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Gerichtsbescheid

B 7 K 22.495

VG Bayreuth, Entscheidung vom

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Leitsätze
Die Verwaltungspraxis zum bayerischen Förderprogramm "Digitalbonus", Leasing nicht zu fördern, ist nicht gleichheitswidrig zur im Gegensatz dazu im Förderprogramm anerkannten Finanzierung über einen Bankkredit. (Rn. 50) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Verwaltungspraxis zum bayerischen Förderprogramm "Digitalbonus", Leasing nicht zu fördern, ist nicht gleichheitswidrig zur im Gegensatz dazu im Förderprogramm anerkannten Finanzierung über einen Bankkredit. (Rn. 50) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Gerichtsbescheid ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Über die Klage kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, der als Urteil wirkt, entschieden werden, insbesondere wurden die Beteiligten entsprechend angehört (§ 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der angefochtene Bescheid vom 11.04.2022 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). I. Rechtsgrundlage für die in Ziff. 1 des Bescheids vom 11.04.2022 enthaltene Aufhebung des Zuwendungsbescheids vom 06.03.2018 ist Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG, weil der Zuwendungsbescheid rechtswidrig war. Die Klägerin durfte nicht in schutzwürdiger Weise auf den Bestand des Verwaltungsaktes, der eine einmalige Geldleistung gewährte, vertrauen (Art. 48 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 BayVwVfG). Nach Art. 48 Abs. 1 BayVwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Sofern es sich wie hier um einen begünstigenden Verwaltungsakt handelt, ist bei der Rücknahme die Vertrauensschutzregelung des Art. 48 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 48 Abs. 2 bis Abs. 4 BayVwVfG zu berücksichtigen. Ein Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, wenn der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit den öffentlichen Interessen an einer Rücknahme schutzwürdig ist (Art. 48 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG). Das Vertrauen ist dabei in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht und eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann (Art. 48 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG). Auf Vertrauen kann sich der Betroffene nicht berufen, wenn die Voraussetzungen des Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 bis Nr. 3 BayVwVfG vorliegen, insbesondere wenn der begünstigende Verwaltungsakt durch im Wesentlichen unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt wurde (Nr. 2) oder der Begünstigte die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (Nr. 3). In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen (Art. 48 Abs. 2 Satz 4 BayVwVfG). 1. Die Rücknahmevorschrift des Art. 48 BayVwVfG ist die korrekte Rechtsgrundlage, da der Zuwendungsbescheid vom 06.03.2018 mangels Vorliegens der Fördervoraussetzungen rechtswidrig war. Die Einordnung der klägerischen Finanzierung als Leasing, welches nach der ständigen Verwaltungspraxis des Beklagten nicht förderfähig ist, ist – gemessen an der für die gerichtliche Überprüfung der Rücknahmeentscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage – nicht zu beanstanden. a) Die Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Rücknahmebescheids ist an der im Zeitpunkt seines Erlasses maßgeblichen Sach- und Rechtslage zu beurteilen. Nach Erlass des Bescheids vom 11.04.2022, insbesondere im gerichtlichen Verfahren, vorgetragene Gesichtspunkte bleiben unberücksichtigt (vgl. BayVGH, B.v. 25.1.2021 – 6 ZB 20.2162 – juris Rn. 17; B.v. 28.9.2015 – 22 ZB 15.1018 – juris Rn. 19 a.E.; OVG MV, B.v. 