Gerichtsbescheid
B 7 K 22.876
VG Bayreuth, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Gerichtsbescheid ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Über die Klage kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, der als Urteil wirkt, entschieden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO). Die Beteiligten wurden gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid gehört. Nach verständiger Würdigung des klägerischen Interesses und den entsprechenden Ausführungen in der Klagebegründung ist der Hauptantrag der Klägerin dahingehend auszulegen, den Bescheid vom 12.08.2022 in Gänze aufzuheben (§ 88 VwGO). Gleichwohl der im Antrag erwähnte Bescheid keine Datumsangabe aufweist, ist der Klagegegenstand eindeutig identifizierbar. Ferner ist der wörtlichen Formulierung der Klageschrift vom 13.09.2022, dass der Bescheid, mit dem der Bescheid vom 20.05.2020 widerrufen wurde, aufgehoben werden solle, und der Formulierung im begründenden Teil dieses Schriftsatzes, dass die Klägerin die Aufhebung des Widerrufs begehre, nicht die Bedeutung zuzumessen, dass der Bescheid vom 12.08.2022 nur hinsichtlich dessen Ziff. 1 (Widerruf) angegriffen werden würde. Vielmehr sind die folgenden Ausführungen des Bevollmächtigten – gleichwohl bei professionellen Rechtsanwendern ein strengerer Maßstab anzusetzen ist – im wohlverstandenen Interesse der Klägerin zur Verhinderung der drohenden Bestandskraft darauf gerichtet, gegen sämtliche die Klägerin belastende Maßnahmen aus dem Bescheid vom 12.08.2022, insbesondere gegen die erlassene Rückforderungsanordnung in Ziff. 2, vorzugehen. Mit dieser Auslegung wird auch nicht der Wortlaut des klägerischen Antrags überdehnt. A. Die so verstandene Klage hat hinsichtlich des Hauptantrags in der Sache keinen Erfolg. I. Sie ist zwar zulässig. Insbesondere ist die am 13.09.2022 bei Gericht eingegangene Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes erhoben worden, § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Denn die Klagefrist endete mit Ablauf des 13.09.2022 (§ 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 188 Abs. 2 Var. 1 BGB), da der Bescheid vom 12.08.2022 am 13.08.2022 gemäß Art. 41 Abs. 5 BayVwVfG i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 2 Satz 1 VwZVG i.V.m. § 180 Satz 2 ZPO als zugestellt galt. II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der angegriffene Bescheid vom 12.08.2022 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Die Regierung von … ist die zum Erlass des Bescheids als actus contrarius zur Bewilligung zuständige Behörde (Art. 49 Abs. 4 Halbsatz 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 BayVwVfG, Ziff. 7 der Richtlinien). Die Klägerin wurde zum Erlass des streitgegenständlichen Bescheides mit Schreiben der Regierung von … vom 31.05.2022 gemäß Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG ordnungsgemäß angehört. Die fehlende Angabe des Datums auf dem Bescheid führt nicht zu dessen Rechtswidrigkeit. Die nach Art. 37 Abs. 3 BayVwVfG erforderlichen Angaben sind gewahrt. Die Angabe des Datums ist hierbei gesetzlich nicht vorgesehen und daher kein zur Wirksamkeit oder Rechtmäßigkeit gehörender Umstand (vgl. Schröder in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 3. EL August 2022, § 37 VwVfG Rn. 76; U. Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 10. Aufl. 2023, § 37 Rn. 98), gleichwohl sie zweckmäßig und üblich ist. Auch ist kein Begründungsdefizit festzustellen. Nach Art. 39 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG sind in der Begründung im Grundsatz die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Gemäß Art. 39 Abs. 2 Nr. 2 BayVwVfG bedarf es einer Begründung nicht, soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar ist. Die Formulierung gilt unabhängig vom Geschlecht des Adressaten (so zum Bundes-VwVfG BVerwG, B.v. 18.7.2022 – 3 B 37.21 – juris Rn. 33). Inhalt und Umfang der notwendigen Begründung eines Verwaltungsakts richten sich nach den Besonderheiten des jeweiligen Rechtsgebietes und nach den Umständen des einzelnen Falles. Entscheidend ist, dass der Adressat auch ohne eigenständige Begründung des Verwaltungsakts in die Lage versetzt wird, seine Rechte sachgemäß zu verteidigen (BVerwG, B.v. 18.7.2022 – 3 B 37.21 – juris Rn. 34 m.w.N.). Gemessen daran war bereits die im streitgegenständlichen Bescheid unter anderem angegebene Begründung, dass aus den der Behörde vorliegenden Kontoauszügen hervorgehe, dass kein Liquiditätsengpass vorgelegen habe und bis zum heutigen Tage – dem Tag des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheids – auch keine weiteren Unterlagen mehr eingegangen seien und in der Folge der tatsächlich eingetretene Liquiditätsengpass geringer sei als die ursprünglich erhaltene „Soforthilfe“, ausreichend. Jedenfalls waren aufgrund der Eigenart des konkreten Förderprogramms als subventionsrechtliches Massenverfahren und der zum Gegenstand des Bescheids gemachten Richtlinien als Verwaltungsvorschriften (vgl. Schuler-Harms in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 3. EL August 2022, § 39 VwVfG Rn. 70; BVerwG, U.v. 15.01.2008 – 1 C 17/07 – juris Rn. 15) keine dezidierteren Ausführungen erforderlich. Zudem war der Klägerin die Auffassung der Behörde zur Sach- und Rechtlage aufgrund der vorangegangenen Nachricht vom 26.04.2022 und dem Schreiben vom 31.05.2022 bekannt. Die der Klägerin hierin vermittelte Auffassung war zwar formal gesehen „vorläufig“, jedoch wurde sie sinngemäß darüber informiert, dass die Behörde an ihrer Auffassung festhält und eine Ablehnung aus den in den Schreiben genannten Gründen erfolgen wird, sollte die Klägerin innerhalb der gesetzten Frist keinen Nachweis erbringen. Somit war für die Klägerin ersichtlich, dass die von der Behörde mitgeteilte Auffassung zur Sach- und Rechtslage endgültig sein wird, wenn – wie hier – bis zum Erlass des streitgegenständlichen Bescheids kein Nachweis eines tatsächlichen Liquiditätsengpasses geführt wird. 2. Der Widerruf (Ziff. 1 des Bescheids vom 12.08.2022) der mit Bescheid vom 20.05.2020 gewährten „Soforthilfe“ ist auch sonst rechtlich nicht zu beanstanden. Rechtsgrundlage für den Widerruf der Zuwendung ist Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG. Nach dieser Vorschrift kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird. a) Bei der Ermittlung des Zwecks einer Zuwendung ist auf den Wortlaut des Zuwendungsbescheids, die diesem zugrundeliegenden Bewilligungsgrundlagen (Förderantrag und -richtlinien) sowie analog § 133 BGB auf den objektiven Gehalt der Erklärung aus Sicht des Empfängers und auf die dem Begünstigten bekannten und erkennbaren Umstände abzustellen (vgl. BVerwG, U.v. 11.2.1983 – 7 C 70.80 – juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 25.1.2021 – 6 ZB 20.2162 – juris Rn. 9). Die für die Zweckbestimmung einschlägigen Förderrichtlinien sind im vorliegenden Fall die Richtlinien für die Unterstützung der von der Corona-Virus-Pandemie (SARS-CoV-2) geschädigten Unternehmen und Angehörigen Freier Berufe („Soforthilfe Corona“) des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie vom 17.03.2020, BayMBl. 