Es wird festgestellt, dass die Satzung der Stadt I1. vom 23.6.2020 über die nochmalige Verlängerung der Veränderungssperre für den Wirkungsbereich des Bebauungsplans 000b „M. Straße/ -C. -Straße“ im Stadtteil I. , bekannt gemacht am 1.9.2020, unwirksam war. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragstellerin zuvor Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Antragstellerin wandte sich ursprünglich gegen die Wirksamkeit der Satzung der Antragsgegnerin über die nochmalige Verlängerung der Veränderungssperre für den Wirkungsbereich des Bebauungsplans „M. Straße/ -C. -Straße“ und begehrt nunmehr - nach Ablauf der Geltungsdauer der Veränderungssperre - die Feststellung, dass die beschlossene Verlängerung der Veränderungssperre unwirksam war. Die Antragstellerin ist Eigentümerin des mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstücks mit der Anschrift M. Straße 001, 00000 I1. (Gemarkung I. , Flur 0, Flurstück 0000). Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des von der Veränderungssperre betroffenen Gebiets. Der Rat der Antragsgegnerin beschloss am 11.7.2017 die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 000b „M. Straße/ -C. -Straße“. Die Bekanntmachung erfolgte im Amtsblatt vom 5.9.2017. In der zugrunde liegenden Beschlussvorlage (338/2017) heißt es zur Begründung u. a., der Wirkungsbereich des Bebauungsplans 000b liege zwischen M. Straße, X. -Straße, -C. -Straße, C1.-------straße und der südöstlichen Grenze der Flurstücke 5116 und 5115, Flur 0, Gemarkung I. (M. Straße 002). Das Gebiet liege vollständig in dem seit dem 1.8.1995 rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 014/015 „Z. “. Das Plangebiet sei im Bereich der M. Straße von Altbaubestand, Mindernutzungen und Baulücken geprägt. Seit Rechtskraft des Bebauungsplans Nr. 014/015 seien im Plangebiet lediglich zwei Mehrfamilienhäuser an der C1.-------straße neu errichtet worden. Einige Anläufe zu einer Bebauung im Plangebiet seien aufgrund unterschiedlicher Problemkonstellationen gescheitert. Bedingt durch den begonnenen Bau der Ortsumgehung I. (Fertigstellung geplant 2020) ergäben sich neue Entwicklungsmöglichkeiten für den Planbereich. Die M. Straße werde von Verkehr entlastet und von einer Bundes- zu einer Gemeindestraße herabgestuft. Es sei eine umfassende Umgestaltung der Straße beabsichtigt und damit eine Aufwertung des Stadtteils I. . Um diesen Prozess zu steuern, habe der Stadtrat die Aufstellung eines integrierten städtebaulichen Handlungskonzepts (IHK) beschlossen. Das Vergabeverfahren werde zurzeit vorbereitet. Eine Fertigstellung des IHK sei nicht vor Ende 2019 zu erwarten. Die Ergebnisse sollten in den neuen Bebauungsplan einfließen. Dieser solle einen Rahmen schaffen, um auf die Umgestaltung der M. Straße reagieren zu können. Die Planung des alten Bebauungsplans beruhe dagegen auf der Hinnahme der M. Straße als zentraler Hauptverkehrsachse der Stadt mit der entsprechenden Verkehrsbelastung und der damit verbundenen einschneidenden Wirkung. Ebenfalls am 11.7.2017 beschloss der Rat der Antragsgegnerin den Erlass einer Veränderungssperre für den Wirkungsbereich dieses Bebauungsplans. Die Bekanntmachung erfolgte im Amtsblatt vom 5.9.2017. Schon mit Antragsdatum vom 1.8.2017 (Eingang bei der Antragsgegnerin am 14.8.2017) stellte der Ehemann der Antragstellerin noch vor der Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses einen (ersten) Antrag auf Erteilung eines planungsrechtlichen