronomie-, Friseur- und kleinere Gewerbebetrieben, nicht plausibel. Gleiches gelte für den Vortrag, der Kläger habe sechs coronabedingt eingeleitete Insolvenzen seiner Mandanten verkraften müssen, weshalb Forderungen in Höhe von 250.000 EUR uneinbringlich geworden seien. Insolvenzen Dritter begründeten keinen coronabedingten Umsatzeinbruch des Klägers, sondern beruhten auf allgemeinen wirtschaftlichen Faktoren, die gemäß Ziffer 1.2 der FAQ zur Überbrückungshilfe III nicht erfasst seien. Auch der Vortrag seiner eigenen Coronaerkrankung mit Langzeitfolgen begründe keinen coronabedingten Umsatzrückgang. Ein krankheitsbedingter Arbeitsausfall beruhe auf allgemeinem Lebensrisiko. Am 26. Oktober 2022 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren: Seine Umsatzeinbrüche seien zum einen deshalb coronabedingt, weil sich die Bemessungsgrundlage seiner – auf Grundlage der Vorjahresumsätze seiner von Schließungsanordnungen betroffenen Mandanten errechneten – Buchführungsgebühren um zwei Drittel vermindert habe. Zweitens sei unzweifelhaft der Zusammenhang zwischen den nachweislich sechs coronabedingten Insolvenzen seiner Mandanten und seinen Verlusten gegeben. Drittens sei er im Zeitraum Februar/März 2022 zweimal an Corona erkrankt, so dass er in diesem Zeitraum – und langzeitfolgenbedingt auch später – nicht zur Ausübung seines Berufes in der Lage gewesen. Wenn eine Coronaerkrankung als allgemeines Lebensrisiko zu bewerten sei, sei unklar, weshalb und wer dann überhaupt gefördert werde. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 4. Mai 2022 und des Widerspruchsbescheides vom 21. September 2022 zu verpflichten, ihm die beantragte Überbrückungshilfe zu gewähren, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung der oben genannten Bescheide zu verpflichten, ihn unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihre Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren. Ergänzend macht sie geltend, sie habe zur Beurteilung der Coronabedingtheit der Umsatzrückgänge gemessen an den Bestimmungen der Zuwendungsgeberin gemäß Ziffer 1.1, 1.2 FAQ ÜBH III Plus eine zweckgebundene und einheitliche Verwaltungspraxis ausgestaltet. Dieser Praxis sowie dem Förderzweck habe es entsprochen, die administrative Binnenvorschrift zur Kausalität der coronabedingten Umsatzrückgänge eng – und nicht weit im Sinne der „conditio sine qua non“ Formel – auszulegen, da andernfalls die Fördermittelvergabe ausuferte und der zweckgebundene Mitteileinsatz unterlaufen werde. Danach müsse die Corona-Pandemie kausal und konkret zu Umsatzrückgängen geführt haben. Es müsse eine Kausalität sowohl im weiteren als auch im engeren Sinne vorliegen. Unter den Schutzzweck der Norm fielen nur solche Umsatzrückgänge, die unmittelbare und mittelbare Folge der Pandemie seien und die der Fördermittelgeber explizit habe erfassen wollen, um Unternehmen und Soloselbstständige finanziell zu unterstützen und einer pandemiebedingten Existenzgefährdung vorzubeugen bzw. diese abzumildern. Diese Einschränkung der Kausalitätsprüfung ergebe sich unmittelbar aus den Vollzugshinweisen und den FAQ Überbrückungshilfe III Plus. Dort habe der Fördermittelgeber explizit bestimmt, dass Umsatzeinbrüche, die auf allgemeinen wirtschaftlichen Faktoren beruhten, nicht als coronabedingt gälten. Die benannten Fallgruppen seien exemplarisch und nicht abschließender Natur. Grundsätzlich gälten nach ihrer ständigen Verwaltungspraxis bestimmte Branchen wie u. a. das Finanzwesen, das Versicherungsgeschäft und Dienstleistungen der Rechtsberatungen oder Buchführung zumindest nicht zwangsläufig und evident als von der Pandemie betroffen. Sei eine Branche nicht evident betroffen, führe sie regelmäßig eine vertiefte Prüfung der Coronabedingtheit der Umsatzrückgänge durch, in der die potenziellen Zuwendungsempfänger einer gesteigerten Darlegungslast nachkommen müssten. Dabei erachte sie mittelbare Folgen wie z. B. Umsatzrückgänge aufgrund behaupteter Vertragsstornierungen oder -kündigungen und nicht zustande gekommener Verträge sowie eine vorgebrachte verminderte Kaufkraft der Endabnehmer generell als nicht ausreichend. Ähnlich verhalte es sich nach ihrer ständigen Verwaltungspraxis mit vorgebrachten erforderlichen Einsparungen der Kunden, einem generellen Preisanstieg von Rohmaterialien oder Materialverteuerung. Hierin erkenne sie regelmäßig ein von den FAQ der Förderprogramme ausgenommenes, allgemeines wirtschaftliches Risiko, das lediglich mittelbar und höchstens in geringem Maße auf Folgen der Pandemie zurückzuführen sei. Auch der pauschal behauptete Umstand, dass Geschäftskunden bzw. Endverbraucher aufgrund der Pandemie Geschäftsbeziehungen änderten oder nicht eingingen, genüge nach ihrer Verwaltungspraxis nicht ohne weiteren substantiierten Vortrag als Nachweis für die Corona-Bedingtheit von Umsatzeinbrüchen. Pauschale