Urteil
1 KN 14/18
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2024:0318.1KN14.18.00
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Leitsätze
Bei der Ermittlung der Grundfläche ist ausschließlich § 19 Abs. 2 BauNVO zugrunde zu legen, d. h. der sich aus der festgesetzten Grundflächenzahl ergebende rechnerische Anteil der überbaubaren Flächen. Die Überschreitungsmöglichkeiten nach § 19 Abs. 4 BauNVO bleiben dabei unberücksichtigt. (Rn.46)
Biotopschutz unterfällt nicht den in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. b BauGB genannten Schutzgütern und ist diesen auch nicht gleichzusetzen. (Rn.50)
Der Überplanung eines in Teilen bebauten Gebiets ist die Betroffenheit von Eigentümerinteressen in unterschiedlichster Ausprägung immanent. (Rn.58)
Bauliche Maßnahmen behindernde oder einschränkende Verhältnisse bedürfen der Begutachtung im Einzelfall und erfordern ggf. Anpassungen bei der baulichen oder technischen Gestaltung eines Vorhabens oder wären ggf. auch zivilrechtlich zu lösen. Sie lassen jedenfalls regelmäßig nicht auf eine grundsätzliche Nichteignung der Fläche für die getroffene Festsetzung schließen. (Rn.67)
Tenor
Die Normenkontrollanträge werden abgelehnt.
Von den Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 1. 20/25, die Antragsteller zu 2. als Gesamtschuldner 3/25, die Antragsteller zu 3. als Gesamtschuldner 1/25 und der Antragsteller zu 4. 1/25.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei der Ermittlung der Grundfläche ist ausschließlich § 19 Abs. 2 BauNVO zugrunde zu legen, d. h. der sich aus der festgesetzten Grundflächenzahl ergebende rechnerische Anteil der überbaubaren Flächen. Die Überschreitungsmöglichkeiten nach § 19 Abs. 4 BauNVO bleiben dabei unberücksichtigt. (Rn.46) Biotopschutz unterfällt nicht den in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. b BauGB genannten Schutzgütern und ist diesen auch nicht gleichzusetzen. (Rn.50) Der Überplanung eines in Teilen bebauten Gebiets ist die Betroffenheit von Eigentümerinteressen in unterschiedlichster Ausprägung immanent. (Rn.58) Bauliche Maßnahmen behindernde oder einschränkende Verhältnisse bedürfen der Begutachtung im Einzelfall und erfordern ggf. Anpassungen bei der baulichen oder technischen Gestaltung eines Vorhabens oder wären ggf. auch zivilrechtlich zu lösen. Sie lassen jedenfalls regelmäßig nicht auf eine grundsätzliche Nichteignung der Fläche für die getroffene Festsetzung schließen. (Rn.67) Die Normenkontrollanträge werden abgelehnt. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 1. 20/25, die Antragsteller zu 2. als Gesamtschuldner 3/25, die Antragsteller zu 3. als Gesamtschuldner 1/25 und der Antragsteller zu 4. 1/25. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Normenkontrollanträge der Antragsteller sind zulässig (dazu unter I.), aber unbegründet (dazu unter II.). I. Die Normenkontrollanträge sind zulässig. 1. Die gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaften Normenkontrollanträge sind am 13. August 2018 und damit innerhalb der Antragsfrist des § 47 Abs. 2 VwGO, d. h. innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung des Bebauungsplans durch Abdruck im Pinneberger Tageblatt und in der Pinneberger Zeitung – Hamburger Abendblatt – jeweils am 14. August 2017 gestellt worden. 2. Auch die übrigen Prozess- bzw. Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor. a) Die Antragsteller sind insbesondere beteiligtenfähig. Für die Antragsteller zu 2. bis 4., die das Verfahren als Sondereigentümer anhängig gemacht haben, folgt dies aus § 61 Nr. 1 VwGO. Die Beteiligtenfähigkeit der Antragstellerin zu 1. als Wohnungseigentümergemeinschaft ist nach § 9a Abs. 1 Satz 1 WEG gegeben. Nach dieser Vorschrift, die durch Art. 1 Nr. 10 des zum 1. Dezember 2020 in Kraft getretenen Gesetzes zur Förderung der Elektromobilität und zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes und zur Änderung von kosten- und grundbuchrechtlichen Vorschriften (Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz – WEMoG) vom 16. Oktober 2020 (BGBl I S. 2187) eingefügt worden ist, kann die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen und verklagt werden. Diese Vorschrift ist nach den Grundsätzen des intertemporalen Prozessrechts auf den vorliegenden Fall anwendbar, da das WEMoG – von dem hier nicht einschlägigen § 48 Abs. 5 WEG abgesehen – keine Übergangsvorschrift für rechtshängige Verfahren enthält und seine Rechtsanwendung mit den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes vereinbar ist (vgl. BayVGH, Urteil vom 10. März 2022 – 22 B 19.196 –, juris Rn. 38 m. w. N.). Letzteres ist hier der Fall, ganz abgesehen davon, dass die Antragstellerin zu 1. auch bereits nach der Rechtslage bei Antragstellung am 13. August 2018 gemäß § 10 Abs. 6 Satz 5 WEG (a. F.) beteiligtenfähig war. Denn die darin für die wirksame Vornahme von Prozesshandlungen geregelte Voraussetzung, vor Gericht klagen und verklagt werden zu können, war insoweit als spezielle Regelung gegenüber § 61 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO angesehen worden (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. April 2019 – 9 A 24.18 –, juris Rn. 12; Urteil des Senats vom 27. August 2020 – 1 KN 10/17 –, juris Rn. 38). b) Die Prozessführungsbefugnis, d. h. die Befugnis, Rechte im eigenen Namen geltend zu machen, ist für die Antragsteller zu 2. bis 4. mit ihrer jeweiligen Stellung als Sondereigentümer nicht fraglich. Der Umstand, dass die einzelnen Wohnungseigentümer bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums Beschränkungen durch die Rechte des Verwalters und der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer unterliegen, lässt ihre Befugnis unberührt, (eigene) baurechtliche Ansprüche gerichtlich geltend zu machen (vgl. Urteil des Senats vom 27. August 2020 – 1 KN 10/17 –, juris Rn. 38 m. w. N.). Auch die Antragstellerin zu 1. ist prozessführungsbefugt. Das folgt aus dem ebenfalls durch das WEMoG eingefügten § 9a Abs. 2 WEG. Danach übt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer die sich aus dem gemeinschaftlichen Eigentum ergebenden Rechte sowie solche Rechte der Wohnungseigentümer aus, die eine einheitliche Rechtsverfolgung erfordern, und nimmt die entsprechenden Pflichten der Wohnungseigentümer wahr. Mit § 9a Abs. 2 WEG wurde die in § 10 Abs. 6 Satz 3 Alt. 1 und Alt. 2 WEG a. F. angelegte Unterscheidung zwischen „geborener“ und gekorener“ Ausübungsbefugnis der Wohnungseigentümergemeinschaft aufgegeben, welche im letztgenannten Fall einen Beschluss der Wohnungseigentümer voraussetze (BGH, Urteil vom 7. Mai 2021 – V ZR 299/19 – , juris Rn. 6). Eine solche Beschlusslage war indes auch bereits vor Inkrafttreten des § 9a Abs. 2 WEG gegeben, denn sowohl die Wohnungseigentümergemeinschaft als auch die Teileigentümergemeinschaft der Garagen hatte unter Anwendung von § 10 Abs. 6 Satz 3 Alt. 2 WEG a. F. die gemeinschaftsbezogenen Abwehransprüche gegen den Bebauungsplan Nr. 151 und auf dessen Grundlage ermöglichter Vorhaben mit Beschlüssen vom 13. Juli 2018 an sich gezogen. Auch Insofern ist nicht zweifelhaft, dass die Antragstellerin zu 1. öffentlich-rechtliche Abwehransprüche gegen den von ihr angefochtenen Bebauungsplan im Hinblick auf das Gemeinschaftseigentum verfolgt. c) Die Antragstellerin zu 1. wird durch ihre Verwalterin ordnungsgemäß gerichtlich vertreten. Das ergibt sich aus dem ebenfalls durch das WEMoG eingefügten § 9b Abs. 1 Satz 1 WEG bzw. aus der vor seiner Inkraftsetzung durch die vorgenannten Beschlüsse vom 13. Juli 2018 herbeigeführten Beauftragung der Verwalterin, bezüglich der Geltendmachung der an die Gemeinschaft gezogenen Rechte (auch) Prozessauftrag zu erteilen. d) Die Antragsteller sind überdies gemäß § 47 Abs. 2 VwGO antragsbefugt. Danach ist jede natürliche oder juristische Person antragsbefugt, die geltend macht, durch die zur gerichtlichen Überprüfung gestellte Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung der Rechtsverletzung sind keine höheren Anforderungen zu stellen als an die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO; ausreichend ist, wenn der Antragsteller hinreichend substanziiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in einem subjektiven Recht verletzt wird. An dieser Möglichkeit fehlt es, wenn Rechte des Antragstellers unter Zugrundelegung seines Vorbringens nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2011 – 4 CN 1.10 –, juris Rn. 12 m. w. N.). Gemessen an diesen Grundsätzen steht die Antragsbefugnis der Antragstellerin zu 1. als Eigentümerin zweier bebauter Flurstücke im Plangebiet außer Frage. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO wegen einer möglichen Eigentumsverletzung grundsätzlich zu bejahen, wenn sich ein Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen bauplanerische Festsetzungen wendet, die unmittelbar sein Grundstück betreffen – vorliegend die (erstmalige) Festsetzung von Baugrenzen, einer privaten Grünfläche mit zu erhaltendem Baumbestand sowie von Gemeinschaftsstellplatzanlagen –. In diesem Fall kann der Eigentümer die Festsetzungen gerichtlich überprüfen lassen, weil eine planerische Festsetzung Inhalt und Schranken seines Grundeigentums bestimmt (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG); die (potenzielle) Rechtswidrigkeit eines derartigen normativen Eingriffs braucht der Antragsteller nicht ungeprüft hinzunehmen. Wird folglich eine von Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Rechtsposition durch die Festsetzungen eines Bebauungsplans unmittelbar betroffen, dann kommt es für die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht darauf an, dass diese Betroffenheit mehr als geringfügig, schutzwürdig oder für die Gemeinde erkennbar ist. Es genügt die Eigentumsbetroffenheit als solche (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2018 – 4 BN 17.17 –, juris Rn. 5). Auch die Antragsbefugnis der Sondereigentümer, der Antragsteller zu 2. bis 4. als Miteigentümer ist gegeben, jedenfalls, soweit sie unmittelbare Beeinträchtigungen ihres Sondereigentums infolge der (erstmaligen) Ausweisung von Gemeinschaftsstellplätzen in unmittelbarer Nähe ihrer Wohnungen geltend machen. Insofern berufen sie sich auf eigene eigentumskräftige Belange, ohne dass es auch für ihre Antragsbefugnis darauf ankommt, dass ihre Betroffenheit mehr als geringfügig, schutzwürdig oder für die Gemeinde erkennbar ist. e) Den Antragstellern fehlt auch nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Besteht – wie hier – eine Antragsbefugnis, so ist regelmäßig auch das für einen Normenkontrollantrag erforderliche Rechtsschutzinteresse gegeben. Anhaltspunkte dafür, dass dies vorliegend anders sein könnte, liegen nicht vor. f) Die Antragsteller sind auch nicht etwa mit ihren geltend gemachten Einwendungen präkludiert. Insbesondere eine zur Unzulässigkeit des Normenkontrollantrags führende Einwendungspräklusion nach § 47 Abs. 2a a. F. VwGO, der Regelungen zur fristgerechten Geltendmachung von Einwendungen traf, scheidet aus, da diese Vorschrift mit Wirkung vom 2. Juni 2017 durch Art. 5 des Gesetzes zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben vom 29. Mai 2017 (BGBl. I S. 1298) ohne jegliche Übergangsregelung aufgehoben worden ist. Insofern ist ohne Belang, dass sich die Antragstellerin zu 1. ausschließlich im August 2015 im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung geäußert hatte und die Antragstellerin zu 3. im Rahmen des Planaufstellungsverfahrens überhaupt keine Stellungnahme abgegeben haben. II. Die Normenkontrollanträge sind aber unbegründet. Ein Antrag gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist begründet, wenn die angegriffene Rechtsvorschrift ungültig ist, d. h., wenn sie an einem formellen oder materiellen Fehler leidet, der nach den §§ 214, 215 BauGB vom Gericht beachtet werden muss. Auf eine subjektive Rechtsverletzung der Antragsteller kommt es in diesem objektiven Rechtsbeanstandungsverfahren nicht mehr an (BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 – 4 CN 1.07 –, juris Rn. 13; Urteil des Senats vom 3. Februar 2022 – 1 KN 19/20 –, juris Rn. 16). Nach diesem Maßstab haben die Normenkontrollanträge keinen Erfolg. Der zur Überprüfung gestellte Bebauungsplan Nr. 151 „Dr.-Theodor-Haubach-Straße“ der Antragsgegnerin leidet zunächst an keinen formellen Fehlern (dazu unter 1.). Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht hält der Bebauungsplan einer rechtlichen Überprüfung stand (dazu unter 2.). 