Vorbescheids für den Neubau eines Mehrfamilienhauses. Diesen Antrag lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 29.1.2018 ab (Aktenzeichen: 63-00713-17). Die dagegen gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht Köln mit Urteil vom 11.12.2019 ab (Az. 23 K 15491/17). Am 3.11.2017 beauftragte die Antragsgegnerin die A. Stadt- und Raumentwicklung mit der Erstellung eines Integrierten Handlungskonzepts (ISEK). Als "Lieferzeitpunkt" wird in dem Auftragsschreiben der Zeitraum "01.11.2017 - 30.06.2018" angegeben. Am 15.5.2018 stellte der Ehemann der Antragstellerin einen zweiten Antrag auf Erteilung eines planungsrechtlichen Bauvorbescheids für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses. Diesen Antrag lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 15.10.2018 ab (Aktenzeichen: 63-00351-18). Der Rat der Antragsgegnerin beschloss in seiner Sitzung am 21.5.2019 die Verlängerung der Geltungsdauer der bis zum 6.9.2019 gültigen Veränderungssperre um ein Jahr. Die Bekanntmachung erfolgte im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 27.8.2019. In der Beschlussvorlage (166/2019) heißt es zur Begründung, der Bebauungsplan habe noch nicht zur Rechtskraft gebracht werden können. Die Verzögerung des Aufstellungsverfahrens sei auf die Aufstellung des ISEK zurückzuführen. Die Ergebnisse und Empfehlungen des ISEK müssten in den Festsetzungen des Bebauungsplans Berücksichtigung finden. Es sei zu erwarten, dass das ISEK in der Ratssitzung am 9.7.2019 beschlossen werde und dann die Umsetzungsphase beginnen werde. Vor diesem Hintergrund sei es ausgeschlossen, dass das Aufstellungsverfahren für den Bebauungsplan bis zum Ablauf der Veränderungssperre abgeschlossen werden könne. Deshalb müsse die Veränderungssperre gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB um maximal ein Jahr bis zum 6.9.2020 verlängert werden. Das ISEK wurde im Juni 2019 durch das beauftragte Planungsbüro vorgelegt. In der Sitzung des Rates der Antragsgegnerin am 9.7.2019 wurde das Konzept von diesem beschlossen. Am 25.9.2019 beantragte der Ehemann der Antragstellerin zum dritten Mal die Erteilung eines planungsrechtlichen Bauvorbescheids. Diesen Antrag lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 22.11.2019 ab (Aktenzeichen: 63-00804-19). Mit Schreiben vom 27.9.2019 wurde auf der Grundlage des ISEK das Planungsbüro A. Stadt- und Raumentwicklung beauftragt, eine städtebauliche Studie für das Bebauungsplangebiet zu erarbeiten. Die Studie zu den möglichen Gebäudestellungen und Dachformen legte das beauftragte Büro im Dezember 2019 bzw. Januar 2020 vor. In seiner Sitzung vom 12.5.2020 beschloss der Hauptausschuss der Antragsgegnerin (Beschlussvorlage 130/2020), die Ergebnisse der städtebaulichen Studie bei der Aufstellung des Bebauungsplans 000b zu berücksichtigen und auf dieser Grundlage sobald wie möglich einen Vorentwurf für den Bebauungsplan zu erarbeiten und die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit einzuleiten. Am 23.6.2020 beschloss der Rat der Antragsgegnerin die nochmalige Verlängerung der Veränderungssperre um ein Jahr gemäß § 17 Abs. 2 BauGB bis zum 6.9.2021. Die Bekanntmachung erfolgte im Amtsblatt vom 1.9.2020. Zur Begründung heißt es in der Beschlussvorlage 221/2020 u. a., der Bebauungsplan habe immer noch nicht zur Rechtskraft gebracht werden können. Die als erster Verfahrensschritt vorgesehene Beteiligung der Öffentlichkeit habe noch nicht eingeleitet werden