Urteil
1 KN 1/21
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2025:0114.1KN1.21.00
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Leitsätze
Gemeinden dürfen im sonstigen Sondergebiet Dauerwohnen und Fremdenbeherbergung in ein prozentuales Verhältnis setzen. (Rn.49)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Gemeinden dürfen im sonstigen Sondergebiet Dauerwohnen und Fremdenbeherbergung in ein prozentuales Verhältnis setzen. (Rn.49) Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Normenkontrollantrag, dessen Gegenstand die Satzungen über die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 9 der Antragsgegnerin für das Gebiet „Störtebeker Straße, einschließlich der Grundstücke Am Deich 10 bis 12 sowie Helgoländer Straße 22, 25 und 27“ vom 2. Oktober 2019 sowie über die 3. Änderung dieses Bebauungsplans vom 12. September 2022 sind, ist zulässig aber unbegründet. A. Der Normenkontrollantrag ist zulässig. I. Der gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthafte Antrag gegen die 2. Änderungssatzung ist am 21. Januar 2021 und damit innerhalb der Antragsfrist des § 47 Abs. 2 VwGO, d. h. innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der 2. Änderungssatzung durch Aushang an den öffentlichen Bekanntmachungstafeln im Zeitraum vom 24. Januar bis 7. Februar 2020 gestellt worden. Der Schriftsatz vom 9. Oktober 2023, mit dem sich der Antragsteller auch gegen die 3. Änderungssatzung wendet, ist ebenfalls innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der 3. Änderungssatzung am 19.Oktober 2022 bei Gericht eingegangen. II. Der Antragsteller ist als Eigentümer eines Grundstücks im Plangebiet, für das beide in Rede stehenden Änderungssatzungen des Bebauungsplans Nr. 9 Festsetzungen treffen, antragsbefugt, weil er gemäß § 47 Abs. 2 VwGO geltend machen kann, durch die Änderungssatzungen oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden (vgl. Urteil des Senats vom 3. Februar 2022 – 1 KN 19/20 –, juris Rn. 14). Er verfügt auch im Hinblick auf die Unwirksamerklärung der 2. Änderungssatzung nach wie vor über das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, denn die zwischenzeitlich in Kraft getretene 3. Änderungssatzung nimmt nur Änderungen an den textlichen Festsetzungen 3.4, 4, 5.1, 6.1, 8.3, 9.1 und 12 der 2. Änderungssatzung vor, während die übrigen textlichen Festsetzungen sowie die zeichnerischen Festsetzungen der 2. Änderungssatzung unverändert fortbestehen. B. Der Normenkontrollantrag ist aber unbegründet. Weder die 2. Änderungssatzung noch die 3. Änderungssatzung leidet unter formellen Fehlern (dazu: I.). In materieller Hinsicht sind die 2. Änderungssatzung und die 3. Änderungssatzung als planungsrechtliche Einheit zu betrachten, die unter keinen durchgreifenden materiellen Fehlern leidet (dazu: II.). I. Es liegen keine formellen Fehler vor. In Bezug auf die 3. Änderungssatzung legt der Antragsteller weder formelle Fehler dar noch sind solche für den Senat ersichtlich. Hinsichtlich der 2. Änderungssatzung legt der Antragsteller zwar formelle Fehler dar; diese liegen indes nicht vor. 1) Die Voraussetzungen von § 13a BauGB für die Aufstellung der 2. Änderungssatzung lagen vor. Es handelt sich dabei um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung. Nach § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB kann ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Mit dem nicht legal definierten, sondern vom Gesetzgeber als städtebaulicher Terminus vorausgesetzten Begriff der Innenentwicklung, der der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt, knüpft der Gesetzgeber an die ältere Bodenschutzklausel des § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB an, wonach mit Grund und Boden sparsam und schonend umgegangen werden soll und dabei zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Maßnahmen der Innenentwicklung genutzt sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß begrenzt werden sollen (BVerwG, Urteil vom 4. November 2015 – 4 CN 9.14 –, juris Rn. 22, 24). Der Gesetzgeber will mit § 13a Abs. 1 BauGB Planungen fördern, die der Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und dem Umbau vorhandener Ortsteile dienen (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB). Als Gebiete, die für Bebauungspläne der Innenentwicklung in Betracht kommen, nennt er beispielhaft die im Zusammenhang bebauten Ortsteile im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB, innerhalb des Siedlungsbereichs befindliche brachgefallene Flächen sowie innerhalb des Siedlungsbereichs befindliche Gebiete mit einem Bebauungsplan, der infolge notwendiger Anpassungsmaßnahmen geändert oder durch einen neuen Bebauungsplan abgelöst werden soll (BVerwG, Urteil vom 4. November 2015 – 4 CN 9.14 –, juris Rn. 24 mit Verweis auf BT-Drs. 16/2496 S. 12 zu Nummer 8 und Absatz 1). In § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB hat diese gesetzgeberische Intention durch die Nennung der Wiedernutzbarmachung von Flächen und der Nachverdichtung als spezielle Maßnahmen der Innenentwicklung beispielhaft ihren Niederschlag gefunden. Darüber hinaus werden aber auch „andere Maßnahmen der Innenentwicklung“ genannt. „Innenentwicklung“ ist deshalb der Oberbegriff, der die Anwendung des beschleunigten Verfahrens eröffnet (BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2017 – 4 BN 30.16 –, juris Rn. 4; zum Ganzen: Urteil des Senats vom 16. Juni 2020 – 1 KN 18/15 –, juris Rn. 33; Urteil vom 18. März 2024 – 1 KN 14/18 –, juris Rn. 40). Gemessen hieran liegt eine „andere Maßnahme der Innenentwicklung“ vor. Die Antragsgegnerin ersetzt vorliegend mit der 2. Änderungssatzung den bisherigen Bebauungsplan Nr. 9 aus dem Jahr 1973 in der Fassung seiner 1. Änderungssatzung. Es handelt sich vollständig um überplante Flächen. Eine Einbeziehung von Außenbereichsflächen findet nicht statt. Die Planung hält sich vielmehr im Rahmen der Grenzen des Siedlungsbereichs. In der Begründung führt die Antragsgegnerin zudem aus, dass die Grenze der zulässigen Grundfläche nach § 13a Abs. 1 Nr. 2 BauGB von 20.000 m² um 14.775 m² unterschritten wird und weitere Bebauungspläne oder Änderungen im engeren Zusammenhang nicht vorgesehen sind (Ziffer 3, S. 5). Dies stellt der Antragsteller auch nicht in Abrede. Sein eigentliches Argument, die 2. Änderungssatzung sei zu Unrecht im vereinfachten Verfahren aufgestellt worden, verfängt nicht. Die 2. Änderungssatzung ist nämlich im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt worden und nicht im vereinfachten nach § 13 BauGB. § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB erklärt lediglich die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 BauGB für entsprechend anwendbar. Dies setzt aber keinesfalls voraus, dass der Tatbestand von § 13 Abs. 1 BauGB erfüllt sein muss. 2) Es liegt kein Verstoß gegen § 13a Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 13 Abs. 2 Satz 2 BauGB vor. Abgesehen davon, dass es auf die Auslegungsbekanntmachung vom 29. Mai 2019 nicht ankommt, weil die Auslegungsbekanntmachung erneut unter dem 12. Juli 2019 erfolgte, die Hinweise auf Ort und Dauer der Auslegung enthielt, wird gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 13 Abs. 3 BauGB in dem – insoweit für entsprechend anwendbar erklärten – vereinfachten Verfahren