2020, Nr. 156, in der maßgeblichen Fassung vom 12.05.2020, BayMBl. 2020, Nr. 268 (vormals geändert durch die Bekanntmachungen in BayMBl. 2020, Nr. 170 und 204). Denn die Zweckbestimmung einer gewährten Förderung wird grundsätzlich im Zeitpunkt der Entscheidung über die Förderung getroffen. Daher ist zur Ermittlung des Zwecks einer Förderung diejenige Fassung der Richtlinie heranzuziehen, die zum Zeitpunkt des Erlasses des Bewilligungsbescheids in Kraft war (vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt des Vorliegens der Fördervoraussetzungen BayVGH, B.v. 3.8.2022 – 22 ZB 22.1151 – juris Rn. 14; VG München, U.v. 5.7.2021 – M 31 K 21.1483 – juris Rn. 24), hier zum 20.05.2020. Gemäß Ziff. 1 Satz 3 der vorstehenden Richtlinien soll mit den im Rahmen dieses Sofortprogramms ausgereichten Finanzhilfen den infolge der COVID-19-Pandemie wirtschaftlich betroffenen Unternehmen und Angehörigen Freier Berufe eine „Soforthilfe“ gewährt werden, insbesondere um die wirtschaftliche Existenz der Unternehmen und Freiberufler zu sichern, Liquiditätsengpässe nachrangig zu kompensieren und Arbeitsplätze zu erhalten. Voraussetzung der Finanzhilfe ist nach Ziff. 2 der Richtlinien, dass der Antragsteller glaubhaft versichern muss, dass er durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist, die seine Existenz gefährden, weil die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (bspw. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten) zu zahlen (Liquiditätsengpass). Darüber hinaus verweist auch die Regierung von … (nochmals) unter Ziff. 4 des Bewilligungsbescheids vom 20.05.2020 auf die Zweckgebundenheit der streitgegenständlichen „Soforthilfe“, die ausschließlich der Bewältigung der existenzgefährdenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten aufgrund eines Liquiditätsengpasses in Folge der Corona-Pandemie diene. Auch im Antragsformular wird in Ziff. 7.1 darauf hingewiesen, dass der Zuschuss zur Überwindung des Liquiditätsengpasses gewährt wird, der durch die Corona-Krise vom Frühjahr 2020 entstanden ist. Der in Ziff. 3 der Nebenbestimmungen des Bescheids vom 20.05.2020 – in den Gründen des angegriffenen Bescheids fehlerhaft auf dortige Ziff. 7 verwiesen – angeordnete Vorbehalt des Widerrufs bis zur Höhe der tatsächlich benötigten „Soforthilfe“ besteht für den Fall, dass sich nach Stellung des Antrags durch nachträglich eintretende Ereignisse herausstellt, dass die „Soforthilfe“ nicht oder nicht in der vollen gewährten Höhe benötigt wird. In Ziff. 5 der Nebenbestimmungen des Bescheids vom 20.05.2020 – in den Gründen des angegriffenen Bescheids fehlerhaft auf dortige Ziff. 9 Bezug genommen – wird unter anderem auf die Rechtsfolge des Widerrufs für den Fall hingewiesen, sollte sich nachträglich herausstellen, dass die Soforthilfe nicht oder nicht in der vollen gewährten Höhe benötigt wird. Die Regierung von … geht daher – auch im Widerrufsbescheid – zutreffend und für die Adressatin erkennbar davon aus, dass die Feststellung eines Liquiditätsengpasses sachliche Grundlage für die Gewährung der Zuwendung dem Grunde und der Höhe nach ist und ein (tatsächlich) nicht gegebener bzw. nicht ausreichend nachgewiesener Liquiditätsengpass den Tatbestand der nicht zweckentsprechenden Verwendung i.S.d. Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG erfüllt. Aus der Zusammenschau der diesbezüglichen Bestimmungen im Antragsformular, Bewilligungsbescheid und in den Richtlinien geht hervor, dass eine zweckentsprechende Verwendung nur gegeben ist, soweit sie der Kompensation eines Liquiditätsengpasses dient, was dessen vorheriges Entstehen voraussetzt. Dass die Förderbehörde in der Betreffzeile und Ziff. 1 des Bescheids vom 12.08.2022 als Bewilligungsgrundlage die „Richtlinien für die Unterstützung der von der Corona-Virus-Pandemie (COVID-19) geschädigten gewerblichen Unternehmen und Angehörigen Freier Berufe (Soforthilfe Corona)“ anführt (kursive Hervorhebungen durch das Gericht), ist unschädlich. Zwar ist die Falschbezeichnung wohl auf die Verwendung der vermeintlich synonymen Begriffe SARS-CoV-2 (Erreger) und COVID-19 (Krankheit) und den einleitenden Text einer Vorgängerfassung der Richtlinien zurückzuführen, in der noch von „gewerblichen Unternehmen“ gesprochen wurde (BayMBl. 2020 Nr. 156). Jedoch ist durch die Bezugnahmen im Bewilligungsbescheid vom 20.05.2020 und in den Gründen des Bescheids vom 12.08.2022 – auch für die Adressatin – eindeutig zu erkennen, dass die Behörde die Richtlinie in der einschlägigen Fassung zugrunde gelegt hat. b) Die Annahme der Regierung von …, es liege eine nicht zweckentsprechende Verwendung der „Soforthilfe“ vor, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Ein Liquiditätsengpass konnte nicht nachgewiesen werden. aa) Die durch den Beklagten vorgenommene Einordnung der geltend gemachten Personalkosten als nicht unter die Definition des Liquiditätsengpasses fallender Sach- und Finanzaufwand i.S.v. Ziff. 2 der Richtlinien begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Sind die Fördervoraussetzungen – wie hier – zulässigerweise in Richtlinien geregelt, müssen diese von der zuständigen Bewilligungsbehörde gleichmäßig angewendet werden. Die Verwaltungsgerichte haben sich auf die Prüfung zu beschränken, ob bei der Anwendung der jeweiligen Richtlinie im Einzelfall der Gleichheitssatz verletzt oder der Rahmen, der durch die gesetzliche Zweckbestimmung im zugrundeliegenden Haushaltsgesetz/Haushaltsplan gezogen ist, nicht beachtet worden ist. Entscheidend ist allein, wie die zuständige Behörde die Richtlinie im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger, zu einer Selbstbindung führenden Verwaltungspraxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen an den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV) gebunden ist. Dabei darf eine solche Richtlinie nicht – wie Gesetze oder Rechtsverordnungen – gerichtlich ausgelegt werden, sondern sie dient nur dazu, eine dem Gleichheitsgrundsatz entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten (BVerwG, U.v. 16.6.2015 – 10 C 15.14 – juris Rn. 24; BayVGH, B.v. 18.5.2020 – 6 ZB 20.438 – juris Rn. 6; U.v. 11.10.2019 – 22 B 19.840 – juris Rn. 26; VG München. U.v. 27.1.2020 – 31 K 19.4697 – juris Rn. 22). Bei der rechtlichen Beurteilung staatlicher Fördermaßnahmen, die – wie hier – nicht auf Rechtsnormen, sondern lediglich auf Verwaltungsvorschriften beruhen, kommt es nicht auf eine objektive Auslegung der Richtlinien an, sondern nur darauf, wie die entsprechenden Vorgaben von der zuständigen Stelle tatsächlich verstanden und praktiziert worden sind. Insoweit hat sie auch die Interpretationshoheit über die maßgeblichen Verwaltungsvorschriften, sodass es allein darauf ankommt, wie die Förderrichtlinien als administrative Binnenvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger behördlicher Praxis gehandhabt wurden (BayVGH, B.v. 18.5.2020 – 6 ZB 20.438 – juris Rn. 10; zusammenfassend für die „Soforthilfe-Corona“ VG