können. Die Verzögerung des Aufstellungsverfahrens sei zunächst auf die Aufstellung des ISEK zurückzuführen. Die Aufstellung des Bebauungsplans ohne Berücksichtigung des ISEK, das gerade im Bereich der M. Straße Handlungsempfehlungen beinhalte, mache keinen Sinn. Die vom Büro A. Stadt- und Raumentwicklung erarbeitete Studie vom Dezember 2019 habe dem Hauptausschuss erst am 12.5.2020 vorgestellt werden können, „da vorher einige Sitzungen ausfallen mussten“. Im Hauptausschuss sei beschlossen worden, auf Grundlage der Studie das Bebauungsplanverfahren fortzuführen. Wegen dieser umfangreichen Vorbereitungen könne die Aufstellung des Bebauungsplans nicht bis zum Ablauf der Veränderungssperre am "6.9.2019" abgeschlossen werden. Somit bestünden die von § 17 Abs. 2 BauGB geforderten besonderen Gründe für eine zweite Verlängerung der Veränderungssperre in den umfangreichen städtebaulichen Voruntersuchungen. Am 6.10.2020 hat die Antragstellerin den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Der Normenkontrollantrag sei zulässig. Da die Geltungsdauer der Veränderungssperre noch vor der Normenkontrollentscheidung außer Kraft getreten sei, sei die Feststellung zu beantragen, dass sie unwirksam war. Ihr Feststellungsinteresse sei gegeben, da eine zeitlich befristete Geltungsdauer bei der Veränderungssperre in der Natur der Sache liege und daher ein Feststellungsinteresse auch bei Auslaufen der Geltungsdauer in der Regel anzunehmen sei. Sie beabsichtige, ihren entstandenen Verzögerungsschaden gegenüber der Antragsgegnerin geltend zu machen. Diese habe ihr Grundstück seit Jahren mit einer faktischen Bausperre belegt. Zudem komme ein Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff auch deshalb in Betracht, da sich die rechtswidrige Versagung eines Bauvorbescheides bzw. einer Baugenehmigung als entschädigungsrelevanter Eingriff in das Eigentumsrecht darstellen könne. Ihr seien erhebliche Kosten entstanden, welche unter anderem auf die Nichtvornahme zwingend nötiger Renovierungsmaßnahmen, wertsteigernder Maßnahmen sowie zusätzlicher Mietausfälle zurückzuführen seien. Nach ersten Berechnungen seien ihr infolge der Verzögerung Kapitalkosten von ca. 80.000 Euro, zusätzliche Kosten durch den Anstieg der Zinsen i. H. v. ca. 360.000 Euro, zusätzliche Ausgaben wegen der Verteuerung der Baukosten i. H. v. ca. 480.000 Euro sowie ein noch nicht genau zu beziffernder Mietausfall entstanden. Der Antrag sei auch begründet. Die Voraussetzungen für die nochmalige Verlängerung seien nicht gegeben gewesen. Seitens der Antragsgegnerin würden keinerlei Gründe benannt, weshalb hier außergewöhnliche Besonderheiten der Planung vorliegen könnten, welche eine insgesamt vierjährige Veränderungssperre rechtfertigten. Das ISEK liege mittlerweile seit dem Jahr 2018 vor. Mit Schreiben vom 27.9.2019, mithin ein ganzes Jahr später, sei das Planungsbüro SSR beauftragt worden, eine städtebauliche Studie für das Gebiet zu erarbeiten. Die Endversion liege seit Januar 2020 vor. Weitere Bestandteile der Planungsunterlagen, wie Erläuterungsbericht, Umweltprüfung, Artenschutzprüfung Stufe 1 und Bestandsplan müssten noch unter Heranziehung der städtebaulichen Studie erarbeitet werden. Dies stelle den normalen Ablauf eines Entwicklungskonzeptes dar. Eine darüber hinausgehende Begründung für die Verlängerung der Veränderungssperre gebe es nicht und sei auch in der Satzung nicht enthalten. Sie werde durch die Veränderungssperre in ihren subjektiven Rechten aus Art. 14 GG als Eigentümerin verletzt. Die nochmalige Verlängerung der Veränderungssperre komme einer Enteignung gleich. Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, festzustellen, dass die Satzung der Stadt I1. vom 23.6.2020 über die nochmalige Verlängerung der Veränderungssperre für den Wirkungsbereich des Bebauungsplans 000b „M. Straße/ -C. -Straße“ im Stadtteil I. , bekannt gemacht im Amtsblatt der Stadt I1. vom 1.9.2020, unwirksam war. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie trägt unter anderem vor, die zweite Verlängerung der Veränderungssperre sei rechtmäßig. Es sei keine rechtswidrige Versagung eines Bauvorbescheides oder einer Baugenehmigung erfolgt. Das Verwaltungsgericht Köln habe in seinem Urteil vom 11.12.2019 sowohl die Rechtmäßigkeit der ersten Veränderungssperre vom 5.9.2017 als auch der Verlängerung vom 27.8.2019 festgestellt. Damit könne kein Verzögerungsschaden entstanden sein, da es an einer schädigenden (rechtswidrigen) Handlung fehle. Die zweite Verlängerung der Veränderungssperre sei ebenfalls rechtmäßig. Aufgrund der Corona-Pandemie und des Mitte März verfügten Lockdowns hätten bis Mai keine Gremiensitzungen stattfinden können. Die Voraussetzungen für eine Entscheidung im Wege einer Dringlichkeitsentscheidung hätten ebenfalls nicht vorgelegen, da eine Beratung im Ausschuss zwingend erforderlich gewesen sei und zudem die rechtlichen Voraussetzungen für eine Dringlichkeit nicht vorgelegen hätten. Die ursprünglich für den Planungsausschuss gefertigte Vorlage sei in der ersten Sitzung nach dem Lockdown, einer Hauptausschusssitzung am 12.5.2020, behandelt worden. Soweit in der Beschlussvorlage im Text ausgeführt sei, dass das ISEK im Jahr 2018 vorgelegen habe, handele es sich um einen Schreibfehler. Aufgrund dieser besonderen äußeren Umstände sei die nochmalige Verlängerung der Veränderungssperre bis zum 6.9.2021 erforderlich geworden. Die Komplexität der städtebaulichen Planung und insoweit erforderliche Hinzuziehung und Beauftragung Dritter sowie die eingetretene Verzögerung infolge der Corona Pandemie und der infolge dessen ausfallenden Gremiensitzungen seien als besondere Umstände im Sinne des § 17 Abs. 2 BauGB anzusehen. Mit Bescheid vom 5.8.2022 hat die Antragsgegnerin dem Ehemann der Antragstellerin einen planungsrechtlichen Bauvorbescheid zum Neubau eines Mehrfamilienhauses auf dem streitgegenständlichen Grundstück erteilt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen Verwaltungs- und Aufstellungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten übereinstimmend auf eine solche verzichtet haben, § 101 Abs. 2 VwGO. Der Normenkontrollantrag hat Erfolg. Er ist zulässig und begründet. Der Normenkontrollantrag ist mit dem nunmehr von der Antragstellerin verfolgten Feststellungsbegehren zulässig. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein Antragsteller dann, wenn eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB während der Anhängigkeit eines nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO zulässigen Antrags auf Feststellung ihrer Unwirksamkeit außer Kraft tritt, die Feststellung begehren kann, dass die Veränderungssperre ungültig war. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2.9.1983- 4 N 1.83 -, BRS 40 Nr. 99 = BauR 1984, 156 = juris Rn. 8 f.; OVG NRW, Urteil vom 28.1.2005- 7 D 4/03.NE -, juris Rn. 58. Hier ist die nochmalige Verlängerung der Veränderungssperre am 6.9.2021 und damit während der Anhängigkeit des am 6.10.2020 erhobenen Normenkontrollantrags ausgelaufen. Der Antragstellerin fehlt auch nicht das berechtigte Interesse an der Feststellung. Ein Feststellungsinteresse ergibt sich vorliegend jedenfalls daraus, dass die begehrte Feststellung präjudizielle Wirkung für die Frage der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit eines auf die Norm gestützten behördlichen Verhaltens und damit für in Aussicht genommene Entschädigungs- oder Schadensersatzansprüche haben kann. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2.9.1983 - 4 N1.83 -, BRS 40 Nr. 99 = BauR 1984, 156 = juris Rn. 12; Urteil vom 18.10.1985 - 4 C 21.80 -, BRS 44 Nr. 96 = BauR 1986, 64 = juris Rn. 22 f.; OVG Schlesw.-Holst., Urteil vom 13.2.2020 - 2 KN 2/17 -, NordÖR 2020, 433 = juris Rn. 25. Das Vorbringen zur Rechtfertigung des mit der Fortsetzung des Prozesses verbundenen Aufwands muss jedoch über die bloße Behauptung hinaus nachvollziehbar erkennen lassen, dass ein Amtshaftungs- bzw. Entschädigungsprozess tatsächlich angestrebt wird und dieser nicht offensichtlich aussichtslos ist. Hierzu gehört insbesondere, dass der behauptete Schaden durch Angaben zur Art des Schadens und zur annähernden Schadenshöhe substantiiert wird. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25.3.2014 - 2 A 2679/12 -, BRS 83 Nr. 69 = BauR 2015, 55 = juris Rn. 47, m. w. N. Diese Anforderungen sind erfüllt. Hier kommt ein Anspruch der Antragstellerin aus enteignungsgleichem Eingriff in Betracht, weil sich die rechtswidrige Versagung eines Bauvorbescheides oder einer Baugenehmigung (faktische Bausperre) als entschädigungsrelevanter Eingriff in das Eigentumsrecht darstellen kann. Vgl. BGH, Urteil vom 12.7.2001 - III ZR 282/00 -, BRS 64 Nr. 157 = BauR 2001, 1884 = juris Rn. 20 f.; Nds. OVG, Urteil vom 5.12.2001 - 1 K 2682/98 -, BRS 64 Nr. 112 = BauR 2002, 594 = juris Rn. 17. Die Antragstellerin beruft sich auch darauf, dass die Antragsgegnerin in rechtswidriger Weise über einen längeren Zeitraum die Erteilung eines Bauvorbescheides bzw. einer Baugenehmigung verweigert habe und ihr dadurch ein Verzögerungsschaden entstanden sei. Die Schadenshöhe hat die Antragstellerin in obigem Sinne hinreichend konkret dargelegt, indem sie verschiedene Schadenspositionen wie etwa Kapitalkosten und Baukostensteigerungen überschlägig beziffert hat. Dem Feststellungsinteresse steht nicht die Bestandskraft bzw. Rechtskraft der Ablehnungen der Anträge des Ehemanns der Antragstellerin auf Erteilung eines Vorbescheids für ein Vorhaben auf dem im Eigentum der Antragstellerin stehenden Grundstück entgegen. § 47 VwGO macht die Zulässigkeit des Normenkontrollantrags gerade nicht davon abhängig, dass der Antragsteller zuvor den Rechtsweg gegen etwaige ihn belastende, auf die Norm gestützte Akte der Verwaltung ausschöpft. Im Gegenteil: Zweck des § 47 VwGO ist es gerade, den Rechtsschutz des Bürgers dadurch zu verbessern und zu beschleunigen, dass er nicht gezwungen ist, eine Entscheidung über die Gültigkeit der Rechtsnorm inzidenter in einem Klageverfahren gegen eine auf die Norm gestützte konkrete Verwaltungsentscheidung herbeizuführen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2.9.1983 - 4 N1.83 -, BRS 40 Nr. 99 = BauR 1984, 156 = juris Rn. 12. Der Antrag ist begründet. Die angegriffene zweite Verlängerung der Veränderungssperre ist bereits formell rechtswidrig. Es fehlt die Ausfertigung der vom Rat am 23.6.2020 beschlossenen Satzung zur