von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, abgesehen. Auch das weitere Vorbringen, es fehle an Ausführungen dazu, aus welchen Gründen das vereinfachte Verfahren angewendet worden sei, geht ins Leere, weil kein vereinfachtes Verfahren angewendet worden ist. 3) Weitere formelle Fehler sind nicht dargelegt. Solche sind auch von Amts wegen nicht ersichtlich. Voranzustellen ist insoweit, dass Verfahrensfehler gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB nicht gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich geworden wären. Danach wird ein Verfahrensfehler nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB unbeachtlich, wenn er nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht wird. Hierauf ist gemäß § 215 Abs. 2 BauGB bei Inkraftsetzung der Satzung hinzuweisen. Ein ordnungsgemäßer Hinweis ist Voraussetzung dafür, dass die Unbeachtlichkeit eintritt (ausführlich: Urteil des Senats vom 2. Oktober 2024 – 1 KN 2/20 –, juris Rn. 30 m. w. N.). Dem genügt die Bekanntmachung der Antragsgegnerin vom 21. Januar 2020 nicht. Der darin enthaltene Hinweis umfasste nicht die in § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB genannte Fehlergruppe nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB. In dem Bekanntmachungstext wird ausdrücklich nur auf die Rügeobliegenheit bezüglich Fehlern nach § 214 Abs. 2 und 3 Satz 2 BauGB hingewiesen; zu § 214 Abs. 1 BauGB wird hingegen keine Aussage getroffen. Ein von dem Antragsteller nicht angesprochener Verfahrensfehler gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB liegt aber nicht vor. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin bei der Aufstellung des Bebauungsplans die von der Planung berührten Belange nicht gemäß § 2 Abs. 3 BauGB ermittelt und bewertet hätte. Gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs für die Rechtswirksamkeit der Satzungen nach diesem Gesetzbuch beachtlich, wenn entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten unzutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist. Dem genügt die vorliegende Planung. In der Abwägungstabelle der 2. Änderungssatzung hat sich die Antragsgegnerin umfassend mit dem Vorbringen des Antragstellers im Rahmen seiner Einwendung vom 11. Juli 2019 befasst und die von ihm vorgebrachten privaten Belange zur Kenntnis genommen und bewertet (vgl. S. 7 ff. der Abwägungstabelle). Für die 3. Änderungssatzung ergibt sich nichts anders. 4) Der Bebauungsplan leidet auch nicht an einem von Amts wegen zu berücksichtigenden Bekanntmachungsfehler. Die 2. Änderungssatzung ist in einer den gesetzlichen Anforderungen des § 10 Abs. 3 BauGB genügenden Weise bekannt gemacht worden (vgl. zum Bekanntmachungserfordernis beim Verweis auf DIN-Vorschriften: BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2010 – 4 BN 21.10 –, juris Rn. 9 ff.; Urteil des Senats vom 16. Juni 2020 – 1 KN 18/15 –, juris Rn. 27). Zwar verweist die 2. Änderungssatzung zur Ermittlung der „Brutto-Grundfläche“ auf die DIN 277-1, ohne dass die Ermittlung sich anhand der Planurkunde selbst vollziehen ließe. Allerdings hat die Antragsgegnerin sichergestellt, dass die Planbetroffenen von der DIN 277-1 verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen können. Denn in der Planurkunde findet sich unter „Hinweise“ der Zusatz, dass die DIN 277-1 dem Urheberrecht unterliege und daher nur innerhalb der Räume der zuständigen Verwaltung der Antragsgegnerin für jeden einsehbar sei. Das ermöglicht dem Bauinteressierten ein Auffinden des erforderlichen technischen Regelwerks (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2010 – 4 BN 21.10 –, juris Rn. 13; Urteil des Senats vom 16. Juni 2020 – 1 KN 18/15 –, juris Rn. 28). II. In materieller Hinsicht sind die 2. Änderungssatzung und die 3. Änderungssatzung als planungsrechtliche Einheit zu betrachten (dazu: 1.), die unter keinen durchgreifenden materiellen Fehlern leidet (dazu: 2.). 1. Die 2. Änderungssatzung und die 3. Änderungssatzung bilden eine planungsrechtliche Einheit. Die Planungsrechtliche Ordnung im Plangebiet ergibt sich nämlich nur in Zusammenschau beider Änderungssatzungen. Die Regelungen der 3. Änderungssatzung weisen kein eigenständiges planungsrechtliches Konzept auf. Es handelt sich um Planungsfragmente, die – würde man die 2. Änderungssatzung wegdenken – keine städtebauliche Ordnung begründen könnten. Aus der Eingangsformulierung der 3. Änderungssatzung ergibt sich, dass die Festsetzungen dieser Satzung die entsprechenden Festsetzungen der 2. Änderungssatzung ersetzen sollen. Am Ende findet sich sodann der Zusatz, dass die übrigen Festsetzungen der 2. Änderung unverändert in Kraft bleiben. Auch die Formulierungen der einzelnen textlichen Festsetzungen in der 3. Änderungssatzung sprechen hierfür, denn aus dem Wort „Zu“, das der jeweiligen Festsetzungsziffer vorangestellt wird, wird deutlich, dass eine Zuordnung zu einer bereits vorhandenen Planung erfolgt. Danach ging der Plangeber davon aus, dass es sich um ein einheitliches Planungskonzept handelt, das sich in seiner Gänze nur unter Heranziehung beider Änderungssatzungen erschließt. Nur in Zusammenschau ergeben sich etwa umfassende Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung. Deutlich wird dies auch anhand der textlichen Festsetzung zu den abweichenden Abstandsflächen in Ziffer 5.1., welche sich auch explizit auf die zeichnerische Festsetzung der 2. Änderungssatzung bezieht und die dort festgesetzten Abstandsflächensymbole aufhebt. Hier wird die inhaltliche Verschränkung der beiden Planungen besonders deutlich. Abgerundet wird dieses Bild dadurch, dass Motivlage für die Aufstellung der 3. Änderungssatzung war, dass die 2. Änderungssatzung mehrere potentiell nicht eindeutig interpretierbare Festsetzungen beinhaltete. Die Festsetzungen dieser 3. Änderungssatzung sollten die „fehlerhaften Festsetzungen“ ersetzen, um diese zu „heilen“. Die 3. Änderungssatzung hätte auch in Zusammenschau mit dem Ursprungsbebauungsplan Nr. 9 in der Fassung der 1. Änderungssatzung keinen vom Willen des Plangebers gedeckten, sinnvollen Regelungsgehalt. Bei der 1. Änderungssatzung handelte es sich ebenfalls um eine reine Änderung textlicher Festsetzungen. Bereits systematisch stimmen die 1. Änderungssatzung und die 3. Änderungssatzung nicht überein. So werden die Höhenbezugspunkte in der 3. Änderungssatzung unter „Zu 3.4“ festgesetzt und in der 1. Änderungssatzung unter 4 (Firsthöhen). Nebenanlagen werden in der 1. Änderungssatzung unter 8. geregelt und in der 3. Änderungssatzung unter „Zu 9.1“. Darüber hinaus verhält es sich aber auch so, dass das zentrale planerische Anliegen der Antragsgegnerin, das in der 2. Änderungssatzung zum Ausdruck kommt, in der Regulierung von Zweit- und Ferienwohnen liegt. Dieses Anliegen kommt auch in der 3. Änderungssatzung zum Ausdruck. Die textliche Festsetzung „Zu 12“ zum erweiterten Bestandsschutz trägt dem Rechnung. Die Umsetzung dieser Planungsziele war der Antragsgegnerin offenbar mit dem Ursprungsbebauungsplan in der Fassung der 1. Änderungssatzung nicht möglich. 