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Urteil

16 K 4318/23

VG Hamburg 16. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHH:2024:0709.16K4318.23.00
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Leitsätze
Legt eine Behörde im Rahmen eines Klageverfahrens, welches die Ablehnung einer beantragten Förderung im Rahmen der 4. Förderphase des Bundesprogramms „Corona-Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen“ (Überbrückungshilfe III Plus) zum Gegenstand hat, ihre Verwaltungspraxis auf Basis der einschlägigen Förderbestimmungen dar, kann von deren tatsächlicher Existenz ausgegangen werden, ohne dass ein bloßer Verweis der Klägerseite auf die mangelnde Verifizierbarkeit dem entgegensteht, wenn die dargelegte Verwaltungspraxis die entscheidungserheblichen Förderbestimmungen weitgehend abbildet und die Ablehnung im konkreten Fall von vornherein hierauf gestützt wurde.(Rn.46)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Legt eine Behörde im Rahmen eines Klageverfahrens, welches die Ablehnung einer beantragten Förderung im Rahmen der 4. Förderphase des Bundesprogramms „Corona-Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen“ (Überbrückungshilfe III Plus) zum Gegenstand hat, ihre Verwaltungspraxis auf Basis der einschlägigen Förderbestimmungen dar, kann von deren tatsächlicher Existenz ausgegangen werden, ohne dass ein bloßer Verweis der Klägerseite auf die mangelnde Verifizierbarkeit dem entgegensteht, wenn die dargelegte Verwaltungspraxis die entscheidungserheblichen Förderbestimmungen weitgehend abbildet und die Ablehnung im konkreten Fall von vornherein hierauf gestützt wurde.(Rn.46) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten vorläufig vollstreckbar. I. Die Entscheidung ergeht durch den Berichterstatter anstelle der Kammer, da die Beteiligten hierzu jeweils ihr Einverständnis erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO). II. Die als Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Die mit dem Ablehnungs- und Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 16. September 2022 in Gestalt des Widerspruchs- und Rückforderungsbescheids vom 4. September 2023 ausgesprochene Ablehnung der begehrten Förderung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Gewährung der begehrten Überbrückungshilfe III Plus in Höhe von 31.764,83 Euro (hierzu unter 1.). Vor diesem Hintergrund begegnet auch die Rückforderung des ausgezahlten Abschlags in Höhe von 15.882,42 Euro, deren Aufhebung die Klägerin ebenfalls begehrt, keinen Bedenken (hierzu unter 2.). 1. Die Ablehnung der begehrten Förderung im Rahmen der Überbrückungshilfe III Plus ist zu Recht erfolgt. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Gewährung der begehrten Überbrückungshilfe III Plus in Höhe von 31.764,83 Euro. a) Die Gewährung der begehrten Billigkeitsleistung erfolgt (vgl. hierzu und zu Nachstehendem schon VG Hamburg, Urt. v. 8.11.2023, 16 K 3083/22, juris Rn. 44 ff., und Urt. v. 3.4.2023, 16 K 1791/22, juris Rn. 28 ff.) nach Maßgabe von § 56 der Haushaltsordnung der Freien und Hansestadt Hamburg (Landeshaushaltsordnung – LHO) vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503, zuletzt geändert am 27. April 2021, HmbGVBl. S. 283, 284) in Verbindung mit der ergänzenden Verwaltungsvereinbarung „erweiterte Novemberhilfe“, „erweiterte Dezemberhilfe“, „Überbrückungshilfe III“, „Überbrückungshilfe III Plus“ und „Überbrückungshilfe IV“ zwischen dem Bund und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Gewährung von Corona-Hilfen des Bundes als Billigkeitsleistungen für kleine und mittelständische Unternehmen in der Fassung der Änderungsvereinbarung zur ergänzenden Verwaltungsvereinbarung „erweiterte Novemberhilfe“, „erweiterte Dezemberhilfe“, „Überbrückungshilfe III“, „Überbrückungshilfe III Plus“ und „Überbrückungshilfe IV“ zwischen dem Bund (im Folgenden: Mittelgeber) und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Gewährung von Corona-Hilfen des Bundes als Billigkeitsleistungen für kleine und mittelständische Unternehmen vom 3. Juni 2022 (im Folgenden: Verwaltungsvereinbarung) sowie der dazugehörigen Anlage, den Vollzugshinweisen für die Gewährung von Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen (im Folgenden: Vollzugshinweise, zuletzt mit Stand vom 30. Januar 2023 im Internet veröffentlicht; Anhaltspunkte für eine inhaltliche Abweichung der hier maßgeblichen Ziffern von früheren Fassungen sind weder vorgetragen noch sonst für das Gericht, dem auch die Fassung mit Stand vom 4. März 2022 vorliegt, ersichtlich). Bei Billigkeitsleistungen der vorliegenden Art handelt es sich um freiwillige staatliche Maßnahmen. Eine explizite Rechtsnorm, die konkret einen Anspruch des Klägers auf Bewilligung der begehrten Überbrückungshilfe III Plus begründet, existiert nicht. Vielmehr erfolgt die Mittelgewährung auf der Grundlage der einschlägigen Förderbestimmungen – hier der Verwaltungsvereinbarung in Verbindung mit den Vollzugshinweisen – im billigen Ermessen der Bewilligungsbehörde und im Rahmen der dafür im Haushaltsplan besonders zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel, § 56 LHO. Bei diesen Förderbestimmungen handelt es sich nicht um Rechtsnormen, die unmittelbar außenwirksame Rechte und Pflichten entstehen lassen, sondern um interne Verwaltungsvorschriften, die dazu bestimmt sind, für die Verteilung vorhandener Fördermittel Maßstäbe zu setzen und insoweit das Ermessen der für die Verteilung zuständigen Behörde zu regeln bzw. zu lenken (vgl. BVerwG, Urt. v. 8.4.1997, 3 C 6.95, juris Rn. 18 f.; OVG Saarlouis, Urt. v. 4.6.2012, 3 A 33/12, juris Rn. 48). Es ist allein Sache des Mittelgebers, die Modalitäten einer Förderung festzulegen, die Fördervoraussetzungen zu bestimmen sowie die Förderpraxis nach seinen Vorstellungen entsprechend auszurichten und auch zu ändern (vgl. nur VG Würzburg, Urt. v. 24.10.2022, W 8 K 21.1389, juris Rn. 34 m.w.N. zur obergerichtlichen Rechtsprechung). Dementsprechend heißt es unter Art. 1 Abs. 4 Satz 1 der Verwaltungsvereinbarung (vgl. auch Buchstabe H Ziffer 1 Abs. 2 Satz 1 der Vollzugshinweise), dass ein Anspruch auf die Gewährung der Billigkeitsleistungen nicht besteht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle gemäß Art. 1 Abs. 4 Satz 2 der Verwaltungsvereinbarung (vgl. auch Buchstabe H Ziffer 1 Abs. 2 Satz 2 der Vollzugshinweise) aufgrund ihres „pflichtgemäßen“ Ermessens im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel. Die Förderbestimmungen vermögen daher – anders als Gesetze oder Rechtsverordnungen – eine anspruchsbegründende Außenwirkung nur ausnahmsweise vermittels des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) und des im Rechtsstaatsprinzip verankerten Gebots des Vertrauensschutzes (Art. 20 und 28 GG) durch eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund einer ständigen Verwaltungspraxis auf Basis der einschlägigen Bestimmungen zu begründen (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.3.2018, 10 C 1.17, juris Rn. 15; Urt. v. 8.4.1997, 3 C 6.95, juris Rn. 19). Das Gericht ist somit grundsätzlich an die Förderbestimmungen gebunden, wie sie der Mittelgeber versteht; einer eigenständigen richterlichen Auslegung sind die Förderbestimmungen als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften insoweit nicht unterworfen. Für die gerichtliche Prüfung einer Förderung ist deshalb entscheidend, wie die von dem Mittelgeber gemäß Art. 4 Abs. 1 und 2 der Verwaltungsvereinbarung mit dem Vollzug betraute Bewilligungsstelle – hier in Person der Beklagten – die Förderbestimmungen im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz gebunden ist (vgl. allgemein BVerwG, Urt. v. 17.1.1996, 11 C 5.95, juris Rn. 21; Urt. v. 16.6.2015, 10 C 15.14, juris Rn. 24; VGH München, Urt. v. 11.10.2019, 22 B 19.840, juris Rn. 26; sowie speziell für Coronahilfen: OVG Münster, Beschl. v. 29.12.2023, 4 B 455/23, juris Rn. 10; VGH Mannheim, Urt. v. 13.7.2023, 14 S 2699/22, juris Rn. 63; VGH München, Beschl. v. 2.2.2022, 6 C 21.2701, juris Rn. 5 f.; VG Würzburg, Urt. v. 24.10.2022, W 8 K 21.1389, juris Rn. 30; VG München, Urt. v. 30.9.2022, M 31 K 21.6690, juris Rn. 23; VG Düsseldorf, Urt. v. 15.9.2022, 16 K 5167/21, juris Rn. 29 f.; VG Gießen, Urt. v. 29.8.2022, 4 K 1659/21.GI, juris Rn. 23 f.; VG Freiburg, Urt. v. 21.7.2022, 9 K 3689/21, juris Rn. 42 f.; VG Halle (Saale), Urt. v. 25.4.2022, 4 A 28/22, juris Rn. 20; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 3.12.2021, 19 K 2760/20, juris Rn. 35 – jeweils m.w.N.). Zur Feststellung der tatsächlich geübten Verwaltungspraxis kann dabei neben den einschlägigen Förderbestimmungen ergänzend auch auf öffentliche Verlautbarungen des Mittelgebers zurückgegriffen werden, wenn diese Aufschluss über die tatsächlich geübte Verwaltungspraxis geben. Dies gilt hier namentlich für die im Internet veröffentlichten FAQ Überbrückungshilfe III Plus [zuletzt mit Stand vom 11. August 2023 (wegen Anpassungen zur Schlussabrechnung, vgl. Ziffer 3.12); Anhaltspunkte dafür, dass etwaige frühere Fassungen der FAQ Überbrückungshilfe III Plus hinsichtlich der hier maßgeblichen Ziffern, vgl. u., inhaltlich abwichen, sind weder vorgetragen noch sonst für das Gericht ersichtlich], unter denen auf häufig gestellte bzw. zu erwartende Fragen Antworten formuliert sind (vgl. VG Gelsenkirchen, Urt. v. 3.12.2021, 19 K 2760/20, juris Rn. 38 f.; VG Halle (Saale), Urt. v. 25.4.2022, 4 A 28/22, juris Rn. 20; VG Düsseldorf, Urt. v. 15.9.2022, 16 K 5167/21, juris Rn. 32 ff.). Insoweit ist aber zu beachten, dass maßgeblich für die Selbstbindung der Verwaltung nicht der Wortlaut der einschlägigen Vollzugshinweise und FAQ ist, sondern ausschließlich das Verständnis des Mittelgebers und die daraus resultierende tatsächliche Verwaltungspraxis der von ihm mit dem Vollzug betrauten Bewilligungsstelle zum maßgeblichen Zeitpunkt (VGH Mannheim, Beschl. v. 21.10.2021, 13 S 3017/21, juris Rn. 33 mit Verweis auf BVerwG, Beschl. v. 