1. Es liegen keine beachtlichen, die Unwirksamkeit des Bebauungsplans nach §§ 214, 215 BauGB begründenden formellen Mängel vor. a) Aus der Wahl des beschleunigten Verfahrens gemäß § 13a BauGB folgt kein beachtlicher, die Unwirksamkeit des Bebauungsplans nach §§ 214, 215 BauGB begründender Mangel. Die Voraussetzungen für die Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB haben vorgelegen. Gemäß § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB kann ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Mit dem nicht legal definierten, sondern vom Gesetzgeber als städtebaulicher Terminus vorausgesetzten Begriff der Innenentwicklung, der der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt, knüpft der Gesetzgeber an die ältere Bodenschutzklausel des § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB an, wonach mit Grund und Boden sparsam und schonend umgegangen werden soll und dabei zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Maßnahmen der Innenentwicklung genutzt sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß begrenzt werden sollen (BVerwG, Urteil vom 4. November 2015 – 4 CN 9.14 –, juris Rn. 22, 24). Der Gesetzgeber will mit § 13a Abs. 1 BauGB Planungen fördern, die der Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und dem Umbau vorhandener Ortsteile dienen (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB). Als Gebiete, die für Bebauungspläne der Innenentwicklung in Betracht kommen, nennt er beispielhaft die im Zusammenhang bebauten Ortsteile im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB, innerhalb des Siedlungsbereichs befindliche brachgefallene Flächen sowie innerhalb des Siedlungsbereichs befindliche Gebiete mit einem Bebauungsplan, der infolge notwendiger Anpassungsmaßnahmen geändert oder durch einen neuen Bebauungsplan abgelöst werden soll (BVerwG, Urteil vom 4. November 2015 – 4 CN 9.14 –, juris Rn. 24 mit Verweis auf BT-Drs. 16/2496 S. 12 zu Nummer 8 und Absatz 1). In § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB hat diese gesetzgeberische Intention durch die Nennung der Wiedernutzbarmachung von Flächen und der Nachverdichtung als spezielle Maßnahmen der Innenentwicklung beispielhaft ihren Niederschlag gefunden. Darüber hinaus werden aber auch „andere Maßnahmen der Innenentwicklung" genannt. „Innenentwicklung" ist deshalb der Oberbegriff, der die Anwendung des beschleunigten Verfahrens eröffnet (BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2017 – 4 BN 30.16 –, juris Rn. 4; vgl. zum Ganzen auch Urteile des Senats vom 16. Juni 2020 – 1 KN 18/15 – juris Rn. 34 und vom 9. Juni 2022 – 1 KN 22/17 –, juris Rn. 52, jeweils m. w. N.). Letztlich verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, dass die Gemeinden von einer Neuinanspruchnahme von Flächen außerhalb der Ortslagen absehen und darauf verzichten, den äußeren Umgriff vorhandener Siedlungsbereiche zu erweitern. Die auf vorhandene Ortsteile bezogene Innenentwicklung ist daher nur innerhalb des Siedlungsbereichs zulässig. Aus der Anknüpfung an die Belegenheit des betreffenden Gebiets in der Ortslage und dem Siedlungsbereich ergibt sich, dass der planungsrechtliche Status der Flächen, also ihre Zugehörigkeit zum Innen- oder Außenbereich, nicht ausschlaggebend für die Anwendbarkeit des § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB sein soll. Vielmehr ist der Siedlungsbereich nach eigenständigen Kriterien festzulegen. Zunächst ist Voraussetzung, dass bereits Bebauung vorhanden ist, die nicht nur vereinzelt ist, sondern den Eindruck einer jedenfalls lockeren Zusammengehörigkeit erweckt. Ab einem gewissen Gewicht handelt es sich um eine Ortslage. Gebiete, die nach den tatsächlichen Verhältnissen einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB bilden, erfüllen diese Voraussetzungen ohne weiteres (vgl. BT-Drs. 16/2496 S. 12). Der Siedlungsbereich kann sich indes auch über einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil hinaus erstrecken. Bei dem äußeren Umgriff der von Bebauung geprägten Ortslage ist auch eine Einbeziehung des näheren Umfelds der vorhandenen Bebauung zu erwägen (vgl. etwa auch § 246 Abs. 9 BauGB). Dementsprechend sind sog. Außenbereichsinseln, die innerhalb der äußeren Grenze der Ortslage liegen, typischerweise Teil des Siedlungsbereichs und können in der Regel im beschleunigten Verfahren überplant werden. Jedoch bedarf es – auch bei Belegenheit einer Fläche innerhalb der Ortslage – stets der wertenden Betrachtung nach der Verkehrsauffassung unter Beachtung siedlungsstruktureller Gegebenheiten, ob die Fläche im Einzelfall nicht dem Siedlungsbereich zuzuordnen ist. Dabei können verschiedene Kriterien wie die Größe der Fläche absolut und relativ zum umgebenden Siedlungsbereich, der Eindruck der Zugehörigkeit zum Siedlungsbereich durch dessen zwanglose Fortsetzung, ein funktionaler Zusammenhang mit dem sonstigen Plangebiet oder ggf. eine frühere und nachwirkende bauliche Nutzung herangezogen werden (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 25. April 2023 – 4 C 5.21 –, juris Rn. 15 ff.). aa) Gemessen an diesen Maßstäben ist der räumliche Anwendungsbereich des § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB im Hinblick auf die mit dem streitgegenständlichen Bebauungsplan überplante Fläche von ca. 7,88 ha Größe eröffnet. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 151 „Dr.-Theodor-Haubach-Straße“ befindet sich im Stadtgebiet der Antragsgegnerin und umfasst die bebauten Grundstücke Kirchhofsweg 23 bis 29g (ungerade Nummern), Leuschnerstraße 1 bis 11 (ungerade Nummern), Dr.-Carl-Goerdeler-Straße 10 bis 12 (gerade Nummern) und Saarlandstraße 22 bis 44 (gerade Nummern) sowie Dr.-Theodor-Haubach-Straße 1 bis 24 (sämtliche Nummern) und Oberst-von-Stauffenberg-Straße 31 bis 41 (ungerade Nummern) und 44 bis 54 (gerade Nummern) nebst großzügig dimensionierten Frei- bzw. Grünflächen und erhaltenswertem Baumbestand. Im Norden grenzen an das erstmals überplante Gebiet, das mit Ausnahme eines Teilbereichs am Kirchhofsweg im Wesentlichen durch mehrgeschossige Wohngebäude aus den 1950er/1960er Jahren geprägt ist, der Schulkomplex des Förderzentrums Pinneberg und die Helene-Lange-Schule nebst angeschlossener Sporthalle (Jupp-Becker-Halle). Nordöstlich des Plangebiets befindet sich beidseits des von der Saarlandstraße nach Westen abzweigenden Teils der Oberst-von-Stauffenberg-Straße Reihenhausbebauung aus den 1960er Jahren; im Übrigen grenzen an das Plangebiet Mehrfamilienhäuser in Zeilenbauweise. Die vorhandene Bebauung im Plangebiet und innerhalb der beschriebenen Umgebungsbebauung ist derart gewichtig, dass ihre Eigenschaft als Ortslage außer Frage steht, welche auch die zwischen den Baukörpern liegenden Frei- bzw. Grünflächen selbst in Ansehung deren Größe schon aufgrund ihres funktionalen Zusammenhangs zur Wohnbebauung mit umfasst. Auch wenn die Antragsgegnerin keine Nachverdichtung durch Erhöhung der Bebauungsdichte im Plangebiet mittels Ausweisung neuer bzw. weiterer Bauflächen neben der Bestandsbebauung verfolgt, sondern das Planungsziel im Wesentlichen „nur“ in der Sicherung des baulichen Bestandes einschließlich der Freiflächen und des Bewuchses sowie der Verbesserung der Parkplatzsituation besteht, nimmt dies der Bauleitplanung nicht den Charakter einer solchen der Innenentwicklung. Die gilt aber auch deshalb, weil für einzelne Bereiche im Plangebiet die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Dachgeschossausbauten bzw. Staffelgeschosse geschaffen, bauliche Ergänzungen der vorhandenen Bebauung durch erweiterte Umgriffe der die Baubestände umgebenden Baufenster ermöglicht und für die Unterbringung des ruhenden Verkehrs einerseits öffentliche Parkflächen vorgesehen sind sowie zum anderen eine Vielzahl bestehender kleinerer Gemeinschaftsstellplätze in der bestehenden Form planerisch gesichert und um weitere Flächen für Gemeinschaftsstellplätze ergänzt werden. bb) Der Bebauungsplan Nr. 151 „Dr.-Theodor-Haubach-Straße“ überschreitet auch nicht die in § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB vorgegebene Flächenbegrenzung. Die hier festgesetzte zulässige Grundfläche im Sinne von § 19 Abs. 2 BauNVO, d. h. der Anteil der Baugrundstücke, der von baulichen Anlagen überdeckt sein darf, beträgt nämlich weniger als 20.000 m², sodass die besonderen Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB, die erst dann zu beachten sind, wenn in dem Bebauungsplan eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO oder eine Größe der Grundfläche von insgesamt 20.000 m² bis weniger als 70.000 m² festgesetzt wird, nicht zu berücksichtigen sind. Ausweislich der unter Ziffer 9 der Planbegründung dargestellten Planstatistik umfassen die neun im Plan festgesetzten Teilgebiete, in denen Bebauung zulässig ist, eine Fläche von insgesamt 54.196 m². Unter Zugrundelegung der für die einzelnen Teilgebiete jeweils festgesetzten Grundflächenzahl als relative Größe (vgl. § 16 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO) ergibt sich danach im Plangebiet eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO von insgesamt 17.637 m² und damit weniger als 20.000 m². Die Planstatistik weist insoweit die Flächenanteile für die einzelnen Teilgebiete gesondert aus, die sich rechnerisch anhand der zur Grundlage der Planung gemachten Datenlage des Amtlichen Liegenschaftskataster-Informationssystems – ALKIS 2017 – (siehe den entsprechenden Hinweis auf der Planurkunde) nachvollziehen lassen. Mit dieser Übersicht wird damit zugleich auch belegt, dass auf die gesamte im Bebauungsplan festgesetzte zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO abgestellt wurde, und zwar unabhängig von der bereits vorhandenen Bebauung (vgl. zu diesem Erfordernis nur Wolfgang Rieger, in: Schrödter, Baugesetzbuch, 9. Aufl. 2019, § 13a Rn. 10; Gierke/Schamer, in: Brügelmann, Baugesetzbuch, Stand Juli 2023, § 13a BauGB Rn. 64). Zu einer Überschreitung der Schwellengrenze von 20.000 m² gelangte man im Übrigen selbst dann nicht, wenn man die für Versorgungsanlagen ausgewiesene Fläche von 167 m² zu den 17.637 m² hinzurechnete. Soweit die Planstatistik daneben die im Plangebiet vorhandenen Verkehrsflächen (Straßenverkehrsflächen und Verkehrsflächen mit besonderer Zweckbestimmung – Fußgängerbereich und öffentliche Parkfläche –) mit insgesamt 16.025 m² Fläche ausweist, sind diese Flächen bei der geforderten Ermittlung der zulässigen Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauGB entgegen der Annahme der Antragsteller nicht zu berücksichtigen; insoweit nämlich steht keine Errichtung baulicher Anlagen auf einem Baugrundstück in Rede (BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2016 – 4 CN 4.16 –, juris Rn. 17; Urteil des Senats vom 9. Juni 2022 – 1 KN 22/17 –, juris Rn. 51). Gleiches gilt aus derselben Erwägung heraus im Ergebnis auch für die drei im Plan festgesetzten privaten Grünflächen, die in der Planstatistik mit 8.441 m² Fläche angegeben und bei der Schwellenwertermittlung infolge fehlender Baugrundstücksqualität ebenfalls nicht mitzurechnen sind (vgl. Jaeger, in: Spannowsky/Uechtritz, BeckOK BauGB, Stand 1. Oktober 2023, § 13a Rn. 9.1; Holger Kröninger, in: Kröninger/Aschke/Jeromin, Baugesetzbuch, 4. Aufl. 2018, § 13a Rn. 15). Wenngleich § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO bestimmt, dass bei der Ermittlung von Grundflächen die Grundflächen von Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten (Nr. 1), Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO (Nr. 2) sowie bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird (Nr. 3), mitzurechnen sind, findet diese Regelung im vorliegenden Kontext des § 13a Abs. 1 BauGB bei der Schwellenwertermittlung keine Anwendung (so im Ergebnis auch Urteil des Senats vom 9. Juni 2022 – 1 KN 22/17 –, juris Rn. 51; s. a. Krautzberger/Kerkmann, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Stand August 2023, § 13a BauGB Rn. 41; Jaeger, in Spannowsky/Uechtritz, BeckOK BauGB, Stand 1. Oktober 2023, § 13a Rn. 9.1; kritisch Gierke/Schamer, in: Brügelmann, Baugesetzbuch, Stand Juli 2023, § 13a BauGB Rn. 70). Dies folgt bereits aus dem Wortlaut des § 13a Abs. 1 Satz 2 BauGB, der ausschließlich auf § 19 Abs. 2 BauNVO verweist mit der Folge, dass allein die festgesetzte Grundfläche der Hauptanlagen maßgeblich ist. Die gleiche Formulierung wie in § 13a Abs. 1 Satz 2 BauGB ist im Übrigen auch im UVPG 2001 für die Anlage 1 Nr. 18 gewählt worden, in der bereits für die UVP-Pflicht von Bebauungsplänen auf die Grundflächenbegrenzung abgestellt worden war; Krautzberger/Kerkmann verweisen in ihrer Kommentierung (in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Stand August 2023, § 13a BauGB Rn. 41) insoweit auch auf die Begründung des entsprechenden Regierungsentwurfs zum UVPG 2001 in der Bundesratsdrucksache 674/00 /Bundestagsdrucksache 14/4599 Seite 121 und zitieren daraus wie folgt: „Bei der Ermittlung der Grundfläche ist ausschließlich § 19 Abs. 2 BauNVO zugrunde zu legen, d. h. der sich aus der festgesetzten Grundflächenzahl ergebende rechnerische Anteil der überbaubaren Flächen. Die Überschreitungsmöglichkeiten nach § 19 Abs. 4 BauNVO bleiben dabei unberücksichtigt.