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Urteil

2 KN 1/21

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2023:0209.2KN1.21.00
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Leitsätze
1. Entscheidend für die Rechtmäßigkeit einer Gebührenkalkulation ist, ob die eingestellten Kosten gebührenfähig sind, die für die Kalkulation erstellten Prognosen und Wertungen auf begründeten Annahmen beruhen und der Satzungsgeber den ihm zuzubilligenden Einschätzungsspielraum nicht überschritten hat.(Rn.28) 2. § 76 Abs. 2 Satz 1 GO-SH (juris: GemO SH 2003) kann nicht allgemein zur Feststellung der Rechtswidrigkeit einer gemeindlichen Steuerfestsetzung führen.(Rn.43) 3. Der Gemeindebürger kann nicht mit Hilfe der Verwaltungsgerichte die Einhaltung der Haushaltsgrundsätze durch die Gemeinde überwachen.(Rn.43) 4. Es kann offenbleiben, ob es sich bei § 76 Abs. 2 Satz 1 GO-SH (juris: GemO SH 2003) um eine programmatische Finanzierungsregel handelt, die bereits ihrer Natur nach einer gerichtlichen Nachprüfung grundsätzlich nicht zugänglich ist.(Rn.43) 5. Darüber wäre allenfalls nach einer kommunalaufsichtlichen Beanstandung der Nichterhebung spezieller Leistungsentgelte und daraus gefolgertem Verstoß gegen den Subsidiaritätsgrundsatz zu befinden.(Rn.43)
Tenor
Soweit der Antragsteller teilweise seine Anträge zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen werden die Anträge abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Entscheidend für die Rechtmäßigkeit einer Gebührenkalkulation ist, ob die eingestellten Kosten gebührenfähig sind, die für die Kalkulation erstellten Prognosen und Wertungen auf begründeten Annahmen beruhen und der Satzungsgeber den ihm zuzubilligenden Einschätzungsspielraum nicht überschritten hat.(Rn.28) 2. § 76 Abs. 2 Satz 1 GO-SH (juris: GemO SH 2003) kann nicht allgemein zur Feststellung der Rechtswidrigkeit einer gemeindlichen Steuerfestsetzung führen.(Rn.43) 3. Der Gemeindebürger kann nicht mit Hilfe der Verwaltungsgerichte die Einhaltung der Haushaltsgrundsätze durch die Gemeinde überwachen.(Rn.43) 4. Es kann offenbleiben, ob es sich bei § 76 Abs. 2 Satz 1 GO-SH (juris: GemO SH 2003) um eine programmatische Finanzierungsregel handelt, die bereits ihrer Natur nach einer gerichtlichen Nachprüfung grundsätzlich nicht zugänglich ist.(Rn.43) 5. Darüber wäre allenfalls nach einer kommunalaufsichtlichen Beanstandung der Nichterhebung spezieller Leistungsentgelte und daraus gefolgertem Verstoß gegen den Subsidiaritätsgrundsatz zu befinden.(Rn.43) Soweit der Antragsteller teilweise seine Anträge zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen werden die Anträge abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Soweit der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung die Anträge teilweise zurückgenommen hat, war das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 1 Satz 1 VwGO einzustellen. II. Der Antrag zu 1, festzustellen, dass die 2. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Abgaben für die zentrale und dezentrale Abwasserbeseitigung der Gemeinde Ringsberg (Beitrags- und Gebührensatzung Abwasserbeseitigung) vom 9. Dezember 2016 vom 7. September 2021 unwirksam ist, ist zulässig, aber unbegründet. Der Antrag ist zulässig. Nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO entscheidet das Oberverwaltungsgericht im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt. Eine entsprechende Bestimmung ist in § 67 Landesjustizgesetz (LJG) enthalten. Bei der 2. Änderungssatzung handelt es sich um eine untergesetzliche Norm in Form einer gemeindlichen Satzung. Der Antragsteller ist auch antragsbefugt nach § 47 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 VwGO. Danach kann den Antrag jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein, stellen. Es genügt, dass hinreichend substantiiert Tatsachen vortragen werden, die eine Verletzung des Antragstellers in einem subjektiven Recht als möglich erscheinen lassen (vgl. stRspr., vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2012 - 4 BN 19.12 - , juris Rn. 3 m. w. N.). Der Antragsteller ist Eigentümer eines Grundstücks, dessen Abwasser über eine Hauskläranlage, also dezentral, entsorgt wird. Er macht einen Zusammenhang zwischen der von ihm für rechtswidrig gehaltenen Gebührenkalkulation für die zentrale Abwasserbeseitigung und derjenigen für die dezentrale Abwasserbeseitigung geltend. Damit besteht zumindest die Möglichkeit, dass er von den Regelungen zu Gebühren für die dezentrale Abwasserentsorgung als Gebührenschuldner nach § 27 Abs. 2, § 22 Abs. 1 der Beitrags- und Gebührensatzung Abwasserbeseitigung in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit, Art. 2 Abs. 1 GG, betroffen ist. Die Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist eingehalten. Zwar hat der Antragsteller die 2. Änderungssatzung noch nicht mit seinem Antrag vom 22. Dezember 2021 angegriffen. Der Antragsteller hatte ursprünglich beantragt, die Gebührenkalkulation zur Ermittlung des zu erhebenden Gebührensatzes zur zentralen Abwasserbeseitigung der Antragsgegnerin, erstellt durch das Amt Langballig, für unwirksam zu erklären. Daraus war auch nach Auslegung des Antrags nicht erkennbar, dass dieser sich gegen die Regelungen in der 2. Änderungssatzung, die allein die dezentrale Abwasserbeseitigung betreffen, richten würde. Jedoch ergibt sich aus dem Antrag vom 11. Januar 2022, dass der Antragsteller auch die Feststellung der Unwirksamkeit der 2. Änderungssatzung vom 7. September 2021 begehrt, auch wenn sich die Begründung weiterhin allein auf eine geltend gemachte Rechtswidrigkeit von §§ 14 und 24 der Beitrags- und Gebührensatzung Abwasserbeseitigung bezieht, aus der aber nach Ansicht des Antragstellers eine Rechtswidrigkeit der Beitrags- und Gebührensatzung Abwasserbeseitigung insgesamt folge. Zu diesem Zeitpunkt war die Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO noch nicht abgelaufen, § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1, 2 ZPO, § 188 Abs. 2 BGB. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der Beitrags- und Gebührensatzung Abwasserbeseitigung sind § 1 Abs. 1, §§ 2 und 6 KAG. Die Satzung ist sowohl formell als auch materiell rechtmäßig. Gemäß § 6 Abs. 1 KAG sind Benutzungsgebühren zu erheben, wenn die Benutzung einer öffentlichen Einrichtung dem Vorteil einzelner oder Gruppen von Personen dient, soweit der Vorteil nicht auf andere Weise ausgeglichen wird. Die Benutzungsgebühren sollen so bemessen werden, dass sie die Kosten der laufenden Verwaltung und Unterhaltung der öffentlichen Einrichtung decken (§ 6 Abs. 2 Satz 1 KAG). Die erforderlichen Kosten sind regelmäßig im Rahmen einer (Voraus- ) Kalkulation für eine Rechnungsperiode zu veranschlagen, wobei diese gemäß § 6 Abs. 2 Satz 8 KAG einen Zeitraum von bis zu drei Jahren umfassen kann, um in einem weiteren Schritt unter Berücksichtigung der voraussichtlich in Anspruch genommenen Leistungseinheiten die Gebührenhöhe durch Satzung (§ 2 Abs. 1 KAG) festzulegen. Eine sich am Ende des Kalkulationszeitraums aus einer Abweichung der tatsächlichen von den kalkulierten Kosten ergebende Kostenüber- oder -unterdeckung ist innerhalb der auf die Feststellung der Über- oder Unterdeckung folgenden drei Jahre auszugleichen (§ 6 Abs. 2 Satz 9 KAG). Nach diesem Maßstab begegnet die Gebührenfestsetzung keinen Bedenken. Hintergrund der Neuregelung war, dass es durch die Kündigung des bisherigen Unternehmens über den Auftrag einschließlich einer Entsorgung der Klärschlämme aus Hauskläranlagen