24.3.2009 - 2 L 181/07 – juris Rn. 5; VG Ansbach, U.v. 15.2.2022 – AN 4 K 20.00518 – juris Rn. 63). Vorliegend ist maßgeblicher Entscheidungszeitpunkt somit der Erlass des streitgegenständlichen Bescheids vom 11.04.2022. Unberücksichtigt bleiben demnach die erstmals im gerichtlichen Verfahren vorgetragenen Umstände zur klägerischen Finanzierung, insbesondere dass von vornherein eine den Vertrag abändernde Vereinbarung mit dem Inhalt bestanden habe, dass das Eigentum am Leasinggegenstand mit Bezahlung sämtlicher Leasingraten auf die Klägerin übergehen solle; ferner der Vortrag, dass die Regelungen aus Ziff. A. 20 Buchst. a) (Rückgabe des Objekts) und Ziff. A. 14 a) (Folgen der fristlosen Kündigung durch den Leasinggeber) nicht vereinbart worden seien. b) Aus der am 07.01.2022 bei der Regierung von … eingereichten Vertragsurkunde vom 27.12.2017 geht hervor, dass es sich bei dem Geschäft, mit dem IT-Hardware bezogen wurde, um Leasing handelt. Indiz hierfür sind bereits die äußerliche Gestaltung des Vertrags. Dieser trägt die Überschrift „Leasingvertrag mit Aufhebungsvereinbarung“. Auch die Klägerin wird in dem Vertrag als Leasingnehmer definiert. Für die Ausgestaltung als Leasing spricht auch die Bezeichnung der IT-Hardware als „Leasingobjekt“, die Bezahlung in „Leasingraten“ und die Erwähnung eines „Lieferanten“. In Ziff. A. 6. Buchst. a) der AGB werden Regelungen zu Sach- und Rechtsmängeln des Leasingobjekts getroffen. An dieser Stelle findet sich ein Anspruchsausschluss des Leasingnehmers gegen den Leasinggeber wegen Sach- und Rechtsmängel unter gleichzeitiger Abtretung von Rechten und Ansprüchen des Leasinggebers gegen den Lieferanten an den Leasingnehmer. Solche Regelungen sind charakteristisch für ein Finanzierungsleasing (Stoffels in Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB-Recht, 7. Aufl. 2020, Teil 5, L112; Stolterfoht in Münchener Vertragshandbuch WirtschafsR I, 8. Aufl. 2020, Formular zum Vollamortisationsvertrag über Mobilien-Leasing, Anm. 13: „leasingtypische Abtretungskonstruktion“). Auch die restlichen AGB deuten auf ein Finanzierungsleasing, hier in Form eines Teilamortisationsvertrages hin, da in der vereinbarten Grundmietzeit (hier: vereinbarte Mindestvertragslaufzeit von 18 Monaten) die Anschaffungs-, Finanzierungs- und Nebenkosten des Leasinggebers mit den Leasingraten gedeckt werden, eine volle Amortisation aber nach Ablauf der Grundmietzeit durch eine Zahlung eines kalkulierten Restwerts sichergestellt ist, hier durch die Vereinbarung einer Abschlusszahlung gestaffelt nach bisheriger Vertragslaufzeit in Monaten, wie auch die Verankerung eines Vollamortisationsanspruchs in Ziff. A. 19 der AGB (vgl. Koch in Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2019, Anh. § 515 Rn. 20; Stolterfoht in Münchener Vertragshandbuch WirtschafsR I, 8. Aufl. 2020, Formular zum Vollamortisationsvertrag über Mobilien-Leasing, Anm. 17). Im Vertrag wurde unter Ziff. A. 20 der AGB auch eine Rückgabepflicht des Leasingnehmers gegenüber dem Leasinggeber nach Beendigung des Vertrags vereinbart. Auch wird im Vertrag eine Regelung zur Erlösvergütung getroffen, die besagt, dass der von dem Leasinggeber nach Beendigung des Vertrags für das Leasingobjekt vereinnahmte Netto-Verwertungserlös dem Leasingnehmer nach bestimmten Quoten zu vergüten ist. Dies ist eine weitere – anstatt der Vereinbarung eines Andienungsrechts zum Eigentumserwerb des Leasingnehmers zum Restwert – übliche Variante des Finanzierungsleasings. Die der Förderbehörde noch vor Erlass des Rücknahmebescheids mitgeteilte E-Mail der Leasinggesellschaft an die Klägerin vom 10.03.2022 wurde in zutreffender Weise im Bescheid berücksichtigt. Jedoch drängt sich weder aus dieser noch dem Schreiben