2. Die 2. und 3. Änderungssatzung leiden in der danach gebotenen Zusammenschau unter keinem durchgreifenden materiellen Fehler. a) Zunächst fehlt entgegen der Annahme des Antragstellers nicht die städtebauliche Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB. Nach dieser Vorschrift haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die "Städtebaupolitik" zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind demgegenüber in aller Regel nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag. In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung lediglich eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Dafür ist das Abwägungsgebot maßgeblich, das im Hinblick auf gerichtliche Kontrolldichte, Fehlerunbeachtlichkeit und heranzuziehende Erkenntnisquellen abweichenden Maßstäben unterliegt. Deswegen kann die Abgewogenheit einer Bauleitplanung und ihrer Festsetzungen nicht bereits zum Maßstab für deren städtebauliche Erforderlichkeit gemacht werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 2013 – 4 CN 7.11 –, juris Rn. 10; stRspr. des Senats, vgl. Urteil vom 15. März 2018 – 1 KN 4/15 –, juris Rn. 45; zuletzt Urteil des Senats vom 18. März 2024 – 1 KN 14/18 –, juris Rn. 62). aa) Von diesem Maßstab ausgehend liegt der Planung ausweislich der Planbegründung der 2. Änderungssatzung (Seite 3 ff.) eine von städtebaulich legitimen Zielen getragene Planungskonzeption zugrunde. Dies ist durch die 3. Änderungssatzung nicht modifiziert worden. Dabei verfolgt die Antragsgegnerin das Ziel einer geordneten Nachverdichtung, wobei sie die reine Schaffung von Zweit- oder Ferienwohnungen als Kapitalanlage lenken möchte. Die Antragsgegnerin unterscheidet insoweit. Sie führt an, dass Zweitwohnungen bei der Versorgung mit Wohnraum für Einheimische wie Touristen zu einer Verknappung führten. Gleichzeitig komme es in den Nichtferienzeiten regelmäßig zu einer Verödung bzw. Entstehung von Rollladensiedlungen in den betroffenen Straßenzügen/-abschnitten. Ferienwohnungen hingegen verknappten zwar auch das Angebot an Dauerwohnraum. Allerdings böten sie gleichzeitig die Möglichkeit die Finanzierung des Eigenheims für Ortsansässige durch eine etwaige Vermietung an Feriengäste zu erleichtern und dienten somit auch dem Tourismus (ausführlich: Ziffer 4 der Begründung, S. 5). Das genügt den Anforderungen von § 1 Abs. 3 BauGB, zumal der Landesentwicklungsplan Schleswig-Holstein 2010 (LEP 2010) in Kapitel 3.7.1 die St. Peter-Ording als Schwerpunktraum für Tourismus und Erholung mit eindeutig raumordnerischem Zielcharakter (1Z) festlegt. Diese Festsetzung des Schwerpunktraums wird gemäß der weiteren zielförmigen Festlegung (2Z) des LEP 2010 im Regionalplan – hier, für den Planungsraum V Landesteil Schleswig (Schleswig-Holstein Nord) des Landes Schleswig-Holstein – Kreisfreie Stadt Flensburg, Kreise Nordfriesland und Schleswig-Flensburg – (Neufassung 2002) – dahin konkretisiert, dass dort unter Ziffer 4.1, Absatz 1, der Küstenraum um das Gemeindegebiet als Ordnungsraum für Tourismus und Erholung bezeichnet wird (S. 22). In Absatz 8 heißt es, dass das bereits vorhandene überdurchschnittlich hohe Angebot an Zweitwohnungen in Sankt peter-Ording einen nennenswerten Zuwachs nicht mehr zulässt (S. 23). bb) Die Planung entbehrt entgegen dem Antragsteller auch nicht aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit. Zweifelsohne handelt es sich um eine langfristig angelegte Planung, die Verteilung von Nutzungen als Wohnen, als Ferienwohnen und als Zweitwohnen strukturell zu verändern. Die Antragsgegnerin verschließt hiervor auch nicht die Augen. Sie weist in der Abwägungstabelle insoweit auf die textliche Festsetzung 12.1 zum erweiterten Bestandsschutz hin, die einer Neuerrichtung durch höhere Gewalt zerstörter Gebäude nur unter Beachtung der Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung zulässt. Eine entsprechende Regelung findet sich auch in der textlichen Festsetzung 12.1 der 3. Änderungssatzung. Zudem befasst sich die Planbegründung auch jedenfalls insoweit mit der zeitlichen Perspektive, als sie aktuell bestehenden Handlungsbedarf aufzeigt. So beschränke sich der derzeitige Anteil an Zweitwohnungsnutzungen auf 13 von 22 Häusern. Es sei aber einer zukünftigen Zunahme zu rechnen. So würden aktuell neun Gebäude aufgrund ihres Alters die realistische Option bieten, in naher Zukunft zurückgebaut und ersetzt zu werden. Um die vorhandene Nutzungsmischung von Dauer-/Ferienwohnen bauleitplanerisch zu sichern und weiterzuentwickeln, ergebe sich für die Gemeinde ein weiteres Planungserfordernis (S. 5). Ohne dass dies für die Beurteilung im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses rechtlich erheblich wäre, bestätigt die gegenwärtige Entwicklung die Richtigkeit dieser Prognose, denn nach den Darlegungen in der mündlichen Verhandlung hat der Antragsteller kürzlich einen Bauantrag für die Neuerrichtung eines Vorhabens auf seinem Grundstück im Plangebiet gestellt. b) Auch liegt kein Festsetzungsfehler vor. Die Antragsgegnerin kann insbesondere die textliche Festsetzung 1 eines sonstigen Sondergebiets „Dauerwohnen und Fremdenbeherbergung“ auf der Grundlage von § 11 BauNVO 2017 auf eine ausreichende Festsetzungsermächtigung in § 9 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1, § 9a Abs. 1 Nr. 1 a) BauGB i. V. m. § 1 Abs. 3 Satz 3, § 11 Abs. 1 BauNVO stützen. Gemäß § 1 Abs. 3 Satz 3 BauNVO finden bei Festsetzung von Sondergebieten die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 BauNVO getroffen werden. Gemäß § 11 Abs. 1 BauNVO sind als sonstige Sondergebiete solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 BauNVO wesentlich unterscheiden. Gemäß Absatz 2 Satz 1 dieser Vorschrift sind für sonstige Sondergebiete die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen – nach Satz 2 Var. 1 – insbesondere Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits in Betracht. Im Rahmen dieser Ermächtigungsgrundlage hält sich die vorliegende textliche Festsetzung 1. Im Anwendungsbereich von § 11 BauNVO unterliegt die Gemeinde geringeren Beschränkungen als bei der Festsetzung von Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 BauNVO. Sie ist weder an bestimmte Nutzungsarten noch gemäß § 1 Abs. 3 Satz 3 BauNVO an die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den § 1 Abs. 4 bis 10 BauNVO gebunden. Vielmehr liegt die Definitionsmacht darüber, welche Anlagen zulässig oder ausnahmsweise zulassungsfähig sind, bei ihr (BVerwG, Urteil vom 3. April 2008 – 4 CN 3.07 –, juris Rn. 16). Sie muss aber die vorhabenbezogene Typisierung beachten, die den §§ 2 bis 10 BauNVO zugrunde liegt (BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2019 – 4 CN 8.18 –, juris Rn. 17 m. w. N.). Dem genügt die textliche Festsetzung 1. aa) Insbesondere stellt die textliche Festsetzung 1 entsprechend § 11 Abs. 1 BauNVO die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung dar und setzt diese fest. Das sonstige Sondergebiet „Dauerwohnen und Fremdenbeherbergung“ dient danach vorwiegend dem Dauerwohnen und dem Dauerwohnen mit integriertem Ferienwohnen sowie der Fremdenbeherbergung. Zulässig sind nach Ziffer 1.1 Dauerwohnungen, die ausschließlich und auf Dauer einem nicht wechselnden und ortsansässigen Personenkreis dienen (Hauptwohnung/Schwerpunkt der Lebensbeziehungen) (Ziffer 1.1.1), Ferienwohnungen, die einem ständig wechselnden Kreis von Gästen zu gewerblichen Zwecken gegen Entgelt als vorübergehende Übernachtungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen und in denen unabhängig vorübergehend eine eigene Häuslichkeit begründet werden kann. Betriebe des