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Urteil

1 KN 2/24

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2025:1028.1KN2.24.00
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Tenor
Die Normenkontrollanträge werden abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller zu 1), zu 2) und zu 3) jeweils zu 1/3. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Normenkontrollanträge werden abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller zu 1), zu 2) und zu 3) jeweils zu 1/3. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Normenkontrollanträge sind zulässig (dazu A.), aber unbegründet (dazu B.). A. Die Normenkontrollanträge der Antragsteller sind zulässig. I. Die gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaften Normenkontrollanträge sind am 9. Januar 2024 und damit innerhalb der Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, d.h. innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung des Bebauungsplans durch Abdruck im Quickborner Tageblatt vom 18. Januar 2023 und der parallel erfolgten Bereitstellung auf der Internetseite der Antragsgegnerin gestellt worden. II. Die Antragsteller sind auch im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Nach dieser Vorschrift ist jede natürliche oder juristische Person antragsbefugt, die geltend macht, durch die zur gerichtlichen Überprüfung gestellte Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Erforderlich, aber auch ausreichend für die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist, dass der Antragsteller hinreichend substanziiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird (st. Rspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 2004 – 4 CN 1.03 –, juris Rn. 9 m.w.N.). An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind grundsätzlich auch dann keine höheren Anforderungen zu stellen, wenn es – wie vorliegend – um das Recht auf gerechte Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) von Eigentümern geht, deren Grundstücke außerhalb des Bebauungsplangebiets liegen (mittelbar Betroffene). Auch insoweit reicht es aus, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen (BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 – 4 CN 2.98 –, juris Rn. 8). Antragsbefugt ist hiernach, wer sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang berufen kann; denn wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat (BVerwG, Urteil vom 30. April 2004 – 4 CN 1.03 –, juris Rn. 9; Beschluss vom 22. August 2000 – 4 BN 38.00 –, juris Rn. 7). Die Antragsbefugnis ist jedoch dann nicht gegeben, wenn eine Rechtsverletzung offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausscheidet (BVerwG, Urteile vom 24. September 1998 – 4 CN 2.98 –, juris Rn. 8 und vom 18. November 2002 – 9 CN 1.02 –, juris Rn. 53). Hiervon ist insbesondere auszugehen, wenn das Interesse des Betroffenen geringwertig, nicht schutzwürdig, für die Gemeinde nicht erkennbar oder sonst makelbehaftet ist (BVerwG, Beschluss vom 2. März 2015 – 4 BN 30.14 –, juris Rn. 3 m.w.N.). Die Prüfung, ob dies der Fall ist, ist allerdings nicht unter Auswertung des gesamten Prozessstoffes vorzunehmen (BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 2019 – 4 BN 53.19 –, juris Rn. 9) und darf nicht in einem Umfang und in einer Intensität erfolgen, die einer Begründetheitsprüfung gleichkommt (BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2011 – 4 BN 42.10 –, juris Rn. 8). Der Nachteilsbegriff des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht „engherzig" zu verstehen und zu handhaben. Das Gesetz öffnet mit dem Nachteilsbegriff in § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO die Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren bewusst weiter als in § 42 Abs. 2 VwGO die Klagebefugnis mit dem Begriff der Rechtsverletzung. Es soll lediglich verhindert werden, dass das verwaltungsgerichtliche Normenkontrollverfahren im Sinne von Popularanträgen missbraucht wird. Es sollen keine Vorwände gesucht werden können, um eine dem Einzelnen missliebige Planung bekämpfen zu können. Daher verbietet sich eine prozessuale Handhabung, die im Ergebnis dazu führt, die an sich gebotene Sachprüfung als eine Frage der Zulässigkeit des Antrages zu behandeln (BVerwG, Beschluss vom 18. März 1994 – 4 NB 24.93 –, juris Rn. 12 m.w.N.). Gemessen an diesen Grundsätzen ist eine Antragsbefugnis der Antragsteller gegeben. Mit ihrem Vortrag, der angefochtene Bebauungsplan treffe abwägungsfehlerhaft unverhältnismäßige Festsetzungen zu Lasten ihrer unmittelbar benachbarten Wohngrundstücke, die zum einen Gebäude ermöglichten, die von ihrer Dimension her bereits nicht an den gewählten Standort gehörten und zum anderen unter Verstoß gegen den Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG emissionsintensive Anlagen wie Bolzplatz, Pausenhof und eine auch außerschulisch nutzbare Sporthalle zuließen, die nach der eingeholten Schalltechnischen Untersuchung die für reine Wohngebiete zulässigen Immissionsrichtwerte teilweise überstiegen, machen die Antragsteller einen abwägungserheblichen eigenen Belang geltend. Zwar gewährt das Baugesetzbuch keinen Anspruch auf Fortbestand einer bauplanungsrechtlichen Situation und schließt es im Besonderen nicht aus, für ein bislang nicht überplantes Gelände erstmalig bindendes Planungsrecht durch Erlass eines Bebauungsplans zu schaffen. Auf Seiten von Eigentümern unmittelbar an das – neue – Plangebiet angrenzender Grundstücke, die ihrerseits durch planerische Festsetzungen eines bereits bestehenden Bebauungsplans determiniert sind oder die sich in einem schutzwürdigen faktischen Baugebiet befinden, besteht allerdings regelmäßig ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass Veränderungen auf Nachbargrundstücken, die sich nachteilig auf die eigene Grundstückssituation auswirken können, nur unter Berücksichtigung ihrer Interessen vorgenommen werden (zu Änderungen eines benachbarten Bebauungsplans vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. September 2021 – 4 BN 17.21 –, juris Rn. 9 und vom 28. September 2022 – 4 BN 6.22 –, juris Rn. 14). Dies gilt indes nicht bei geringfügigen Änderungen sowie bei solchen Änderungen, die sich nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück auswirken können. Davon ist vorliegend nicht auszugehen, denn der Bebauungsplan ermöglicht erstmals u.a. entlang der Südgrenze der mit eingeschossigen Einfamilienhäusern bebauten Grundstücke der Antragsteller zu 1) und zu 2) die Errichtung zweigeschossiger Gebäude mit geneigtem Dach und einer maximalen Firsthöhe von 11,50 m auf bislang von Hochbauten freien, bloß für schulsportliche Zwecke genutzten Außenflächen. Das der Planung zugrundeliegende städtebauliche Rahmenkonzept sieht dabei in einem wesentlichen Teilbereich des dort festgesetzten Baufensters die Unterbringung einer auch drittgenutzten Sporthalle vor. Ihre Grundstückssituation, aber auch diejenige der Antragstellerin zu 3), deren Grundstück mit seiner Südwestecke unmittelbar an das Plangebiet angrenzt, verändert sich dadurch spürbar. III. Den Antragstellern fehlt auch nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Bei bestehender Antragsbefugnis ist regelmäßig auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse gegeben. Es entfällt erst dann, wenn sich die Inanspruchnahme des Gerichts als nutzlos erweisen würde, weil der Antragsteller durch die von ihm angestrebte Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplans keine tatsächlichen Vorteile ziehen und auch seine Rechtsstellung nicht verbessern kann. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Der Bebauungsplan Nr. 111 B ist unstreitig noch nicht ansatzweise umgesetzt. Zugleich ist nicht etwa ausgeschlossen, dass die Antragsgegnerin im Fall der Unwirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplans ihre Planung weiterverfolgt und bei der Überarbeitung des Bebauungsplans möglicherweise für die Antragsteller günstigere Festsetzungen treffen wird. B. Die Normenkontrollanträge der Antragsteller sind aber unbegründet. Ein Antrag gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist begründet, wenn die angegriffene Rechtsvorschrift ungültig ist, d.h., wenn sie an einem vom Gericht zu beachtenden formellen oder materiellen Mangel leidet. Auf eine subjektive Rechtsverletzung der Antragsteller kommt es in diesem objektiven Rechtsbeanstandungsverfahren nicht mehr an (BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 – 4 CN 1.07 –, juris Rn. 13). Nach diesem Maßstab haben die Normenkontrollanträge der Antragsteller keinen Erfolg. Der zur Überprüfung gestellte Bebauungsplan Nr. 111 B der Antragsgegnerin leidet zunächst an keinen formellen Fehlern (dazu I.). Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht hält der Bebauungsplan einer rechtlichen Überprüfung stand (dazu II). I. Es liegen keine beachtlichen, die Unwirksamkeit des Bebauungsplans begründenden formellen Mängel vor. 1. Ein derartiger Mangel folgt insbesondere nicht aus der Wahl des beschleunigten Verfahrens gemäß § 13a BauGB. Das Vorliegen der Voraussetzungen hierfür hat die Antragsgegnerin in der Planbegründung detailliert dargestellt (Ziffer 2. und 4. i.V.m. 7.2.2, S. 7 f., 12 f., 25 f.) und insofern ihre Beweggründe für die Wahl dieser Verfahrensart hinreichend deutlich gemacht. Auch in der Sache ist dagegen nichts zu erinnern. Der räumliche Anwendungsbereich für den als Bebauungsplan der Innenentwicklung konzipierten Bauleitplan ist mit der Überplanung einer im zentralen Stadtgebiet der Antragsgegnerin gelegen, in Teilbereichen bereits bebauten und von weiterer Bebauung umgebenen 8.600 m2 großen Teilfläche eines insgesamt 13.200 m2 umfassenden Schulgeländes eröffnet. Angesichts der Gesamtgröße des Plangebiets überschreitet der Bebauungsplan insbesondere auch nicht die in § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB vorgegebene Flächenbegrenzung von weniger als 20.000 m2. Der Aufstellung des Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren steht überdies nicht die Regelung in § 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB entgegen, wonach das beschleunigte Verfahren ausgeschlossen ist, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Denn eine solche Verpflichtung greift hier nicht. Der Bebauungsplan Nr. 111 B der Antragsgegnerin setzt auf der begrenzten Fläche von 8.600 m2 eine Fläche für den Gemeinbedarf mit der Kennzeichnung „Schule/Sportlichen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen“ fest, was im Wesentlichen die Darstellung im Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin aufgreift, die eine Flächendarstellung im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 2 BauGB a.F. (heute: § 5 Abs. 2 Nr. 2a BauGB) zum Inhalt hat und konkretisierend als Einrichtungen und Anlagen des Gemeinbedarfs „Vor-/Grundschule“ sowie „Jugendeinrichtungen“ nennt und Flächen für Sport- und Spielanlagen mit der Kennzeichnung „Bolzplatz“ beschreibt. Letztere Nutzungskennzeichnung übernimmt der Plan für eine im westlichen Bereich des Plangebiets abgegrenzte und textlich mit Ziffer 1.6 konkretisierte Fläche. Planungsrechtliche Grundlagen für ein UVP-pflichtiges Vorhaben gemäß Anlage 1 zum UVPG bzw. LUVPG sind damit nicht geschaffen. Die Anwendbarkeit des beschleunigten Verfahrens ist auch nicht gemäß § 13a Abs. 1 Satz 5 BauGB ausgeschlossen. Insbesondere liegen Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Bauchst. b BauGB genannten Schutzgüter, d.h. der Erhaltungsziele und Schutzgüter der Natura 2000-Gebiete im Sinne des BNatSchG, mithin der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung sowie der Europäischen Vogelschutzgebiete nicht vor. Das EU-Vogelschutzgebiet „Alsterniederung“ (DE 2226-401) liegt flächengleich mit dem FFH-Gebiet „Alstersystem bis Itzstedter See und Nienwohlder Moor“ (DE 2226-391) ca. 2,7 km nordöstlich des Plangebiets; beide Gebiete weisen ebenso wie das ca. 2,7 km südwestlich der Plangebietsfläche befindliche FFH-Gebiet „Pinnau/Gronau“ (DE 2225-303) keinerlei räumlichen Bezug zum Schulgrundstück mit bereits vorhandener Bebauung innerhalb des bestehenden Siedlungsbereichs auf. Die Ausweisung einer bereits als Grundschulstandort mit angeschlossener Sportstätte genutzten Gemeinbedarfsfläche für eine ebensolche künftige Nutzung lässt zudem keine schweren Unfälle (Störfälle) nach § 50 Satz 1 BImSchG erwarten (§ 13a Abs. 1 Satz 5, 2. Var. BauGB). Die zulässige Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 111 B der Antragsgegnerin als Bebauungsplan der Innenentwicklung hat zur Folge, dass nach § 13a Abs. 2 Nr. 1, § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB abgesehen werden durfte; auch insoweit liegt mithin kein Verfahrensfehler vor. 2. Ein die Unwirksamkeit des Bebauungsplans begründender formeller Mangel liegt auch nicht vor, soweit dieser abweichend vom Flächennutzungsplan, der die Flächendarstellung im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 2 BauGB a.F. (heute: § 5 Abs. 2 Nr. 2a BauGB) konkretisierend als Einrichtungen und Anlagen „Vor-/Grundschule“ sowie „Jugendeinrichtungen“ nennt und Flächen für Sport- und Spielanlagen bloß mit der Kennzeichnung „Bolzplatz“ auf Grünflächen anführt, auch sportlichen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen – mithin auch eine Sporthalle – auf der festgesetzten Gemeinbedarfsfläche explizit zulässt. Das gemäß § 8 Abs. 2 BauGB grundsätzlich geltende Entwicklungsgebot des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan erfährt mit § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB im Rahmen des vorliegend einschlägigen beschleunigten Verfahrens eine Ausnahme dahingehend, dass, soweit die geordnete Entwicklung des Gemeindegebiets nicht beeinträchtigt wird, der Flächennutzungsplan lediglich im Wege der Berichtigung redaktionell anzupassen ist (Jaeger, in: Spannowsky/Uechtritz, BeckOK BauGB, 67. Edition, Stand 1. November 2024, § 13a Rn. 22). Auf die Wirksamkeit des Bebauungsplans wirkte sich selbst eine bislang unterbliebene Flächennutzungsplananpassung nicht aus, soweit der Bebauungsplan die sich aus der gewachsenen gemeindlichen Entwicklung ergebende Situation aufgreift und angemessen berücksichtigt. Daran besteht vorliegend kein durchgreifender Zweifel. Das gesamte Plangebiet ist im Flächennutzungsplan als „Flächen für den Gemeinbedarf“ und „Flächen für Sport- und Spielanlagen“ dargestellt. Zudem hat sich eine Schulsportanlage auch in der Vergangenheit nicht nur als Sport- und Bolzplatz etabliert, sondern es befindet sich auf der Plangebietsfläche aktuell ebenso eine (Schul-)Sporthalle mit teils erweiterter Nutzungsmöglichkeit. Dessen ungeachtet führte ein gleichwohl angenommener Verstoß gegen das Entwicklungsgebot auf keine Planunwirksamkeit, denn die Antragsteller haben einen solchen Mangel trotz entsprechenden Hinweises in der Bekanntmachung des Bebauungsplans jedenfalls nicht binnen Jahresfrist gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 214 Abs. 2 BauGB gegenüber der Antragsgegnerin geltend gemacht. Ihre insgesamt gegen den Bebauungsplan erhobenen Einwände beziehen sich im Kern vielmehr auf die infrage gestellte Erforderlichkeit der Planung und dessen Abgewogenheit gegenüber der Nachbarbebauung. 