Urteil
4 A 10040/21
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2024:0718.4A10040.21.00
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Tenor
Der „Abgaben-Änderungsbescheid für Gemeinde ... 2020“ vom 7. Juli 2020 und der Widerspruchsbescheid vom 22. November 2021 werden insoweit aufgehoben, als darin eine Stellplatzsteuer in Höhe von ... € für das Veranlagungsjahr 2019 festgesetzt worden ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 68 % und der Beklagte zu 32 %.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Der „Abgaben-Änderungsbescheid für Gemeinde ... 2020“ vom 7. Juli 2020 und der Widerspruchsbescheid vom 22. November 2021 werden insoweit aufgehoben, als darin eine Stellplatzsteuer in Höhe von ... € für das Veranlagungsjahr 2019 festgesetzt worden ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 68 % und der Beklagte zu 32 %. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die zulässige Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der „Abgaben-Änderungsbescheid für Gemeinde ... 2020“ vom 7. Juli 2020 und der Widerspruchsbescheid vom 22. November 2021 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, soweit darin eine Stellplatzsteuer für das Jahr 2019 in Höhe von ... € festgesetzt worden ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Im Übrigen – hinsichtlich der Festsetzung der Stellplatzsteuer für das Jahr 2020 – sind die Bescheide rechtmäßig. Die Rechtsgrundlage folgt aus § 1 Abs. 1, § 2, § 3 Abs. 1 und Abs. 8 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) in Verbindung mit den Bestimmungen der Satzung über die Erhebung einer Stellplatzsteuer in der Gemeinde ... (Stellplatzsteuersatzung) vom 30. September 2021. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 KAG können die Gemeinden und Kreise vorbehaltlich der in den Absätzen 2 bis 7 dieser Vorschrift für besondere Steuerarten getroffenen Regelungen örtliche Verbrauchs- und Aufwandsteuern erheben, soweit sie nicht dem Land vorbehalten sind. Wird eine Steuer – wie hier – als Jahressteuer erhoben, kann gemäß § 3 Abs. 8 KAG durch Satzung festgelegt werden, dass der Steuerpflichtige Vorauszahlungen auf die Steuer zu entrichten hat, die er für den laufenden Veranlagungszeitraum voraussichtlich schulden wird. Der Erlass der Stellplatzsteuersatzung der Gemeinde ... ist von der Ermächtigung in § 3 Abs. 1 Satz 1 KAG gedeckt, weil es sich bei der erhobenen Steuer auf das Innehaben eines nach der Satzung steuerpflichtigen Stellplatzes um eine örtliche Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG handelt, die im Verhältnis zu bundesrechtlich geregelten Steuern nicht gleichartig ist. In der Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass mit dem Innehaben von Mobilheimen, Wohnmobilen sowie Wohn- und Campingwagen auf einem Dauerstandplatz grundsätzlich ein besteuerbarer besonderer Aufwand für die persönliche Lebensführung betrieben wird, der über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgeht (siehe ausführlich OVG Schleswig, Beschluss vom 25. Januar 2006 – 2 KN 1/05 – juris Rn. 5 ff.; Urteile vom 8. März 2018 – 2 LB 97/17 – juris Rn. 50 ff., und – 2 LB 98/17 – juris Rn. 56 ff.). Nichts anderes gilt für das Innehaben des für Zwecke des Dauercampings vorgehaltenen Stellplatzes als solchem (vgl. hierzu auch Thiem/Böttcher, KAG, Stand: 28. Lfg. März 2023, § 3 Rn. 389). Die Stellplatzsteuersatzung der Gemeinde ... vom 30. September 2021 stellt eine wirksame Rechtsgrundlage für die Erhebung der Stellplatzsteuer dar (dazu unter 1.). Die angefochtenen Bescheide des Beklagten sind jedoch hinsichtlich der Veranlagung für das Jahr 2019 aufgrund fehlerhafter Rechtsanwendung rechtswidrig (dazu unter 2.). 1. Die Satzung ist rechtmäßig. Die Satzung ist formell wirksam. Sie wurde am 29. September 2021 ohne Gegenstimmen von der hierzu berufenen Gemeindevertretung beschlossen, vom Bürgermeister ausgefertigt und gemäß § 11 Abs. 1 der Hauptsatzung der Gemeinde ... (Kreis ... ) vom 10. August 2021 im amtlichen Bekanntmachungsblatt der Gemeinde, dem „ ... “ (Ausgabe 05/2021), bekannt gemacht. Die Stellplatzsteuersatzung ist auch materiell rechtmäßig. Sie verstößt nicht gegen das Zitiergebot des § 66 Abs. 1 Nr. 2 LVwG. Mit der Angabe des § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 8 KAG im Einleitungssatz werden die den Erlass der Stellplatzsteuersatzung berechtigenden Rechtsvorschriften hinreichend genau bezeichnet. Dies gilt – im Unterschied zur Ursprungssatzung vom 15. Februar 2019 – namentlich für die absatzgenaue Zitierung des § 3 KAG, der verschiedene eigenständige Einzelermächtigungen enthält, denen durch einen allgemeinen Verweis auf § 3 KAG nicht Genüge getan würde (OVG Schleswig, Urteil vom 3. September 2019 – 2 KN 5/16 – juris Rn. 32). Die Satzung enthält auch die nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG erforderlichen Mindestangaben [§ 2 (Steuergegenstand), § 6 (Steuerschuldner), §§ 7 und 8 (Bemessungsgrundlagen, Steuertarif), §§ 10, 13 und 15 (Entstehen und Fälligkeit)]. Das rückwirkende Inkrafttreten der Satzung zum 1. Juli 2019 ist – entgegen der Annahme des Klägers – ebenfalls nicht zu beanstanden und beruht auf § 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 KAG. Danach kann eine Satzung mit rückwirkender Kraft auch dann erlassen werden, wenn sie eine die gleiche oder eine gleichartige Abgabe enthaltende Regelung ohne Rücksicht auf deren Rechtswirksamkeit ausdrücklich ersetzt. Die Rückwirkung kann bis zu dem Zeitpunkt ausgedehnt werden, zu dem die ersetzte Satzung in Kraft getreten war oder in Kraft treten sollte. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die Satzung vom 30. September 2021 ist gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 rückwirkend zum 1. Juli 2019 in Kraft getreten. Nach Satz 2 dieser Vorschrift ist gleichzeitig die frühere Stellplatzsteuersatzung vom 18. Juni 2020 außer Kraft getreten, die gemäß § 21 dieser Satzung ihrerseits rückwirkend zum 1. Juli 2019 in Kraft getreten war und die Ursprungsfassung der Stellplatzsteuersatzung vom 15. Februar 2019 ersetzte. Die mit dem rückwirkenden Inkrafttreten verbundene echte Rückwirkung (bzw. Rückbewirkung von Rechtsfolgen) begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. ausführlich VG Schleswig, Beschluss vom 31. März 2021 – 4 B 1/21 – juris Rn. 31). Einem etwaigen Vertrauen des Klägers, wegen Unwirksamkeit der ursprünglichen Satzung vom 15. Februar 2019 von der Steuerpflicht verschont zu bleiben, fehlt von vornherein die Schutzwürdigkeit, weil er seit Verabschiedung dieser Satzung und deren Bekanntmachung mit einer Belastung durch die von der Gemeinde erhobene Stellplatzsteuer rechnen musste (vgl. zur Erhebung von Straßenausbaubeiträgen: OVG Schleswig, Urteil vom 8. September 2022 – 2 LB 3/22 – juris Rn. 29 m.w.N.). Die Satzung verstößt auch nicht gegen das Schlechterstellungsverbot des § 2 Abs. 2 Satz 3 KAG. Danach dürfen Abgabepflichtige durch die rückwirkend erlassene Satzung nicht ungünstiger gestellt werden als nach der bisherigen Satzung. Dabei folgt bereits aus dem Wortlaut dieser Bestimmung, dass der Abgabepflichtige im Falle einer rückwirkend erlassenen Satzung durch die Satzung selbst vor einer Schlechterstellung gegenüber den Regelungen der bisherigen Satzung gesichert werden muss (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 14. September 2017 – 2 KN 3/15 – juris Rn. 44 m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt die Stellplatzsteuersatzung vom 30. September 2021, indem sie – anders als noch die Satzung vom 18. Juni 2020 – in § 21 Abs. 2 bestimmt, dass Steuerpflichtige für den Veranlagungszeitraum vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2019 und die Veranlagungsjahre 2020 und 2021 nicht ungünstiger gestellt werden dürfen als nach den bisherigen Satzungsregelungen. Die Ausgestaltung des Steuermaßstabs in § 7 der Satzung begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Sie verstößt insbesondere nicht gegen den Grundsatz der Lastengleichheit aus Art. 3 Abs. 1 GG. Der Normgeber hat für die Wahl der Bemessungsgrundlage und die Ausgestaltung der Regeln ihrer Ermittlung einen großen Spielraum, solange diese nur prinzipiell dazu geeignet sind, den Belastungsgrund der Steuer zu erfassen. Bei der Wahl des geeigneten Maßstabs darf sich der Normgeber auch von Praktikabilitätserwägungen leiten lassen, die je nach Zahl der zu erfassenden Bewertungsvorgänge an Bedeutung gewinnen und so auch in größerem Umfang Typisierungen und Pauschalierungen rechtfertigen können, dabei aber deren verfassungsrechtliche Grenzen wahren müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2019 – 9 C 4.19 – juris Rn. 16; OVG Schleswig, Urteil vom 30. Januar 2019 – 2 LB 90/18 – juris Rn. 74). Gemessen hieran ist gegen die „Besteuerungsgrundlagen“ in § 7 der Satzung vom 30. September 2021 nichts zu erinnern, da sie an die tatsächlichen Verhältnisse des Belastungsgrundes anknüpfen. Steuergegenstand ist nach § 3 Abs. 1 der Satzung das Innehaben eines steuerpflichtigen Stellplatzes im Gemeindegebiet. Nach § 7 ist Grundlage der Besteuerung der Mietwert des steuerpflichtigen Stellplatzes, der sich nach der Begriffsbestimmung in § 2 Abs. 8 Satz 1 aus der im Kalenderjahr zu zahlenden Standplatzmiete zuzüglich Nebenkostenpauschale ergibt. Sofern im Standplatzmietvertrag lediglich eine Standplatzmiete bzw. eine Standplatzmiete inklusive Nebenkostenpauschale ausgewiesen wird, so gilt nach Satz 2 diese als Mietwert. Der gewählte Steuermaßstab ist auch hinreichend bestimmt. Anders als die frühere Fassung der Stellplatzsteuersatzung vom 18. Juni 2020 stellt die Satzung vom 30. September 2021 mit der Begriffsbestimmung in § 2 Abs. 8 jedenfalls jetzt unzweifelhaft auf die Brutto-Standplatzmiete ab. Die Heranziehung der Brutto-Standplatzmiete steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 25. Januar 2006 – 2 KN 1/05 – juris Rn. 15 m.w.N.; siehe auch OVG Lüneburg, Urteil vom 11. Juli 2007 – 9 LB 5/07 – juris Rn. 39). Ein Widerspruch zur Rechtsprechung des Senats folgt entgegen der Annahme des Klägers auch nicht daraus, dass der vom Inhaber eines Stellplatzes betriebene Aufwand regelmäßig hinter dem von Zweitwohnungsinhabern zurückbleibt. Mit der vom Kläger insoweit in Bezug genommenen Rechtsprechung hat der Senat lediglich klargestellt, dass die Besteuerung von Stellplätzen und Zweitwohnungen verschiedene Steuergegenstände betreffen. Er hat es deshalb als Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz angesehen, wenn eine Zweitwohnungssteuersatzung „alle“ Mobilheime unabhängig von ihrer jeweiligen Ausstattung im Wege einer Fiktion Zweitwohnungen gleichstellt. In einem solchen Fall sei der für Wohnungen in Gebäuden gewählte Steuermaßstab der Jahresrohmiete (§ 79 BewG) als Maßstab einer pauschalierten Erfassung des tatsächlichen Aufwands für das Innehaben von Mobilheimen nicht geeignet. Vielmehr würde insoweit als Anknüpfungspunkt für den Aufwand die jährlich zu zahlende Nettostandplatzmiete in Betracht kommen (vgl. OVG Schleswig, Urteile vom 8. März 2018 – 2 LB 97/17 – juris Rn. 56, 74 f., und – 2 LB 98/17 – juris Rn. 62, 80 f.). Die Stellplatzsteuersatzung der Gemeinde ... stellt demgegenüber Zweitwohnungen und Stellplätze gerade nicht gleich, sondern enthält eigenständige Regelungen nur für die Besteuerung des Innehabens von Stellplätzen und trägt damit dem Umstand Rechnung, dass die Stellplatzsteuer kein Sonderfall der Zweitwohnungssteuer, sondern eine Steuer eigener Art ist (vgl. hierzu auch OVG Schleswig, Beschluss vom 25. Januar 2006 – 2 KN 1/05 – juris Rn. 13; OVG Münster, Beschluss vom 10. Juni 2005 – 14 A 1981/04 – juris Rn. 17). Eine Differenzierung des Steuermaßstabs hinsichtlich der Besteuerung von Zweitwohnungen und Mobilheimen bzw. Stellplätzen ist hier deshalb schon aus diesem Grund nicht erforderlich. Im Übrigen ist Steuermaßstab im vorliegenden Fall auch nicht die Jahresrohmiete nach dem Bewertungsgesetz, sondern – gemäß § 7 der Satzung – der jeweilige Mietwert des steuerpflichtigen Stellplatzes, mit dessen Heranziehung bereits dem unterschiedlichen Aufwand Rechnung getragen wird. Die vom Kläger erhobenen weiteren Einwände gegen die Stellplatzsteuersatzung der Gemeinde ... vom 30. September 2021 greifen ebenfalls nicht durch. Die Satzung verstößt insbesondere nicht deshalb gegen Art. 1 Abs. 1 GG, weil der Steuerschuldner zum bloßen Objekt des Steuerverfahrens gemacht würde, indem der Beginn der Veranlagung in die Hände Dritter, der Betreiber von