der Klägerin an die Regierung von … vom 23.03.2022, welche besagte E-Mail als Anhang beinhaltete, in substantiierter Weise auf, die Einordnung des Vertrags vom 27.12.2027 als Leasingvertrag in Frage zu stellen. Mit dem im Schreiben und in der Betreffzeile der E-Mail erfolgenden Hinweis auf die Bestätigung eines Kaufs und dem Inhalt der E-Mail, dass das Eigentum an dem Objekt mit Begleichung sämtlicher Forderungen aus dem Vertrag auf die Klägerin als Käufer übergegangen sei, ist nichts in Bezug auf eine Änderung des Leasingvertrages vorgetragen. In Anbetracht des detaillierten Vertragswerks wird hierdurch nicht in schlüssiger Weise dargetan, inwieweit dieses durch den pauschalen Hinweis auf einen Kauf und den Eigentumsübergang abgeändert worden sei. So bleibt neben Existenz, Art und Umfang der inhaltlichen Modifikation des Vertrages vom 27.12.2017 auch in zeitlicher Hinsicht völlig offen, wann eine solche Abrede getroffen worden sein soll. Insbesondere wird sich in keiner Weise zur leasingtypischen Abtretungskonstruktion, die Charakteristikum des Leasingvertrages ist, verhalten. Der Förderbehörde hat sich hierdurch auch nicht aufdrängen müssen, dass eine vertragliche Nebenabrede getroffen worden sei, insbesondere war sie vor Bescheidserlass nicht dazu gehalten, nach erfolgter Anhörung nochmals bei der Klägerin nachzufragen. Denn neben dem als Antwort auf das Anhörungsschreiben gegebenen pauschalen Hinweis der Klägerin auf einen Kauf und Eigentumserwerb zeigt gerade Ziff. A. 23 der AGB – freilich in abdingbarer Weise, vgl. § 305b BGB –, dass Nebenabreden zu diesem Vertrag gerade nicht getroffen worden seien. Sollte dies nicht zutreffen, so wäre die Klägerin angehalten gewesen, diesen von ihr durch Vorlage des Vertragswerks im Wege des übersandten Verwendungsnachweises vom 04.01.2022 gesetzten Rechtsschein in substantiierter Weise zu entkräften, sich zumindest im weiteren Vortrag bis zur Rücknahmeentscheidung eingehend mit dem vorgelegten Vertragswerk auseinanderzusetzen. Dies ist bis zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht geschehen. Nach alledem ist demnach die behördliche Einordnung der klägerischen Finanzierung als Leasing nicht zu beanstanden. c) Der Zuwendungsbescheid vom 06.03.2018 war rechtswidrig, da nach der ständigen Verwaltungspraxis des Beklagten eine Finanzierung über Leasing nicht förderfähig ist. Die bewilligte Zuwendung ist eine freiwillige Leistung, die der Beklagte auf der Grundlage von und im Einklang mit Art. 44 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 23 der BayHO und der Förderrichtlinie gewährt. Die Zuwendung erfolgt nach Satz 2 der Vorbemerkung zur Förderrichtlinie ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. In diesem Rahmen hat der Beklagte das Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG) zu beachten, daneben auch den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung aufgrund einer ständigen Verwaltungspraxis gemäß den einschlägigen Richtlinien (vgl. BayVGH, U.v. 11.10.2019 – 22 B 19.840 – juris Rn. 23). Sind die Fördervoraussetzungen – wie hier – zulässigerweise in Förderrichtlinien geregelt, so müssen diese von der zuständigen Bewilligungsbehörde gleichmäßig (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV), im Einklang mit Art. 23 und 44 BayHO, ohne Verstoß gegen andere Rechtsvorschriften und gemäß dem Förderzweck angewendet werden, wie dieser in den selbst gegebenen Richtlinien zum Ausdruck kommt. Die Verwaltungsgerichte haben sich auf die Prüfung zu beschränken, ob bei der Anwendung einer solchen Richtlinie im Einzelfall der Gleichheitssatz verletzt worden ist oder ggf. ein sonstiger Verstoß gegen einschlägige materielle Rechtsvorschriften vorliegt. Entscheidend ist daher