3. Es liegen in verfahrensrechtlicher Hinsicht ferner keinerlei greifbare Anhaltspunkte dafür vor, dass die – bewusst vorgenommene – teilweise Überplanung des Bebauungsplangebiets Nr. 49 fehlerhaft sein könnte. Die Gemeinde kann neben der Ersetzung eines Bebauungsplans oder von Teilen eines Bebauungsplans einen (ausdrücklichen) Aufhebungsbeschluss fassen. Erforderlich ist dies allerdings nur dann, wenn die Festsetzungen des früheren Bebauungsplans auf jeden Fall beseitigt werden sollen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. August 1990 – 4 C 3.90 –, juris Rn. 22). Folge des vorliegend gewählten Verfahrens der bloßen – allerdings bewussten – „Überplanung“ ist allein, dass der Bebauungsplan Nr. 49 für jenen überplanten Bereich seine frühere rechtliche Verbindlichkeit verliert; seine rechtliche Wirkung wird insoweit durch die spätere Norm, den Bebauungsplan Nr. 111 B (und ebenso für den südlichen Teilbereich der Wegefläche durch den Bebauungsplan Nr. 111 A) verdrängt („lex posterior derogat legi priori“). Entfällt wegen etwaiger Unwirksamkeit der späteren Norm die Derogation des früheren Rechts, hat dies allein zum Ergebnis, dass die alte Rechtsnorm unverändert fortgilt (BVerwG, Urteil vom 10. August 1990 – 4 C 3.90 –, a.a.O. Rn. 21). Beteiligungsrechte werden durch diese gewählte Verfahrensweise der teilweisen Überplanung nicht verkürzt (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 23. Mai 2005 – 1 MN 57/05 –, juris Rn. 38 f.; s.a. Urteil des Senats vom 15 März 2018 – 1 KN 4/15 –, juris Rn. 33). 4. Aus den von den Antragstellern gerügten (vermeintlichen) Ermittlungs- und Bewertungsdefiziten folgt – ungeachtet des Umstands, dass im Bekanntmachungstext zu den Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften über die Planaufstellung sowie zu den Rechtsfolgen gemäß § 215 Abs. 2 BauGB unvollständig lediglich auf Verletzungen hinsichtlich des § 214 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 BauGB, nicht jedoch auch auf die in § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB benannten Fälle des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB hingewiesen wurde – ebenfalls keine Planunwirksamkeit (§ 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist es eine für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtliche Verletzung von Verfahrensvorschriften, wenn entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist. Nach der als Verfahrensnorm ausgestalteten Bestimmung des § 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten. Denn die Berücksichtigung aller bedeutsamen Belange in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB setzt deren ordnungsgemäße Ermittlung und zutreffende Bewertung voraus. Das notwendige Abwägungsmaterial im Sinne von § 2 Abs. 3 BauGB umfasst dabei solche Belange, die in der konkreten Planungssituation nach Lage der Dinge in die Abwägung eingestellt werden müssen. Nicht abwägungserheblich sind geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht (BVerwG, Beschluss vom 12. Juni 2018 – 4 B 71.17 –, juris Rn. 5 m. w. N.). Die Abwägungsbeachtlichkeit beschränkt sich ferner auf solche Betroffenheiten, die in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich sind und für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar waren (BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 – 4 CN 1.07 –, juris Rn. 20 f.). Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Beurteilung ist dabei der des Satzungsbeschlusses (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Gemessen daran liegen Ermittlungs- und Bewertungsfehler nicht vor. Solcherlei Defizite sind insbesondere nicht hinsichtlich der aus den Anforderungen der Planung an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und deren umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 und Nr. 7 Buchst. c BauGB) folgenden Ermittlungs- und Bewertungspflicht der Antragsgegnerin gegeben, welche die Antragsteller bei verständiger Würdigung ihrer Rüge ansprechen, die Antragsgegnerin habe die abwägungserheblichen Belange bezogen auf den Schutz der Plannachbarn vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch überproportionale Dimensionierung und unverträgliche Positionierung der baulichen Anlagen einschließlich des Bolzplatzes sowie im Besonderen durch Lärm fehlerhaft bewertet. a) Die Antragsgegnerin hat die siedlungsstrukturelle Belegenheit des Plangebiets zutreffend als von eingeschossiger Einzel- (Einfamilien-) und Doppelhausbebauung umgeben erfasst und dabei die baulich-räumliche Sonderfunktion des seit Jahrzehnten bestehenden Grundschulstandorts in zentraler, fußläufig bzw. per Fahrrad aus angrenzenden Wohnquartieren erreichbarer Lage im Ortsteil Quickborn-Heide hervorgehoben (Planbegründung Ziffer 1., S. 5; Abwägungstabelle S. 64 ff., S. 661 ff. der Verwaltungsakte). Insoweit hat sie die gegenüber der Umgebungsbebauung abweichende Maßstäblichkeit insbesondere des denkmalgeschützten Bestandsgebäudes herausgestellt und daran ausgerichtet ein städtebauliches Konzept für einen notwendigen, bedarfsorientierten und insbesondere moderner Grundschulpädagogik Rechnung tragenden Um- und Neubau der Schule entwickelt, das hinsichtlich des geplanten Volumens den planungsrechtlichen Rahmen des § 34 BauGB sprengte und daher mittels einer auch die Umgebungsbebauung in den Blick nehmenden Bauleitplanung am vorhandenen stadtteilintegrierten Standort umgesetzt werden soll. Das ist hinsichtlich der räumlichen Einordnung des Plangebiets und der Qualifizierung der Umgebungsbebauung nicht ermittlungsdefizitär und lässt insbesondere mit Blick auf die Einstufung der Interessen der das Plangebiet umgebenden Nachbarbebauung als abwägungserheblichen Belang auch einen Bewertungsfehler nicht erkennen. Es ist gerade Ausfluss der Planungshoheit einer Gemeinde (Art. 28 Abs. 2 GG), die städtebauliche Entwicklung und Ordnung im Gemeindegebiet eigenverantwortlich zu gestalten und bei Vorliegen gewichtiger städtebaulicher Allgemeinwohlbelange, die sich im Rahmen einer Vorhabenzulassung nach § 34 BauGB nicht realisieren lassen, jene Belange bzw. Interessen im Wege der Bauleitplanung mit den dabei zu beachtenden Vorgaben insbesondere zur Abgewogenheit der Planung umzusetzen. Soweit dabei Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung getroffen werden, die entsprechende Vorgaben oder auch nur faktische Umstände in angrenzenden Gebieten überschreiten, ist das weder per se bewertungsfehlerhaft noch in der hier vorliegenden konkreten Ausgestaltung. Denn insoweit berücksichtigt die Antragsgegnerin die bereits vorgegebene Dominanz der baulichen Nutzung des Schulgeländes durch entsprechende großvolumige Gebäude und orientiert sich hinsichtlich der Höhenausdehnung am Bestand des denkmalgeschützten Ursprungsgebäudes der Waldschule sowie an derjenigen der vorhandenen Sporthalle. Auch wenn sie dabei mit der nunmehr zugelassenen Firsthöhe von maximal 11,50 m geringfügig über das dort vorgefundene Höhenmaß hinausgeht und mit der zudem ermöglichten zweigeschossigen Bauweise zugleich auch eine höhenmäßige Zäsur gegenüber der angrenzenden bloß eingeschossig zulässigen bzw. faktisch vorhandenen Bauweise setzt, sprengt sie damit nicht den Rahmen üblicher Maße, die selbst bei einander benachbarten Wohngrundstücken und Wohngebäuden in offener Bauweise vorzufinden sind. Das gilt umso mehr, als es sich bei dem Plangebiet um ein bestehendes Schulgelände mit Sporthalle handelt, das als Gemeinbedarfsfläche bereits in der Vergangenheit und von seiner Zweckbestimmung her auch weiterhin anderen Maßstäblichkeiten als ein reines Wohngebiet unterliegt bzw. unterliegen kann. Soweit die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang den Belangen des Bildungswesens und des Sports (§ 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB) sowie der Bodenschutzklausel des § 1a Abs. 2 BauGB einen hohen Stellenwert einräumt und mit den getroffenen Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung den Erhalt und die bedarfsgerechte künftige Versorgung mit Grundschulplätzen im Stadtteil Quickborn-Heide just am etablierten Standort forciert (Abwägungstabelle S. 52 ff., 64 ff., 80 ff., 93, S. 649 ff., 661 ff., 677 ff., 690 der Verwaltungsakte), erweist sich dies als tragfähiges Bewertungsergebnis in Bezug auf die dieses Planungsziel umsetzenden Festsetzungsinhalte. Dies gilt insbesondere auch, soweit die Planung am Vorhalten eines mit dem Schulbetrieb in Zusammenhang stehenden Bolzplatzes festhält sowie nunmehr eine Sporthalle im Norden des Plangebiets projektiert, deren Funktionalität ebenso keine Änderung gegenüber dem Ist-Zustand erfahren soll, wenngleich ihr Nutzungsumfang – wie bisher – geringfügig über den reinen Schulbetrieb hinausgehen wird (Abwägungstabelle S. 93, S. 690 der Verwaltungsakte). b) Insbesondere in Bezug auf die von den Antragstellern angesprochene Schallschutzproblematik ist ein Ermittlungs- und Bewertungsmangel nicht erkennbar. Der Frage, welche Immissionsbelastungen von der projektierten Ausweisung einer Gemeinbedarfsfläche „Schule und Sport“ mit neuen Klassenräumen, einer Sporthalle, einem Bolzplatz, einem Pausenhof sowie einer Parkplatzfläche mit Zufahrt von der Ulzburger Landstraße auf die umgebende Wohnbebauung hervorgerufen werden, ist die Antragsgegnerin durch Einholung einer Schalltechnischen Untersuchung durch die … GmbH, …, vom 16. März 2022 nachgegangen. Diese Untersuchung ermittelt die Geräuschimmissionen der sportlichen Nutzung der mit einer Lüftungsanlage versehenen Sporthalle an dem nach dem städtebaulichen Konzept vorgesehenen Standort im nördlichen Teil des Plangebiets nach Maßgabe der insoweit einschlägigen 18. BImSchV (Sportanlagenlärmschutzverordnung) einschließlich der damit zusammenhängenden Parkplatznutzung anhand der Parkplatzlärmstudie von 2007, berücksichtigt die durch die Freizeitnutzung auf der im Westen des Plangebiets ausgewiesenen Fläche eines Bolzplatzes entstehenden Geräuschemissionen anhand der Freizeitlärm-Richtlinie des Landes Schleswig-Holstein und betrachtet – auftragsgemäß – ergänzend Geräuschemissionen von Schulhof- und Bolzplatznutzung während der Schulpausen in Anlehnung an die TA Lärm. Neben den vorbezeichneten Beurteilungsgrundlagen stützt sich die Untersuchung dabei auf Angaben zur bisherigen und vergleichbar projektierten Nutzungsintensität der derzeit noch auf dem Schulgelände befindlichen Sporthalle und legt insoweit werktägliches Fußballtraining von 15.00 bis 19.00 Uhr, sonntags von 14.00 bis 19.00 Uhr stattfindende Tischtennispunktspiele und werktäglichen Lehrersport von 19.30 bis 21.30 Uhr einschließlich der damit jeweils einhergehenden Nutzung des auch künftig 14 Stellplätze umfassenden Parkplatzes zugrunde. Hinsichtlich der Freizeitnutzung des Bolzplatzes bezieht sich die Untersuchung auf einen von der Antragsgegnerin dafür angegebenen zeitlichen Rahmen von 15.00 bis 18.00 Uhr werktags. Für die Nutzung dieser Anlage während der Pausenzeiten sowie für die Schulhofnutzung selbst – insgesamt zwei Stunden – rechnet die Untersuchung mit einer maximalen Schülerzahl von 320. Die betrachtete direkte räumliche Nachbarschaft des Plangebiets ordnet die Untersuchung dabei durchweg als schutzbedürftiges reines Wohngebiet ein, legt überdies aber auch zugrunde, dass sich nach Angabe der Antragsgegnerin das gesamte Gebiet aus einem Nebeneinander aus Schul-/Sport- und Wohnnutzung entwickelt habe. Als