11.11.2008, 7 B 38.08, juris Rn. 9 f.). Letzterer ist dabei, dem materiellen Recht folgend, das hier vor allem durch die Verwaltungsvereinbarung in Verbindung mit den Vollzugshinweisen sowie den FAQ Überbrückungshilfe III Plus und deren Anwendung durch die Beklagte in ständiger Praxis vorgegeben wird, nicht etwa der Tag der Antragstellung, sondern der Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung (vgl. nur VGH München, Beschl. v. 9.1.2024, 22 ZB 23.1018, juris Rn. 11; Beschl. v. 27.2.2023, 22 ZB 22.2554, juris Rn. 14; Beschl. v. 2.2.2022, 6 C 21.2701, juris Rn. 10; Beschl. v. 18.5.2020, 6 ZB 20.438, juris Rn. 15; VG Würzburg, Urt. v. 14.11.2022, W 8 K 22.95, juris Rn. 39; VG München, Urt. v. 21.7.2023, M 31 K 22.3462, juris Rn. 25 f.; Urt. v. 15.11.2022, M 31 K 21.6097, juris Rn. 34 jeweils m.w.N.; vgl. zur Widerrufskonstellation: OVG Greifswald, Beschl. v. 24.3.2009, 2 L 181/07, juris Rn. 5). Ein Anspruch auf eine Förderung besteht im Einzelfall über den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung und den Gleichheitssatz dann, wenn die in den einschlägigen Förderbestimmungen dargelegten Fördervoraussetzungen vorliegen und vergleichbare Anträge in ständiger Förderpraxis der Bewilligungsbehörde auch positiv beschieden wurden (vgl. VGH München, Urt. v. 11.10.2019, 22 B 19.840, juris Rn. 26; VG Würzburg, Urt. v. 13.1.2020, W 8 K 19.364, juris Rn. 26). b) In Anwendung dieser Grundsätze begegnet die Ablehnung des klägerischen Antrags nach der dem Gericht gemäß § 114 VwGO nur beschränkt möglichen Überprüfung keinen rechtlichen Bedenken. Der Klägerin fehlt es nach der feststellbaren Bewilligungspraxis der Beklagten an der erforderlichen Antragsberechtigung für die begehrte Überbrückungshilfe III Plus (hierzu unter aa)). Die im Einklang mit dieser ständigen Verwaltungspraxis erfolgte Ablehnung der beantragten Förderung ist rechtlich nicht zu beanstanden (hierzu unter bb)). aa) Die begehrte Überbrückungshilfe III Plus steht der Klägerin aufgrund ihrer – nach Maßgabe der feststellbaren Verwaltungspraxis der Beklagten, die an den Vorgaben der Verwaltungsvereinbarung in Verbindung mit den Vollzugshinweisen und den FAQ zur Überbrückungshilfe III Plus ausgerichtet ist – mangelnden Antragsberechtigung nicht zu. (1) Art. 2 Abs. 1f Satz 1 der Verwaltungsvereinbarung bestimmt, dass die Mittel des Bundes für Überbrückungshilfen-Vierte Phase u.a. an Unternehmen aller Branchen, soweit ihr Umsatz in Deutschland im Jahr 2020 750 Mio. Euro nicht übersteigt, zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz vorgesehen sind, die unmittelbar und mittelbar Corona-bedingte erhebliche Umsatzausfälle erleiden. Gemäß Art. 2 Abs. 1f Satz 3 der Verwaltungsvereinbarung können Unternehmen, die in einem Monat einen Corona-bedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzzeitraum erlitten haben, eine Förderung im Rahmen der förderfähigen Maßnahmen der Überbrückungshilfe III Plus für den betreffenden Monat beantragen. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsvereinbarung regelt weiter, dass die Freie und Hansestadt Hamburg beim Vollzug u.a. des Hilfsprogrammes Überbrückungshilfe III Plus (vgl. Art. 1 Abs. 1 lit. f) der Verwaltungsvereinbarung) die Vorgaben des Bundes „beachtet“. In Art. 2 Abs. 2 Satz 2 der Verwaltungsvereinbarung heißt es, dass sich die Voraussetzungen für die Gewährung der Billigkeitsleistung, die Höhe der Billigkeitsleistung und weitere Einzelheiten zu den Billigkeitsleistungen aus der Anlage „Vollzugshinweise“ „ergeben“. Bund und Länder stimmen zudem gemeinsame FAQ ab, Art. 2 Abs. 2 Satz 3 der Verwaltungsvereinbarung. Entsprechend bestimmt Buchstabe H Ziffer 3 Abs. 1 UAbs. 1 lit. c) der Vollzugshinweise (im Wesentlichen gleichlautend Ziffer 1.1 Abs. 1 der FAQ zur Überbrückungshilfe III Plus), dass u.a. von der Corona-Krise betroffene Unternehmen für einen Fördermonat im Zeitraum Juli 2021 bis Dezember 2021 unabhängig von dem Wirtschaftsbereich, in dem sie tätig sind, antragsberechtigt sind, wenn u.a. ihr Umsatz in dem entsprechenden Monat im Zeitraum Juli 2021 bis Dezember 2021 Corona-bedingt im Sinne von Buchstabe H Ziffer 2 Absatz 7a um mindestens 30 Prozent gegenüber dem jeweiligen Monat des Jahres 2019 zurückgegangen ist. Liegt der Umsatz eines Unternehmens im Jahr 2020 bei mindestens 100 Prozent des Umsatzes des Jahres 2019 ist grundsätzlich davon auszugehen, dass etwaige monatliche Umsatzschwankungen des Unternehmens nicht Corona-bedingt sind, es sei denn, das Unternehmen kann stichhaltig Nachweis führen, dass die in Ansatz gebrachten monatlichen Umsatzrückgänge Corona-bedingt sind. Hierfür ist die Bestätigung des prüfenden Dritten zur Plausibilität der Angaben ausreichend. Der Nachweis des Antragstellers, individuell von einem Corona-bedingten Umsatzeinbruch betroffen zu sein, kann zum Beispiel geführt werden, wenn der Antragsteller in einer Branche tätig ist, die von staatlichen Schließungsanordnungen betroffen ist (Buchstabe H Ziffer 2 Abs. 7a UAbs. 1 der Vollzugshinweise). Nicht als Corona-bedingt gelten beispielsweise Umsatzeinbrüche, die zurückzuführen sind auf wirtschaftliche Faktoren allgemeiner Art (wie Liefer- oder Materialengpässe) oder die sich erkennbar daraus ergeben, dass Umsätze bzw. Zahlungseingänge sich lediglich zeitlich verschieben. Ebenso sind Umsatzeinbrüche, die sich aufgrund von Schwierigkeiten in der Mitarbeiterrekrutierung ergeben, nicht Corona-bedingt. Im Falle von Betriebsferien sind die Umsatzausfälle nicht Corona-bedingt (Buchstabe H Ziffer 2 Abs. 7a UAbs. 2 der Vollzugshinweise). Nicht gefördert werden Umsatzausfälle, die z.B. nur aufgrund regelmäßiger saisonaler oder anderer dem Geschäftsmodell inhärenter Schwankungen auftreten. Ausgenommen von diesem Ausschluss sind kleine und Kleinstunternehmen (gemäß Anhang I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (EU) Nr. 651/2014), Soloselbstständige und selbstständige Angehörige der freien Berufe, welche von dem Wahlrecht Gebrauch machen, den jeweiligen monatlichen Durchschnitt des Jahresumsatzes 2019 zur Bestimmung des Referenzumsatzes heranzuziehen Buchstabe H Ziffer 2 Abs. 7a UAbs. 3 der Vollzugshinweise. Kleine und Kleinstunternehmen (gemäß Anhang I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (EU) Nr. 651/2014) sowie Soloselbständige oder selbständige Angehörige der freien Berufe können unabhängig vom Gründungsdatum wahlweise den jeweiligen monatlichen Durchschnitt des Jahresumsatzes 2019 zum Vergleich heranziehen (Buchstabe H Ziffer 2 Abs. 7a UAbs. 4 Satz 3 der Vollzugshinweise; im Wesentlichen gleichlautend Satz 3 der Fn. 11 zu Ziffer 1.2 der FAQ zur Überbrückungshilfe III Plus). Ähnlich sieht Ziffer 1.2. der FAQ zur Überbrückungshilfe III Plus („Muss der coronabedingte Umsatzrückgang von mindestens 30 Prozent für jeden einzelnen Fördermonat bestehen?“) vor: „Ja, Überbrückungshilfe III Plus kann nur für diejenigen Monate im Zeitraum Juli 2021 bis Dezember 2021 beantragt werden, in denen ein coronabedingter Umsatzrückgang von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 erreicht wird.11 Nicht gefördert werden Umsatzausfälle, die z. B. nur aufgrund regelmäßiger saisonaler oder anderer dem Geschäftsmodell inhärenter Schwankungen auftreten.12 Nicht als coronabedingt gelten beispielsweise Umsatzeinbrüche, die zurückzuführen sind auf wirtschaftliche Faktoren allgemeiner Art (wie Liefer- oder Materialengpässe) oder die sich erkennbar daraus ergeben, dass Umsätze bzw. Zahlungseingänge sich lediglich zeitlich verschieben. Ebenso sind Umsatzeinbrüche, die sich aufgrund von Schwierigkeiten in der Mitarbeiterrekrutierung ergeben, nicht coronabedingt. Im Falle von Betriebsferien sind die Umsatzausfälle nicht coronabedingt. […] Liegt der Umsatz eines Unternehmens im Jahr 2020 bei mindestens 100 Prozent des Umsatzes des Jahres 2019, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass etwaige monatliche Umsatzschwankungen des Unternehmens nicht coronabedingt sind. Dies gilt nicht, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller stichhaltig nachweisen kann, dass sie oder er trotz der positiven Umsatzentwicklung im Jahr 2020 im Förderzeitraum individuell von einem coronabedingten Umsatzeinbruch betroffen ist. Der Nachweis der oder des Antragstellenden, individuell von einem coronabedingten Umsatzeinbruch betroffen zu sein, kann zum Beispiel geführt werden, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller in einer Branche tätig ist, die von staatlichen Schließungsanordnungen betroffen ist. Als von staatlichen Schließungsanordnungen betroffen gelten Unternehmen, deren Branche oder deren Geschäftsfeld in den Schließungsanordnungen des betreffenden Bundeslandes genannt sind.13 Alternativ können beispielsweise die Eröffnung neuer Betriebsstätten, der Auf- beziehungsweise Ausbau eines Online-Handels oder der Zukauf von Unternehmen im Jahr 2020 zur Nachvollziehbarkeit der Abwesenheit eines Umsatzeinbruchs in 2020 trotz Corona-Betroffenheit angeführt werden. Darüber hinaus können Faktoren für einen temporär geringeren Jahresumsatz 2019 angeführt werden. Wenn der Geschäftsbetrieb durch Quarantäne-Fälle oder Corona-Erkrankungen in der Belegschaft nachweislich stark beeinträchtigt ist, ist ein daraus resultierender Umsatzeinbruch coronabedingt. Die oder der prüfende Dritte prüft bei allen Anträgen die Angaben der Antragsstellenden zur Begründung der Coronabedingtheit des Umsatzrückgangs auf Nachvollziehbarkeit und Plausibilität und nimmt die Angaben zu seinen Unterlagen. Auf Nachfrage der Bewilligungsstelle legt die oder der prüfende Dritte die Angaben der Antragstellerin oder des Antragstellers der Bewilligungsstelle vor. Im Antragsformular ist eine Erklärung anzukreuzen, dass der Umsatz im Jahr 2020 niedriger als der Umsatz des Jahres 2019 war oder dass ein Nachweis geführt wurde, dass die in Ansatz gebrachten monatlichen Umsatzrückgänge tatsächlich coronabedingt sind. 11 […] Kleine und Kleinstunternehmen (gemäß Anhang I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (EU) Nummer 651/2014) sowie Soloselbständige oder selbständige Angehörige der freien Berufe können wahlweise den jeweiligen monatlichen Durchschnitt des Jahresumsatzes 2019 zum Vergleich heranziehen. […] 12 Ausgenommen von diesem Ausschluss sind kleine und Kleinstunternehmen (gemäß Anhang I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (EU) Nummer 651/2014), Soloselbstständige und selbstständige Angehörige der freien Berufe, welche von dem Wahlrecht Gebrauch machen, den jeweiligen monatlichen Durchschnitt des Jahresumsatzes 2019 zur Bestimmung des Referenzumsatzes heranzuziehen. 