Urteil
2 KN 2/17
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2020:0213.2KN2.17.00
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Leitsätze
1. Für eine bereits außer Kraft getretene Rechtsvorschrift kommt eine nach § 47 Abs 2 S 1 VwGO anerkennenswerte Beschwer in Betracht, wenn die aufgehobene Rechtsvorschrift noch Rechtswirkungen zu äußern vermag, weil entweder in der Vergangenheit liegende Sachverhalte noch nach dieser Vorschrift zu entscheiden sind oder aber der Betroffene weiterhin geltend machen kann, durch die Rechtsvorschrift in seinen Rechten verletzt worden zu sein (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. Juli 1978 - 7 N 1.78 -, vom 2. September 1983 - 4 N 1.83 -). Dies ist nicht der Fall, wenn keine Bescheide auf der Grundlage der Norm erlassen worden sind.(Rn.26)
2. Für eine Feststellung fehlt das berechtigte Interesse, wenn es ohne eine eingehende Untersuchung der Begründetheit auf der Hand liegt, dass der beabsichtigte Amtshaftungsprozess unter jedem in Betracht kommenden Gesichtspunkt offensichtlich aussichtslos ist (vgl. zum Prüfungsmaßstab: BVerwG, Beschlüsse vom 2. September 1983 - 4 N 1.83 -; vom 26. Mai 2005 - 4 BN 22.05 - und vom 21. Dezember 2010 - 7 C 23.09 -).(Rn.31)
3. Durch den Erlass von untergesetzlichen Rechtsnormen (Rechtsverordnungen oder Satzungen), die gegen höherrangiges Recht verstoßen, sowie durch amtspflichtwidriges Untätigbleiben des Verordnungs- oder Satzungsgebers können in der Regel keine Amtshaftungsansprüche begründet werden. (Rn.34)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für eine bereits außer Kraft getretene Rechtsvorschrift kommt eine nach § 47 Abs 2 S 1 VwGO anerkennenswerte Beschwer in Betracht, wenn die aufgehobene Rechtsvorschrift noch Rechtswirkungen zu äußern vermag, weil entweder in der Vergangenheit liegende Sachverhalte noch nach dieser Vorschrift zu entscheiden sind oder aber der Betroffene weiterhin geltend machen kann, durch die Rechtsvorschrift in seinen Rechten verletzt worden zu sein (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. Juli 1978 - 7 N 1.78 -, vom 2. September 1983 - 4 N 1.83 -). Dies ist nicht der Fall, wenn keine Bescheide auf der Grundlage der Norm erlassen worden sind.(Rn.26) 2. Für eine Feststellung fehlt das berechtigte Interesse, wenn es ohne eine eingehende Untersuchung der Begründetheit auf der Hand liegt, dass der beabsichtigte Amtshaftungsprozess unter jedem in Betracht kommenden Gesichtspunkt offensichtlich aussichtslos ist (vgl. zum Prüfungsmaßstab: BVerwG, Beschlüsse vom 2. September 1983 - 4 N 1.83 -; vom 26. Mai 2005 - 4 BN 22.05 - und vom 21. Dezember 2010 - 7 C 23.09 -).(Rn.31) 3. Durch den Erlass von untergesetzlichen Rechtsnormen (Rechtsverordnungen oder Satzungen), die gegen höherrangiges Recht verstoßen, sowie durch amtspflichtwidriges Untätigbleiben des Verordnungs- oder Satzungsgebers können in der Regel keine Amtshaftungsansprüche begründet werden. (Rn.34) Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Haupt- und Hilfsantrag, die sich nur durch den Zeitpunkt der begehren Feststellung der Unwirksamkeit der zwischenzeitlich außer Kraft getretenen Pferdesteuersatzung (Hauptantrag: seit dem Inkrafttreten der Satzung am 1. Juli 2017 und Hilfsantrag: seit dem Inkrafttreten der Verbotsnorm des § 3 Abs. 7 KAG am 30. März 2018) unterscheiden, sind unzulässig. Zwar war der ursprüngliche Normenkontrollantrag – gerichtet auf die Feststellung, dass die Norm – hier: die Satzung – unwirksam ist - zulässig (I). Ein fortbestehendes besonderes Rechtschutzinteresse an einer Feststellung für die Vergangenheit, also daran, dass die während des Normenkontrollverfahrens außer Kraft getretene Satzung von Anfang an bzw. seit dem 30. März 2018 unwirksam war, hat die Antragstellerin aber nicht (II). Die Satzung entfaltet keinen Rechtswirkungen mehr, da Bescheide auf ihrer Grundlage nie ergangen sind. Zudem kann die Antragstellerin sich nicht auf ein Präjudizinteresse für einen beabsichtigten Amtshaftungsprozess (1), eine Wiederholungsgefahr (2), ein Rehabilitations-interesse (3) oder die typischerweise zeitlich kurzfristig geltende Norm (4) berufen. Das Rechtsschutzinteresse folgt auch nicht aus sonstigen Gründen (5). I. Die auf der Grundlage von § 4 der Gemeindeordnung (GO) und §§ 1 bis 3 des KAG erlassene Satzung der Gemeinde U über die Erhebung einer Pferdesteuer in Gestalt der Beschlussfassung vom 14. Juni 2017 unterlag nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 67 Landesjustizgesetz der Normenkontrolle durch das Oberverwaltungsgericht. Die Antragstellerin hat mit ihrem am 11. Juli 2017 eingegangenen Normenkontrollantrag die Antragsfrist von einem Jahr nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) gewahrt. Die Satzung wurde am 22. September 2017 auf der Internetseite des Amtes Itzstedt, zu dem die Gemeinde U gehört, bekannt gemacht und der Hinweis auf die Veröffentlichung darauf stand in der Norderstedter Zeitung vom 24./25. Juni 2017. Der Statthaftigkeit des Normenkontrollverfahrens steht insoweit nicht entgegen, dass zwischen den Beteiligten unterschiedliche Rechtsauffassungen darüber bestehen, ob die Gemeinde die Voraussetzungen der §§ 68, 329 LVwG iVm § 4 Abs. 1, § 7 Abs. 1 Nr. 3 BekanntmachungsVO beachtet hat und die Satzung überhaupt wirksam bekannt gemacht worden ist; denn es geht darum, Zweifel an der Gültigkeit einer Norm zu klären, die aus der Sicht des Normgebers Geltung für sich beansprucht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Juni 1992 - BVerwG 4 N 1.90 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 66 S. 104 f.). Die Antragstellerin war auch antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gewesen; denn sie wäre als Halterin von vier Pferden (§ 2 Abs. 2 der Satzung) mit einem Steuersatz von 150 € je Pferd steuerpflichtig (§ 4 Abs. 1, § 5 der Satzung) und damit von der mit Beschluss vom 21. November 2018 rückwirkend zum 1. Juli 2017 aufgehobenen Satzung betroffen gewesen. II. Die Zulässigkeit des Normenkontrollantrags wird zwar nicht im Grundsatz dadurch in Frage gestellt, dass die Antragsgegnerin die streitgegenständliche Pferdesteuersatzung mit Beschluss der