maßgebliche Immissionsorte wählt sie hier die jeweils am stärksten belasteten Fassadenpunkte und betrachtet insoweit auf Höhe des Waldschulgeländes die vier Wohngebäude westlich der Ulzburger Landstraße sowie die nördlich des Plangebiets gelegenen Grundstücke der Antragsteller zu 1) und zu 2) (… und …) und das daran nördlich anschließende Grundstück … . Auf dieser Datenbasis gelangt das Gutachten zu dem Ergebnis, dass der betrachtete Sportbetrieb in der Halle (Fußballtraining, Tischtennispunktspiele und Lehrersport) einschließlich An- und Abfahrt des Pkw-Verkehrs die Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV für reine Wohngebiet an allen Immissionsorten einhalten wird. Die Berechnungsergebnisse für die Freizeitnutzung des Bolzplatzes weisen bei einer Platzierung der Anlage im nördlichen Bereich des Plangebiets – westlich der projektierten Sporthalle – am Wohnhaus des Antragstellers zu 1) (…) einen Beurteilungspegel von 53 dB(A) und damit eine Überschreitung des Immissionsrichtwertes der Freizeitlärmrichtlinie für reine Wohngebiete um 3 dB(A) aus. An allen übrigen betrachteten Immissionsorten werden demgegenüber die Immissionsrichtwerte für reine Wohngebiete eingehalten. Die Lärmgutachter betonen in diesem Kontext, dass aus ihrer gutachterlichen Sicht es angesichts der seit Jahren gewachsenen Koexistenz von Schul-/Sport- und Wohnnutzung allerdings gerechtfertigt erscheine, eine Erhöhung der Immissionsrichtwerte um 5 dB(A) auf die für allgemeine Wohngebiete geltenden Werte in Ansatz zu bringen, was dann insgesamt zu einer Lärmverträglichkeit mit der angrenzenden Wohnnutzung in dieser „gewachsenen Gemengelage“ führte. Eine (gleichwohl) angestellte Alternativberechnung für eine von der Nordgrenze des Plangebiets um etwa 30 m weiter nach Süden verschobene und bis an die festgesetzte Stellplatzfläche im Westen heranreichende Bolzplatzanordnung erweist indes, dass maximale Beurteilungspegel von (nur) 48 dB(A) erreicht werden und mithin auf diese Weise die Einhaltung der Immissionsrichtwerte der Freizeitlärmrichtlinie für reine Wohngebiete umgesetzt werden kann. Hinsichtlich der auftragsgemäß durchgeführten Berechnung der Pausenlärmsituation stellt die Untersuchung heraus, dass Geräusche der Grundschule einschließlich Pausenhof- und Bolzplatznutzung während der Schulpausen immissionsschutzrechtlich privilegiert seien, nach § 22 Abs. 1a BImSchG keine schädlichen Umwelteinwirkungen darstellten und bei der Beurteilung der entsprechenden Geräuscheinwirkungen keine Immissionsgrenz- und –richtwerte herangezogen werden dürften. Ihre daher (nur) an die TA Lärm angelehnte Berechnung erweist maximale Beurteilungspegel von 52 und 53 dB(A) an zwei Immissionsorten, namentlich einmal westlich der Ulzburger Landstraße und einmal nördlich des Plangebiets am Wohnhaus des Antragstellers zu 1), …, die mithin über die allerdings nicht einschlägigen Immissionsgrenzwerte für ein reines Wohngebiet um 2 bzw. 3 dB(A) hinausgehen, die Werte eines allgemeinen Wohngebiets aber deutlich einhalten. Die insoweit zur Anwendung gebrachten Beurteilungs- und Untersuchungsparameter weisen ersichtlich keine Defizite auf. Soweit die Antragsteller rügen, die Schalltechnische Untersuchung lege in der fehlerhaften Annahme einer gewachsenen Gemengelage von Schul-/Sportbetrieb und reiner Wohnnutzung zu Unrecht die gegenüber dem Schutzstatus eines reinen Wohngebiets um 5 dB(A) höheren Immissionsgrenzwerte für ein allgemeines Wohngebiet zugrunde, verfängt diese Kritik nicht. Das Gutachten verwendet die Begrifflichkeit „gewachsene Gemengelage“ offenkundig nicht als feststehenden Terminus in Anwendung der TA Lärm (vgl. Ziffer 6.7, die gewerblich, industriell oder hinsichtlich ihrer Geräuschwirkungen vergleichbar genutzte Gebiete angrenzend an zum Wohnen dienende Gebiete im Blick hat); es verwendet den Begriff vielmehr als bloße Beschreibung der von der Antragsgegnerin mitgeteilten bzw. vorgefundenen baulichen Situation mit daraus resultierendem immissionsschutzrechtlich relevantem Konfliktpotenzial, die es rechtfertige, der an das Schulgelände angrenzenden Wohnbebauung eine höhere, sich allerdings immer noch in einem Bereich typischer wohngebietsverträglicher Lärmwerte bewegende Immissionsbelastung zuzumuten, als es der festgesetzten oder faktisch gegebenen Gebietsart eines reinen Wohngebiets grundsätzlich entspricht. Weder gegen die zugrunde gelegten tatsächlichen Annahmen zum seit Jahrzehnten bestehenden Nebeneinander von Schul-, Sport- und Wohnnutzung noch gegen die daraus abgeleitete Bewertung, die auch die gegenseitige Pflicht zur Rücksichtnahme nicht aus dem Blick lässt, ist im Ergebnis etwas zu erinnern. Bei Letzterer gilt es insbesondere zu berücksichtigen, dass der außerschulische Bolzplatzbetrieb, den die Kritik in erster Linie erfasst, aktuell nahezu ungehindert Lärmwirkungen auf die nördlich gelegenen Grundstücke der Antragsteller erzeugt, die bei Umsetzung der planerischen Festsetzungen, d.h. bei Errichtung zwei-geschossiger, 11,50 m hoher Schulgebäude bzw. einer ebenso hoch ausgeführten Sporthalle deutlich gemindert werden. Allein beim Grundstück des Antragstellers zu 1) würden die Immissionswerte der Freizeitlärmrichtlinie für reine Wohngebiete nur dann – allerdings vergleichsweise geringfügig – um 3 dB(A) überschritten, wenn die (neue) Bolzplatzanlage im Norden der Plangebietsfläche, ca. 15 m von der Grundstücksgrenze des Antragstellers zu 1) innerhalb der dafür vorgesehenen (lila umrandeten) Fläche realisiert würde, nicht hingegen bei einer Verschiebung des Standorts um ca. 30 m in südliche Richtung. Die Planfestsetzung eröffnet zwar die Option einer Standortwahl im Norden des Plangebiets, wie es die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung durchaus auch bestätigt hat; das indes ist angesichts der Vorbelastung auch des Grundstücks des Antragstellers zu 1) nicht bewertungsfehlerhaft, ganz abgesehen davon, dass im Rahmen der konkreten Vorhabenzulassung durchaus auch der noch lärmverträglichere Standort weitere 30 m von der Grenze des Grundstücks des Antragstellers zu 1) entfernt, d.h. etwa am Standort der derzeitigen Sporthalle, in Betracht gezogen werden dürfte, so, wie im städtebaulichen Konzept der Antragsgegnerin mit Stand 2022 vorgesehen (Ziffer 3. der Planbegründung, Abb. 3, S. 9) und nach dem schriftsätzlichen Vortrag der Antragsgegnerin auch geplant (Schriftsatz vom 14. Mai 2024, S. 13). Soweit die Antragsgegnerin die Lärmwirkungen aus der Schulhof- und Bolzplatznutzung während der Schulpausen als gebietsverträglich bzw. der benachbarten Wohnnutzung gegenüber zumutbar beurteilt, zeigen die Antragsteller auch insoweit keinen Bewertungsmangel auf. Beide betrachteten Nutzungen werden nach den insoweit relevanten Festsetzungen des Bebauungsplans gegenüber dem Ist-Zustand mit keinen spürbaren örtlichen Verschiebungen einhergehen, sodass sich die durch sie verursachten Lärmwirkungen mithin auch nicht nachteilig gegenüber der Nachbarbebauung verändern werden. Zwar weisen die hierzu an die TA Lärm angelehnten Berechnungen der Schalltechnischen Untersuchung in zwei Fällen maximale Beurteilungspegel von 52 und 53 dB(A) aus. Die Untersuchung betont aber zu Recht, dass Geräusche der Grundschule einschließlich Pausenhof- und Bolzplatznutzung während der Schulpausen immissionsschutzrechtlich privilegiert sind, nach § 22 Abs. 1a Satz 1 BImSchG im Regelfall keine schädlichen Umwelteinwirkungen darstellen und bei der Beurteilung der entsprechenden Geräuscheinwirkungen ohnedies keine Immissionsgrenz- und –richtwerte herangezogen werden dürfen. Die gleichwohl angestellte Beurteilung anhand der an sich nicht einschlägigen Richtwerte der TA Lärm ist dabei dem ausdrücklichen Auftrag der Antragsgegnerin zur entsprechenden Begutachtung geschuldet. Der auf dieser Basis ermittelte Befund von nur um maximal 2 bzw. 3 dB(A) gegenüber reinen Wohngebietswerten höheren Beurteilungspegeln erweist sich keineswegs als unverhältnismäßig, zumal damit der Nachweis zur Einhaltung von Immissionswerten geführt wurde, die in einem allgemeinen Wohngebiet, das nach seiner allgemeinen Zweckbestimmung vorwiegend dem Wohnen dient (vgl. § 4 Abs. 1 BauNVO), üblicherweise zumutbar sind. Der in diesem Kontext getätigte Verweis auf die gewachsene Gemengelage von Schul-/Sportbetrieb und reiner Wohnnutzung unterstreicht das Bewertungsergebnis als zumutbar. Dabei ist es entgegen der Rüge der Antragsteller unschädlich, dass die Gutachter der Schalltechnischen Untersuchung diesen ihnen von der Antragsgegnerin mitgeteilten Umstand herausgestellt haben, denn ihre Berechnungsergebnisse fußen darauf nicht. Auch der gutachterliche Hinweis auf einen in der aufgezeigten Gemengelage gerechtfertigten Zuschlag von 5 dB(A) führt auf keinen Beurteilungsfehler der Antragsgegnerin, die die Berechnungsergebnisse anhand der TA Lärm ohnehin nur als Anhalt für eine eigene Einordnung der Lärmwirkungen auf die Umgebungsbebauung nehmen konnte. Die demgegenüber von den Antragstellern präferierte Lärmwerterhöhung der für reine Wohngebiete geltenden Immissionsrichtwerte um allenfalls 1,5 bis 2 dB(A) rechtfertigt keine andere Einschätzung, zumal sie ebenso wie die überobligatorisch bloß in „Anlehnung an die TA Lärm“ angestellten Berechnungen der Gutachter mit Blick auf die Regelung in § 22 Abs. 1a Satz 2 BImSchG rechtlich nicht bindend sind. Die ferner angebrachte Kritik der Antragsteller an einer unterbliebenen „Gesamtlärmbetrachtung“ führt ebenfalls auf keinen Ermittlungs- und Bewertungsfehler im Sinne des § 2 Abs. 3 BauGB. Die Summierung der Beurteilungspegel der Geräusche verschiedener Arten von Schallquellen (Verkehr, Sport- und Freizeitlärm) ist nicht nur wegen der unterschiedlichen Einstellung der Betroffenen zu verschiedenen Arten von Geräuschquellen regelmäßig nicht angezeigt (vgl. DIN 18005-1, Beiblatt 1, Abschnitt 1.2), sondern insbesondere auch wegen der für ihre jeweilige Beurteilung zugrunde zu legenden unterschiedlichen Regelwerke grundsätzlich nicht zulässig (vgl. BayVGH, Urteil vom 4. August 2017 – 9 N 15.378 –, juris Rn. 91 m.w.N.). Auch das Bundesverwaltungsgericht akzeptiert es, wenn Regelwerke keine summierende Gesamtbetrachtung aller Lärmquellen vorsehen und hält eine Ermittlung der Lärmbeeinträchtigung nach Maßgabe eines Summenpegels bzw. im Sinne einer Gesamtlärmbetrachtung allenfalls dann für geboten, wenn insgesamt eine Lärmbelastung zu erwarten steht, die mit Gesundheitsgefahren oder einem Eingriff in die Substanz des Eigentums verbunden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2013 – 4 BN 21.13 –, juris Rn. 3). Hierbei gibt es keine strikte Grenze im Sinne eines eindeutig grundrechtsrelevanten Grenzwerts; die verfassungsrechtlich nicht mehr akzeptable Geräuschbelastung etwa in allgemeinen Wohngebieten wird aber ab etwa 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts angenommen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 2013 – 7 A 28.12 –, juris Rn. 53; BayVGH, Urteil vom 4. August 2017 – 9 N 15.378 –, juris Rn. 91 m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 26. April 2018 – 7 B 1459/7.NE –, juris Rn. 25 und Beschluss vom 17. Mai 2024 – 10 B 186/24.N –, juris Rn. 23 m.w.N.;). Das Bundesverwaltungsgericht hält diese Werte mittlerweile zwar für überdenkenswert, da sie nicht nur im Eigentumsschutz, sondern auch im vorbeugenden Gesundheitsschutz verankert seien, und meint, es spreche einiges dafür, auch die grundrechtliche Zumutbarkeitsschwelle nicht höher als 67 dB(A) tags und 57 dB(A) nachts in allgemeinen Wohngebieten anzusetzen (BVerwG, Beschluss vom 9 A 16.16 – juris Rn. 86 f.). Eine höchstrichterlich abschließende Klärung, wo exakt die Grenze zu ziehen ist, gibt es aber unverändert nicht (vgl. ausführlich dazu: Urteil des Senats vom 6. Mai 2025 – 1 KN 11/20 –, juris Rn. 92). Hierauf kommt es im vorliegenden Kontext jedoch auch nicht weiter an, denn die in der Schalltechnische Untersuchung vom 16. März 2022 ermittelten Beurteilungspegel der jeweiligen Schallquellen belegen die Einhaltung bzw. bei entsprechender Platzierung des Bolzplatzes eine mögliche Einhaltung der Immissionsrichtwerte für ein reines Wohngebiet. Die ohnedies an keinen Immissionsrichtwerten zu messenden Geräuscheinwirkungen aus dem Grundschulbetrieb wären danach allenfalls im Bereich der TA Lärm-Werte eines allgemeinen Wohngebiets anzusiedeln. Diese Ergebnisse deuten mithin nicht ansatzweise auf eine mit der Schutzpflicht des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG unvereinbare Gesundheitsgefährdung, welche die Notwendigkeit einer Gesamtlärmbetrachtung unabdingbar geboten hätte. Ebenso liegt im vorliegenden Kontext kein Ermittlungs- und Bewertungsmangel vor, weil über den lärmtechnisch betrachteten Rahmen der Nutzung der Schulgebäude zu schulischen Zwecken, der Sporthalle für schulische und außerschulische Sportveranstaltungen sowie der Nutzung von Bolzplatz und Pausenhof entsprechend der bisherigen Praxis hinaus keine (weitergehende) Betrachtung des mit Ziffer 1.1 Satz 3 der textlichen Festsetzungen angesprochenen Nutzungsspektrums erfolgt ist, wonach eine Nutzung „zu sonstigen Bildungs-, sozialen, kulturellen und sportlichen Zwecken sowie als öffentlicher Kinderspielplatz“ als zulässig bezeichnet wird. Der Wortlaut dieser Textpassage ist zwar in Anlehnung an § 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB vergleichsweise weit gefasst und eröffnet ein über den reinen Schulbetrieb hinausgehendes Nutzungsspektrum. In der Zusammenschau mit der in Satz 1 der Ziffer 1.1 festgesetzten primären Nutzungsart „Schulbetrieb“ und unter Zugrundelegung der herkömmlich mit Schulgebäude- oder (Schul-)Sporthallennutzungen in Verbindung gebrachten „sonstigen“ Nutzungen im Bereich von Bildung, Sozialem, Kultur und Sport sind damit ersichtlich bloße sog. Annex-Nutzungen gemeint, wie etwa die bereits in der Vergangenheit zugelassene Nutzung der Sporthalle durch Vereine und die Nutzung des Außengeländes als Bolz- oder Spielplatz außerhalb der Schulzeiten (vgl. Abwägungstabelle S. 70, S. 667 der Verwaltungsakte). Dieser Nutzungsumfang ist in der Schalltechnischen Untersuchung vollständig erfasst. Er bedurfte hinsichtlich der möglichen gelegentlich ergänzenden Nutzung von Klassenräumen außerhalb der Unterrichts- und Betreuungszeit von Schülerinnen und Schülern beispielsweise für von einer Volkshochschule angebotene Kurse oder auch für Lesungen und dergleichen (vgl. Abwägungstabelle S. 70, S. 667 der Verwaltungsakte) ersichtlich keiner gesonderten schalltechnischen Betrachtung; denn davon ausgehende Lärmwirkungen gehen nicht spürbar über diejenigen eines regulären Schulbetriebes hinaus. Weitere Szenarien, wie etwa die in der mündlichen Verhandlung von den Antragstellern angesprochene Aufführung größerer Musikevents oder gar von Rockkonzerten auf dem Schulhof wirken – ohne realen Hintergrund – ersichtlich konstruiert und bedurften daher im vorliegenden Kontext ebenso wenig einer besonderen schalltechnischen Prüfung. II. Der Bebauungsplan Nr. 111 B der Antragsgegnerin ist auch nicht mit materiellen Fehlern behaftet. 