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Beschluss

2 LA 73/20

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2024:0912.2LA73.20.00
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Leitsätze
Nach der Erledigung des Rechtsstreits im Berufungszulassungsverfahren besteht ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes hier der Versetzung wegen Präjudizwirkung nur bei konkreten Darlegungen zur Absicht einer auf Schadensersatz oder Entschädigung gerichteten Klage.(Rn.4)
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 12. Kammer, Einzelrichterin – vom 20. Juli 2020 wird verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Nach der Erledigung des Rechtsstreits im Berufungszulassungsverfahren besteht ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes hier der Versetzung wegen Präjudizwirkung nur bei konkreten Darlegungen zur Absicht einer auf Schadensersatz oder Entschädigung gerichteten Klage.(Rn.4) Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 12. Kammer, Einzelrichterin – vom 20. Juli 2020 wird verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist zu verwerfen, da er unzulässig (geworden) ist. Dem Kläger fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für die beantragte Zulassung. Das Verwaltungsgericht hat die Klage, mit der der am … geborene Kläger und Studienrat im Beamtenverhältnis, sich gegen seine Versetzung von einer Gemeinschaftsschule mit gymnasialer Oberstufe an eine Gemeinschaftsschule ohne gymnasiale Oberstufe wendet, abgewiesen, da die Versetzung des Klägers aufgrund seiner Äußerung am 11. Juni 2018, mit der er einen Schüler verbal erheblich beleidigt und herabgesetzt habe, formell und materiell rechtmäßig sei. Der Kläger werde auch an einer Gemeinschaftsschule ohne Oberstufe amtsangemessen beschäftigt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig geworden. Der mit der Klage angefochtene Versetzungsbescheid vom 8. Oktober 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Oktober 2018 hat sich während des Berufungszulassungsverfahrens in der Hauptsache erledigt, da der Kläger mit weiterem Bescheid vom 15. Januar 2021 antragsgemäß und nach vormaliger Abordnung mit Wirkung zum 1. Februar 2021 an das Berufsbildungszentrum … in … versetzt worden ist. Erledigt sich nach Ergehen eines Urteils die Hauptsache, kann die Zulassung der Berufung grundsätzlich lediglich zu dem Zweck beantragt werden, im Berufungsverfahren feststellen zu lassen, dass das Recht, über das in der angefochtenen Entscheidung gestritten wurde, vor Erledigung bestand, oder um bei Erledigung eines Verwaltungsaktes (und damit auch des Rechtsstreits) dessen Rechtswidrigkeit gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO feststellen zu lassen (vgl. Senatsbeschluss vom 27. November 2023 – 2 LA 66/19 –, juris Rn. 5 m. w. N.). Ist – wie hier – das erledigende Ereignis nach Ablauf der Frist für die Begründung des Zulassungsantrags eingetreten, kann auch das Fortsetzungsfeststellungsinteresse noch nach Ablauf der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt werden (vgl. Senatsbeschluss vom 27. September 2023 a. a. O. Rn. 7 m. w. N., OVG Greifswald, Beschluss vom 27. Mai 2010 – 2 L 352/06 –, Rn. 5 m. w. N.; jeweils juris). Die Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage setzt auch in einem solchen Fall neben der Erledigung der ursprünglichen Anfechtungsklage nach Rechtshängigkeit gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO voraus, dass der Kläger ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung der Rechtswidrigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes – hier der Versetzung – hat. Ein solches Interesse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein und sich insbesondere aus den Gesichtspunkten der konkreten Wiederholungsgefahr, der Rehabilitierung, der schwerwiegenden Grundrechtsbeeinträchtigung sowie der Präjudizwirkung für einen beabsichtigten Schadensersatzanspruch ergeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 2020 – 2 C 5.19 –, juris Rn. 12 f.) Ein solches berechtigtes Interesse hat der Kläger selbst dann nicht hinreichend dargetan, wenn man hierzu seinen nur im Parallelverfahren zum Aktenzeichen 2 LA 74/20 eingereichten Schriftsatz vom 12. August 2024 heranzieht. Dort hat er lediglich pauschal auf durch die aus seiner Sicht rechtswidrige Versetzung eingetretenen gesundheitlichen Probleme (u. a. „Anpassungsstörungen durch Mobbing“) verwiesen. Ihm stünden deshalb