Camping- und Wochenendplätzen, gelegt wird. Der Schutzbereich der Menschenwürdegarantie ist hier offensichtlich nicht betroffen. Entgegen der Annahme des Klägers hat der Steuerpflichtige gemäß § 16 Abs. 1 der Satzung selbst und ohne vorherige Aufforderung durch den Beklagten den Beginn des Innehabens eines steuerpflichtigen Stellplatzes gemäß § 16 Abs. 1 der Satzung anzuzeigen. Die in § 17 geregelten Mitwirkungspflichten der Betreiber von Camping- und Wochenendplätzen bestehen demgegenüber erst „auf Verlangen“ der Behörde. Die Satzung verstößt auch nicht wegen einer vermeintlichen Widersprüchlichkeit der Regelungen in § 9 Abs. 2 und § 16 der Satzung gegen den Bestimmtheitsgrundsatz. Danach müssen abgabenbegründende Tatbestände so geregelt sein, dass der Abgabenpflichtige die auf ihn entfallende Abgabenlast im Voraus bestimmen kann. Die Norm muss von dem Normunterworfenen ohne Weiteres verstanden und von den Verwaltungsbehörden und Gerichten ohne Willkür gehandhabt werden können (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 8. März 2018 – 2 LB 97/17 – juris Rn. 70). Ausgehend hiervon kann entgegen der Annahme des Klägers für den Normunterworfenen kein Zweifel daran bestehen, dass die Anzeige- und Mitwirkungspflichten in § 16 der Satzung den Steuerschuldner selbst treffen, der Inhaber eines steuerpflichtigen Stellplatzes ist. Dies ergibt sich gerade im Umkehrschluss zu der vom Kläger angeführten Regelung zum Ende des steuerpflichtigen Zeitraums in § 9 Abs. 2 der Satzung, wonach es dem Steuerpflichtigen – dem Inhaber des Stellplatzes – auch obliegt, dem Beklagten die Aufgabe des Stellplatzes anzuzeigen. Ebenso macht die Regelung der „Mitwirkungspflichten Dritter“ in § 17 der Satzung schon ihrer Überschrift nach deutlich, dass sich die in § 16 geregelten Anzeige- und Mitwirkungspflichten nicht auch an Dritte, sondern an den Inhaber des Stellplatzes selbst richten. Die Satzung verletzt auch nicht das Gleichheitsgebot nach Art. 3 Abs. 1 GG, weil – wie der Kläger meint – nach § 2 Abs. 2 nur Stellplätze auf einem Camping- oder Wochenendplatz erfasst würden, nicht aber Stellplätze auf öffentlichen Straßen und solche auf privaten Grundstücken. Nach der ausdrücklichen Regelung in § 2 Abs. 2 Satz 1 der Satzung spielt es entgegen der Annahme des Klägers zunächst keine Rolle, ob sich der Stellplatz auf einem eigenen oder fremden Grundstück befindet. In diesem Sinne bestimmt auch § 2 Abs. 6 Satz 2, dass Inhaber des Stellplatzes Eigentümer, Mieter oder Pächter sein können. Im Übrigen hat der Satzungsgeber bei der Erhebung einer kommunalen Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG – wie der Stellplatzsteuer – einen lediglich an dem aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Grundsatz der gleichen Zuteilung steuerlicher Lasten orientierten weitreichenden Entscheidungsspielraum sowohl bei der Auswahl des Steuergegenstands als auch bei der Bestimmung des Steuersatzes und des Steuermaßstabs (vgl. zur Pferdesteuer: OVG Schleswig, Urteil vom 13. Februar 2020 – 2 KN 2/17 – juris Rn. 40). Ausgehend hiervon ist nichts dagegen zu erinnern, dass – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 nur das Innehaben eines Stellplatzes auf einem Camping- oder Wochenendplatz „im Sinne des Landesnaturschutzgesetzes oder der Landesbauordnung“ und nicht etwa jeder beliebige zu Übernachtungszwecken genutzte Stellplatz steuerpflichtig ist. Der Satzungsgeber hat die Steuerpflicht – auch im Sinne der Verwaltungspraktikabilität – nachvollziehbar auf solche Stellplätze beschränkt, die aufgrund der Dauer und des Umfangs der Grundstücksnutzung als Stellplatz der Camping- und Wochenendplatzverordnung und damit bestimmten infrastrukturellen Mindestanforderungen unterliegen. So sind nach § 1 Abs. 1 Satz 1 der im Zeitpunkt des Satzungserlasses geltenden Landesverordnung über Camping- und Wochenendplätze (Camping- und Wochenendplatzverordnung – CWVO) vom 15. Juli 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 448) Campingplätze Plätze, die während des ganzen Jahres oder wiederkehrend während bestimmter Zeiten des Jahres betrieben werden und die im Rahmen einer Erholungsnutzung nach § 10 der Baunutzungsverordnung zum Aufstellen und zum vorübergehenden Bewohnen von mehr als fünf Wohnwagen, Zelten oder Campinghäusern bestimmt sind. Zeltlager, die gelegentlich oder nur vorübergehend eingerichtet werden, sind nach Satz 2 keine Campingplätze im Sinne dieser Verordnung. Wochenendplätze sind nach § 1 Abs. 4 CWVO in einem Bebauungsplan festgesetzte Bereiche auf Campingplätzen zum Aufstellen und Errichten von Campinghäusern (inhaltlich unverändert ebenso § 1 Abs. 1 und Abs. 4 CWVO in der Fassung vom 30. Mai 2022, GVOBl. Schl.-H. S. 681). Die Satzung trägt damit zugleich dem Umstand Rechnung, dass nach § 37 Abs. 1 Satz 1 LNatSchG Zelte oder sonstige bewegliche Unterkünfte (Wohnwagen, Wohnmobile) ohnehin grundsätzlich nur auf hierfür zugelassenen Plätzen aufgestellt und benutzt werden dürfen. Die Satzung ist mit dieser Regelung auch nicht deshalb ein nach Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG unzulässiges Einzelfallgesetz, weil – wie der Kläger aufzeigt – danach nur die Inhaber eines Stellplatzes auf dem Campingplatz ... steuerpflichtig sind. Zum einen findet das Allgemeinheitsgebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG nur auf förmliche, von der Volksvertretung in dem verfassungsrechtlich vorgesehenen Verfahren beschlossene Gesetze Anwendung, nicht aber auf Satzungen (vgl. Huber, in: von Mangoldt/Klein/Starck, GG, 7. Aufl. 2018, Art. 19 Rn. 45). Zum anderen ist die Begriffsbestimmung in § 2 Abs. 2 der Satzung aber auch abstrakt formuliert und knüpft allgemein an das Innehaben eines Stellplatzes auf einem Camping- oder Wochenendplatz im Sinne der Camping- und Wochenendplatzverordnung an, sodass es unerheblich ist, wenn es im Zeitpunkt des Satzungserlasses nur einen Platz dieser Art im Gemeindegebiet gab und weiterhin gibt (vgl. zum Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetz: BVerwG, Urteil vom 29. März 2019 – 9 C 4.18 – juris Rn. 19). Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG folgt ferner nicht daraus, dass die Satzung im Unterschied zur Zweitwohnungssteuersatzung keine nach der Verfügbarkeit des Stellplatzes gestaffelte Erhebung der Stellplatzsteuer für Fälle der so genannten Mischnutzung vorsieht. Nach § 8 Abs. 7 der Zweitwohnungssteuer der Gemeinde ... vom 12. November 2020 wird die nach § 8 Abs. 1 bis 6 der Satzung ermittelte Bemessungsgrundlage der Zweitwohnungssteuer mit dem Verfügbarkeitsgrad multipliziert, wenn eine selbstgenutzte Wohnung auch zur Vermietung an wechselnde Gäste angeboten wird (Mischnutzung). Der Verfügbarkeitsgrad stellt den Umfang der Verfügbarkeit der Zweitwohnung für den Steuerpflichtigen dar und beträgt bei voller / nahezu voller Verfügbarkeit (365 – 286 Tage) 100 %, bei mittlerer Verfügbarkeit (285 – 216 Tage) 60 % und bei beschränkter Verfügbarkeit (unter 215 Tage) 30 %. Die Stellplatzsteuersatzung der Gemeinde ... enthält keine entsprechende Regelung für das Innehaben eines Stellplatzes. Ein Stellplatz im Sinne der Satzung unterliegt der Steuer nach § 3 Abs. 2 vielmehr ohne Einschränkung, wenn er zum Abstellen einer Campingeinrichtung für einen nicht nur vorübergehenden Zeitraum für Zwecke der persönlichen Lebensführung des Inhabers oder seiner Angehörigen vorgehalten wird. Nicht steuerpflichtig ist er nur, wenn er als reine Kapitalanlage vorgehalten wird. Dies ist dann der Fall, wenn der Stellplatz ausschließlich zur Erzielung von Einkünften aus Gewerbebetrieb oder von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im Sinne der ertragssteuerlichen Vorschriften vorgehalten wird. Diese – von der Zweitwohnungssteuersatzung abweichende – Regelung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Aus ihm ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitsanforderungen reichen (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17. Februar 2010 – 1 BvR 529/09 – juris Rn. 36 m.w.N.). Danach scheidet eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG hier schon deshalb aus, weil die Besteuerung von Zweitwohnungen einerseits und Stellplätzen andererseits unterschiedliche, nicht vergleichbare Sachverhalte betrifft. Während es sich bei den der Zweitwohnungssteuer unterliegenden Wohnungen um „echte“ Wohnungen (Immobilien) handelt, die nutzungsbedingt bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen genügen müssen (vgl. §§ 47 ff. LBO), knüpft die Stellplatzsteuer an das Abstellen von beweglichen Campingeinrichtungen im Sinne des § 2 Abs. 1 der Satzung, namentlich Wohnwagen, Wohnmobilen und Mobilheimen (Mobilien) an, bei denen es sich typischerweise nicht um Wohnungen im herkömmlichen Sinne handelt. Die Stellplatzsteuer ist deshalb – wie bereits ausgeführt – auch nicht lediglich ein Sonderfall der Zweitwohnungssteuer, sondern eine Steuer eigener Art (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 25. Januar 2006 – 2 KN 1/05 – juris Rn. 13 ff.; Urteile vom 8. März 2018 – 2 LB 97/17 – juris Rn. 58 ff., und – 2 LB 98/17 – juris Rn. 64 ff.; OVG Münster, Beschluss vom 10. Juni 2005 – 14 A 1981/04 – juris Rn. 17). Die steuererhebende Gemeinde ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit verpflichtet, die Stellplatzsteuer in den Fällen der Mischnutzung nach den Zeiträumen einer möglichen Eigennutzung durch den Steuerpflichtigen zu staffeln. Zwar geht das Bundesverwaltungsgericht für die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer als Jahressteuer unter Annahme eines durchschnittlichen Jahresurlaubs von 30 Werktagen davon aus, dass die Heranziehung zum vollen Jahresbetrag der Steuer (erst dann) unverhältnismäßig sei, wenn die Eigennutzungsmöglichkeit zwei Monate unterschreite. Für die Staffelung der Steuererhebung für Zeiträume einer möglichen Eigennutzung von weniger als zwei Monaten, verweist es zugleich auf die Satzungsautonomie der steuererhebenden Gemeinde und deren Gestaltungspielraum, der eine am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientierte pauschalierende Aufsplittung des Jahresbetrags in wenigen Stufen erlaube (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 2001 – 9 C 1.01 – juris Rn. 36). Diese Rechtsprechung zur Zweitwohnungssteuer lässt sich nicht ohne Weiteres auf die Besteuerung von Stellplätzen übertragen. Zwar wird auch die von der Gemeinde ... erhobene Stellplatzsteuer nach § 2 Abs. 9 der Satzung als Jahressteuer erhoben. Anders als bei der Zweitwohnungssteuer ist das Innehaben eines Stellplatzes im Sinne der Satzung aber nicht bereits per se, sondern erst dann steuerpflichtig, wenn dieser für einen „nicht nur vorübergehenden Zeitraum“ für Zwecke der persönlichen Lebensführung des Inhabers oder seiner Angehörigen vorgehalten wird (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 1 der Satzung). Nicht nur vorübergehend ist nach § 2 Abs. 4 der Satzung ein Zeitraum, bei dem im Kalenderjahr die Summe von 49 Kalendertagen überschritten wird. Die Kalendertage müssen dabei jedoch keinen zusammenhängenden Zeitraum bilden. Da die Steuerpflicht bei Unterschreiten dieser Tagesgrenze vollständig entfällt, bleibt in diesen Fällen der Mischnutzung für eine Staffelregelung kein Raum. Dass der Stellplatzinhaber wiederum ab einer Eigennutzungsmöglichkeit von mehr als 49 Tagen zum vollen Jahresbetrag der Steuer herangezogen wird, begegnet – auch mit Blick auf die witterungsbedingt typischerweise auf die Camping-Saison beschränkte Nutzungsmöglichkeit des Stellplatzes – keinen Bedenken und ist von der mit der Typisierungsbefugnis einhergehenden Gestaltungsfreiheit der steuererhebenden Gemeinde gedeckt (vgl. zur Hundesteuer: BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2000 – 11 C 8.99 – juris Rn. 40). 