1. Dem Bebauungsplan fehlt insbesondere nicht die städtebauliche Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB. Nach dieser Vorschrift haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung erforderlich ist. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind demgegenüber in aller Regel nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. Nicht nur für die Planung insgesamt, sondern auch für jede einzelne Festsetzung ist eine städtebauliche Rechtfertigung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB zu verlangen (BVerwG, Urteil vom 27. März 2013 – 4 CN 7.11 –, juris Rn. 9 m. w. N.). § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag. In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Dafür ist das Abwägungsgebot maßgeblich, das im Hinblick auf gerichtliche Kontrolldichte, Fehlerunbeachtlichkeit und heranzuziehende Erkenntnisquellen abweichenden Maßstäben unterliegt. Deswegen kann die Abgewogenheit einer Bauleitplanung und ihrer Festsetzungen nicht bereits zum Maßstab für deren städtebauliche Erforderlichkeit gemacht werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 2013 – 4 CN 7.11 –, juris Rn. 10; Urteile des Senats vom 15. März 2018 – 1 KN 4/15 –, juris Rn. 45, vom 16. Juni 2020 – 1 KN 18/15 –, juris Rn. 44, vom 5. August 2021 – 1 KN 20/17 –, juris Rn. 42 und vom 6. Mai 2025 – 1 KN 11/20 –, juris Rn. 101). Von diesem Maßstab ausgehend liegt dem Bebauungsplan ausweislich der Planbegründung (Ziffer 2., S. 7 f.) eine von städtebaulich legitimen Zielen getragene Planungskonzeption zugrunde. Planungsziel der Antragsgegnerin ist es, auf dem seit Jahrzehnten bestehenden und etablierten Grundschulgelände in Fortführung der mit dem Bebauungsplan Nr. 111 A als erstem Planungsabschnitt eingeleiteten notwendigen Sanierung und dem Umbau der Waldschule Quickborn geeignetes Planrecht nunmehr für den zweiten Bauabschnitt im nördlichen Bereich des Schulgeländes zu schaffen und damit eine bedarfsgerechte Versorgung mit Grundschulplätzen im Stadtteil A-Stadt-Heide auch in Zukunft zu gewährleisten. Mit ihrem hierzu entwickelten städtebaulichen Rahmenkonzept, das für den streitgegenständlichen zweiten Bauabschnitt eine Neuordnung der Gebäudestruktur vorsieht und den Neubau einer Sporthalle sowie den Neubau zusätzlicher Räume für die Nachmittagsbetreuung projektiert, verfolgt die Antragsgegnerin mithin in städtebaulich legitimer Weise die öffentlichen Belange aus § 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB (Bildungswesen und Sport). Der demgegenüber angeführte Einwand der Antragsteller, die Fortschreibung der mit dem Bebauungsplan Nr. 111 A bereits „verbindlich gesetzten Zwangspunkte“ nunmehr im zweiten Planungsabschnitt habe einer Gesamtrechtfertigung und im Besonderen verhältnismäßiger Detailfestsetzungen bedurft, an denen es aber fehle, stellt die Erforderlichkeit der Planung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB nicht infrage. Dieser Einwand beinhaltet, indem letztlich die Verhältnismäßigkeit einzelner Festsetzungen gerügt wird, der Sache nach Kritik an der konkreten planerischen Lösung im Sinne der eingangs dargelegten Rechtsprechung; das aber ist keine Frage der städtebaulichen Erforderlichkeit gemäß § 1 Abs. 3 BauGB. Auch die weitere Rüge, die konkretisierende Beschreibung der im Plangebiet zulässigen Nutzungen gemäß Ziffer 1.1 der textlichen Festsetzungen, wonach das Plangebiet vorwiegend dem Betrieb einer Schule dient (Satz 1), auf welchem Schulgebäude, ergänzende Gebäude, Nebenanlagen und Anlagen für schulische, soziale und sportliche Zwecke, nutzungsbezogene Stellplatzanlagen und Fahrradstellplätze zulässig sind (Satz 2), und eine Nutzung zu sonstigen Bildungs-, sozialen, kulturellen und sportlichen Zwecken sowie als öffentlicher Kinderspielplatz für zulässig erklärt wird (Satz 3), stellt die Erforderlichkeit der Planung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB nicht infrage. Auch wenn das konkretisierend angesprochene Nutzungsspektrum in Satz 3 dieser Textziffer sprachlich weiter gefächert ist als dasjenige eines reinen Schulbetriebs mit angeschlossener – auf jenen Betrieb bezogener – sportlicher Nutzung, verfolgt die Antragsgegnerin damit indes fraglos städtebaulich legitime öffentliche Belange, die von § 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB gedeckt sind, denn zu den danach bei der Bauleitplanung zu berücksichtigenden Belangen zählen neben dem Bildungswesen und dem Sport u.a. auch die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen. Ebenso wenig nimmt die erfolgte Überplanung des Georg-Kolbe-Stieges als eine mit Gehrechten zugunsten der Allgemeinheit und Leitungsrechten zugunsten der Ver- und Entsorger zu belastende Fläche der Planung ihre städtebauliche Erforderlichkeit. Der Umstand, dass die Fläche zuvor im Bebauungsplan Nr. 49 der Antragsgegnerin als Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung öffentlicher Rad- und Fußweg festgesetzt war, hindert die Antragsgegnerin nicht, diese Fläche nunmehr in den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 111 B einzubeziehen und im Rahmen ihrer Überplanung eingeschränkt nur noch für den Fußgängerverkehr freizugeben sowie mit notwendigen Leitungsrechten für Ver- und Entsorger zu belasten; das nimmt der Planung nicht die städtebauliche Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB. Die Einbeziehung in die nunmehrige Planung findet ihre Rechtfertigung vielmehr in der Zuordnung zur Gemeinbedarfsnutzung des Plangebiets insgesamt, ohne dem Weg indes seine sonstige – fußläufige – Erschließung der Umgebungsbebauung zu nehmen. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass der Bebauungsplan aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrte. Wie in der Planbegründung unter Ziffer 7.2.3. und 7.2.4. (S. 26 ff.) im Einzelnen dargestellt, steht insbesondere eine Verletzung der Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG nicht zu erwarten. Das gilt aufgrund der biogeografischen Struktur, aufgrund der im Plangebiet vorkommenden Biotoptypen in Verbindung mit den bisherigen Nutzungen des Gebiets (Schule mit zugeordneten Funktionsflächen mitsamt funktionsgerechten Grünflächen) sowie insbesondere aufgrund der innerstädtischen Lage und der daraus resultierenden baulichen Vorprägung und der Bodenverhältnisse namentlich in Bezug auf das Schutzgut Pflanzen; sämtliche vorgenannten Aspekte lassen ein Vorkommen artenschutzrechtlich prüfungsrelevanter Pflanzenarten, die gemäß Bundesartenschutzverordnung besonders oder streng geschützt sind oder in Anhang IV der FFH-Richtlinie benannt sind, nämlich nicht erwarten. In Bezug auf die faunistische Einschätzung folgt dies aus der im Auftrag der Antragsgegnerin erstellten „Besatzkontrolle und Potenzialeinschätzung hinsichtlich artenschutzrechtlich relevanter Arten für fünf Bäume auf dem Gelände der Waldschule in A-Stadt“ des Diplom-Biologen …, …, vom 31. März 2022 (S. 376 ff. der Verwaltungsakte) sowie einer mit Blick auf die Nutzungs- und Biotoptypen im Plangebiet und seiner Umgebung angestellten weiteren Potenzialabschätzung. Danach sind Vorkommen von standortgebundenen Großvögeln, großen Höhlenbrütern und Koloniebrütern sowie von Rauch- und Mehlschwalben nicht ermittelt worden und auch sonst nicht anzunehmen. Auf dem Gelände im Bereich der Baufelder oder in deren Nähe befindliche Bäume, die Gegenstand der Besatzkontrolle vom 19. März 2022 waren, bieten zwar allesamt Potenzial für freibrütende Vogelarten; aufgrund u.a. des hohen Störpotenzials und der intensiven Nutzung des Schulgeländes sind indes Brutvorkommen streng geschützter, freibrütender Vogelarten nach fachlicher Einschätzung nicht zu erwarten. Im Übrigen können danach aufgrund der Habitatstrukturen der umliegenden gehölzreichen Gärten und der Siedlungsräume durchaus typische Brutvogelarten wie Amsel, Singdrossel, Zilpzalp, Elster und Buchfink vorkommen und auch an den vorhandenen Gebäuden sind diese Vogelarten nach fachlicher Einschätzung nicht auszuschließen. Ebenso ist danach ein Vorkommen der Breitflügelfledermaus und Zwergfledermaus, eventuell auch Großer Abendsegler, Mückenfledermaus oder Rauhautfledermaus möglich, zumal ein an einem der betrachteten Bäume angebrachter Fledermausspaltenkasten grundsätzliches Potenzial für ein Fledermauswochenstubenquartier (Sommerquartier) besitzt und drei weitere der bei der Besatzkontrolle untersuchten Bäume in ihren kleineren Ast- und Stammhöhlen Potenzial für Fledermaustages-, nicht hingegen für Winterquartiere aufwiesen. Auch im bisherigen Sporthallengebäude wird nach der fachlichen Expertise ein entsprechendes Vorkommen aufgrund der unterhalb der Dach-Attika bestehenden Spaltenräume nicht ausgeschlossen, während dies bei den nur eingeschossig, ohne gesondert ausgebautes Dachgeschoss gestalteten übrigen Bestandsgebäuden nicht angenommen wird. Indes wird hierzu einhellig festgestellt, dass bei Beachtung der üblichen Schonfristen, d.h., sofern während der Fledermaussommerquartierszeit (1. März bis 30. November) bzw. der Vogelbrutzeit (1. März bis 30. September) keine Gehölzfällungen oder Arbeiten an Gebäuden vorgenommen werden, erhebliche Beeinträchtigungen der zu schützenden Fledermaus- und Vogelarten nicht zu erwarten steht und im Übrigen insbesondere die Tötung und Verletzung von Fledermäusen durch Besatzkontrollen vermieden werden kann. Was das Vorkommen der Haselmaus anbelangt, wird dieses für das Plangebiet mangels festgestellter Kobel und/oder arttypischer Fraßspuren ausgeschlossen. Dies gilt demgegenüber für vereinzeltes Auftreten von Teichmolch, Grasfrosch und Erdkröte nicht; diese Arten sind jedoch nicht artenschutzrechtlich relevant und Hinweise auf besondere – artenschutzrechtlich relevante – Artenvorkommen wie solche von Laubfrosch, Moorfrosch und Kammmolch sind vor dem Hintergrund der innerstädtischen Lage des Plangebiets ausgeschlossen. Ebenso kann vereinzeltes Vorkommen von Reptilien nicht in Gänze ausgeschlossen werden, wobei aber auch hier gilt, dass gegebenenfalls vorhandene Blindschleichen, Ringelnattern und Waldeidechsen artenschutzrechtlich nicht relevant sind und Hinweise auf besondere – artenschutzrechtlich relevante – Artenvorkommen wie diejenigen von Zauneidechse und Schlingnatter nicht vorliegen. Auch Habitate für andere artenschutzrechtlich relevante Arten wie Mollusken, Libellen, Fische und Käfer bestehen im Plangebiet nicht bzw. ließen sich nach den Feststellungen bei der Baum-Besatzkontrolle am 19. März 2022 hinsichtlich der Käferarten Eremit und Großer Eichenbock nicht verifizieren. 