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Urteil

1 KN 19/20

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2022:0203.1KN19.20.00
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Leitsätze
1. Lässt sich dem Verwaltungsvorgang nicht entnehmen, welchen Hintergrund die Festsetzung hat, dass in Wohngebäuden als Doppelhaus pro Doppelhaushälfte maximal eine Wohneinheit zulässig sei, folgt daraus, dass bei der Aufstellung des Bebauungsplans zum gemäß BauGB § 214 Abs 3 S 1 entscheidungserheblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Satzung ein für die Abwägung bedeutsamer Belang, nämlich das Eigentum der Eigentümer und die sich für diese daraus ergebenden Nutzungsmöglichkeiten, entgegen BauGB § 2 Abs 3 schon nicht ermittelt, jedenfalls aber nicht bewertet wurden.(Rn.25) 2. Ein derartiger Mangel muss nicht zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans insgesamt führen. (Rn.30) 3. Der Ermittlungs- und Bewertungsfehler hinsichtlich der Zulässigkeit von maximal einer Wohneinheit pro Doppelhaushälfte kann sich zugleich als Abwägungsausfall im Sinne von BauGB § 1 Abs 7 BauGB darstellen. (Rn.35)
Tenor
Die Satzung der Antragsgegnerin vom 28. Mai 2020 über 1. die Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 11a (Gebietsbeschreibung wie Bebauungsplan Nr. 11b) 2. den Bebauungsplan Nr. 11b für das Gebiet „Südlich des Fußweges zwischen Bürgerstraße und Ernst-Anton-Straße mit dem Grundstück der Schule/Kita/Hort, Fußweg von der Sachsenwaldstraße zur Schule, Teilstück des Waldes südlich des Sportplatzes, nordöstlich Schwarzer Weg, südöstlich Bürgerstraße“, öffentlich bekanntgemacht in der Zeit vom 30. Juni 2020 bis 8. Juli 2020, wird für unwirksam erklärt, soweit der Bebauungsplan Nr. 11b zu Ziffer 1.2 des Textes - Teil B festsetzt, dass in Wohngebäuden als Doppelhaus pro Doppelhaushälfte maximal eine Wohneinheit zulässig ist. Im Übrigen wird der Normenkontrollantrag abgelehnt. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin 9/10 und die Antragsgegnerin 1/10. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Antragsgegnerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragstellerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Lässt sich dem Verwaltungsvorgang nicht entnehmen, welchen Hintergrund die Festsetzung hat, dass in Wohngebäuden als Doppelhaus pro Doppelhaushälfte maximal eine Wohneinheit zulässig sei, folgt daraus, dass bei der Aufstellung des Bebauungsplans zum gemäß BauGB § 214 Abs 3 S 1 entscheidungserheblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Satzung ein für die Abwägung bedeutsamer Belang, nämlich das Eigentum der Eigentümer und die sich für diese daraus ergebenden Nutzungsmöglichkeiten, entgegen BauGB § 2 Abs 3 schon nicht ermittelt, jedenfalls aber nicht bewertet wurden.(Rn.25) 2. Ein derartiger Mangel muss nicht zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans insgesamt führen. (Rn.30) 3. Der Ermittlungs- und Bewertungsfehler hinsichtlich der Zulässigkeit von maximal einer Wohneinheit pro Doppelhaushälfte kann sich zugleich als Abwägungsausfall im Sinne von BauGB § 1 Abs 7 BauGB darstellen. (Rn.35) Die Satzung der Antragsgegnerin vom 28. Mai 2020 über 1. die Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 11a (Gebietsbeschreibung wie Bebauungsplan Nr. 11b) 2. den Bebauungsplan Nr. 11b für das Gebiet „Südlich des Fußweges zwischen Bürgerstraße und Ernst-Anton-Straße mit dem Grundstück der Schule/Kita/Hort, Fußweg von der Sachsenwaldstraße zur Schule, Teilstück des Waldes südlich des Sportplatzes, nordöstlich Schwarzer Weg, südöstlich Bürgerstraße“, öffentlich bekanntgemacht in der Zeit vom 30. Juni 2020 bis 8. Juli 2020, wird für unwirksam erklärt, soweit der Bebauungsplan Nr. 11b zu Ziffer 1.2 des Textes - Teil B festsetzt, dass in Wohngebäuden als Doppelhaus pro Doppelhaushälfte maximal eine Wohneinheit zulässig ist. Im Übrigen wird der Normenkontrollantrag abgelehnt. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin 9/10 und die Antragsgegnerin 1/10. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Antragsgegnerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragstellerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Insbesondere ist die Antragstellerin als Eigentümerin eines Grundstücks im Plangebiet, für das der Bebauungsplan Nr. 11b verschiedene Festsetzungen trifft, durch die sie sich an der baulichen Weiterentwicklung des Bestandsgebäudes gehindert sieht, antragsbefugt, weil sie gemäß § 47 Abs. 2 VwGO geltend machen kann, durch die Satzung oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Auch ist das Rechtsschutzbedürfnis nicht entfallen. Für die Festsetzung, hinsichtlich derer der Eilantrag Erfolg hatte, gilt dies ohnehin. Nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten ist der Bebauungsplan aber auch, soweit er nicht die bauliche Gestaltung der Doppelhäuser in der Bürgerstraße betrifft, bislang nicht in einer den Normenkontrollantrag als nutzlos erscheinen lassenden Weise umgesetzt worden. Es wurden bislang nur Rodungsarbeiten durchgeführt. Mit dem Bau des Spielplatzes wurde noch nicht begonnen. Die Stellplatzanlage befindet sich im Baugenehmigungsverfahren. Gegen die Baugenehmigung vom 19. März 2021 für die Errichtung eines Vereinsgebäudes für Pfadfinder hat die Antragstellerin Widerspruch eingelegt. Zudem ist mit dem Bau wegen gestiegener Kosten noch nicht begonnen worden. II. Der Normenkontrollantrag ist teilweise begründet. Der Antrag gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist begründet, wenn die angegriffene Rechtsvorschrift ungültig ist, d. h., wenn sie an einem formellen oder materiellen Fehler leidet, der nach den §§ 214, 215 BauGB vom Gericht beachtet werden muss. Auf eine subjektive Rechtsverletzung der Antragstellerin kommt es in diesem objektiven Rechtsbeanstandungsverfahren nicht mehr an (BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, Rn. 13, juris). 1. Der Bebauungsplan Nr. 11b leidet unter einem durchgreifenden formellen Fehler, soweit er die Festsetzung trifft, dass in Wohngebäuden als Doppelhaus pro Doppelhaushälfte maximal eine Wohneinheit zulässig ist. a) Soweit die Antragstellerin meint, dass bei der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 11b die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial) entgegen § 2 Abs. 3 BauGB nicht zutreffend ermittelt und bewertet worden seien, trifft dies teilweise zu. Die Berücksichtigung aller bedeutsamen Belange in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB setzt deren ordnungsgemäße Ermittlung und zutreffende Bewertung voraus. Zu ermitteln, zu bewerten und gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen sind alle Belange, die in der konkreten Planungssituation nach Lage der Dinge in die Abwägungsentscheidung eingestellt werden müssen. Nicht abwägungserheblich sind allerdings geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht (BVerwG, Beschluss vom 12.06.2018 - 4 B 71.17 -, Rn. 5, juris). aa) Die Antragstellerin hat rechtzeitig innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans geltend gemacht, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans zu einer erheblichen Beschränkung der baulichen Nutzungsmöglichkeiten ihres Grundstücks im Vergleich zu den bisher nach § 34 BauGB bestehenden Möglichkeiten führten. Sie meint, dass die derzeit nach § 34 BauGB bestehenden und die nach den Festsetzungen des Bebauungsplans noch möglichen baulichen Nutzungsmöglichkeiten nicht hinreichend festgestellt und abgewogen worden seien. Das betreffe u. a. die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets, die Zulassung nur eines Vollgeschosses, die Dachneigung von 35 bis 48 Grad, die Gesamtgebäudehöhe von 9,50 m maximal, die Festsetzung einer offenen Bauweise und von Doppelhäusern, die Einschränkung der überbaubaren Grundstücksfläche durch Baugrenzen mit einer Grundflächenzahl (GRZ) von maximal 0,25 und einer Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,4. Aus den Planaufstellungsunterlagen sei nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin sich bezogen auf die einzelnen Grundstücke Gedanken über deren bauliche Entwicklungsmöglichkeiten nach § 34 BauGB und nach den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 11b gemacht habe. Vor dem Hintergrund der Ausführungen der Antragsgegnerin in der Planbegründung und des Inhalts der Verwaltungsvorgänge im Übrigen ergeben sich aus diesem Vortrag keine Anhaltspunkte dafür, dass das Abwägungsmaterial hinsichtlich der beanstandeten Festsetzungen nicht zutreffend ermittelt und bewertet worden ist. Die Antragsgegnerin hat hierzu auf Seite 4 der Planbegründung (Beiakte A, Bl. 8) ausgeführt, dass für die vier südöstlich der Bürgerstraße liegenden Wohngrundstücke eine geordnete Steuerung der zukünftigen Entwicklung und eine Sicherung der städtebaulichen Ordnung für das Gebiet beabsichtigt sei und zwar in Verbindung mit dem angrenzenden Bebauungsplan Nr. 11, der dieses Ziel für den angrenzenden Bereich weiter vertiefe. Die Wohnstruktur und der vorhandene Gebietscharakter sollten erhalten und durch Festsetzungen der Grundflächenzahl, der Eingeschossigkeit, der Hauptfirstrichtungen, der Gesamtgebäudehöhe und der Ausnutzung der Grundstücke geschützt werden. Der ortstypische Charakter bestehe aus einer eingeschossigen Bebauung mit Doppelhäusern mit Außenwänden in hellen Farbtönen. Außerhalb des Geltungsbereichs ändere sich die Bebauung auf der südlichen Seite der Bürgerstraße in eine Einzelhausbebauung, während die nördliche Seite der Bürgerstraße von einer Bebauung mit Doppelhäusern geprägt werde. Um den optischen Eingangsbereich der Bürgerstraße zu erhalten, werde für die Grundstücke „…“ weiterhin eine Bebauung mit Doppelhäusern festgesetzt. Die Eingangswirkung werde verstärkt, da es sich bei der Bürgerstraße um eine Einbahnstraße handele, deren Befahrbarkeit von der Börnsener Straße Richtung Ernst-Anton-Straße möglich sei. Durch die weiteren gewählten Festsetzungen komme es zu keiner erheblichen Beschränkung der baulichen Nutzungsmöglichkeiten der Eigentümer im Vergleich zur bisherigen Bebauungsmöglichkeit nach § 34 BauGB. Ohne die Aufstellung des Bebauungsplanes und die Ausweisung eines größeren Baufeldes wäre eine bauliche Erweiterung der vier Baugrundstücke nicht möglich. Das Grundstück „…“ könnte aufgrund des nicht ausreichend vorhandenen Waldabstandes keine Anbauten auf der westlichen Seite des Gebäudes vornehmen. Rückwärtige Anbauten wären bei allen vier Wohnhäusern nach § 34 BauGB nicht zulässig, da sich diese aufgrund der überbaubaren Grundstücksfläche der Nachbarbebauung nicht in die nähere Umgebung einfügen könnten. Die Ausführungen in der Begründung des Bebauungsplans werden gestützt durch die „Analyse Bebauung Bürgerstraße“ (Beiakte B, Bl. 987 bis 989). Diese enthält für die Grundstücke der Bürgerstraße, die von den Bebauungsplänen Nr. 11 und Nr. 11a/11b erfasst werden, eine Übersicht mit Angaben zu Grundstücksgröße, Grundfläche des Wohnhauses (o. Terrasse), GRZ, Fassade Material, Fassade Farbe, Dachform, Dachfarbe, Doppel- oder Einzelhaus, Firsthöhe, Carport/Garage und Anzahl Stellplätze sowie u. a. die Feststellung, dass alle Wohnhäuser Dächer mit einer Neigung um 45 Grad hätten. Es ist deshalb nicht ersichtlich, dass die von der Antragstellerin beanstandeten Festsetzungen die bauliche Entwicklung im Vergleich zur Rechtslage nach § 34 BauGB beeinträchtigen. Im Gegenteil dürfte die Festsetzung einer Gesamtgebäudehöhe von 9,50 m angesichts der bisherigen Firsthöhe von 8,00 m gemäß Bauakte ebenso eine Verbesserung darstellen wie die Erhöhung der überbaubaren Grundfläche von 0,12 auf 0,25. Etwas anderes gilt jedoch, soweit die Antragstellerin mit der Antragsschrift vom 29. Juli 2020 erstmals im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht hat, dass eine besondere Einschränkung von der Festsetzung, dass in Wohngebäuden als Doppelhaus pro Doppelhaushälfte maximal eine Wohneinheit zulässig sei, ausginge. Sie meint, dass diese Festsetzung sich wie eine Teilenteignung auswirke und dieser Eingriff schwer wiege. Sie könne künftig keinen Teil ihres Gebäudes mehr untervermieten. Städtebaulich mache diese Regelung keinen Sinn, weil sie auf zwei Doppelhäuser in der … beschränkt sei. Sie widerspreche auch der historischen Aufteilung der Häuser in der … und in den umliegenden Doppelhäusern in der …, in denen es historisch ursprünglich zwei Wohneinheiten gebe. Dem Verwaltungsvorgang lässt sich nicht entnehmen, welchen Hintergrund diese Festsetzung hat. Sie findet sich als einzelne Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung zu Ziffer 1.2 des Textes - Teil B des Bebauungsplans. In der Planbegründung wird diese Festsetzung im Abschnitt mit den Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung (Beiakte A, Bl. 5) isoliert nach der Aufzählung der nach § 4 Abs. 2 und Abs. 3 zulässigen und ausnahmsweise zulässigen und der nach § 1 Abs. 5 und 6 BauNVO nicht zulässigen Vorhaben wiedergegeben. Es handelt sich hierbei auch nicht um eine Frage der „Ausnutzung der Grundstücke“, die im Zusammenhang mit den Festsetzungen zur Erhaltung der Wohnstruktur und des vorhandenen Gebietscharakters angeführt wird (Begründung, Seite 4 Mitte, Beiakte A, Bl. 8). Die Ausnutzung der Grundstücke ist eine Frage der Grundflächenzahl oder der Baugrenze, aber nicht eine Frage der Zahl der Wohneinheiten. Die oben erwähnte „Analyse Bebauung Bürgerstraße“ (Beiakte B, Bl. 987 bis 989) enthält zur Zahl der Wohneinheiten keine Feststellungen. Erstmals in der Antragserwiderung vom 24. August 2020 hat die Antragsgegnerin ausgeführt, dass die Festsetzung von nur noch einer Wohneinheit pro Doppelhaushälfte auf der Stellplatzproblematik (Unterbringung des ruhenden Verkehrs) in der Bürgerstraße beruhe. Im Anschluss an die Entscheidung des Senats im Eilverfahren hat die Antragsgegnerin ihren Vortrag zu dieser Frage weder schriftsätzlich noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ergänzt. Hieraus folgt, dass die Antragsgegnerin bei der Aufstellung des Bebauungsplans zum gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB entscheidungserheblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Satzung am 28. Mai 2020 einen für die Abwägung bedeutsamen Belang, nämlich das Eigentum der Antragstellerin und die sich für sie daraus ergebenden Nutzungsmöglichkeiten, entgegen § 2 Abs. 3 BauGB schon nicht ermittelt, jedenfalls aber nicht bewertet hat. Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks und die darin liegende Bestimmung über Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 GG ist ein für die Abwägung bedeutsamer Belang (BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 -, Rn. 12 ff., juris; BVerwG, Urteil vom 31.08.2000 - 4 CN 6.99 -, Rn. 23, juris; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand August 2021, § 9 Rn. 67). Es kann offenbleiben, ob die Behauptung der Antragstellerin, die Doppelhäuser an der … hätten traditionell zwei Wohneinheiten, zutrifft und ob dies der Antragsgegnerin bekannt war. Jedenfalls hätte sie angesichts der Reichweite einer Festsetzung der höchstzulässigen Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB der Frage nachgehen müssen, wie die Situation der Bestandsgebäude ist. Aber selbst wenn man davon ausginge, dass es bisher in den Doppelhäusern keine zwei Wohneinheiten gibt, hätte sie sich mit der Frage beschäftigen müssen, ob ein solcher Eingriff für die Zukunft – ggf. unter Berücksichtigung des Stellplatzproblems – gerechtfertigt ist. Dieser Ermittlungs- und Bewertungsmangel gemäß § 2 Abs. 3 BauGB ist auch beachtlich. Gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Baugesetzbuchs für die Rechtswirksamkeit der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist. Wesentlich im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB sind Mängel bei der Sammlung und Aufbereitung des Abwägungsmaterials bereits dann, wenn die betroffenen Belange in der konkreten Planungssituation abwägungsbeachtlich waren. Das ist hier, wie oben dargelegt, für das Eigentum der Antragstellerin zu bejahen. Der Mangel ist auch offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen. Die Offensichtlichkeit des Fehlers ergibt sich unmittelbar aus dem Verwaltungsvorgang. Die Festsetzung zur Zahl der Wohneinheiten wird, wie dargelegt, dort an keiner Stelle begründet. Der Mangel ist auch auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen im Sinne von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB. Eine Kausalität ist schon dann zu bejahen, wenn sich anhand der Planunterlagen oder sonst erkennbarer oder naheliegender Umstände die Möglichkeit abzeichnet, dass der Mangel im Abwägungsvorgang von Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen sein kann (BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, Rn. 22, juris), d. h., wenn nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel die Planung anders ausgefallen wäre (OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 26.10.2010 - 10 A 13.07 -, Rn. 59, juris). Hätte die Antragsgegnerin bedacht, dass mit der Festsetzung in das Eigentumsrecht eingegriffen wird, hätte sie möglicherweise Erwägungen dazu angestellt, ob ein durch weitere Wohnungen entstehender Stellplatzbedarf der Anwohner auf dem Grundstück selbst oder angesichts der auf den Gemeinbedarfsflächen neu geschaffenen Stellplatzmöglichkeiten im öffentlichen Straßenraum erfüllt werden kann. Daraus ergibt sich die konkrete Möglichkeit, dass die Planung im Falle einer Beachtung von § 2 Abs. 3 BauGB trotz des von der Antragsgegnerin erstmals im gerichtlichen Verfahren eingebrachten Gesichtspunkts, dass diese Festsetzung auf der Stellplatzproblematik (Unterbringung des ruhenden Verkehrs) in der Bürgerstraße beruhe, anders ausgefallen wäre. Die Verletzung der Verfahrensvorschrift gemäß § 2 Abs. 3 BauGB ist auch nicht gemäß § 215 BauGB unbeachtlich. Gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB wird eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden ist. Diese Frist ist vorliegend durch die Zustellung der Antragsschrift am 7. August 2020 gewahrt (vgl. zum Erfordernis des Eingangs bei der Gemeinde BVerwG, Beschluss vom 21.08.2018 - 4 BN 44.17 -, Rn. 4, juris), sodass es auf den Eingang des unmittelbar an die Antragsgegnerin gerichteten Schreibens vom 23. Juli 2020 (Anlage ASt 6 zur Antragsschrift im Verfahren 1 KN 19/20) nicht ankommt. Dieser Mangel führt jedoch nicht zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans insgesamt. Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, führen dann nicht zu dessen Unwirksamkeit, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen, für sich betrachtet, noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB bewirken können und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (BVerwG, Beschluss vom 22.01.2008 - 4 B 5.08 -, Rn. 8, juris). So ist es hier. Die Beschränkung auf maximal zwei Wohneinheiten ist der einzige beachtliche Fehler des Bebauungsplans. Ihm kommt auch nicht deshalb eine größere Bedeutung zu, weil er sich sowohl als formeller Fehler gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 2 Abs. 3 BauGB als auch als materieller Fehler des Abwägungsvorgangs (siehe dazu unten zu 2. c) cc)) auswirkt. Demgegenüber ist übergreifendes Planungsziel die Sicherung von Flächen für zukünftigen Gemeinbedarf im Hinblick auf Stellplätze für Schule und Sporthalle und die Erweiterung des Spielplatzes. Ferner geht es um die Erhaltung der Wohnstruktur und des vorhandenen Gebietscharakters bezüglich der Wohnbebauung. Es spricht viel dafür, dass die Antragsgegnerin angesichts der drängenden Stellplatzproblematik die Satzung auch ohne die Beschränkung auf eine Wohneinheit pro Doppelhaushälfte beschlossen hätte, wenn sich diese Festsetzung im Rahmen der – hier zu Unrecht unterbliebenen – Abwägung als nicht tragbar erwiesen hätte. Insoweit gelten die vorstehend zur Kausalität des Verstoßes gegen § 2 Abs. 3 BauGB angeführten Erwägungen. bb) Soweit die Antragstellerin geltend macht, dass massive Lärmbeeinträchtigungen von der geplanten Stellplatzanlage, aber auch vom Pfadfinderhaus drohten, dass keine baulichen Vorkehrungen getroffen worden seien, die eine zweckwidrige Nutzung des Spielplatzes und der Stellplatzanlage ausschlössen und dass ein umfassendes Nutzungskonzept für die Stellplatzanlage fehle, ist ein Verstoß gegen § 2 Abs. 3 BauGB nicht gegeben. Insoweit führt die Antragstellerin aus, dass die schalltechnische Stellungnahme des Ingenieurbüros für Schallschutz, …, in Mölln nicht sachgerecht sei, weil sie nicht die Spiel- und Trainingszeiten der Handballer des TuS Aumühle, eines der größten Handballvereine der Region, berücksichtige. Dies gelte vor allem für den An- und Abfahrtsverkehr und das Verweilen der Spieler nach den Trainingszeiten und Punktspielen. Sportplatzanlage und Sporthalle würden regelmäßig intensiv von 8.00 bis 22.00 Uhr genutzt, Ruhezeiten am Sonntag würden zugunsten des Spielbetriebs nicht eingehalten. Insofern sei der An- und Abfahrtsverkehr über die Bürgerstraße als Belastung der Grundstücke an der südlichen Bürgerstraße 2-8 zu ermitteln und zu berücksichtigen und zwar hinsichtlich des abfließenden Fahrzeugverkehrs