allein, wie die zuständige Behörde die Richtlinie im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger, zu einer Selbstbindung führenden Verwaltungspraxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen an den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV) gebunden ist. Dabei darf eine solche Richtlinie nicht – wie Gesetze oder Rechtsverordnungen – gerichtlich ausgelegt werden, sondern sie dient nur dazu, eine dem Gleichheitsgrundsatz entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten. Ein Anspruch auf die Förderung besteht im Einzelfall über den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung und den Gleichheitssatz dann, wenn die in den Richtlinien dargelegten Fördervoraussetzungen vorliegen und vergleichbare Anträge in ständiger Förderpraxis des Beklagten auch positiv verbeschieden werden (BayVGH, U.v. 11.10.2019 – 22 B 19.840 – juris Rn. 26). Förderentscheidungen unter Verstoß gegen eine richtliniengeleitete Verwaltungspraxis sind rechtswidrig (VG Gießen, U.v. 3.8.2021 – 4 K 573/21.GI – juris Rn. 21 ff.). Gemessen daran kann auf die veröffentlichten Vollzugshinweise zum Digitalbonus als solche, in denen in Nr. 5 Buchst. l) explizit der Mietkauf und Leasing von der Förderung ausgenommen werden, für die gerichtliche Entscheidung zwar nicht abgestellt werden. Denn diese beanspruchen – wie aus ihnen ersichtlich wird – erst ab 01.01.2021 Gültigkeit. Jedoch ist von dem Beklagten eine hierauf gerichtete bayernweite Verwaltungspraxis bereits im Jahr 2017 gebildet worden und wurde im insoweit maßgeblichen Betrachtungszeitpunkt zum Vorliegen der ständigen Verwaltungspraxis, nämlich dem Erlass des Zuwendungsbescheids vom 06.03.2018 (vgl. BayVGH, U.v. 6.11.2013 – 4 B 13.1268 – juris Rn. 24 f.), auch so vollzogen. Auf die Klärung des genauen Zeitpunkts der Anwendung einer entsprechenden Verwaltungspraxis, also ob diese schon ab dem 01.01.2017 (so der Schriftsatz des Beklagten vom 04.10.2022) oder erst ab dem 31.07.2017 (so der Bescheid vom 11.04.2022) mit diesem Inhalt angelegt wurde, kommt es daher nicht entscheidungserheblich an. d) Die ständige Verwaltungspraxis, Leasing nicht zu fördern, ist auch rechtlich nicht zu beanstanden. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet eine gleichmäßige Verwaltungspraxis. Dazu gehört das Verbot einer nicht durch sachliche Unterschiede gerechtfertigten Differenzierung zwischen verschiedenen Sachverhalten bei der Förderung (BayVGH, U.v. 11.10.2019 – 22 B 19.840 – juris Rn. 32). Geboten ist eine gleichmäßige und willkürfreie Mittelverteilung. Nicht erlaubt ist eine uneinheitliche und damit objektiv willkürliche Förderpraxis (vgl. BayVGH, U.v. 25.7.2013 – 4 B 13.727 – juris Rn. 41). Auch in der vorliegenden Subventionssituation ist es allein Sache des Richtlinien- bzw. Zuwendungsgebers, den Kreis der förderfähigen Finanzierungsarten nach seinem eigenen autonomen Verständnis festzulegen. Dabei steht dem Richtliniengeber frei, sich für eine bestimmte Verwaltungspraxis zu entscheiden und diese zu handhaben, hier eine Finanzierung über Leasing als generell nicht förderfähig einzuordnen. Die Willkürgrenze wird selbst dann nicht überschritten, wenn es auch für eine alternative Förderpraxis gute Gründe gäbe. Eine Verletzung des Willkürverbots liegt mithin nur dann vor, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar wären und sich daher der Schluss aufdrängen würde, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhten (BayVGH, B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.2023 – juris Rn. 13; VG Würzburg, U.v. 3.7.2023 – juris Rn. 90 m.w.N.) An diesen Grundsätzen gemessen erscheint die vorliegende Verwaltungspraxis, Leasing nicht zu fördern, nicht gleichheitswidrig zur im Gegensatz