“ cc) Der Aufstellung des Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren steht nicht die Regelung in § 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB entgegen. Danach ist das beschleunigte Verfahren ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Eine solche Verpflichtung greift hier nicht. Der Bebauungsplan Nr. 151 der Antragsgegnerin setzt hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung reine (WR) sowie – sogar unter teilweisem Ausschluss ausnahmsweise gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO zulässiger Nutzungen (sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Gartenbaubetriebe und Tankstellen) – allgemeine Wohngebiete (WA) fest und schafft damit nicht die planungsrechtlichen Grundlagen für ein UVP-pflichtiges Vorhaben gemäß Anlage 1 zum UVPG bzw. LUVPG. dd) Die Anwendbarkeit des beschleunigten Verfahrens ist auch nicht gemäß § 13a Abs. 1 Satz 5 BauGB ausgeschlossen. Insbesondere liegen Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. b BauGB genannten Schutzgüter, d. h. der Erhaltungsziele und Schutzzwecke der Natura 2000-Gebiete im Sinne des BNatSchG, mithin der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung sowie der Europäischen Vogelschutzgebiete nicht vor. Die im Norden des Stadtgebiets der Antragsgegnerin entlang der Pinnau, einem Nebenfluss der Elbe, befindlichen Teile der beiden FFH-Gebiete „Schleswig-Holsteinisches Elbästuar und angrenzende Flächen“ sowie „Pinnau/Gronau“ sind vom bereits bebauten Plangebiet räumlich mit ca. 600 m deutlich entfernt und durch ebenso dichten baulichen Bestand, wie er im Plangebiet vorzufinden ist, von diesen Gebieten getrennt. Auch das Ziel der Bauleitplanung, das im Wesentlichen in der Sicherung des baulichen Bestandes bei Erhalt der vorhandenen Grünflächen besteht und lediglich als „Angebot“ weitere Optionen für die Einrichtung von Flächen zur Unterbringung des ruhenden Verkehrs vorsieht, ist nicht geeignet, auf eine etwaige Beeinträchtigung der Schutzziele jener FFH-Gebiete hinzudeuten. Denn übergreifendes Schutzziel des erstgenannten Gebiets ist die Erhaltung des Elbästuars mit seinen Salz-, Brack- und Süßwasserzonen und angrenzender Flächen als möglichst naturnahes Großökosystem. Insbesondere sollen möglichst ungestörte Übergänge von den Flusswatten bis zu den tidebeeinflussten Hartholzauenwäldern und den von Prielen durchzogenen Grünlandflächen erhalten werden. Das Schutzziel im Gebiet „Pinnau/Gronau“ liegt in der Erhaltung der Wasserläufe und der diese säumenden Wälder. Soweit die Antragsteller einen Ausschluss des beschleunigten Verfahrens nach § 13a Abs. 1 Satz 5 BauGB deshalb annehmen, weil mit dem zwischen Leuschnerstraße und Dr.-Theodor-Haubach-Straße befindlichen Knick im Plangebiet ein gesetzlich geschütztes Biotop (§ 30 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG i. V. m. § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LNatSchG) existiert, ist dem nicht zu folgen. Der insoweit von ihnen angesprochene Biotopschutz unterfällt nicht den in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. b BauGB genannten Schutzgütern und ist diesen auch nicht etwa gleichzusetzen. Ebenso wenig führt das Vorhandensein zahlreicher als erhaltenswert eingestufter Bäume im Plangebiet sowie die an einigen Gebäuden und einzelnen Gehölzen festgestellten Strukturen, wo im Jahresverlauf zumindest zeitlich begrenzt Vorkommen streng geschützter Arten nicht auszuschließen sind dazu, dass das beschleunigte Verfahren ausgeschlossen wäre. Denn auch insoweit sind die in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. b BauGB aufgeführten Schutzziele nicht tangiert. ee) Die zulässige Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 151 der Antragsgegnerin als Bebauungsplan der Innenentwicklung hat zur Folge, dass nach § 13a Abs. 2 Nr. 1, § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB abgesehen werden durfte. Daher liegt entgegen der Rüge der Antragsteller auch insoweit kein Verfahrensfehler vor. b) Der Antragsgegnerin ist entgegen der Auffassung der Antragsteller ferner kein Fehler bei der Ermittlung und Bewertung der von der Bauleitplanung berührten privaten und öffentlichen Belange gemäß § 2 Abs. 3 BauGB unterlaufen. Nach der als Verfahrensnorm ausgestalteten Bestimmung des § 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten. Denn die Berücksichtigung aller bedeutsamen Belange in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB setzt deren ordnungsgemäße Ermittlung und zutreffende Bewertung voraus. Das notwendige Abwägungsmaterial im Sinne von § 2 Abs. 3 BauGB umfasst dabei solche Belange, die in der konkreten Planungssituation nach Lage der Dinge in die Abwägung eingestellt werden müssen. Nicht abwägungserheblich sind geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht (BVerwG, Beschluss vom 12. Juni 2018 – 4 B 71.17 –, juris Rn. 5 m. w. N.). Die Abwägungsbeachtlichkeit beschränkt sich ferner auf solche Betroffenheiten, die in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich sind und für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar waren (BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 – 4 CN 1.07 –, juris Rn. 20 f.). Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Beurteilung ist dabei der des Satzungsbeschlusses (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Bei der gerichtlichen Prüfung ist in diesem Zusammenhang überdies § 214 BauGB in seiner Funktion als Planerhaltungsvorschrift in den Blick zu nehmen, der in seiner Nummer 1 des Absatzes 1 Satz 1 regelt, unter welchen Voraussetzungen eine Verletzung des Gebots, die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind, zu ermitteln und zu bewerten (§ 2 Abs. 3 BauGB), für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlich ist, namentlich dann, wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist. Auch spielt insoweit § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB eine zentrale Rolle, wonach eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften unbeachtlich wird, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden ist. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass eine ausreichend erhobene Rüge zu Gunsten von jedermann („inter omnes“) gilt (BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2019 – 4 BN 16.19 –, juris Rn. 9), sodass hinsichtlich der Frage, ob ein Verstoß gegen das Ermittlungs- und Bewertungserfordernis des § 2 Abs. 3 BauGB vorliegt, auch diesbezügliche, rechtzeitig geltend gemachte Rügen Dritter zu berücksichtigen sind. Gemessen hieran berufen sich die Antragsteller ohne Erfolg gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 BauGB auf Ermittlungs- und Bewertungsfehler (§ 2 Abs. 3 BauGB), die sie rechtzeitig in noch offener Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB mit ihrer der Antragsgegnerin am 13. August 2018 unmittelbar übermittelten Antragsschrift vom selben Tag gerügt haben. aa) Die Antragsgegnerin hat entgegen der Rüge der Antragsteller insbesondere die Planungsgrundlagen, soweit es den von ihnen monierten Geltungsbereich des Plangebiets und den Umfang des insoweit betroffenen Baubestandes bzw. den möglichen Umfang erweiterter Bebauung anbelangt, zutreffend ermittelt und bewertet. Die Antragsgegnerin hat, worauf auch auf der Planurkunde ausdrücklich hingewiesen wird, das Plangebiet der Datenlage des Allgemeinen Liegenschaftskatastersystems – ALKIS 2017 – des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation Schleswig-Holstein entsprechend dargestellt und auf dieser Grundlage Lage sowie Größe der einzelnen baulichen Anlagen abgebildet und bewertet. Insoweit ist die Größe der einzelnen Flurstücke im Plangebiet in einer Bestandsübersicht im Verwaltungsvorgang wiedergegeben (Band 1, Bl. 44) und auf einen nicht amtlichen Kartenauszug (Stand: 6. Mai 2015) übertragen worden (Band 1, Bl. 45); die darin jeweils ausgewiesenen Flurstücksgrößen entsprechen nachweislich den digital abrufbaren Detailangaben des amtlichen Katasters. Die Grundflächen der Bestandsgebäude sind ebenfalls in besagter Bestandsübersicht (Band 1, Bl. 44) angeführt und in den nicht amtlichen Kartenauszug (Band 1, Bl. 45) übernommen worden. Auch insoweit lassen sich die ausgewiesenen Größenangaben anhand online möglicher Messverfahren etwa bei Google Maps oder Microsoft Bing nachvollziehen. Hinweise auf unzutreffende Messergebnisse zeigen die Antragsteller nicht auf; sie sind auch sonst nicht erkennbar und lassen, wie bereits unter II. 1. a) bb) dargestellt, auch insoweit daher keine Zweifel an den Grundlagen für die Anwendung des beschleunigten Verfahrens nach § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB erkennen. Auch die Übernahme des Datenbestandes nach ALKIS 2017 in die Planurkunde im Maßstab 1:1.000 weist mithin auf keinerlei Ermittlungs- oder Bewertungsdefizit. Dass die Antragsgegnerin Teile ihrer vorbereitenden Arbeitsunterlagen wie etwa den um Angaben zu Flurstückgrößen und Grundflächen vorhandener Gebäude ergänzten nicht amtlichen Kartenauszug (Band 1, Bl. 45) erst nachträglich dem Verwaltungsvorgang zugefügt hat, steht deren Aussagekraft nicht entgegen; Hinweise auf manipulative Angaben sind angesichts ihres verifizierbaren Inhalts nicht auszumachen. bb) Auch hinsichtlich des Zuschnitts des Plangebiets sind Ermittlungs- und Bewertungsdefizite nicht gegeben. Ausgangspunkt des Planverfahrens bildete eine Bauvoranfrage zu einer angestrebten Nachverdichtung im Bereich der Dr.-Theodor-Haubach-Straße in Gestalt einer Erweiterung dreier Bestandsgebäude um drei weitere viergeschossige Neubauten mit 32 bis 40 Wohneinheiten und zugehörigen Stellplätzen. Insoweit hat die Antragsgegnerin den unmittelbaren Umgebungsbereich jenes Vorhabenstandortes mit vergleichbarer Bebauungsstruktur und prägenden Freiflächen als „ein Wohnquartier“ ausgemacht, dessen städtebauliche Entwicklung durch Bauleitplanung zu regeln sei; dies stellt die Drucksache-Nr.: 14/327 vom 11. Dezember 2014 zum Aufstellungsbeschluss (Band 1, Bl. 27) ausdrücklich dar. Das ist auf der Ebene der formellen Rechtmäßigkeit der Bauleitplanung nicht zu beanstanden. Die Rüge der Antragsteller, dass über den gewählten Geltungsbereich des Plangebiets hinaus weitere Nachbargrundstücke ebenfalls ähnliche Strukturen aufwiesen, etwa im Bereich der östlichen Saarlandstraße sowie im Westen und Süden, d. h. im Bereich zwischen Feldstraße und Heinrich-Christiansen-Straße, und daher ebenso in den Geltungsbereich des Bebauungsplans hätten einbezogen werden müssen, betrifft demgegenüber eine Frage der materiellen Rechtmäßigkeit, namentlich diejenige nach der Erforderlichkeit der Bauleitplanung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB bzw. diejenige einer gerechten Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB. cc) Die Antragsgegnerin hat zudem die Eigentumslage auch der Antragsteller, insbesondere diejenige der Antragstellerin zu 1. zutreffend ermittelt und als abwägungsrelevant bewertet. Das gesamte Plangebiet besteht mit Ausnahme der Straßenverkehrsflächen aus Grundstücksflächen privater Eigentümer. Eine von der Antragsgegnerin hierzu gefertigte Übersicht (Band 1, Bl. 51) weist farblich markiert die entsprechenden Flächenanteile einzelnen oder mehreren Eigentümern zugeordneter Grundstücke aus. Zu letztgenannten Flächenanteilen zählen danach auch die mit insgesamt sechs Gebäudekomplexen und einer Garagenanlage im Bereich Oberst-von-Stauffenberg-Straße und mit zwei Wohnzeilen an der Saarlandstraße bebauten Flurstücke … und … der antragstellenden Wohnungseigentümergemeinschaft. Der Überplanung eines solchen Gebiets ist die Betroffenheit von Eigentümerinteressen in unterschiedlichster Ausprägung immanent; hier ist sie bereits im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit deutlich geworden, bei der sich zu den beiden von der Antragsgegnerin in diesem Stadium des Planaufstellungsverfahrens erarbeiteten Konzeptvarianten sowohl Befürworter einer „Nachverdichtung des Wohnquartiers“ durch Neubauten geäußert hatten als auch solche Eigentümer, die selbst eine Aufstockung des vorhandenen Gebäudebestandes einschließlich der Ausweisung zusätzlicher Stellflächen für den ruhenden Verkehr gänzlich oder zumindest teilweise abgelehnt haben. Auch die