2. Der Bescheid des Beklagten vom 7. Juli 2020 und der Widerspruchsbescheid vom 22. November 2021 erweisen sich jedoch hinsichtlich der Veranlagung für das Jahr 2019 als rechtswidrig. Die angefochtenen Bescheide sind zwar formell rechtmäßig, insbesondere ist das beklagte Amt für dessen Erlass gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 der Amtsordnung zuständig, weil die Erhebung örtlicher Aufwandsteuern zu den Selbstverwaltungsaufgaben der amtsangehörigen Gemeinden gehört. Der Amtsvorsteher ist in Selbstverwaltungsangelegenheiten zuständige Behörde an Stelle der Bürgermeister der amtsangehörigen Gemeinden und führt die Verwaltungsgeschäfte. Er hat die Verwaltungsakte als solche des Amtes zu erlassen; insoweit entfällt die Zuständigkeit der amtsangehörigen Gemeinde bzw. der Gemeindebehörde (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 27. Januar 1999 – 2 L 84/97 – juris Rn. 10; VG Schleswig, Beschluss vom 31. März 2021 – 4 B 1/21 – juris Rn. 40). Die Bescheide sind auch nicht etwa deshalb materiell rechtswidrig, weil der Beklagte den Kläger zu Unrecht zur Stellplatzsteuer herangezogen hätte. Der Kläger ist gemäß § 3 und § 6 Abs. 1 der Satzung steuerpflichtig, da er im Veranlagungszeitraum vom 1. Juli 2019 bis zum 31. Dezember 2020 unstreitig Inhaber eines steuerpflichtigen Stellplatzes auf dem Campingplatz ... war. Die angefochtenen Bescheide sind jedoch hinsichtlich der Festsetzung für das Veranlagungsjahr 2019 deshalb rechtswidrig, weil der Beklagte das Schlechterstellungsverbot in § 21 der Satzung nicht beachtet hat. Danach dürfen Steuerpflichtige aufgrund der Satzung gemäß § 2 Abs. 2 Satz 3 KAG unter anderem für die Veranlagungszeiträume vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2019 und vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2020 nicht ungünstiger gestellt werden als nach den bisherigen Satzungsregelungen. Das Verbot der Schlechterstellung nach § 2 Abs. 2 Satz 3 KAG bezieht sich auf die Höhe des Abgabenbetrags, wie er sich nach der alten Satzung jeweils im konkreten Fall errechnete, nicht aber auf die Bemessungs- und Berechnungsgrundlagen als solche. Es bedeutet, dass in den Abgabenfällen, in denen der Tatbestand noch unter der Geltung des alten Satzungsrechts, aber in einem Zeitabschnitt verwirklicht wurde, für den die neue Satzung rückwirkend die alte Satzungsregelung ersetzt hat, die Behörde eine Abgabenvergleichsberechnung nach altem und neuem Recht anzustellen und die Abgabe in Höhe des jeweils geringeren Betrages festzusetzen hat (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 23. Mai 1996 – 2 L 61/95 – juris Rn. 32; Arndt, in: Habermann/Arndt, KAG SH, Stand: 5.2020, § 2 Rn. 119 f.). Diesen Anforderungen wird der angefochtene Bescheid des Beklagten zwar für das Veranlagungsjahr 2020, nicht aber für das Jahr 2019 gerecht. Für das Veranlagungsjahr 2020 fand vor Inkrafttreten der Satzung vom 30. September 2021 die Stellplatzsteuersatzung der Gemeinde ... vom 18. Juni 2020 Anwendung. Diese stellte – wie auch die neue Satzung – in § 7 als Grundlage der Besteuerung auf den Mietwert des steuerpflichtigen Stellplatzes ab. Da der Steuersatz gemäß § 8 auch schon nach dieser Satzung 8 % betrug, ergibt sich aus der neuen Satzung für den Kläger keine Verschlechterung hinsichtlich der Steuerhöhe. Er kann sich insoweit auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass nach der Begriffsbestimmung des Mietwerts in § 2 Abs. 8 der Satzung vom 18. Juni 2020 unklar gewesen sei, ob mit der im Kalenderjahr zu zahlenden Standplatzmiete die Brutto- oder die Netto-Standplatzmiete gemeint gewesen sei. Die Begriffsbestimmung ist in der Zusammenschau mit § 3 Abs. 2 Satz 1 der Satzung noch dahingehend auslegungsfähig, dass sich die Standplatzmiete schon nach der Satzung vom 18. Juni 2020 auf die jeweilige Brutto-Standplatzmiete bezog. Hierfür spricht, dass die Steuerpflicht nach § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 an das Innehaben eines Stellplatzes für Zwecke der persönlichen Lebenshaltung und damit an den Aufwand bzw. die Gesamtkosten für das „Vorhalten“ des Stellplatzes – ergo die Brutto-Standplatzmiete – anknüpfte (vgl. insoweit auch den Klammerzusatz „Vorhalten zur Einkommensverwendung“). Neben der eigentlichen Miete gehören aber auch etwaige Nebenkosten zum Aufwand für das Vorhalten eines Stellplatzes. Für diese Auslegung des Begriffs „Mietwert“ in § 2 Abs. 8 der Satzung vom 18. Juni 2020 spricht aber auch die Entstehungsgeschichte dieser Norm, die die Begriffsbestimmungen in § 2 Abs. 8 und 9 der früheren Satzung vom 15. Februar 2019 ersetzte. Der „Mietwert“ war nach dieser Satzung die nach § 79 Abs. 1 BewG für den jeweiligen Erhebungszeitraum zu berechnende Jahresrohmiete für die Überlassung des Stellplatzes. Bei dieser Jahresrohmiete handelte es sich definitionsgemäß um einen Bruttobetrag, nämlich das „Gesamtentgelt“, das alles umfasst, was der Mieter für die Benutzung des Grundstücks und seiner baulichen Anlagen aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen zu entrichten hat, namentlich auch die Bewirtschaftungskosten, die auf den Mieter umgelegt werden (vgl. Schaffner, in: Kreutziger/Schaffner/Stephany, BewG, 5. Aufl. 2021, § 79 Rn. 2 ff.). Mit der Änderung der Begriffsbestimmung des „Mietwertes“ wollte der Satzungsgeber nicht die bisherigen Besteuerungsgrundlagen ändern, sondern in Reaktion auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2019 und des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. November 2019 zur Unzulässigkeit der Heranziehung der Jahresrohmiete für die Bemessung der Zweitwohnungssteuer seine Stellplatzsteuersatzung lediglich „redaktionell“ anpassen (so ausdrücklich die Sitzungsvorlage für die Gemeinde ... GH/2111/2020 vom 17. Juni 2020, Bl. 29 der Beiakte B). Für den Satzungsgeber bestand im Übrigen zu jener Zeit auch gar keine Veranlassung, zwischen einer Brutto- und einer Nettostellplatzmiete zu unterscheiden, da die Standplatzmietverträge des einzigen Camping- und Wochenendplatzes in der Gemeinde jedenfalls bis 2020 lediglich eine Pauschalmiete, also eine Standplatzmiete ohne gesondert ausgewiesene Nebenkostenpauschale vorsahen (vgl. hierzu auch die Sitzungsvorlage für die Gemeinde ... GH/3859/2021 vom 20./29. September 2021, Bl. 2 der Beiakte B). Nach den vom Kläger mit Schriftsatz vom 15. Juli 2024 vorgelegten Standplatzmietverträgen für die Jahre 2019 und 2020 wurde unter IV. jeweils nur eine pauschale Miete für den jeweiligen Standplatz vereinbart. Nebenleistungen – Strom, Personen, die nicht im Haushalt des Mieters leben, Zweitfahrzeuge, Duschen, Winterplatz Wohnwagen und Boote – waren nicht Gegenstand des Mietvertrages, sondern gemäß Nr. VI der Verträge – je nach Inanspruchnahme – gesondert zu entgelten. Für die Auslegung des Begriffs „Mietwert“ in § 2 Abs. 8 der Satzung vom 18. Juni 2020 im Sinne einer Brutto-Standplatzmiete streitet schließlich auch die Verwaltungspraxis des Beklagten, der schon vor