Gemeindevertretung vom 21. November 2018 und damit nach Eingang des Normenkontrollantrags am 11. Juli 2017 rückwirkend zum 1. Juli 2017 aufgehoben und sich der ursprünglich gestellte Normenkontrollantrag damit erledigt hat. Insoweit geht § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO von dem Regelfall der noch geltenden Rechtsvorschrift aus. Ist die angegriffene Norm während der Anhängigkeit des Normenkontrollantrags außer Kraft getreten, bleibt dieser zwar grundsätzlich zulässig (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. September 1983 - 4 N 1.83 -, juris, Rn. 9 und vom 19. Februar 2004 - 7 CN 1.03 -, juris, Rn. 13). Allerdings bedarf es, wenn eine aufgehobene Rechtsvorschrift Gegenstand der Normenkontrolle ist, - ähnlich wie für die Fortsetzungsfest-stellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO bei Erledigung eines angefochtenen Verwaltungsaktes - eines besonderen Rechtsschutzinteresses für die begehrte Feststellung, dass die aufgehobene Rechtsvorschrift ungültig gewesen ist. Andernfalls würde der für die Kontrolle geltender Normen gezogene Anwendungsbereich des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO überschritten. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO soll sicherstellen, dass nicht jede, sondern nur diejenige Person, deren Rechtssphäre durch die Anwendung der Norm Beeinträchtigungen erleidet, das Normenkontrollverfahren zwecks Überprüfung der Gültigkeit der Norm einleiten kann. Für eine bereits außer Kraft getretene Rechtsvorschrift kommt eine nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO anerkennenswerte Beschwer nur dann in Betracht, wenn die aufgehobene Rechtsvorschrift noch Rechtswirkungen zu äußern vermag, weil entweder in der Vergangenheit liegende Sachverhalte noch nach dieser Vorschrift zu entscheiden sind – dies ist hier nicht der Fall, weil die Antragsgegnerin keine Bescheide auf der Grundlage der Norm erlassen hat – oder aber die Antragstellerin weiterhin geltend machen kann, durch die Rechtsvorschrift in ihren Rechten verletzt worden zu sein (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. Juli 1978 - 7 N 1.78 -, juris, Rn. 12, vom 2. September 1983 - 4 N 1.83 -, juris, Rn. 7ff. und vom 19. Februar 2004 - 7 CN 1.03 -, juris, Rn. 14). Insoweit besteht ein berechtigtes Feststellungsinteresse - und damit die Antragsbefugnis – nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung jedenfalls dann fort, wenn die angestrebte Feststellung präjudizierende Wirkung für in Aussicht genommene Entschädigungsansprüche haben kann und eine Entschädigungsklage ernsthaft beabsichtigt ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Februar 2004 - 7 CN 1.03 -, juris, Rn. 14 und Beschluss vom 26. Mai 2005 - 4 BN 22.05 -, juris, Rn. 5; OVG Lüneburg, Urteil vom 28. Januar 2010 - 12 KN 65/07 -, juris, Rn.29; OVG Münster, Urteil vom 24. Januar 2005 - 10 D 144/02 -, juris, Ls 2 und Rn. 27 f.) (1) oder ein Fall der Wiederholungsgefahr vorliegt (BVerwG, Urteil vom 11. November 2015 - 8 CN 2.14 -, juris, Rn. 19; OVG Bremen, Urteil vom 15. September 1998 - 1 HN 212/98 -, juris, Rn. 23 f.; OVG Weimar, Urteil vom 22. September 2016 - 3 N 182/16 -, juris, Rn. 37) (2). Daneben wird in der Literatur und in der obergerichtlichen Rechtsprechung ein besonderes Rechtsschutzinteresse in Anlehnung an das nach § 113 Abs. 1 Satz 4 erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse angenommen, wenn im Hinblick auf eine (allerdings sehr selten gegebene) diskriminierende Wirkung der Norm für den Antragsteller ein berechtigtes Interesse an einer Rehabilitierung besteht (3) sowie bei Normen, deren Geltung typischerweise zeitlich kurz befristet ist, wobei umstritten ist, ob dies nur bei „tiefgreifenden“ und „gewichtigen“ Grundrechtseingriffen der Fall ist (4) (vgl. dazu die Aufzählung in Kopp/Schenke, VwGO, 25. Auflage 2019, § 47, Rn. 90 mwN; OVG Greifswald, Beschluss vom 22. Februar 2002 - 4 K 40/99 -, juris, Ls und Rn. 7 ohne nähere Begründung; OVG Koblenz, Urteil vom 6. Dezember 2012 -7 C 10749/12 -, juris, Ls 3 und Rn. 22, nach dem das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz ein berechtigtes Feststellungsinteresse nur in Fällen „tiefgreifender“ oder „gewichtiger“ Grundrechtseingriffe durch Hoheitsakte, die typischerweise zeitlich begrenzt sind – in dem entschiedenen Fall: zeitlich, örtlich und sachlich begrenzte Gefahrenabwehrverordnung – vorliegt; dagegen Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 47, Rn. 71 ff., nach dem anders als im Rahmen des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO die Gesichtspunkte der Wiederholungsgefahr, des Rehabilitationsinteresses oder der Vorbereitung eines Schadensersatzprozesses einen Antrag auf Kontrolle einer außer Kraft getretenen Rechtsnorm nicht tragen können). Nach diesen Maßstäben besteht kein schutzwürdiges Interesse der Antragstellerin daran, festzustellen, dass die Pferdesteuersatzung von Anfang an (bzw. ab dem 30. März 2018, so der Hilfsantrag) unwirksam war. 1. Ein solches folgt nicht daraus, dass die Antragstellerin behauptet, wegen ihr entstandener Rechtsverfolgungskosten in Höhe von mindestens 28.283,03 € (brutto) und außergerichtlichen Kosten in Höhe von mindestens 1991,76 € (brutto) Klage auf Amtshaftung vor dem örtlich und sachlich zuständigen Landgericht C-Stadt erheben zu wollen. Zwar entfällt das Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin nicht bereits deshalb, weil sie schlichtweg behauptet, die Erhebung einer Amtshaftungsklage zu beabsichtigen und es lediglich bei einer bloßen Ankündigung geblieben ist. Dass sie bereits einen Klageentwurf gefertigt bzw. sogar Klage bei dem Landgericht Kiel eingereicht hat, trägt sie zwar nicht vor (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 2008 - 2 A 9.07 -, juris, Rn. 47 mwN., nach dem eine Schadensersatzklage konkret in die Wege geleitet worden sein muss). Insoweit kann der Senat der Antragstellerin aber die ernsthafte Absicht zur Erhebung einer Entschädigungsklage nicht absprechen, zumal sie bereits einen Normenkontrollantrag gegen gegen die Satzung erhoben hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004 - 7 CN 1.03 -, juris Rn. 14). Jedoch