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Beschluss

3 KM 311/21 OVG

Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGMV:2021:0802.3KM311.21OVG.00
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Leitsätze
1. Verpflichtungen eines Beigeladenen i. S. d. § 65 VwGO, die über eine Kostenbeteiligung nach § 154 Abs. 3 VwGO hinausgehen, sieht die Verwaltungsgerichtsordnung nicht vor. Diesem kann daher kein bestimmtes Verhalten (hier: ein näher bezeichnetes Unterlassen) aufgegeben werden.(Rn.34) 2. Die einstweilige Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO verbietet lediglich eine künftige Anwendung der Norm. Daher entfällt in der Regel das Rechtsschutzinteresse des Antragstellers, wenn dieser sich ausschließlich gegen das rückwirkende Inkrafttreten der Norm wendet. Etwas anderes kann nur gelten, wenn der Antragsteller eine künftige Anwendung der Norm ihm gegenüber auf der Grundlage der Rückwirkungsanordnung zu befürchten hat.(Rn.35) 3. Im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO kann nicht die vorläufige Außervollzugsetzung bzw. Feststellung der Unanwendbarkeit einer bereits außer Kraft getretenen Vorschrift begehrt werden(Rn.36) .
Tenor
Der Antrag auf Beiladung des Amtes Mecklenburgische Kleinseenplatte wird abgelehnt. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Antragsteller auferlegt. Der Streitwert beträgt 2.500,00 EUR.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Verpflichtungen eines Beigeladenen i. S. d. § 65 VwGO, die über eine Kostenbeteiligung nach § 154 Abs. 3 VwGO hinausgehen, sieht die Verwaltungsgerichtsordnung nicht vor. Diesem kann daher kein bestimmtes Verhalten (hier: ein näher bezeichnetes Unterlassen) aufgegeben werden.(Rn.34) 2. Die einstweilige Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO verbietet lediglich eine künftige Anwendung der Norm. Daher entfällt in der Regel das Rechtsschutzinteresse des Antragstellers, wenn dieser sich ausschließlich gegen das rückwirkende Inkrafttreten der Norm wendet. Etwas anderes kann nur gelten, wenn der Antragsteller eine künftige Anwendung der Norm ihm gegenüber auf der Grundlage der Rückwirkungsanordnung zu befürchten hat.(Rn.35) 3. Im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO kann nicht die vorläufige Außervollzugsetzung bzw. Feststellung der Unanwendbarkeit einer bereits außer Kraft getretenen Vorschrift begehrt werden(Rn.36) . Der Antrag auf Beiladung des Amtes Mecklenburgische Kleinseenplatte wird abgelehnt. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Antragsteller auferlegt. Der Streitwert beträgt 2.500,00 EUR. I. Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen eine Kurabgabensatzung. Er betreibt einen Campingplatz im Ortsteil F., der dem Amt Mecklenburgische Kleinseenplatte angehörenden Antragsgegnerin. Die Eingemeindung u. a. des Ortsteils F. erfolgte im Jahre 2004. Mit Schreiben des Sozialministeriums Mecklenburg-Vorpommern vom 30. April 2005 wurde die Antragsgegnerin als Erholungsort anerkannt. Eine Beschränkung der Anerkennung auf einzelne Ortsteile ist nicht erfolgt. Die Prädikatisierung des mit der Eingemeindung der Gemeinde R. im Jahre 2014 ebenfalls eingemeindeten Ortsteils B. ist nach dem Vortrag des Antragstellers nachträglich erfolgt. Die Antragsgegnerin hat die am 1. Januar 2020 in Kraft getretene Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe in der Stadt M (Kurabgabesatzung – KAS 2019) vom 8. Mai 2019 i. d. F. der ersten Änderung vom 11. Dezember 2019 erlassen. Sie enthält u. a. folgende Regelungen: § 4 Befreiungen von der Kurabgabe (1) Von der Zahlung der Kurabgabe sind befreit: (b) Personen, die ohne Vergütung in der häuslichen Gemeinschaft aufgenommen werden, wenn der Quartiergeber seinen Hauptwohnsitz im Erhebungsgebiet hat. (d) Großeltern, Kinder, Kindeskinder und Geschwister, Ehegatten und deren Kinder von Personen, die in der Stadt ihren Hauptwohnsitz haben. § 7 Entstehung, Fälligkeit und Entrichtung der Kurabgabe (2) Für Kurabgabepflichtige, die eine Wohneinheit bzw. Wohngelegenheit im Erhebungsgebiet nutzen, ist die Kurabgabe bei Ankunft für den gesamten beabsichtigten Aufenthaltszeitraum in einer Summe fällig und an den Quartiergeber oder seinen Bevollmächtigten mit der entsprechenden Belegabgabe zu zahlen. (3) Die Quartiergeber haben die Abführung der Kurabgaben als Bringschuld gegenüber der Stadt Mirow wahrzunehmen. Am 23. April 2020 stellte der Antragsteller gegen diese Satzung ohne Berücksichtigung der darin normierten Ordnungswidrigkeitenvorschriften des § 13 KAS 2019 einen Normenkontrollantrag zum Az. 3 K 362/20 OVG, über den noch nicht entschieden ist. In der Urlaubssaison 2020 machte der Antragsteller seine Urlaubsgäste auf das Normenkontrollverfahren aufmerksam. Viele dieser Gäste zahlten daraufhin die nach der Satzung zu entrichtende Kurabgabe nicht, sondern legten mit einem ihnen vom Antragsteller überlassenen Formschreiben Widerspruch gegen die Abgabenerhebung ein. Das Amt Mecklenburgische Kleinseenplatte leitete wegen der nicht gezahlten Kurabgaben Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen Urlaubsgäste des Campingplatzes ein. Einen vom Antragsteller auf die Ordnungswidrigkeitenvorschriften des § 13 KAS 2019 beschränkten Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes lehnte der Senat im Hinblick auf eine fehlende Rechtswegzuständigkeit ab (Beschluss vom 19. April 2021 – 3 KM 210/21 OVG –). Am 29. April 2021 hat der Antragsteller erneut um einstweiligen Rechtschutz nachgesucht. Nachdem das Verwaltungsgericht Greifswald in dem Verfahren eines Dritten gegen einen für Kurabgaben der demselben Amt angehörigen Gemeinde P. erlassenen Haftungsbescheid mit Beschluss vom 25. Februar 2021 (– 3 B 1908/20 HGW –) die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs angeordnet und die Entscheidung damit begründet hatte, dass der Kreis der abgabepflichtigen Personen fehlerhaft bestimmt sei, erließ die Antragsgegnerin die rückwirkend zum 1. Januar 2020 in Kraft getretene zweite Änderungssatzung vom 11. Mai 2021 (KAS 2021), in der die Befreiungstatbestände des § 4 Abs. 1 Buchst. b und d KAS 2019 ersatzlos gestrichen worden sind. Die Regelung des § 7 Abs. 2 KAS 2019 wurde zum § 7 Abs. 3 KAS 2021. Zudem wurde die Vorschrift des § 13 KAS 2019 materiell geändert. Eine Überarbeitung der Kalkulation ist im Rahmen der 2. Änderung nicht erfolgt. Der Antragsteller ist der Auffassung, die Kurabgabensatzung sei sowohl in der Fassung der ersten als auch in der Fassung der zweiten Änderung unwirksam. Die Stadt M. sei daran gehindert, in den Ortsteilen F. und B. Kurabgaben zu erheben, weil die Voraussetzungen für die Anerkennung als Erholungsort insoweit nicht vorlägen. Ungeachtet dessen sei die Satzung auch aus spezifisch abgabenrechtlichen Gründen unwirksam. In Bezug auf die Fassung der ersten Änderung folge die Unwirksamkeit aus zutreffenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts Greifswald in dem Beschluss vom 25. Februar 2021. In Bezug auf die Fassung der zweiten Änderung sei von einer Rechtswidrigkeit bereits deshalb auszugehen, weil die rückwirkende Änderung der Satzung auch die Vorschrift über Ordnungswidrigkeiten erfasse. Zudem fehle es an einer Fälligkeitsregelung für die Jahreskurabgabe. Für