notwendig wurde, die Entsorgung neu zu organisieren und die Leistungen auszuschreiben (vgl. Sitzungsvorlage für die Sitzung des Finanzausschusses der Antragsgegnerin am 13. Juli 2021). Dabei werden nunmehr die Schlämme von der Gemeinde Langballig im Klärwerk Unewatt aufgenommen und weiterverarbeitet. Für die Gebührenerhebung wurde eine Vorkalkulation erstellt. In diese wurden als Aufwendungen Dienstleistungen, Erstattung an die Gemeinde Langballig und für jedes zweite Jahr (dies entspricht dem Turnus der Regelabholungen) Verwaltungskostenbeiträge eingestellt. Kalkulatorische Zinsen wurden nicht eingestellt. Aus dem Jahr 2019 wurde ein Fehlbetrag von 311,40 Euro berücksichtigt. Dies ist nicht zu beanstanden. Entscheidend für die Rechtmäßigkeit der Gebührenkalkulation ist, ob die eingestellten Kosten gebührenfähig sind, die für die Kalkulation erstellten Prognosen und Wertungen auf begründeten Annahmen beruhen und der Satzungsgeber den ihm zuzubilligenden Einschätzungsspielraum nicht überschritten hat (vgl. Urteil des Senats vom 16. Juni 2011 - 2 KN 3/10 -, juris Rn. 29). Es ist weder zu erkennen, dass in die Kostenartenrechnung nicht-gebührenfähige Kosten eingestellt worden wären noch, dass Kosten nicht erfasst oder offenkundig falsch eingeschätzt wurden. Der Fehlbetrag von 311,40 Euro aus dem Jahr 2019 durfte nach § 6 Abs. 2 Satz 9 KAG berücksichtigt werden. Entgegen den Ausführungen des Antragstellers hat die Kalkulation der Gebühren für die zentrale Abwasserbeseitigung keinen Einfluss auf die Gebühren für die dezentrale Abwasserbeseitigung. Denn es handelt sich um zwei gesonderte Einrichtungen – vgl. dazu auch § 1 Abs. 1 Beitrags- und Gebührensatzung Abwasserbeseitigung hinsichtlich einer Einrichtung für die zentrale Abwasserbeseitigung sowie § 1 Abs. 2 der Beitrags- und Gebührensatzung Abwasserbeseitigung hinsichtlich einer Einrichtung für die dezentrale Abwasserbeseitigung – für die die Kosten gesondert betrachtet werden müssen. Allein der Umstand, dass sowohl die zentrale Abwasserbeseitigung als auch die dezentrale Abwasserbeseitigung letztlich der Abwasserbeseitigung dienen, und die Gebühren für beide Einrichtungen in einer Satzung geregelt sind, führt nicht zu einer einheitlichen Einrichtung. Nur für die jeweilige Einrichtung aber ist die Kalkulation vorzunehmen und auch vorgenommen worden. III. Der Antrag zu 2 ist ebenfalls zulässig, aber unbegründet. Bei der Haushaltssatzung handelt es sich um eine untergesetzliche Norm im Sinne von § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, § 67 LJG in Form einer gemeindlichen Satzung. Die Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO wurde eingehalten. Der Antragsteller ist antragsbefugt, da er von der Festsetzung des Hebesatzes für die Grundsteuer B in seinen Rechten in Gestalt der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG verletzt sein könnte. Die Haushaltssatzung hat, soweit sie in § 3 Nr. 1 Buchst. b den Hebesatz für die Realsteuern festsetzt, Außenwirkung. Gemäß §§ 13 ff. Grundsteuergesetz (GrStG) bestimmt sich die Höhe der festzusetzenden Grundsteuer durch eine Vervielfältigung des von der über die Erhebung der Steuer entscheidenden Gemeinde, § 1 Abs. 1, § 25 Abs. 1 GrStG festgelegten Hebesatzes mit dem Steuermessbetrag. Der Antragsteller als Eigentümer eines Grundstücks im Gemeindegebiet ist Steuerschuldner für die Grundsteuer, § 1 Abs. 1, § 2 Nr. 1 GrStG. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die Festsetzung des Hebesatzes beruht auf § 1 Abs. 1, § 25 Abs. 1 GrStG. Danach bestimmt die Gemeinde, ob von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz Grundsteuer zu erheben ist (§ 1 Abs. 1 GrStG) und setzt den Hebesatz fest (§ 25 Abs. 1 GrStG). Das durch Art. 106 Abs. 6 Satz 2 GG i. V. m. § 25 Abs. 1 GrStG eingeräumte Hebesatzrecht dient der Sicherung einer angemessenen Finanzausstattung der Gemeinden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 2016 - 9 B 28.16 -, juris Rn. 4). Die Festsetzung der Hebesätze in der Haushaltssatzung ist sowohl formell als auch materiell rechtmäßig. Der Festsetzung des Hebesatzes ist, wie dies § 25 Abs. 2 GrStG erfordert, für ein Kalenderjahr sowie mit Beschluss vom 20. Juni 2022, und damit entsprechend der Bestimmung des § 25 Abs. 3 Satz 1 GStG, vor dem 30. Juni des Kalenderjahres getroffen worden. Er ist jeweils einheitlich für die im Gebiet der Antragsgegnerin liegenden Betriebe der Land- und Forstwirtschaft sowie Grundstücke festgesetzt worden (vgl. zu diesem Erfordernis: § 25 Abs. 4 GrStG). Auch hinsichtlich der festgesetzten Höhe bestehen keine Bedenken. Das Grundsteuergesetz sieht keinen allgemein vorgeschriebenen Höchstsatz des Hebesatzes vor (vgl. dazu auch BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 2016 - 9 B 28.16 -, juris Rn. 4). Soweit § 26 Abs. 1 GrStG den Landesgesetzgeber ermächtigt zu regeln, in welchem Verhältnis die Hebesätze für die Grundsteuer der Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, für die Grundsteuer der Grundstücke und für die Gewerbesteuer zueinander stehen müssen und welche Höchstsätze nicht überschritten werden dürfen, gibt es in Schleswig-Holstein keine entsprechende landesrechtliche Regelung. Eine solche stellt insbesondere nicht § 76 Abs. 2 Satz 1 GO dar. Unter den Begriff "Höchstsätze" kann nach Wortlaut und Sinnzusammenhang nur eine zahlenmäßige Begrenzung der Hebesätze verstanden werden. Eine Koppelung der Bemessung des Hebesatzes an die Höhe der Einnahmen der Gemeinde fällt nicht darunter (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juni 1993 - 8 C 32.90 -, juris Rn. 10 sowie VGH Kassel, Beschluss vom 5. August 2014 - 5 A 884/14.Z -, juris Rn. 11). Zwar wird das grundsätzlich weite Ermessen, das den Gemeinden im Rahmen ihrer Finanzhoheit zusteht, dadurch begrenzt, dass Steuern nicht willkürlich erhöht werden und keine "erdrosselnde" Wirkung haben dürfen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 2016 - 9 B 28.16 -, juris Rn. 4).Die Erhöhung ist jedoch nicht willkürlich. Der Haushalt 2022 der Antragsgegnerin hat kein ausgeglichenes Ergebnis und auch für die Folgejahre könne dies laut der Kämmerei nicht dargestellt werden. Vorgesehen sei aufgrund der Beratungen um eine Konsolidierung des Haushalts unter anderem die Erhöhung der Hebesätze (vgl. Sitzungsvorlage für die Sitzung des Finanzausschusses der Antragsgegnerin am 13. Juni 2022). Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Hebesatz und damit mittelbar die Grundsteuer im Gemeindegebiet aufgrund des nunmehrigen Hebesatzes von 370% eine erdrosselnde Wirkung haben könnte. Der Hebesatz liegt vielmehr im Bereich des Üblichen (vgl. zu einer Übersicht https://hebesatz.grundsteuer.de/schleswig-holstein). Entgegen den Ausführungen des Antragstellers ergibt sich eine Rechtswidrigkeit der Festsetzung des Hebesatzes für die Grundsteuer auch nicht aus § 76 Abs. 2 Satz 1 GO, wonach die Gemeinde die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Finanzmittel aus Entgelten für ihre Leistungen, im Übrigen aus Steuern zu beschaffen hat, soweit die sonstigen Finanzmittel nicht ausreichen. § 76 Abs. 2 Satz 1 GO kann nicht zur Feststellung der Unwirksamkeit einer Steuerfestsetzung führen. Dies ergibt sich für die Festlegung der Hebesätze für die Grundsteuer, bei der es sich um eine Bundessteuer handelt, bereits aus Art. 31 GG. Die Grundsteuer fällt in die konkurrierende Gesetzgebung, Art. 105 Absatz 2 Satz 1 GG. Von der Abweichungsbefugnis des Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 GG hat das Land