2. Der Bebauungsplan leidet auch nicht an einem durchgreifenden Festsetzungsmangel. Namentlich die auf § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB gestützte Festsetzung des Plangebiets als Fläche für den Gemeinbedarf mit der ihr beigegebenen Zweckbestimmung „Schule und Sportlichen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen“ verstößt nicht gegen den im Bauleitplanverfahrensrecht geltenden Typenzwang (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 1995 – 4 NB 48.93 –, juris Rn. 19 m.w.N.). Bei der das gesamte Plangebiet betreffenden Festsetzung, die mit Ziffer 1.1 der textlichen Festsetzungen zur „Art der baulichen Nutzung“ eine Konkretisierung erfährt, handelt es sich der Sache nach um die Festsetzung eines sonstigen Sondergebiets im Sinne des § 11 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BauNVO. Anlagen im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB stellen zwar auch in den sonstigen Baugebieten im Sinne der §§ 2 bis 9 BauNVO neben anderen Nutzungen allgemein oder jedenfalls ausnahmsweise zulässige Nutzungsformen dar; in der hier gewählten gebündelten Form innerhalb eines abgegrenzten Geltungsbereichs unterscheiden sie sich indessen von jenen Baugebieten ebenso wesentlich wie von einem der Erholung dienenden Sondergebiet im Sinne des § 10 BauNVO. Mit den ihr beigegeben Zusätzen „Schule und Sportlichen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen“ sowie den weiteren inhaltlichen Konkretisierungen in Ziffer 1.1 der textlichen Festsetzungen fehlt es der Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche insbesondere auch nicht an der notwendigen hinreichenden Bestimmtheit. Festsetzungen in Bebauungsplänen verleihen dem Eigentum im Rahmen des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 GG eine „neue Qualität". Dies gilt nicht nur für das Plangebiet, sondern auch für Grundstücke außerhalb des Plangebiets. Bebauungspläne bestimmen etwa, was an Immissionen infolge der Festsetzung bestimmter Nutzungen im Plangebiet oder außerhalb desselben hingenommen werden soll. Auch aus der Sicht der von den Festsetzungen eines Bebauungsplans nur mittelbar berührten Personen muss deshalb – jedenfalls in gewissem Umfang – erkennbar und vorhersehbar sein, mit welchen Nutzungen auf den von Festsetzungen erfassten Flächen und mit welchen davon ausgehenden Einwirkungen auf ihr Eigentum sie zu rechnen haben. Welches Maß an Konkretisierung der bauplanerischen Festsetzungen unter diesem Gesichtspunkt erforderlich ist, ist eine Frage des Einzelfalles. Im Unterschied zu anderen Rechtsvorschriften trifft der Bebauungsplan seine rechtsverbindlichen Regelungen für die städtebauliche Ordnung (§ 1 Abs. 3, § 8 Abs. 1 Satz 1 BauGB) grundsätzlich konkret-individuell, d.h. in Ansehung der konkreten Sachlage. Auch hieraus lassen sich indessen keine allgemein gültigen Regeln dafür ableiten, wie konkret bauplanerische Festsetzungen sein müssen, um insbesondere dem Gebot der Bestimmtheit von Rechtsnormen zu genügen. Vielmehr hängt das Maß gebotener Konkretisierung wesentlich von der Art der jeweiligen Festsetzung, von den Planungszielen und von den Umständen im Einzelfall, insbesondere auch von den örtlichen Verhältnissen ab, auf die ein Bebauungsplan trifft (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. März 1988 – 4 C 56.84 –, juris Rn. 17 ff.). Gemessen hieran lässt sich in einer der örtlichen Situation angemessenen Weise hinreichend deutlich erkennen, mit welchen Arten von Grundstücksnutzungen im Plangebiet zu rechnen ist. Das seit Jahrzehnten als Grundschulstandort mit angeschlossenem Schulsport- und Bolzplatz sowie einer auf der Fläche befindlichen Sporthalle genutzte Gelände dient auch weiterhin gemäß Ziffer 1.1 Satz 1 der textlichen Festsetzungen „vorwiegend“ dem Betrieb einer Schule. Insofern sind nach Satz 2 dieser Textziffer Schulgebäude, ergänzende Gebäude, Nebenanlagen und Anlagen für schulische, soziale und sportliche Zwecke, nutzungsbezogene Stellplatzanlagen und Fahrradabstellplätze zulässig, mithin sämtlich Anlagen, die für den funktionsgerechten Betrieb einer Bildungseinrichtung „Schule“ erforderlich sind wie etwa Klassen- und Funktionsräume, Mensa, Sporthalle und Sport-/Bolzplatz mit entsprechenden Gerätschaften (z.B. Tore, Ballkörbe etc.) sowie die notwendigen Abstellplätze für Fahrräder und Pkw. Soweit Ziffer 1.1 Satz 3 ferner eine Nutzung „zu sonstigen Bildungs-, sozialen, kulturellen und sportlichen Zwecken sowie als öffentlicher Kinderspielplatz“ für zulässig erklärt, eröffnet diese in Anlehnung an § 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB vergleichsweise offen formulierte Textpassage zwar – wie bereits oben unter B. I. 4. b) ausgeführt – ein über den reinen Schulbetrieb hinausgehendes Nutzungsspektrum. In der Zusammenschau mit der in Satz 1 der Ziffer 1.1 festgesetzten primären Nutzungsart und unter Zugrundelegung der herkömmlich mit Schulgebäude- oder (Schul-)Sporthallennutzungen in Verbindung gebrachten „sonstigen“ Nutzungen im Bereich von Bildung, Sozialem, Kultur und Sport sind damit ersichtlich bloße sog. Annex-Nutzungen gemeint, wie etwa die bereits in der Vergangenheit zugelassene Nutzung der Sporthalle durch Vereine und die Nutzung des Außengeländes als Bolzplatz außerhalb der Schulzeiten. Auch die entsprechende „Öffnung“ der Nutzung der Freiflächen als öffentlicher Kinderspielplatz entspricht gängigem Verständnis einer zweckmäßigen Inanspruchnahme etwaig auf einem Schulhof vorhandener Spielegeräte außerhalb des laufenden Schulbetriebs. Das gilt ebenso für die Nutzung von Klassenräumen außerhalb der Unterrichts- oder Betreuungszeit von Schülerinnen und Schülern beispielsweise für von einer Volkshochschule angebotene Kurse oder auch für Lesungen und dergleichen; auch das ist – wie oben unter B. I. 4. b) dargestellt – eine klassische Ergänzungsnutzung im vorgenannten Sinne (vgl. Abwägungstabelle S. 70, S. 667 der Verwaltungsakte). Eine unbestimmte Bandbreite uferlos zulässiger Nutzungen, wie sie die Antragsteller allerdings ohne greifbare Anhaltspunkte befürchten, wird damit nicht geschaffen. Details einer konkret in den Blick genommenen Nutzung werden im Übrigen ohnedies letztverbindlich erst auf der Vorhabenzulassungsebene getroffen, wo mit § 15 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 BauNVO ein geeignetes Instrumentarium zu abschließenden Konfliktbewältigung zur Verfügung steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. März 1988 – 4 C 56.84 –, juris Rn. 24). 3. Der Bebauungsplan ist ebenso wenig mit beachtlichen Abwägungsmängeln im Sinne des § 1 Abs. 7 BauGB behaftet. Die verfahrensrechtlichen Anforderungen an den Abwägungsvorgang ergeben sich aus den Vorgaben des § 2 Abs. 3 BauGB, wonach bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), ermittelt und bewertet werden müssen. Sie decken sich mit denen, die die Rechtsprechung bezogen auf die Zusammenstellung des Abwägungsmaterials aus dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB entwickelt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 – 4 CN 1.07 –, juris Rn. 18 ff.) und sind vorliegend bereits im Rahmen der gerügten formellen Fehler unter B. I. 4. behandelt und im Ergebnis verneint worden. Das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB, nach dem bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen sind, stellt im Übrigen inhaltliche Anforderungen an den Abwägungsvorgang und an das Abwägungsergebnis und unterliegt dabei insgesamt allerdings nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Gegen das rechtsstaatlich fundierte Gebot gerechter Abwägung wird verstoßen, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet (Abwägungsausfall), in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss (Abwägungsdefizit), wenn die Bedeutung dieser Belange verkannt wird (Abwägungsfehleinschätzung) oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (Abwägungsdisproportionalität). Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung des anderen entscheidet. Das Vorziehen und Zurücksetzen bestimmter Belange innerhalb des vorgegebenen Rahmens ist die elementare planerische Entschließung der Gemeinde über die städtebauliche Entwicklung und Ordnung und kein aufsichtlich oder gerichtlich nachvollziehbarer Vorgang (Urteile des Senats vom 15. März 2018 – 1 KN 4/15 –, juris Rn. 67, vom 6. Mai 2021 – 1 KN 21/16 –, juris Rn. 60 m. w. N. und vom 3. Februar 2022 – 1 KN 19/20 –, juris Rn. 43; Beschluss des Senats vom 18. Juni 2019 – 1 MR 1/19 –, juris Rn. 29). Gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist für die Abwägung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Satzung maßgebend. Dies vorangestellt ist zunächst festzuhalten, dass die von den Antragstellern geltend gemachten (vermeintlichen) Ermittlungs- und Bewertungsdefizite hinsichtlich der aus dem Nebeneinander von reiner Wohnnutzung und Grundschulbetrieb mit erweiterter baulicher Nutzungsmöglichkeit desselben resultierenden nachteiligen Betroffenheit der Nachbargrundstücke insbesondere in immissionsschutzrechtlicher Hinsicht, namentlich in Bezug auf zu erwartende Lärmimmissionen, sämtlich den Gegenstand der Regelung in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB bildende Aspekte betreffen, die gemäß § 214 Abs. 3 Satz 2, Halbsatz 1 BauGB nicht als Mangel der Abwägung geltend gemacht werden können. Eine weitergehende Erörterung bezüglich ihrer abwägungsrelevanten Bewertung, wie oben unter B. I. 4. erfolgt, erübrigt sich demgemäß. Im Übrigen gilt vorliegend, dass die jenen Belangen – jenseits der Ermittlungs- und Bewertungspflicht – von der Antragsgegnerin gegenübergestellten Belange des Gemeinbedarfs, namentlich diejenigen des Bildungswesens und des Sports im Sinne von § 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB, auf keine Disproportionalität der Abwägungsentscheidung deuten. Die Antragsgegnerin hat bei ihrer bauleitplanerischen Abwägung insoweit sehr wohl auch den von den Antragstellern angesprochenen, in § 50 BImSchG verankerten Trennungsgrundsatz im Blick gehabt, wonach bei raumbedeutsamen Planungen die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen sind, dass schädliche Umwelteinwirkungen soweit wie möglich vermieden werden. Ihr war bewusst, dass von der projektierten Planung im Plangebiet Immissionen auf umliegende schutzbedürftige Wohnnutzungen ausgehen werden, sodass sie den damit aufgeworfenen Fragestellungen im Einzelnen durch Einholung der ihr städtebauliches Rahmenkonzept berücksichtigenden Schalltechnischen Untersuchung der … GmbH vom 16. März 2022 (S. 344 ff. der Verwaltungsakte) und durch das Erstellen von Schattenstudien (Abwägungstabelle S. 55 ff., 84 ff., S. 853 ff., 882 ff. der Verwaltungsakte) nachgegangen ist. In ihre Überlegungen hat sie aber auch eingestellt, dass besagter Trennungsgrundsatz durchaus Ausnahmen zulässt bzw. im Rahmen der Abwägung überwunden werden kann, wenn nämlich sichergestellt werden kann, dass von der projektierten Planung im Plangebiet nur unerhebliche Immissionen ausgehen und im Einzelfall besondere städtebauliche Gründe von besonderem Gewicht hinzutreten, die es rechtfertigen, eine planerische Vorsorge durch räumliche Trennung zurücktreten zu lassen. Die in diesem Spannungsfeld vorliegend getroffene Entscheidung der Antragsgegnerin, den öffentlichen Belangen des § 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB einen hohen Stellenwert beizumessen, da es um die Vorhaltung einer auch künftig ausreichenden und zeitgemäßen Ausstattung einer seit Jahren an besagtem Standort etablierten, fußläufig erreichbaren Grundschule mit angeschlossener Sporthalle geht, und diese Belange gegenüber den berechtigten gegenläufigen Interessen der benachbarten Grundstückseigentümer deshalb zu bevorzugen, führt auf kein unvertretbares Abwägungsergebnis. Das gilt umso mehr, als die Antragsgegnerin mit ihrem städtebaulichen Rahmenkonzept eine ersichtlich nachbarverträgliche Ausgestaltung einer funktional weiterhin ausschließlich als Grundschule vorgesehenen Einrichtung mit angeschlossener Sporthalle und Bolzplatz projektiert hat, die Nachbarinteressen nach Maßgabe der Ergebnisse der Schalltechnischen Untersuchung und der beigezogenen Verschattungsstudien angemessen berücksichtigt. Danach wird es – wie ausgeführt – planbedingt zu Lärmbelastungen in der Nachbarschaft kommen, die die Immissionsrichtwerte der einschlägigen Beurteilungsgrundlagen (18.BImSchV, Freizeitlärm-Richtlinie) für reine Wohngebiete allenfalls in einem einzigen Fall, nämlich – bei ungünstiger Anordnung des Bolzplatzes im Norden des Plangebiets – am ohnedies vorbelasteten Grundstück des Antragstellers zu 1) marginal überschreiten. Soweit es die Geräuschemissionen von Schulhof- und Bolzplatznutzung während der Schulpausen anbelangt, dürfen – wie ebenfalls bereits ausgeführt – Immissionsgrenz- oder – richtwerte schon nicht herangezogen werden (§ 22 Abs. 1a Satz 2 BImSchG); in Anlehnung an die Werte der TA Lärm werden aber auch insoweit die Immissionsrichtwerte für reine Wohngebiete nur in zwei Fällen nicht eingehalten und dort auch nur um 2 bzw. 3 dB(A) überschritten. Das ist ersichtlich nicht unverhältnismäßig oder gar unzumutbar, zumal die mit den Baufenstern projektierte Gebäudeanordnung Pausenlärm sowohl nach Osten als auch nach Norden weitgehend abschirmen wird. In Bezug auf die von einer projektierten zweigeschossigen Bebauung mit einer maximal zulässigen Firsthöhe von 11,50 m ausgehenden Verschattungswirkung auf Nachbargrundstücke gilt im Ausgangspunkt zunächst, dass unter dem Blickwinkel des auch im Bauplanungsrecht relevanten Rücksichtnahmegebots Verschattungseffekte regelmäßig hinzunehmen sind, wenn die landesrechtlichen Abstandsflächen eingehalten werden, die gerade im Interesse der Wahrung sozialverträglicher Verhältnisse eine ausreichende Belichtung und Besonnung von Gebäuden und sonstigen Teilen von Nachbargrundstücken sicherstellen sollen (vgl. BayVGH, Urteil vom 31. Januar 2013 – 1 N 11.2087 u.a. –, juris Rn. 43). Mit dieser Prämisse ist es bereits nicht zu beanstanden, wenn sich der Plangeber an den landesrechtlichen Abstandsmaßen orientiert (§ 6 Abs. 5 Satz 1 LBO: Wandhöhe 0,4 H, Abstand mindestens 3 m) und ein Baufenster festsetzt, das die Einhaltung dieser Vorgaben sogar bei vollständiger Ausnutzung der zulässigen