13 Einschließlich Unternehmen des Einzelhandels, der Veranstaltungs- und Kulturbranche, der Hotellerie, der Gastronomie und der Pyrotechnikbranche.“ (2) Ausgehend von den vorstehend zitierten Förderbestimmungen hat die Beklagte auf gerichtliche Verfügung vom 21. Mai 2024 unter Heranziehung der Vollzugshinweise sowie der der FAQ zur Überbrückungshilfe III Plus ihre allgemeine Förderpraxis in Bezug auf die Behandlung von Unternehmen, bei denen der Umsatz im Jahr 2020 bei mindestens 100 Prozent des Umsatzes des Jahres 2019 liegt bzw. bei denen Umsatzeinbrüche sich erkennbar daraus ergeben, dass Umsätze bzw. Zahlungseingänge sich lediglich zeitlich verschieben, plausibel dargelegt. Mit Schriftsatz vom 6. Juni 2024 hat die Beklagte ausgeführt, dass es der ständigen Verwaltungspraxis und dem Zweck der Fördermittel entspreche, die administrative Binnenvorschrift zur Kausalität der vorausgesetzten Corona-bedingten Umsatzrückgänge restriktiv auszulegen. In Abgrenzung zur November- und Dezemberhilfe fordere sie in den weiteren Überbrückungshilfen zwar keine (in-)direkte Betroffenheit gemäß Ziffer 1.1 der FAQ zur November- und Dezemberhilfe. Gleichzeitig lasse sie nicht jede, auch nur mittelbare Folge der Corona-Pandemie genügen. Insbesondere die Anwendung der conditio-sine-qua-non Formel verbiete sich in Gänze. Sie führte zu einer ausufernden Fördermittelvergabe, die den zweckgebundenen Mitteleinsatz unterliefe. Diese Ausführungen würden insbesondere im Fördermittelprogramm der Überbrückungshilfe III Plus gelten, das einen Förderzeitraum von Juli 2021 bis Dezember 2021 abdecke. Je weiter die Pandemie fortgeschritten sei, desto weiter seien die staatlichen Maßnahmen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens und die Auswirkungen in der Bevölkerung und Wirtschaft abgeklungen und desto höher seien die Anforderungen an die nachgewiesene Corona-Bedingtheit der Umsatzrückgänge gestiegen. Die Frage des Gerichts, ob nach der ständigen Verwaltungspraxis grundsätzlich davon ausgegangen werde, dass etwaige monatliche Umsatzschwankungen des antragstellenden Unternehmens nicht Corona-bedingt seien, wenn der Umsatz des Unternehmens im Jahr 2020 bei mindestens 100 Prozent des Umsatzes des Jahres 2019 liege, hat die Beklagte unter Hinweis auf Ziffer 1.2 der FAQ zur Überbrückungshilfe III Plus bejaht. Sie orientiere sich diesbezüglich ausschließlich an den vorbenannten FAQ zur Überbrückungshilfe III Plus. Aus diesem Grund hat sie ebenfalls die gerichtliche Frage, ob dies nach der ständigen Verwaltungspraxis nicht gelte, wenn das antragstellende Unternehmen stichhaltig nachweisen könne, dass es trotz der positiven Umsatzentwicklung im Jahr 2020 im Förderzeitraum individuell von einem Corona-bedingten Umsatzeinbruch betroffen sei, bejaht. Zusätzlich hat sie als Beispiel angeführt, dass sie in Einzelfällen einen stichhaltigen Nachweis im vorbenannten Sinne trotz einer positiven Umsatzentwicklung im Jahr 2020 angenommen habe, wenn in einzelnen Fördermonaten ein Umsatzeinbruch allein mit einer nachgewiesen signifikanten Anzahl von Corona-Erkrankungen von Mitarbeitern des antragstellenden Unternehmens plausibel begründet worden sei. Insofern sei sie einzelfallbasiert von einem unmittelbaren Bezug des Umsatzeinbruchs zur Corona-Pandemie ausgegangen. Nicht ausreichend seien nach der Verwaltungspraxis hingegen Reisebeschränkungen anderer Staaten. Auf die gerichtliche Frage, ob es der ständigen Verwaltungspraxis entspreche, nicht erfüllte Erwartungen des antragstellenden Unternehmens hinsichtlich für das Jahr 2020 oder das Jahr 2021 prognostizierter Umsatzsteigerungen auch unter Vorlage von entsprechenden Businessplänen, Investitionsnachweisen, Investitionsplänen o.ä. allein nicht als stichhaltigen Nachweis im vorgenannten Sinne anzuerkennen, hat die Beklagte ausgeführt, dass nicht erfüllte Gewinnerwartungen (womit – wie in der mündlichen Verhandlung klargestellt – auch Umsatzerwartungen gemeint seien) im Programm der Überbrückungshilfe III Plus grundsätzlich nicht förderfähig seien. Es erfolge insofern keine Prüfung von Businessplänen, Investitionsnachweisen, Investitionsplänen o.ä. durch sie. Die weitere Frage des Gerichts, ob es der ständigen Verwaltungspraxis entspreche, antragstellende Unternehmen nur zum Zweck der Existenzsicherung zu fördern, hat die Beklagte bejaht. Ziel sei die wirtschaftliche Existenzsicherung, nicht aber die vollständige Abfederung jeglicher Corona-bedingter Einbußen. Es entspreche nicht ihrer Verwaltungspraxis und auch nicht der Zielbestimmung der Zuwendungsrichtlinie, alle in irgendeiner Form mit der Corona-Pandemie zusammenhängenden wirtschaftlichen Einbußen der Wirtschaftsteilnehmer zu ersetzen oder Antragsteller im Förderzeitraum von betrieblichen Umsatzrückgängen völlig freizustellen. Vielmehr solle ausdrücklich lediglich ein Beitrag zu den betrieblichen Fixkosten geleistet werden. Die Frage des Gerichts, ob es der ständigen Verwaltungspraxis entspreche, einen stichhaltigen Nachweis im vorgenannten Sinne nicht anzunehmen, wenn sich die geltend gemachten Umsatzrückgänge daraus ergeben, dass Umsätze bzw. Zahlungseingänge sich lediglich zeitlich verschieben, hat die Beklagten ebenfalls bejaht. Der Zuwendungsgeber bezwecke lediglich erlittene Umsatzverluste anteilig allein auf Basis der Fixkosten (sofern keine unmittelbare Betroffenheit von der Schließungsanordnung vorliege, siehe Bundesregelung Schadensausgleich) zu kompensieren, die infolge der Auswirkungen der Pandemie eingetreten seien. Es finde kein Ausgleich von lediglich zwischenzeitlich nicht verfügbaren Gewinnen durch die Überbrückungshilfen statt, da dies bei späterer Gewinnerzielung zu einer Überkompensation und demnach einer Begünstigung am Markt führte. Ein stichhaltiger Nachweis sei in vorbenannten Fällen von lediglich zeitlich verschobenen Umsätzen bzw. Zahlungseingängen nach ihrer Verwaltungspraxis nicht gegeben. Dies gelte nach der ständigen Verwaltungspraxis auch für kleine und Kleinstunternehmen (gemäß Anhang I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (EU) Nr. 651/2014), Soloselbstständige und selbstständige Angehörige der freien Berufe, welche von dem Wahlrecht Gebrauch machten, den jeweiligen monatlichen Durchschnitt des Jahresumsatzes 2019 zur Bestimmung des Referenzumsatzes heranzuziehen. Auch allgemein entspreche es der ständigen Verwaltungspraxis, Umsatzeinbrüche nicht als Corona-bedingt anzusehen, die sich erkennbar daraus ergäben, dass Umsätze bzw. Zahlungseingänge sich lediglich zeitlich verschöben, wobei dies nach der ständigen Verwaltungspraxis wiederum auch für kleine und Kleinstunternehmen (gemäß Anhang I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (EU) Nr. 651/2014), Soloselbstständige und selbstständige Angehörige der freien Berufe gelte, welche von dem Wahlrecht Gebrauch machten, den jeweiligen monatlichen Durchschnitt des Jahresumsatzes 2019 zur Bestimmung des Referenzumsatzes heranzuziehen. Ebenfalls gelte dies nach der ständigen Verwaltungspraxis auch dann, wenn die Verschiebungen von Umsätzen bzw. Zahlungseingänge bewirkten, dass sich spätere – etwa für das Jahr 2022 vorgesehene – Projekte nicht mehr zum ursprünglich angestrebten Zeitpunkt verwirklicht werden könnten und ihrerseits verschoben – etwa in das Jahr 2023 – werden müssten mit den entsprechenden Weiterungen. Hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme einer von dieser Darstellung abweichenden (ständigen) Verwaltungspraxis der Beklagten bestehen nicht. Vielmehr spricht für deren tatsächliche Existenz der Umstand, dass die von der Beklagten dargelegte Verwaltungspraxis den zitierten Förderbestimmungen nicht nur nicht widerspricht, sondern weitgehend abbildet. Auch im vorliegenden Fall lehnte die Beklagte den Antrag auf Überbrückungshilfe III Plus auf der Grundlage dieser von ihr dargestellten Verwaltungspraxis – abgesehen von der Bewilligung einer Abschlagszahlung – von vornherein ab. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Vortrag der Klägerin, dass sich die Antworten der Beklagten auf die Fragen des Gerichts nicht überprüfen ließen und dass die Beklagte jedenfalls keine Umstände vorgetragen habe, die die von ihr behauptete ständige Verwaltungspraxis verifizierbar machten. Die Klägerin zeigt damit keine Fälle auf, in denen die Beklagte von ihrer dargelegten Verwaltungspraxis in einem Maße abgewichen wäre, die Zweifel an deren tatsächlicher Existenz begründen würden. Das Gericht sieht daher keinen Anlass für weitere Aufklärungsmaßnahmen. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass ein Beteiligter zwar grundsätzlich verlangen kann, dass das Gericht seine Entscheidung nicht ohne eigene Überprüfung auf die Darstellung des gegnerischen Prozessvertreters im Termin stützt, gerade wenn tatsächliche Umstände aus dem Bereich des Gegners in Rede stehen. In solchen Fällen ist dem Beteiligten mangels eigener Kenntnis die bestimmte Behauptung des Gegenteils oder ein Beweisantritt für das Gegenteil gar nicht möglich. Abgesehen davon, dass die Beklagte ihre Verwaltungspraxis vorliegend nicht erst im Rahmen der mündlichen Verhandlung dargelegt hat, kann das Gericht allerdings verlangen, dass der jeweilige Kläger sein Bestreiten substantiiert, also Gründe für seine Zweifel anführt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 2.11.2007, 3 B 58/07, juris Rn. 6). Das ist hier nicht hinreichend geschehen. Der Verweis auf die mangelnde Verifizierbarkeit ohne weitere Anhaltspunkte für die Begründetheit von Zweifeln an der dargelegten Verwaltungspraxis der Beklagten reicht insoweit nicht aus. (3) Nach der insofern von der Beklagten plausibel dargelegten allgemeinen Förderpraxis fehlt es der Klägerin an der erforderlichen Antragsberechtigung für die von ihr begehrte Überbrückungshilfe III Plus. Die Klägerin hatte in einem Monat des Förderzeitraums keinen Corona-bedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Vergleich zu dem von ihr als kleines oder Kleinstunternehmen gemäß Anhang I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (EU) Nr. 651/2014 selbst gewählten monatlichen Durchschnitt des Jahresumsatzes 2019. Unter Zugrundelegung der dargelegten Verwaltungspraxis der Beklagten waren die geltend gemachten Umsatzrückgänge jedenfalls nicht Corona-bedingt. Zum einen greift insoweit die von der Beklagten in ständiger Verwaltungspraxis angewandte Vermutungsregelung der Ziffer 1.2 Abs. 8 der FAQ zur Überbrückungshilfe III Plus, dass etwaige monatliche Umsatzschwankungen des Unternehmens nicht Corona-bedingt sind, wenn der Umsatz eines Unternehmens im Jahr 2020 bei mindestens 100 Prozent des Umsatzes des Jahres 2019 liegt. Letzteres ist unstreitig der Fall. Ausweislich der von der Klägerin im Verwaltungsverfahren eingereichten betriebswirtschaftlichen Auswertungen verzeichnete sie im Jahr 2019 Umsatzerlöse in Höhe von 121.986,98 Euro und im Jahr 2020 Umsatzerlöse in Höhe von 214.745,95 Euro. Einen stichhaltigen Nachweis dafür, dass sie trotz der positiven Umsatzentwicklung im Jahr 2020 im Förderzeitraum individuell von einem Corona-bedingten Umsatzeinbruch betroffen ist, hat die Klägerin nach der dargelegten Verwaltungspraxis der Beklagten nicht erbracht. Soweit die Klägerin angeführt hat, dass eine gesonderte Plausibilitätsprüfung vorgenommen worden sei und dass ihr Geschäftsführer schon vor Beginn der Corona-Pandemie weitreichende Planungen zur Wachstumsförderung vorgenommen habe, nach denen für das Jahr 2021 Umsatzerlöse in Höhe von 490.000,-- Euro netto vorgesehenen gewesen seien, die Corona-bedingt allerdings deutlich hinter den im Jahr 2021 erzielten Umsatzerlösen „ca. € 278.000,00“ [laut BWA für Dezember 2021: 251.235,19 Euro, vgl. Bl. 154 der Sachakte], reicht dies nach der dargelegten Verwaltungspraxis der Beklagten als stichhaltiger Nachweis im vorgenannten Sinne allein nicht aus. Es entspricht ihrer Verwaltungspraxis, nicht erfüllte Erwartungen des antragstellenden Unternehmens für das Jahr 2021 prognostizierte Umsatzsteigerungen auch unter Vorlage von entsprechenden Businessplänen, Investitionsnachweisen, Investitionsplänen o.ä. insoweit nicht für ausreichend zu halten. Soweit die Klägerin dies für nicht nachvollziehbar hält und sich diesbezüglich darauf beruft, dass die FAQ bei neu gegründeten Unternehmen eine Entwicklungsprognose zuließen, ändert nichts daran, dass sie nach der dargelegten Verwaltungspraxis der Beklagten keinen stichhaltigen Nachweis erbracht hat. Nach den o.g. Grundsätzen kommt es nur darauf an, wie die Beklagte die Förderbestimmungen im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt hat. Nach dem Vortrag der Beklagten wendet sie die Regelungen in Ziffer 5.4 der der FAQ zur Überbrückungshilfe III Plus nach ihrem Vortrag nicht auf nicht neu gegründete Unternehmen – wie die Klägerin – an. Im Übrigen ergibt sich aus Ziffer 5.4 Abs. 1 Satz 2 der FAQ zur Überbrückungshilfe III Plus, auf die die Klägerin offenbar rekurriert, nicht, dass bei neu gegründeten Unternehmen durch das Vorbringen der Klägerin ein stichhaltiger Nachweis im vorgenannten Sinne erbracht wäre oder nicht erbracht werden müsste. Denn diese sieht lediglich vor, dass zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Oktober 2020 gegründete Unternehmen bei der Ermittlung des notwendigen Referenzumsatzes alternativ auf den monatlichen Durchschnittswert des geschätzten Jahresumsatzes 2020, der bei der erstmaligen steuerlichen Erfassung beim zuständigen Finanzamt im „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ angegeben wurde, abstellen können. Zum anderen greift der von der Beklagten in ständiger Verwaltungspraxis angewandte Ausschlusstatbestand der Ziffer 1.2 Abs. 2 Satz 2 der FAQ zur Überbrückungshilfe III Plus, wonach Umsatzeinbrüche nicht als Corona-bedingt gelten, die sich erkennbar daraus ergeben, dass Umsätze bzw. Zahlungseingänge sich lediglich zeitlich verschieben. Zwar berief sich die Klägerin bereits im Verwaltungs- bzw. Widerspruchsverfahren darauf, dass mehrere große Projekte Corona-bedingt nicht hätten realisiert werden können. Als Beispiel benannte sie insoweit aber nur ein Projekt für [Y] in Patagonien über 118.330,-- Euro brutto. Dieses Projekt konnte indessen nach dem Förderzeitraum abgeschlossen werden. Bereits Ende März 2022 wurde nach Angaben des prüfenden Dritten eine Abschlagrechnung in Höhe von 40.000,-- Euro gestellt. Soweit die Klägerin im Rahmen des Klageverfahrens zuletzt geltend gemacht hat, im Mai 2020 habe sie einen Vertrag über die Herstellung eines Films (Titel: […]) mit Abgabe Mai 2022 geschlossen, ergibt sich hieraus bereits nicht, dass dies auch im Förderzeitraum zu Umsatzausfällen geführt hat. Im Übrigen wurde der Film nach dem Vortrag der Klägerin nach einem Ausgleichsdreh im Jahr 2023 am 4. März 2024 abgegeben. Andere Corona-bedingt nicht realisierte Projekte, die zu Umsatzausfällen im Förderzeitraum führten und bei denen es nicht nur zur Verschiebung von Umsätzen bzw. Zahlungseingängen gekommen ist, hat die Klägerin nicht im Einzelnen benannt. Soweit sich die Klägerin im Klageverfahren darauf berufen hat, dass die Verschiebung eines Projekts in das Jahr 2022 trotzdem am Umsatzausfall nichts ändere, weil andere Projekte zeitgleich im Jahr 2022 nicht hätten ausgeführt oder angenommen werden können, die sich ihrerseits in das Jahr 2023 verschoben hätten, steht der Erfüllung des Ausschlusstatbestands nach der Verwaltungspraxis der Beklagten nicht entgegen. Abgesehen davon, dass es an dieser Stelle nicht um die Frage geht, ob im Förderzeitraum Umsatzausfälle vorliegen, sondern um die Frage, ob diese als Corona-bedingt zu bewerten sind, hat die Beklagte ausdrücklich bestätigt, dass sie den Ausschlusstatbestand auch dann für erfüllt halte, wenn die Verschiebungen von Umsätzen bzw. Zahlungseingänge bewirkten, dass sich spätere – etwa für das Jahr 2022 vorgesehene – Projekte nicht mehr zum ursprünglich angestrebten Zeitpunkt hätten verwirklicht werden können und ihrerseits hätten verschoben – etwa in das Jahr 2023 – werden müssen mit den entsprechenden Weiterungen. Soweit die Klägerin vorgetragen hat, die Beklagte verkenne, dass kleine und Kleinstunternehmen gemäß Anhang I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (EU) Nr. 651/2014, die von dem Wahlrecht Gebrauch machten, den jeweiligen monatlichen Durchschnitt des Jahresumsatzes 2019 zur Bestimmung des Referenzumsatzes heranzuziehen, von dem Ausschluss ausgenommen seien, übersieht sie wiederum ihrerseits, dass es maßgeblich darauf ankommt, wie die Beklagte die Förderbestimmungen im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt hat. Die Beklagte hat vorgetragen, dass sich die Rückausnahme in der Fußnote 12 ausschließlich auf den ersten Satz der Ziffer 1.2. der FAQ zur Überbrückungshilfe III Plus beziehe. Diese Leseart der Beklagten findet im Übrigen nicht nur eine Stütze im Standort der Fußnote 12 (nach dem ersten Satz des Absatzes 2 der Ziffer 1.2 der FAQ zur Überbrückungshilfe III Plus, sondern auch in Buchstabe H Ziffer 2 Abs. 7a UAbs. 3 der Vollzugshinweise). Unabhängig davon sind nach der Verwaltungspraxis der Beklagten Reisebeschränkungen anderer Staaten kein Nachweis dafür, im Förderzeitraum individuell von einem Corona-bedingten Umsatzeinbruch betroffen zu sein. Dass die Beklagte den Widerspruchs- und Rückforderungsbescheid vom 4. September 2023 auch auf den Ausschlusstatbestand der Ziffer 1.2 Abs. 2 Satz 1 der FAQ zur Überbrückungshilfe III Plus stützte, der auf die Klägerin – wie die Beklagte im Klageverfahren eingeräumt hat – keine Anwendung findet, ändert dies nichts daran, dass die Antragsberechtigung der Klägerin unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen nicht gegeben ist. Nichts anderes ergibt sich aus dem Vortrag der Klägerin, dass Anspruchsvoraussetzung keine konkrete Existenzgefährdung sei. Die Beklagte hat die fehlende Antragsberechtigung der Klägerin nicht damit begründet, dass diese nicht konkret existenzgefährdet sei. Vielmehr hat sie die Sicherung der wirtschaftlichen Existenz als auch in Buchstabe H Ziffer 1 Abs. 1 Satz 9 und 10 der Vollzugshinweise dokumentierten Zweck der Überbrückungshilfe III Plus zur Erklärung ihrer Verwaltungspraxis in Bezug auf die Anwendung des Ausschlusstatbestands der Ziffer 1.2 Abs. 2 Satz 2 der FAQ zur Überbrückungshilfe III Plus und der Vermutungsregelung der Ziffer 1.2 Abs. 8 der FAQ zur Überbrückungshilfe III Plus herangezogen. bb) Die im Einklang mit der vorstehend beschriebenen ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten erfolgte Ablehnung der beantragten Förderung ist rechtlich nicht zu beanstanden, § 114 VwGO. Weder begegnet die ständig geübte Praxis als solche durchgreifenden rechtlichen Bedenken (hierzu unter (1)) noch sind sonst Ermessensfehler erkennbar (hierzu unter (2)). (1) Die von der Beklagten dargelegte ständige Förderpraxis begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet eine gleichmäßige Verwaltungspraxis. Aufgrund des freiwilligen Charakters der begehrten Billigkeitsleistung und des weiten Spielraums des Mittelgebers bei der Gestaltung der Förderbedingungen ist eine gerichtliche Nachprüfung nur im Hinblick auf eine möglicherweise willkürliche Ungleichbehandlung potentieller Förderungsempfänger eröffnet, nicht aber in Form einer Verhältnismäßigkeitsprüfung (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.3.2018, 