die Erhebung der Tageskurabgabe enthalte die Satzung keine wirksame Fälligkeitsregelung. Damit genüge die Satzung nicht den gesetzlichen Anforderungen an den Mindestinhalt von Abgabensatzungen. In Bezug auf die Jahreskurabgabe sei es zudem unzulässig, zusätzlich zum Wohnungsinhaber auch Ehegatten zu verpflichten, die Abgabe zu entrichten. Die satzungsrechtlichen Bestimmungen über die Mitwirkungspflichten der Quartiergeber seien nicht mehr vor der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage gedeckt. Die Bestimmungen über die Schätzung von Abgaben und die Ermittlung der Schätzungsgrundlagen seien nicht hinreichend bestimmt. Trotz der Fehlerhaftigkeit der Rechtsgrundlage habe das Amt Mecklenburgische Kleinseenplatte gegen die Urlaubsgäste, die Widerspruch gegen die Abgabenerhebung eingelegt hätten, Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet. Dies führe zu einer Verletzung des Grundrechts des Antragstellers aus Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Denn die Verfahren stellten eine massive und fortdauernde Schädigung der seit über 10 Jahren aufgebauten Geschäftsbeziehung zu seinen Kunden dar. Diese hätten sich verärgert über die Bußgeldbescheide gezeigt oder diese an den Antragsteller weitergeleitet. Ohne ein gerichtliches Einschreiten sei zu befürchten, dass dem Antragsteller die endgültige Vernichtung seiner guten Geschäftsbeziehung zu einer Vielzahl von Gästen drohe. Sollte durch den Erlass der zweiten Änderung eine Fehlerheilung eingetreten sein, sei jedenfalls die Unanwendbarkeit der Kurabgabensatzung in der Fassung der ersten Änderung zur Ermöglichung effektiven Rechtsschutzes hilfsweise gerichtlich festzustellen. Da die Kurabgabensatzung vom Amt Mecklenburgische Kleinseenplatte vollzogen werde, werde dessen Beiladung beantragt. Da das Amt fortwährend und massenhaft „vollendete Tatsachen“ schaffe, sei dem Antragsteller ein Abwarten auf die Eilentscheidung nicht zumutbar. Der Antragsteller beantragt, 1. dem beizuladenden Amt Mecklenburgische Kleinseenplatte im Wege einer Zwischenverfügung aufzugeben, bis zur Entscheidung über den Eilantrag Zuwiderhandlungen von Gästen des Campingplatzbetriebes des Antragstellers gegen die Vorausentrichtungsabgabe gem. § 7 Abs. 2 bzw. 3 der Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe in der Stadt M i. d. F. der ersten Änderung vom 11. Dezember 2019 bzw. i. d. F. zweiten Änderung vom 11. Mai 2021 in der Zeit vom 1. Januar 2020 bis 31. Mai 2021 sanktionslos zu dulden, sofern der Antragsgegnerin vorgängig Pflichtangaben gemäß § 10 Abs. 6 Satz 2 der Kurabgabensatzung durch den Antragsteller schriftlich mitgeteilt werden; hilfsweise, dem beizuladenden Amt Mecklenburgische Kleinseenplatte im Wege einer Zwischenverfügung zu untersagen, bis zur Entscheidung über den Eilantrag die in dem genannten Zeitraum erfolgten Zuwiderhandlungen von Gästen des Campingplatzbetriebes des Antragstellers ordnungswidrigkeitenrechtlich zu sanktionieren, sofern der Antragsteller der Antragsgegnerin die genannten Pflichtangaben vorgängig schriftlich mitteilt; 2. die Vorschrift des § 7 Abs. 3 der Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe in der Stadt M i. d. F. der zweiten Änderung vom 11. Mai 2021 einstweilen außer Vollzug zu setzen, soweit diese eine rückwirkende Geltung vor der Bekanntmachung der zweiten Änderungssatzung vom 13. Mai 2021 beansprucht; 3. die Vorschrift des § 7 Abs. 2 der Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe in der Stadt M vom 11. Dezember 2019 i. d. F. der ersten Änderung vom 11. Dezember 2019 einstweilen außer Vollzug zu setzen; hilfsweise, einstweilen festzustellen, dass die Vorschrift des § 7 Abs. 2 der genannten Satzung in der Fassung der ersten Änderung vom 11. Dezember 2019 in dem Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 13. Mai 2021 unanwendbar war. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie ist der Auffassung, der Antrag sei, soweit er sich auf die Kurabgabesatzung i. d. F. der ersten Änderung beziehe, unzulässig, weil diese Fassung keine Geltung mehr beanspruche. Jedenfalls sei der Antrag unbegründet. Die Kurabgabesatzung sei in beiden Fassungen wirksam; die Änderungen seien nur vorsorglich vorgenommen worden. Für den Antragsteller bestehe die Pflicht, die Daten der Urlaubsgäste aufzunehmen, die Kurabgabe von den kurabgabepflichtigen Personen einzuziehen und an die Antragsgegnerin abzuführen. Dagegen habe er verstoßen. Die Verärgerung seiner Kunden habe sich der Antragsteller selbst zuzuschreiben. Den Reaktionen der Urlauber auf die Einleitung der Bußgeldverfahren und ihren Angaben in einem im Internet einsehbaren Bewertungsportal lasse sich entnehmen, dass der Antragsteller die Urlauber regelrecht gedrängt habe, Widerspruch gegen die Pflicht zur Kurabgabe einzulegen. Den Gästen sei ein vom Antragsteller entworfenes Widerspruchsformular vorgelegt worden. Die Gäste seien zur Unterzeichnung aufgefordert worden, was diese im guten Glauben, die Kurabgabe dann nicht zahlen zu müssen, auch getan hätten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Dem Gericht haben bei der Entscheidung die bei der Antragsgegnerin entstandenen Verwaltungsvorgänge sowie die beigezogenen Akten der Verfahren 3 K 362/20 OVG und 3 KM 210/21 OVG vorgelegen. II. Die Anträge sind allesamt unzulässig. 1. Der Antrag zu 1. ist sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag unstatthaft. Der Antragsteller begehrt die Verpflichtung des Amtes Mecklenburgische Kleinseenplatte, dessen Beiladung er beantragt hat, zu einem näher bezeichneten Unterlassen. Eine solche Verpflichtung kann vom Gericht nicht ausgesprochen werden. Unabhängig davon, ob im Normenkontrolleilverfahren nach § 47 Abs. 6 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) überhaupt etwas anderes begehrt werden kann, als eine Rechtsvorschrift ganz oder teilweise bis zur Entscheidung über die Hauptsache außer Vollzug zu setzen (verneinend: Schoch, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand Juli 2020, § 47 Rn. 183; Dombert, in: Finkelnburg/ders./Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Auflage 2017, Rn. 568), wäre das Amt Mecklenburgische Kleinseenplatte im Falle einer Beiladung nicht Hauptbeteiligter des Verfahrens, sondern lediglich fakultativ Beigeladener i. S. d. §§ 47 Abs. 2 Satz 4 i. V. m. 65 Abs. 1 VwGO. Verpflichtungen eines Beigeladenen, die über eine Kostenbeteiligung i. S. v. § 154 Abs. 3 VwGO hinausgehen, sieht die Verwaltungsgerichtsordnung aber nicht vor. Sie können daher auch vom Gericht nicht ausgesprochen werden. Vor diesem Hintergrund konnte auch von der Beiladung des Amtes Mecklenburgische Kleinseenplatte abgesehen werden. 2. Für den Antrag zu 2. fehlt dem Antragsteller das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Der von ihm formulierte Vorbehalt, „soweit diese (die Vorschrift des § 7 Abs. 3 KAS 2021) rückwirkende Geltung vor der Bekanntmachung der zweiten Änderungssatzung am 13.05.2021 gem. deren Art. 2 beansprucht“, zeigt, dass er sich nur gegen das rückwirkende Inkrafttreten der Vorschrift wendet. Dies lässt sein Rechtsschutzinteresse entfallen. Unter Rechtsschutzinteresse ist das normativ anerkannte Interesse des Antragstellers zu verstehen, zur Erreichung