Höhenausdehnung von Gebäuden sicherstellt. Schon das ist vorliegend der Fall, da das festgesetzte Baufenster auf der Ostseite des Plangebiets durchgängig einen Abstand von mehr als 3 m zum Georg-Kolbe-Stieg, der Wegeverbindung von der Kampmoorstraße zum Georg-Kolbe-Weg, und im Minimum 8,40 m Abstand zu den Grundstücksgrenzen der östlich gelegenen Wohngrundstücke einhält. Zur nördlichen Plangebietsgrenze betragen die Abstände im Minimum 8,20 m und zur westlichen Plangebietsgrenze entlang der Ulzburger Landstraße zwischen 26,80 m und 33,80 m. Die gleichwohl im Planverfahren beigezogenen Schattenstudie der Architekten …, …, …, … aus … bestätigen die Annahme vertretbarer Verschattungswirkungen nicht nur für den Bereich der östlich des Plangebiets gelegenen Grundstücke, die nur in äußerst geringem Maß Schattenwurf, namentlich spürbar nur im Winter erfahren werden (Abwägungstabelle S. 41 ff., S. 839 ff. der Verwaltungsakte), sondern auch für die nördlichen und westlichen Plannachbarn. Diese werden zwar spürbarer von Schattenwurf betroffen sein als die östlich gelegenen Grundstücke. Allerdings gilt auch hier, dass das mit einem Abstandsmaß von 8,20 m bis 13,50 m zu den nördlich angrenzenden Grundstücken … und … bzw. … festgesetzte Baufeld Verschattungswirkungen in einem von der Antragsgegnerin als vertretbar beurteilten Rahmen zeitigen wird, da im Frühjahr und Herbst (15. März und 15. Oktober) nur marginale Bereiche der beiden erstgenannten Grundstücksflächen, nicht aber die dort befindlichen Wohngebäude betroffen sein werden, im Sommer (15. Juni) überhaupt kein Schattenwurf auftreten wird und nur im Winter (15. Dezember) wesentliche Grundstücksteile aller drei nördlich angrenzenden Grundstücke in unterschiedlicher Intensität Schattenbildung erfahren werden. Von besonders starker Verschattung sind dabei indes sämtliche Wohngebäude ausgenommen (Abwägungstabelle S. 55 ff., 84 ff., S. 853 ff. 882 ff.). Das gilt auch für die westlich des Plangebiets liegenden Grundstücke, die ausschließlich im Winter (15. Dezember) moderaten Verschattungswirkungen ausgesetzt sein werden. Eine Abwägungsdisproportionalität lässt sich insoweit mithin ebenfalls nicht ausmachen. Auch in Bezug auf die planbedingt möglichen und von der projektierten Sporthalle etwaig ausgehenden Lichteinwirkungen auf die Nachbarbebauung ist ein Abwägungsmangel nicht festzustellen. Entgegen der Behauptung der Antragsteller hat die Antragsgegnerin diesen Aspekt sehr wohl gesehen (Abwägungstabelle S. 89, S. 526 der Verwaltungsakte) und auch erwogen. Soweit sie dabei zum einen darauf verweist, dass Fassadengestaltungen benachbarter Gebäude mit Fenstern bzw. Lichtbändern grundsätzlich zumutbar seien, ist das ebenso wenig abwägungsdisproportional wie ihre letztlich tragende Erwägung, konkrete Gestaltungsfragen eines Gebäudes seien schlussendlich auf der Ebene des Baugenehmigungsverfahrens zu treffen und etwaige Konflikte seien dort zu lösen. Ein solcher Konflikttransfer ist zulässig; es ist insbesondere nicht erkennbar, dass etwaig auftretende Lichtimmissionsprobleme auf der nachfolgenden Vollzugsebene keiner Lösung zugeführt werden könnten. Anders als die Antragsteller offensichtlich meinen, lässt auch die konkrete Standortauswahl für die einzelnen Nutzungseinheiten (Klassenräume, Sporthalle, Pausenhof, Bolzplatz und Parkplatzfläche) am eingangs dargestellten eingeschränkten Kontrollumfang der Abwägungsentscheidung gemessen einen Abwägungsmangel der Antragsgegnerin nicht erkennen. Für die von ihnen insoweit angesprochene Alternativenprüfung für die räumliche Anordnung der Bauflächen besteht nämlich kein bauplanungsrechtliches Optimierungsgebot. Kein Grundstückseigentümer hat Anspruch darauf, in der Umgebung seines Grundstücks ein ihm möglicherweise nachteiliges Vorhaben nur dann dulden zu müssen, wenn dies den hierfür besten Standort darstellt, der sich im Bereich der planenden Gemeinde dafür finden lässt. Auf Alternativstandorte kann ein Grundstückseigentümer eine planende Gemeinde daher nur in besonderen Fällen verweisen (vgl. OVG NRW Urteil vom 5. Februar 2025 – 7 D 191/22.NE –, juris Rn. 47 m.w.N.). Anhaltspunkte dafür sind angesichts des ausdifferenziert erstellten städtebaulichen Rahmenkonzepts erkennbar nicht gegeben. Auch der ferner von der Antragsgegnerin angeführte Aspekt des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden (§ 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB) streitet letztlich dafür, den etablierten Grundschulstandort zu ertüchtigen, wiewohl ihr alternative, gleichgeeignete Grundstücke im fraglichen Stadtteil mit vergleichbarer Lagegunst nicht zur Verfügung stehen (Abwägungstabelle S. 32, S. 830 der Verwaltungsakte). III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan Nr. 111 B „Waldschule A-Stadt Planungsabschnitt II“ der Antragsgegnerin. Der Antragsteller zu 1) ist Eigentümer des Grundstücks … im Stadtgebiet der Antragsgegnerin (Flurstück … der Flur …, Gemarkung Quickborn), der Antragsteller zu 2) ist Eigentümer des daran nördlich und östlich anschließenden Grundstücks … (Flurstück … der Flur …, Gemarkung Quickborn). Beide im Geltungsbereich einer sog. Innenbereichssatzung belegenen Grundstücke sind jeweils mit einem eingeschossigen Einfamilienhaus bebaut und grenzen mit ihrer jeweiligen südlichen Grundstücksgrenze unmittelbar an das Gelände der „Waldschule Quickborn“. Die Antragstellerin zu 3) ist Eigentümerin des östlich an das Grundstück … grenzenden Grundstücks mit der postalischen Anschrift … (Flurstücke … und … der Flur …, Gemarkung Quickborn). Dieses Grundstück liegt im räumlichen Geltungsbereich des am 2. Dezember 1983 in Kraft getretenen Bebauungsplans Nr. 49 der Antragsgegnerin in der Fassung der am 27. Oktober 1988 in Kraft getretenen 2. Änderung, dessen Südwestgrenze der als Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung öffentlicher Rad- und Fußweg festgesetzte Georg-Kolbe-Stieg bildete. Der Bebauungsplan Nr. 49 setzt für den Bereich des Grundstücks der Antragstellerin zu 3) ein reines Wohngebiet mit einer allein zulässigen Einzelhausbebauung mit maximal einem Vollgeschoss und einem 25° bis 45 ° geneigten Dach bei einer Geschossflächenzahl von 0,25 innerhalb der durch Baugrenzen bestimmten überbaubaren Grundstücksflächen fest. Auch dieses Grundstück ist mit einem Einfamilienhaus bebaut und grenzt mit seiner südlichen Grundstücksgrenze an den Georg-Kolbe-Stieg, der am südwestlichen Ende ihres Grundstücks nach Süden abzweigt und entlang der östlichen Grenze des Schulgrundstücks auf die Kampmoorstraße führt. Bei der „Waldschule Quickborn“ handelt es sich um eine im Stadtteil Quickborn-Heide der Antragsgegnerin am Standort Kampmoorstraße 1 bis 7 zentral gelegene und aus angrenzenden Wohnquartieren fußläufig erreichbare Grundschule, bestehend aus einem denkmalgeschützten Ursprungsbau und diversen Erweiterungsbauten, vorwiegend aus den 1960er Jahren. Die Antragsgegnerin beabsichtigt, eine bedarfsgerechte Versorgung mit Grundschulplätzen im Stadtteil Quickborn-Heide weiterhin zu gewährleisten und daher die Waldschule, die sowohl funktional als auch hinsichtlich ihrer Bausubstanz aktuellen Anforderungen an einen Schulbau nicht mehr gerecht wird, in mehreren Bauschritten zu sanieren und einen Um- bzw. Neubau bei Erhalt und Schutz der denkmalgeschützten Bausubstanz (Altbau Waldschule) vorzunehmen. Hierzu entwickelte sie ein städtebauliches Rahmenkonzept, welches eine Neuorganisation der Gebäudestruktur auf dem gesamten Schulgelände vorsieht. Zur Schaffung entsprechenden Planungsrechts überplante sie mit dem am 16. Dezember 2019 beschlossenen und am 23. Dezember 2019 bekanntgemachten Bebauungsplan Nr. 111 A „Waldschule Quickborn“, der nach Durchführung eines ergänzenden Verfahrens am 21. Juli 2025 erneut beschlossen und am 28. August 2025 bekanntgemacht wurde, daher zunächst ein 0,46 ha großes Teilgebiet des östlich der Ulzburger Landstraße, nördlich der Kampmoorstraße, westlich des Georg-Kolbe-Stieges und südlich der Wohnbebauung an der Ulzburger Landstraße befindlichen Geländes der Waldschule. Das sich auf den südlichen Teil des Schulgeländes beziehende Plangebiet – nördlich Kampmoorstraße – in Form eines liegenden „L“ schließt dabei im Osten unmittelbar an den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 49 der Antragsgegnerin an und umfasst insoweit auch den dort verlaufenden Teil des Georg-Kolbe-Stieges, den der Bebauungsplan Nr. 111 A als mit Gehrechten zugunsten der Allgemeinheit und Leitungsrechten zugunsten der Ver- und Entsorger zu belastende Fläche bestimmt. Im Übrigen setzt dieser Bebauungsplan das gesamte Plangebiet als Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Schule fest. Das Maß der baulichen Nutzung ist durch die Festsetzung einer Grundflächenzahl von 0,6 sowie die Festsetzung von zwei Vollgeschossen und einer maximal zulässigen Firsthöhe von 11,50 m (senkrechter Abstand zwischen Oberkante Fertigfußboden im Erdgeschoss und höchster Punkt des Firstes) bestimmt, wobei die Sockelhöhe (Oberkante Fertigfußboden im Erdgeschoss) maximal 34,22 m üNHN betragen darf. Die überbaubare Grundstücksfläche ist durch Baugrenzen festgesetzt, die das als Denkmal gekennzeichnete Schulgebäude Kampmoorstraße Nr. 1 sowie weitere östlich und nordöstlich davon gelegene Flächen umfassen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Planinhalts und der Festsetzungsdetails im Übrigen wird auf die Darstellungen in der Planurkunde dieses Plans verwiesen, auf dessen Grundlage der Antragsgegnerin am 19. Februar 2020 von der unteren Bauaufsicht des Kreises Pinneberg eine Baugenehmigung für den Neubau eines Schulgebäudes mit Mensa erteilt wurde; diese Genehmigung ist von der Antragsgegnerin unterdessen bereits umgesetzt worden. Mit dem streitgegenständlichen Bebauungsplan Nr. 111 B „Waldschule Quickborn Planungsabschnitt II“ überplant die Antragsgegnerin an den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 111 A unmittelbar anschließend den nördlichen, 0,86 ha großen (restlichen) Teil des Waldschulgeländes östlich Ulzburger Landstraße, südlich der Bebauung an der Ulzburger Landstraße Haus Nr. 470 und 472 und westlich des Georg-Kolbe-Stieges, den das Plangebiet als seine Ostgrenze ebenfalls mit umfasst und dort – wie auch der Bebauungsplan Nr. 111 A – als eine mit Gehrechten zugunsten der Allgemeinheit und Leitungsrechten zugunsten der Ver- und Entsorger zu belastende Fläche festsetzt. Das Plangebiet wird im Übrigen durchgängig als Fläche für den Gemeinbedarf mit der Kennzeichnung „Schule/Sportlichen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen“ festgesetzt, die nach Ziffer 1.1 der textlichen Festsetzungen vorwiegend dem Betrieb einer Schule dient. Zulässig sind danach Schulgebäude, ergänzende Gebäude, Nebenanlagen und Anlagen für schulische, soziale und sportliche Zwecke, nutzungsbezogene Stellplatzanlagen und Fahrradabstellplätze. Nach Satz 3 dieser Regelung ist zulässig auch eine Nutzung zu sonstigen Bildungs-, sozialen, kulturellen und sportlichen Zwecken sowie als öffentlicher Kinderspielplatz. Das Maß der baulichen Nutzung ist durch die Festsetzung einer Grundflächenzahl von 0,8 und – insoweit die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 111 A aufgreifend – die Festsetzung von zwei Vollgeschossen und einer maximal zulässigen Firsthöhe von 11,50 m bestimmt; die überbaubare Grundstücksfläche ist durch Baugrenzen auf dem östlichen Teil des Plangebiets festgesetzt, die bei zugelassener abweichender Bauweise eine Anschlussbebauung an die durch den Bebauungsplan Nr. 111 A ermöglichte Bebauung entlang des Georg-Kolbe-Stieges eröffnet und mit der Kennzeichnung künftig fortfallender (Bestands-) Gebäude insbesondere nördlich des denkmalgeschützten Schulgebäudes Bebauungsoptionen schafft, die entsprechend dem der Planung zugrundeliegenden städtebaulichen Konzept ein städtebauliches „U“ durch neue, zusätzlich geschaffene Räume im Osten und ein (neues) Turnhallengebäude im Norden ermöglicht, welches westlich der Bebauung gelegene Freiflächennutzungen abschirmt. Hierzu zählen namentlich die dort nach dem Konzept vorgesehene „Schulhofnutzung“ sowie die Nutzung von Pkw-Stellplätzen, die am bisherigen Standort unmittelbar an der westlichen Plangebietsgrenze an der Ulzburger Landstraße gelegen ausgewiesen sind, aber auch die Nutzung eines ebenfalls an der Westgrenze innerhalb eines zeichnerisch abgegrenzten und textlich mit Ziffer 1.6 konkretisierten Bereichs zugelassenen Sport- oder Bolzplatzes. Mit Ziffer 2.1 der textlichen Festsetzungen ist als örtliche Bauvorschrift vorgegeben, dass die Dächer der Hauptgebäude als geneigte Dächer auszubilden, für Vorbauten und untergeordnete Anbauten aber auch andere Dachformen zulässig sind. Glänzende Dacheindeckungen der Hauptgebäude erklärt Ziffer 2.2 der textlichen Festsetzungen als nicht zulässig. Wegen der weiteren Einzelheiten des Planinhalts und der Festsetzungsdetails im Übrigen wird auf die Planurkunde verwiesen. Dabei nahm das Planverfahren im Wesentlichen den folgenden Verlauf: In ihrer Sitzung am 27. Mai 2019 fasste die Ratsversammlung der Antragsgegnerin den Beschluss, für das Gebiet östlich der Ulzburger Landstraße, nördlich der Kampmoorstraße, westlich des Georg-Kolbe-Stieges und südlich der Wohnbebauung an der Ulzburger Landstraße den Bebauungsplan Nr. 111 „Waldschule Quickborn“ im beschleunigten Verfahren als Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB aufzustellen. Die ortsübliche Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses nebst Hinweis auf die vorgesehene Verfahrensart ohne Durchführung einer Umweltprüfung erfolgte durch Abdruck in der Ausgabe des Quickborner Tageblatts vom 25. Juli 2019 sowie parallel dazu durch Bereitstellung auf der Internetseite der Antragsgegnerin, worauf durch Aushang in der Zeit vom 25. Juli 2019 bis zum 26. August 2019 an der Bekanntmachungstafel neben dem Haupteingang des Rathauses hingewiesen worden war. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nahm die Antragsgegnerin entsprechend ihrer Ankündigung in der Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses am 14. August 2019 in der Form einer öffentlichen Unterrichtung vor, in deren Rahmen sie bereits darauf hinwies, dass der Planvollzug in mehreren Bauabschnitten geplant sei, das Plangebiet daher in zwei Planungsabschnitte geteilt und zunächst für den ersten Bauabschnitt Planungsrecht geschaffen werden solle. In ihrer Sitzung am 23. September 2019 fasste die Ratsversammlung der Antragsgegnerin den entsprechenden Beschluss zur Aufteilung des Plangebiets in den Teil nördlich der Kampmoorstraße bis zur nördlichen Gebäudegrenze des Süd-Flügels der Schule (Bebauungsplan Nr. 111 A) und in das Gebiet von der nördlichen Gebäudegrenze des Süd-Flügels der Schule bis südlich der Bebauung an der Ulzburger Landstraße (Bebauungsplan Nr. 111 B). Hinsichtlich des geplanten ersten Planungsabschnitts setzte sie sodann das Normsetzungsverfahren fort und beschloss am 16. Dezember 2019 den Bebauungsplan Nr. 111 A „Waldschule Quickborn“ mit dem eingangs wiedergegeben Inhalt, den sie am 23. Dezember 2019 bekannt machte. Nach vorsorglicher Durchführung eines ergänzenden Verfahrens nach § 214 Abs. 4 BauGB beschloss sie den Bebauungsplan Nr. 111 A am 21. Juli 2025 erneut und machte diesem am 28. August 2025 mit dem Hinweis auf sein Inkrafttreten am 29. August 2025 bekannt. Am 25. Oktober 2021 beschloss die Ratsversammlung der Antragsgegnerin den Bebauungsplan Nr. 111 B „Waldschule Quickborn Planungsabschnitt II“ für das Gebiet östlich der Ulzburger Landstraße, westlich des Georg-Kolbe-Stieges und südlich der Bebauung an der Ulzburger Landstraße Haus Nr. 470 und 472 im beschleunigten Verfahren als Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB aufzustellen, wobei sie als Planungsziele die Schaffung geeigneten Planrechts für den Umbau und die Sanierung der Waldschule sowie die Gewährleistung einer bedarfsgerechten Versorgung mit Grundschulplätzen im Ortsteil Quickborn-Heide anführte. Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgte am 24. November 2021 in Form einer Bürgerinformationsveranstaltung. Von einer frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt sein könnte, sah die Antragsgegnerin demgegenüber ab. In ihrer Sitzung am 23. Mai 2022 beschloss die Ratsversammlung der Antragsgegnerin einen Entwurf des Bebauungsplans Nr. 111 B, bestehend aus einer Planzeichnung (Teil A) und einem textlichen Teil (Teil B), billigte den dazu erstellten Begründungsentwurf und bestimmte beides zur Auslegung. Der Planentwurf sowie die Begründung lagen zusammen mit einer im Auftrag der Antragsgegnerin erstellten Schalltechnischen Untersuchung der … GmbH vom 16. März 2022, einer artenschutzrechtlichen Besatzkontrolle und Potenzialeinschätzung des Dipl.-Biol. … vom 31. März 2022 sowie einem Lageplan in der Zeit vom 2. Juni 2022 bis einschließlich 1. Juli 2022 in der Stadtverwaltung der Antragsgegnerin öffentlich aus. Die öffentliche Auslegung wurde mit dem Hinweis auf die gewählte Verfahrensart des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB ohne Umweltprüfung und dem weiteren Hinweis, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist von allen Interessierten schriftlich oder zur Niederschrift abgegeben werden könnten, am 25. Mai 2022 durch Abdruck im Quickborner Tageblatt und durch Bereitstellung auf der Internetseite der Antragsgegnerin ostüblich bekannt gemacht. Auf die Bereitstellung im Internet einschließlich derjenigen im DigitalenAtlasNord des Landes wurde ebenfalls ab dem 25. Mai 2022 durch Aushang an der Bekanntmachungstafel neben dem Haupteingang des Rathauses hingewiesen. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt sein könnte, wurden unter dem 27. Mai 2022 über die Planung unterrichtet und um Abgabe einer Stellungnahme bis zum 1. Juli 2022 ersucht. Die Ratsversammlung der Antragsgegnerin prüfte in ihrer Sitzung am 7. November 2022 die eingegangenen Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der Öffentlichkeit und ließ ihr Prüfergebnis den Stellungnehmenden mitteilen. Zudem beschloss sie den Bebauungsplan Nr. 111 B bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B) als Satzung und billigte die Begründung. Der Bürgermeister der Antragsgegnerin fertigte den Bebauungsplan am 2. Januar 2023 aus. Die ortsübliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses mit dem Hinweis darauf, dass der Plan am 19. Januar 2023 in Kraft trete und alle Interessierten den Bebauungsplan und die Begründung von diesem Tag an in der Stadtverwaltung der Antragsgegnerin während der Dienststunden einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten können, erfolgte durch Abdruck im Quickborner Tageblatt vom 18. Januar 2023 sowie durch parallele Bereitstellung auf der Internetseite der Antragsgegnerin. Auf die Bereitstellung im Internet wurde durch Aushang in der Zeit vom 18. Januar 2023 bis zum 21. Februar 2023 an der Bekanntmachungstafel der Antragsgegnerin neben dem Haupteingang des Rathauses hingewiesen. Der Bekanntmachungstext enthielt den Hinweis auf die fristgebundene Möglichkeit der Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften über die Aufstellung des Bebauungsplans nach § 214 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2, § 215 Abs. 1 BauGB sowie auf die Möglichkeit der Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen gemäß § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB. Einen Hinweis auf die Rechtswirkungen des § 4 Abs. 3 GO enthielt die Bekanntmachung entgegen der Angabe in der Planurkunde (Ziffer 9) nicht. Die Antragsteller, die sich bereits im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung gegen die Bauleitplanung der Antragsgegnerin gewandt, insbesondere die in Aussicht genommene Ausweisung des Schulgeländes als Gemeinbedarfsfläche mit ermöglichter Nutzung derselben auch zu sportlichen, teils schulfremden Zwecken als ein das Ziel einer bedarfsgerechten Schul-Neubauplanung überspannendes Vorhaben gerügt und gegen die vorgesehenen Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung vor allem zunehmende – unzuträgliche – Immissionsbelastungen durch Lärm sowie Lichteinfall und auch Verschattungen zulasten der Wohnnutzung in den angrenzenden faktischen bzw. festgesetzten reinen Wohngebieten angeführt hatten, haben am 9. Januar 2024 die vorliegenden Normenkontrollanträge gestellt. Zur Begründung haben sie sich zunächst auf das Rügeschreiben nach § 215 Abs. 1 BauGB des Antragstellers zu 2) vom 3. Januar 2024 bezogen, mit dem dieser unter Hinweis auf die „inter omnes – Wirkung“ seiner Rügen die fehlende Planrechtfertigung des Bebauungsplans nach § 1 Abs. 3 BauGB beanstandet, die Missachtung des Trennungsgebots des § 50 BImSchG moniert sowie beachtliche Abwägungsfehler geltend gemacht hatte, weil abwägungserhebliche Belange bezogen auf den Schutz der Plannachbarn vor schädlichen Umweltwirkungen durch Lärm nicht richtig beurteilt worden seien. Dieses Vorbringen ergänzend machen die Antragsteller mit Schriftsätzen vom 2. Dezember 2024 und vom 1. Oktober 2025 formelle und materielle Mängel des Bebauungsplans geltend, auf die sie sich auch als Planaußenlieger berufen könnten und die zu dessen Gesamtunwirksamkeit führten. In formeller Hinsicht leide der Plan an Ermittlungs- und Bewertungsdefiziten im Sinne des § 2 Abs. 3 BauGB. So stufe die Antragsgegnerin der unzureichenden Schalltechnischen Untersuchung folgend das Schutzniveau ihrer an das Plangebiet angrenzenden reinen Wohnbebauung unzutreffend auf dasjenige eines allgemeinen Wohngebiets herab und gehe demzufolge von einem ihnen vermeintlich zumutbaren Immissionsgrenzwert aus, der um 5 dB(A) über dem für reine Wohngebiete maßgeblichen Wert liege. Ferner sei versäumt worden, ihre Lärmbelastungen infolge des Zusammenwirkens aller auf der Plangebietsfläche entstehenden Lärmwirkungen in Summe zu untersuchen. Auch die mit der textlichen Festsetzung in Ziffer 1.1 Satz 3 zugelassene – uferlose – Nutzung zu sonstigen Bildungs-, sozialen, kulturellen und sportlichen Zwecken sowie als öffentlicher Kinderspielplatz sei keiner Untersuchung unterzogen worden. In materieller Hinsicht machen sie geltend, die von der Antragsgegnerin angestrebte Nutzungserweiterung auf dem Gelände der Waldschule bedeute angesichts der Gesamtdimensionierung insbesondere durch die Erhöhung der Geschosszahl, die Lage und Dimension der geplanten Sporthalle sowie der Verortung des Bolzplatzes einen so weitgehenden Eingriff in den Umgebungsschutz des vorhandenen Wohngebiets, dass es einer darauf bezogenen Planrechtfertigung bedürfe; eine im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB ausreichende Planrechtfertigung gebe es indessen nicht. Dies gelte umso mehr, als die Antragsgegnerin ihre angestrebten Ordnungsvorstellungen planungsrechtlich nicht als Gesamtkonzept umgesetzt, sondern auf zwei getrennte Planverfahren – die Bebauungspläne Nr. 111 A und Nr. 111 B – aufgeteilt habe. Da aber bereits mit dem ersten Planungsschritt des Bebauungsplans Nr. 111 A – wenngleich ohne planungsrechtliche Notwendigkeit – Zwangspunkte gesetzt worden seien, die zwingend nur mit einer weiteren Planung, hier des Bebauungsplans Nr. 111 B, verwirklicht werden könnten, genüge eine nur diesen zweiten Schritt absichernde Planrechtfertigung nicht. Das Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung in § 1 Abs. 3 BauGB habe zumindest dann, wenn die Auswirkungen der Neuplanung auf ein – wie hier – störempfindliches benachbartes Gebiet stießen, auch für die benachbarten Grundstücke eine inhalts- und schrankenbestimmende Funktion im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Das erfordere notwendigerweise verhältnismäßige Festsetzungen, woran es aber fehle. Die Antragsgegnerin habe sich nicht bemüht, sich auf den geringstmöglichen Eingriff in die nachbarliche Situation zu beschränken. So sei ausgerechnet nur wenige Meter von ihren Grundstücksgrenzen entfernt bei einer Grundflächenzahl von 0,8 eine Sporthalle mit einer Firsthöhe von 11,50 m vorgesehen, die nicht nur wegen ihrer Verschattungswirkung, sondern auch wegen ihrer Dimension nicht an diesen Standort gehöre. Das gelte auch für die Ausweisung des Bolzplatzes. Eine solche, auch außerhalb der Schulzeiten lärmintensiv genutzte Anlage könne nicht in unmittelbarer Nachbarschaft zu einem Wohngrundstück festgesetzt werden, dessen Nutzer dem Lärm schutzlos ausgesetzt werde. Die Erforderlichkeit der Planung sehen die Antragsteller überdies deshalb infrage gestellt, weil die mit Ziffer 1.1 Satz 3 der textlichen Festsetzungen zugelassenen Nutzungen über die mit der Planung verfolgte Zielsetzung und über die dementsprechend der festgesetzten Gemeinbedarfsfläche beigegebene Zweckbestimmung „Schule/Sportlichen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen“ hinausgingen. Ebenso fehle es der Überplanung des ehedem im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 49 als Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung öffentlicher Rad- und Fußweg festgesetzten Georg-Kolbe-Stieges nunmehr nur noch als eine mit Gehrechten für die Allgemeinheit festgesetzte und mit Leitungsrechten für Ver- und Entsorger zu belastende Fläche an der städtebaulichen Erforderlichkeit. Insbesondere leide der Plan auch an Abwägungsdefiziten. So habe die Antragsgegnerin in ihrer bauleitplanerischen Abwägung das Gebot der Rücksichtnahme sowie im Besonderen den Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG nicht beachtet; namentlich die örtliche Zuordnung von Bolzplatz, Turnhalle und Pausenhof mit ihren emissionsintensiven Nutzungsmöglichkeiten im Norden des Plangebiets werde den Vorgaben des § 50 BImSchG, der als Planungsleitsatz ein Vermeidungsgebot nenne, nicht gerecht. Zwar seien gemäß § 22 Abs. 1a BImSchG Geräuscheinwirkungen, die von Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen durch Kinder hervorgerufen werden, im Regelfall keine schädlichen Umwelteinwirkungen. Davon sei indessen nur der Pausenhof erfasst; auf Anlagen, die der 18. BImSchV unterfielen, finde jene Privilegierung keine Anwendung, sodass für Bolzplatz und Sporthalle keine vom Regelfall abweichenden Grenzwerte anzuwenden seien. Aber auch Beeinträchtigungen durch die Nutzung des Pausenhofs, der im Vergleich zur bisherigen Gestaltung erheblich Richtung Norden ausgedehnt werde, blieben, wenn auch mit abweichender Zumutbarkeitsgrenze, abwägungsrelevant. Der Planung sei jedoch kein auf Minimierung im Sinne des § 50 BImSchG gerichtetes Abwägungsbemühen zu entnehmen, obgleich das Schulgelände genügend Alternativstandorte aufweise. Dass eine umfassende Alternativenprüfung vorgenommen worden wäre, sei nicht