Beherbergungsgewerbes in Form von Boardinghouses bzw. Apartmenthotels zählen nicht zu den Festsetzungen im Sinne der Festsetzung (Ziffer 1.1.2), kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes mit einzelnen Zimmern für die Fremdenbeherbergung, die einem ständig wechselnden Kreis von Gästen zu gewerblichen Zwecken gegen Entgelt vorübergehende Übernachtungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, ohne dass die Gäste in den Zimmern unabhängig eine eigene Häuslichkeit begründen können (Ziffer 1.1.3), Räume für freie Berufe (Ziffer 1.1.4), sowie sonstige nicht störende Gewerbebetriebe. Im Sinne der Festsetzung gehören Ferienwohnungen und kleine Beherbergungsbetriebe nicht zu den nicht störenden Gewerbebetrieben (Ziffer 1.1.5). Im Teilgebiet L sind zudem nicht störende Handwerksbetriebe, Läden sowie Schank- und Speisewirtschaften zulässig (Ziffer 1.1.6). Nach der textlichen Festsetzung 1.2 sind bei der Errichtung von Wohngebäuden mindestens 30 Prozent der „Brutto-Grundfläche (R)“ (DIN 277-1) aller oberirdischen Geschosse für Dauerwohnen zu verwenden. bb) Auch setzt die Antragsgegnerin damit ein Gebiet fest, dass sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 BauNVO wesentlich unterscheidet. Der beschriebene Festsetzungskanon rechtfertigt die Festsetzung eines sonstigen Sondergebiets. Aus dem weiteren Vorbringen des Antragstellers ergibt sich nichts Gegenteiliges. Insbesondere entspricht der Festsetzungskanon nicht demjenigen eines allgemeinen Wohngebiets, da die nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO allgemein zulässigen Nutzungsarten nicht zulässig sind. Gegenüber der Regelung in § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO weicht die hiesige Festsetzung 1.1.6, die ohnehin nur für das Teilgebiet L gilt, ab, indem sie auf das Erfordernis der Gebietsversorgung verzichtet. Auch eine unmittelbare Vergleichbarkeit mit den Festsetzungsmöglichkeiten in § 6 Abs. 2 BauNVO und § 6a BauNVO besteht nicht. Es fehlt u. a. an der allgemeinen Zulassung von Geschäfts- und Bürogebäuden und sonstigen Gewerbebetrieben sowie Einzelhandelsbetrieben. Richtig ist zwar, dass Ferienwohnungen neben Wohnungen jedenfalls seit dem Inkrafttreten des § 13a BauNVO im Jahr 2017 in zahlreichen Baugebieten zugelassen werden können, sodass insofern kein Alleinstellungsmerkmal eines Sondergebietes (mehr) vorliegt. Das schließt es aber nicht aus, ein derartiges Nebeneinander auch zur Grundlage einer Sondergebietsfestsetzung zu erklären; dies folgt bereits aus der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung in § 11 Abs. 2 Satz 2 BauNVO, der eine Mischung von Ferienwohnen und Dauerwohnen in einem Sondergebiet ausdrücklich zulässt (so auch OVG Lüneburg, Urteil vom 7. Oktober 2021 – 1 KN 92/19 –, juris Rn. 122). cc) Auch die textliche Festsetzung 1.2, wonach bei der Errichtung von Wohngebäuden mindestens 30 Prozent der „Brutto-Grundfläche“ (DIN 277-1) aller oberirdischen Geschosse für Dauerwohnungen zu verwenden sind, begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. (1) Zwar ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass sich eine Ermächtigungsgrundlage für eine solche Festsetzung nicht in § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB findet. Diese Rechtsgrundlage lässt es nach ihrem eindeutigen Wortlaut nur zu, die Zahl, d. h. die Anzahl der Wohnungen vorzugeben, nicht hingegen die Festlegung ihrer Größe (Urteil des Senats vom 16. Juni 2020 – 1 KN 18/15 –, juris Rn. 79 m. w. N.). Soweit diesem Urteil des Senats darüber hinaus entnommen werden könnte, dass es für die betreffende textliche Festsetzung überhaupt keine Ermächtigungsgrundlage gibt, hält der Senat an dieser Einschätzung nicht mehr fest. Vielmehr konnte die Antragsgegnerin diese Festsetzung ebenfalls auf § 9 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1, § 9a Abs. 1 Nr. 1 a) BauGB i. V. m. § 1 Abs. 3 Satz 3, § 11 Abs. 1 BauNVO stützen. (2) Für dieses Normverständnis spricht bereits der Wortlaut von § 11 Abs. 2 Var. 1 BauNVO, der vorsieht, dass als sonstige Sondergebiete insbesondere Gebiete für den Fremdenverkehr auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits in Betracht kommen. Die Formulierung „einerseits“ und „andererseits“ zeigt, dass der Verordnungsgeber durchaus die Notwendigkeit einer Befugnis zur gegenseitigen Abgrenzung der benannten Nutzungsarten gesehen hat. Dass ein entsprechendes praktisches Bedürfnis seitens der Gemeinden – gerade in touristisch intensiv genutzten Regionen Schleswig-Holsteins – besteht, leuchtet dem Senat ohnehin ein, wurde in der mündlichen Verhandlung aber auch noch einmal hervorgehoben. Zutreffend weist der Antragsteller zwar darauf hin, dass den Gemeinden auch im Rahmen von § 11 BauNVO kein bauplanerisches Festsetzungsfindungsrecht zusteht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 1995 – 4 NB 48.93 –, juris Rn. 19). Eines solchen bedarf es vorliegend indes auch nicht, denn für die betreffende Festsetzung gibt es in der Baunutzungsverordnung eine hinreichende Rechtsgrundlage. (3) Auf den ersten Blick mag hiergegen zwar sprechen, dass sich entsprechende „Vorbilder“ für solche Festsetzungen zwar in § 4a Abs. 4 Nr. 2, § 6a Abs. 4 Nr. 3, § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO finden, wohingegen eine solche spezialgesetzliche Ermächtigung in Bezug auf § 11 BauNVO fehlt. Daraus ließe sich durchaus schlussfolgern, dass der Verordnungsgeber der BauNVO eine spezialgesetzliche Ermächtigung für diese Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 1995 – 4 NB 48.93 –, juris Rn. 19) für erforderlich hielt (vgl. zu § 6 BauNVO 1977: BVerwG, Beschluss vom 12. Dezember 1990 – 4 NB 13.90 –, juris Rn. 10; zur nicht gegebenen Festsetzbarkeit von Quoten oder Kontingenten außerhalb von besonderen Wohngebieten, urbanen Gebieten und Kerngebieten: Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: August 2024, § 4a BauNVO Rn. 91, beck-online m. w. N.). (4) Gleichwohl gilt dies nach Auffassung des Senats nicht im Anwendungsbereich von § 11 Abs. 1 BauNVO. Normsystematisch spricht hierfür zunächst, dass gemäß § 1 Abs. 3 Satz 3 1. Halbsatz BauNVO bei Festsetzung von Sondergebieten die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 dieser Vorschrift keine Anwendung finden. Die ausgeschlossene Anwendbarkeit der Differenzierungsmöglichkeiten nach § 1 Abs. 4 bis 10 BauNVO auf Sondergebiet bedeutet, dass der Plangeber bei Festsetzung eines Sondergebiets nicht den mit diesen Ermächtigungsgrundlagen zugleich normierten Beschränkungen unterliegt. Dementsprechend dürfen Sondergebiete ebenso wie die anderen Baugebiete räumlich gegliedert werden (vgl. Bischopink, in: Bönker/Bischopink, BauNVO, 3. Aufl., 2024, § 4a Rn. 156, beck-online; vgl. auch Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: August 2024, § 1 BauNVO Rn. 87b); der Plangeber hat hier aber weitergehende Regelungsmöglichkeiten. Die Gemeinde kann die Nutzungsarten der Sondergebiete nach § 11 BauNVO demnach auch über die Möglichkeiten des § 1 Abs. 4 bis 10 BauNVO hinaus konkretisieren (Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: August 2024, § 1 BauNVO Rn. 42, beck-online). (5) Entscheidend dafür, dass eine textliche Festsetzung noch von § 11 Abs. 1 BauNVO gedeckt ist, ist daher lediglich, dass sie eine solche der Art der baulichen Nutzung bleibt und sich