dazu im Förderprogramm anerkannten Finanzierung über einen Bankkredit. Denn beide Finanzierungsarten unterscheiden sich über die formal unterschiedliche Ausgestaltung auch inhaltlich: So besteht bei Leasingverträgen/Mietkauf – anders als bei einer Finanzierung über einen Bankkredit – typischerweise durch die von vornherein bestehende Verknüpfung der Finanzierung mit dem Förderobjekt das Risiko des Zugriffs des Vertragspartners auf den Fördergegenstand (durch Vertragsbeendigung) und von daher keine Gewissheit, dass der Gegenstand weiterhin zur Nutzung beim Zuwendungsempfänger verbleibt und daher der Förderzweck erfüllt wird. Dies ist beim Bankkredit – ungeachtet der im Einzelfall bestehenden Möglichkeit, auch dort über die zusätzliche Vereinbarung einer Sicherungsübereignung des Fördergegenstands eine solche Verknüpfung herzustellen – typischerweise nicht gegeben. Zudem ist das Leasing anerkanntermaßen gerade nicht eine Sonderform des Darlehens (zu Vertretern dieses Ansatzes Stoffels in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2023, Leasingrecht Rn. 73 m.w.N.), sondern eine Sonderform des Mietvertrages (vgl. BGH, U.v. 23.2.1977 – VIII ZR 124/75; U.v. 20.9.1989 – VIII ZR 239/88; m.w.N. Stoffels in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2023, Leasingrecht Rn. 65 ff.). Sofern der Klägerbevollmächtigte auf den „zweiten Leasingerlass“ Bezug nimmt und hiermit auf eine steuerliche Bewertung von Leasing anspielt, ist zu erwähnen, dass sich die förderrechtliche Bewertung aufgrund der Interpretationshoheit des Fördermittelgebers über die Förderrichtlinien (BayVGH, B.v. 18.5.2020 – 6 ZB 20.438 – juris Rn. 10) auch losgelöst von steuerlichen Aspekten vollziehen kann. Somit kann die Klägerin durch die insoweit erfolgte Bezugnahme auf das Steuerrecht keine in Bezug auf das Förderverfahren günstige Rechtsposition herleiten. Es ist auch nicht willkürlich, wenn der Beklagte Leasing nicht unter dem Begriff der Eigenmittel subsumiert, da bei Leasing eine Fremdfinanzierung vorliegt (vgl. Koch in Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2019, Anh. § 515 Rn. 1). 2. Der rechtswidrige Zuwendungsbescheid konnte auch ohne Verstoß gegen Vertrauensschutzgesichtspunkte (Art. 48 Abs. 1 Satz 2 und Art. 48 Abs. 2 BayVwVfG) zurückgenommen werden. Die Klägerin kann sich nicht auf Vertrauen berufen, weil sie die Zuwendung durch Angaben erwirkt hat, die insoweit in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren (Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BayVwVfG). Ausreichend für das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BayVwVfG ist, dass die Angaben, mit Hilfe derer der Begünstigte den Verwaltungsakt erwirkt hat, objektiv unrichtig oder unvollständig waren; ob der Begünstigte dies wusste, ist unerheblich. Ebenso kommt es nicht auf ein Verschulden des Begünstigten (bzw. dessen Vertreters) an (BVerwG, U.v. 14.8.1986 – 3 C 9/85 – juris Rn. 29; BayVGH, B.v. 11.3.2020 – 3 ZB 19.2425 – juris Rn. 5; Schoch in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 4. EL, November 2023, § 48 VwVfG Rn. 171). In Abgrenzung zu Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 BayVwVfG ist zudem keine Täuschungsabsicht erforderlich. Im Förderantrag hat die Klägerin bzw. der Lieferant, den sich die Klägerin im Förderverfahren zu dessen Abwicklung bedient habe, ersichtlich – anders als vom Klägerbevollmächtigten behauptet – nicht die Finanzierung aus Bankkredit, sondern aus Eigenmittel angegeben. Da die Finanzierung tatsächlich durch Leasing erfolgt ist und dieses weder Eigenmittel noch einen Bankkredit darstellt, trifft diese Angabe objektiv nicht zu. Es ist anzunehmen, dass der Beklagte bei zutreffender Angabe den Zuwendungsbescheid nicht