fehlt der Antragstellerin für die begehrte Feststellung das berechtigte Interesse, weil es ohne eine eingehende Untersuchung der Begründetheit auf der Hand liegt, dass der beabsichtigte Amtshaftungsprozess unter jedem in Betracht kommenden Gesichtspunkt offensichtlich aussichtslos ist (vgl. zum Prüfungsmaßstab: BVerwG, Beschlüsse vom 2. September 1983 - 4 N 1.83 -, juris, Rn. 12; vom 26. Mai 2005 - 4 BN 22.05 -, juris, Rn. 5 und vom 21. Dezember 2010 - 7 C 23.09 -, juris, Rn. 50). Unterstellt, die Antragsgegnerin hat bei der Beschlussfassung zum Erlass der Pferdesteuersatzung pflichtwidrig gehandelt (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 1984 - III ZR 35/83 -, juris, Rn. 42; wonach Mitglieder eines Gemeinderates bei der Beschlussfassung über einen Bebauungsplan als Beamte im haftungsrechtlichen Sinne haften), wäre die für die Geltendmachung eines Amtshaftungsanspruchs nach § 839 BGB iVm Art. 34 GG erforderliche Amtspflichtverletzung aber offensichtlich nicht drittgerichtet gewesen. Nach den Grundsätzen des sog. legislativen Unrechts scheitern Amtshaftungsansprüche wegen fehlerhafter Rechtsetzungsakte regelmäßig daran, dass das jeweilige Gesetzgebungsorgan abstrakt-generelle Regeln erlässt, denen die Richtung auf bestimmte Personen oder Personenkreise und damit die Drittgerichtetheit fehlt (vgl. BGH, Urteile vom 7. Juli 1988, NJW 1989, S. 101 f.; vom 24. Oktober 1996, NJW 1997, S. 123, 124 zum Unterlassen einer gebotenen Regelung; vom 11. März 1993, DVBl. 1993, S. 718 ff. = NVwZ-RR 1993, S. 450 f. zu einer untergesetzlichen Regelung; vom 29. März 1971 - III ZR 110/68 -, juris, Rn. 15 ff.; vom 24. Juni 1982 - III ZR 169/80 -, juris, Rn. 23 ff.; vom 10. Dezember 1987 - III ZR 220/86 -, juris, Rn. 29; vom 27. Januar 1994 - III ZR 42/92 -, juris, Rn. 38; BGH, EuGH-Vorlage vom 28. Januar 1993 - III ZR 127/91 -, juris, Rn. 6, stRspr.; siehe auch Wöstmann, in: Staudinger, BGB 2013, § 839 Rn. 177 ff.). Belange bestimmter Einzelner können daher nur ausnahmsweise - etwa bei sog. Maßnahme- oder Einzelfallgesetzen - unmittelbar berührt werden, so dass sie als Dritte im Sinne des § 839 Abs. 1 BGB anzusehen sind (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 1993 - III ZR 28/92 -, juris, Rn. 5 mit Verweis auf BGH, Urteil vom 7. Juli 1988 - III ZR 198/87 - = NJW 1989, 101 m.w.N.; OLG Frankfurt/M, Urteil vom 14. Mai 2013 - 1 U 176/10 -, juris, Rn. 157 zu einer vom Börsenrat erlassenen und vom Verwaltungsgerichtshof Kassel beanstandeten Satzungsregelung des § 39k Abs. 4 lit. b und c BörsO 2005). Auch durch den Erlass von untergesetzlichen Rechtsnormen (Rechtsverordnungen oder Satzungen), die gegen höherrangiges Recht verstoßen, sowie durch amtspflichtwidriges Untätigbleiben des Verordnungs- oder Satzungsgebers können in der Regel keine Amtshaftungsansprüche begründet werden. Denn auch der Verordnungs- oder Satzungsgeber nimmt grundsätzlich nur Amtspflichten gegenüber der Allgemeinheit wahr, nicht dagegen gegenüber dem einzelnen durch die Verordnung oder Satzung Betroffenen als geschütztem "Dritten". Ausnahmen können - wie bei Parlamentsgesetzen - für solche Verordnungen oder Satzungen (insbesondere bei Bebauungsplänen) gelten, die nach Adressatenkreis und Regelungsgehalt einem Maßnahme- oder Einzelfallgesetz (zur Definition vgl. Stein/Itzel/Schwall, Handbuch des Staatshaftungsrechts, 2. Aufl. 2012, Rn. 108; BayObLGZ 1997, 31; BVerfGE 25, 371 ; BSG, NVwZ 2001, 473) entsprechen (vgl. dazu LG Frankfurt/M, Urteil vom 25. März 2019 - 2-04 O 307/18 -, juris, Rn. 18; bestätigt durch OLG Frankfurt/M, Urteil vom 13. Februar 2020 - 1 U 60/19 - und LG München, Urteil vom 21. November 2018 - 15 O 19893/17 -, juris, Ls 1 und Rn. 18; jeweils zu abgelehnten Schadensersatzansprüchen aus Amtspflichtverletzung im Zusammenhang mit der Begründung der Mietpreisbegrenzungs- bzw. Mieterschutzverordnung; vgl. auch Wörstmann in: Staudinger, BGB-Kommentar, 2013, § 839, Rn. 179). Gerade zu den Bebauungsplänen hat der 3. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes in dem Urteil vom 24. Juni 1982 (III ZR 169/80, juris, Rn. 24 mwN) ausgeführt: Die durch einen verbindlichen Bauleitplan betroffenen Grundeigentümer oder sonst dinglich Berechtigten stellten eine durch die räumlichen Grenzen des Planes und ihre rechtlichen Beziehungen zu den erfassten Grundstücken bestimmte Personengruppe dar, die alleiniger Adressat dieses Ortsgesetzes sei. Der Gemeinde sei es gesetzlich zur Aufgabe gemacht, sowohl die privaten Interessen dieser Personengruppe mit den öffentlichen Interessen abzuwägen, als auch die privaten Interessen der einzelnen Angehörigen dieser Gruppe untereinander bei der Plangestaltung zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 4 Satz 2 BBauG 1960). Ähnlich wie im Falle eines Maßnahmegesetzes liege eine Einengung des Kreises der Betroffenen und eine Individualisierung der Rechtsadressaten vor, die eine besondere Beziehung zwischen dem Rechtssetzungsakt und den geschützten Interessen bestimmter Betroffener schaffe. Soweit die Antragstellerin demgegenüber mit Verweis auf das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Kassel vom 29. August 2001 (- 11 N 2497/00 -, juris, Rn. 249) zu einer außer Kraft getretenen Kampfhundeverordnung der Auffassung ist, dass die für legislatives Unrecht geltenden Einschränkungen nur für Parlamentsgesetze gelten, ist dafür den ohne nähere Ausführungen dazu vom Verwaltungsgerichtshof in Bezug genommenen Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 7. Juli 1988 (- III ZR 198/87 -, juris, Rn. 7 f. zu dem für verfassungswidrig erklärten Investitionsgesetz vom 20. Dezember 1982) und des Bayerischen Obersten Landesgerichts (Urteil vom 14. Januar 1997 - 2Z RR 422/96 -, juris, 15 zu einer Änderungsverordnung) nichts zu entnehmen. Die Entscheidungen befassen sich nicht mit Ortsgesetzen (wie etwa die bereits oben zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Bebauungsplänen oder des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main zu einer Satzung nach dem Börsengesetz). Im Übrigen aber hat der Bundesgerichtshof, wie oben dargestellt, die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Amtshaftung