Schleswig-Holstein keinen Gebrauch gemacht. Die Regelung des § 76 Abs. 2 Satz 1 GO war bereits in der ursprünglichen Fassung der Gemeindeordnung vom 28. Februar 2003 enthalten, während die Abweichungsbefugnis erst mit Gesetz vom 15. November 2019 (BGBl. I S. 1546) eingeführt wurde. Zwar ermächtigt § 26 GrStG die Länder zu regeln, "welche Höchstsätze nicht überschritten werden dürfen". Wie bereits ausgeführt enthält § 76 Abs. 2 Satz 1 GO jedoch keine zahlenmäßig bestimmten Höchstsätze. § 26 GrStG bietet keine Grundlage für landesrechtliche Vorschriften darüber, in welchem Verhältnis der örtliche Hebesatz für die Gewerbesteuer zu den sonstigen Einnahmen der Gemeinde, insbesondere aus Leistungsentgelten, stehen muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juni 1993 - 8 C 32.90 -, juris Rn. 10). Auch im Übrigen kann § 76 Abs. 2 Satz 1 GO nicht allgemein zur Feststellung der Rechtswidrigkeit einer gemeindlichen Steuerfestsetzung führen. Insofern kann offenbleiben, ob es sich bei der Regelung um eine programmatische Finanzierungsregel handelt, die bereits ihrer Natur nach einer gerichtlichen Nachprüfung grundsätzlich nicht zugänglich ist (so Wolf in: Bochert u. a., Praxis der Kommunalverwaltung - Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein. Kommentar, Stand September 2022, § 76 GO Rn. 11, sowie zum niedersächsischen Landesrecht OVG Lüneburg, Urteil vom 19. September 1990 - 13 OVG C 4/87 -, juris Rn. 10). Darüber wäre allenfalls nach einer kommunalaufsichtlichen Beanstandung der Nichterhebung spezieller Leistungsentgelte und daraus gefolgertem Verstoß gegen den Subsidiaritätsgrundsatz zu befinden (Urteil des Senats vom 19. Mai 2010 - 2 KN 2/09 -, juris Rn. 48 m. w. N.). Der Gemeindebürger kann jedoch nicht mit Hilfe der Verwaltungsgerichte die Einhaltung der Haushaltsgrundsätze durch die Gemeinde überwachen (vgl. zum dortigen Landesrecht VGH München, Beschluss vom 20. Oktober 2011 - 4 ZB 11.1187 -, juris Rn. 12 m. w. N.). Selbst wenn die Festsetzung der Gebühren für die zentrale Schmutzwasserbeseitigung rechtswidrig wäre, könnte dies dem gegen die Festsetzung des Hebesatzes für die Grundsteuer gerichteten Normenkontrollantrag des Antragstellers nicht zum Erfolg verhelfen. Eine Rechtswidrigkeit der Festsetzung der Gebühren für die zentrale Schmutzwasserbeseitigung könnte höchstens dazu führen, dass diese unwirksam wäre und die Gebühren gar nicht erhoben werden könnten, was zu einer Verringerung der Einnahmen der Antragsgegnerin führen würde. In der Folge hätte möglicherweise ein höherer Hebesatz festgesetzt werden müssen. Für einen Normenkontrollantrag gegen eine zu niedrige Festsetzung des Hebesatzes fehlte dem Antragsteller dann aber das Rechtsschutzbedürfnis. Die Festlegung des Hebesatzes kann einen Grundstückseigentümer nur insoweit möglicherweise in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit, Art. 2 Abs. 1 GG, beeinträchtigen, als der Hebesatz möglicherweise nicht oder nur mit einem niedrigeren Satz hätte festgesetzt werden können, nicht jedoch, soweit der Hebesatz möglicherweise hätte höher angesetzt werden können oder müssen. Das Rechtsschutzziel des Antragstellers, das auf eine höhere Gebührenerzielung für die zentrale Abwasserbeseitigung gerichtet ist, wäre allenfalls mit einer Normerlassklage zu erreichen. Für eine solche fehlte ihm jedoch die Klagebefugnis. Gerichte können nicht zu einer Erhebung höherer Gebühren verpflichten oder eine entsprechende Regelung schaffen. Eine Gebührenregelung, mit der höhere Einnahmen aus Gebühren erzielt würden, machte vielmehr ein Tätigwerden des untergesetzlichen Normgebers, hier der Antragsgegnerin, erforderlich. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine auf eine Verpflichtung zu einem solchen Tätigwerden gerichtete Normerlassklage nur in aus Gründen der Rechtsschutzgarantie (Art. 19 Abs. 4 GG) gebotenen Ausnahmefällen und in Form der allgemeinen Feststellungsklage (§ 43 Abs. 1 VwGO) zulässig sein kann. Tragend hierfür ist die Erwägung, dass das Rechtsschutzbegehren damit wirksam zur Geltung kommt, ohne dass es prozessual in das Gewand einer einklagbaren „Leistung" des Normsetzers gekleidet wird. Damit wird zugleich dem im Gewaltenteilungsgrundsatz begründeten Respekt vor den Recht setzenden Organen Rechnung getragen, demzufolge auf deren Entscheidungsfreiheit gerichtlich nur in dem für den Rechtsschutz der Bürgerin bzw. des Bürgers unumgänglichen Umfang eingewirkt werden soll. Eine solche Feststellungsklage setzt zur Vermeidung einer dem Verwaltungsprozessrecht fremden Popularklage insbesondere eine Klagebefugnis i. S. v. § 42 Abs. 2 VwGO voraus. Danach ist eine Feststellungsklage nur zulässig, wenn es der oder dem Rechtsuchenden um die Verwirklichung eigener Rechte geht. Dass ihr bzw. ihm solche Rechte zustehen, muss nach ihrem bzw. seinem Vorbringen zumindest möglich erscheinen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 2007 - 9 C 10.07 -, juris Rn. 13-14 m. w. N.). Der Antragsteller ist jedoch selbst von der Gebührenregelung für die zentrale Abwasserbeseitigung nicht betroffen, so dass eine – im Übrigen vor dem Verwaltungsgericht zu erhebende – Normerlassklage schon aus diesem Grund unzulässig wäre. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 10 und §§ 711, 709 ZPO. § 708 Nr. 10 ZPO gilt entsprechend für Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts, in denen es, wie im Normenkontrollverfahren, als letzte Tatsacheninstanz entscheidet (vgl. Urteil des Senats vom 13. Februar 2020 - 2 KN 2/17 -, juris Rn. 65 m. w. N.). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. Der Antragsteller wendet sich gegen eine Gebührensatzung und eine Haushaltssatzung der Antragsgegnerin, wobei es ihm im Kern um die Gebührenkalkulation für die zentrale Abwasserentsorgung geht. Er ist Eigentümer eines Grundstücks im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin. Das Grundstück liegt im Außenbereich und verfügt über eine eigenständige Hauskläranlage. Die Antragsgegnerin erließ am 9. Dezember 2016 eine Satzung über die Erhebung von Abgaben für die zentrale und dezentrale Abwasserbeseitigung (folgend: Beitrags- und Gebührensatzung Abwasserbeseitigung) sowie am 8. März 2017 dazu eine 1. Änderungssatzung. Am 7. September 2021 erließ die Antragsgegnerin eine 2. Änderungssatzung. Diese fasst § 26 der Beitrags- und Gebührensatzung Abwasserbeseitigung neu, der den Gebührenmaßstab sowie Gebührensatz für die dezentrale Abwasserbeseitigung enthält. Die 2. Änderungssatzung wurde im Mitteilungsblatt für das Amt Langballig vom 10. September 2021, Seiten 222-223, veröffentlicht. Am 21. Juni 2022 erließ die Antragsgegnerin für das Haushaltsjahr 2022 eine Haushaltssatzung. Diese setzt in § 3 Nr. 1 Buchst. b den Hebesatz für die Grundsteuer B auf 370% fest. Am 22. Dezember 2021 hat der Antragsteller einen Normenkontrollantrag erhoben. Nachdem dieser ursprünglich auf die Feststellung der Unwirksamkeit der Gebührenkalkulation zur Ermittlung des zu erhebenden Gebührensatzes zur zentralen Abwasserbeseitigung der Antragsgegnerin gerichtet gewesen ist, hat er diesen in der Folge am 11. Januar 2022 dahin konkretisiert, dass festgestellt werden solle, dass die Satzung über die Erhebung von Abgaben für die zentrale und dezentrale Abwasserbeseitigung der Gemeinde Ringsberg vom 9. Dezember 2016 nebst 1. Änderungssatzung vom 8. März 2017 sowie 2. Änderungssatzung vom 7. September 2021 unwirksam ist. Am 13. September 2022 hat der Antragsteller seinen Antrag auf die Feststellung der Unwirksamkeit der Haushaltssatzung