im Rahmen der von der Gemeinde gewählten Zweckbestimmung des Sondergebiets hält (so auch Nds. OVG, Urteil vom 13. November 2024 – 1 KN 49/23 –, juris Rn. 18; Urteil vom 7. Oktober 2021 – 1 KN 92/19 –, juris Rn. 121). So liegt es hier. Denn es handelt sich um Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung, die sich allerdings einiger Faktoren zur Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung bedienen (Bischopink, in: Bönker/Bischopink, BauNVO, 3. Aufl., 2024, § 4a Rn. 156, beck-online). Dieser Umstand allein mag zwar einen Bruch innerhalb des Systems der BauNVO darstellen, der für sich gesehen es aber nicht rechtfertigt, § 11 Abs. 1 BauNVO derart eng auszulegen, dass eine solche Festsetzung – ohne gesetzliche Spezialermächtigung – nicht möglich wäre. Insbesondere spricht für eine solche Auslegung auch nicht, dass anderenfalls eine unzulässige Kontingentierung von Nutzungsmöglichkeiten gegeben wäre. Das Bundesverwaltungsgericht hat eine solche angenommen, wenn eine textliche Festsetzung nichts mehr zur Kennzeichnung der Art der zulässigen Nutzung beiträgt, wie etwa im Fall einer Beschränkung der Zahl zulässiger Vorhaben in einem Sondergebiet (BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2019 – 4 CN 8.18 –, juris Rn. 18) oder der Festsetzung gebietsbezogener Verkaufsflächenbeschränkungen (BVerwG, Urteil vom 3. April 2008 – 4 CN 3.07 –, juris Rn. 17). In diesem Zusammenhang hat das Bundesverwaltungsgericht auch betont, dass der Verordnungsgeber der Baunutzungsverordnung eine Quotierung oder Kontingentierung von Nutzungsarten nur in den ausdrücklich genannten Fällen zulassen wolle (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Dezember 1990 – 4 NB 13.90 –, juris Rn. 10). Eine solche Konstellation liegt hier jedoch nicht vor, weil keine vorhabenunabhängige, sondern eine vorhabenbezogene Nutzungsbegrenzung festgesetzt wird. Aufgrund dessen scheidet aber auch von Vornherein die Gefahr sog. „Windhundrennen“ aus. Auch bleibt es bei dem der Baunutzungsverordnung immanenten Regelungsansatz, dem zufolge im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Grunde jedes Baugrundstück für jede nach dem Nutzungskatalog der jeweiligen Baugebietsvorschrift zulässige Nutzung in Betracht kommen soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. April 2008 – 4 CN 3.07 –, juris Rn. 17). Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht auch die Festsetzung eines Sondergebiets „Wohnen mit Beherbergung“, wobei der untergeordnete Charakter des Ferienwohnens daraus folgt, dass das Ferienwohnen in einem Wohngebäude als zulässig festgesetzt wurde, nicht beanstandet (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2018 – 4 CN 8.17 –, juris Rn. 9). c) Auch die Bestimmtheitsbedenken des Antragstellers greifen nicht durch. Soweit der Antragsteller in seinem Schriftsatz vom 21. Januar 2021 vorgetragen hat, dass die 2. Änderungssatzung in Bezug auf die darin festgesetzten Abstandsflächenregelungen gegen das Bestimmtheitsgebot verstoße, ist dieses Vorbringen angesichts 3. Änderungssatzung überholt. Die in der 3. Änderungssatzung enthaltenen Festsetzungen ersetzen nach ihrem eindeutigen Wortlaut „die entsprechenden Festsetzungen der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 9.“. Das bedeutet im Hinblick auf die in Ziffer 5.1 der textlichen Festsetzung enthaltene Regelung der 2. Änderungssatzung, dass diese ihre Geltung verloren hat und ausschließlich die Regelung in Ziffer 5.1 der 3. Änderungssatzung gilt. Ziffer 5.2 der 2. Änderungsatzung bleibt bestehen, hat allerdings ohnehin nur klarstellende Wirkung. Nach Ziffer 5.1 der 3. Änderungssatzung beträgt die erforderliche Mindesttiefe der Abstandsflächen auf den zu- und abgewandten Gebäudeseiten zur Störtebeker Straße 6 m. Davon ausgenommen ist das nördliche Teilgebiet L. Die Abstandsflächensymbole werden aufgehoben. Hiervon ausgehend verfängt die Bestimmtheitskritik des Antragstellers nicht. Er meint, es sei unklar, ob die Abstandsflächen innerhalb des Baufensters liegen müssten und ob die LBO Anwendung finde. Das verkennt den Umfang der Festsetzungsermächtigung in § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB. Danach können im Bebauungsplan aus städtebaulichen Gründen vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen festgesetzt werden. Wie sich aus dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 9 Abs. 1 Nr. 2a ergibt, bezieht sich die abweichende Festsetzungsmöglichkeit allein auf das Maß der Tiefe der Abstandsfläche (Söfker/Wienhues, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: April 2024, BauGB § 9 Rn. 42d, beck-online). Die Tiefe der Abstandsflächen ergibt sich aus § 6 Abs. 5 LBO. Ausschließlich hiervon trifft die in Rede stehende textliche Festsetzung – in Übereinstimmung mit dem Wortlaut der Ermächtigungsgrundlage – eine abweichende Regelung. Anstelle der landesrechtlich vorgesehenen Abstandsflächen von 0,4 H, mindestens jedoch 3 m setzt die 3. Änderungssatzung auf den zu- und abgewandten Gebäudeseiten zur Störtebeker Straße 6 m fest. Die übrigen Regelungen von § 6 LBO bleiben unberührt, auch § 6 Abs. 2 Satz 1 LBO, wonach Abstandsflächen auf dem Grundstück selbst liegen müssen. Die Festsetzungsmöglichkeit nach § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB knüpft an die landesrechtlichen Abstandsregelungen an und setzt sie auch voraus (Söfker/Wienhues, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: April 2024, BauGB § 9 Rn. 42, beck-online). Der Hinweis, dass die Landesbauordnung gilt, ergibt sich – klarstellend – auch eindeutig aus dem Einleitungssatz der 3. Änderungssatzung. Normhierarchisch wäre es aber ohnehin nicht möglich, auf Satzungsebene die Geltung eines Landesgesetzes – über die Reichweite der Ermächtigungsgrundlage in § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB hinaus – auszuschließen. d) Die Antragsgegnerin hat auch nicht gegen die materiellen Anforderungen des Abwägungsgebots des § 1 Abs. 7 BauGB verstoßen. Danach sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Gegen das rechtsstaatlich fundierte Gebot gerechter Abwägung wird verstoßen, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet (Abwägungsausfall), in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss (Abwägungsdefizit), wenn die Bedeutung dieser Belange verkannt wird (Abwägungsfehleinschätzung) oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (Abwägungsdisproportionalität) (Senatsurteil vom 15. März 2018 – 1 KN 4/15 –, juris Rn. 67; vgl. auch Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand April 2024, § 1 Rn. 185). Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungsgebot jedoch genügt, wenn sich die Gemeinde im Widerspruch verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet. Die Grenzen des Gestaltungsspielraums werden erst überschritten, wenn einer der beteiligten Belange in unvertretbarer Weise zu kurz kommt (grundlegend: BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1974 – IV C 50.72 –, juris Rn. 45, 60; Urteil des Senats vom 2. Oktober 2024 – 1 KN 2/20 –, juris Rn. 55). Gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist dabei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend. aa) Gemessen daran hat der Antragsteller Fehler im Abwägungsvorgang schon nicht dargelegt. Nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs werden unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Insoweit liegt ein entsprechender Hinweis nach § 215 Abs. 2 BauGB vor, da die Bekanntmachung vom 21. Januar 2020 auf § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB verweist. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass in Fällen, in denen der Hinweis – wie vorliegend – zwar erfolgt, aber nicht alle in § 215 Abs. 1 BauGB genannten Fehlergruppen erfasst, lediglich die Rechtsfolgen hinsichtlich der vollständig genannten Fehlergruppen ausgelöst werden (Urteil des Senats vom 2. Oktober 2024 – 1 KN 2/20 –, juris Rn. 30 m. w. N.). bb) Fehler im Abwägungsergebnis liegen nicht vor. Ein solcher folgt entgegen dem Antragsteller auch nicht aus dem Umstand, dass die Abstandsflächenregelung gegen das Gebot der Lastengerechtigkeit aus Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Da Bebauungspläne Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG bestimmen, muss der Satzungsgeber die schutzwürdigen Interessen der Grundstückseigentümer und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und in ein ausgewogenes Verhältnis bringen. Er muss sich dabei im Einklang mit allen anderen Verfassungsnormen halten; insbesondere ist er an den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden. Den Anforderungen des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes an bauplanerische Festsetzungen wird in aller Regel durch städtebauliche Gründe Rechnung getragen, die die Bauleitplanung rechtfertigen. Deshalb erübrigt sich grundsätzlich eine Auseinandersetzung mit dem Gleichheitsgrundsatz. Anderes gilt jedoch dann, wenn für vergleichbare Bebauungsplangebiete dieselben städtebaulichen Ziele verfolgt werden. Sind zur Verwirklichung dieser Ziele Einschränkungen der baulichen Nutzbarkeit notwendig, verlangt Art. 3 Abs. 1 GG eine gleichmäßige Verteilung dieser Lasten auf die betreffenden Grundstücke. Abweichungen von diesem Prinzip der Lastengleichheit bedürfen der Rechtfertigung (OVG Rh.-Pf., Urteil vom 4. Juli 2006 – 8 C 10156/06 –, Rn. 20, juris; Urteil des Senats vom 5. August 2021 – 1 KN 4/17 –, juris Rn. 72). Dies zugrunde gelegt, ist schon nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin sich vorliegend explizit mit dem Gebot der Lastengleichheit befassen musste. Jedenfalls liegt kein Fehler im Abwägungsergebnis vor. Die textliche Festsetzung 5.1 der 3. Änderungssatzung betrifft gleichermaßen alle Grundstücke im Plangebiet entlang der durchs Plangebiet in ostwestlicher Richtung verlaufenden Störtebeker Straße. Ausgenommen sind lediglich die Grundstücke im Teilgebiet L am westlichen Rand des Plangebiets. Für die Festsetzung abweichender Abstandsflächen gibt es städtebauliche Gründe. In der Planbegründung zur 3. Änderungssatzung wird ausgeführt, dass sich der Gartenstadtcharakter gerade durch den hohen Anteil an unversiegelten Gartenflächen und dem allgegenwärtigen Blick ins Gründe zeige und erhalten bleiben solle (ausführlich: S. 4 f. der Begründung, Ziffer 6.4). Die durch den Antragsteller behauptete sachwidrige Ungleichbehandlung ist nicht ersichtlich. Ausweislich der Planbegründung beruht die Herausnahme der im Teilbereich L belegen Grundstücke (Flurstücke 121/7, 121/8, 121/9 und 121/10) auf dem Umstand, dass es bei einer Tiefe von unter 18 m der von Baugrenzen umschlossenen Flächen eine Bebauung mit mehreren Gebäuden unrealistisch sei, sodass kein Regelungsbedarf bestehe (S. 5 der Begründung, Ziffer 6.4 am Ende). C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO. Gründe, die die Zulassung der Revision rechtfertigen könnten (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO), liegen nicht vor. Der Antragsteller wendet sich gegen die Satzung zur 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 9 der Antragsgegnerin für das Gebiet „Störtebeker Straße, einschließlich der Grundstücke Am Deich 10 bis 12 sowie Helgoländer Straße 22, 25 und 27“ vom 2. Oktober 2019 sowie gegen die Satzung zur 3. Änderung dieses Bebauungsplans vom 12. September 2022. Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks … im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin. Das Grundstück ist mit einem eingeschossigen Gebäude mit sechs Ferienwohneinheiten in offener Bauweise bebaut. Mit Bescheid vom 7. Dezember 1964 (Bauschein-Nr. …) wurde zunächst eine Baugenehmigung für den Neubau eines Ferienwohnhauses mit vier Ferienwohnungen erteilt. Mit weiterem Bescheid vom 22. August 1969 (Bauschein-Nr. …) wurde der Anbau von zwei Apartment-Wohnungen mit sechs Pkw-Stellplätzen genehmigt. Dieses Grundstück liegt im räumlichen Geltungsbereich des 1973 bekannt gemachten Bebauungsplans Nr. 9, der für das Grundstück des Antragstellers ein reines Wohngebiet festsetzte. Kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes waren ausnahmsweise zulässig. Außerdem setzte dieser Bebauungsplan eine GRZ von 0,15 sowie eine GFZ von 0,25 sowie eine offene und eingeschossige Bauweise fest. Am 6. Juli 2015 fasste die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin den Aufstellungsbeschluss für die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 9. Der Beschluss wurden ortsüblich bekannt gemacht. Dabei verfolgte die Antragsgegnerin die Planungsziele der städtebaulichen Ordnung des Gebiets im Hinblick auf die Anzahl der Wohnungen je Wohngebäude. Die Art der baulichen Nutzung sollte dahingehend überprüft werden, dass auch nichtstörende Gewerbebetriebe in Form einer Ferienwohnung im heutigen reinen Wohngebiet und Mischgebiet planungsrechtlichen zulässig sind. Ziel war es u. a. der „übermäßigen Zunahme an Zweitwohnungen entgegenzuwirken“. Der Ausschuss für Bauwesen und Verkehr fasste in seiner Sitzung am 27. Mai 2019 den Entwurfs- und Auslegungsbeschluss. Aus der Begründung des Entwurfs vom 27. Mai 2019 ergab sich, dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB aufgestellt werden sollte. Die öffentliche Auslegung auf der Grundlage des Planentwurfes erfolgte in der Zeit vom 11. Juni bis 11. Juli 2019 sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange mit Schreiben vom 6. Juni 2019. Die öffentliche Auslegung wurde unter dem 29. Mai 2019 ortsüblich bekannt gemacht. Die Bekanntmachung enthielt den Hinweis darauf, dass von einer Umweltprüfung abgesehen werde, weil der Bebauungsplan nach § 13a BauGB der Innenentwicklung diene. Der Kreis Nordfriesland wies in seiner Stellungnahme vom 9. Juli 2019 darauf hin, dass im Textteil aufgeführte DIN-Vorschriften an der Stelle der Einsichtnahme bereitgehalten werden müssten sowie dass in der Planurkunde darauf hinzuweisen sei. Der Antragsteller erhob, anwaltlich vertreten, mit Schreiben vom 11. Juli 2019 Einwendungen gegen den Entwurf. Der Bebauungsplan lag erneut im Zeitraum vom 23. Juli bis zum 23. August 2019 öffentlich aus. Die entsprechende ortsübliche Bekanntmachung unter dem 12. Juli 2019 enthielt den Hinweis darauf, dass die DIN-Vorschrift 277-1 beim Amt Eiderstedt während der Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten werde. Die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin prüfte die abgegebenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange am 2. Oktober 2019 und teilte das Ergebnis mit. In der gleichen Sitzung wurden der Satzungsbeschluss gefasst und die Begründung gebilligt. Der Bebauungsplan, bestehend aus Planzeichnung (Teil A) und Text (Teil B) wurde am 14. Januar 2020 ausgefertigt und durch Aushang an den öffentlichen Bekanntmachungstafeln vom 24. Januar bis 7. Februar 2020 ortsüblich bekannt gemacht; der Bekanntmachungstext enthielt nur den Hinweis auf § 214 Abs. 2, 3 Satz 2, § 215 Abs. 1 BauGB. Zusätzlich erfolgte die Einstellung ins Internet. Die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 9 sieht für das Grundstück des Antragstellers die Festsetzung eines sonstigen Sondergebiets „Dauerwohnen und Fremdenbeherbergung“ auf der Grundlage von § 11 BauNVO 2017 vor. Nach Ziffer 1.2 der textlichen Festsetzungen sind bei Errichtung von Wohngebäuden mindestens 30 % Bruttogrundfläche für Dauerwohnen zu verwenden. Zusätzlich wird eine GRZ von 0,2 sowie eine GF von 200 m², eine eingeschossige Bebauung mit einer Beschränkung der Traufhöhe von 3,3 m und der Firsthöhe von 9,5 m sowie ein Mindestdachüberstand von 0,5 Meter festgesetzt. Zusätzlich setzt der Bebauungsplan hinsichtlich des Grundstücks des Antragstellers ein so genanntes Abstandsflächensymbol fest. Der Antragsteller hat am 21. Februar 2021 den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, es sei unzulässigerweise vom vereinfachten Verfahren nach § 13a BauGB Gebrauch gemacht worden. Die vollständige Neuplanung des Gebiets gehe über eine Randkorrektur weit hinaus. Planungsziel und Planungsanlass sei eine nahezu vollständige Neuordnung der zulässigen Nutzungsart und eine weitgehende Veränderung des zulässigen Maßes der Nutzung. Damit entstehe zwischen den ursprünglichen und den geänderten Festsetzungen ein solcher Unterschied, der die der Planung insgesamt zugrundeliegende städtebauliche Konzeption und Abwägung der unterschiedlichen Interessen wesentlich ändere. Insbesondere sollten Betriebe des Beherbergungsgewerbes in Form von Boardinghouse bzw. Appartements völlig ausgeschlossen sein. Zusätzlich sei nach Ziffer 1.2 der Änderung des Bebauungsplanes mindestens 30 % der Bruttogrundfläche für Dauerwohnungen zu verwenden. Wesentliche Änderung hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung sei auch, dass Zweitwohnungen in dem Sondergebiet völlig ausgeschlossen seien. Die Tatsache, dass das rechtsfehlerhaft vereinfachte Verfahren nach § 13a i. V. m. 13 BauGB gewählt worden sei, führe zu einem Verstoß gegen § 13 Abs. 2 Satz 2 BauGB. Danach seien Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar seien, mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen mit dem Hinweis darauf, dass Anregungen während der Auslegungsfrist vorgebracht werden könnten. Die Auslegungsbekanntmachung vom 29. Mai 2019 (Anlage ASt 6) genüge diesen Anforderungen nicht. Die 2. Änderung des Bebauungsplans beinhalte auch einen beachtlichen Begründungsmangel, da die zur Auslegung bestimmten Unterlagen und die Begründung zum Bebauungsplan keine Ausführungen dazu enthielten, aus welchen Gründen das vereinfachte Verfahren angewendet worden sei. § 2a, § 3 Abs. 2, § 5 Abs. 1 Satz 2 Hs. 2 und Abs. 5 BauGB verlangten indes eine Begründung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung berücksichtigt worden seien und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt worden sei. Die Festsetzung des sonstigen Sondergebiets mit der Zweckbestimmung Dauerwohnen und Fremdenbeherbergung sei auch nicht erforderlich. Planungsziel sei es nach der Begründung des Bebauungsplanes der übermäßigen Zunahme von Zweit- und Ferienwohnungen entgegenzuwirken. Es solle die vorhandene Mischung von Dauer- und Ferienwohnen bauplanerisch gesichert und weiterentwickelt werden. Dies sei innerhalb eines vertretbaren Zeitraums jedoch nicht realisierbar. Die vorhandenen Nutzungen als Zweit- und Ferienwohnungen werde sich innerhalb dieses Zeitraums nicht auflösen, da sie Bestandsschutz genießen würden. Laut der Begründung zur 2. Änderung des Bebauungsplans befänden sich in 73 % der Häuser Ferienwohnnutzungen. Davon würden 59 % der Häuser auch bzw. nur als Zweitwohnsitz genutzt. Die Antragsgegnerin erkenne in ihrer Begründung der 2. Änderung des Bebauungsplanes auf Seite 5 selbst, dass nach Aufkäufen von Grundstücken die Gebäude in der Regel zurückgebaut und durch neue ersetzt würden. Die neu errichteten Gebäude würden daher für eine lange Zeit als Zweitwohnsitz genutzt werden können. Zudem bleibe auch die Nutzung als Ferienwohnung und als kleiner Beherbergungsbetrieb – ohne jede Dauernutzung – weiter zulässig. Es sei nicht davon auszugeben, dass in dem Touristenort St. Peter-Ording innerhalb eines Zeitraums von 20 Jahren der Zunahme von Ferienwohnungen und anderen nicht dauerhaft genutzten Wohneinheiten entgegengewirkt werden könne. Das Bundesverwaltungsgericht erkenne an, dass in ferne Zukunft gehende planerische Vorstellungen nicht erforderlich sein könnten (BVerwG, Beschluss vom 9. April 2004 – 4 BN 28.03; Urteil vom 18. März 2004 – 4 CN 4.03, juris). Die Festsetzung als sonstiges Sondergebiet Dauerwohnen und Fremdenbeherbergung sei unzulässig. Es lasse sich kein wesentlicher Unterschied zwischen der Zweckbestimmung „Dauerwohnen und Fremdenbeherbergung“ und Wohnen nach § 4 BauNVO erkennen. Insbesondere die ausgeschlossene Nutzung als Zweitwohnung im festgesetzten Sondergebiet ändere hieran nichts. Denn die Einschränkung erhalte kein eigenes Gewicht, mit dem es sich von dem allgemeinen Wohngebiet unterscheide. Die Voraussetzungen von § 11 Abs. 2 Satz 2 BauNVO lägen nicht vor. Bei der gewollten Zweckbestimmung eines sonstigen Sondergebiets nach § 11 BauNVO sei auch der Nutzungskatalog, der Bestandteil der textlichen Festsetzungen geworden sei, heranzuziehen. Daher sei nicht lediglich Ziffer 1 Satz 1 der 2. Änderung des Bebauungsplans in den Blick zu nehmen. Neben der Nutzung zum Dauerwohnen, zur Fremdenbeherbergung sowie zum Dauerwohnen mit integrierten Ferienwohnungen diene das sonstige Sondergebiet ausweislich der Ziffer 1.1 auch der Unterbringung von Räumen für freie Berufe, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe sowie in einem Teilbereich nicht störenden Handwerksbetrieben, Läden sowie Schank- und Speisewirtschaften. Diese allgemein zulässigen Nutzungen überschritten die Möglichkeit der Festsetzung eines sonstigen Sondergebietes „Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen“ einerseits sowie „Dauerwohnen“ andererseits deutlich. Auch unter den Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 BauNVO sei das sonstige Sondergebiet nicht rechtmäßig zustande gekommen. Der Bebauungsplan sei zudem aufgrund der Festsetzungen in Ziffer 1.2 unzulässig, wonach bei der Errichtung von Wohngebäuden mindestens 30 % der „Bruttogrundfläche (R)“ (DIN 277-1) aller oberirdischen Geschosse für Dauerwohnungen zu verwenden seien. Es fehle eine Rechtsgrundlage, wonach ein solches „Mindestmischungsverhältnis" festgesetzt werden könne. Auch verstoße der Bebauungsplan gegen das Bestimmtheitsgebot. Lasse ein Änderungsplan nicht erkennen, ob seine Festsetzungen die bisher geltenden Bestimmungen ergänzen oder vollständig ersetzen sollten, verstoße er gegen die rechtsstaatlichen Gebote der Normenklarheit und Bestimmtheit. Der Bebauungsplan bestehe aus drei Urkunden. Die 2. Änderung des Bebauungsplans lasse nicht erkennen, ob seine Regelungen die Festsetzungen des ursprünglichen Bebauungsplanes bzw. der 1. Änderung des Bebauungsplanes ergänzen oder vollständig ersetzen sollten. Des