Erlass der Satzung vom 18. Juni 2020 die jeweilige Brutto-Standplatzmiete zur Berechnung der Stellplatzsteuer herangezogen hatte. Anders stellt sich die Situation für das Veranlagungsjahr 2019 dar. Hier führt die Anwendung der neuen Satzung zu einer unzulässigen Erhebung der Stellplatzsteuer. Die Stellplatzsteuersatzung der Gemeinde ... in ihrer Ursprungsfassung vom 15. Februar 2019 stellte – wie bereits ausgeführt – in § 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 9 noch auf die nach § 79 Abs. 1 BewG für den jeweiligen Erhebungszeitraum zu berechnende Jahresrohmiete für die Überlassung des Stellplatzes ab. Entgegen der Annahme des Beklagten ist diese Regelung der alten Satzung nicht dahingehend auslegungsfähig, dass damit die jeweilige (Brutto-)Standplatzmiete in Bezug genommen wird und sich deshalb für die Höhe der Steuer keine Änderung gegenüber der neuen Satzung ergibt. Die vom Beklagten vorgenommene Auslegung findet im Wortlaut des § 2 Abs. 9 der Satzung vom 15. Februar 2019 keinen Anklang. Die Satzung verweist – in Anlehnung an den bis 2018 in der Rechtsprechung anerkannten Steuermaßstab für die Bemessung der Zweitwohnungssteuer (vgl. hierzu Thiem/Böttcher, KAG, Stand: 28. Lfg. März 2023, § 3 Rn. 334 m.w.N.) – vielmehr eindeutig auf die nach § 79 Abs. 1 BewG für den jeweiligen Erhebungszeitraum zu berechnende Jahresrohmiete als Grundlage der Besteuerung. Sie stellt damit im Ausgangspunkt auf das Entgelt ab, das der Mieter (Pächter) nach den vertraglichen Vereinbarungen am Hauptfeststellungsstichtag 1. Januar 1964 zu entrichten hatte (vgl. Halaczinsky, in: Rösler/Troll, BewG, 37. EL, Stand: November 2023, § 79 Rn. 3). Dieses ist dann für den jeweiligen Erhebungszeitraum hochzurechnen. Hierbei handelt es sich um eine in sich geschlossene Begriffsbestimmung, die deshalb auch nicht dahingehend verstanden werden kann, dass die Bezugnahme auf § 79 Abs. 1 BewG eine bloße Klarstellung beinhalten könnte, was der „Mietwert des steuerpflichtigen Stellplatzes“ im Sinne des § 7 Abs. 1 ist (vgl. hierzu etwa OVG Münster, Beschluss vom 10. Juni 2005 – 14 A 1981/04 – juris Rn. 22). Da die Begriffsbestimmung vorliegend auch nicht lediglich auf eine Standplatzmiete (einschließlich Mietnebenkosten) „entsprechend der Bestimmungen des § 79 Abs. 1 BewG“ verweist, scheidet ein Verständnis im Sinne einer bloßen Rechtsfolgenverweisung ebenfalls aus (vgl. hierzu OVG Schleswig, Beschluss vom 25. Januar 2006 – 2 KN 1/05 – juris Rn. 15; VG Münster, Urteil vom 16. März 2004 – 9 K 2719/01 – juris Rn. 45). Zwar deuten die vom Beklagten vorgelegten Satzungsunterlagen darauf hin, dass die Gemeinde bei Erlass der Satzung von einem anderen Normverständnis ausgegangen ist. Jedenfalls hat die Verwaltung in der entsprechenden Sitzungsvorlage für die Gemeinde ... GH/0846/2019 vom 4./14. Februar 2019 (Bl. 36 der Beiakte B) bei der Berechnung des zu erwartenden Steueraufkommens auf den seinerzeit angenommenen Mietwert ( ... € je Stellplatz) abgestellt. Ebenso ist die Gemeinde bei der Änderung des Steuermaßstabs mit der Satzung vom 18. Juni 2020 nach der Sitzungsvorlage GH/2111/2020 (Bl. 29 der Beiakte B) offenbar davon ausgegangen, dass das nunmehrige Abstellen auf den Mietwert lediglich eine redaktionelle Anpassung der Satzung nach den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juni 2019 und des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. November 2019 zur Verfassungswidrigkeit des Abstellens auf die indexierte Jahresrohmiete bei der Zweitwohnungssteuer bedeute. Diese Vorstellung des Satzungsgebers hat im Wortlaut und Sinnzusammenhang der Satzung vom 15. Februar 2019 jedoch keinen „objektivierten“ Niederschlag gefunden und kann für die Auslegung daher nicht berücksichtigt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 1978 – 1 BvL 13/76 – juris Rn. 55; Koenig, in: Koenig, AO, 4. Aufl. 2021, § 4 Rn. 88) ... . Nach seinem Wortlaut erweist sich der Steuermaßstab in § 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 9 der früheren Satzung vom 15. Februar 2019 vielmehr als unbestimmt. Er lässt eine Vergleichsberechnung der Stellplatzsteuer nach der alten Satzung und der neuen Satzung nicht zu, was zulasten der steuererhebenden Gemeinde geht. Nach dem auf dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) beruhenden und insbesondere im Abgabenrecht bedeutsamen verfassungsrechtlichen Gebot der Normenklarheit und des Grundsatzes der Bestimmtheit müssen abgabenbegründende Tatbestände so geregelt sein, dass der Abgabenpflichtige die auf ihn entfallende Abgabenlast im Voraus bestimmen kann. Der Norminhalt hat eine eindeutige, unmissverständliche und ohne Weiteres nachvollziehbare Regelungsaussage zu treffen. Die bloße Auslegungsbedürftigkeit einer Vorschrift nimmt dieser zwar nicht die rechtsstaatlich notwendige Bestimmtheit. Indes dürfen die im konkreten Anwendungsfall verbleibenden Ungewissheiten nicht so weit gehen, dass Vorhersehbarkeit und Justiziabilität des Verwaltungshandelns gefährdet sind (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 8. März 2018 – 2 LB 98/17 – juris Rn. 76). Die Begriffsbestimmung in § 2 Abs. 9 der Satzung vom 15. Februar 2019 wird diesen Anforderungen nicht gerecht, denn sie enthält keine Regelung dazu, nach welcher Indexmethode die Jahresrohmiete gemäß § 79 Abs. 1 BewG für den jeweiligen Erhebungszeitraum berechnet werden soll mit der Folge, dass eine Berechnung der Steuer auf der Grundlage der Satzung gar nicht möglich ist (vgl. auch OVG Münster, Urteil vom 15. März 1999 – 22 A 391/98 – juris Rn. 10). Damit scheidet ein Vergleich der Steuerhöhe nach alter und neuer Satzung von vornherein aus. Die Festsetzung der Stellplatzsteuer für das Veranlagungsjahr 2019 bedeutet demnach für den Kläger eine nach § 21 Abs. 2 der Satzung vom 30. September 2021 nicht zulässige Schlechterstellung, weil erst die neue Satzung mit dem seit der Satzung vom 18. Juni 2020 geltenden Steuermaßstab erstmals überhaupt eine Berechnung der Stellplatzsteuer ermöglichte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zur Stellplatzsteuer für die Jahre 2019 und 2020. Der in der Landeshauptstadt Kiel wohnhafte Kläger ist Inhaber eines Dauerstellplatzes auf dem Campingplatz ... in der Gemeinde ... . Die Gemeinde ... erließ mit Wirkung zum 1. Juli 2019 die Satzung über die Erhebung einer Stellplatzsteuer in der Gemeinde ... vom 15. Februar 2019. Nach § 3 Abs. 1 dieser Satzung ist Gegenstand der Steuer das Innehaben eines steuerpflichtigen Stellplatzes im Gebiet der Gemeinde ... . Grundlage der Besteuerung ist gemäß § 7 Abs. 1 der Satzung der „Mietwert des steuerpflichtigen Stellplatzes“. Dieser ist laut Begriffsbestimmung in § 2 Abs. 8 die „Jahresrohmiete“. Diese wird in § 2 Abs. 9 als die nach § 79 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes (BewG) für den jeweiligen Erhebungszeitraum zu berechnende Jahresrohmiete für die Überlassung des Stellplatzes definiert. Ist eine Jahresrohmiete nicht zu ermitteln, tritt gemäß § 7 Abs. 2 an deren Stelle die übliche Miete (§ 79 Abs. 2 Satz 2 BewG) des steuerpflichtigen Stellplatzes. Mit „Abgaben-Jahresbescheid für Gemeinde ... 