München, U.v. 23.2.2022 – M 31 K 21.2878 – juris Rn. 16). An diesen Grundsätzen gemessen ordnet der Beklagte im hiesigen Förderprogramm der „Soforthilfe Corona“ nach seiner maßgeblichen ständigen Verwaltungspraxis, welche der Klägerin – ohne dass dies darauf ankommen würde – insoweit bereits mit E-Mail der Regierung von … vom 14.05.2020 im Förderverfahren mitgeteilt wurde, Personalaufwand als keine zum Sach- und Finanzaufwand i.S.d. Ziff. 2 der Richtlinien gehörende Position ein (vgl. VG München, U.v. 5.7.2021 – M 31 K 21.1483 – juris Rn. 27 f.; U.v. 27.8.2021 – M 31 K 21.2666 – juris Rn. 30). Eine Verwaltungspraxis dieses Inhalts verletzt nicht das Willkürverbot. Denn eine Differenzierung, die an die Art des betrieblichen Aufwands anknüpft, ist im Rahmen des weiten Gestaltungsspielraums des Beklagten bei der Bestimmung der Voraussetzungen der Finanzhilfe von ausreichend sachbezogenen Gesichtspunkten getragen (vgl. VG München, U.v. 5.7.2021 – M 31 K 21.1483 – juris Rn. 31). Das Gericht verkennt dabei nicht den Umstand, dass nunmehr in Ziff. 3.1 und 3.4 der FAQ zur Definition des Liquiditätsengpasses ausdrücklich klargestellt wird, dass Personalaufwand keinen Sach- und Finanzaufwand darstellt. Auf den Zeitpunkt der inhaltlichen Änderung der FAQ kommt es wiederum nicht an. Denn unter Zugrundelegung obiger Maßstäbe maßgebend ist die tatsächliche Handhabung der Richtlinien in der Gestalt der ständigen Verwaltungspraxis. Diese war schon zum maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheidserlasses darauf gerichtet, Personalkosten als nicht förderfähig anzusehen. Demnach wird durch die geänderten FAQ in Bezug auf die Definition „Liquiditätsengpass“ lediglich das deklaratorisch nachvollzogen, was vorher bereits durch ständige Verwaltungspraxis konstituiert wurde. Zwar ist der Klägerin zuzugestehen, dass die Definition des „Liquiditätsengpasses“ in Ziff. 2 der Richtlinien dahingehend nicht abschließend ist, als dass sie von sich heraus zu erkennen gibt, welche Positionen (nicht) als Sach- und Personalaufwand ansetzbar sind. Eine gewisse „Unschärfe“ ist jedoch jeder Definition immanent. Zu einer Präzisierung ist der Richtliniengeber aber nicht verpflichtet. Die Finanzhilfe erfolgt nach Satz 2 der Präambel der Richtlinien ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel, mithin als Billigkeitsleistung. Die Richtlinien selbst, insbesondere die dort verankerte Definition eines Liquiditätsengpasses, erzeugen als Verwaltungsvorschriften keine Außenwirkung und vermitteln daher auch keinen Förderanspruch. Außenwirkung entfalten sie erst und mit dem Inhalt, wie sie – obigen Maßstäben entsprechend – in ständiger behördlicher Praxis angewendet werden. Würde man den Wortlaut von Förderrichtlinien – im vorliegenden Fall insbesondere die in Ziff. 4 des Bewilligungsbescheids vom 20.05.2020 inkorporierte Definition des Liquiditätsengpasses nach Ziff. 2 der Richtlinien – nur aus sich heraus betrachten dürfen, dann wäre die Figur der „ständigen Verwaltungspraxis“ obsolet. Denn so dürfte bzw. würde letztere stets nur das nachzeichnen, was in der Richtlinie unmittelbar aus dem Wortlaut hervorginge. In letzter Konsequenz wäre – so verstanden – auch die Förderbehörde ihrer originären Deutungshoheit über den Gehalt der Richtlinie enthoben. bb) Der Zweck der ausbezahlten „Soforthilfe“ ist verfehlt worden, da ein tatsächlicher Liquiditätsengpass in Höhe von 15.000,00 EUR nicht feststellbar ist. Nach der ständigen Rechtsprechung kommt es bei der gerichtlichen Überprüfung der Ermessensentscheidung über den Widerruf eines Zuwendungsbescheids nur auf die bis zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung über den Widerruf vorgetragenen Gesichtspunkte an, weil dies den maßgeblichen Zeitpunkt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Widerrufsentscheidung darstellt (vgl. BayVGH, B.v. 25.1.2021 – 6 ZB 20.2162 – juris Rn. 17; OVG MV, B.v. 24.3.2009 – 2 L 181/07 – juris Rn. 5). Ob die gewährte Zuwendung zur Erbringung des im Bewilligungsbescheid bestimmten Zwecks „alsbald“ i.S.v. Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG verwendet wurde, kann naturgemäß nur im Rahmen der Überprüfung der Verwendungsnachweise entschieden werden. Da die Verwendung der Mittel allein im Verantwortungsbereich des Zuwendungsempfängers liegt, in den die Behörde in der Regel keinen Einblick hat, trifft ihn die Pflicht, die ordnungsgemäße Mittelverwendung durch fristgerechte Vorlage der hierfür erforderlichen Unterlagen nachzuweisen. Der Zeitpunkt des Abschlusses der Verwendungsnachweisprüfung bildet dabei eine zeitliche Zäsur hinsichtlich des Nachweises der zweckgemäßen Verwendung der Fördermittel. Werden die erforderlichen Nachweise nicht rechtzeitig vorgelegt, rechtfertigt dies die Rückforderung der Zuschüsse, ohne dass es darauf ankommt, ob die Mittel (später) tatsächlich zweckentsprechend verwendet wurden. Eine Nachholung des Verwendungsnachweises im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist ausgeschlossen (BayVGH, B.v. 25.1.2021 – 6 ZB 20.2162 – juris Rn. 15). Wie bereits oben ausgeführt, wird im Falle der „Soforthilfen“ der Nachweis der zweckgerechten Verwendung durch den Nachweis eines tatsächlichen Liquiditätsengpasses geführt (vgl. für die Richtlinie des Bundesprogramms der „Corona-Soforthilfen insbesondere für kleine Unternehmen und Soloselbstständige“ vom 03.04.2020 VG Bayreuth, U.v. 18.12.2023 – B 7 K 22.800). Gemessen daran hat sich die im Förderverfahren von der Klägerin angestrengte Prognose zu den Einnahmen und Ausgaben (vgl. die von der Klägerin in das Förderverfahren eingeführte aktualisierte Einnahmen-Ausgaben Übersicht vom 19.05.2020) bis zum Erlass des Widerrufsbescheids vom 12.08.2022 nicht – und überdies, ohne dass es darauf ankommt, auch nicht im laufenden Klageverfahren – bestätigen können. Aus den von der Klägerin im Förderverfahren vorgelegten Kontoauszügen lässt sich ein tatsächlicher Liquiditätsengpass nicht feststellen. So übersteigen in Summe die dort für April, Mai und Juni 2020 abgebildeten Einnahmen insgesamt die dortigen Ausgaben; dies selbst dann, wenn man – wie es bei den übermittelten Kontoauszügen der Fall ist – auch nicht ansatzfähige Kosten wie Personalaufwand (Gehälter, Kranken- und Sozialversicherungsbeiträge) in die Berechnung einstellen würde. Die Klägerin wurde mit Nachricht vom 26.04.2022 unter Fristsetzung seitens der Regierung von … im Rahmen der Prüfung der zweckentsprechenden Verwendung (Ziff. 4 der bestandskräftigen Nebenbestimmungen des Bescheids vom 20.05.2020 und Ziff. 6.1 Satz 1 der Richtlinien) aufgefordert, einen tatsächlichen Liquiditätsengpass nachzuweisen. Unter anderem wurde in der Nachricht darauf hingewiesen, dass aus ihren Kontoauszügen ersichtlich sei, dass sich die laufenden Kosten überwiegend auf den nicht berücksichtigungsfähigen Personalaufwand bezögen und bei der Berechnung des Liquiditätsengpasses nicht als betrieblicher Sach- und Finanzaufwand geltend gemacht werden könnten. Die Klägerin wurde mit Schreiben vom 31.05.2022 unter weiterer Fristsetzung nochmals zur