Antragstellerin zu 1. hat aus ihrer Eigentümerstellung heraus ihre ablehnende, zumindest kritische Haltung bereits im August 2015 formuliert (Band 1, Bl. 239 ff.). Dass vor diesem Hintergrund bei Planerlass eine Abwägungsentscheidung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer städtebaulichen Strukturierung des Plangebiets, am Erhalt der die Qualität des Quartiers prägenden großzügigen Grünflächen mit ihrem Baumbestand sowie an der Bewältigung der sich bei beiden Varianten stellenden Probleme des fließenden, insbesondere aber des ruhenden Verkehrs und den (ggf.) wiederstreitenden privaten Eigentümerinteressen erforderlich werden würde, war der Antragsgegnerin von Beginn der Bauleitplanung an bewusst. Dies hatte sie bereits beim Erlass des Planaufstellungsbeschlusses vor Augen; die Sachverhaltsdarstellung zur entsprechenden Beschlussvorlage (Drucksache-Nr.: 14/327 vom 11. Dezember 2014, Band 1, Bl. 27) führt dies ausdrücklich an. dd) Ermittlungs- und Bewertungsfehler sind ebenfalls nicht zu erkennen, soweit es den Aspekt der Erhaltung von Grün- und Biotopflächen sowie des im Plangebiet vorhandenen Baumbestandes anbelangt. Die Begründung zum Bebauungsplan Nr. 151 der Antragsgegnerin (Seite 3, Ziffer 1) stellt als eines der Planungsziele des Bebauungsplans die weitgehende Sicherung sowie den Schutz der Qualität der vorhandenen Freiflächen mit dem Gehölzbestand heraus. Hierzu sind bereits zu Beginn der Planung die das Plangebiet prägenden Grünstrukturen erfasst worden. Die Antragsgegnerin hat im Sommer 2015 den Baumbestand aufgenommen und ihn hinsichtlich Qualität bzw. Vitalität überprüft. Eine 134 Eintragungen umfassende, die jeweilige Baumart benennende Liste nebst entsprechender Standortkennzeichnung aus November 2015 (Band 1, Bl. 71 ff.) ist im Laufe des Planverfahrens aktuell gehalten und insbesondere um Angaben zu jeweiligem Stamm- und Kronendurchmesser der als erhaltenswert erfassten Einzelbäume ergänzt worden (Band 2, Bl. 521 ff., Bl. 672 ff.). Drei der in dieser Liste aufgeführten sowie drei weitere Einzelbäume wurden zudem als für Vögel und Fledermäuse potenziell relevante „Biotopbäume“ erfasst und sind mit entsprechender Standortkennung versehen worden. Neben Einzelbäumen nennt besagte Liste zum erhaltenswerten Baumbestand auch vornehmlich aus Ahornbäumen bestehende Baumgruppen, die sich im Wesentlichen im nördlichen Bereich des Plangebietes befinden; in dem zwischen Leuschnerstraße und Dr.-Theodor-Haubach-Straße befindlichen und als Knick definierten Biotop ist die Baumgruppe als Ahornreihe ausgebildet und von der Antragsgegnerin als entsprechend schützenswertes Knickgehölz erfasst. Eine weitere, aus Ahorn, Eiche und Esche bestehende Baumgruppe befindet sich am südlichen Rand des Plangebiets, eine u. a. aus Buchen und Linden bestehende Baugruppe steht auf einer ausgedehnten Grünfläche an der Saarlandstraße, südlich der Hauszeile Saarlandstraße 32/34. Von den nicht bebauten Bereichen des Plangebiets hat die Antragsgegnerin drei mit Baumgruppen bestandene weitläufig ausgedehnte Grünflächen als schützenswert ausgemacht, namentlich den langgestreckten Bereich um das Biotop (Knick) herum im Westen, die rechteckige ausgedehnte Grünfläche an der Saarlandstraße im Osten sowie am nördlichen Rand des Plangebiets zwischen Dr.-Theodor-Haubach-Straße und Oberst-von-Stauffenberg-Straße denjenigen Bereich, der mit Baumgruppen aus Ahorn und einem in der Liste ebenfalls erwähnten erhaltenswerten Grüngürtel einen „Puffer“ zwischen der Wohnbebauung im Plangebiet und einer nördlich an das Plangebiet anschließenden schulisch genutzten Sportplatzanlage bildet. Ansatzpunkte für eine unzureichende Datenerfassung oder eine naturschutzfachliche Fehlbewertung der Daten sind nicht erkennbar. ee) Auch hinsichtlich der „(Neu-)Ordnung des ruhenden Verkehrs“ im Plangebiet ist entgegen der Rüge der Antragsteller ein Ermittlungs- und Bewertungsdefizit nicht festzustellen. Diese Thematik einschließlich der planungsrechtlichen Ermöglichung neuen Parkraums ist ausweislich der Planbegründung (Seite 3, Ziffer 1) zentrales Planungsanliegen der streitgegenständlichen Bauleitplanung der Antragsgegnerin, und zwar vor dem Hintergrund deren ausgemachter angespannter Parkplatzsituation im Ist-Zustand als auch mit Blick auf zusätzlich ermöglichte Optionen für einen Ausbau bzw. eine Aufstockung von Bestandsgebäuden. Ihre Abwägungsrelevanz steht und stand für die Antragsgegnerin dabei außer Frage, wie die bereits oben unter II. 1. b) bb) und cc) zitierte Sachverhaltsdarstellung zur Beschlussvorlage für den Planaufstellungsbeschluss (Drucksache-Nr.: 14/327 vom 11. Dezember 2014, Band 1, Bl. 27) erweist. Den Parkraumdruck bzw. die auch von privater Seite angesprochene Parkplatznot im Plangebiet (Band 1, Bl. 284, 286) hat die Antragsgegnerin dabei dergestalt verifiziert, dass sie einer überschlägig mit 438 Einheiten ermittelten Bestandsdichte an Wohnungen im Plangebiet die dort vorhandenen und zulässigerweise genutzten 113 öffentlichen und 163 privaten Stellplätze gegenübergestellt (Band 1, Bl. 65) und darüber hinaus eine Vielzahl unzulässig genutzter Flächen zum Abstellen von Pkws im Straßenraum von Leuschnerstraße und Dr.-Carl-Goerdeler-Straße sowie der Dr.-Theodor-Haubach-Straße und der Oberst-von-Stauffenberg-Straße erfasst hat, in den beiden letztgenannten Straßen dabei im Besonderen im Bereich von Wendeanlagen (Band 1, Bl. 64 f.). Zudem hat sie die Anzahl potenziell möglicher neuer Stellplätze im Plangebiet an den von ihr ausgemachten neuen Standorten mit 145 errechnet (Band 1, Bl. 66 f.). Dass die Antragsgegnerin insoweit ihre entsprechenden Arbeitsunterlagen (ebenfalls) erst nachträglich dem bei Gericht eingereichten Verwaltungsvorgang beigefügt hat, nimmt diesen nicht ihre Aussagekraft weder in Bezug auf das Zahlenmaterial (438 Wohneinheiten in Relation zu 276 zulässig und ca. 92 unzulässig genutzten Parkflächen) noch hinsichtlich der daraus abgeleiteten Schlussfolgerung für einen – weiteren – (legalen) Stellplatzbedarf im Plangebiet, den sie mit der Festsetzung entsprechender Flächen im Umfang von 145 neuen Stellplätzen erfüllen könnte. 2. Der Bebauungsplan Nr. 151 „Dr.-Theodor-Haubach-Straße“ der Antragsgegnerin ist auch nicht mit materiellen Mängeln behaftet. a) Dem Bebauungsplan fehlt entgegen der Annahme der Antragsteller nicht die städtebauliche Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB. Nach dieser Vorschrift haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die "Städtebaupolitik" zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind demgegenüber in aller Regel nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag. In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung lediglich eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Dafür ist das Abwägungsgebot maßgeblich, das im Hinblick auf gerichtliche Kontrolldichte, Fehlerunbeachtlichkeit und heranzuziehende Erkenntnisquellen abweichenden Maßstäben unterliegt. Deswegen kann die Abgewogenheit einer Bauleitplanung und ihrer Festsetzungen nicht bereits zum Maßstab für deren städtebauliche Erforderlichkeit gemacht werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 2013 – 4 CN 7.11 –, juris Rn. 10; stRspr. des Senats, vgl. Urteil vom 15. März 2018 – 1 KN 4/15 –, juris Rn. 45). aa) Von diesem Maßstab ausgehend liegt dem Bebauungsplan ausweislich der Planbegründung (Seite 3 ff.) eine von städtebaulich legitimen Zielen getragene Planungskonzeption zugrunde. Danach ist übergreifendes Planungsziel, den Wohnungsbaubestand im Plangebiet in seiner Struktur und seinem städtebaulichen Erscheinungsbild zu erhalten und die Qualität der vorhandenen Freiflächen mit dem Gehölzbestand weitgehend zu sichern und zu schützen. Zudem sollen Bereiche für den ruhenden Verkehr geordnet und es soll neuer Parkraum planungsrechtlich ermöglicht werden. Mit der intendierten Sicherung des Wohnungsbaubestandes, die eine moderate Aufstockung desselben in Teilbereichen zulässt und durch die Festsetzung von Baugrenzen eine geringfügig höhere Nutzung der Baugrundstücke im Vergleich zum Bestand erlaubt, verfolgt die Antragsgegnerin ebenso wie mit der (Neu-)Ordnung des ruhenden Verkehrs in städtebaulich legitimer Weise die öffentlichen Belange aus § 1 Abs. 6 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 4 BauGB (allgemeine Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse; Wohnbedürfnisse der Bevölkerung; Erhaltung, Erneuerung und Fortentwicklung vorhandener Ortsteile). Sicherung und Schutz der Qualität der vorhandenen Freiflächen mit ihrem Gehölzbestand beschreiben ferner ein Planungsziel, mit dem öffentlichen Belangen im Sinne von § 1 Abs. 6 Nr. 7 und Nr. 14 BauGB (Belange des Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege; ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen) Rechnung getragen werden soll. Soweit die Antragstellerin zu 1. demgegenüber der Festsetzung einer „privaten Grünfläche“ auf ihrer Grundstücksfläche zwischen den Wohnblöcken Saarlandstraße … und … deshalb die Erforderlichkeit abspricht, weil eine Versiegelung der Fläche durch anderweitige Festsetzungen (Baugrenzen, Festsetzung zu erhaltender Bäume, auch aus artenschutzrechtlichen Gründen sowie textliche Vorgaben in Teil B, Ziffer 1.3 und 1.4 bezüglich der Anordnung von Stellplätzen, Carports und Garagen sowie von Nebenanlagen) hinreichend sichergestellt werden könne bzw. sichergestellt sei, betrifft ihr Einwand indessen nicht die Erforderlichkeit der Planung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB als solche, sondern die Einzelheiten der planerischen Lösung im Sinne der oben dargelegten Rechtsprechung. bb) Auch die fehlende Einbeziehung weiterer Nachbargrundstücke in den Plangeltungsbereich, namentlich der Bereich der östlichen Saarlandstraße sowie der westlich und südlich anschließende Bereich zwischen Feldstraße und Heinrich-Christiansen-Straße mit ähnlichen Baustrukturen – längliche Mehrfamilienhausblöcke in offener Bauweise mit Freiräumen zwischen den einzelnen Baukörpern – begründet keinen Verstoß gegen § 1 Abs. 3 BauGB. Es ist in erster Linie Sache des Plangebers, den Planumriss zu bestimmen. Ob eine Gemeinde überhaupt plant und in welchem räumlichen Umfang sie dies tut, ist Teil ihres Planungsermessens (BVerwG, Beschluss vom 20. November 1995 – 4 NB 23.94 –, juris Rn. 10 ff.). Der Umriss eines Plans wird durch die städtebaulichen Absichten bestimmt, die sich eine Gemeinde in freier Entscheidung zum Ziel setzen darf. Das richtet sich nach objektiven städtebaulichen Gesichtspunkten unabhängig von privaten Eigentümerinteressen. Nur ausnahmsweise kann das Planungsermessen hinsichtlich des Zuschnitts des Plangebiets unter dem Gesichtspunkt des § 1 Abs. 3 BauGB eingeschränkt sein. Danach kann eine Pflicht, zunächst nicht in das Plangebiet aufgenommene Flächen einzubeziehen, in Betracht kommen, wenn der Bebauungsplan ohne diese Einbeziehung seine Aufgabe, die städtebauliche Ordnung zu sichern und zu fördern, nicht erfüllen kann. (Nds. OVG, Urteil vom 27. April 2011 – 1 KN 19/09 –, juris Rn. 32). Dafür ist hier indessen nichts ersichtlich. Das Plangebiet ist ausreichend groß dimensioniert, um die mit der Bauleitplanung angesprochenen Themen (Erhaltung und Sicherung des Wohnungsbaubestandes in seiner Struktur und seinem Erscheinungsbild mit prägenden Grünstrukturen sowie Ordnung des ruhenden Verkehrs und Schaffung neuer Parkraumoptionen) im betreffenden Wohnquartier zu bearbeiten und zu lösen. Einer Einbeziehung weiterer Gebiete, deren städtebauliche Situation ggf. abweichende Zielsetzungen geboten erscheinen lassen mag, bedarf es danach nicht. cc) Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass der Bebauungsplan aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrte. (1) Insbesondere hindern naturschutzrechtliche Verbote den Planvollzug nicht. Die Verwirklichung des Bebauungsplans scheitert im Besonderen nicht an artenschutzrechtlichen Zugriffsverboten gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG. Das ergibt sich aus der „Überschlägigen Vorabschätzung Artenschutz“ des Dipl.-Biol. …, …, aus September 2016 (Band 2, Bl. 678 ff.) in Verbindung mit den Ausführungen in der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 151, dort Abschnitt 3.5. Jene überschlägige Potenzialanalyse hatte zu beurteilen, ob von baulichen oder nutzungsbezogenen Veränderungen im Plangebiet eine Beeinträchtigung oder Gefährdung für streng geschützte Arten ausgehen könnte. Sie ist zu dem Ergebnis gelangt, dass zum einen an Gebäuden, namentlich an den vier Wohnzeilen westlich der Dr.-Theodor-Haubach-Straße, am Gebäudekomplex an der Nordspitze dieser Straße und am Gebäude Dr.