nochmaligen Verlängerung der Veränderungssperre durch den Bürgermeister der Antragsgegnerin. Als Rechtsnorm ist der Beschluss über eine Veränderungssperre auszufertigen und bekanntzumachen. Vgl. für einen Bebauungsplan: BVerwG,Beschluss vom 9.5.1996 ‑ 4 B 60.96 ‑, BRS 58 Nr. 41 = BauR 1996, 670 = juris Rn. 3 m. w. N. Mit der Ausfertigung wird die Satzung als Originalurkunde hergestellt und sichergestellt, dass der textliche und der zeichnerische Gegenstand der Satzung mit dem Willen des Rates im Zeitpunkt seiner Beschlussfassung übereinstimmen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 3.11.2022 - 7 D 269/20.NE -, juris Rn. 28, m. w. N. Welche Anforderungen im Einzelnen an eine Ausfertigung zu stellen sind, gibt das Bundesrecht nicht vor. Dies bestimmt sich vielmehr nach Maßgabe des Landesrechts. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.1.1999 ‑ 4 B 129.98 ‑, BRS 62 Nr. 29 = BauR 1999, 611 = juris Rn. 7. Für das nordrhein-westfälische Landesrecht ist in der Rechtsprechung geklärt, dass es mangels ausdrücklicher normativer Vorgaben für die Ausfertigung von Bebauungsplänen - für die Ausfertigung von Veränderungssperren gilt nichts anderes - ausreichend, aber auch erforderlich ist, dass eine Originalurkunde geschaffen wird, auf welcher der (Ober-)Bürgermeister als Vorsitzender des Rates, des zuständigen Beschlussorgans der Gemeinde, zeitlich nach dem Satzungsbeschluss und vor der Verkündung der Satzung schriftlich bestätigt, dass der Rat an einem näher bezeichneten Tag diesen Bebauungsplan als Satzung beschlossen habe. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23.5.2022 - 10 D 205/20.NE -, juris Rn. 25. Daran fehlt es vorliegend. In den übersandten Original-Aufstellungsvorgängen (Beiakten 1 und 11) befindet sich keine solche Originalurkunde der Veränderungssperre vom 23.6.2020, sondern lediglich eine vom Bürgermeister unterschriebene Bekanntmachungsanordnung (Beiakte 1 Blatt 56), in der auch eine Bestätigung (§ 2 Abs. 3 BekanntmVO), dass die bekanntzumachende Satzung dem Wortlaut dessen entspricht, was der Rat beschlossen hat, fehlt. Der Ausfertigungsmangel führt zur Unwirksamkeit des Beschlusses über die nochmalige Verlängerung der Veränderungssperre. Das Unterbleiben einer Ausfertigung stellt als Verstoß gegen ein verfassungsrechtliches Gültigkeitserfordernis einen stets beachtlichen Mangel dar, auf den etwaige fachgesetzliche Unbeachtlichkeitsregelungen keine Anwendung finden können. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 11.10.2017 - 7 D 94/15.NE -, BRS 85 Nr. 28 = BauR 2018, 198 = juris Rn. 39, m. w. N. Darüber hinaus ist die Verlängerung der Veränderungssperre vom 23.6.2020 auch materiell fehlerhaft. Zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses des Rates der Antragsgegnerin über die nochmalige Verlängerung der Veränderungssperre am 23.6.2020 lagen die Voraussetzungen für deren Erlass nach § 14 Abs. 1, § 17 Abs. 2 BauGB nicht vor. Es sind keine besonderen Umstände i. S. d. § 17 Abs. 2 BauGB ersichtlich. Solche besonderen Umstände liegen vor, wenn ein Planverfahren durch eine Ungewöhnlichkeit gekennzeichnet ist, die sich von dem allgemeinen Rahmen der städtebaulichen Planungstätigkeit wesentlich abhebt, wobei es sich um Besonderheiten des Umfanges, des Schwierigkeitsgrades oder des Verfahrensablaufs handeln kann. Notwendig ist weiter ein ursächlicher Zusammenhang; d.h. gerade die Ungewöhnlichkeit des Falles muss ursächlich dafür gewesen sein, dass