Erbringung eines Nachweises eines tatsächlichen Liquiditätsengpasses aufgefordert und zum Erlass eines Bescheids angehört. Diese Frist verstrich – selbst nach gewährter Fristverlängerung – fruchtlos. Weder aus den übermittelten Kontoauszügen noch sonst geht hervor, dass im betreffenden Zeitraum (18.03.2020 bis 17.06.2020) in Summe die dortigen Einnahmen die dortigen Ausgaben – selbst unter Berücksichtigung des nicht ansatzfähigen Personalaufwandes – unterschreiten würden. Nach alledem ist die Klägerin der ihr obliegenden Pflicht zum Nachweis eines tatsächlichen Liquiditätsengpasses nicht nachgekommen. c) Das Ermessen im Rahmen von Art. 49 Abs. 2a Satz 1 BayVwVfG wurde ordnungsgemäß ausgeübt. Ermessensfehler sind nicht festzustellen (Art. 40 BayVwVfG, § 114 Satz 1 VwGO). Den Anforderungen an die Begründung der Ermessensentscheidung wurde genüge getan, Art. 39 Abs. 1 Satz 3 BayVwVfG. Auf die obigen Ausführungen zu Art. 39 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG wird Bezug genommen. Ferner war das auszuübende Ermessen in zulässiger Weise vorgezeichnet. Denn es kommen die vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Grundsätze über das gelenkte bzw. intendierte Ermessen zur Anwendung (BVerwG, U.v. 16.6.1997 – 3 C 22/96 – juris). Ist eine ermessenseinräumende Vorschrift dahin auszulegen, dass sie für den Regelfall von einer Ermessensausübung in einem bestimmten Sinne ausgeht, so müssen besondere Gründe vorliegen, um eine gegenteilige Entscheidung zu rechtfertigen. Liegt ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt nicht vor, versteht sich das Ergebnis der Abwägung von selbst. Versteht sich aber das Ergebnis von selbst, so bedarf es insoweit auch keiner das Selbstverständliche darstellenden Begründung. Als eine ermessenslenkende Norm in diesem Sinne wurde z.B. § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG angesehen, wonach Verwaltungsakte bei Vorliegen bestimmter, in der Person des von ihnen Begünstigten liegender Umstände „in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit“ zurückzunehmen sind (BVerwG, U.v. 23.5.1996 – 3 C 13/94 – juris Rn. 51). Nur dann, wenn der Behörde außergewöhnliche Umstände des Falles bekannt geworden oder erkennbar sind, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen, liegt ein rechtsfehlerhafter Gebrauch des Ermessens vor, wenn diese Umstände von der Behörde nicht erwogen worden sind (BayVGH, U.v. 9.4.2002 – 24 B 00.2744 – juris Rn. 40). Ermessenslenkende Vorgaben im dargelegten Sinne sind im vorliegenden Fall den Vorschriften des Landeshaushaltsrechts zu entnehmen, auf die die Förderrichtlinien – in der Präambel der Richtlinien durch Verweis auf Art. 53 BayHO sowie den allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften – ausdrücklich Bezug nehmen. Dem gesetzlichen Gebot, bei der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten (Art. 7 Abs. 1 Satz 1 BayHO, § 6 Abs. 1 HGrG), ist zu entnehmen, dass bei Verfehlung des mit der Gewährung von öffentlichen Zuschüssen verfolgten Zweckes im Regelfall das Ermessen nur durch eine Entscheidung für den Widerruf fehlerfrei ausgeübt werden kann. Diese Haushaltsgrundsätze überwiegen im Allgemeinen das Interesse des Begünstigten, den Zuschuss behalten zu dürfen, und verbieten einen großzügigen Verzicht auf den Widerruf von Subventionen (vgl. BayVGH, U.v. 9.4.2002 – 24 B 00.2744 – juris Rn. 41). Ein atypischer Fall im genannten Sinne ist nicht zu erkennen. Unter Zugrundelegung bereits dargestellter Maßstäbe sind für die Annahme eines