-Theodor-Haubach-Straße 10-14 sowie im Giebelbereich der Häuser Dr.-Carl-Goerdeler-Straße 10 und Saarlandstraße 42 geeignete Strukturen vorhanden seien, wo im Jahresverlauf zumindest zeitlich begrenzt Vorkommen streng geschützter Arten (Vögel und Fledermäuse) nicht ausgeschlossen werden können. Das gelte zum anderen aber auch – so die Potenzialanalyse – für Gehölze im Bereich des als Biotop geschützten Knicks sowie auf der Grünfläche im Kreuzungsbereich Dr.-Theodor-Haubach-Straße/Dr.-Carl-Goerdeler-Straße und auf Teilen der Grünfläche zwischen der Häusern Saarlandstraße 32/34 und 42/44. Die Analyse sieht bei baulichen Maßnahmen oder Rodungen von Gehölzen in diesen Bereichen daher eine vertiefende Prüfung artenschutzrechtlicher Belange nach den einschlägigen Vorgaben auf den jeweiligen Einzelfall bezogen als erforderlich an. Für die anderen Bereiche des Plangebiets könne davon ausgegangen werden, dass im Hinblick auf den besonderen und strengen Artenschutz allenfalls geringe Risiken bestünden. Diesem Befund trägt der entsprechende Hinweis auf der Planurkunde im textlichen Teil (B) unter Ziffer 8.4 Rechnung, wonach – allgemein – im Vorfeld von Abrissmaßnahmen und Baumfällungen die Prüfung möglicher Verbote nach § 44 BNatschG (potenzielle Lebensräume von Vögeln und Fledermäusen auf und in Gebäuden und Bäumen) als erforderlich bezeichnet wird. Zudem weist die Planurkunde ebenfalls im Textteil (B) unter Ziffer 8.2 auf die bei Bautätigkeiten geltende DIN 18920 „Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen“ und die Richtlinie RAS-LP 4 hin, die sich speziell mit dem Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen (bei der Anlage von Straßen) befasst. Anhaltspunkte dafür, dass bei Beachtung dieser Hinweise und bei Berücksichtigung ggf. sodann erforderlicher Vermeidungsmaßnahmen etwa in Form von Bauzeitenregelungen artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG gleichwohl erfüllt werden, sind nicht ersichtlich. (2) Ein unüberwindbares tatsächliches Vollzugshindernis ist ebenso wenig ersichtlich, soweit die Antragstellerin zu 1. darauf verweist, dass sich an derjenigen Stelle zwischen den Gebäudeblöcken Oberst-von-Stauffenberg-Straße 44/46/48 und 50/52, an der eine „neue Stellplatzfläche“ ausgewiesen sei, mindestens ein im Eigentum Dritter stehender Öltank befinde. Dieser singuläre Umstand ist nicht geeignet, die Vollzugsfähigkeit des Plans für die angesprochene Teilfestsetzung oder gar insgesamt infrage zu stellen. Bauliche Maßnahmen behindernde oder einschränkende Verhältnisse bedürfen der Begutachtung im Einzelfall und erfordern ggf. Anpassungen bei der baulichen oder technischen Gestaltung eines Vorhabens oder wären ggf. auch zivilrechtlich zu lösen. Dies indes lässt nicht auf eine grundsätzliche Nichteignung der Fläche für die getroffene Festsetzung schließen. b) Der Bebauungsplan leidet auch nicht an beachtlichen Abwägungsmängeln im Sinne des § 1 Abs. 7 BauGB. Die verfahrensrechtlichen Anforderungen an den Abwägungsvorgang ergeben sich aus den Vorgaben des § 2 Abs. 3 BauGB, wonach bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), ermittelt und bewertet werden müssen. Sie decken sich mit denen, die die Rechtsprechung bezogen auf die Zusammenstellung des Abwägungsmaterials aus dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB entwickelt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 – 4 CN 1.07 –, juris Rn. 18 ff.) und sind vorliegend bereits im Rahmen der gerügten formellen Fehler unter II. 1. b) behandelt und im Ergebnis verneint worden. Das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB, nach dem bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen sind, stellt inhaltliche Anforderungen an den Abwägungsvorgang und an das Abwägungsergebnis und unterliegt dabei insgesamt allerdings nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Gegen das rechtsstaatlich fundierte Gebot gerechter Abwägung wird verstoßen, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet (Abwägungsausfall), in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss (Abwägungsdefizit), wenn die Bedeutung dieser Belange verkannt wird (Abwägungsfehleinschätzung) oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (Abwägungsdisproportionalität). Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung des anderen entscheidet. Das Vorziehen und Zurücksetzen bestimmter Belange innerhalb des vorgegebenen Rahmens ist die elementare planerische Entschließung der Gemeinde über die städtebauliche Entwicklung und Ordnung und kein aufsichtlich oder gerichtlich nachvollziehbarer Vorgang (Urteile des Senats vom 3. Februar 2022 – 1 KN 19/20 –, juris Rn. 43, vom 6. Mai 2021 – 1 KN 21/16 –, juris Rn. 60 m. w. N. und vom 15. März 2018 – 1 KN 4/15 –, juris Rn. 67; Beschluss des Senats vom 18. Juni 2019 – 1 MR 1/19 –, juris Rn. 29). Gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist für die Abwägung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Satzung maßgebend. aa) Gemessen an diesem eingeschränkten Kontrollumfang ist ein Abwägungsmangel nicht festzustellen, soweit es den von den Antragstellern monierten Zuschnitt des Plangebiets anbelangt, namentlich die Nichteinbeziehung angrenzender Grundstücksflächen in den Plangeltungsbereich im Bereich der östlichen Saarlandstraße sowie im Bereich zwischen Feldstraße und Heinrich-Christiansen-Straße. Die Antragsgegnerin ist – wie bereits ausgeführt – durch eine konkrete Bauvoranfrage auf die Notwendigkeit einer bauleitplanerischen Sicherung der Wohn- und Grünstrukturen im Umfeld des insoweit nachgefragten Vorhabenstandorts der Dr.-Theodor-Haubach-Straße aufmerksam geworden sowie auf die Notwendigkeit, auch die damit im Zusammenhang stehende aktuell unbefriedigende Parkraumsituation in diesem Bereich einer planerischen Lösung zuzuführen. Die Begrenzung auf den Plangeltungsbereich ist mithin dem konkret erkannten Planungsbedarf geschuldet sowie der Möglichkeit, dort bestehende Stellplatzflächen zu sichern und (auch) auf freien – privaten – Flächen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für neuen, notwendigen Parkraum zu schaffen. Das ergibt sich hinreichend deutlich aus der Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin (Band 1, Bl. 726), die diesen Aspekt gegenüber dem Einwand, dass auch andere Straßenzüge in einem verkehrlichen Zusammenhang mit dem Plangebiet stünden und daher ein gemeinsames Konzept entwickelt werden sollte, ausdrücklich hervorhebt und damit den räumlichen Umgriff bedarfsorientiert rechtfertigt. Das lässt Abwägungsdefizite, insbesondere eine Abwägungsdisproportionalität nicht erkennen, zumal für die angesprochenen angrenzenden Gebiete – angelehnt an das für das hier betroffene Wohnquartier entwickelte Konzept – jeweils bedarfsorientiert eigene bauleitplanerische Regelungen getroffen werden könnten. bb) Abwägungsfehlerhaft erweist sich auch nicht die bewusst als Sicherungsmaßnahme für den baulichen Bestand gewählte Festsetzung von Baugrenzen, welche die Bestandsgebäude rahmen. Sie trägt ausweislich der Planbegründung (Seite 8, Ziffer 3.2) dem Planungsziel Rechnung, den vorhandenen Gebietscharakter – und damit auch das äußere Erscheinungsbild der Baustruktur – im Wesentlichen zu sichern und zu erhalten. Insofern erhält die Bebauung durch die Festsetzung von Baugrenzen, welche – insoweit gemäß Planzeichnung jeweils am äußeren Rand gemessen und nicht, wie offenbar durch die Antragsteller erfolgt, innerhalb des Baufensters – die Bestandsbreite im Bereich der Wohnblockbebauung grundsätzlich von 10 m auf einmal 12 m, im Übrigen aber auf 15 m erhöhen, am Kirchhofswegs in einem Fall sogar auf 18 m erweitern, nach dem Planungswillen der Antragsgegnerin einen flexiblen Rahmen, um Anbauten und dergleichen verwirklichen zu können. Auch beim Abbruch von Gebäuden lässt dieser Rahmen eine flexible Neuerrichtung zu, ohne indes die bauliche Gesamtstruktur des Quartiers zu verändern. Soweit gerügt wird, die Baugrenzenfestsetzung als solche, insbesondere aber dergestalt, dass bei Neubauten lediglich schmale längliche Baukörper möglich seien, führe zu einer ungerechtfertigten Eigentumsbeschränkung, rechtfertigt dies nicht die Annahme eines relevanten Abwägungsmangels. Fraglos zählen die durch Art. 14 Abs. 1 GG unter den besonderen Schutz des Staates gestellten Eigentumsrechte zu den bei der Bauleitplanung abzuwägenden Belangen. Dies hat die Antragsgegnerin, wie unter II. 1. b) cc) bereits dargelegt, zutreffend erkannt und bewertet und dabei auch berücksichtigt, dass festgesetzte Baugrenzen die Bebauungsmöglichkeiten eines Grundstücks sowohl erweitern können als auch zu begrenzen vermögen. Insoweit hat sich die Antragsgegnerin ausweislich der Planbegründung (Seite 8, Ziffer 3.2) für die Festsetzung von Baugrenzen in Kombination mit der Festsetzung von Grundflächenzahlen entschieden, die eine geringfügig höhere Nutzung der Baugrundstücke im Vergleich zum Bestand erlauben, den Gebietscharakter in seiner Struktur und seinem Erscheinungsbild indes nicht grundsätzlich ändern, sondern sichern. Dass sie dabei die Rechte (auch) der Antragstellerin zu 1. auf bauliche Ausnutzung ihrer Grundstücksflächen übergangen bzw. Belangen der Ortsgestaltung einseitig und ohne hinreichende städtebauliche Rechtfertigung abwägungsfehlerhaft den Vorzug eingeräumt hätte, ist ersichtlich nicht der Fall. cc) In diesen sachlichen Kontext gehört auch die planungsrechtlich ermöglichte Aufstockung von Gebäuden bzw. der ebenso zugelassene Ausbau von Dachgeschossen durch eine „Anhebung“ der zulässigen Vollgeschosszahl gegenüber dem bei Planerlass festgestellten Ist-Zustand. Diese Festsetzung zum Maß der baulichen Nutzung gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO – Anzahl der Vollgeschosse als Höchstmaß –, die sich auf wenige Wohnblöcke im Plangebiet beschränkt (Saarlandstraße 22/24, 26 bis 30 und 32/34 sowie die vier östlich der Dr.-Theodor-Haubach-Straße gelegenen Gebäude) und die jeweils mit einer als maximal zulässig festgesetzten Gebäudehöhe einhergeht, erweist sich in gleicher Weise nicht als abwägungsfehlerhaft. Sie ermöglicht eine moderate Erweiterung der baulichen Ausnutzung vorhandener Baukörper „in die Höhe“, indes begrenzt durch maximale Gebäudehöhen, die sich ausweislich der Planbegründung (Seite 8, Ziffer 3.2) am Bestand und am Planungsziel der Wahrung des städtebaulichen Gesamtbildes orientieren. Auch insoweit ist eine abwägungsfehlerhafte Bevorzugung ortsgestalterischer Belange gegenüber den Interessen der Grundstückseigentümer nicht auszumachen. Die Rüge der Antragsteller, die ermöglichte Gebäudeaufstockung bzw. der zulässige Dachgeschossausbau werde nicht hinnehmbare Verschattungen verursachen und unangemessene Einsichtnahmemöglichkeiten in Wohnungen bzw. Gebäude eröffnen, führt ebenfalls auf keinen Abwägungsmangel; insoweit nämlich fehlt es beiden Aspekten in der konkreten Planungssituation an der notwendigen Abwägungsrelevanz. Alle von der monierten Festsetzung betroffenen Gebäudekörper sind durch groß dimensionierte Freiflächen von den jeweiligen Nachbargebäuden getrennt bzw. wahren – mit anderen Worten – zum jeweiligen Nachbargebäude derart große Abstände, dass mit Rücksicht auf maximale Gebäudehöhen von 12 bzw. 15 m sowie unter Berücksichtigung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenanforderungen des § 6 LBO (0,4 H), die insoweit betroffenen Schutzgüter der ausreichenden Belichtung, Besonnung sowie Brandschutz für benachbarte Grundstücke ebenso wenig unzumutbar betroffen werden wie der hier ferner angesprochene und ebenfalls durch das Abstandsflächenrecht gewährleistete Schutz vor Beeinträchtigungen des Wohnfriedens durch die Sicherung eines ausreichenden Sozialabstands (vgl. Urteil des Senats vom 23. März 1994 – 1 L 45/93 –, juris Rn. 46). dd) Ein Abwägungsmangel liegt auch nicht vor, soweit es die Festsetzungen einerseits öffentlicher Parkflächen und andererseits von Flächen für Stellplätze und Garagen auf privaten Grundstücksflächen anbelangt. Der Planbegründung lassen sich insoweit unter Ziffer 4.2 (Seite 12) die maßgeblichen Aspekte der Abwägungsentscheidung zur Unterbringung des ruhenden Verkehrs entnehmen, die vor dem Hintergrund der festgestellten angespannten Parkraumsituation im Plangebiet und des Planungsziels, diese Situation bauleitplanerisch einer Lösung zuzuführen, erfolgt ist. Danach sind die öffentlichen Stellplätze als Parkbuchten entlang der Straßen angeordnet, ohne gegenüber dem Ist-Zustand weitere Stellplätze dieser Art auszuweisen. Die im Plangebiet auf Privatflächen bereits vorhandenen Gemeinschaftsstellplatzflächen übernimmt der Bebauungsplan in seinen Grundzügen ebenso wie die Gemeinschaftsgaragenanlage der Antragstellerin zu 1. und setzt beide mit den entsprechenden Kennzeichnungen „GSt“ bzw. „GGa“ fest. Darüber hinaus weist der Plan weitere Flächen auf Privatgrundstücken aus, auf denen Gemeinschaftsstellplätze entstehen können. Diese sind teils zwischen den öffentlichen Parkbuchten bzw. an diese anschließend und ebenfalls straßenparallel festgesetzt; im nördlichen Bereich der Dr.