auch für eine Zeit nach 22.00 Uhr. Die schalltechnische Untersuchung sei auch deshalb nicht aussagekräftig, weil die Schallimmissionen durch das Schulgebäude und die Waldkulisse zu ihren Lasten verstärkt würden. Soweit die Antragstellerin die Schalltechnische Stellungnahme Nr. 16-10-2b des Ingenieurbüros für Schallschutz, …, vom 9. Mai 2019 (Beiakte A, Bl. 269 ff.) für nicht sachgerecht hält, weil sie nicht den An- und Abfahrtsverkehr und das Verweilen der Spieler nach den Trainingszeiten und Punktspielen berücksichtige, verkennt sie die Aufgabenstellung dieser Stellungnahme. Deren Gegenstand sind allein die von den Sportanlagen und vom Pfadfinderhaus ausgehenden Lärmemissionen. Insoweit geht aus der Stellungnahme hervor, dass das Grundstück der Antragstellerin hinsichtlich der Sportanlagen nicht von maßgeblichem Lärm im Sinne der 18. BImSchV betroffen ist (Schalltechnische Stellungnahme, Beiakte A, Bl. 269 f., Bl. 272, insbesondere Anlage Beurteilungspegel, Bl. 276) und dass hinsichtlich der vom geplanten Pfadfinderhaus ausgehenden Geräusche nach der Freizeitlärm-Richtlinie zu bestimmten Zeiten keine Lärmimmissionskonflikte zu erwarten und im Übrigen lärmaktive Aktivitäten durch spätere Nutzungsvereinbarungen bzw. Auflagen im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu regeln sind (a. a. O., Bl. 271 ff.). Die von der Antragstellerin angeführte Problematik des Lärms durch die Nutzung des Spielplatzes und der Stellplatzanlage ist Gegenstand der Schalltechnischen Prognose der … vom 7. Juni 2018 in der Fassung der redaktionellen Überarbeitung vom 10. Mai 2019 (Beiakte A, Bl. 258 ff.). In dieser Prognose werden die Emissionen nach der Anzahl der Parkbewegungen ermittelt. Ein Pkw verursacht danach zwei Parkbewegungen (Ein- und Ausparken). In der Zeit von 20.00 Uhr bis 22.00 Uhr wird eine Parkbewegung pro Stellplatz und pro Stunde angesetzt und angenommen, dass sich der gesamte Parkplatz in der Zeit von 20.00 bis 21.00 Uhr füllt und in der Zeit von 21.00 bis 22.00 Uhr leert. Auf der Basis von 2 x 50 Fahrten je Stunde in der Zeit von 20.00 bis 22.00 Uhr kommt die Prognose für die Immissionsorte 1 und 2 am Wohngebäude Bürgerstraße 2, aber auch für alle anderen Immissionsorte zu dem Ergebnis, dass die Richtwerte für die Ruhezeit abends (20 – 22 Uhr) von 50 dB(A) im allgemeinen Wohngebiet und 45 dB(A) im reinen Wohngebiet eingehalten und sogar um 6,6 dB(A) und mehr unterschritten werden. Soweit die Antragstellerin befürchtet, dass es auch nach 22 Uhr noch abfließenden Fahrzeugverkehr gibt, wird mit den Beurteilungspegeln von 38,3 bzw. 37,6 dB(A) im Erdgeschoss (IO1) und 39,8 bzw. 39,4 dB(A) im 1. Obergeschoss (IO2) sogar der Immissionsrichtwert von 40 dB(A) nachts im allgemeinen Wohngebiet eingehalten. Dass bei den für das Gebiet charakteristischen Siedlungshäusern der Bürgerstraße eine tatsächliche Beeinträchtigung der Bewohner durch Beurteilungspegel von 40,7 dB(A) bzw. 40,8 dB(A) im 2. Obergeschoss, bei dem es sich vermutlich um den Dachbodenbereich handelt, eintritt, erscheint unwahrscheinlich. Ohnehin ist die Überschreitung des Immissionsrichtwerts für nachts geringfügig. Dass die Prognose auf falschen Grundlagen beruht, ist nicht ersichtlich. Entsprechendes folgt insbesondere nicht aus der Behauptung der Antragstellerin, die Schallimmissionen würden durch das Schulgebäude und die Waldkulisse zu ihren Lasten verstärkt. Es kann nicht ohne greifbare Anhaltspunkte angenommen werden, dass die Schalltechnische Prognose entsprechende Effekte, wenn es sie denn geben würde, nicht berücksichtigt hätte. b) Weitere Verfahrensfehler, wie etwa eine Verletzung von § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, wonach die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen öffentlich auszulegen sind und dies u. a. mit Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, ortsüblich bekannt zu machen ist, sind innerhalb der Frist von § 215 Abs. 1 BauGB nicht geltend gemacht worden. Fehler im Sinne von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB, die von § 215 BauGB nicht erfasst wären, liegen nicht vor. 2. Der Bebauungsplan Nr. 11b leidet nur insoweit unter einem durchgreifenden materiellen Fehler, als sich der Ermittlungs- und Bewertungsfehler hinsichtlich der Zulässigkeit von maximal einer Wohneinheit pro Doppelhaushälfte zugleich als Abwägungsausfall im Sinne von § 1 Abs. 7 BauGB darstellt. a) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist der Bebauungsplan mit seinen Planungsansätzen im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB städtebaulich erforderlich. Nach dieser Vorschrift haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Die städtebauliche Erforderlichkeit in diesem Sinne bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die "Städtebaupolitik" zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind demgegenüber in aller Regel nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag. In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung lediglich eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Dafür ist das Abwägungsgebot maßgeblich, das im Hinblick auf gerichtliche Kontrolldichte, Fehlerunbeachtlichkeit und heranzuziehende Erkenntnisquellen abweichenden Maßstäben unterliegt. Deswegen kann die Abgewogenheit einer Bauleitplanung und ihrer Festsetzungen nicht bereits zum Maßstab für deren städtebauliche Erforderlichkeit gemacht werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.03.2013 - 4 CN 7.11 -, Rn. 10, juris; st. Rspr. des Senats, vgl. Urteil vom 15.03.2018 - 1 KN 4/15 -, Rn. 45, juris). aa) Von diesem Maßstab ausgehend liegt dem Bebauungsplan ausweislich der Planbegründung eine von städtebaulich legitimen Zielen getragene Planungskonzeption zugrunde. Danach ist es übergreifendes Planungsziel der Antragsgegnerin, Flächen für zukünftigen Gemeinbedarf, zum Beispiel für erforderliche Stellplätze der Schule und Sporthalle sowie für eine Erweiterung des öffentlichen Spielplatzes und ein Gebäude für die Pfadfinder der Gemeinde zu sichern, eine „Hol- und Bringzone“ an der Kreuzung Bürgerstraße/Börnsener Straße sowie eine fußläufige Verbindung zur Schule einzurichten und unter Beachtung der Baumschutzsatzung den vorhandenen Charakter der grünordnerischen Struktur mit entsprechenden Festsetzungen zu sichern und festzuschreiben; zugleich beabsichtigt die Antragsgegnerin für die vier südöstlich der … liegenden Wohngrundstücke, zu denen das Grundstück der Antragstellerin gehört, in Verbindung mit dem angrenzenden Bebauungsplan Nr. 11, der dieses Ziel für den angrenzenden Bereich weiter vertieft, eine geordnete Steuerung der zukünftigen Entwicklung und eine städtebauliche Ordnung für das Gebiet zu sichern und durch bestimmte Festsetzungen die Wohnstruktur und den vorhandenen Gebietscharakter zu erhalten und zu schützen (Begründung Seite 4, Beiakte A, Bl. 8). Demgegenüber betreffen die Überlegungen der Antragstellerin, dass Flächen der denkmalgeschützten Waldschule für eine Überbauung freigegeben würden, obwohl die vorgesehenen Spiel- und Stellplatzflächen