solchen nur diejenigen Gesichtspunkte in die Ermessensentscheidung zu berücksichtigten, die bis zum Erlass des streitgegenständlichen Bescheids vorgetragen worden waren (vgl. BayVGH, B.v. 25.1.2021 – 6 ZB 20.2162 – juris Rn. 17). Solche waren weder erkennbar noch substantiiert vorgetragen. Etwaige im Klageverfahren vorgetragene Umstände bleiben unberücksichtigt, so der erstmals von dem Bevollmächtigten der Klägerin im Schriftsatz vom 31.01.2023 erwähnte Umstand, dass die Klägerin davon ausgegangen sei, dass die entsprechende Bearbeitung durch ihre Steuerberaterin erfolgt sei. Überdies ist dieser Umstand nicht geeignet, um in relevanter Weise ein Absehen von der von den haushaltsrechtlichen Grundsätzen determinierten Entscheidung über den Widerruf aus außergewöhnlichen Umständen zu begründen. Ferner hat die Klägerin bereits um eine Fristverlängerung aus den geltend gemachten Gründen eines Steuerkanzleiwechsels nachgesucht, welche auch gewährt wurde. Sie war sich daher der etwaigen Gefahr einer „verzögerten“ Bearbeitung ihres Falles bewusst bzw. durfte jedenfalls nicht ohne Weiteres darauf vertrauen, dass ihre Angelegenheit fristgerecht bearbeitet werden würde, zumal die Wahl des Steuerberaters wie auch die Bewältigung der ihr – wie ausgeführt – durch bestandskräftigen Verwaltungsakt auferlegten Nachweispflichten in ihrer Sphäre lag. Zur Aufklärung einer in ihrer Sphäre liegenden etwaigen Unklarheit über den Sachstand der Bearbeitung war sie in zumutbarer Weise auf das Stellen weiterer Fristverlängerungsgesuche zu verweisen. d) Ferner wurde die Jahresfrist des Art. 49 Abs. 2a Satz 2 i.V.m. Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG gewahrt. 3. Gegen die unter Ziff. 2 des streitgegenständlichen Bescheids angeordnete Rückerstattung der ausbezahlten Zuwendung in Höhe von 15.000,00 EUR, die ihre Rechtsgrundlage in Art. 49a Abs. 1 BayVwVfG hat, sowie gegen die gemäß Art. 49a Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG dem Grunde nach verfügte Verzinsung des zu erstattenden Betrags (Ziff. 3 des Bescheids) sind rechtliche Bedenken weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. B. Aufgrund Bedingungseintritts ist über den Hilfsantrag zu entscheiden. Dieser Antrag ist – aufgrund der Eigenschaft der begehrten Stundung bzw. Ratenzahlung als Verwaltungsakte i.S.v. Art. 35 Satz 1 BayVwVfG – als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Halbsatz 2 VwGO statthaft (vgl. VG Würzburg, U.v. 19.4.2021 – W 8 K 20.1732 – juris Rn. 55). Gleichwohl – angesichts eines eingeführten Online-Tools zur Ingangsetzung eines behördlichen Erlassverfahrens – einiges dafürspricht, dass in Bezug auf diesen Hilfsantrag schon kein Rechtsschutzbedürfnis besteht, da die Klägerin keinen vorrangigen Behördenantrag gestellt hat, bleibt der Antrag jedenfalls mangels eines Anspruchs auf Stundung oder Ratenzahlung der Sache nach ohne Erfolg (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Vorliegend fehlt es an substantiierten Angaben der Klägerin, welche die Annahme einer erheblichen Härte begründen würde, Art. 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayHO (vgl. zum Maßstab der erheblichen Härte bei einer Stundung bzw. Ratenzahlung in Hinblick auf eine gewährte „Soforthilfe Corona“ VG Würzburg, U.v. 19.4.2021 – W 8 K 20.1732 – juris Rn. 58 f.). C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Der Einräumung einer Abwendungsbefugnis bedurfte es angesichts der allenfalls geringen vorläufig vollstreckbaren Aufwendungen des leistungsfähigen Beklagten nicht.