-Theodor-Haubach-Straße sowie auf beiden Seiten der Oberst-von-Stauffenberg-Straße ist die Festsetzung demgegenüber straßennah zwischen den einzelnen Wohnblöcken erfolgt. Dies sei, so die Planbegründung, unter Wahrung der schützenswerten Grünflächen und des qualitativen Gehölzbestandes geschehen. Insbesondere Grundstücksflächen an den Giebelseiten zwischen den Gebäuden eigneten sich für neue Gemeinschaftsstellplatzflächen, da in diesen Bereichen keine Balkone, oft Versiegelungen für Müllbehälter und Erschließungswege zu rückwärtigen Grundstücksteilen vorhanden seien. Diese Erwägungen erweisen sich entgegen der Annahme der Antragsteller nicht als abwägungsdefizitär. Die Antragsgegnerin hat das Spannungsverhältnis ihrer Planfestsetzungen gegenüber den bereits im Aufstellungsverfahren geltend gemachten Eigentümerinteressen erkannt (Band 2, Bl. 726, Übersicht zur Abwägungsentscheidung), sich aber zur Umsetzung ihres Planungsziels, eine bauleitplanerische Lösung für die im Plangebiet unstreitig vorherrschende angespannte Parkraumsituation zu treffen, für das vorbeschriebene Konzept entschieden, das ausweislich der Planbegründung mit Blick auf die vorhandene Bebauungssituation lediglich für das Teilgebiet WR 5 mit der textlichen Festsetzung in Ziffer 1.3 des Teils B des Bebauungsplans Stellplätze ausnahmsweise auch außerhalb der gekennzeichneten Flächen zulässt. Dabei hat die Antragsgegnerin im Besonderen berücksichtigt, dass „neu“ ausgewiesene Stellplatzflächen im Rahmen ihrer Angebotsplanung lediglich eine langfristige Option darstellen, nicht hingegen verpflichtend sind (Band 2, Bl. 726); allein neu entstehender Stellplatzbedarf etwa im Falle der Aufstockung von Gebäuden wäre auf dem jeweils eigenen Grundstück, d. h., gegebenenfalls auch auf den neu ausgewiesenen Stellplatzflächen zu bewältigen (Planbegründung Seite 8, Ziffer 3.2). Letzteres ist systemimmanent und liefert keinen Anhalt dafür, dass Grundstückseigentümer, ohne dass dies bei der Abwägungsentscheidung besonders berücksichtigt worden wäre, darüber hinaus zur Unterbringung des ruhenden Verkehrs in Anspruch genommen werden könnten. Auch die Anordnung der Stellplatzflächen als solche ist nicht abwägungsdisproportional. Die öffentlichen Stellplätze werden dem Ist-Bestand folgend als Parkbuchten entlang der Erschließungsstraßen ausgewiesen. Vorhandene Privat-Anlagen werden durch entsprechende Festsetzung in ihrem Bestand gesichert bzw. in ihrer Anordnung ggf. modifiziert und „neue“ Stellplatzflächen auf privaten Grundstücksflächen finden sich entweder straßenparallel zwischen den öffentlichen Parkbuchten oder im Anschluss an diese und im Übrigen straßennah zwischen einzelnen Wohnblöcken. Dieses Anordnungskonzept ist plausibel und berücksichtigt sehr wohl auch Anregungen aus dem Beteiligungsverfahren, namentlich die straßenparallele Ausweisung auch privater Stellplätze etwa im Bereich der Oberst-von-Stauffenberg-Straße (Band 2, Bl. 726, Übersicht zur Abwägungsentscheidung); weitere dort vorgeschlagene Alternativen hat die Antragsgegnerin demgegenüber nachvollziehbar, nämlich aus Gründen des Erhalts schützenswerten Baumbestandes, nicht umgesetzt (Band 2, Bl. 726, Übersicht zur Abwägungsentscheidung). Auch ist nicht erkennbar, welche sonstigen naheliegenden bzw. sich aufdrängenden Alternativstandorte für die Ausweisung von Parkraum hätten abgewogen werden können (vgl. dazu: OVG Rh.-Pf., Urteil vom 6. Oktober 2011 – 1 C 11322/10 –, juris Rn. 58 ff.), zumal weiteres erklärtes Planungsziel der Erhalt der die Qualität des Plangebiets prägenden Grünstrukturen ist. Die Inanspruchnahme auch nur von Teilen der großflächigen Grünbereiche, welche als private Grünflächen festgesetzt wurden, erwiese sich bei dieser Sachlage als nicht zielführend. Dabei war der Antragsgegnerin sehr wohl bewusst, dass die Realisierung von Stellplätzen auf den zwischen Wohnblöcken ausgewiesenen Flächen das derzeitige Erscheinungsbild des Quartiers verändern kann; gleichwohl hat sie sich für diese Bereiche entschieden, da sie – wie auch in der Planbegründung hervorgehoben (Seite 12, Ziffer 4.2) – ohnehin als fußläufige Erschließung für dahinterliegende Gartennutzungen und/oder Müllplätze dienen und eine mögliche Störung der Anwohner daher auf ein Minimum reduziert wird. Hinzu kommt, dass Giebelseiten regelmäßig weniger Fenster als Frontseiten aufweisen und an Giebelseiten in der Regel auch keine Balkone angebracht sind (Band 2, Bl. 726, Übersicht zur Abwägungsentscheidung). Um die optische Veränderung in diesen Bereichen gebietsadäquat abzufangen, hat die Antragsgegnerin überdies mit der Textfestsetzung im Teil B unter Ziffer 4.4 des Bebauungsplans bestimmt, dass bei der Neuanlage von Stellplätzen auf Privatflächen je sechs Stellplätze ein kleinkroniger, heimischer Laubbaum zu pflanzen ist. In Bezug auf die geltend gemachte besondere Situation der Antragsteller zu 2. bis 4. als Sondereigentümer einzelner Wohnungen ergibt sich diesbezüglich keine abweichende Einschätzung. Von den vier Wohnungen der Antragsteller zu 2. befindet sich diejenige im Gebäude Oberst-von-Stauffenberg-Straße 52 in einem von der Erschließungsstraße wie auch von den straßenseitig festgesetzten Flächen für Gemeinschaftsstellplätze abgewandten Gebäudeteil, ohne dass beispielsweise eine merkliche Lärmzunahme durch deren mögliche Nutzung gegenüber dem Ist-Zustand, der durch eine bislang straßenparallele Parkraumnutzung geprägt ist, überhaupt erkennbar wäre. Die beiden Wohnungen im zweiten Obergeschoss des Wohnblocks Oberst-von-Stauffenberg-Straße 39 (rechts und Mitte) mit jeweiliger Balkon-Ausrichtung nach Süd-West haben ihre maßgebliche räumliche Orientierung mithin zur Erschließungsstraße hin und werden durch die Anordnung einer Gemeinschaftsstellplatzanlage zwischen den Giebelseiten der Gebäude Oberst-von-Stauffenberg-Straße 37 und 39 nicht unmittelbar berührt. Insbesondere ist auch insoweit nicht erkennbar, dass eine faktische Verlagerung des ruhenden Verkehrs von der Straße auf diesen „Zwischenraum“ eine Lärm- und Geruchszunahme bewirkte, welche angesichts der Größenordnung der Fläche, die etwa 10 Pkw wird aufnehmen können, eine Geringfügigkeitsschwelle überschreitet. Hinsichtlich der vierten, rechts im ersten Obergeschoss des Gebäudes Oberst-von-Stauffenberg-Straße … befindlichen Wohnung der Antragsteller zu 2. gilt letztlich nichts Anderes. Auch sie ist mit ihrem Süd-West-Balkon zur Erschließungsstraße hin ausgerichtet und hätte bei einer Umsetzung des Plans jene „neue“ Stellplatzanlage zwischen den Giebelseiten der Gebäude 37 und 39 sozusagen „in ihrem Rücken“. Eine spürbare Zunahme an Verkehrs- und Geruchslärm durch Verlagerung des ruhenden Verkehrs von der Straße dorthin steht – wie ausgeführt – ersichtlich nicht zu erwarten. Für die Antragstellerin zu 3. ist Ähnliches anzunehmen. Ihre Wohnung befindet sich im Erdgeschoss des Gebäudes … links und ist ebenfalls mit ihrem Balkon auf der Süd-West-Seite zur Oberst-von-Stauffenberg-Straße hin ausgerichtet. Damit grenzt die Wohnung bereits nicht unmittelbar an die zwischen … und 35 ausgewiesene Gemeinschaftsstellplatzanlage für etwa zehn Pkw an, sondern hat sie ihrerseits „im Rücken“. Die Wohnung des Antragstellers zu 4. im Erdgeschoss rechts des Gebäudes …, deren Fenster Richtung Norden und Süden weisen und deren Balkon Richtung Süden ausgerichtet ist, wird zwar durch die Festsetzung von Gemeinschaftsstellplatzanlagen sowohl nördlich als auch südlich der Längsseiten des Wohngebäudes „betroffen“ und sieht sich weiteren ausgewiesenen Gemeinschaftsstellplätzen entlang der Erschließungsstraße – unmittelbar vor der Giebelseite des Wohnhauses – ausgesetzt. Gleichwohl ist auch hier der Umfang neu ausgewiesener Stellplatzflächen – etwa 16 bzw. 18 Plätze bei Wohnblöcken mit jeweils 28 bzw. 29 Wohneinheiten – im Vergleich zur Ist-Situation des straßenparallelen Parkens nicht derart gravierend, dass von relevantem, abwägungserheblichem Zuwachs an Lärm und Geruch bei entsprechender Nutzung ausgegangen werden müsste. Soweit die Antragsteller zu 2. bis 4. in diesem Kontext weiter rügen, der Ausblick aus ihren Wohnungen bzw. von ihren Balkonen würde planbedingt verschlechtert, handelt es insoweit schon vom Grundsatz her um keinen abwägungsrelevanten privaten Belang. Die bloße Änderung des Ausblicks auf eine bisher unbebaute bzw. vorrangig als freie Grünfläche zwischen zwei Wohnblöcken genutzte Fläche begründet für sich gesehen kein privates Interesse von solchem Gewicht, dass es im Rahmen planerischer Abwägung berücksichtigt werden müsste (vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Januar 2010 – 7 D 97/09.NE –, juris Rn. 109 m. w. N.). Auch die Möglichkeit, dass bei Ausbau- oder Umbaumaßnahmen im Rahmen neu festgesetzter Baufelder bisherige private Anpflanzungen vor dem eigenen Balkon betroffen sein oder sogar entfallen könnten, ist kein Belang von solchem Gewicht, dass die Antragsgegnerin ihn in ihre Abwägungsentscheidung einstellen müsste. Die Rüge, es fehle der Festlegung der Stellplatzflächen und ihrer jeweiligen Größe an einer entsprechenden Ermittlung der Anzahl bereits vorhandener und angesichts möglicher Aufstockungs- oder Dachgeschossausbauten zukünftig erforderlicher Stellplätze, ist schon angesichts der der Planakte zugefügten Arbeitsmaterialien der Antragsgegnerin (Band 1, Bl. 64 f., 66 f.) in dieser Pauschalität nicht zutreffend. Die Antragsgegnerin hat – wie unter II. 1. b) ee) ausgeführt – den im Plangebiet vorhandenen Wohnungsbestand überschlägig mit 438 Einheiten ermittelt und dem insgesamt 276 vorhandene, zulässigerweise genutzte Stellplätze gegenübergestellt. Deren Erhalt sichert der Bebauungsplan durch entsprechende Ausweisung und schafft auf (weiteren) Privatflächen Optionen für die Herstellung von insgesamt 145 zusätzlichen Stellplätzen. Dabei schöpft die Antragsgegnerin die prägenden Grünstrukturen und den schützenswerten Gehölzbestand berücksichtigend alle sich „straßennah“ anbietenden Flächen für jene letztgenannten Festsetzungen aus, die, da sie optional sind, sowohl den aktuellen Bedarf als auch zukünftig entstehenden Bedarf für etwaig hinzukommende Wohneinheiten zu decken vermögen; abwägungsfehlerhaft ist das nicht. ee) Mit der Festsetzung privater Grünflächen, u. a. auch auf dem Grundstück der Antragstellerin zu 1. westlich der Saarlandstraße, hat die Antragsgegnerin keine abwägungsfehlerhafte, die Interessen der jeweils betroffenen Grundstückseigentümer nicht hinreichend berücksichtigende bauplanerische Entscheidung getroffen. Festsetzungsermächtigung hierfür bildet § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB, wonach – wie vorliegend – private Grünflächen festgesetzt werden können, sofern hierfür städtebauliche Gründe vorliegen. Letzteres ist der Fall, und zwar mit Blick auf das wiederholt zitierte Planungsziel, den Wohnungsbaubestand in seiner Struktur und seinem städtebaulichen Erscheinungsbild zu erhalten und zugleich die Qualität der das Wohnquartier prägenden Freiflächen mit dem Gehölzbestand weitgehend zu sichern und zu schützen. Insofern hat die Antragsgegnerin drei zentrale, großzügig angelegte Grünflächen auf Privatgrundstücken ausgemacht, deren städtebauliche Qualität sie für den Bereich zwischen Leuschnerstraße und Dr.-Theodor-Haubach-Straße in der Planbegründung (Seite 9, Ziffer 3.4) um die naturschutzfachliche Erwägung des dort notwendigen Knickschutzes und des Vorhandenseins zahlreicher schützenswerter Gehölze ergänzt hat. Für die das Plangebiet ebenso charakteristische Grünfläche an der Saarlandstraße führt die Planbegründung an gleicher Stelle die darauf befindliche Vielzahl an Gehölzen an, was deren städtebauliche Qualität für den „Erhalt eines Wohnens im Grünen“ ebenso unterstreicht. Der dritten Grünfläche im nördlichen Plangeltungsbereich zwischen Dr.