erlassen hätte. Der Beklagte hat im streitgegenständlichen Bescheid dazu nachvollziehbar ausgeführt: Der Zuwendungsbescheid habe nach Art. 48 Abs. 1 und 2 BayVwVfG zurückgenommen werden dürfen. Die Klägerin habe im Antrag ausdrücklich erklärt, dass das Vorhaben aus Eigenmitteln finanziert werde. Diese Angabe habe sie vor Erlass des Zuwendungsbescheids vom 06.03.2018 nicht korrigiert, obwohl die Leasingfirma am 05.01.2018 die Übernahme der Finanzierung bestätigt habe. Hätte die Klägerin vor Erlass des Zuwendungsbescheids ihre Absicht mitgeteilt, die Maßnahme mit Leasing zu finanzieren, so wäre es der Bewilligungsbehörde möglich gewesen, auf den Förderausschluss hinzuweisen und die Klägerin hätte vom geplanten Leasing Abstand nehmen können. 3. Der Beklagte hat des Weiteren auch ermessensfehlerfrei von seiner Rücknahmebefugnis Gebrauch gemacht. Das Gericht hat insoweit nur zu überprüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder vom Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (§ 114 Satz 1 VwGO). Der Beklagte konnte die Ermessenserwägungen auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen (§ 114 Satz 2 VwGO). Die angeführten Ermessenserwägungen des Beklagten sind nicht zu beanstanden. Die Ermessensausübung deckt sich mit seiner Verwaltungspraxis. Im vorliegenden Fall des Art. 48 Abs. 2 Satz 3 BayVwVfG entfällt nicht nur die Schutzwürdigkeit des Vertrauens, sondern es erfolgt zudem in der Regel eine Reduzierung des Rücknahmeermessens. Anders wäre es nur bei einem atypischen Ausnahmefall (vgl. Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 23. Aufl. 2022, § 48 Rn. 127b u. 127c). Gründe, die ein Abweichen von dem gesetzlich normierten Regelfall rechtfertigen würden, sind indes weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Überdies erfordert der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Verwendung öffentlicher Mittel regelmäßig die Rücknahme rechtswidriger Subventionsbescheide, damit öffentliche Mittel sparsam und effektiv verwendet werden (vgl. BVerwG, U.v. 16.6.1996 – 3 C 22.96 – juris Rn. 16; auch HessVGH, U.v. 13.5.2014 – 9 A 2289/12 – juris Rn. 44). Infolgedessen ist ein Vertrauensschutz im Regelfall ausgeschlossen, falls keine atypischen Umstände vorliegen, zu denen der Zuwendungsempfänger aber vor Bescheidserlass substantiierte Angaben hätte machen müssen, soweit die Rechtswidrigkeit des Bescheids durch unrichtige Angaben mitverursacht wurde (vgl. VG Augsburg, U.v. 5.7.2023 – Au 6 K 22.1053 – juris Rn. 71; SächsOVG, U.v. 14.7.2020 – 6 A 565/18 – juris Rn. 34 ff.). Gründe, die gegen diese Entscheidung sprechen oder eine Abweichung von der regelmäßigen Entscheidungspraxis begründen würden, sind nicht ersichtlich. Solche wurden von der Klägerin in ihrer Äußerung vom 23.03.2022 zum beabsichtigten Bescheidserlass nicht geltend gemacht. Die Angabe, dass der Lieferant die Klägerin während des Förderverfahrens tatkräftig unterstützt und dieses federführend begleitet habe, ist zwar zu berücksichtigen und auch berücksichtigt worden, jedoch vermag dies keinen atypischen Fall zu begründen, da die Einschaltung Dritter zur Bewältigung/Ausgliederung fördertechnischer Aufgaben nicht unüblich ist. Nach alledem hat die Aufhebung zu Recht auf Grundlage des Art. 48 BayVwVfG erfolgen dürfen. Ob daneben noch weitere Gründe zur Aufhebung des Zuwendungsbescheids berechtigen hätten (Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 – Zweckverfehlung und Nr. 2 BayVwVfG – Auflagenverstoß), kann daher dahinstehen. II. Eigenständige Fehler bei der Ungültigkeitserklärung der De-Minimis-Erklärung sind nicht ersichtlich, sodass auch diese zu Recht erfolgen konnte. III. Die Entscheidung zu den Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.