die Aufstellung des Planes mehr als die übliche Zeit erfordert. Schließlich darf die jeweilige Gemeinde die - verzögerungsverursachende - Ungewöhnlichkeit nicht zu vertreten haben. Insoweit muss die Gemeinde jedes ihr vorwerfbare Fehlverhalten vertreten, wobei im Allgemeinen - im Sinne einer widerlegbaren Regel - davon ausgegangen werden kann, dass Mängel, die in der Sphäre der Gemeinde auftreten, auf ein Fehlverhalten der Gemeinde zurückzuführen sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10.9.1976 - IV C39.74 -, BauR 1977, 31 = juris Rn. 42; OVG NRW, Urteil vom 2.3.2001 - 7 A 2983/98 -, BRS 64 Nr. 116 = BauR 2001, 1388 = juris Rn. 32, m. w. N. Ein vorwerfbares Verhalten in diesem Sinne liegt auch dann vor, wenn die Gemeinde das zu sichernde Bebauungsplanverfahren in einem frühen Stadium des Erlasses der Veränderungssperre ohne Not zu zögerlich betrieben hat. Vgl. Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB Kommentar, § 17 Rn. 39; und zur weiteren Zurückstellung: Nds. OVG, Beschluss vom 30.1.2023 - 12 MS 134/22 -, ZNER 2023, 42 = juris Rn. 20. So liegt der Fall - nach Auswertung der vorliegenden Verwaltungsvorgänge und insbesondere unter Berücksichtigung des Vorbringens der Antragsgegnerin - hier. In der Zeit zwischen der Fassung des Aufstellungsbeschlusses des Bebauungsplans Nr. 014b am 11.7.2017 und des Beschlusses des ISEK am 9.7.2019 sind- abgesehen von der Auftragsvergabe für das ISEK im November 2017 - keine Verfahrensschritte ersichtlich, die zum Fortgang des Bauleitplanverfahrens beigetragen hätten. Die Antragsgegnerin rechtfertigt diesen Zeitraum der "Untätigkeit" mit der späten Vorlage des ISEK. Sie hat jedoch die - gemessen an der Auftragserteilung - deutlich verspätete Erstellung des ISEK und die dadurch eingetretene Verzögerung von etwa einem Jahr nicht nachvollziehbar begründet. Ausweislich des von der Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Auftragsschreibens vom 3.11.2017 (Blatt 296 der Gerichtsakte) war die Fertigstellung des ISEK bis zum 30.6.2018 vereinbart. Es ist nicht zu ersehen, dass die A. Stadt- und Raumentwicklung auf eine Verlängerung der Fertigstellungsfrist gedrängt hat. Nach dem Akteninhalt und dem Vorbringen der Antragsgegnerin wurde das ISEK dennoch erst im Juni 2019 - also etwa ein Jahr nach dem vereinbarten Liefertermin - vorgelegt. Die Antragsgegnerin hat nicht dargelegt, dass sie versucht hätte, die Erstellung des ISEK im Rahmen der ihr zustehenden Möglichkeiten zu überwachen sowie zu beschleunigen, um auf diese Weise auf eine Einhaltung des vereinbarten Termins hinzuwirken. Dies wäre aber im Sinne einer angemessen zügigen Verfahrensdurchführung geboten gewesen. Immerhin geht der Gesetzgeber davon aus, dass ein Bauleitplanverfahren innerhalb der Regeldauer einer Veränderungssperre von 2 Jahren abgeschlossen werden kann. Auch im Übrigen sind weder dem Akteninhalt noch dem Vorbringen der Antragsgegnerin Gründe für die dargelegte Untätigkeit zu entnehmen. Hiervon ausgehend bedarf es keiner weiteren Prüfung, ob die Satzung über die Veränderungssperre vom 11.7.2017 und auch die Verlängerung der Veränderungssperre mit Beschluss vom 21.5.2019 mangels ordnungsgemäßer Ausfertigung ebenfalls unwirksam waren und welche Folgerungen sich daraus für die hier zu beurteilende Satzung ergeben. Vgl. dazu etwa OVG Berlin, Beschluss vom 31.1.1997 - 2 A 5/96 -, BRS 59 Nr. 98 = juris Rn. 17, m. w. N. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.