-Theodor-Haubach-Straße und Oberst-von-Stauffenberg-Straße misst die Antragsgegnerin ausweislich der Planbegründung darüber hinaus die städtebauliche Funktion zu, das aus der Nutzung des nördlich dieser Fläche liegenden Bolzplatzes einer Grundschule resultierende Konfliktpotenzial gegenüber der angrenzenden Wohnnutzung zu reduzieren. Die (private) Grünfläche bilde – so die Planbegründung (Seite 9, Ziffer 3.4) – einen Übergang von der intensiv genutzten Spiel- und Sportfläche zur Wohnnutzung innerhalb des Plangebiets. Zudem erweist sich, dass die Antragsgegnerin bei der Festsetzung der privaten Grünflächen die Eigentümerinteressen auch der Antragstellerin zu 1. im gebotenen Umfang beachtet und abgewogen hat. So war ihr – wie oben unter II. 1. b) cc) ausgeführt – bereits aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung bekannt, dass insbesondere auch die Antragstellerin zu 1. eine bauliche Nachverdichtung ihrer Grundstücksflächen in Form zusätzlicher Neubauten, wie sie mit der Konzeptvariante 1 „Neubauten“ vorgestellt worden war, nicht wünschte. Diese Variante sah auf den Grundstücken der Antragstellerin zu 1. neben zwei möglichen Neubauten auf der Fläche der Gemeinschaftsgaragenanlage an der Ecke Dr.-Carl-Goerdeler-Straße/Oberst-von-Stauffenberg-Straße und einem dreigeschossigen Baukörper mit Staffelgeschoss zwischen den Wohnblöcken Oberst-von-Stauffenberg-Straße 44/46/48 und 50/52 ein ebensolches Gebäude innerhalb deren Grünfläche parallel zur Saarlandstraße vor. Ihre diesbezügliche Ablehnung hatte die Antragstellerin zu 1. mit Schreiben vom 7. August 2015 (Band 1, Bl. 239 ff.) geltend gemacht und darauf hingewiesen, dass das gesamte Plangebiet durch eine relativ aufgelockerte Bebauung, zahlreiche Bäume und Grünflächen geprägt sei, welche ihm die Charakteristik des „Wohnens im Grünen“ vermittle. Bei einer Umsetzung der Variante 1 ginge die bisherige aufgelockerte Bebauung verloren; es entstünde eine erhebliche Verdichtung, die nicht nur das Gefühl des „städtischen Wohnens im Grünen“ entfallen ließe, sondern auch zu einer erheblichen Wertminderung der Immobilien führte. In Ansehung auch dieser Einwände hat sich die Antragsgegnerin in ihrer weiteren Planung gegen eine wesentliche Nachverdichtung im Plangebiet insgesamt und damit auch auf der „Grünfläche“ der Antragstellerin zu 1. entschieden und die Bauleitplanung auf eine Sicherung des Wohnbestandes und der die Wohnqualität des Quartiers prägenden großzügigen Grünflächen mit dem Baumbestand gerichtet (Planbegründung Seite 3 ff., Ziffer 2.2; Bd. 1, Bl. 286 ff., Übersicht zur Abwägungsentscheidung). Die Sicherung auch der prägenden großzügigen Grünfläche der Antragstellerin zu 1. an der Saarlandstraße als eine solche im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB, auf der nach ihrem Willen ohnedies keine bauliche Nutzung, insbesondere keine solche in Gestalt von Wohngebäuden erfolgen sollte, ist daher eine nachvollziehbare und konsequente Festsetzung, die den Anwohnern die gewünschte – gebäudefreie – Grün- und Erholungsfläche sichert. Hinsichtlich der Grünfläche zwischen Leuschnerstraße und Dr.-Theodor-Haubach-Straße gilt im Übrigen, dass bereits der notwendige Knickschutz eine bauliche Nutzung der ausgewiesenen Fläche in angemessenem Umfang hinderte und insofern diesbezügliche Eigentumsinteressen nicht beschränkt werden. Gleiches gilt in Bezug auf die dritte, als „Grün-Puffer“ festgesetzte Fläche, die ausweislich der Liste zum erhaltenswerten Baumbestand eine Vielzahl von Bäumen dieser Qualität aufweist und daher für eine sinnvolle bauliche Nutzung ebenfalls ausscheidet. ff) Soweit die Antragsteller einen Abwägungsfehler darin sehen, dass der Immobilienwert der betroffenen Grundstücke bzw. einzelner Wohnungen durch die Planfestsetzungen insgesamt, d. h. durch die Festsetzung privater Grünflächen und von Baugrenzen, die Ausweisung von Stellplatzflächen und die zugelassene Möglichkeit, Gebäude aufzustocken bzw. Dachgeschosse auszubauen, erheblich gemindert werde, folgt der Senat dieser Einschätzung nicht. Die Rüge ist bereits nicht hinreichend substanziiert und bezieht sich auf Festsetzungen im gesamten Plangebiet. Im Übrigen sind in die planerische Abwägung potenzielle Wertänderungen von Grundstücken/Wohnungen grundsätzlich nicht einzustellen, sondern nur Auswirkungen, die von der geplanten baulichen Nutzung konkret („in Natura“) ausgehen. Abwägungsrelevant sind nicht potenzielle Wertveränderungen, sondern bei Erreichen eines abwägungserheblichen Grades die faktischen und unmittelbaren Beeinträchtigungen der Grundstücksnutzung (Urteil des Senats vom 2. Dezember 2015 – 1 KN 6/15 –, juris Rn. 55 ff.). Beeinträchtigungen dieses Ausmaßes sind indessen ersichtlich nicht gegeben. Die Abwägungsentscheidungen der Antragsgegnerin, wie sie vorstehend unter II. 2. b) aa) bis ee) abgehandelt wurden, lassen darauf nicht schließen. Vielmehr wird im Plangebiet, worauf die Antragsgegnerin zutreffend hinweist, anstelle einer großflächigen Nachverdichtung lediglich eine geringfügige bauliche Erweiterung im Bestand zugelassen und es werden im Besonderen die prägenden großen zusammenhängenden Grünflächen gesichert, die zusammen mit dem Erhalt des Baum- und Gehölzbestandes sowie der Sicherung des umfangreichen Knickbewuchses die Qualität des Wohnquartiers im bisherigen Sinn des „Wohnens im Grünen“ wahren. Die Ausweisung von Stellplätzen in einem der Wohnungsdichte angemessenen, moderaten Umfang stellt den Wert der Immobilien nicht infrage, sondern trägt der Notwendigkeit, den ruhenden Verkehr unterzubringen, Rechnung und wertet deren Wert daher eher auf. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO, § 159 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan Nr. 151 „Dr.-Theodor-Haubach-Straße“ der Antragsgegnerin. Das ca. 7,88 ha große Plangebiet im Stadtgebiet der Antragsgegnerin umfasst das bislang nicht überplante Gebiet zwischen Kirchhofsweg im Westen, Leuschnerstraße im Südwesten, Dr.-Carl-Goerdeler Straße im Süden, Saarlandstraße im Osten und der nördlichen Grenze der Flurstücke 362/2, 341/2, 342/6 und 295/2. Im Norden grenzen an das Plangebiet der Schulkomplex des Förderzentrums Pinneberg und die Helene-Lange-Schule, eine Grundschule, nebst angeschlossener Sporthalle (Jupp-Becker-Halle). Nordöstlich des Plangebiets befindet sich beidseits des von der Saarlandstraße nach Westen abzweigenden Teils der Oberst-von-Stauffenberg-Straße Reihenhausbebauung aus den 1960er Jahren; im Übrigen grenzen an das Plangebiet Mehrfamilienhäuser in Zeilenbauweise. Das Plangebiet selbst ist ebenfalls im Wesentlichen durch Wohnzeilen der 1950er/1960er Jahre mit großzügig dimensionierten Freiflächen und Baumbestand geprägt. Die Bestandsgebäude weisen teilweise zwei Geschosse, teils auch zwei Geschosse mit Dachgeschoss sowie im Übrigen drei und vier Geschosse auf, wobei die viergeschossigen Gebäude zum Teil ebenfalls mit ausgebautem Dachgeschoss versehen sind. Allein im Bereich des Kirchhofswegs befindet sich eingeschossige Reihenhausbebauung sowie eingeschossige Doppel- und Einzelhausbebauung. Im südlichen Bereich der Oberst-von-Stauffenberg-Straße ist eine Gemeinschaftsgaragenanlage vorhanden, auf gleicher Höhe östlich der Dr.-Theodor-Haubach-Straße befinden sich Tiefgaragenplätze. Ferner weist das Plangebiet vornehmlich in seinem westlichen Geltungsbereich (Gemeinschafts-)Stellplatzanlagen auf; ansonsten sind entlang der Erschließungsstraßen auch öffentliche Parkplätze in unterschiedlicher Größe vorhanden. Die Antragstellerin zu 1. ist eine Gemeinschaft von 160 Wohnungs- und 30 Garageneigentümern der im Plangebiet belegenen Flurstücke … und …, die mit insgesamt sechs Gebäudekomplexen im Bereich der Oberst-von-Stauffenberg-Straße (Nr. …, …, …, …, … und …) und mit zwei Wohnzeilen an der Saarlandstraße (Nr. … und …) bebaut sind. Die aus drei Blöcken bestehende Garagenanlage befindet sich im südlichen Teil des Flurstücks …, westlich der Oberst-von-Stauffenberg-Straße. Die Antragsteller zu 2. sind Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft, die ihre vier in ihrem Sondereigentum stehenden Eigentumswohnungen in den Gebäuden Oberst-von-Stauffenberg-Straße …, … und … vermietet haben. Die Antragsteller zu 3. und zu 4. sind ebenfalls Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft; sie nutzen ihre jeweils in ihrem Sondereigentum stehende Eigentumswohnung in der Oberst-von-Stauffenberg-Straße … (Antragsteller zu 3.) bzw. … (Antragsteller zu 4.) selbst. Aufmerksam geworden durch eine Bauvoranfrage zu einer angestrebten Nachverdichtung im Bereich der Dr.-Theodor-Haubach-Straße in Gestalt einer Erweiterung dreier Bestandsgebäude um drei weitere viergeschossige Neubauten mit 32 bis 40 Wohneinheiten und zugehörigen ebenerdigen Stellplätzen erkannte die Antragsgegnerin die Notwendigkeit, die zukünftige städtebauliche Entwicklung im betreffenden Quartier durch eine Bauleitplanung zu steuern. Ihr Hauptausschuss fasste daher in seiner Sitzung am 5. Februar 2015 den Beschluss, für das Gebiet zwischen Kirchhofsweg, Leuschnerstraße, Dr.-Carl-Goerdeler-Straße, Saarlandstraße und nördlicher Grenze der Flurstücke 362/2, 341/2, 342/6 und 295/2 den Bebauungsplan 151, Dr.-Theodor-Haubach-Straße, als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB mit dem Ziel aufzustellen, die vorhandenen Freiflächen zu sichern sowie eine Nachverdichtung durch zusätzliche Bebauung zu begrenzen. Die ortsübliche Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses nebst Hinweis auf die vorgesehene Verfahrensart ohne Durchführung einer Umweltprüfung erfolgte durch Abdruck im Pinneberger Tageblatt und in der Pinneberger Zeitung – Hamburger Abendblatt – jeweils am 9. Februar 2015. In Vorbereitung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange erarbeitete die Antragsgegnerin zwei städtebauliche Konzepte, die aufzeigen sollten, welche Bereiche sich für eine nachträgliche Verdichtung des Wohnquartiers unter Berücksichtigung der das Quartier prägenden Grünflächen mit dem Baumbestand eignen könnten. In einer Variante 1 („Neubauten“) waren insgesamt fünf Standorte für neue Wohngebäude mit maximal drei Vollgeschossen plus Staffelgeschoss dargestellt. Die Variante 2 („Aufstockung“) beinhaltete die Aufstockung von vorhandenen Wohngebäuden. In beiden Varianten waren Möglichkeiten zur Unterbringung des ruhenden Verkehrs (Tiefgaragen bzw. oberirdische Stellplatzanlagen) dargestellt. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB wurde durch Auslegen der vorgenannten beiden Konzeptvarianten nebst deren Erläuterung in der Zeit vom 27. Juli bis zum 10. August 2015 in der Stadtbücherei der Antragsgegnerin sowie durch Bereitstellen dieser Unterlagen auf der Internetseite der Antragsgegnerin durchgeführt. Hierauf war zuvor in den beiden Pinneberger Tageszeitungen vom 17. Juli 2015 sowie auf Plakattafeln hingewiesen worden, welche im Zeitraum 13. Juli bis 11. August 2015 an fünf verschiedenen Standorten an den Grenzen des künftigen Plangeltungsbereichs aufgestellt waren. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, die von der Planung berührt sein könnten, wurden gemäß § 4 Abs. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 BauGB unter dem 22. Juli 2015 von den Planungsabsichten unterrichtet und zur Stellungnahme bis zum 10. August 2015 aufgefordert. Die Antragstellerin zu 1. teilte über ihre Verwalterin unter dem 7. August 2015 mit, dass kein Interesse an einer Nachverdichtung auf ihren Flurstücken bestehe, weder durch Neubauten noch durch Aufstocken bestehender Gebäude. Beides werde nicht realisierbar sein. Entsprechend sei es daher auch nicht sinnvoll, Parkplätze auf ihren Grünflächen zu planen. Beide Varianten würden zwangsläufig zu einer unerwünschten Gebietsänderung führen. Bei der Errichtung von Neubauten entstünde eine erhebliche Verdichtung, durch welche die aufgelockerte Bebauung verloren ginge. Auch Gebäudeaufstockungen würden zu einem komplett anderen Eindruck führen. Es ginge das derzeitige Gefühl des „städtischen Wohnens im Grünen“ verloren und es würde eine erdrückende Wirkung entstehen. Beide Varianten führten ferner zu neuen, nicht mehr hinnehmbaren Einsichtsmöglichkeiten in die Bestandswohnungen. Die angedachten Nachverdichtungsmöglichkeiten ließen überdies zusätzliche Verkehre entstehen und damit einhergehende Lärmbelästigungen. Die negativen Folgeerscheinungen beider Varianten führten daher letztlich zu einer erheblichen Wertminderung der Immobilien. Für Nachverdichtungen seien umliegende Bereiche ohnedies besser geeignet als ihre Flächen. Vorzugswürdiger sei es daher, statt eine Nachverdichtung im Plangebiet zu verfolgen, an einer Verbesserung der Bestandssituation zu arbeiten, z. B. Minderung des Parkraumdrucks durch Schaffung zusätzlicher Stellplatzflächen, ggf. auch auf ihrem Gelände, wenn dadurch das architektonische Erscheinungsbild ihrer Anlage nicht beeinträchtigt werde. Soweit die Oberst-von-Stauffenberg-Straße als verkehrsberuhigter Bereich festgesetzt würde, sei es auch denkbar, Parkbuchten im Straßen- und Gehwegbereich neu zu errichten. Eine Gesamtauswertung aller eingegangenen Stellungnahmen und Anregungen während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange führte im Ergebnis dazu, dass die Antragsgegnerin mit ihrer Bauleitplanung nunmehr primär nur noch eine Sicherung des Bestandes und eine Verbesserung der aktuellen Parkplatzsituation erreichen wollte. Eine wesentliche Nachverdichtung im Plangebiet wurde dementsprechend nicht weiter verfolgt; nur vereinzelt – namentlich für die Wohnblöcke Saarlandstraße 22/24, 26 bis 30 und 32/34 sowie für die vier östlich der Dr.