offensichtlich mit dem bestehenden Denkmalschutz der Waldschule und der sie umgebenden Waldflächen nicht vereinbar seien, und dass Außenbereichsflächen zur Überbauung freigegeben würden, obwohl ausreichende Flächen im Innenbereich der Gemeinde für einen Spielplatz, aber auch für die notwendigen Stellplätze zur Verfügung stünden, nicht die Erforderlichkeit der Planung als solche, sondern die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung im Sinne der oben dargelegten Rechtsprechung. Gleiches gilt für die Rüge der Antragstellerin, dass es ausweislich der Planunterlagen eine Alternativplanung nicht gegeben habe und dass städtebaulich nicht gerechtfertigte unverhältnismäßige Festsetzungen zur Einschränkung ihrer Baufreiheit getroffen worden seien. Für die Annahme, die Antragsgegnerin wolle durch diesen Bebauungsplan lediglich entgegenstehende öffentlich Belange „ausschalten“ und missbrauche das Instrumentarium des Bebauungsplans, weil sie diesen nur aufgestellt habe, um die denkmalschutzrechtlichen Belange der Waldschule und die naturschutzrechtlichen Belange wegen des bestehenden Waldes im Bereich der geplanten Stellplatzanlage zu überwinden, bestehen keine Anhaltspunkte. bb) Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass der Bebauungsplan aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrte. Insbesondere naturschutzrechtliche Verbote hindern den Planvollzug nicht. Die Verwirklichung des Bebauungsplans scheitert im Besonderen nicht an artenschutzrechtlichen Zugriffsverboten gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG. Das ergibt sich aus der Faunistischen Potenzialanalyse mit Artenschutzrechtlichem Fachbeitrag des … vom 13. Mai 2019 (Beiakte A, Bl. 225 ff.) in Verbindung mit den Ausführungen in der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 11b in der Fassung vom Mai 2020, dort Abschnitt 7.2.3 Schutzgut Tiere des Umweltberichts und Abschnitt 8 Artenschutzrechtliche Prüfung (Seite 27 ff., Seite 38 ff., Beiakte A, Bl. 31 ff., Bl. 42 ff.). Grundlage der Bewertung in der Faunistischen Potenzialanalyse sind 2016 erhobene Daten, die von dem Bearbeiter auch für das Jahr 2019 weiterhin als plausibel bewertet und deshalb genutzt worden sind. Die Potenzialanalyse kommt zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass die vorhandenen Gebäude sowie ältere Bäume auf dem Gelände des Bebauungsplans eine Eignung für Fledermausquartiere besäßen. Bei Entfernung dieser Strukturen durch Gebäudeabriss, der als Folge des Bebauungsplans allerdings nicht zu erwarten sei, und Entfernung von Bäumen für veränderte Flächennutzungen entstünden artenschutzrechtliche Konflikte. Durch die Umsetzung von Vermeidungsmaßnahmen in Form von Bauzeitenregelungen könne das Eintreten artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände jedoch vermieden werden. Zur Kompensation möglicher Verluste an Quartieren seien vorgezogene Maßnahmen erforderlich. Durch weitergehende Untersuchungen, u. a. von Höhlen, könnten unter Umständen die Ersatzquartiere oder Bauzeitenregelungen vermindert werden. Weitere Betroffenheiten ergäben sich für Brutvögel. Auch für diese Arten seien Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen erforderlich, um das Eintreten von artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen zu vermeiden. Zur Vermeidung eines Konflikts mit dem Tötungsverbot für Haselmäuse (Potenzial) seien Gehölze außerhalb deren Aktivitätszeit zu fällen. Der geplante Waldausgleich werde auch eine artenschutzrechtliche Funktion für Vögel, Fledermäuse, Kleinsäuger und Amphibien/Reptilien haben. Unter Berücksichtigung der dargestellten Maßnahmen sei die Erfüllung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG nicht zu erwarten (vgl. Ziffer 6, Artenschutzrechtliche Prüfung, der Potenzialanalyse, Seite 21 ff., sowie Ziffer 7, Artenschutzrechtlicher Handlungsbedarf, dort Abschnitt 7.1 Artenschutzrechtliche Vermeidungsmaßnahmen sowie Abschnitt 7.2 CEF-Maßnahmen und Artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen, Seite 29 ff.). Diese Vorgaben der faunistischen Potenzialanalyse sind in den Text – Teil B des Bebauungsplans zu Ziffer 5 und in die Begründung des Bebauungsplans aufgenommen worden. Dass diese Einschätzung unzutreffend sein könnte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. b) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist der Bebauungsplan nicht wegen eines Verstoßes gegen § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB in Verbindung mit § 5 Abs. 4 Satz 1 BauGB unwirksam. Die Antragstellerin macht insoweit geltend, dass der Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin in der Fassung der im Mai 2020 in Kraft getretenen 12. Änderung entgegen § 5 Abs. 4 Satz 1 BauGB die Waldschule als nach Landesrecht denkmalgeschützte Mehrheit von baulichen Anlagen nicht nachrichtlich übernommen habe und dass deshalb der Bebauungsplan entgegen § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt worden sei. Es kann offenbleiben, ob es sich bei der Fürstin-Ann-Mari-von-Bismarck-Schule, bei der sich der Denkmalschutz auf die kammartig angeordneten Klassentrakte nebst den Verbindungsbauten von 1952/1954 sowie die kleine, ursprünglich separate Turnhalle von 1958 erstreckt (Planbegründung Seite 9, Beiakte A, Bl. 13) überhaupt um Mehrheiten von baulichen Anlagen handelt, die gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 BauGB nachrichtlich in den Flächennutzungsplan übernommen werden sollen. Jedenfalls scheidet ein Verstoß gegen die vorgenannten Vorschriften von vornherein aus, wenn ein Bebauungsplan – hier zu Ziffer 8 des Textteils – entsprechend der Vorgabe in § 9 Abs. 6 BauGB ein Denkmal nachrichtlich übernimmt, dessen nachrichtliche Übernahme im Flächennutzungsplan – gegebenenfalls zu Unrecht – unterblieben ist. Dass der Flächennutzungsplan insoweit seiner Hinweisfunktion nicht genügt hat (vgl. zu diesem Hintergrund von § 5 Abs. 4 BauGB Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand August 2021, § 5 Rn. 69), hat sich dann gerade nicht ausgewirkt und die dennoch erfolgte nachrichtliche Übernahme im Bebauungsplan kann angesichts der wortgleichen Verpflichtung der Antragsgegnerin in § 9 Abs. 6 BauGB nicht zu dessen Rechtswidrigkeit führen. c) Die Antragsgegnerin hat entgegen der Auffassung der Antragstellerin nur insoweit gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB verstoßen, als sich der Ermittlungs- und Bewertungsfehler hinsichtlich der Zulässigkeit von maximal einer Wohneinheit pro Doppelhaushälfte zugleich als Abwägungsausfall im Sinne von § 1 Abs. 7 BauGB darstellt. Die verfahrensrechtlichen Anforderungen an den Abwägungsvorgang ergeben sich aus den Vorgaben des § 2 Abs. 3 BauGB, wonach bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), ermittelt und bewertet werden müssen. Sie decken sich mit denen, die die Rechtsprechung bezogen auf die Zusammenstellung des Abwägungsmaterials aus dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB entwickelt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, Rn. 18 ff., juris). Das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB, nach dem bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen sind, stellt inhaltliche Anforderungen an den Abwägungsvorgang und an das Abwägungsergebnis und unterliegt dabei insgesamt allerdings nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Gegen das rechtsstaatlich fundierte Gebot gerechter Abwägung wird verstoßen, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet (Abwägungsausfall), in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss (Abwägungsdefizit), wenn die Bedeutung dieser Belange verkannt wird (Abwägungsfehleinschätzung) oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (Abwägungsdisproportionalität). Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung des anderen entscheidet. Das Vorziehen und Zurücksetzen bestimmter Belange innerhalb des vorgegebenen Rahmens ist die elementare planerische Entschließung der Gemeinde über die städtebauliche Entwicklung und Ordnung und kein aufsichtlich oder gerichtlich nachvollziehbarer Vorgang (Schl.-Holst. OVG, Beschluss vom 18. Juni 2019 - 1 MR 1/19 -, Rn. 29, juris; Urteil vom 15. März 2018 - 1 KN 4/15 -, Rn. 67, juris). Gemäß § 214 Abs. 3 BauGB ist für die Abwägung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Satzung maßgebend. aa) Hinsichtlich des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans liegt ein Abwägungsfehler nicht vor. Dies gilt für den von der Antragstellerin ausdrücklich geltend gemachten Verstoß gegen § 9 Abs. 7 BauGB schon deshalb, weil diese Regelung nur bestimmt, dass der Bebauungsplan die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs festsetzt, und nicht die materiell-rechtlichen Anforderungen, die für die Abgrenzung von Plangebieten und den Inhalt der Planung gelten, betrifft, für die § 1 BauGB maßgebend ist (Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand August 2021, § 9 Rn. 283). § 9 Abs. 7 BauGB ist schon dadurch erfüllt, dass sich dem Bebauungsplan Nr. 11b durch die Verwendung des Planzeichens 15.13 der Planzeichenverordnung die Grenze des räumlichen Geltungsbereichs entnehmen lässt. In der Sache geht es der Antragstellerin ausweislich ihres Vortrags darum, dass die Grundstücke Bürgerstraße 10-24 und Ernst-Anton-Straße 16-24 und 13-25 nach dem Gebot der gerechten Abwägung in den räumlichen Geltungsbereich hätten einbezogen werden sollen. Sie meint, dass diese von den Auswirkungen der Planung betroffen seien, da der wesentliche Anfahrtsverkehr zum Grundstück mit Schule, Kita, Pfadfinderhaus und Sportplatz über die Bürgerstraße und die Ernst-Anton- Straße erfolge, und dass der Plangeber offensichtlich habe verhindern wollen, dass die Anwohner im Grenzbereich zum Schulgrundstück Einfluss auf die Planung gewönnen und ihre Rechte gegenüber dem Bebauungsplan Nr. 11b der Antragsgegnerin einforderten. Diese Überlegung lässt einen Abwägungsfehler hinsichtlich der Baugebietsgrenzen nicht erkennen. Insbesondere besteht grundsätzlich auch für sog. Planaußenlieger die Möglichkeit, sich in ein Planaufstellungsverfahren einzubringen und sich gegen einen Bebauungsplan zu wenden. Darüber hinaus ist ohne Weiteres nachvollziehbar, dass in einem ersten Schritt die von Gemeinbedarfs- und Verkehrsflächen geprägten Grundstücke von Schule, Kita und Spielplatz angesichts der mit der Planung verfolgten öffentlichen Belange mit dem Ziel der Beschleunigung zum Gegenstand einer gesonderten Planung durch zunächst den Bebauungsplan Nr. 11a und jetzt den Bebauungsplan Nr. 11b gemacht worden und die Überplanung der vorwiegend nördlich gelegenen Wohnbebauung Gegenstand des Bebauungsplans Nr. 11 geblieben ist (vgl. zu diesem Sachverhalt Senatsbeschluss vom 27.03.2019 - 1 MR 5/18 -, Seite 12 des Beschlussabdrucks). In einem zweiten Schritt ist es dann ohne Weiteres nachvollziehbar, dass nur die Grundstücke Bürgerstraße 2-8, die wie eine Zunge in die von der Planung der Gemeinbedarfs- und der Verkehrsflächen betroffenen Grundstücke hineinragen und von diesen auf drei Seiten umschlossen werden, in den Bebauungsplan Nr. 11b einbezogen worden sind, zumal sie angesichts ihrer Lage in besonderer Weise von der Erweiterung des Spielplatzes und der Schaffung von Stellplätzen betroffen sind. bb) Soweit die Antragstellerin einen Verstoß gegen § 1a Abs. 3 BauGB rügt, wonach die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen sind, beschränkt die Antragstellerin sich auf die Behauptung, dass die im Planaufstellungsverfahren ausgelegten Unterlagen zeigten, dass die vorgesehenen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht ausreichend seien, um den von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen zu entsprechen. Dem folgt der Senat nicht. Ausweislich der Planbegründung und des Verwaltungsvorgangs im Übrigen hat die Antragsgegnerin eine Umweltprüfung im Sinne von § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt (Abschnitt 6 der Begründung) und in einem Umweltbericht gemäß Anlage 1 zu § 2 Abs. 4 und den §§ 2a und 4c BauGB (Abschnitt 7 der Begründung) beschrieben und bewertet worden sind. Die Antragsgegnerin hat sich mit den zur Vermeidung des Eintretens von Verbotstatbeständen artenschutzrechtlich erforderlichen Maßnahmen beschäftigt (Abschnitt 8 der Begründung) und den externen Ausgleich in den Text – Teil B des Bebauungsplans zu Ziffer 6 aufgenommen. Als Ausgleich für die Waldumwandlung wird eine Ersatzaufforstung gemäß § 9 Abs. 6 LWaldG vorgenommen (Abschnitt 9 der Begründung, Beiakte A, Bl. 41 f, Forstrechtliche Genehmigung zur Umwandlung von Wald vom 27.04.2020, Beiakte B, Bl. 940 ff., Gestattungsvertrag, Auslegungsexemplar, Bl. 612 ff.) und als Ausgleich für die Bodenversiegelung ist ein Gestattungsvertrag über Ökopunkte geschlossen worden (Auslegungsexemplar, Bl. 617 ff., Abschnitt 6.1 der Begründung, Eingriffsermittlung, Bl. 11 ff.). cc) Soweit die Antragstellerin geltend macht, dass der Bebauungsplan gegen das in § 1 Abs. 7 BauGB verankerte Gebot, die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, verstößt, trifft dies nach den vorstehenden Ausführungen nur zu, soweit für Wohngebäude als Doppelhaus pro Doppelhaushälfte maximal eine Wohneinheit als zulässig festgesetzt wird. Hinsichtlich dieser Festsetzung liegt nicht nur, wie oben dargelegt, ein Verfahrensfehler im Sinne von § 2 Abs. 3 BauGB, sondern jenseits davon zugleich ein Mangel im Abwägungsvorgang im Sinne von § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB in Form eines vollständigen Abwägungsausfalls (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.09.2010 - 4 CN 2.10 -, Rn. 21 f., juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 09.05.2019 - 5 S 2015/17 -, Rn. 176) vor, weil eine Abwägung überhaupt nicht stattgefunden hat. Hinsichtlich der weiteren Festsetzungen für die Grundstücke … sind aus den oben zu 1. a) aa) dargelegten Gründen Fehler der Abwägung nicht ersichtlich. Insbesondere erscheinen die festgesetzten örtlichen Bauvorschriften nicht als willkürlich und durch nichts zu rechtfertigen. Grundsätzlich können örtliche Bauvorschriften gemäß § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 84 Abs. 3 LBO als Festsetzungen in den Bebauungsplan aufgenommen werden. Vorliegend entsprechen sie der im Verfahren vorgenommenen Analyse der Bebauung (Beiakte B, Bl. 989), aus der sich zum Beispiel bereits für den Bestand Dacheindeckungen in unterschiedlichen Farben ergeben. Dass die Erweiterung dieser Farbpalette einen Abwägungsfehler darstellen könnte, ist nicht ersichtlich. Das gilt auch für die weiter geltend gemachten Mängel der Abwägung. Soweit die Antragstellerin zur Vermeidung einer Gesundheitsgefährdung ihrer Gesellschafter zumindest einen begrünten Lärmschutzwall statt einer zweireihigen Hecke für erforderlich hält, wird auf die Schalltechnische Prognose und die Ausführungen zu Ziffer 1. a) bb) verwiesen. Die Hecke dient ausweislich der Begründung (Ziffer 7.2.1.c, Seite 25, Beiakte A, Bl. 29) nur der optischen Abgrenzung der Fläche für Gemein- bedarf in Richtung der Wohnbebauung an der Bürgerstraße. Zutreffend ist die Antragsgegnerin in der Abwägung (Seite 23, Beiakte B, Bl. 782) davon ausgegangen, dass Ruhezeiten zu beachten sind. Mit dieser Formulierung hat sie hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass die Einhaltung von Ruhezeiten nicht eine Frage der Planung, sondern eine Frage des Ordnungsrechts ist. Deshalb bedurfte es auch keiner Überlegungen dazu, das gesamte Gelände einzuzäunen oder die Parkplatznutzung mithilfe eines digitalen Zeitschlosses zu begrenzen. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin verstößt die Planung auch nicht gegen den sog. Trennungsgrundsatz gemäß § 50 BImSchG. Danach sind bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete so weit wie möglich vermieden werden. Da nach der schalltechnischen Prognose mit schädlichen Umwelteinwirkungen nicht zu rechnen ist, steht der Trennungsgrundsatz der streitgegenständlichen Planung nicht entgegen. Zu Unrecht meint die Antragstellerin, dass mit der geplanten verkehrlichen Erschließung des Grundstücks der Schule über die Bürgerstraße und den Schwarzen Weg einseitig zu ihren Lasten sowie der Wohngrundstücke … eine Nutzungsintensivierung des Schulgrundstücks vorangetrieben werde, dass alternative Stellplatzanlagen in der Umgebung nicht sachgerecht überprüft worden seien und dass Stellplätze viel besser hinter der Schule mit der Zuwegung über die Rückseite des Schulgeländes vorbei am Friedhof anzuordnen und dort auch weniger beeinträchtigend für sie seien. Insoweit wird auf die Planbegründung verwiesen, die im Abschnitt 1 „Planung“ unter der Überschrift „Alternative Standorte“ und im Abschnitt 7 „Umweltbericht“ unter der Überschrift „Beschreibung und Bewertung von Planungsalternativen“ (Begründung Seite 6, Seite 36, Beiakte A, Bl. 10, Bl. 40) Ausführungen zu anderen Standorten, u. a. auch zu der von der Antragstellerin favorisierten Lösung enthält. Danach befinden sich die von ihr für eine Stellplatzanlage vorgeschlagenen Flächen im Wald und sind daher bereits im Ausgangspunkt ungeeignet; für sie wurde aber im Besonderen auch keine Umwandlungsgenehmigung durch die Forstbehörde in Aussicht gestellt. dd) Soweit die Antragstellerin abschließend geltend macht, dass mit der umfassenden Beseitigung des Waldes zugunsten einer Stellplatzanlage in rechtswidriger Weise in den Umgebungsschutz der dem Denkmalschutz unterliegenden Waldschule eingegriffen werde, für die gerade das Vorhandensein größerer Bäume und der Baumbestand im Bereich rund um die Schule denkmalwertbegründend sei, ergibt sich daraus ebenfalls kein Abwägungsfehler. Es trifft zwar zu, dass der Wert eines Kulturdenkmals sich nicht nur aus dem Objekt an sich, sondern auch aus seinen Beziehungen zur Umgebung ergibt (vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 3 DSchG). Auch hat die untere Denkmalschutzbehörde im Zusammenhang mit den Überlegungen zu einem Standort für die Stellplatzanlage ausgeführt, dass für die Schule die Lage am Südrand der Gemeinde im Übergang zum Wald charakteristisch sei, die Schulgebäude sich von der dunklen Baumkulisse im Hintergrund abhöben und tatsächlich der Eindruck entstehe, dass sich die Schule im Wald befinde (E-Mail der unteren Denkmalschutzbehörde vom 6. März 2017, zitiert nach Seite 6 der Begründung, Beiakte A, Bl. 10). Aus den von der Antragsgegnerin dargelegten Gründen wahren aber der Standort der Stellplatzanlage und die festgesetzten Erhaltungsmaßnahmen den für den Schutz der Schule erforderlichen Freiraum und beeinträchtigen daher das Erscheinungsbild des Denkmals nicht. Die größeren Bäume bzw. Baumbestände im Bereich der Schule sowie der Schulwald direkt südwestlich der Schule sind als wichtige Baum-/Wald-Kulisse zum Erhalt festgesetzt worden. Auch hat die Denkmalschutzbehörde mit der vorgenannten E-Mail vom 6. März 2017 der gemeindlichen Planung zugestimmt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht hinsichtlich der Antragstellerin auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO und hinsichtlich der Antragsgegnerin auf § 167 VwGO i. V. m.§ 709 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor. Die Antragstellerin ist als Gesellschaft bürgerlichen Rechts Eigentümerin des Grundstücks … im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin. Im Verfahren 1 MR 5/18 hat der Senat mit Beschluss vom 27. März 2019 auf ihren Antrag die Satzung der Antragsgegnerin vom 25. Oktober 2018 über den Bebauungsplan Nr. 11a für das Gebiet „Südlich des Fußweges zwischen Bürgerstraße und Ernst-Anton-Straße mit dem Grundstück der Schule/Kita/Hort, Fußweg von der Sachsenwaldstraße zur Schule, Teilstück des Waldes südlich des Sportplatzes, nordöstlich Schwarzer Weg, südöstlich Bürgerstraße“ bis zur Entscheidung des Senats über den Normenkontrollantrag der Antragstellerin - 1 KN 17/18 - außer Vollzug gesetzt. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass der Bebauungsplan unwirksam sei, weil die Voraussetzungen für eine Aufstellung im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB nicht vorlägen. Daraufhin beschloss die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin am 28. Mai 2020 im regulären Verfahren 1. die Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 11a (Gebietsbeschreibung wie Bebauungsplan Nr. 11b) 2. den Bebauungsplan Nr. 11b für das Gebiet „Südlich des Fußweges zwischen Bürgerstraße und Ernst-Anton-Straße mit dem Grundstück der Schule/Kita/Hort, Fußweg von der Sachsenwaldstraße zur Schule, Teilstück des Waldes südlich des Sportplatzes, nordöstlich Schwarzer Weg, südöstlich Bürgerstraße“ als Satzung. Das Grundstück der Antragstellerin liegt im Geltungsbereich der vorgenannten Bebauungspläne und ist wie die benachbarten Grundstücke …, … und … mit einer Doppelhaushälfte bebaut. Für die Grundstücke … trifft der Bebauungsplan Nr. 11b Festsetzungen zur Art und zum Maß der baulichen Nutzung (allgemeines Wohngebiet, maximal ein Vollgeschoss, Grundflächenzahl 0,25, Geschossflächenzahl 0,4, Gesamtgebäudehöhe 9,50 m) und zur Bauweise (nur Doppelhäuser zulässig, offene Bauweise). Ferner wird eine Dachneigung von 35 bis 48 Grad festgesetzt. Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch die Festsetzung von Baugrenzen bestimmt. Im Text - Teil B wird zu Ziffer 1.2 festgesetzt, dass in Wohngebäuden als Doppelhaus pro Doppelhaushälfte maximal eine Wohneinheit zulässig ist. Zu Ziffer 3 werden eine Reihe von örtlichen Bauvorschriften festgesetzt, die u. a. die Gestaltung der Außenwände und Dächer und die insoweit zulässigen Farben betreffen. Südlich dieser Wohnbebauung liegt das den größten Teil des ca. 3,3 ha großen Plangebiets umfassende und aus Richtung Nordosten über die Ernst- Anton-Straße erreichbare Gelände mit der Fürstin-Ann-Mari-von-Bismarck-Schule sowie mit Sporthalle, Kita und Krippe. Im Bebauungsplan wird dieses Gelände als Fläche für den Gemeinbedarf festgesetzt. Im westlichen Bereich dieser Gemeinbedarfsfläche sind nahe der Wohnbebauung Flächen für Gemeinschaftsstellplätze und für einen Spielplatz festgesetzt. Im Zusammenhang mit den Stellplätzen wird durch die Festsetzung des in die Bürgerstraße mündenden Schwarzen Wegs als Straßenverkehrsfläche erstmals eine Zufahrt zum Schulgelände aus Richtung Westen geschaffen. Im östlichen Bereich der Gemeinbedarfsfläche ist aus Richtung der Wohnbebauung gesehen jenseits der Schule eine Anlage für Pfadfinder festgesetzt. Im Südwesten und Südosten der Schule sind öffentliche Grünflächen, im Südwesten ferner Flächen für Wald festgesetzt. Eine Reihe von Bäumen ist zur Erhaltung festgesetzt. Für die an den Bebauungsplan Nr. 11b direkt nördlich anschließende Fläche wird der Bebauungsplan Nr. 11 aufgestellt. Nach Bekanntmachung der Satzung durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln in der Zeit vom 30. Juni 2020 bis zum 8. Juli 2020 hat die Antragstellerin am 29. Juli 2020 diesen Normenkontrollantrag und zugleich einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO gestellt. Der Senat hat mit Beschluss vom 6. Oktober 2020 - 1 MR 7/20 - unter Ablehnung des Antrags im Übrigen die Satzung der Antragsgegnerin vom 28. Mai 2020 über 1. die Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 11a (Gebietsbeschreibung wie Bebauungsplan Nr. 11b) 2. den Bebauungsplan Nr. 11b für das Gebiet „Südlich des Fußweges zwischen Bürgerstraße und Ernst-Anton-Straße mit dem Grundstück der Schule/Kita/Hort, Fußweg von der Sachsenwaldstraße zur Schule, Teilstück des Waldes südlich des Sportplatzes, nordöstlich Schwarzer Weg, südöstlich Bürgerstraße“ bis zur Entscheidung des Senats über den Normenkontrollantrag der Antragstellerin - 1 KN 19/20 - außer Vollzug gesetzt, soweit der Bebauungsplan Nr. 11b zu Ziffer 1.2 des Textes - Teil B festsetzt, dass in Wohngebäuden als Doppelhaus pro Doppelhaushälfte maximal eine Wohneinheit zulässig ist. Die Antragstellerin rügt, dass der Bebauungsplan entgegen § 1 Abs. 3 BauGB nicht erforderlich sei, dass er entgegen § 8 Abs. 2 BauGB nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt worden sei, dass die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs entgegen § 9 Abs. 7 BauGB zu eng festgesetzt worden seien und dass die naturschutzrechtlichen Eingriffsregelungen entgegen § 1a Abs. 3 BauGB in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB nicht hinreichend berücksichtigt worden seien. Auch sei das Abwägungsmaterial entgegen § 2 Abs. 3 BauGB nicht zutreffend ermittelt und falsch bewertet worden. Das betreffe den privaten Belang, ihr Bestandsgebäude baulich weiterzuentwickeln und zu erweitern, dem insbesondere entgegenstehe, dass künftig nur noch eine Wohneinheit pro Doppelhaushälfte maximal zulässig sei, und die von der geplanten Stellplatzanlage und dem Pfadfinderhaus ausgehenden Lärmbeeinträchtigungen. Ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot gemäß § 1 Abs. 7 BauGB folge aus einem unverhältnismäßigen Eingriff in ihr Eigentumsrecht. Da die zu erwartenden Lärmimmissionen die Schwelle der Gesundheitsgefährdung überschritten, sei eine Hecke zur optischen Abgrenzung nicht ausreichend, sondern ein begrünter Lärmschutzwall erforderlich. Ohne die Festsetzung aktiver Lärmschutzmaßnahmen liege ein Verstoß gegen § 50 BImSchG vor. Es seien keinerlei Schutzvorkehrungen in Betracht gezogen worden, um eine zweckwidrige Nutzung des Schulgeländes und der Parkplatzflächen auszuschließen. Die bauliche Entwicklung der bestandsgeschützten Wohngebäude auf den Grundstücken … werde durch die getroffenen Festsetzungen, insbesondere die Gesamtgebäudehöhe und die Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse als Höchstgrenze und der Grundflächenzahl in Kombination mit der Festsetzung von Baugrenzen, vor allem aber durch die Beschränkung der Zahl der Wohneinheiten auf eine pro Doppelhaushälfte unverhältnismäßig stark eingeschränkt. Mit der geplanten verkehrlichen Erschließung des Grundstücks der Schule über die Bürgerstraße und den Schwarzen Weg zur Stellplatzanlage werde einseitig zu ihren Lasten sowie zu Lasten der anderen Wohngrundstücke … eine Nutzungsintensivierung des Schulgrundstücks vorangetrieben. Alternative Stellplatzanlagen in der Umgebung seien nicht sachgerecht überprüft worden, obwohl Stellplätze viel besser hinter der Schule mit der Zuwegung über die Rückseite des Schulgeländes vorbei am Friedhof angeordnet worden wären. Die festgesetzten örtlichen Bauvorschriften, zum Beispiel zur Farbe der Dacheindeckung und zur Dachneigung, seien willkürlich und durch nichts zu rechtfertigen. Mit der umfassenden Beseitigung des Waldes zugunsten einer Stellplatzanlage werde in rechtswidriger Weise in den Umgebungsschutz des Denkmals „Waldschule“ eingegriffen, obwohl gerade das Vorhandensein größerer Bäume und der Baumbestand im Bereich rund um die Schule denkmalbegründend seien. Die Antragstellerin beantragt, die Satzung der Antragsgegnerin vom 28. Mai 2020 über 1. die Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 11a (Gebietsbeschreibung wie Bebauungsplan Nr. 11b) 2. den Bebauungsplan Nr. 11b für das Gebiet „Südlich des Fußweges zwischen Bürgerstraße und Ernst-Anton-Straße mit dem Grundstück der Schule/Kita/Hort, Fußweg von der Sachsenwaldstraße zur Schule, Teilstück des Waldes südlich des Sportplatzes, nordöstlich Schwarzer Weg, südöstlich Bürgerstraße“, öffentlich bekanntgemacht in der Zeit vom 30. Juni 2020 bis 8. Juli 2020, hinsichtlich Ziffer 2 der vorgenannten Satzung, also den Bebauungsplan Nr. 11b, für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Normenkontrollantrag abzulehnen. Sie meint, der Bebauungsplan Nr. 11b sei wirksam erlassen worden und verstoße nicht gegen höherrangiges Recht und wendet sich im Einzelnen gegen den Vortrag der Antragstellerin. Insbesondere verweist sie darauf, dass erst der Bebauungsplan mit der Festsetzung eines größeren Baufeldes und der Umwandlung der Waldfläche zwischen dem Schwarzen Weg und dem Grundstück der Antragstellerin (Flurstück …) in eine Fläche für den Gemeinbedarf eine baulich intensivere Nutzung der Grundstücke in der Bürgerstraße zulasse, die bislang im Waldabstandsstreifen lägen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie auf die Gerichtsakten der Verfahren 1 KN 17/18, 1 MR 5/18 und 1 MR 7/20 verwiesen.