der Antragsgegnerin für das Haushaltsjahr 2022 vom 21. Juni 2022 erweitert. In der mündlichen Verhandlung hat der Antragsteller die Anträge zurückgenommen, soweit diese ursprünglich auch die Feststellung der Unwirksamkeit der Satzung über die Erhebung von Abgaben für die zentrale und dezentrale Abwasserbeseitigung der Gemeinde Ringsberg vom 9. Dezember 2016 nebst 1. Änderungssatzung vom 8. März 2017 umfasst haben. Zudem hat er den Antrag hinsichtlich der Haushaltssatzung konkretisiert. Der Antragsteller hält die in § 26 der Beitrags- und Gebührensatzung Abwasserbeseitigung festgesetzten Gebührensätze für rechtswidrig. Die Gebühren der dezentralen Abwasserbeseitigung stünden im Zusammenhang mit denjenigen der zentralen Abwasserbeseitigung. § 25 der Beitrags- und Gebührensatzung Abwasserbeseitigung verweise auf § 15 Abs. 3 der Beitrags- und Gebührensatzung Abwasserbeseitigung, der die Grundsätze der Gebührenkalkulation enthalte. Diese seien rechtswidrig und stünden nicht im Einklang mit § 6 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein (KAG). Aufgrund der rechtswidrigen Gebührenkalkulation seien auch die in § 26 der Beitrags- und Gebührensatzung Abwasserbeseitigung bestimmten Gebührensätze rechtswidrig. Die Gebühren der dezentralen Abwasserbeseitigung würden nicht isoliert festgesetzt, sondern gemeinsam mit den weiteren Gebühren kalkuliert und bestimmt. Da die gesamte Gebührenkalkulation rechtswidrig erfolge, seien damit auch zwangsläufig die in § 26 Beitrags- und Gebührensatzung Abwasserbeseitigung festgesetzten Gebühren unwirksam. Die Festsetzung des Hebesatzes für die Grundsteuer B sei ebenfalls rechtswidrig. Die fehlerhafte Gebührenkalkulation für die zentrale Abwasserbeseitigung führe derzeit und absehbar auch in Zukunft dazu, dass ein Defizit im Haushalt der Antragsgegnerin entstehe. Dieses werde durch andere Einnahmen, insbesondere die Grundsteuer, für die 2022 eine Erhöhung des Hebesatzes erfolgt sei, ausgeglichen, was dazu führe, dass auch Personen, die nicht an die zentrale Abwasserbeseitigung angeschlossen seien und daher keine Gebühren und Beiträge dafür zu entrichten hätten, von der fehlerhaften Gebührenberechnung und -festsetzung betroffen seien. Auch diese mittelbar betroffenen Personen wie er, der Antragsteller, müssten daher gegen die fehlerhafte Gebührenfestsetzung vorgehen können. Der Antragsteller beantragt, 1. festzustellen, dass die 2. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Abgaben für die zentrale und dezentrale Abwasserbeseitigung der Gemeinde Ringsberg (Beitrags- und Gebührensatzung Abwasserbeseitigung) vom 9. Dezember 2016 vom 7. September 2021 unwirksam ist, sowie 2. festzustellen, dass die Festsetzung des Hebesatzes für die Grundsteuer B in der Haushaltssatzung der Gemeinde Ringsberg für das Haushaltsjahr 2022 vom 21. Juni 2022 unwirksam ist. Die Antragsgegnerin beantragt, die Anträge abzulehnen. Sie macht geltend, die Gebührenberechnung erfolge für die zentrale Abwasserbeseitigung und die dezentrale Abwasserbeseitigung getrennt. In die Berechnung der Gebühren für die dezentrale Abwasserbeseitigung würden kalkulatorische Zinsen nicht eingestellt. Die (Grund-)Steueranpassung durch die angegriffene Haushaltssatzung habe ihre Ursache nicht – wie vom Antragsteller behauptet – in einem Fehlbetrag eines Teilergebnisplans. Die durch kalkulatorische Zinsen im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 KAG entstehenden Überschüsse oder Fehlbeträge eines Teilergebnisplans würden im Haushalt weder veranschlagt noch verbucht. Zudem werde der Jahresfehlbetrag in Höhe von 35.800 Euro, welcher der Steuererhöhung zugrunde liege, allenfalls zu sehr geringen Anteilen durch die Fehlbeträge des Teilergebnisplans der Gebührenkalkulation verursacht.