10 C 1/17, juris Rn. 15 m.w.N. zur Rechtsprechung des BVerfG). Es ist allein Sache des Mittelgebers, den Kreis der Antragsberechtigten und die Antragsvoraussetzungen nach seinem eigenen, autonomen Verständnis festzulegen. Ihm steht es dabei insbesondere frei, sich für eine bestimmte Förderpraxis zu entscheiden und diese zu handhaben bzw. – wie hier über die Beklagte – handhaben zu lassen. Die Willkürgrenze wird selbst dann nicht überschritten, wenn es auch für eine alternative Förderpraxis gute Gründe gäbe. Eine Verletzung des Willkürverbots liegt mithin nur dann vor, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhen (BVerfG, Urt. v. 8.7.1997, 1 BvR 1934/93, juris Rn. 49; VGH München, Beschl. v. 8.11.2021, 6 ZB 21.2023, juris Rn. 13; VG Hamburg, Urt. v. 8.11.2023, 16 K 1953/22, juris Rn. 36; Urt. v. 8.11.2023, 16 K 3083/22, juris Rn. 68; Urt. v. 3.4.2023, 16 K 1791/22, juris Rn. 50; VG Würzburg, Urt. v. 24.10.2022, W 8 K 21.1389, juris Rn. 79, m.w.N.). Dass die Verwaltungspraxis der Beklagten an sich gegen Art. 3 Abs. 1 GG insbesondere in seiner Ausprägung als Willkürverbot verstößt, ist von der Klägerin weder substantiiert geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Bei dem Erfordernis eines Corona-bedingten Umsatzrückgangs handelt es sich um eine durch sachbezogene Gesichtspunkte gerechtfertigte Ab- bzw. Eingrenzung des Kreises der Förderberechtigten, die im Übrigen bereits aus dem Förderzweck, nämlich der Kompensation „Corona-bedingt[er] erhebliche[r] Umsatzausfälle“ zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz (vgl. Buchstabe H Ziffer 1 Abs. 1 Satz 9 und 10 der Vollzugshinweise; vgl. auch Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1f Satz 1 der Verwaltungsvereinbarung), folgt. Die von der Beklagten vorgenommene Anknüpfung eines Corona-bedingten Umsatzrückgangs an unmittelbare oder konkrete mittelbare staatliche Beschränkungen der wirtschaftlichen Betätigung in Abgrenzung zu allgemeinen wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie bzw. den Folgen wirtschaftlicher Faktoren allgemeiner Art begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Beklagte bewegt sich dabei innerhalb der ihr grundsätzlich offenstehenden Befugnis zu einer typisierenden Erfassung der maßgeblichen Zuwendungssachverhalte. Überdies hat sie u. a. mit der Erwägung, dass die Überbrückungshilfemaßstäbe mit Blick auf die Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit in der Phase des Abklingens der staatlichen Maßnahmen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens angepasst wurden, einen sachlichen Grund für ihre restriktive Förderpraxis dargetan. Dass auch eine alternative Förderpraxis, insbesondere eine weniger restriktive Auslegung der „Corona-Bedingtheit“, wie sie die Klägerin offenbar für geboten hält, grundsätzlich denkbar wäre, ist nach dem dargelegten Prüfungsmaßstab ohne Belang und lässt den gewählten Ansatz nicht willkürlich erscheinen (zum Ganzen bereits VG Hamburg, Urt. v. 21.2.2024, 16 K 4273/22, juris Rn. 34 m.w.N.). Vor diesem Hintergrund begegnet auch die von der Beklagten dargelegte Verwaltungspraxis in Bezug auf die Anwendung des Ausschlusstatbestands der Ziffer 1.2 Abs. 2 Satz 2 der FAQ zur Überbrückungshilfe III Plus und der Vermutungsregelung der Ziffer 1.2 Abs. 8 der FAQ zur Überbrückungshilfe III Plus keinen rechtlichen Bedenken der genannten Art. (2) Auch die Ablehnung im konkreten Fall erweist sich nicht als gleichheitswidrig oder sonst ermessensfehlerhaft. Die Klägerin hat nicht vorgetragen, dass die Ablehnung ihres Antrags auf Überbrückungshilfe III Plus gleichheitswidrig wäre. Hierfür gibt es auch keine Anhaltspunkte. Vielmehr entspricht die Ablehnungsentscheidung der Beklagten ihrer ständigen Verwaltungspraxis (hierzu bereits II. 1. b) aa) (3)). Die Ablehnungsentscheidung ist auch nicht deshalb ermessensfehlerhaft, weil die Beklagte den Widerspruchs- und Rückforderungsbescheid vom 4. September 2023 auch auf den Ausschlusstatbestand der Ziffer 1.2 Abs. 2 Satz 1 der FAQ zur Überbrückungshilfe III Plus stützte, der auf die Klägerin – wie die Beklagte im Klageverfahren eingeräumt hat – keine Anwendung findet. Abgesehen davon, dass die Antragsberechtigung der Klägerin nach der Verwaltungspraxis im vorliegenden Fall unabhängig hiervon nicht gegeben ist (hierzu bereits II. 1. b) aa) (3)), hat die Beklagte ihre Ermessenserwägungen im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens in zulässiger Weise dahingehend ergänzt, dass sie nicht mehr auf diesen Umstand abstellt. Da die Ablehnung des Antrags der Klägerin mangels eines Ermessensfehlers der Beklagten nicht rechtswidrig ist, ist auch nicht die Verpflichtung auszusprechen, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. 2. Die mit den angefochtenen Bescheiden verfügte Rückforderung der Abschlagszahlung ist ebenfalls rechtmäßig. Ermächtigungsgrundlage hierfür ist § 49a Abs. 1 HmbVwVfG in entsprechender Anwendung. Diese Vorschrift, wonach bereits erbrachte Leistungen zu erstatten sind, soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge des Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 19.11.2009, 3 C 7/09, juris Rn. 24) entsprechend anzuwenden, wenn ein Verwaltungsakt, der eine Billigkeitsleistung zunächst nur vorläufig bewilligt hat, rückwirkend durch einen anderen Verwaltungsakt ersetzt wird, der die Zuwendung endgültig in geringerer Höhe festsetzt („Schlussbescheid“). Die Wirkung eines solchen Vorbehalts liegt darin, dass die Behörde die vorläufige Regelung im Ausgangsbescheid durch die endgültige Regelung im Schlussbescheid ersetzen kann, ohne insoweit an die Einschränkungen der §§ 49, 48 HmbVwVfG gebunden zu sein (BVerwG, Urt. v. 19.11.2009, 3 C 7/09, juris Rn. 16). Der Regelungsinhalt eines vorläufigen Ausgangsbescheids besteht insoweit darin, dass der Begünstigte die empfangene Billigkeitsleistung nur vorläufig bis zum Erlass der endgültigen Entscheidung behalten darf. Deshalb geht die Bindungswirkung eines solchen Verwaltungsakts nicht dahin, dass er eine Rechtsgrundlage für das endgültige Behalten der Billigkeitsleistung bildet. Das bedeutet, dass es bei der späteren endgültigen Regelung keiner Aufhebung der unter Vorbehalt ergangenen Bewilligung bedarf. Subventionen können in diesem Sinne unter den Vorbehalt einer späteren Regelung gestellt werden, wenn bei Bewilligung über die zu treffende endgültige Entscheidung noch Ungewissheit besteht, sei es, weil die Rechtslage noch ungeklärt ist, sei es, weil eine endgültige Ermittlung des Sachverhalts noch nicht möglich ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.11.2009, 3 C 7/09, juris Rn. 15: „[…] gerade für den Sachbereich des Subventionsrechts […] vom Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich anerkannt […]“). Die Behörde darf allerdings eine Regelung nicht beliebig nur vorläufig treffen, sondern nur, wenn ihr eine bestehende Ungewissheit hierzu sachlichen Grund gibt. Soweit dies nicht der Fall ist, vermittelt der Zuwendungsbescheid bereits eine gesicherte Rechtsposition, von der sich die Behörde in späteren Bescheiden – auch im Schlussbescheid – nur im Wege der Rücknahme oder des Widerrufs wieder lösen kann. Die Vorläufigkeit muss sich nicht auf den Bewilligungsbescheid insgesamt beziehen, sondern kann auf einzelne Aspekte beschränkt sein. Auch wenn daher die Behörde einen unter Vorbehalt gestellten Bewilligungsbescheid später durch einen Schlussbescheid ersetzt, so kommt doch eine inhaltlich abweichende Regelung im Schlussbescheid – außer in den Fällen der §§ 48, 49 HmbVwVfG – nur in Betracht, wenn sie aus den Gründen ergeht, wegen derer die Bewilligung unter Vorbehalt gestellt wurde (vgl. zum Vorstehenden: OVG Münster, Urt. v. 17.3.2023, 4 A 1987/22, juris Rn. 135 ff. m.w.N. zur höchstrichterlichen Rechtsprechung; VG Hamburg, Urt. v. 8.11.2023, 16 K 3083/22, juris Rn. 75 ff.). Ausgehend von diesen Maßstäben ist die Rückforderung nicht zu beanstanden. Denn aus der Sicht eines objektiven Empfängers (§§ 133, 157 BGB) stellt sich der Bescheid vom 31. März 2022 „über eine Abschlagszahlung für eine Billigkeitsleistung“ ohne weiteres erkennbar als vorläufiger Bescheid dar, auf dessen Grundlage die Klägerin vorbehaltlich einer vollständigen Prüfung der Fördervoraussetzungen einen Teilbetrag der begehrten Fördermittel erhielt. Der vorläufige Charakter der Mittelzuweisung folgt bereits aus den klaren und unmissverständlichen (Neben-)Bestimmungen des Bescheids selbst. In Ziffer 2. des Bescheids heißt es zunächst ausdrücklich, dass die Abschlagszahlung unter dem Vorbehalt der vollständigen Prüfung von Antragsberechtigung und Berechnung der Förderhöhe stehe. Soweit sich keine oder eine geringere „Überbrückungshilfe IV“ ergebe, sei die Abschlagszahlung zurückzuzahlen. Es bestehe insofern kein Vertrauensschutz, einen ausgezahlten Abschlag behalten zu dürfen. Ziffer 5 der Nebenbestimmungen enthält die Formulierung „Der Restbetrag wird nach erfolgter Prüfung des Antrags auf dasselbe Konto ausbezahlt“. In Ziffer 13 der Nebenbestimmungen „behält“ sich die Beklagte „im Einzelfall im Nachgang eine Prüfung u.a. der Voraussetzungen für die Gewährung der Überbrückungshilfe (..) vor“. Für die Vorläufigkeit der Bewilligung spricht dabei auch der Zeitpunkt des Bescheiderlasses am Tag der Antragstellung selbst. Nach Art. 4 Abs. 7 der Verwaltungsvereinbarung handelt es sich bei der Bewilligung einer Abschlagszahlung im Förderprogramm Überbrückungshilfe III Plus um einen vollständig automatisierten Erlass eines Verwaltungsakts im Sinne der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder. Die automatische Prüfung und „vorläufige Bescheidung“ der Anträge erfolgt durch die Bewilligungsstellen der Länder auf Basis der vom Bund bereitgestellten Daten. Die Beklagte war auch zu einem solchen Vorgehen berechtigt. Denn zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids über die Abschlagszahlung war der Beklagten eine endgültige Ermittlung des Sachverhaltes nicht möglich; zugleich bestand in Anbetracht der Vielzahl von Anträgen und des legitimen Interesses der Antragsteller an einer raschen und effektiven Hilfe ein sachlicher Grund, gleichwohl eine vorläufige Entscheidung zu treffen. Vor diesem Hintergrund kann es hier offen bleiben, ob die weiteren Voraussetzungen von § 48 Abs. 1 und 2 HmbVwVfG, auf welche die Beklagte die „Rücknahme“ ihres o.g. Bescheids ausweislich der Begründung des Widerspruchsbescheids vom 4. September 2023 (zusätzlich) gestützt hat, vorgelegen haben. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 709 Satz 1 und 2 ZPO. Ein Ausspruch über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO erübrigt sich, da die Kostengrundentscheidung zu Lasten der Klägerin ausfällt. Die Klägerin begehrt eine Förderung im Rahmen der 4. Förderphase des Bundesprogramms „Corona-Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen“ (im Folgenden: Überbrückungshilfe III Plus) und wendet sich gegen die Rückforderung einer entsprechenden Abschlagszahlung. Am 31. März 2022 beantragte die Klägerin durch ihren Prüfenden Dritten, Herrn [X], über das Online-Portal der Beklagten unter Angabe der Branche „Herstellung von Filmen, Videofilmen und Fernsehprogrammen“, Branchenschlüssel J59.11.0, die Gewährung einer Überbrückungshilfe III Plus für die Monate Juli 2021 bis Dezember 2021 in Höhe von 31.764,83 Euro (Antragsnummer […]). Als Vergleichsumsatz zur Ermittlung des Umsatzrückgangs je Fördermonat wählte sie den monatlichen Durchschnitt des Jahresumsatzes 2019, den sie mit 11.420,85 Euro bezifferte. Für die Fördermonate gab die Klägerin folgende Umsätze an: 150.345,38 Euro (Juli 2021), 2.286,20 Euro (August 2021), 3.090,26 Euro (September 2021), 5.595,38 Euro (Oktober 2021), 88.168,36 Euro (November 2021) und 2.364,09 Euro (Dezember 2021) an. Zugleich bestätigte sie, „dass die angegebenen Umsatzeinbrüche Corona-bedingt“ seien. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Sachakte Bezug genommen. Mit Bescheid vom 31. März 2022 bewilligte die Beklagte der Klägerin „als Vorauszahlung auf die endgültige Förderung eine Abschlagszahlung“ in Höhe von 15.882,42 Euro. Aufgrund ihrer Angaben im Antrag und unter Vorbehalt einer weiteren Prüfung des Antrags würde sich nach derzeitigem Stand eine Überbrückungshilfe III Plus in Höhe von 31.764,83 Euro ergeben, die die Basis zur Berechnung dieser Abschlagszahlung bilde. In Ziffer 2. der Hauptbestimmungen heißt es u.a., dass die Abschlagszahlung „unter dem Vorbehalt der vollständigen Prüfung von Antragsberechtigung und Berechnung der Förderhöhe“ stehe. Soweit sich keine oder eine geringere „Überbrückungshilfe IV“ ergebe, sei die Abschlagszahlung zurückzuzahlen. Es bestehe insofern „kein Vertrauensschutz, einen ausgezahlten Abschlag behalten zu dürfen“. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid verwiesen. Am 21. April 2022 teilte die Beklagte dem Prüfenden Dritten im Rahmen der Antragsbearbeitung über das Antragsportal u.a. mit, dass sich bei der Begutachtung des Antrags Fragen ergeben hätten, inwieweit die Umsatzrückgänge in den Fördermonaten August bis Oktober und Dezember 2021 Corona-bedingt seien. Die Beklagte bat diesbezüglich um eine explizite Begründung, inwiefern die geltend gemachten Umsatzrückgänge auf Corona zurückzuführen seien, sowie um eine kurze Stellungnahme des Prüfenden Dritten, ob er die Angaben der Klägerin zur Begründung der Corona-Bedingtheit des Umsatzrückgangs auf Nachvollziehbarkeit und Plausibilität geprüft habe. Hierauf antwortete der Prüfende Dritte am 26. April 2022, dass sich das Unternehmen generell im Wachstum befunden habe, es seien vor Corona Kredite aufgenommen worden, um größere Dreh-Projekte abzuwickeln. Mit Beginn der Corona-Krise sei dies komplett ausgebremst worden. Als Beispiel fügte er einen Vertrag mit [Y] über ca. 118.000,-- Euro für einen Dreh in Chile/Patagonien bei, der bis August 2021 habe stattfinden sollen. Bis Dezember 2021 seien die Grenzen in Chile allerdings geschlossen gewesen und es habe keine Einreisemöglichkeit bestanden. Mit der Ausbreitung der Omikron-Variante sei das Drehen im Ausland weiterhin nur sehr schwer bis gar nicht realisierbar gewesen. Der Geschäftsführer der Klägerin habe seit Beginn der Corona-Krise immer wieder von Verträgen, Stornierungen und Reisebeschränkungen berichtet, die einen Dreh verhindert hätten. Am 29. April 2022 bat die Beklagte den Prüfenden Dritten um Mitteilung des Status bezüglich des Vertrags mit [Y] (Drehbeginn/-ende) sowie der erfolgten Abschlagszahlungen. Zur weiteren Bearbeitung bat die Beklagte auch um Einreichung der betriebswirtschaftlichen Auswertungen für die Jahre 2019, 2020 und 2021. Am 4. Mai 2022 übersandte der Prüfende Dritte die betriebswirtschaftlichen Auswertungen und teilte mit, dass der Dreh in Patagonien mittlerweile stattgefunden habe. „Der Mandant“ sei am 15. April 2022 aus Chile zurückgekehrt und habe noch Ende März die erste Abschlagrechnung in Höhe von 40.000,-- Euro gestellt. Der Auftrag werde voraussichtlich Mitte des Jahres fertiggestellt sein. Mit Ablehnungs- und Rückforderungsbescheid vom 16. September 2022 lehnte die Beklagte den Antrag ab, ersetzte den Bescheid über eine Abschlagszahlung für eine Billigkeitsleistung vom 31. März 2022 und forderte die Abschlagszahlung zurück. Der Grund für die Ablehnung ergebe sich daraus, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der beantragten Überbrückungshilfe III Plus nicht erfüllt seien. Gemäß Ziffer 1.1 in Verbindung mit Ziffer 1.2 der FAQ zur Überbrückungshilfe III Plus sei grundsätzlich davon auszugehen, dass etwaige monatliche Umsatzschwankungen des Unternehmens nicht Corona-bedingt seien, wenn der Umsatz eines Unternehmens im Förderzeitraum bei mindestens 100 Prozent des Umsatzes des Jahres 2019 liege. Letzteres sei vorliegend der Fall. Es entspreche daher der Ausübung pflichtgemäßen Ermessens, die als Abschlagszahlung ausgezahlte Fördersumme zurückzufordern. Diese Rückforderung erfolge analog § 49a HmbVwVfG. Sie sei zu einer vollumfänglichen Prüfung der Antragsberechtigung ermächtigt und berechtigt. Der Bescheid über eine Abschlagszahlung für eine Billigkeitsleistung habe unter dem Vorbehalt der Prüfung des Antrags der Klägerin gestanden. Nach erfolgter Prüfung stehe zu ihrer Überzeugung fest, dass die Klägerin zum Erhalt der Abschlagszahlung nicht berechtigt gewesen sei. Die an die Klägerin ausgezahlte Abschlagszahlung sei aufgrund der Angaben der Klägerin bei Antragstellung errechnet. Diese Angaben hätten sich als unrichtig oder unvollständig herausgestellt. Der Klägerin sei bekannt gewesen, dass die Abschlagszahlung unter Vorbehalt erfolgt und die Höhe der ausbezahlten Billigkeitsleistung entsprechend des Prüfergebnisses anzupassen sei. Dies ergebe sich aus Ziffer 2 des Bescheids über die Abschlagszahlung. Die Ermessensentscheidung werde durch haushaltsrechtliche Grundsätze wesentlich beschränkt. Hier werde aufgrund der genannten Umstände der Zuwendungszweck mangels Förderfähigkeit im Programm Überbrückungshilfe III Plus nicht erfüllt. Damit überwiege bereits aufgrund des haushaltsrechtlichen Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit und aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach Maßgabe der Richtlinie das öffentliche Interesse an der Rückforderung. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2022 erhob die Klägerin hiergegen Widerspruch. Zur Begründung führte sie aus, dass der Ablehnungs- und Rückforderungsbescheid vom 16. September 2022 schon deswegen rechtswidrig und daher aufzuheben sei, weil es an einer hinreichenden Begründung im Sinne des § 39 Abs. 1 HmbVwVfG fehle. Die im Ablehnungs- und Rückforderungsbescheid vom 16. September 2022 genannten Gründe genügten dem nicht, da lediglich formelhaft ohne erkennbaren Bezug zu ihren Angaben im Antrag vom 31. März 2022 mitgeteilt werde, die Voraussetzungen für die Gewährung des beantragten Überbrückungshilfe III Plus seien nicht erfüllt. Damit genüge der Ablehnungs- und Rückforderungsbescheid vom 16. September 2022 auch nicht den Anforderungen, die an die Begründung einer Ermessensentscheidung zu stellen seien. Zur weiteren Begründung führte die Klägerin aus, dass es zwar zutreffend sei, dass sie mehr als 100 Prozent des Umsatzes des Jahres 2019 erreicht habe. Daher sei aber eine gesonderte Plausibilitätsprüfung vorgenommen worden. Ihr Geschäftsführer habe schon vor Beginn der Corona-Pandemie weitreichende Planungen vorgenommen, damit die Firma wachsen könne. Er habe gemeinsam mit seinem Unternehmensberater Pläne ausgearbeitet, um mehr Umsatz zu generieren. Bereits im Jahr 2019 habe sie ein Darlehen in Höhe von 86.000,-- Euro erhalten, mit dem Equipment angeschafft worden sei, um größere Aufträge bearbeiten zu können. Insgesamt habe sie im Jahr 2021 mit ca. 278.000,-- Euro Umsatzerlösen mehr als das Doppelte im Vergleich zu 2019 mit ca. 122.000,-- Euro Umsatzerlösen erzielt. Dennoch sei sie deutlich hinter den geplanten Umsätzen zurückgeblieben. Mehrere große Projekte, wie z.B. ein Projekt des [Y] in Patagonien über 118.330,-- Euro brutto, hätten aufgrund der damals geltenden Reisebeschränkungen nicht realisiert werden können. Sie sei für ihre Reportagen darauf angewiesen, in viele abgelegene Regionen der Welt zu reisen. Dies sei im Jahr 2021 größtenteils immer noch nicht möglich oder mit erheblichen Mehrkosten verbunden gewesen. Daraus sei ersichtlich, dass aufgrund der deutlich größer gewordenen Aufträge ein direkter Vergleich mit dem Jahr 2019 nicht möglich sei. Besonders deutlich sehe man diese Diskrepanz auch anhand der Lohnsummen. Im Jahr 2019 habe die Lohnsumme für die sozialversicherungspflichtigen Angestellten inkl. der Minijobber gerade einmal 6.705,-- Euro betragen. Im Jahr 2021 hingegen habe diese Summe 33.040,34 Euro betragen. Mit Widerspruchsbescheid vom 4. September 2023, zugestellt am 12. September 2023, wies die Beklagten den Widerspruch vom 14. Oktober 2022 gegen den Ablehnungs- und Rückforderungsbescheid vom 16. September 2022 zurück, forderte den mit Bescheid vom 31. März 2022 ausgezahlten Zuwendungsbetrag in Höhe von 15.882,42 Euro zurück, zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten jährlich über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB ab dem Tag der Auszahlung der Zuwendung bis zur vollständigen Rückzahlung, und änderte die Höhe der Billigkeitsleistung aus dem Bescheid vom 31. März 2022 dahingehend ab, dass die in Ziffer 1 des Bescheids festgesetzte Billigkeitsleistung nunmehr auf 0,-- Euro festgesetzt wird, wobei die Höhe der insoweit festgesetzten Billigkeitsleistung unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung in einem Schlussbescheid steht. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass der zulässige Widerspruch nicht begründet sei. Die Klägerin sei nicht antragsberechtigt zum Erhalt einer Zuwendung im Rahmen des Programms Überbrückungshilfe III Plus. Gemäß Ziffer 1.1 der FAQ zur Überbrückungshilfe III Plus seien grundsätzlich solche Unternehmen antragsberechtigt, die in einem Monat des Förderzeitraums einen Corona-bedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 erlitten hätten. Diese Voraussetzung sei vorliegend nicht erfüllt. Nach Ziffer 1.2 der FAQ zur Überbrückungshilfe III Plus würden ausdrücklich solche Umsatzausfälle nicht gefördert, die beispielsweise aufgrund dem Geschäftsmodell inhärenter Schwankungen aufträten. So liege der Fall hier. Die Klägerin produziere Filme. Es handele sich dabei um eine Projektarbeit, welche auftragsabhängig geleistet werde. Die Umsatzhöhe richte sich nach den entsprechenden Filmprojekten und sei aus diesem Grund stark schwankend. Je nach Auftragslage weise die Klägerin sowohl starke Umsatzsteigerungen als auch Umsatzeinbrüche auf. Dies werde aus den angegebenen Umsatzzahlen ersichtlich. Beispielsweise weise die Klägerin im Juli 2021 eine Umsatzsteigerung von 1.216,41 Prozent im Vergleich zum monatlichen Durchschnitt des Jahresumsatzes 2019 auf. Im Monat August 2021 weise sie jedoch einen Umsatzrückgang von 79,98 Prozent auf. Es sei daher davon auszugehen, dass es sich um Umsatzschwankungen handele, die dem Geschäftsmodell der Klägerin aufgrund ihrer Projektarbeit anhafteten. Dies spiegele sich zudem in den eingereichten betriebswirtschaftlichen Auswertungen wider, aus denen ersichtlich werde, dass die Klägerin in einigen Monaten gar keine Umsätze und dann, wie beispielsweise im Juni 2020, Umsätze in Höhe von bis zu 88,635,45 Euro erwirtschaftet habe. Des Weiteren regele Ziffer 1.2 FAQ zur Überbrückungshilfe III Plus, dass solche Umsatzeinbrüche nicht als Corona-bedingt gelten, die sich erkennbar daraus ergäben, dass sich Umsätze beziehungsweise Zahlungseingänge lediglich zeitlich verschöben. Eine solche zeitliche Verschiebung der Zahlungseingänge sei vorliegend gegeben. Die geplanten Dreharbeiten in Chile hätten laut der Ausführungen des Prüfenden Dritten nachgeholt werden können. Der Auftrag sei nicht aufgrund von Einreisebeschränkungen storniert, sondern lediglich verschoben worden. Eine Abschlagzahlung hierfür sei bereits in Rechnung gestellt, sodass sich die Umsatzeinbußen in den darauffolgenden Monat wieder ausgeglichen hätten. Damit liege kein vollständiger Umsatzausfall vor, sondern lediglich eine zeitliche Verschiebung des Zahlungseingangs. Zwar habe der Prüfende Dritte ausgeführt, dass Aufträge aufgrund von Einreisebeschränkungen storniert worden seien. Nachweise, die dies belegten, seien jedoch weder im Antrags- noch im Widerspruchsverfahren vorgelegt worden. Auch die Einreichung des Vertrages zwischen [Y] und der Klägerin für einen Dreh einer Dokumentation in Patagonien ändere hieran nichts. Es sei nicht nachgewiesen, dass dieser Vertrag Corona-bedingt aufgrund von Reisebeschränkungen tatsächlich storniert worden sei. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Dreharbeiten schließlich ebenfalls hätten nachgeholt werden können. Schließlich gelte nach Ziffer 1.2 FAQ zur Überbrückungshilfe III Plus die Vermutung, dass wenn der Umsatz eines Unternehmens im Jahr 2020 bei mindestens 100 Prozent des Umsatzes des Jahres 2019 liege, grundsätzlich davon auszugehen sei, dass etwaige monatliche Umsatzschwankungen des Unternehmens nicht Corona-bedingt seien. Dies gelte nicht, wenn der Antragsteller stichhaltig nachweisen könne, dass er trotz der positiven Umsatzentwicklung im Jahr 2020 im Förderzeitraum individuell von einem Corona-bedingten Umsatzeinbruch betroffen gewesen sei. Aus den eingereichten betriebswirtschaftlichen Auswertungen der Jahre 2019 und 2020 gehe hervor, dass die Klägerin im Jahr 2019 einen Gesamtumsatz von 121.986,98 Euro und im Jahr 2020 in Höhe von 215.970,87 Euro verzeichnet habe. Damit liege der Umsatz im Jahr 2020 bei mindestens 100 Prozent des Umsatzes aus dem Jahr 2019, sodass hier die Vermutung gelte, dass die monatlichen Umsatzschwankungen im Förderzeitraum nicht Corona-bedingt eingetreten seien. Diese Vermutung habe die Klägerin nicht widerlegen können. Auch die Umsätze im Förderzeitraum fielen um ein Vielfaches höher aus als im Jahr 2019. Dabei sei Sinn und Zweck der Förderung im Rahmen einer Überbrückungshilfe, dass existentiell bedrohte Unternehmen aufgrund der Corona-Pandemie mittels einer Fixkostenerstattung unterstützt würden. Es handele sich insofern um eine Billigkeitsleistung, die zur Existenzsicherung gewährt werde. Unternehmen, die während der Corona-Pandemie ihre Umsätze hätten steigern können, gälten jedoch nicht als existentiell bedroht und seien damit bereits nicht antragsberechtigt. Daher werde die Fördersumme in Höhe von 15.882,42 Euro zurückgefordert. Die Rücknahme des Bescheids vom 31. März 2022 über eine Abschlagszahlung sei vorliegend gemäß § 48 Abs. 1 und 2 HmbVwVfG zweckmäßig und ermessensfehlerfrei und die Zuwendung sei daher gemäß § 49a Abs. 1 HmbVwVfG zurückzufordern. Durch die tatsächlich fehlende Antragsberechtigung sei dieser Bescheid rückwirkend insoweit rechtswidrig geworden. Die Klägerin könne sich zudem nicht auf Vertrauensschutz berufen, denn die Bewilligung sei aufgrund unrichtiger Angaben erfolgt. Ein Vertrauen habe auch gemäß Ziffer 2 der Hauptbestimmungen und Ziffer 14 der Nebenbestimmungen des Bescheids über eine Abschlagszahlung nicht entstehen können. Die Entscheidung über die Aufhebung und die Rückforderung stehe im ordnungsgemäß ausgeübten Ermessen. Mangels eines bei der Ermessensentscheidung zu berücksichtigenden schutzwürdigen Vertrauens überwiege hier das Widerrufsinteresse. Die Ermessensentscheidung werde durch haushaltsrechtliche Grundsätze wesentlich beschränkt. Hier werde der Zuwendungszweck durch die nicht vorhandene Förderfähigkeit insoweit nicht erfüllt. Damit sei die Klägerin nicht zum Erhalt der Abschlagszahlung in der bisher festgesetzten Höhe berechtigt. Aufgrund des haushaltsrechtlichen Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit und wegen des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach Maßgabe der Richtlinie überwiege hier das öffentliche Interesse an der Aufhebung und Rückforderung. Am 12. Oktober 2023 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, die Bewertung der Beklagten, dass die Voraussetzung der Antragsberechtigung nicht erfüllt sei, dass ein Unternehmen in einem Monat des Förderzeitraums einen Corona-bedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 erlitten habe, sei insoweit tatsächlich nicht richtig, als sie (die Klägerin) von der Möglichkeit für kleine und Kleinstunternehmen Gebrauch gemacht habe, den jeweiligen monatlichen Durchschnitt des Jahresumsatzes 2019 zum Vergleich heranzuziehen. Dabei hätten sich sehr wohl Umsatzeinbrüche von mindestens 30 Prozent ergeben. Soweit die Beklagte ihre Entscheidung damit begründe, nach Ziffer 1.2 der FAQ zur Überbrückungshilfe III Plus würden – wie hier – ausdrücklich solche Umsätze nicht gefördert, die beispielsweise aufgrund dem Geschäftsmodell inhärenter Schwankungen aufträten, sei es zwar richtig, dass ihr Geschäft aufgrund der Projektbezogenheit der Filmproduktion grundsätzlich Umsatzschwankungen unterliege. Dies könne aber nicht dazu führen, ihr mit dieser Begründung generell die Förderungswürdigkeit abzusprechen. Bereits mit Schreiben vom 28. Dezember 2022 habe sie dargelegt, dass ohne die Corona-bedingten Einschränkungen ein erheblich höherer Umsatz generiert worden wäre. Soweit die Beklagte im Übrigen unter Hinweis auf Ziffer 1.2 der FAQ zur Überbrückungshilfe III Plus meine, Umsätze bzw. Zahlungseingänge hätten sich nur zeitlich verschoben, und sich dabei auf das Projekt für [Y] in Patagonien beziehe, vermöge dieses Argument jedoch die Ablehnung der Förderung nicht zu tragen. Denn wenn sich ein Projekt vom Jahr 2021 auf das Jahr 2022 verschoben habe, bedeute dies schlicht, dass zeitgleich im Jahr 2022 andere Projekte nicht hätten ausgeführt oder angenommen werden können. Andere Projekte, die ansonsten im Jahre 2022 ausgeführt worden wären, verschöben sich entsprechend in das Jahr 2023 usw., sodass sich die Ausfälle Jahr um Jahr verschöben. Dies ändere aber am Umsatzausfall nichts. Die Argumentation der Beklagten würde nur dann greifen, wenn der verschobene Umsatz in dem betreffenden Jahr zusätzlich generiert würde. Dies sei aber nicht der Fall. Denn während der verschobenen Dreharbeiten in Patagonien habe kein anderes Projekt verwirklicht werden können. Eine Kette von Verschiebungen bedeute im Ergebnis aber nichts anderes als einen Ausfall. Die Beklagte verkenne außerdem, dass kleine und Kleinstunternehmen gemäß Anhang I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (EU) Nr. 651/2014, die von dem Wahlrecht Gebrauch machten, den jeweiligen monatlichen Durchschnitt des Jahresumsatzes 2019 zur Bestimmung des Referenzumsatzes heranzuziehen, von dem Ausschluss ausgenommen seien. Die Vermutung nach Ziffer 1.2 FAQ zur Überbrückungshilfe III Plus greife hier nicht. Es sei zwar zutreffend, dass sie mehr als 100 Prozent des Umsatzes des Jahres 2019 erreicht habe. Deswegen sei aber eine gesonderte Plausibilitätsprüfung vorgenommen worden. Insoweit wiederholt die Klägerin im Wesentlichen ihre Ausführungen im Widerspruchsverfahren. Diesbezüglich trägt sie weiter vor, dass für das Jahr 2021 Umsatzerlöse in Höhe von 490.000,-- Euro netto geplant gewesen seien. Für die Jahre 2020/2021 habe sie weitere Anschaffungen mit einem Volumen von 156.850,-- Euro geplant. Mit diesen Investitionen habe sie ihre technische Leistungsfähigkeit und damit ihre Möglichkeiten zur Realisierung von Filmprojekten verbessern wollen, um höhere Umsätze generieren zu können. Diese Investitionen hätten Corona-bedingt dann erst in den Jahren 2022/2023 getätigt werden können. Richtig sei, dass es Sinn und Zweck einer Überbrückungshilfe sei, die wirtschaftliche Existenz von Unternehmen zu sichern. Die Beklagte verkenne aber, dass Voraussetzung der Antragsberechtigung nicht eine konkrete existentielle Bedrohung sei. Vielmehr richte sich die Antragsberechtigung nach den in den FAQ zur Überbrückungshilfe III Plus genannten Kriterien. Diese lägen in ihrem Fall vor. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 16. September 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. September 2023 zu verpflichten, ihr die am 31. März 2022 beantragte Überbrückungshilfe III Plus in Höhe von 31.764,83 Euro zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt die Beklagte im Wesentlichen vor, der Klägerin mangele es an einer Antragsberechtigung, da sie keinen Corona-bedingten Umsatzeinbruch erlitten habe. Es seien Ausschlussgründe, die die Zuwendungsgeberin in ihren FAQ definiert habe, erfüllt. Zwar seien die Ausführungen im Widerspruchsbescheid zur fehlenden Corona-Bedingtheit aufgrund von dem Geschäftsmodell der Klägerin inhärenten Schwankungen nicht korrekt. Dieser ausdrücklich vorgesehene Ausschlussgrund sei durch die in der Fußnote 12 der FAQ zur Überbrückungshilfe III Plus definierte Rückausnahme nicht gegeben. Die Klägerin habe aber dennoch keinen Corona-bedingten Umsatzeinbruch im Förderzeitraum erlitten. Denn sie habe zunächst im Jahr 2020 ihren Umsatz gegenüber dem Vergleichszeitraum (Jahr 2019) steigern können. Die Umsatzsteigerung – über das gesamte Jahr gesehen – sei unstreitig. Auch die Vermutungswirkung der FAQ zur Überbrückungshilfe III Plus greife hier und stehe der Corona-Bedingtheit eines Umsatzeinbruches entgegen. Denn die Klägerin könne keine individuelle Betroffenheit von einem Corona-bedingten Umsatzeinbruch nachweisen. Insoweit gelte es zunächst festzuhalten, dass die Förderprogramme der Überbrückungshilfen als Maßnahmen zur reinen Existenzsicherung von Unternehmen gedacht gewesen seien. So habe es die Zuwendungsgeberin schon in den Vollzugshinweisen zur Überbrückungshilfe III Plus festgehalten. Es habe der Bestand von Unternehmen am Markt gesichert werden sollen, um einen Verlust von Arbeitsplätzen vorzubeugen. Wirtschaftliche Erwartungen oder der Ersatz von entgangenem Gewinn hätte nicht gefördert werden sollen. Die Berechnung eines Umsatzeinbruches erfolge nur zur Ermittlung einer Förderquote von Fixkosten. Nicht realisierte Erlöse würden bei den von der Klägerin gewählten Beihilferegelung nicht zusätzlich erstattet. Es dürfe daher keine Rolle spielen, welche Umsatzerlöse die Klägerin vor der Pandemie prognostiziert habe. Darüber hinaus trage die Klägerin hinsichtlich einer mutmaßlichen Corona-Bedingtheit lediglich vor, dass Filmprojekte aufgrund von Einreisebeschränkungen nicht hätten realisiert werden konnten. Konkrete Beispiele, abgesehen vom angeführten [Y]-Dreh, habe die Klägerin bis heute nicht vorgetragen. Es hätten aber Filmprojekte endgültig storniert werden müssen, um einen individuelle Nachweis führen zu können. Der Vortrag der Klägerin erschöpfe sich hierzu in Behauptungen. Dass Einreisebeschränkungen das Filmgeschäft erschwert hätten, liege zwar nahe. Dass ein Vertragspartner aufgrund der Corona-Pandemie einen Filmdreh storniert habe, liege aber schon fern. Mit Fortschreiten der Pandemie seien teilweise Einreisen in viele Länder wieder möglich gewesen, insbesondere für geschäftliche Zwecke. Dabei sei zu beachten, dass Einreisebeschränkungen auf Maßnahmen anderer Staaten zurückgingen, die die Zuwendungsgeberin bei den Förderkriterien nur in sehr begrenztem Umfang mitberücksichtige – nämlich nur bei Reiseunternehmen für touristische Reisen aus Deutschland ins Ausland. Auch erscheine eine unmittelbare Kausalität von Einreisebeschränkungen auf einen Umsatzrückgang nur im Falle von endgültigen Stornierungen möglich. Weiterhin lägen hier Zahlungsverschiebungen vor, die gemäß Ziffer 1.2 der FAQ zur Überbrückungshilfe III Plus der Annahme eines Corona-bedingten Umsatzeinbruchs entgegenstünden. Das beispielhaft genannte Filmprojekt für [Y] habe die Klägerin einige Monate nach dem geplanten Drehbeginn tatsächlich realisieren und gegenüber der Vertragspartnerin abrechnen können. Daher sei es nicht zu einem Umsatzausfall gekommen, sondern lediglich zu einer Verschiebung des Umsatzes bzw. Zahlungseingangs. Etwas anderes habe die Klägerin weder vorgetragen noch mittels Nachweisen plausibilisieren können. Die Klägerin trage lediglich vor, dass bei einer zeitlichen Verschiebung des Umsatzes dafür andere Projekte nach hinten geschoben würden, weil diese nicht zeitgleich abgewickelt werden könnten. Dies möge grundsätzlich zutreffend sein. Hier gelte es jedoch zu bedenken, dass die Klägerin ihren Umsatz 2021 im Vergleich zu 2020 nochmals habe steigern können. Daher müsse die Klägerin entweder mehr oder höherpreisige Projekte in diesem Jahr realisiert haben. Einen endgültigen Umsatzausfall bedeute dies aber gerade nicht. Außerdem greife hier ebenfalls, dass das Förderprogramm zur Existenzsicherung von Unternehmen und nicht zur Ermöglichung der Verwirklichung eines vor der Pandemie kalkulierten Businessplans erfolgt sei. Die Entscheidung sei ermessens- und rechtsfehlerfrei erfolgt. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren sei nicht notwendig gewesen. Mit Schriftsatz vom 12. März 2024 repliziert die Klägerin hierauf u.a., dass es zu begrüßen sei, dass die Beklagte einräume, dass die Ausführungen im Widerspruchsbescheid zu sogenannten inhärenten Schwankungen nach der Ausnahme gemäß Fußnote 12 zu Ziffer 1.2 der FAQ zur Überbrückungshilfe III Plus nicht korrekt seien. Richtig sei, dass es in den Vollzugshinweisen bezogen auf die Förderungsberechtigten heiße, dass durch Zahlungen als Beitrag zu den betrieblichen Fixkosten ihre wirtschaftliche Existenz gesichert werden solle. Das bedeute aber nicht, dass Anspruchsvoraussetzung eine konkrete Existenzgefährdung sei. Denn dann hätte dies auch in die Regelungen über die Anspruchsvoraussetzungen (FAQ) aufgenommen werden müssen. Diese enthielten eine derartige Regelung aber nicht. Ergänzend sei anzumerken, dass die FAQ zur Überbrückungshilfe III Plus bei neu gegründeten Unternehmen eine Entwicklungsprognose zuließen. Anderes könne nicht gelten, wenn ein Unternehmen eine bestimmte erwartete Entwicklung anhand einer konkreten Planung nachweisen könne. Darüber hinaus könnten nach Ziffer 1.2 der FAQ zur Überbrückungshilfe III Plus Corona-bedingte Umsatzeinbußen auch bei Nichtvorliegen von Umsatzeinbußen dann vorliegen, wenn Antragstellende stichhaltig nachweisen könnten, dass sie trotz der positiven Umsatzentwicklung individuell von einem Corona-bedingten Umsatzeinbruch betroffen seien. Dies sei hier der Fall. Der individuelle Nachweis sei hier durch den Auszug aus dem Businessplan geführt worden. Soweit sich die Beklagte darauf berufe, es lägen Zahlungsverschiebungen vor, die gemäß Ziffer 1.2 FAQ zur Überbrückungshilfe III Plus der Annahme eines Corona-bedingten Umsatzeinbruchs entgegenstünden, sei dies nicht nachvollziehbar. Denn wie die Beklagte selbst ausgeführt habe, greife dieser Ausschluss hier wegen Fußnote 12 zu Ziffer 1.2 der FAQ zur Überbrückungshilfe III Plus gerade nicht. Die Beklagte widerspreche sich daher selbst, wenn sie sich auf den hier gerade nicht geltenden Ausschluss berufe. Das diesbezügliche Vorbringen der Beklagten sei daher unbeachtlich. Wenn die Beklagte als rechtlich versierte Partei selbst einräume, dass sie die FAQ falsch angewendet habe, könne sie nicht ernsthaft meinen, die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren sei nicht notwendig gewesen. Mit Schriftsatz vom 8. Mai 2024 dupliziert die Beklagte hierzu u.a., dass der Klägerin es auch nach dem erneuten Vortrag an einer Antragsberechtigung mangele, da sie keinen Corona-bedingten Umsatzeinbruch erlitten habe. Richtig sei, dass Ziffer 1.2 der FAQ zur Überbrückungshilfe III Plus in der Fußnote 12 eine Rückausnahme von dem Ausschlussgrund der regelmäßigen saisonalen Schwankungen oder anderer dem Geschäftsmodell inhärenter Schwankungen bilde. Diese Rückausnahme beziehe sich jedoch ausschließlich auf den ersten Satz der Ziffer 1.2 der FAQ zur Überbrückungshilfe III Plus. Die Rückausnahme beziehe sich nicht auf Umsatzeinbrüche, die auf wirtschaftliche Faktoren allgemeiner Art zurückzuführen seien. Ferner seien die Regelungen in Ziffer 5.4 der FAQ zur Überbrückungshilfe III Plus nur für neu gegründete Unternehmen anzuwenden. Eine entsprechende Anwendung auf nicht neu gegründete Unternehmen im Sinne der FAQ zur Überbrückungshilfe III Plus – wie der Klägerin – verbiete sich. Mit Verfügung vom 21. Mai 2024 hat das Gericht die Beklagte um die Beantwortung bestimmter Fragen zu ihrer Verwaltungspraxis gebeten. Auf die entsprechende Aufklärungsverfügung (Bl. 63 f. d.A.), auf den Antwortschriftsatz der Beklagten vom 6. Juni 2024 (Bl. 68 ff. d.A.) und auf den hierzu stellungnehmenden Schriftsatz der Klägerin vom 21. Juni 2024 (Bl. 74 ff. d.A.) wird Bezug genommen. Die Beteiligten haben jeweils ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Berichterstatters anstelle der Kammer erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Sachakte der Beklagten sowie der Sitzungsniederschrift verwiesen.