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Urteil

B 7 K 22.800

VG Bayreuth, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Bei der Ermittlung des Zwecks einer Zuwendung ist auf den Wortlaut des Zuwendungsbescheids, die diesem zugrundeliegenden Bewilligungsgrundlagen (hier Förderantrag und Richtlinien für die die Gewährung von Überbrückungshilfen des Bundes für die von der Corona-Virus-Pandemie (SARS-CoV-2) geschädigten Unternehmen und Soloselbstständigen vom 3.4.2020) sowie analog § 133 BGB auf den objektiven Gehalt der Erklärung aus Sicht des Empfängers und auf die dem Begünstigten bekannten und erkennbaren Umstände abzustellen. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz) 2. Bei einer Förderung in Form einer Billigkeitsleistung ohne eigene gesetzliche Rechtsgrundlage besteht grundsätzlich nur ein Anspruch darauf, nach einem aufgestellten Verteilungsprogramm willkürfrei und im Rahmen des Gleichbehandlungsgrundsatzes behandelt zu werden. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz) 3. Bei der gerichtlichen Überprüfung der Ermessensentscheidung über den Widerruf eines Zuwendungsbescheids können erst später, insbesondere im Klageverfahren, vorgetragene Gesichtspunkte nicht mehr berücksichtigt werden, weil es für deren Rechtmäßigkeit auf den Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung ankommt. (Rn. 37) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Ermittlung des Zwecks einer Zuwendung ist auf den Wortlaut des Zuwendungsbescheids, die diesem zugrundeliegenden Bewilligungsgrundlagen (hier Förderantrag und Richtlinien für die die Gewährung von Überbrückungshilfen des Bundes für die von der Corona-Virus-Pandemie (SARS-CoV-2) geschädigten Unternehmen und Soloselbstständigen vom 3.4.2020) sowie analog § 133 BGB auf den objektiven Gehalt der Erklärung aus Sicht des Empfängers und auf die dem Begünstigten bekannten und erkennbaren Umstände abzustellen. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz) 2. Bei einer Förderung in Form einer Billigkeitsleistung ohne eigene gesetzliche Rechtsgrundlage besteht grundsätzlich nur ein Anspruch darauf, nach einem aufgestellten Verteilungsprogramm willkürfrei und im Rahmen des Gleichbehandlungsgrundsatzes behandelt zu werden. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz) 3. Bei der gerichtlichen Überprüfung der Ermessensentscheidung über den Widerruf eines Zuwendungsbescheids können erst später, insbesondere im Klageverfahren, vorgetragene Gesichtspunkte nicht mehr berücksichtigt werden, weil es für deren Rechtmäßigkeit auf den Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung ankommt. (Rn. 37) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. I. Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 VwGO über die Klage durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden. II. Die zulässige Klage bleibt ohne Erfolg. Der Bescheid vom 25.07.2022 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Der Widerruf (Ziff. 1 des Bescheids vom 25.07.2022) der mit Bescheid vom 02.06.2020 gewährten „Corona-Soforthilfe“ ist rechtlich nicht zu beanstanden. Rechtsgrundlage für den Widerruf der Zuwendung ist Art. 49 Abs. 2a Satz 1 BayVwVfG. Nach dieser Vorschrift kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird (Nr. 1) oder wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist erfüllt hat (Nr. 2). Vorliegend kann dahinstehen, ob der Kläger (auch) eine Auflage i.S.d. Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 BayVwVfG nicht erfüllt hat, da der Beklagte jedenfalls zu Recht davon ausgeht, dass der Tatbestand der „Zweckverfehlung“ i.S.d. Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG vorliegt. a) Bei der Ermittlung des Zwecks einer Zuwendung ist auf den Wortlaut des Zuwendungsbescheids, die diesem zugrundeliegenden Bewilligungsgrundlagen (Förderantrag und Richtlinien für die die Gewährung von Überbrückungshilfen des Bundes für die von der Corona-Virus-Pandemie (SARS-CoV-2) geschädigten Unternehmen und Soloselbstständigen vom 03.04.2020) sowie analog § 133 BGB auf den objektiven Gehalt der Erklärung aus Sicht des Empfängers und auf die dem Begünstigten bekannten und erkennbaren Umstände abzustellen (vgl. BVerwG, U.v. 11.2.1983 – 7 C 70.80 – juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 25.1.2021 – 6 ZB 20.2162 – juris Rn. 9). Gemäß Ziff. 1 Satz 3 der vorstehenden Richtlinien wird die streitgegenständliche „Soforthilfe“ gewährt, wenn Unternehmen aufgrund von Liquiditätsengpässen in Folge der Corona-Krise in ihrer wirtschaftlichen Existenz bedroht sind, um Liquiditätsengpässe nachrangig zu kompensieren und Arbeitsplätze zu erhalten. Antragsvoraussetzung ist gemäß Ziff. 2.2 der Richtlinien insoweit u.a. die Versicherung des jeweiligen Antragstellers, dass er durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist, die seine Existenz bedrohen, weil die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (z.B. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten) zu zahlen (Liquiditätsengpass). Darüber hinaus verweist auch die Regierung von … (nochmals) unter Ziff. 4 des Zuwendungsbescheids vom 02.06.2020 auf die Zweckgebundenheit der streitgegenständlichen „Corona-Soforthilfe“, die ausschließlich der Bewältigung der existenzbedrohlichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten aufgrund eines Liquiditätsengpasses in Folge der Corona-Pandemie diene. Die Regierung von … geht daher – auch im Widerrufsbescheid – zutreffend davon aus, dass das (tatsächliche) Vorhandensein eines Liquiditätsengpasses sachliche Grundlage für die Gewährung der streitgegenständlichen Zuwendung dem Grunde und der Höhe nach ist. b) Bei der Prüfung bzw. Feststellung des erforderlichen Liquiditätsengpasses in Folge der Corona-Pandemie hat der Kläger nicht (hinreichend) mitgewirkt, so dass die Schlussfolgerung, es liege eine nicht zweckentsprechende Verwendung der „Soforthilfe“ i.S.d. Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG vor, rechtlich nicht zu beanstanden ist. aa) Entgegen der Auffassung der Klägerseite ist die Regierung gleichwohl berechtigt, Nachweise zur Feststellung des tatsächlichen Liquiditätsengpasses vom Kläger einzufordern. Dem steht insbesondere Ziff. 8.1 der streitgegenständlichen Richtlinien nicht entgegen. Nach Ziff. 8.1 Satz 1 der Richtlinien prüft die Bewilligungsstelle die zweckentsprechende Verwendung der Soforthilfe stichpunktprobenartig und bei Vermutung zweckfremder Nutzung. Dabei ist der Empfänger der Soforthilfe gem. Ziff. 8.1 Satz 2 der Richtlinien verpflichtet, der Bewilligungsstelle auf Verlangen die zur Identifizierung seiner Person, zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Bearbeitung des Antrags erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen. Wie bereits ausgeführt, ist das Vorhandensein eines tatsächlichen Liquiditätsengpasses die Grundlage für die Gewährung der streitgegenständlichen „Corona-Soforthilfe“. Liegt ein solcher nicht vor, wird der Zweck der bewilligten und vorliegend bereits ausbezahlten „Corona-Soforthilfe“ verfehlt. Die Zuwendungsbehörde darf sich bei der stichprobenartigen Überprüfung der zweckentsprechenden Verwendung der Soforthilfe i.S.v. Ziff. 8.1 Satz 1 Halbs. 1 der Richtlinien (zunächst) auch ohne weiteres darauf beschränken, die Mitwirkung des Klägers bei der Feststellung eines tatsächlich eingetretenen Liquiditätsengpasses zu verlangen. Die Frage des tatsächlich eingetretenen Liquiditätsengpasses ist nämlich ein bzw. das maßgebliche Kriterium, ob die gewährte Zuwendung zweckentsprechend erfolgt bzw. verwendet worden ist. Daneben ergibt sich auch aus Ziff. 4 der Nebenbestimmungen zum Bewilligungsbescheid vom 02.06.2022, dass sich die Regierung im Einzelfall eine Prüfung der Verwendung der Soforthilfe vorbehalten hat und in diesem Fall der Zuwendungsempfänger verpflichtet ist, der Regierung die notwendigen Auskünfte zu erteilen bzw. die erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Da