für sogenanntes normatives Unrecht in Betracht kommt, geklärt und die dafür einschlägigen Grundsätze entwickelt. Gegenstand der höchstrichterlichen Entscheidungen waren nicht nur Parlamentsgesetze, sondern auch Verordnungen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. März 1993 - III ZR 28/92 -, juris, Rn. 4 f.) sowie Bebauungspläne und damit auch Satzungen (vgl. nur BGH, Urteil vom 24. Juni 1982 - III ZR 169/80 -, juris, Rn. 23 f. mwN). Insoweit hat der Senat diese Grundsätze nur auf den vorliegenden Fall angewendet. Bei der Übertragung dieser Grundsätze auf eine kommunale Steuersatzung handelt es sich damit entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht um eine komplizierte Rechtsfrage, die höchstrichterlich ungeklärt wäre. Die Pferdesteuersatzung ist gemessen an der dargestellten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, ein Ortsgesetz und damit eine Rechtsnorm. Sie regelt generell und abstrakt sowie ganz allgemein und gerade nicht bezogen auf einen Einzelfall, wann der Steuertatbestand erfüllt ist und welche Rechtsfolgen daran für den Steuerpflichtigen geknüpft sind. Der Steuerpflichtige ist anders als bei auf bestimmte Grundstücke bezogene Satzungen nicht individuell, sondern nach abstrakt-generellen Merkmalen bestimmt. Insoweit ist gemäß § 4 Abs. 1 der Satzung Steuerpflichtiger, wer Halter eines Pferdes im Gemeindegebiet ist. Auch wenn sich danach von der Verwaltung ermitteln lässt, wer im Einzelfall zu der Pferdesteuer herangezogen werden kann, ist der Personenkreis nicht ausreichend überschaubar und individuell begrenzt, wie es der Bundesgerichtshof als Voraussetzung für eine Amtshaftung für sog. normatives Unrecht für erforderlich hält (BGH, Urteil vom 7. Juli 1988 - III ZR 198/87 -, juris, Rn. 8). Die Steuersatzung ist als abstrakt-generelle Regelung derart ausgestaltet, dass sich erst durch eine entsprechende Subsumtion unter den Tatbestand des § 4 Abs. 1 der Satzung ergibt, wer zu der Steuer herangezogen werden kann und wer nicht. Insoweit unterscheidet die Pferdesteuersatzung sich nicht von einem durch den Bundesgesetzgeber erlassenen Steuergesetz. Daran ändert auch der Einwand der Antragstellerin nichts, dass die Gemeinde relativ klein sei (ca. 6.500 Einwohner), dort lediglich ca. 600 Pferde untergebracht seien, die Anzahl der Halter dementsprechend niedrig sei und es sich deshalb um einen konkret definierbaren Personenkreis von Steuerzahlern handele. Auch das macht die Satzung nicht vergleichbar einem Bebauungsplan zu einem Maßnahmegesetz. Unabhängig davon, dass der Satzungsgeber bei der Erhebung einer kommunalen Aufwandsteuer iSd. § 105 Abs. 2a GG wie der Pferdesteuer (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 18. August 2018 - 9 BN 2.15 -, juris, Rn. 5 f.) einen lediglich an aus dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Grundsatz der gleichen Zuteilung steuerlicher Lasten orientierten weitreichenden Entscheidungsspielraum sowohl bei der Auswahl des Steuergegenstandes als auch bei der Bestimmung des Steuersatzes und des Steuermaßstabes hat (vgl. dazu Urteil des Senats vom 30. Januar 2019 - 2 LB 90/19 -, juris, Rn. 72 f. zur Verfassungswidrigkeit der Zweitwohnungssteuer mit Verweis auf die Rechtsprechung des BVerfG) und nicht etwa gesetzlich normierte (drittschützende) Abwägungsbelange, wie etwa die in § 1 Abs. 6 BauGB geregelten bei Erlass eines Bauleitplans, zu befolgen hat, fehlt es auch an dem beschränkten Kreis der Normadressaten. Anders als bei einem Bebauungsplan, bei dem der Kreis der Betroffenen sich auf die Eigentümer oder dinglich Berechtigten im Wirkungsbereich des Bebauungsplanes, und damit regelmäßig auf einen Teil einer Gemeinde beschränkt, betrifft die Pferdesteuersatzung eine innerhalb eines Zeitraumes von 20 Jahren (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 3 KAG) ständigem Wechsel unterlegende unbenannte Vielzahl von Personen (Haltern und entgeltlichen Nutzern von Pferden) innerhalb und außerhalb des gesamten Gemeindegebietes (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 iVm. 1 der Satzung). Die Regelungen in der Satzung dienen auch nicht etwa der Verwirklichung eines konkreten, begrenzten Zweckes. Die Pferdesteuersatzung besteuert den Aufwand für das Halten und entgeltliche Bereitstellen von Pferden im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin und ist damit dem Adressatenkreis und dem Regelungsgehalt nach kein Maßnahme- oder Einzelfallgesetz (vgl. zu diesen Merkmalen eines Maßnahmegesetzes: BGH, Urteil vom 11. März 1993, DVBl. 1993, S. 718 ff. = NVwZ-RR 1993, S. 450).Steuern und damit auch eine kommunale Aufwandsteuer iSd Art. 105 Abs. 2a GG – wie die Pferdesteuer –, die die Gemeinden und Kreise gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 KAG bis zur Einführung des § 3 Abs. 7 KAG mit Wirkung zum 30. März 2018 grundsätzlich erheben konnten, sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen. Sie werden von einem öffentlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einkünften bei denjenigen erhoben, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft (vgl. § 3 Abs. 1 AO; BVerwG, Beschluss vom 18. August 2018 - 9 BN 2.15 -, juris, Rn. 18; Thiem/Böttcher, KAG, 22. Lfg., § 3, Rn. 3). Danach handeln Gemeinden, wenn sie auf der Grundlage der § 1 Abs. 1 iVm § 3 Abs. 1 Satz 1 KAG eine Steuersatzung erlassen, ausschließlich im öffentlichen Interesse. Die sie dazu ermächtigenden Regelungen bezwecken generell nur den Schutz der Allgemeinheit, nicht auch den Schutz einzelner Personen. Insoweit bestünde eine schädigende Handlung allein in der rechtswidrigen Steuererhebung egal gegen welche Normen der Amtswalter dabei konkret verstoßen hätte. Es fehlt damit eine besondere räumliche oder sachliche Individualisierung der Rechtsadressaten, die eine besondere Beziehung zwischen dem Rechtsetzungsakt und den geschützten Interessen bestimmter Betroffener hätte schaffen können und eine auferlegte Pflicht zur Abwägung von erheblichen Individualbelangen im Normsetzungsprozess, wie sie zur Begründung einer Amtshaftung vom Bundesgerichtshof etwa für Bebauungspläne (vgl. § 1 Abs. 6 BauGB) wegen ihrer Ähnlichkeit mit einem Maßnahmegesetz angenommen wurde (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 1982 - III ZR 169/80 -, juris, Rn. 23 ff. mwN; Urteil vom 28. Juni 1984 - III ZR 35/83 -, juris, Rn. 44; Urteil vom 26. Januar 1989 - III ZR 194/87 -, juris Rn. 31 ff.; Urteil vom 7. Juli 1989 - III ZR 198/87 -, juris, Rn. 7; OLG Frankfurt/M, Urteil vom 14. Mai 2013 - 1 U 176/10 -, juris, Rn. 159 zu einer vom Börsenrat erlassenen und vom Verwaltungsgerichtshof Kassel beanstandeten Satzungsregelung des § 39k Abs. 4 lit. b und c BörsO 2005). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur Urteil vom 7. Juli 1988 - III ZR 198/87 -, juris, Rn. 9 ff. zu Eingriffen in Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 12 Abs. 1 GG; Wöstmann, in: Staudinger, BGB 2012, § 839 Rn. 178) folgte eine Drittgerichtetheit, unterstellt die Gemeindevertreter der Antragsgegnerin hätten beim Erlass der Pferdesteuersatzung eine Amtspflicht verletzt, auch nicht aus einem etwaigen Verstoß beim Satzungserlass gegen Grundrechte der Antragstellerin. Insoweit beruft die Antragstellerin sich darauf, dass die Satzung Frauen in unzulässiger Weise benachteilige und damit auf einen Grundrechtsverstoß gegen Art. 3 Abs. 2 und 3 GG; zudem habe die Gemeinde unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG in einer auch sie betreffenden Weise, die Erwerbs- und Privatsphäre unrichtig abgegrenzt, so dass sie der Erlass der Satzung in ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Freiheit von ungesetzlichem Zwang und als vermögenschützendes Grundrecht verletze. Bejahte man bei jedem Grundrechtsverstoß eine Drittrichtung der verletzten Amtspflicht, so verlöre der Begriff des “Dritten” im Sinne des § 839 Abs. 1 BGB seine Konturen und damit jegliche haftungsbegrenzende Funktion (vgl. ebenda). Gerade bei einem Verstoß der öffentlichen Hand gegen Art. 2 Abs. 1 GG, der die allgemeine Handlungsfreiheit umfassend schützt (BVerfG, Dreierausschuss-beschluss vom 23. Mai 1980 - 2 BvR 854/79 -, juris, Rn. 3), würde bei Bejahung der Drittgerichtetheit das einschränkende Tatbestandserfordernis des „Dritten“ weitgehend leerlaufen. Das wäre umso weniger tragbar, als dass sich der Verstoß gegen die allgemeine Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG gerade aus der Verletzung von Vorschriften ergeben kann, die ausschließlich im Allgemeininteresse erlassen worden sind (BGH, Urteil vom 7. Juli 1988 - III ZR 198/87 -, juris, Rn. 10), wie dies vorliegend der Fall gewesen ist. Eine Bejahung der Drittrichtung der gesetzgeberischen Amtspflichten würde zudem weitreichende Folgen für die Staatsfinanzen entfalten und dadurch mittelbar auch die politische Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, auch des Ortsgesetzgebers unangemessen einschränken (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 1987 - III ZR 216/85 -, juris, Rn. 36). Andere Ansprüche sind nicht ersichtlich. Insbesondere käme ein Entschädigungsanspruch aus enteignungsgleichem Eingriff nicht in Betracht. Dieser setzt voraus, dass rechtswidrig in eine durch Art. 14 GG geschützte Rechtsposition von hoher Hand unmittelbar eingegriffen wird, die hoheitliche Maßnahme also unmittelbar eine Beeinträchtigung des Eigentums herbeiführt, und dem Berechtigten dadurch ein besonderes, anderen nicht zugemutetes Opfer für die Allgemeinheit auferlegt wird (st. Rspr. des BGH; vgl. nur Urteil vom 11. Januar 2007 - III ZR 302/05 -, juris, Rn. 33 mwN.). Einen derartigen Eingriff macht die Antragstellerin weder geltend noch ist er ersichtlich. 2. Ein fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis folgt auch nicht aus einer bestehenden Wiederholungsgefahr (vgl. dazu bereits oben vor II.1.). Wegen der mit Wirkung zum 30. März 2018 durch den Landesgesetzgeber erlassenen Verbotsnorm des § 3 Abs. 7 KAG, nach der eine Pferdesteuer auf das Halten und entgeltliche Nutzen von Pferden nicht erlassen werden darf, besteht keine konkrete Möglichkeit, dass der Ortsgesetzgeber – hier: die Antragsgegne- rin – in naher Zukunft und unter im Wesentlichen unveränderten Umständen und zwar dann unter Verstoß gegen Art. 28 Abs. 1 GG sowie § 32 Abs. 1 GO eine ähnliche Satzung erlässt (vgl. Kopp/Schenke, aaO, § 47, Rn. 90 mit Verweis auf § 113, Rn. 141). Insofern ist es auch unerheblich, dass der Beschluss über die Aufhebungssatzung am 21. November 2018 nicht einstimmig gewesen ist. Dies gilt gleichsam für den Vortrag der Antragstellerin, die SPD-Fraktion in der Gemeindevertretung habe bereits in den 1990er Jahren versucht, eine Pferdesteuer einzuführen und ab dem Jahr 2015 sei ein Wiederholungsversuch gefolgt, der in der Einführung der Steuer im Sommer 2017 gemündet habe. Die Einführung einer Pferdesteuersatzung war nach dem damals geltenden Recht grundsätzlich zulässig (vgl. zur Zulässigkeit einer Pferdesteuer, BVerwG, Beschluss vom 18. August 2018 - 9 BN 2.15 -, juris, Rn. 5 f.), heute ist sie es wegen § 3 Abs. 7 KAG nicht mehr. 3. Die Antragstellerin hat auch kein berechtigtes Interesse an einer Rehabilitierung wegen einer diskriminierenden Wirkung der Pferdesteuersatzung. Dabei konnte der Senat offenlassen, ob ein derartiges Interesse überhaupt für die Fortsetzung eines Normenkontrollverfahrens nach Außerkrafttreten der Norm anerkennenswert ist (vgl. dazu bereits oben vor II.1.), weil der Antragstellerin auch nach den zu § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO für die Erhebung einer Fortsetzungsfeststellungsklage entwickelten Grundsätzen, ein dafür erforderliches berechtigtes Interesse nicht zusteht. Danach genügt für ein Rehabilitierungsinteresse bei einem erledigten Verwaltungsakt, der außer seiner belastenden Wirkung zusätzlich einen diskriminierenden, ehrenrührigen Inhalt hat, nicht ein abstraktes Interesse an der endgültigen Klärung der Frage der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des angegriffenen Verwaltungshandelns (vgl. Schübel-Pfister in: Eyermann, Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung, 15. Auflage 2019, § 113, Rn. 119). Auch der Wunsch nach Genugtuung reicht nicht aus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. März 1976 - 1 WB 54/75 -; Beschluss vom 25. März 1976 - 1 WB 42/73 -). Vielmehr besteht mit Blick auf Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG ein berechtigtes ideelles Interesse an einer Rehabilitierung nur, wenn sich aus der angegriffenen Maßnahme eine Stigmatisierung des Betroffenen ergibt, die geeignet ist, sein Ansehen in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld herabzusetzen. Diese Stigmatisierung muss Außenwirkung erlangt haben und noch in die Gegenwart hinein andauern (BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 - 8 C 14/12 -, juris, Rn. 25; vgl. auch Riese in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 37. EL Juli 2019, § 113, Rn. 137). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, selbst wenn man diese für die Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) entwickelten Grundsätze auf das nicht geregelte erledigte Normenkontrollverfahren anwenden wollte. Unterstellt, die Satzung hat die Antragstellerin als Pferdehalterin vor ihrer Aufhebung Ende November 2018, also in der Vergangenheit, zusätzlich stigmatisiert – was bei einer Steuersatzung nur schwer vorstellbar ist – sowie diskriminiert, dann dauern diese Wirkungen bis heute nicht mehr an. Zu letzterem meint die Antragstellerin, ihr Verweis auf die Frauen und damit auch auf die sie diskriminierende Wirkung sei von herausgehobenen Gemeindevertretern, wie auch dem damals stellvertretenden Bürgermeister, in der Öffentlichkeit als lächerlich und unsinnig abgetan worden, die Pferdehalterinnen und -halter seien im Zusammenhang mit der Einführung der Pferdesteuer in negativer Weise Gegenstand der öffentlichen Diskussion geworden und sie habe sich im Zuge der – auch medial stark begleiteten – Debatte verbreitet dem Vorhalt ausgesetzt gesehen, einem Luxushobby auf Kosten der die Reitwege zur Verfügung stellenden Antragsgegnerin zu frönen. Dabei hat der Senat im Blick, dass eine kontrovers geführte mediale Berichterstattung grundsätzlich geeignet ist, eine Stigmatisierung herbeizuführen. Das von der Antragstellerin dafür in Bezug genommene Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. August 2001 (Az. 11 N 2497/00) ist mit dem vorliegenden Sachverhalt aber nicht vergleichbar. In der dortigen Entscheidung ging es um die Frage, ob ein Rehabilitierungsinteresse daraus folgt, dass die Kampfhundeproblematik auch aufgrund der Kampfhundeverordnung des Antragsgegners in die öffentliche Diskussion geraten war und zu einer kritischeren Einstellung weiter Bevölkerungskreise gegenüber den Haltern entsprechender Hunde beigetragen hatte. Die Berichterstattung im vorliegenden Fall lässt eine kritischere Einstellung der Bevölkerung gegenüber dem Pferdesport jedoch nicht erkennen. Im Gegenteil: Die Berichterstattung war geprägt von landesweiten Solidaritätsbekundungen mit dem Reitsport. Angriffsziele der journalistischen Berichterstattung waren nicht die Pferdehalterinnen und -halter oder gar die Antragstellerin persönlich, sondern die Antragsgegnerin und ihre Gemeindevertretung. Dies mag letztlich den Landesgesetzgeber auch bewogen haben, die Steuererhebung auf das Halten und entgeltliche Nutzen von Pferden zu verbieten. Denn in der Begründung des Gesetzesentwurfs der Landesregierung vom 22. September 2017 (LT-Drucks. 19/215) zu § 3 Abs. 7 KAG, der am 23. Februar 2018 einstimmig vom Landtag verabschiedet worden ist, heißt es dazu: Gerade für Schleswig-Holstein haben Pferde jedoch eine ganz besondere Bedeutung, weshalb deren Haltung nicht zum bloßen Objekt der Einnahmeerzielung gemacht werden sollte. Früher galten Pferde in der Landwirtschaft als Nutztiere und Wirtschaftsgut. Heute verleiht nicht nur der Spitzensport dem Reitsport in Schleswig-Holstein eine besondere Bedeutung, sondern auch der Breitensport mit seiner herausragenden Jugendarbeit. Er dient der Gesunderhaltung der Reitsportlerinnen und Reitsportler, bietet gerade Kindern und Jugendlichen besondere Landschafts- und Naturerlebnisse, lockt reitbegeisterte Touristen zum Ausgleich und zur Erholung nach Schleswig-Holstein und ermöglicht der Landwirtschaft die Verbesserung des Einkommens durch Pferdezucht. Gerade im Geiste der landesverfassungsrechtlichen Staatszielbestimmun-gen der Förderung des Sports soll es nicht einzelnen Städten und Gemeinden überlassen bleiben, aus haushalterischen Überlegungen, den Reitsport durch Steuern zu belasten. (Wohl) wegen der überzeugenden Ausführungen des Landesgesetzgebers hat die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin die Satzung rückwirkend aufgehoben. Rechtlich verpflichtet war sie dazu nicht. Die Verbotsnorm des § 3 Abs. 7 KAG galt erst ab dem 30. März 2018. Dass einzelne Gemeindevertreterinnen und -vertreter sowie einzelne Verwaltungsangestellte oder auch der Bürgermeister eine andere Meinung gehabt haben mögen, liegt in der Natur des politischen Diskurses. Nicht jede gegenteilige Ansicht kann eine Stigmatisierung begründen. Soweit die Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung erstmals vorträgt, in Internetauftritten seien bis heute herabsetzende Äußerungen zu lesen und das Klima habe sich in der Kommune noch einmal verschärft, nachdem der Landesgesetzgeber die Verbotsnorm erlassen habe und sie trotz rückwirkender Aufhebung der Satzung weiterhin das Normenkontrollverfahren betreibe, genügt sie ihrer Darlegungslast nicht. Dazu wäre erforderlich gewesen, dass sie im Einzelnen darlegt, wer (Gemeindevertreter, Bürgermeister, stellv. Bürgermeister, andere Personen), wann und in welchem Zusammenhang, welche Äußerung abgegeben hat. Zudem hätten die Tatsachen, d.h. der genaue Inhalt der jeweiligen Äußerung dargelegt werden müssen, die es dem Senat ermöglichten, die einzelnen Äußerungen als herablassend, diskriminierend bzw. persönlichkeitsverletzend zu bewerten. 