Schadensersatzansprüche zu, deren Grundlage die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Versetzung bzw. der im Parallelverfahren 2 LA 74/20 geltend gemachten nicht amtsangemessenen Beschäftigung sei. Zu den Voraussetzungen für das vom Kläger hiermit sinngemäß angeführte Fortsetzungsfeststellungsinteresse wegen Präjudizialität für spätere Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüche gehört jedoch, dass eine Klage auf Schadensersatz bereits anhängig oder ihre alsbaldige Erhebung mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 2008 – 2 A 9.07 –, Rn. 47 m. w. N. und Beschluss vom 9. März 2005 – 2 B 111.04 –, Rn. 7 m. w. N.; jeweils juris). Dies ist weder ersichtlich noch vom Kläger (substantiiert) vorgetragen. Aus seinem pauschalen Verweis darauf, dass aus der Versetzung psychische Erkrankungen resultiert seien und ihm Schadensersatzansprüche zustünden, deren Grundlage die Feststellung der Rechtswidrigkeit von Versetzung und nicht amtsangemessener Beschäftigung sei, wird eine ernsthafte Absicht der Erhebung einer Entschädigungsklage nicht deutlich. Es lässt sich angesichts der undifferenzierten Mobbingvorwürfe bereits nicht erkennen, gegen wen die Ansprüche gerichtet sind und welchen (bezifferten) Schaden der Kläger ersetzt sehen will (anders bei einer ernsthaft beabsichtigten, nur noch nicht eingereichten Klage in einem Normenkontrollverfahren: Senatsurteil vom 13. Februar 2020 – 2 KN 2/17 –, juris Rn. 30 f. m. w. N.). Eine nur theoretisch mögliche Schadensersatz- oder Entschädigungsklage vermag kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse zu begründen. Die unzureichenden Darlegungen des Klägers lassen im Übrigen nicht die nach der Rechtsprechung gebotene Prüfung zu, ob ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse etwa deshalb ausgeschlossen ist, weil die Entschädigungsklage offensichtlich aussichtslos ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Juni 2013 – 8 C 17.12 – Rn. 26, und vom 17. November 2016 – 2 C 27.15 –, Rn. 15 m. w. N., Senatsurteil vom 13. Februar 2020 a. a. O Rn. 31 mit Verweis auf BVerwG, Urteil vom 21. Dezember 2010 – 7 C 23.09 –, Rn. 50; jeweils juris). Sollte der Kläger einen Schadensersatzanspruch im Verwaltungsrechtsweg (wegen Fürsorgepflichtverletzung) geltend machen wollen, bestünde auch unabhängig von der mangelnden Konkretheit einer Schadensersatzklage kein Rechtsschutzinteresse für eine Fortsetzungsfeststellungsklage (vgl. BVerwG, Urteile vom 17. November 2016 – 2 C 27.15 –, Rn. 16 und vom 6. März 1975 – 2 C 20.73 –, LS 4 m. w. N., OVG Bremen, Beschluss vom 25. September 2014 – 2 A 140/12 –, Rn. 12 m. w. N.; jeweils juris). Soweit der Kläger im Parallelverfahren 2 LA 74/20 weiter geltend macht, die Verwendung des Disziplinarverfahrens und die im angegriffenen Urteil festgehaltenen Feststellungen verletzten ihn in seinen Grundrechten, es gelte die Unschuldsvermutung, würde auch dies bei Berücksichtigung in diesem Verfahren kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse begründen. Bei schwerwiegenden Grundrechtseingriffen ist im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse nur dann zu bejahen, wenn andernfalls kein wirksamer Rechtsschutz gegen solche Eingriffe zu erlangen wäre. Davon ist nur bei Maßnahmen auszugehen, die sich typischerweise so kurzfristig erledigen, dass sie ohne die Annahme eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses regelmäßig keiner Überprüfung im gerichtlichen Hauptsacheverfahren zugeführt werden könnten. Maßgebend ist dabei, ob die kurzfristige, eine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage ausschließende Erledigung sich aus der Eigenart des Verwaltungsakts selbst ergibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 2020 – 2 C 5.19 –, juris Rn. 15 m. w. N.). Daran fehlt es hier, da es sich bei der Versetzung schon nicht um eine kurzfristige Maßnahme (wenige Tage, höchstens Monate) handelte. Zudem ist bei der Frage eines schwerwiegenden Grundrechtseingriffs auf die Maßnahme selbst, also auf die Versetzung, und nicht auf deren Anlass abzustellen, worin aber der klägerische Vortrag in seinem Schriftsatz vom 12. August 2024 zur Begründung des Fortsetzungsfeststellungsinteresses allein abstellt. Dass eine Versetzung an eine andere Schule ihrerseits einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff darstellen könnte, liegt bereits nach der gesetzlichen Wertung des § 29 LBG mehr als fern. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).