Weiteren seien die Abstandsflächenregelungen in dem Bebauungsplan rechtsfehlerhaft. Sie verstießen gegen das Gebot der Normenklarheit und Bestimmtheit sowie gegen das Gebot der Lastengleichheit. So sei nicht erkennbar, welchen Regelungsinhalt die Festsetzungen in Ziffer 5.1 sowie 5.2 haben sollten. Zunächst sei unklar, ob die Abstandsflächentiefen innerhalb des Baufensters liegen müssten oder auch auf der nicht überbaubaren Grundstücksfläche liegen könnten. Geregelt werde lediglich, dass die Abstandsflächentiefe sechs m bzw. 14 m in der Summe betragen und sich das Hauptgebäude innerhalb des Baufensters bewegen müsse. Weiterhin sei unklar, von welchem Punkt die Abstandsflächentiefe gemessen werden sollten. Ohne ausdrücklichen Verweis auf die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenregelungen könne nicht auf die Bestimmungen der Landesbauordnung Schleswig-Holstein zurückgegriffen werden. Gegen das Gebot der Lastengleichheit werde verstoßen, weil Abstandsflächenregelungen zufällig für einzelne Grundstücke festgesetzt würden. Es fehle an einem städtebaulichen Konzept. Auch aus der Begründung werde kein System ersichtlich. Insbesondere sei nicht ersichtlich, warum für die Flurstücke 121/7, 121/8, 121/9 sowie 121/10 keine Abstandsflächen geregelt würden. Zusätzlich habe die weit überwiegende Anzahl der Grundstücke lediglich ein Abstandsflächensymbol. Auf seinem Grundstück würden hingegen zwei Abstandsflächensymbole eingezeichnet, so dass die Abstandsflächenregelung in beide Richtungen zu beachten sei. Der Antragsteller beantragt, die Satzungen über die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 9 der Antragsgegnerin für das Gebiet „Störtebeker Straße, einschließlich der Grundstücke Am Deich 10 bis 12 sowie Helgoländer Straße 22, 25 und 27“ vom 2. Oktober 2019 sowie über die 3. Änderung dieses Bebauungsplans vom 12. September 2022 für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Der Normenkontrollantrag sei mangels Darlegungen unzulässig. Jedenfalls sei er aber unbegründet. Er sei im beschleunigten und nicht im vereinfachten Verfahren aufgestellt worden. Der Bebauungsplan sei auch Ausdruck eines städtebaulichen Konzeptes, eine maßvolle Nachverdichtung zuzulassen und dabei den gartenstädtischen Charakter der Grundstücke zu erhalten sowie eine gemischte Ferienwohn- und Dauerwohnnutzung zu sichern. Durch diese Nachverdichtungsmöglichkeiten könnten und müssten laut Bebauungsplan Dauerwohnungen in neu zu errichtenden Gebäuden entstehen. Dies bedeute langfristig, dass in dem Gebiet weitere Dauerwohnungen entstehen würden und dort gleichzeitig auch Ferienwohnungen untergebracht werden könnten. Die textliche Festsetzung 1.1 als sonstiges Sondergebiet mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung einerseits sowie Dauerwohnen andererseits sei wirksam. Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 BauNVO sei eine solche Gebietsfestsetzung seit dem 30. September 2017 ausdrücklich zulässig. Dies entspreche auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senates. Auch die textliche Festsetzung 1.2 zur Festsetzung einer Mindestfläche für Dauerwohnen sei – entgegen der Auffassung des Senats in seinem Urteil vom 16. Juni 2020 (Az. 1 KN 18/15) – zulässig. Sie habe ihre Rechtsgrundlage in § 1 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz BauNVO i. V. m. § 11 Abs. 2 BauNVO. Wie sich aus der Überschrift ergebe handele es sich hierbei nicht um eine Maßfestsetzung, sondern um eine solche zur Art der baulichen Nutzung. Es werde gerade keine Mindestgröße einer Wohnung festgesetzt, sondern das Verhältnis mehrerer zulässiger Nutzungsarten untereinander festgesetzt. Vorbilder für diese Festsetzung seien die Bestimmungen in § 4a Abs. 4 Nr. 2, § 6a Abs. 4 Nr. 3 und § 7 Abs. 4 Nr. 2 BauNVO, die systematisch innerhalb der BauNVO ebenfalls im ersten Abschnitt – Art der baulichen Nutzung – normiert seien. Ebenso handele es sich bei den verschiedenen Gliederungsbestimmungen in § 1 Abs. 4 bis 10 BauNVO, die auf Sondergebiete nach §§ 10 und 11 BauNVO ausweislich der ausdrücklichen Bestimmung des § 1 Abs. 3 Satz 2 BauNVO keine Anwendung fänden um „besondere Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung“. Zudem sei eine Gemeinde bei der Festsetzung eines Sondergebietes nicht an die Festsetzungsmöglichkeiten nach §§ 2 bis 9 BauNVO gebunden. Im Gegenteil müsse sich das Sondergebiet von diesen wesentlich unterscheiden. Auch seien einer Gemeinde bei der Festsetzung besonderer Gliederungsmöglichkeiten nicht die Schranken der § 1 Abs. 4 bis 10 BauNVO auferlegt, sondern auch insoweit sei sie, wie sich aus § 1 Abs. 3 Satz 2, 2. HS BauNVO ergebe, im Rahmen der §§ 10, 11 BauNVO frei. Wenn also die Gemeinde im Rahmen eines zulässigen sonstigen Sondergebietes nach § 11 BauNVO eine textliche Festsetzung treffe, die sich von der Festsetzung gemäß § 4a Abs. 4 Nr. 2 BauNVO nur dadurch unterscheide, dass sie statt auf das Verhältnis der Geschossflächenzahlen unterschiedlicher zulässiger Arten der baulichen Nutzung auf das Verhältnis deren Wohnfläche gemäß DIN 277 abstelle (was der Senat ausdrücklich als zulässig angesehen habe), so nehme sie damit in zulässiger Weise die gesetzliche Ermächtigung von §§ 1 Abs. 3 Satz 2, 2. Hs., 11 Abs. 2 BauNVO wahr. Diese Rechtsauffassung sei auch durch das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht bestätigt worden (Urteil vom 7. Oktober 2021 – 1 KN 92/19, juris). In der Folge handele es sich bei der textlichen Festsetzung in Ziffer 1.2 auch nicht um eine unzulässige Festsetzung einer Mindestwohnungsgröße, sondern um die Festsetzung des Anteils an der Gesamtgrundfläche aller oberirdischen Geschosse. Grundsätzlich richte sich die Ermittlung des Abstandsflächenmaßes unverändert nach den Vorschriften der Landesbauordnung. Auch Abwägungsfehler lägen nicht vor. Mit Schriftsatz vom 13. April 2023 hat die Antragsgegnerin mitgeteilt, dass ihr Bauausschuss in seiner Sitzung am 25. April 2022 den Entwurf der Satzung zur 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 9 beschlossen hat, im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass gegen den Bebauungsplan geklagt worden sei. Die Gemeinde habe sich dafür entschieden, die Formulierungen im Bebauungsplan anzupassen, um „die Schärfe rauszunehmen“. Bestandsgebäude könnten dann auch besser genutzt werden. Der Entwurf wurde öffentlich ausgelegt und die Behörden und Träger öffentlicher Belange zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert. Mit Schriftsatz vom 9. Juni 2022 nahm der Antragsteller, wiederum anwaltlich vertreten, Stellung zur Entwurfsplanung. In ihrer Sitzung am 12. September 2022 hat die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin den Bebauungsplan, bestehend aus Text (Teil B) beschlossen und die Begründung gebilligt. Die Ausfertigung und die Bekanntmachung erfolgten am 10. Oktober 2022. Der Bekanntmachungstext enthielt wiederum nur den Hinweis auf § 214 Abs. 2, 3 Satz 2, § 215 Abs. 1 BauGB. Am 19.Oktober 2022 ist die 3. Änderungssatzung in Kraft getreten. Mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2023 hat der Antragsteller ergänzend vorgetragen, dass sein Normenkontrollantrag, der sich auf die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 9 bezogen habe, weiterhin statthaft sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.