2019“ vom 22. August 2019 setzte der Beklagte gegen den Kläger eine Vorauszahlung der Stellplatzsteuer für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2019 in Höhe von ... € fest und legte dabei einen nach Angaben des Beklagten vom Campingplatzbetreiber mitgeteilten (Jahres-)Mietwert von ... € inklusive Nebenkosten und den in der Satzung bestimmten Steuersatz von 8 % zugrunde. Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 1. September 2019 Widerspruch, den er mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 15. November 2019 begründete. Er wandte sich gegen die Bemessungsgrundlage, die mit der „Jahresrohmiete“ nicht hinreichend bestimmt sei. Die Beklagte habe in ihrem Bescheid auf den reinen Mietzins im laufenden Kalenderjahr 2019 abgestellt, obwohl nach § 7 Abs. 1 der Satzung die Jahresrohmiete nach dem Bewertungsgesetz zum 1. Januar 1964 maßgeblich sei. Dies folge aus dem Wortlaut des § 7 Abs. 2 der Satzung. Nach der Systematik könne der Satzungsgeber nichts anderes gewollt haben: Ein Wechsel von einer realen Bemessungsgrundlage in Absatz 1 zu einer nach dem Bewertungsgesetz in Absatz 2 wäre mit Blick auf die steuerliche Belastungsgleichheit nicht zu rechtfertigen. Die nach dem Bewertungsgesetz zu bestimmende Bemessungsgrundlage sei deutlich niedriger als der reale Mietwert. Die Maßgeblichkeit der Jahresrohmiete ergebe sich zudem aus der Historie der Stellplatzsteuer, die sich aus der Zweitwohnungssteuer entwickelt habe. Bei dieser sei seit jeher auf die Jahresrohmiete nach § 79 BewG als Bemessungsgrundlage abgestellt worden. Danach sei – entgegen der Annahme des Beklagten – die Jahresrohmiete zum Hauptfeststellungszeitpunkt am 1. Januar 1964 als Bemessungsgrundlage heranzuziehen, weil die Gemeinde in ihrer Satzung keine anhand Preisindizes hochgerechnete Jahresrohmiete als Mietwert festgelegt habe. Der von der Gemeinde gewählte Bemessungsmaßstab sei jedoch nichtig, da die Heranziehung der Jahresrohmiete nach § 79 BewG nach einem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 30. Januar 2019 gegen das aus Art. 3 Abs. 1 GG resultierende Gebot der steuerlichen Gleichbelastung verstoße. Zudem werde das Verbot des Einzelfallgesetzes nach Art. 19 Abs. 1 GG verletzt, da nur Gäste des Campingplatzes ... der Stellplatzsteuer unterlägen. Der Satzungsgeber verkenne, dass auf Privatgrundstücken im Gemeindegebiet zahlreiche weitere Stellplätze angelegt worden seien und – auch gewerblich – vermietet würden. Ferner werde öffentlicher Parkraum – etwa im Bereich ... und ... – zum Campen genutzt. Da es sich bei der Stellplatzsteuer um eine Aufwandsteuer handele, sei nicht ersichtlich, warum die betreffenden Personen nicht ebenfalls herangezogen würden. Mit „Widerspruchsbescheid“ vom 27. Januar 2020 gab der Beklagte dem Widerspruch des Klägers statt und hob die Festsetzung der Vorauszahlung der Stellplatzsteuer für das Jahr 2019 mit „Abgaben-Jahresbescheid für Gemeinde ... 2020“ vom 27. Januar 2020 auf. Zur Begründung verwies er auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2019 und des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. November 2019 zur Zweitwohnungssteuer, wonach das Abstellen auf die Jahresrohmiete nach § 79 Abs. 1 BewG nicht mehr zulässig sei. Mit Rückwirkung zum 1. Juli 2019 erließ die Gemeinde ... die Satzung über die Erhebung einer Stellplatzsteuer in der Gemeinde ... (Stellplatzsteuersatzung) vom 18. Juni 2020. Zu den Besteuerungsgrundlagen heißt es darin in § 7: „Grundlage der Besteuerung ist der Mietwert des steuerpflichtigen Stellplatzes.“ Nach der Begriffsbestimmung in § 2 Abs. 8 der Satzung ist der „Mietwert“ die im Kalenderjahr zu zahlende Standplatzmiete. Mit „Abgaben-Änderungsbescheid für Gemeinde ... 2020“ vom 7. Juli 2020 setzte der Beklagte daraufhin eine Stellplatzplatzsteuer für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2019 in Höhe von ... € und für das Veranlagungsjahr 2020 in Höhe von ... €, insgesamt ... €, fest. Bei unverändertem Steuersatz von 8 % ging der Beklagte dabei für das Jahr 2019 von einem Jahresmietwert in Höhe von ... € und für das Jahr 2020 in Höhe von ... Mö aus. Der Kläger erhob hiergegen Widerspruch und führte in seiner Widerspruchsbegründung vom 16. Oktober 2020 unter anderem aus, dass die Stellplatzsteuersatzung gegen den Bestimmtheitsgrundsatz aus Art. 20 GG verstoße. Die Standplatzmiete als Begriffsbestimmung für den „Mietwert“ im Sinne des § 7 der Satzung sei undefiniert. Es sei unklar, ob es sich hierbei um die Jahresbrutto- oder die Jahresnettomiete handele. Die Unterscheidung zwischen Jahresbrutto- und Jahresnettomiete sei aber entscheidend, da das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht lediglich die Anwendung der Jahresnettomiete für rechtmäßig erachte. Nach dessen Urteil zur Besteuerung von Mobilheimen vom 8. März 2018 müsse unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit dem Umstand Rechnung getragen werden, dass der von Campingstellplatzinhabern betriebene Aufwand – ebenso wie jener für Mobilheime – regelmäßig hinter dem von Zweitwohnungsinhabern zurückbleibe. Die Satzung sei zudem in sich widersprüchlich. Sie enthalte zum steuerpflichtigen Zeitraum in § 9 Abs. 2 lediglich eine Regelung dazu, dass dieser ende, wenn der Stellplatz nicht mehr innegehalten werde und der Inhaber dies angezeigt habe. In § 16 werde der Stellplatzinhaber jedoch