Behauptungen oder Schreiben, die nicht detailliert auf die Gründe eingingen, erachte sie regelmäßig als nicht ausreichend. Zur Nachweiserbringung ermögliche sie es, Unterlagen erst im Widerspruchsverfahren vollständig beizubringen, und revidiere dann teilweise vorangegangen Ablehnungen. Dieser Maßstab gelte insbesondere im Fördermittelprogramm der Überbrückungshilfe III Plus, das einen Förderzeitraum von Juli 2021 bis Dezember 2021 abdecke. Je weiter die Pandemie fortgeschritten sei, desto weiter seien die staatlichen Maßnahmen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens und die Auswirkungen in der Bevölkerung und Wirtschaft abgeklungen und desto höher seien die Anforderungen an die nachgewiesene Corona-Bedingtheit der Umsatzrückgänge gewesen. Dem Kläger sei es nicht gelungen, einen hinreichend konkreten und unmittelbaren Bezug seiner Umsatzrückgänge zur Pandemie herzuleiten. In Abgrenzung zur November- und Dezemberhilfe fordere sie in den weiteren Überbrückungshilfen zwar keine (in-) direkte Betroffenheit (Ziffer 1.1 FAQ zur November- und Dezemberhilfe). Gleichzeitig lasse sie nicht jede, auch nur mittelbare, Folge der Corona-Pandemie genügen. Gemessen an diesen Fördervorgaben beruhten die Umsatzrückgänge des Klägers, dessen Branche weder unmittelbar von den staatlichen Schließungsverordnungen der Bundesregierung noch von allgemeinen pandemischen Auswirkungen auf dem Wirtschaftsmarkt evident betroffen gewesen sei, auf allgemeinen marktwirtschaftlichen Faktoren sowie dessen unternehmerischem Risiko. Soweit er vortrage, Mandanten seien von Schließungsverordnungen betroffen gewesen, genüge dies nicht, um einen hinreichenden Kausalbezug im Sinne der Fördervorgaben zu begründen. Der vorgetragene Einbruch der Mandantschaft, mit dem man grundsätzlich auch unabhängig von der Pandemie zu rechnen habe, falle hier in das allgemeine unternehmerische Risiko des Klägers. Im Übrigen sei selbst nach dem Vortrag des Klägers nur einen Teil seiner Mandantschaft betroffen gewesen. Nach dessen Ausführungen gehe sie davon aus, dass sein gewähltes Gebührenabrechnungsmodell, zu dem er sich im Rahmen seiner unternehmerischen Freiheit entschieden habe, mit zu den Umsatzeinbußen beigetragen habe. Der Vortrag zu eingetretenen Insolvenzen bei Geschäftspartnern vermöge die Coronabedingtheit der Umsatzeinbrüche ebenfalls nicht zu begründen. Den pauschalen Vortrag eingetretener Zahlungsunfähigkeit von Geschäftspartnern erkenne sie grundsätzlich nicht als hinreichend konkreten Kausalzusammenhang zwischen Umsatzrückgang und Pandemie an. Insolvenzen von Geschäftspartnern könnten aufgrund diverser Krisen der Neuzeit und deren Auswirkungen am Markt eintreten. Es sei nicht erkennbar und auszuschließen, dass die behaupteten Insolvenzen nicht auf eigenem unternehmerischem Verschulden der Geschäftspartner beruhten. Schließlich spreche auch der annähernd auf Vorkrisenniveau liegende Umsatz im Oktober 2022 gegen die Coronabedingtheit der Umsatzrückgänge des Klägers in den weiteren Fördermonaten. Im Übrigen erschöpfe sich der Vortrag des insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Klägers in bloßen Behauptungen. Die Behauptung, dass seine Mandantschaft tatsächlich bestehende Auftragsverhältnisse gekündigt und dies nachweislich zu einem Umsatzrückgang bei ihm geführt habe, sei weder im Antrags- noch im Widerspruchverfahren substantiiert dargelegt und mittels Nachweisen belegt worden, ebenso wenig wie die Angabe, welche seiner Mandanten konkret das Insolvenzverfahren eröffnet hätten. Schließlich begründe auch die geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit allein des Klägers infolge von Coronaerkrankungen im Frühjahr 2022 nach den Vollzugshinweisen und FAQ Überbrückungshilfe III Plus keine Coronabedingtheit des Umsatzrückgangs. Denn der Kläger habe mit der Behauptung seiner Erkrankung weder dargelegt noch nachgewiesen, dass der Geschäftsbetrieb durch Quarantäne-Fälle oder Corona-Erkrankungen „in der Belegschaft“ nachweislich „stark beeinträchtigt“ worden sei. Dagegen spreche insbesondere die Anzahl der Mitarbeiter im Unternehmen. Ihre Entscheidung sei ermessens- und rechtsfehlerfrei. Sie habe in ihrer Ausgangsentscheidung in Gestalt des Widerspruchbescheids alle streiterheblichen und vom Kläger vorgetragenen Umstände des Einzelfalls berücksichtigt. Unter wertender Betrachtung gleichgelagerter Verwaltungsvorgänge habe die Versagung dem Gleichbehandlungsgrundsatz entsprochen. Sie habe die Sach- und Rechtslage im Verwaltungsvorgang des Klägers nicht anders beurteilt als in der Vielzahl weiterer gleichgelagerter Verwaltungsvorgänge im Fördermittelprogramm der Überbrückungshilfe III Plus, insbesondere unter Berücksichtigung der Branchenzugehörigkeit. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Sachakte der Beklagten sowie die Sitzungsniederschrift verwiesen.