seines (Rechtsschutz-)Ziels ein Gericht in Anspruch zu nehmen. Erweist sich die Inanspruchnahme des Gerichts als nutzlos, weil der Antragsteller seine Rechtsstellung bei einem Erfolg seines Antrags nicht verbessern kann, fehlt das Rechtsschutzbedürfnis (BVerwG, Urteil vom 28. April 1999 – 4 CN 5.99 –, juris Rn. 14 m. w. N.). So ist es hier. Denn die einstweilige Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO verbietet lediglich die künftige Anwendung der Norm, erklärt sie jedoch weder rückwirkend oder vorläufig für nichtig, noch greift sie – wie auch die Entscheidung in der Hauptsache – in den Bestand der auf ihrer Grundlage etwa bereits ergangenen Verwaltungsakte ein oder verbietet deren Ausnutzung durch den Begünstigten (OVG Lüneburg, Beschluss vom 4. Oktober 2004 – 1 MN 225/04 –, juris Rn. 15 m. w. N.; VGH München, Beschluss vom 28. Februar 2008 – 1 NE 07.2946 –, juris Rn. 28; Dombert a. a. O., Rn. 588). Dass der Antragsteller eine künftige Anwendung der Norm ihm gegenüber auf der Grundlage der Rückwirkungsanordnung zu befürchten hätte, ist nicht ersichtlich. 3. Der Antrag zu 3. ist im Haupt- und Hilfsantrag unzulässig. Auch insoweit fehlt dem Antragsteller das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Beide Anträge beziehen sich auf die vorläufige Außervollzugsetzung bzw. Feststellung der Unanwendbarkeit einer bereits außer Kraft getretenen Vorschrift, hier des § 7 Abs. 2 KAS 2019. Aus dem Umstand, dass das Amt Mecklenburgische Kleinseenplatte auch noch nach dem Inkrafttreten der zweiten Änderung schriftliche Verwarnungen mit Verwarnungsgeld versandt und in der Begründung u. a. auf § 7 Abs. 2 KAS 2019 verwiesen hat, kann nicht geschlossen werden, dass das Amt von der Fortexistenz dieser Vorschrift ausgeht. Hierbei handelt es sich ersichtlich um ein Versehen. Weder das Amt noch die Antragsgegnerin messen der Kurabgabensatzung 2019 eine fortbestehende Rechtswirkung bei (vgl. das vom Antragsteller vorgelegte Anhörungsschreiben des Amtes vom 10. Juni 2021, das auf § 7 Abs. 3 KAS 2021 verweist). Ein Rechtsschutzinteresse in Bezug auf eine außer Kraft getretene Vorschrift wäre nur denkbar, wenn das Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG die Annahme eines an § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO angelehnten Fortsetzungsfeststellungsinteresses erzwingen würde. Entsprechendes wird in der Rechtsprechung zwar für Normenkontroll-Hauptsacheverfahren angenommen (vgl. für eine außer Kraft getretene Pferdesteuersatzung: OVG Schleswig, Urteil vom 13. Februar 2020 – 2 KN 2/17 –, juris). Diese Erwägungen sind auf das Eilverfahren jedoch nicht übertragbar. Denn hier fehlt ein schutzwürdiges Fortsetzungsfeststellungsinteresse, weil die einstweilige Anordnung aufgrund einer bloß summarischen Prüfung ergeht. Sie führt deshalb nicht zu einer rechtskräftigen Klärung der zugrundeliegenden Rechtsfrage. Eine verbindliche Entscheidung kann nur im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens erfolgen (OVG Greifswald, Beschluss vom 14. Juli 2000 – 2 M 45/00 –, juris Rn. 15; Dombert a. a. O., Rn. 370 m.w.N.). Da in Ansehung von § 7 Abs. 2 KAS 2019 keine Sachprüfung erfolgt, sieht der Senat von der vom Antragsteller angeregten Beiziehung der Widerspruchsschreiben, der Aktenvorgänge der Ordnungswidrigkeitenverfahren sowie der amtlichen Auskunft der Staatsanwaltschaft Neubrandenburg ab. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Der Senat hat den halben „Auffangstreitwert“ in Ansatz gebracht. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 S. 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 S. 3 GKG).