die vorstehende bestandskräftige Nebenbestimmung sogar weitergefasst ist als die Ziff. 8.1 der Richtlinien, ist die Regierung auf dieser Grundlage erst recht berechtigt, die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Überprüfung des tatsächlichen Liquiditätsengpasses anzufordern bzw. der Kläger verpflichtet, insoweit mitzuwirken. Im Übrigen weist das Gericht ergänzend darauf hin, dass die streitgegenständliche Förderung als Billigkeitsleistung ohne eigene gesetzliche Rechtsgrundlage erbracht wurde. Der Antragsteller hat daher grundsätzlich nur einen Anspruch darauf, nach einem aufgestellten Verteilungsprogramm willkürfrei und im Rahmen des Gleichbehandlungsgrundsatzes behandelt zu werden (vgl. BayVGH, U.v. 11.10.2019 – 22 B 19.840 – juris Rn. 23 ff.; VG Würzburg, U.v. 15.11.2021 – W 8 K 21.861 – juris Rn. 27 ff.). Insofern kommt es auf die Interpretation des Klägers, wann nach der Richtlinie eine Überprüfung stattzufinden hat, grundsätzlich nicht an. Maßgeblich ist in erster Linie die vom Beklagten im Schriftsatz vom 03.02.2023 vorgetragene Behördenpraxis, die nicht zu beanstanden ist (siehe auch hierzu sogleich unter bb). Im Ergebnis bestehen daher keine rechtlichen Bedenken, dass die Regierung – unter Verpflichtung der Mitwirkung des Klägers – berechtigt ist, das tatsächliche Vorhandensein eines Liquiditätsengpasses im Bewilligungszeitraum zu überprüfen. bb) An der (zulässigen) Überprüfung des tatsächlichen Liquiditätsengpasses hat der Kläger trotz bestehender Verpflichtung nicht mitgewirkt. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob das erste Aufforderungsschreiben der Regierung von … vom 14.04.2022 dem Kläger zugegangen ist. Der Kläger ist jedenfalls unstreitig mit Schreiben vom 24.05.2022 – unter Beifügung eines Rückmeldeformulars und eines Informationsblattes zum Rückmeldeformular – aufgefordert worden, bis zum 21.06.2022 gegenüber der Regierung von … Angaben zur Berechnung des tatsächlichen Liquiditätsengpasses zu machen, was der Kläger jedoch im Verwaltungsverfahren unstreitig nicht getan hat. Insoweit verfängt auch der Vortrag der Klägerseite nicht, der Kläger habe das erste Aufforderungsschreiben nicht erhalten und müsse daher eine „zweite Chance“ bekommen. Ein „Verfahrensfehler“ bzw. ein rechtlich relevanter Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz ist jedenfalls selbst dann nicht ersichtlich, wenn der Kläger das erste Aufforderungsschreiben vom 14.04.2022 tatsächlich nicht erhalten haben sollte. Insoweit ist den Ausführungen der Regierung von … im Schriftsatz vom 03.02.2023 beizupflichten. Das erste Aufforderungsschreiben vom 14.04.2022 (Bl. 25 f. der Behördenakte) hat ersichtlich keinen „Mehrwert“ gegenüber dem tatsächlich zugegangenen Schreiben vom 25.05.2022. Im Schreiben vom 14.04.2022 wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger im Rahmen der Stichprobenziehung zufällig ausgewählt worden sei und daher gebeten werde, das Rückmeldeformular bis zum 13.05.2022 an die Regierung von … zurückzusenden. Ferner wurde auf das beiliegende Informationsblatt sowie auf die Verpflichtung verwiesen, der Bewilligungsbehörde die erforderlichen Auskünfte zur Aufklärung des Sachverhalts zur Verfügung zu stellen. Im Schreiben vom 24.05.2022 wurde dem Kläger erneut mitgeteilt, dass er im Rahmen der Stichprobenziehung zufällig ausgewählt worden sei, jedoch – trotz Aufforderung mit Schreiben vom 14.04.2022 – das Rückmeldeformular mit Angaben zur Berechnung des tatsächlichen Liquiditätsengpasses nicht zurückgesendet worden sei. Neben einer neuerlichen Fristsetzung enthält das Schreiben vom 24.05.2022 noch eine Anhörung gem. Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG zum beabsichtigten Widerruf der gewährten „Corona-Soforthilfe“. Damit weist das Schreiben vom 24.05.2022 inhaltlich keinen geringeren Informationsgehalt als das Schreiben vom 14.04.2022 auf. Eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung kann auch nicht darin erblickt werden, dass dem Kläger – im Gegensatz zu anderen ausgewählte Subventionsempfängern – nur eine Frist gesetzt wurde, die er unstreitig nicht gewahrt hat. Dem Kläger hätte es ohne weiteres offen gestanden, im Nachgang zum Schreiben vom 25.05.2022 Fristverlängerung für die Abgabe der Erklärung zu beantragen, um (auch) eine „zweite Frist“ zu erhalten. Insoweit ist auch nicht ersichtlich, dass ein entsprechendes Verlängerungsgesuch – soweit es sich im Rahmen der üblichen Fristverlängerungsgesuche bewegt – negativ verbescheiden worden wäre. Statt um Fristverlängerung nachzusuchen, hat der Kläger jedoch überhaupt nicht reagiert. Auch der Vortrag, der Kläger sei der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig und habe das Schreiben vom 25.05.2022 nicht mit der erforderlichen Sorgfalt an sein Steuerbüro weitergeleitet, verfängt in diesem Zusammenhang nicht. Insofern räumt die Klägerseite bereits selbst ein, dass es dem Kläger an der erforderlichen Sorgfalt gefehlt hat. Im Übrigen ist vom Kläger als Geschäftsmann und Antragsteller in einem Bewilligungsverfahren zu erwarten, dass er sich – wenn er behördliche Schreiben nicht hinreichend versteht – sachkundiger Hilfe bedient, wie er es offensichtlich auch bei der Antrags- und Änderungsantragstellung hat machen können. cc) Dahinstehen kann, ob die im Klageverfahren mit Schriftsatz vom 07.11.2022 vorgelegten Unterlagen dem Nachweis eines tatsächlichen Liquiditätsengpasses genügen. Die nachgeholte Mitwirkungspflicht unter Vorlage von Unterlagen im Klageverfahren ist jedenfalls verspätet und kann daher die Rechtmäßigkeit des Widerrufsbescheids nicht in Frage stellen. Nach der ständigen Rechtsprechung können bei der gerichtlichen Überprüfung der Ermessensentscheidung über den Widerruf eines Zuwendungsbescheids erst später, insbesondere im Klageverfahren, vorgetragene Gesichtspunkte nicht mehr berücksichtigt werden, weil es für deren Rechtmäßigkeit auf den Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung ankommt (vgl. beispielsweise BayVGH, B.v. 25.1.2021 – 6 ZB 20.2162 – juris Rn. 17; BayVGH, B.v. 2.2.2022 – 6 C 21.2701 – juris Rn. 10; BayVGH, B.v. 27.2.2023 – 22 ZB 22.2254 – juris Rn. 14; OVG Greifswald, B.v. 24.3.2009 – 2 L 181/07 – juris Rn. 5; VG Würzburg, U.v. 15.11.2021 – W 8 K 21.861 – juris Rn. 27 u. 41; VG Saarland, U.v. 6.12.2023 – 1 K 467/23 – juris Rn. 71 ff. m.w.N.). In diesem Zusammenhang verfängt auch der Vortrag der Klägerseite, die Entscheidung des BayVGH vom 25.01.2021 könne auf den vorliegenden Fall nicht übertragen werden, da dort kein Nachweis der Verwendung, sondern nur der Nachweis eines tatsächlich eingetretenen Liquiditätsengpasses gefordert worden sei, schon deshalb nicht, weil auch vorliegend jedenfalls mit Schreiben vom 24.05.2022 der Nachweis eines tatsächlich eingetretenen Liquiditätsengpasses im Bewilligungszeitraum gefordert worden ist. c) Letztlich hat die Regierung von … auch im Übrigen ihr Widerrufsermessen im Rahmen des Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG pflichtgemäß ausgeübt. Insoweit verweist das Gericht auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid. Darüber hinausgehende Aspekte, die die Rechtmäßigkeit der Ermessenausübung berühren könnten, sind weder vorgetragen, noch anderweitig ersichtlich. 2. Gegen die unter Ziff. 2 des streitgegenständlichen Bescheids angeordnete Rückerstattung der ausbezahlten Zuwendung in Höhe von 9.000,00 EUR, die ihre Rechtsgrundlage in Art. 49a Abs. 1 BayVwVfG findet, sowie gegen die gem. Art. 49a Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG dem Grunde nach verfügte Verzinsung des zu erstattenden Betrages (Ziff. 3 des Bescheids), sind rechtliche Bedenken weder vorgetragen, noch anderweitig ersichtlich. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 ff. ZPO. Der Einräumung einer Abwendungsbefugnis bedurfte es angesichts der allenfalls geringen vorläufig vollstreckbaren Aufwendungen des leistungsfähigen Beklagten nicht.