ersichtlich. Die Antragsgegnerin habe schlicht auf die Ergebnisse der beigezogenen Schalltechnischen Untersuchung zurückgegriffen, die auf der Grundlage einer – vermeintlich – gewachsenen Gemengelage aus nebeneinander bestehender Sport- und Wohnnutzung zulasten der Wohnnutzung einen um 5 dB höheren Immissionsrichtwert für allgemeine Wohngebiet herangezogen und insofern eine Gebietsverträglichkeit mangels Überschreitung der insofern geltenden Grenzwerte angenommen habe. Das genüge nicht, auch wenn die Schädlichkeitsgrenze nach Einschätzung des Sachverständigen nicht erreicht sei, denn sein Auftrag habe nicht darin bestanden, Vermeidungsmöglichkeiten aufzuzeigen. Diese fehlerhafte Abwägungssystematik setze sich auch bei der entsprechenden Auseinandersetzung mit den schalltechnisch betrachteten Emissionen aus „Freizeitlärm“ und „Sportlärm“ fort. Der im Lärmgutachten mit Blick auf eine angenommene Gemengelage angesetzte Mittelwert von 5 dB sei aber auch in der Sache ersichtlich überhöht, sodass die auf dieser Gutachtenlage fußende Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin mit Einfluss auf das Abwägungsergebnis fehlerhaft sei. Bei einer vergleichenden Betrachtung der Immissionsrichtwerte für reine und allgemeine Wohngebiete mache die Differenz zwar 5 dB aus – 50 dB für das reine und 55 dB für das allgemeine Wohngebiet jeweils am Tage –; der arithmetische Mittelwert liege bei 2,5 dB. Auch wenn es denkbar sei, den rechnerischen Mittelwert aufgrund von Besonderheiten der örtlichen Verhältnisse durch einen abweichenden Mittelwert zu ersetzen, falle eine derartige Entscheidung allerdings nicht in die Zuständigkeit des Gutachters, sondern in diejenige der ortsdemokratisch legitimierten Gemeindevertretung der Antragsgegnerin. Vorliegend beeinflusse indes die örtliche Lage der gegenläufigen Nutzungen die Beurteilung der Gemengelage dahin, dass der von der Nachbarschaft zu tolerierende Schallpegel sogar unterhalb des arithmetischen Mittelwertes mit allenfalls 1,5 bis 2 dB anzusetzen sei. Denn in der Vergangenheit habe die das Schulgelände umgebende Wohnnutzung die bauliche Nutzung des insgesamt bebauten Gebiets dominiert. Ein solcher tagsüber um 1,5 bis 2 dB über dem Grenzwert eines reinen Wohngebiets liegende Wert werde hier nach den gutachterlichen Feststellungen überschritten, da Beurteilungspegel von 53 dB an mehreren Stellen erreicht würden. Da überdies eine erforderliche Summenbildung aller verschiedenen Lärmquellen unterblieben sei, könne davon ausgegangen werden, dass die Überschreitung großflächiger sei als vom Sachverständigen angenommen. In Bezug auf die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung sei die Abwägungsentscheidung völlig unverhältnismäßig. Danach sei eine Sporthalle zulässig, die in einer das Gebot der Rücksichtnahme verletzenden Weise zu einem erdrückenden Baukörper an ihren südlichen Grundstückgrenzen führen werde. Auch wenn die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen eingehalten sein mögen, verfolgten diese ein anderes Schutzziel als das bundesrechtliche Rücksichtnahmegebot. Dies gelte vor allem bei einer Zusammenschau aller Maßmaßfestsetzungen, u.a. auch zur Zulassung von Gebäudelängen über 50 m gemäß Ziffer 1.4 der textlichen Festsetzungen. Mit den von diesem überdimensionierten Gebäude künftig ausgehenden Lichtemissionen, insbesondere auch in den Abendstunden, habe sich die Antragsgegnerin in ihrer Abwägung nicht, und mit der erheblichen Verschattung ihrer Grundstücke nicht ausreichend auseinandergesetzt. Die Antragsteller beantragen, den Bebauungsplan Nr. 111 B „Waldschule Quickborn Planungsabschnitt II“ der Antragsgegnerin vom 7. November 2022 für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, die Anträge abzulehnen. Sie hält die Normenkontrollanträge der Antragsteller für unbegründet. Der Bebauungsplan Nr. 111 B sei sowohl formell als auch materiell rechtmäßig. Er sei insbesondere im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB städtebaulich erforderlich. Mit ihm würden die städtebaulichen Ziele für einen im Bestand bebauten, im Flächennutzungsplan als Gemeinbedarfsfläche ausgewiesenen Bereich neu definiert, die sich nach dem bisher geltenden Planungsrecht gemäß § 34 BauGB nicht hätten realisieren lassen. Indem die Bestandsgebäude dem funktionalen Bedarf eines modernen Schulbetriebs angepasst würden, verfolge sie städtebauliche Ziele im Sinne des § 1 Abs. 6 BauGB. Gleichzeitig werde der Schulstandort in dem Wohngebiet erhalten, was zur Wohnattraktivität des Viertels für Familien beitrage. Demgegenüber könnten die Antragsteller aus § 1 Abs. 3 BauGB kein Optimierungsgebot des Inhalts ableiten, dass die konkrete Ausgestaltung der Planung zugleich den geringstmöglichen Eingriff darstellen müsste. Dies sei vielmehr eine Frage der Verhältnismäßigkeit jeder einzelnen Festsetzung, nicht aber der Erforderlichkeit der Planung nach § 1 Abs. 3 BauGB. Zudem habe die nach § 1 Abs. 7 BauGB erforderliche gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange stattgefunden. Da sie die geforderte Abwägung vorgenommen habe, liege bereits kein Abwägungsausfall vor. Das gesamte Abwägungsmaterial habe sie in ihre Abwägung aufgenommen und habe sämtliche Belange in ihrer jeweiligen Bedeutung erkannt, sodass auch weder ein Abwägungsdefizit noch eine Abwägungsfehleinschätzung gegeben seien. Die teils widerstreitenden Belange habe sie schließlich auch in einen gerechten Ausgleich gebracht; insofern könne auch von einer Abwägungsdisproportionalität keine Rede sein. Dabei habe sie dem Belang des Bildungswesens in § 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB einen hohen Stellwert eingeräumt und vor diesem Hintergrund die ausreichende und zeitgemäße Ausstattung der Waldschule forciert. Nach einem hierzu erstellten Konzept seien für deren Sanierung und Erweiterung auf dem Bestandsgrundstück ausreichende Möglichkeiten vorhanden, die eine Realisierung in zeitlich gestaffelten Teilabschnitten zunächst im Teilgebiet des Bebauungsplans Nr. 111 A und sodann im Gebiet des streitgegenständlichen Plans erlaube. Bestehende Räumlichkeiten blieben während der Umgestaltungsphase nutzbar, sodass Schülerinnen und Schüler insbesondere nicht in Containern untergebracht werden müssten, eine Lösung, die überdies auch aus wirtschaftlichen Gründen haben vermieden werden sollen. Aus wirtschaftlichen Gründen hätten ihr auch Standortalternativen zur Erreichung des Ziels, einen den Anforderungen moderner Grundschulpädagogik genügenden Schulbau im Stadtteil Quickborn-Heide vorzuhalten, nicht zur Verfügung gestanden. Sie verfüge über kein entsprechendes alternatives Grundstück und die kurzfristig anfallenden Investitionskosten für einen Grundstückserwerb und die Errichtung einer solchen – neuen – Schule lägen über dem avisierten Aufwand am Standort der Waldschule. Für diesen Standort habe zudem der in § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB normierte Grundsatz gestritten, dass mit Grund und Boden sparsam und schonend umgegangen werden solle. Im Rahmen der Abwägung sei daher einer Nachverdichtung der vorhandenen Nutzungen im innerstädtischen Bereich – hier in Gestalt von Sanierung und Schulgebäudeerweiterung – gegenüber der Inanspruchnahme bislang unbebauter Flächen der Vorrang eingeräumt worden. Damit habe sie zugleich zur Wahrung der Attraktivität des Wohnstandortes mit einer stadtteilintegrierten, fußläufig und per Fahrrad gut erreichbaren Grundschule in Quickborn-Heide beigetragen und insofern Belange und Bedürfnisse von Familien im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 2 und Nr. 3 BauGB höher gewichtet als nachbarliche Belange am Erhalt der bisherigen baulichen Struktur. Die Interessen der Nachbarn an gesunden Wohnverhältnissen habe sie berücksichtigt, gewichtet und ebenfalls in einen gerechten Ausgleich gebracht. Dabei habe sie im Besonderen dem Trennungsprinzip nach § 50 BImSchG ausreichend Beachtung geschenkt. Jenes Prinzip gebiete lediglich, dass schädliche Umwelteinwirkungen „soweit wie möglich“ vermieden werden sollen, allerdings nicht im Sinne eines absoluten Vermeidungsgebots. Es setze die Schädlichkeit der Immissionen voraus, die im Sinne der Abwägungsdogmatik dann anzunehmen sei, wenn die Immissionen abwägungserheblich seien. Auch wenn die Schwelle der Erheblichkeit eines Nachteils oder einer Belästigung im Sinne des § 50 Abs. 1 Satz 1 BImSchG recht niedrig angesiedelt werde, bedeute dies keineswegs eine absolute Privilegierung des Immissionsschutzes. § 50 Abs. 1 Satz 1 BImSchG beinhalte vielmehr eine Abwägungsdirektive dahingehend, dass dem Immissionsschutz ein besonderes Gewicht beizumessen sei, schließe es aber nicht aus, dass sich andere Belange gegenüber Immissionsschutzinteressen durchsetzten. Dem Rechnung tragend habe sie die voraussichtlichen planbedingten Lärmimmissionen nach § 2 Abs. 3 BauGB ermittelt und als für die Nachbarschaft zumutbar im Sinne des § 22 Abs. 1a Satz 1 BImSchG bewertet. Dabei habe sie keine Gesamtbetrachtung durch eine Summenbildung aller durch die Nutzung der Sportanlagen und des Schulhofes möglichen Lärmimmissionen vornehmen müssen. Das sei weder nach der TA Lärm noch nach der 18. BImSchV mit dem dort vorgeschriebenen Berechnungs- und Bewertungsverfahren zur Beurteilung von Sportanlagenlärm vorgesehen. Ihre Abwägungsentscheidung sei auch im engeren gerecht; sie habe der baulichen Erweiterung der Schule den Vorzug gegeben. Dabei seien für die Beurteilung der Zumutbarkeit des durch die Grundschule entstehenden Lärms gemäß § 22 Abs. 1a Satz 2 BImSchG die Immissionsgrenz- und -richtwerte bereits gar nicht heranzuziehen gewesen. Sie seien lediglich ein Anhaltspunkt für die Zumutbarkeitseinschätzung. Jene Werte seien im Rahmen des Bauleitplanverfahrens ohnedies nicht absolut bindend, sondern ließen Abweichungen zu. Je nach den Einzelfallumständen könne sogar eine Überschreitung um 5 dB(A) – oder ggf. sogar mehr – das Ergebnis einer gerechten Abwägung sein, soweit für die Planung und die Überschreitung der Immissionsricht- oder Orientierungswerte gewichtige Gesichtspunkte sprächen und gesunde Wohnverhältnisse gewährleistet blieben. In ihre Abwägung habe sie der Wertung des § 22 Abs. 1a Satz 1 BImSchG folgend insoweit eingestellt, dass sowohl der von der Grundschule ausgehende Lärm als auch derjenige der Sportplatzeinrichtung den Anwohnern zumutbar sei, da jedenfalls die Immissionsrichtwerte der TA Lärm eines allgemeinen Wohngebiets eingehalten würden und dieser Zustand auch bereits durch das bestehende Schulgebäude gegeben sei, sich durch den Bebauungsplan nicht verschlechtere, sondern im Gegenteil sogar verbessere. Denn bislang befänden sich Sportplatz und Schulhof nördlich der Schulgebäude ohne Abschirmung zur Wohnbebauung im Norden, Osten und Nordwesten; lediglich die westliche Wohnbebauung werde derzeit durch die bestehende Sporthalle abgeschirmt. Das Plankonzept sehe nunmehr eine durchgehende Bebauung im Osten mit einer sich anschließenden Sporthalle im Norden vor, sodass der Schulhof und der Sportplatz nach Osten vollständig und nach Norden weitestgehend abgeschirmt würden. Gleichzeitig sei eine Verschiebung des Sportplatzes weiter nach Süden vorgesehen. Der zu erwartende Lärm entspreche dem regelmäßigen Maßstab der TA Lärm für gesunde Wohnverhältnisse in einem allgemeinen Wohngebiet und sei damit ersichtlich weit entfernt von einer Gesundheitsschädlichkeit, ganz abgesehen davon, dass Grundschullärm ohnehin als sozialadäquat hinzunehmen sei. Die seit Jahrzehnten bestehende Schule in unmittelbarer Nachbarschaft zu einer Wohnbebauung sei im Übrigen in einem allgemeinen Wohngebiet gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO nach der Art der baulichen Nutzung zulässig und präge ihre nähere Umgebung mit. Darüber hinaus habe sie bei ihrer Abwägung beachtet, dass sie mit der Schule und den damit zusammenhängenden Nebeneinrichtungen eine öffentliche Aufgabe wahrnehme, die im besonderen öffentlichen Interesse liege. Mit der baulichen Erweiterung der Schule sei auch keine funktionale Erweiterung derselben geplant; die Kapazitäten würden lediglich an den bestehenden Bedarf angepasst. Die Bauleitplanung führe dementsprechend mit 48 zusätzlichen Schülern zu keiner spürbaren Erhöhung der Schülerkapazitäten, sodass weder mit einer bauplanungsrechtlich relevanten Zunahme des Verkehrs – Bring- und Abholverkehr der Eltern –, die nach einer Faustformel erst bei seiner Verdopplung wahrnehmbar wäre, noch mit einer bauplanungsrechtlich relevanten Zunahme der Schallemissionen zu rechnen sei. Das belege die Schalltechnische Untersuchung, die aufzeige, dass sich die Situation für die östlich angrenzenden Nachbarn sowie die Antragstellerin zu 3) gegenüber dem Ist-Zustand verbessere und für die Antragsteller zu 1) und zu 2) jedenfalls keine Verschlechterung eintrete, zumal geplant sei, den Sportplatz weiter nach Süden innerhalb des im Plan gekennzeichneten lila umgrenzten Bereichs anzusiedeln, sodass auch die Immissionsrichtwerte eines reinen Wohngebietes eingehalten werden können. Lediglich die Wohnbebauung auf der Westseite der Ulzburger Landstraße werde mit einer Lärmzunahme rechnen müssen, die ihrerseits aber im Bereich der Immissionsrichtwerte eines allgemeinen Wohngebiets bleibe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin genommen.