nur verpflichtet, den Beginn des Innehabens anzuzeigen, nicht aber die Aufgabe des Stellplatzes. Der Normadressat könne somit nicht erkennen, ob er verpflichtet sei, selbst die Aufgabe des Stellplatzes anzuzeigen. Inhaber von Campingstellplätzen würden unter Verstoß gegen das rechtliche Gehör und den Bestimmtheitsgrundsatz zudem in ihren Rechten aus Art. 2 und Art. 1 GG verletzt, indem sie ohne Einwirkungsmöglichkeit auf das Verfahren zum bloßen Objekt des Handelns der Gemeinde gemacht würden. So werde etwa der Beginn des Steuerverfahrens durch die in § 17 Abs. 1 der Satzung geregelten Mitwirkungspflichten in die Hände Dritter gelegt. Die Abgabenordnung bestimme jedoch in § 93 Abs. 1 AO, dass Dritte erst dann zur Auskunft angehalten werden dürften, wenn die Sachverhaltsaufklärung durch die Beteiligten nicht zum Ziel führe oder keinen Erfolg verspreche. Dementsprechend sehe auch die Zweitwohnungssteuersatzung der Gemeinde ... in § 17 Abs. 1 eine Pflicht zur Anzeige des Beginns des Innehabens einer steuerpflichtigen Zweitwohnung vor. Es sei nicht nachvollziehbar, warum Campingstellplatzinhabern nicht dieselben Beteiligungsrechte gewährt würden. Die Satzung verstoße zudem gegen Art. 3 GG, da sie in § 3 Abs. 2 eine Mischnutzung aus Selbstnutzung und Vermietung des Stellplatzes ausschließe. Ein Stellplatz sei nur dann nicht steuerpflichtig, wenn er ausschließlich zur Vermietung und Verpachtung vorgehalten werde. Campingstellplatzinhaber würden damit gegenüber Zweitwohnungsinhabern – bei denen eine Mischnutzung anerkannt sei – benachteiligt, da sie bei einer Mischnutzung immer die volle Steuer entrichten müssten, während Zweitwohnungsinhaber nur zu einer gestaffelten Steuer herangezogen würden. Ein Verstoß gegen Art. 3 GG ergebe sich zudem daraus, dass das so genannte Gartencamping nicht erfasst werde. Nach § 2 Abs. 2 der Satzung würden lediglich Camping- und Wochenendplätze im Sinne des Landesnaturschutzgesetzes oder der Landesbauordnung erfasst. Mittlerweile sei es aber ein beachtenswerter Trend, dass Grundstückseigentümer ihre Grundstücke als Wohnwagen- und Wohnmobilstellplatz weitervermieteten. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Inhaber eines solchen Stellplatzes auf einem Privatgrundstück nicht der Stellplatzsteuer unterlägen. Die rückwirkend erlassene Stellplatzsteuersatzung verstoße ferner gegen das Schlechterstellungsverbot nach § 2 Abs. 2 Satz 3 KAG. Während die bisherige Satzung in § 1 Abs. 8 und 9 sowie § 7 Abs. 1 auf die Jahresrohmiete als Bemessungsgrundlage abgestellt habe, sei nach der neuen Satzung der Mietwert maßgeblich. Da die Jahresrohmiete zum 1. Januar 1964 lediglich zwischen ... und ... DM gelegen habe, bedeute dies eine unzulässige rückwirkende Steuererhöhung. Unerheblich sei in diesem Zusammenhang, dass der Beklagte beim Erlass seines Steuerbescheids im Jahr 2019 das Satzungsrecht falsch angewandt und die tatsächlich gezahlte Miete zugrunde gelegt habe. Da die Stellplatzsteuersatzung selbst keine Regelung zum Schlechterstellungsverbot enthalte, sei sie nach der Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts schon aus diesem Grunde nichtig. Die Gemeinde ... erließ sodann – wiederum rückwirkend zum 1. Juli 2019 – die Satzung über die Erhebung einer Stellplatzsteuer in der Gemeinde ... (Stellplatzsteuersatzung) vom 30. September 2021. Darin definierte sie den Begriff „Mietwert“ in § 2 Abs. 8 Satz 1 als die im Kalenderjahr zu zahlende Standplatzmiete zuzüglich Nebenkostenpauschale. Sofern im Standplatzmietvertrag lediglich eine Standplatzmiete bzw. eine Standplatzmiete inklusive Nebenkostenpauschale ausgewiesen ist, gilt nach Satz 2 diese als Mietwert. In § 21 Abs. 2 bestimmt die Satzung ferner, dass die Steuerpflichtigen aufgrund der Satzung gemäß § 2 Abs. 2 Satz 3 KAG für den Veranlagungszeitraum vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2019 und die Veranlagungsjahre 2020 und 2021 nicht ungünstiger gestellt werden dürfen als nach den bisherigen Satzungsregelungen. Mit Widerspruchsbescheid vom 22. November 2021, dem Kläger am 25. November 2021 zugestellt, wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung verwies er auf die mit der Neufassung der Stellplatzsteuersatzung vom 30. September 2021 erfolgte Klarstellung in § 2 Abs. 8, mit der die vom Kläger bemängelte Verwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs behoben worden sei. Danach gelte die im Kalenderjahr zu zahlende Standplatzmiete zuzüglich Nebenkostenpauschale als Mietwert. Sofern im Standplatzmietvertrag lediglich eine Standplatzmiete bzw. eine Standplatzmiete inklusive Nebenkostenpauschale ausgewiesen werde, gelte diese als Mietwert. Gegen die Anknüpfung an die Standplatzbruttomiete bestünden nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung keine Bedenken. Einer Verpflichtung des Steuerschuldners, die Aufgabe des Standplatzes anzuzeigen, bedürfe es nicht, weil die Mitteilung dieses Umstands in seinem eigenen Interesse liege. Der Steuerschuldner werde auch nicht zum „Objekt“, er habe es nach § 9 Abs. 2 der Satzung vielmehr selbst in der Hand, die entsprechenden Anzeigen unmittelbar an die Gemeinde zu richten. Die rückwirkend erlassene Satzung verstoße auch nicht gegen das Schlechterstellungsverbot, da den Steuerpflichtigen kein höherer Steuerbetrag als bisher auferlegt werde. Die ursprünglich enthaltene Regelung mit Bezug auf die Jahresrohmiete gemäß § 79 Abs. 1 BewG habe ebenfalls auf das Gesamtentgelt, welches der Mieter (Pächter) für die Benutzung auf Grund vertraglicher Vereinbarungen für ein Jahr zu zahlen habe, und damit auf die vertraglich vereinbarte Standplatzmiete als Mietwert abgestellt ... . Der Kläger hat am 23. Dezember 2021 Klage erhoben. Er verweist zur Begründung auf sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren und macht ergänzende geltend, dass eine rückwirkende Änderung der Satzung im Widerspruchsverfahren unzulässig sei. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 7. Juli 2020, Veranlagung für die Jahre 2019 und 2020, in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. November 2021, Az: ... , aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen in seinem Widerspruchsbescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen ... .