4. Die Antragstellerin hat auch kein besonderes Rechtsschutzinteresse, weil die Satzung nur kurzfristig galt (vgl. dazu bereits oben vor II.1.). Ungeachtet der Frage der Anwendbarkeit dieser von der Rechtsprechung für das Feststellungsinteresse im Rahmen einer Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO entwickelten Fallgruppe auf das erledigte Normenkontrollverfahren um der Rechtsschutzgarantie aus Art 19 Abs. 4 GG gerecht zu werden und eine Überprüfbarkeit von Eingriffsakten zu gewährleisten, die sonst wegen ihrer typischerweise kurzfristigen Erledigung regelmäßig keiner gerichtlichen Überprüfung in einem Hauptsacheverfahren zugeführt werden könnten (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 - 8 C 14/12 -, juris, Rn. 32), geht es bei der Fallgruppe der kurzzeitigen Befristung einer Norm nicht um die im Einzelfall vorliegenden Umstände, die zu der vorzeitigen Aufhebung der Norm geführt haben, sondern darum, ob sich die Norm gerade typischerweise kurzfristig erledigt. Dies ist bei der Pferdesteuersatzung nicht der Fall. Die Satzung sollte in Ermangelung einer anderen Regelung 20 Jahre gelten (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 3 KAG). Erst nach Inkrafttreten der Verbotsnorm des § 3 Abs. 7 KAG hat die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin die Satzung vorzeitig aufgehoben. Das Normenkontrollverfahren wäre demnach unter normalen Umständen auch in gewohnter Weise entschieden worden. Auf die umstrittene Frage, ob diese Fallgruppe ohnehin nur bei „tiefgreifenden“ und „gewichtigen“ Grundrechtseingriffen anwendbar ist (vgl. dazu den Streitstand in: Kopp/ Schenke, aaO, § 47, Rn. 90; OVG Koblenz, Urteil vom 6. Dezember 2012 - 7 C 10749/12 -, juris, Rn. 25 mit Verweis auf die Rspr. des BVerwG), kommt es daher nicht an. 5. a) In diesem Zusammenhang besteht ein besonderes Rechtschutzbedürfnis an der Fortführung des Normenkontrollverfahrens – wie die Antragstellerin meint – auch nicht mit Blick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes wegen der von ihr aufgezeigten Grundrechtseingriffe (vgl. bereits oben zu II. 1.). Unabhängig von der Frage der Übertragbarkeit der zu der Fortsetzungsfeststel-lungsklage (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) entwickelten Grundsätze (vgl. dazu OVG Koblenz, Urteil vom 6. Dezember 2012 - 7 C 10749/12 -, juris, Ls 3 und Rn. 22 zum Rechtsschutz einer Gefahrenabwehrverordnung, durch die ein räumlich, zeitlich und inhaltlich sehr begrenztes Alkoholverbot bestand) gebietet nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz zwar, die Möglichkeit einer gerichtlichen Klärung in Fällen gewichtiger, allerdings in tatsächlicher Hinsicht überholter Grundrechtseingriffe zu eröffnen, wenn die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene eine gerichtliche Entscheidung kaum erlangen kann. Tiefgreifende Grundrechtseingriffe kommen vor allem bei Anordnungen in Betracht, die das Grundgesetz - wie in den Fällen des Art. 13 Abs. 2 und Art. 104 Abs. 2 und 3 - vorbeugend dem Richter vorbehalten hat (BVerfG, Beschluss vom 30 April 1997 - 2 BVR 817/90 u.a. -, juris, Ls. 2. a) und Rn. 51 und Beschluss vom 5. Dezember 2012 - 2 BvR 527/99 u.a. -, juris, Ls 2, 3 und 3a und Rn. 34-37). Zudem können sie auch durch Beeinträchtigungen des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit bewirkt werden, gegen die Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren in dem dafür verfügbaren Zeitraum typischerweise nicht erreichbar ist. (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004 - 1 BvR 461/03 -, juris, 27 f. mwN aus der stRspr). Eine solche Fallkonstellation ist hier aber nicht gegeben. Wie oben bereits ausgeführt (vgl. II. 4), sollte die Pferdesteuersatzung nicht nur für einen kurzen Zeitraum, in dem typischerweise Rechtsschutz nicht zu erlangen ist, sondern für 20 Jahre (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 3 KAG) gelten. Zudem standen derartige Grundrechte von vornherein nicht im Raum. Insoweit ist die Rechtsprechung, ungeachtet der Frage, ob die Grundrechtsverletzungen, auf die die Antragstellerin sich beruft (vgl. dazu bereits oben II.1 zur Drittgerichtetheit von Amtspflichten bei einem Verstoß gegen Grundrechte), überhaupt als „tiefgreifend“ und „gewichtig“ anzusehen wären (abgelehnt bei einem Eingriff in das Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG: OVG Koblenz, Urteil vom 6. Dezember 2012 - 7 C 10749/12 -, juris, Rn. 22), schon vom Ansatz her nicht auf die vorliegende Fallkonstellation übertragbar. b) Schließlich folgt das besondere Rechtschutzbedürfnis an der Fortführung des Normenkontrollverfahrens nicht – wie die Antragstellerin mit Bezug auf einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 22. Februar 2001 (Az. 4 K 40/99, juris, Rn. 9) meint –, aus dem bereits erreichten Verfahrensstand als unbenannter Fall des fortbestehenden Rechtsschutzinteresses. Soweit die in dieser Entscheidung nicht begründeten Ausführungen dazu überhaupt im Sinne der Antragstellerin zu verstehen sind, folgt der Senat ihnen nicht. Der Fortschritt des Verfahrens stellt kein von der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG umfasstes schützenswertes Interesse dar, welches es rechtfertigte, die nur ausnahmsweise zulässige Klärung abstrakter, weil durch Erledigung überholter Rechtsfragen, zuzulassen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 10 und §§ 711, 709 ZPO. § 708 Nr. 10 ZPO gilt entsprechend für Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts, in denen es, wie im Normenkontrollverfahren, als letzte Tatsacheninstanz entscheidet (vgl.FG B-Stadt, Urteil vom 23. März 2017 - 3 K 287/14 -, Rn. 138 mwN, juris; im Ergebnis ebenso z.B. Hessischer VGH, Urteil vom 14. Dezember 2017 - 4 C 59/15.N -, Rn. 63, juris; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12. April 2016 - 10 D 69/14.NE -, Rn. 51, juris;). Die Änderung des § 708 Nr. 10 ZPO – „Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten“ statt „Urteile der Oberlandesgerichte in vermögensrechtlichen Streitigkeiten“ – durch Art. 1 Nr. 25 des 1. Justizmodernisierungsgesetzes vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198) sollte den Anwendungsbereich ausdehnen, nicht beschränken (vgl. BT-Drs. 15/1508, S. 22). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. Die Antragstellerin, die Pferde auf dem Gebiet der Antragsgegnerin hält, wendet sich gegen deren während des Normenkontrollverfahrens außer Kraft getretene Pferdesteuersatzung. Am 14. Juni 2017 hat die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin mit Wirkung zum 1. Juli 2017 die Satzung über die Erhebung einer Pferdesteuer erlassen. Wegen der Regelungen im Einzelnen wird auf die Satzung vom 22. Juni 2017 verwiesen. Dagegen hat die Antragstellerin am 11. Juli 2017 Normenkontrollantrag gestellt. Darin hat sie die Auffassung vertreten, dass die Satzung nicht nur formelle Mängel aufweise, sondern auch gegen höherrangiges Recht verstoße. Die Satzung sei mittelbar geschlechterdiskriminierend, weil sie mit 90 % Pferdehalterinnen im Gemeindegebiet nahezu ausschließlich Frauen belastete. Darin liege ein Verstoß gegen den in Art. 3 Abs. 2 und 3 des Grundgesetzes (GG) verankerten Grundsatz der Geschlechtergleichheit. Zudem habe die Antragsgegnerin das in § 13 Abs. 3 der Landesverfassung geregelte Sportfördergebot verletzt, weil durch die Erhebung einer Steuer auf das entgeltliche Benutzen von Pferden der Sport – hier: der Reitsport – besteuert werde. Der Landesgesetzgeber hat am 18. März 2018 mit Wirkung zum 30. März 2018 § 3 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 2005 um den Absatz 7 ergänzt. Danach darf eine Steuer auf das Halten oder entgeltliche Nutzen von Pferden nicht erhoben werden. Die Antragsgegnerin hat daraufhin die Pferdesteuersatzung, auf deren Grundlage sie noch keine Steuerbescheide erlassen hatte, mit Satzungsbeschluss der Gemeindevertretung vom 21. November 2018 (Erlassdatum: 27. November 2018) rückwirkend zum 1. Juli 2017 aufgehoben. Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass ihr Normenkontrollantrag davon unabhängig weiterhin statthaft sei und sie ein fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis dafür habe. Die angegriffene Satzung entfalte weiterhin Rechtswirkungen. Sie könne sich für die Fortführung ihres Antrages auf ein besonderes Rechtsschutzinteresse berufen. Die begehrte Feststellung habe präjudizielle Wirkung für die von ihr beabsichtigte Geltendmachung einer Amtshaftungsklage vor dem Landgericht Kiel. Diese Klage sei nicht offensichtlich aussichtslos. Die Antragsgegnerin habe eine drittbezogene Amtspflichtverletzung begangen, indem sie eine rechtswidrige Satzung erlassen habe. Die Satzung verstoße gegen Grundrechte der Antragstellerin. Sie benachteilige Frauen in unzulässiger Weise (Art. 3 Abs. 2, 3 GG). Sie grenze – in einer auch die Antragstellerin betreffenden Weise – unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG die Erwerbs- und Privatsphäre unrichtig ab. Sie beruhe zudem auf keiner ordnungsgemäßen Ausübung des satzungsgemäßen Ermessens, in welches auch Rechtspositionen der Antragstellerin und anderer in ihrer Lage befindlicher Pferdehalterinnen einzustellen gewesen wären. Zugleich habe die Antragsgegnerin sie durch den Erlass der Satzung in ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG in dessen Ausprägung als Freiheit vor ungesetzlichem Zwang und als vermögenschützendes Grundrecht verletzt. Der Satzungserlass sei zumindest fahrlässig erfolgt. Die Einholung einer knappen rechtsanwaltlichen Stellungnahme stehe dem nicht entgegen. Zum einen könne allenfalls eine Billigung durch ein Kollegialgericht in einem Urteil den Verschuldensvorwurf ausschließen. Zum anderen sei das Rechtsgutachten des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin ohnehin auf einige wenige Rechtsfragen beschränkt gewesen und habe nicht die Rechtmäßigkeit der Satzung im Ganzen zum Gegenstand gehabt. Durch diese Amtspflichtverletzungen sei ihr ein Schaden in Form von Rechtsverfolgungskosten entstanden. Dieser setzte sich aus Prozessführungskosten in Höhe von mindestens 28.283,04 € (brutto) und außergerichtlichen Kosten in Höhe von mindestens 1991,76 € (brutto) zusammen. Diese und nicht etwa Rechtsanwaltskosten in Höhe von 484,40 € netto, die nach einem Streitwert von 5000 € entstanden wären, sei sie berechtigt zu fordern. Denn mit Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sowie des Oberlandesgerichts Schleswig seien auch die Kosten eines vereinbarten, die gesetzlichen Sätze des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes übersteigenden Anwaltshonorars (Zeithonorar) erstattungsfähig, soweit diese Kosten aus der Sicht des Geschädigten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich gewesen seien. Dies sei etwa dann der Fall, wenn ein zur Vertretung bereiter und geeigneter Rechtsanwalt zu den gesetzlichen Gebühren, etwa wegen der Aufwendigkeit und Komplexität des Rechtsstreits und des geringen Streitwerts – wie hier –, nicht habe gefunden werden können. Zudem könne sie ihr fortbestehendes Rechtsschutzinteresse auch auf die Wiederholungsgefahr, ein Rehabilitationsinteresse, die nur kurzfristig geltende Vorschrift, den bisher erreichten Verfahrensstand und die besonders schwerwiegenden Grundrechtseingriffe stützen. Nachdem die Antragstellerin zunächst beantragt hatte, die Satzung der Gemeinde U über die Erhebung einer Pferdesteuer, beschlossen durch die Gemeindevertretung am 14. Juni 2017 und bekanntgemacht am 22. Juni 2017, für unwirksam zu erklären, beantragt sie nunmehr festzustellen, dass die Satzung der Gemeinde U über die Erhebung einer Pferdesteuer vom 22. Juni 2017, aufgehoben durch Aufhebungsatzung vom 27. November 2018, ab dem 1. Juli 2017 unwirksam war; hilfsweise: festzustellen, dass die Satzung der Gemeinde U über die Erhebung einer Pferdesteuer vom 22. Juni 2017, aufgehoben durch Aufhebungsatzung vom 27. November 2018, ab dem 30. März 2018 unwirksam geworden war. Die Antragsgegnerin beantragt, die Anträge abzulehnen. Sie ist der Ansicht, dass eine Fortsetzung des jetzt nach Aufhebung der Pferdesteuersatzung auf Feststellung der Unwirksamkeit der Satzung gerichteten Verfahrens unzulässig sei. Es fehle der Antragstellerin das dafür erforderliche berechtigte Interesse und damit ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis für den erledigten Normenkontrollantrag. Insbesondere sei der in Aussicht genommene Amtshaftungsprozess offensichtlich aussichtlos, weil sie – die Antragsgegnerin - mit dem Erlass der Steuersatzung keine drittgerichtete Amtsplichtverletzung begangen habe. Dafür wären eine individuelle Betroffenheit und eine qualifizierte Rechtsverletzung, die nicht – wie hier – alle Steuerpflichtigen trifft, erforderlich. Zudem habe sie nicht schuldhaft gehandelt.