-Theodor-Haubach-Straße gelegenen Wohnblöcke – sollten die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Dachgeschossausbauten/Staffelgeschosse vorgesehen und insgesamt bauliche Ergänzungen der bestehenden Wohngebäude durch einen moderat gewählten Umgriff der die Bestände umgebenden Baufenster mit 11, 12, 15 und 18 m Breite ermöglicht werden. Zur Wahrung des städtebaulichen Erscheinungsbildes und der vorhandenen Wohnnutzung wurde das Plangebiet in neun Teilgebiete untergliedert, in denen die Art der baulichen Nutzung entsprechend dem Ist-Bestand bzw. möglicher weiterer Nutzungsoptionen festgesetzt werden sollte. Insoweit sollten im Bereich der Saarlandstraße zwei Teilgebiete (WA 1 und WA 2) als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen werden, in denen die gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen „sonstige nicht störende Gewerbebetriebe“, „Gartenbaubetriebe“ und „Tankstellen“ gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO nicht zulässig sind; die übrigen sieben Teilgebiete (WR 3 bis WR 9) sollten als reine Wohngebiete dargestellt werden. Mit Ausnahme der vorhandenen Reihenhausbebauung am Kirchhofsweg, die im Teilgebiet WR 7 als Hausgruppe im Sinne des § 22 Abs. 2 BauNVO gesichert werden sollte, und der im südlichen Bereich des Kirchhofswegs befindlichen Bebauung mit Einzel- wie auch Doppelhäusern (WR 8), die ebenso erhalten bzw. möglich bleiben sollte, sollten ausschließlich Einzelhausbebauungen vorgesehen werden. Dabei reichte die zur Sicherung des Erscheinungsbildes und der Bebauungsdichte angesetzte Grundflächenzahl (GRZ) von 0,25 über 0,3 und 0,35 bis hin zu 0,4. Das Höchstmaß der Gebäudehöhen wurde ebenfalls aus dem Bestand abgeleitet und beträgt im Bereich des WA 8-Teilgebiets der Einzel- und Doppelhausbebauung 8 m, 12 m in den Teilgebieten WA 1 sowie WR 3, WR 5, WR 7 und WR 9 und 15 m in den übrigen Teilgebieten WA 2, WR 4 und WR 6. Als Vorkehrung zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen wurden ferner aus der bestehenden Belastungssituation heraus Lärmpegelbereiche im Bereich der Saarland- und der Dr.-Carl-Goerdeler-Straße sowie im Bereich des Kirchhofswegs und des nördlichen Teils der Leuschnerstraße ausgewiesen, die mittels textlicher Festsetzungen mit Vorgaben hinsichtlich der wohnlichen Nutzung einhergehen sollten. Eine Sicherung der das Plangebiet prägenden, großzügig dimensionierten Frei- bzw. Grünflächen sollte ebenfalls durch planerische Festsetzungen erfolgen, namentlich in Gestalt der Festsetzung von insgesamt drei Grünflächen als private Gärten im Bereich der Saarlandstraße zwischen den Wohnblöcken Saarlandstraße 32/34 und 42/44, am nördlichen Rand des Plangebiets zwischen der Oberst-von-Stauffenberg-Straße und der Dr.-Theodor-Haubach-Straße sowie zwischen Leuschnerstraße und Dr.-Theodor-Haubach-Straße; hier sollte zudem der dort befindliche Knick als zu schützendes Objekt im Sinne des Naturschutzrechts ausgewiesen werden. Überdies sollten die als erhaltenswert ermittelten Bäume im gesamten Plangebiet durch entsprechende zeichnerische sowie textliche Festsetzungen den gebotenen Erhaltungsschutz erfahren. Hinsichtlich der Unterbringung des ruhenden Verkehrs wurde zum einen die ausdrückliche Ausweisung öffentlicher Parkflächen in der Saarlandstraße, der Dr.-Carl-Goerdeler-Straße, der Oberst-von-Stauffenberg-Straße und der Dr.-Theodor-Haubach-Straße vorgesehen. Zum anderen sollten die Garagenanlage auf dem Grundstück der Antragstellerin zu 1. sowie eine Vielzahl bestehender kleinerer Gemeinschaftsstellplätze in der bestehenden Form gesichert und durch die Ausweisung weiterer Flächen für Gemeinschaftsstellplätze ergänzt werden, die teilweise parallel zu den Erschließungsstraßen, überwiegend aber auch straßennah zwischen einzelnen Wohnblöcken angeordnet sind. Die Unterbringung von Stellplätzen, Carports und Garagen im Übrigen sowie diejenige von Nebenanlagen sollten zudem textlich näher präzisiert werden. Einen diese Überlegungen bzw. Vorgaben aufgreifenden Panentwurf, bestehend aus einem zeichnerischen (Teil A) und einem textlichen Teil (Teil B) beschloss der Hauptausschuss der Antragsgegnerin in seiner Sitzung vom 25. Februar 2016 und formulierte insoweit als Planungsziel ausdrücklich die Erhaltung des Wohnungsbaubestandes in seiner Struktur und in seinem städtebaulichen Erscheinungsbild. Die Qualität der vorhandenen Freiflächen mit dem Gehölzbestand solle gesichert und geschützt werden. Weiterhin sollten mit dem Bebauungsplan die Bereiche für den ruhenden Verkehr geordnet und neuer Parkraum planungsrechtlich ermöglicht werden. Zugleich billigte der Hauptausschuss die Begründung zu diesem Entwurf und bestimmte beides zur Auslegung. Der Planentwurf sowie die Begründung lagen in der Zeit vom 30. März bis zum 2. Mai 2016 in der Stadtbücherei der Antragsgegnerin öffentlich aus. Ergänzend erfolgte die Einstellung der Unterlagen im Auslegungszeitraum im Internet auf einer entsprechenden Seite der Antragsgegnerin. Hierauf sowie auf die Möglichkeit zur Stellungnahme während der Auslegungsfrist und die möglichen Folgen nicht oder nicht fristgerecht abgegebener Stellungnahmen wurde durch ortsübliche Bekanntmachung im Pinneberger Tageblatt und in der Pinneberger Zeitung – Hamburger Abendblatt – jeweils am 18. März 2016 hingewiesen. Ein entsprechender Hinweis erfolgte zudem auf Plakattafeln, die im Zeitraum 21. März bis 2. Mai 2016 an fünf Standorten an den das künftige Plangebiet umgebenden Erschließungsstraßen aufgestellt waren. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 18. März 2016 zur Abgabe einer Stellungnahme zum Planentwurf nebst Begründung bis zum 2. Mai 2016 aufgefordert. Die Antragsteller zu 2. sowie der Antragsteller zu 4. nahmen neben weiteren 57 Miteigentümern bzw. Bewohnern der zur Wohnungseigentümergemeinschaft der Antragstellerin zu 1. gehörenden Immobilien mit einem auf den 30. März 2016 datierten Schreiben zum Planentwurf Stellung. Sie machten geltend, dass der Plangeltungsbereich nicht ausreichend gewählt sei, um den ruhenden Verkehr zu ordnen und neuen Parkraum zu schaffen. Insoweit bedürfe es eines Konzepts, welches auch die in einem verkehrlichen Zusammenhang stehenden angrenzenden Straßenzüge einbeziehe. Zudem führe die Ausweisung von Flächen für Stellplätze und Nebenanlagen zwischen einzelnen Gebäuden der Wohnungseigentümergemeinschaft zu einer Zersiedelung der bestehenden Grünflächen, die es zu vermeiden gelte. Gegebenenfalls könnten Alternativflächen erwogen werden, etwa an der Oberst-von-Stauffenberg-Straße quer zur Fahrtrichtung zwischen dem Gebäude Nr. 50 bis zur Einfahrt zum Garagenhof, ferner im Eckbereich Oberst-von-Stauffenberg-Straße/Dr.-Carl-Goerdeler-Straße oder zwischen Garagenhof und Dr.-Carl-Goerdeler-Straße. Ergänzend verwiesen sie auf die von der Antragstellerin zu 1. im Zuge der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung abgegebene Stellungnahme vom 7. August 2015. Die Ratsversammlung der Antragsgegnerin prüfte in ihrer Sitzung am 20. Juli 2017 die eingegangenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und teilte das Ergebnis mit. In dieser Sitzung beschloss sie zudem den aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B) bestehenden Bebauungsplan Nr. 151 „Dr.-Theodor-Haubach-Straße“, der gegenüber dem ausgelegten Entwurf in wenigen Punkten Anpassungen erfahren hatte, u. a. hinsichtlich der zusätzlichen Ausweisung von sechs artenschutzrechtlich relevanten Einzelbäumen in der Planzeichnung und der Umgrenzung der drei Grünflächen als Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen, als Satzung und billigte die Begründung. Die damalige Bürgermeisterin der Antragsgegnerin fertigte den Bebauungsplan Nr. 151 am 7. August 2017 aus. Seine ortsübliche Bekanntmachung mit dem Hinweis darauf, dass der Plan nebst Begründung im Rathaus der Antragsgegnerin eingesehen und dass dort Auskunft über den Inhalt erhalten werden könne, erfolgte durch Abdruck im Pinneberger Tageblatt und in der Pinneberger Zeitung – Hamburger Abendblatt – jeweils am 14. August 2017. Zudem enthielt der Bekanntmachungstext den Hinweis auf §§ 214, 215 BauGB sowie auf § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB und auf § 4 Abs. 3 GO. Ferner wurde darin angeführt, dass der Bebauungsplan und seine Begründung für einen Monat im Internet auf der Internetseite der Antragsgegnerin einsehbar seien und anschließend über das Geoportal des Kreises eingesehen werden könnten. Die Antragsteller haben am 13. August 2018 die vorliegenden Normenkontrollanträge gestellt und diese parallel dazu der Antragsgegnerin unter Beifügen der Stellungnahmen aus dem Beteiligungsverfahren als Rügeschrift im Sinne von § 215 BauGB zugeleitet. Sie machen geltend, durch die Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich der gewählten Baugrenzen und der ausgewiesenen Flächen für Gemeinschaftsstellplätze und -garagen in ihrem jeweiligen Eigentumsrecht verletzt zu sein; das bereits begründe ihre Antragsbefugnis. Für die Antragstellerin zu 1. gelte zudem, dass sowohl die Wohnungseigentümergemeinschaft als auch die Teileigentümergemeinschaft der Garagen unter Anwendung von § 10 Abs. 6 Satz 3 Alt. 2 WEG a. F. die gemeinschaftsbezogenen Abwehransprüche gegen den Bebauungsplan Nr. 151 und auf dessen Grundlage ermöglichter Vorhaben mit Beschlüssen vom 13. Juli 2018 an sich gezogen und Prozessauftrag erteilt hätten. Diese Beschlusslage schließe die Antragsbefugnis der Antragsteller zu 2. bis 4. nicht aus, zumal sie jeweils infolge nicht bzw. nicht ausreichend berücksichtigter abwägungsrelevanter Belange im Sinne von § 1 Abs. 6 Nr. 2, Nr. 3, Nr. 5 und Nr. 7 Buchst. c BauGB sowie von Art. 14 GG Beeinträchtigungen ihres Sondereigentums ausgesetzt seien. Das betreffe zum einen die Planung der Stellplatzflächen mitten hinein in die derzeit vorhandenen parkähnlichen Grünflächen in unmittelbarer Nähe zu den Balkonen und Fenstern der Wohnungen. Dadurch erfolge ein tiefgreifender Eingriff in die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, die Ausblicke aus den Wohnungen und von den Balkonen würden verschlechtert und der mit den Stellplatzflächenausweisungen einhergehende Verkehrslärm sowie die erhöhten Abgasgerüche hätten insbesondere negative Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit. Zudem lasse die Stellplatzplanung die insbesondere für ältere Wohnungseigentümer wichtigen kommunikativen Begegnungs- und Erholungsflächen sowie Flächen für selbst gestaltete Beete, wie im Fall der Antragsteller zu 3., entfallen. Die durch die Festsetzungen bedingten Nachteile wirkten sich in ihrer Gesamtheit auch negativ auf den einzelnen Sondereigentumsanteil der Wohnungseigentümer aus. Insbesondere betreffe das den planbedingten geringeren Wohnwert bzw. Wert des Sondereigentums. Das gelte für die Antragsteller zu 2., deren (Alters-)Vermögensbildung durch private Vermietungstätigkeit geschmälert werde ebenso wie für den Antragsteller zu 4., dessen Wohnung künftig von zwei Seiten (Norden und Süden) von gemeinschaftlichen Stellplätzen umgeben werde. Sie, wie auch die Antragsteller zu 3., könnten künftig nur noch einen signifikant geringeren Miet- bzw. Verkaufspreis erzielen, als es bei einer Wohnung in vergleichbarer Lage ohne negative Auswirkungen einer Stellplatzfestsetzung der Fall sei. Mit der Geltendmachung dieser Einwendungen seien sie aufgrund ihrer Einwendungsschreiben vom 7. August 2015 und vom 30. März 2016 im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung auch nicht präkludiert. Ihr Normenkontrollantrag sei zudem begründet; der Bebauungsplan Nr. 151 der Antragsgegnerin sei formell und materiell rechtswidrig. In formeller Hinsicht sei bereits die gewählte Verfahrensart des beschleunigten Verfahrens nach § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB zu rügen. Die Voraussetzungen für ein solches Verfahren hätten nicht vorgelegen, da die im Bebauungsplan festgesetzte Grundfläche die Größenordnung von „weniger als 20.000 m²“ überschreite. Ausweislich der Planstatistik unter Ziffer 9 der Planbegründung betrage die überbaubare Fläche unter Berücksichtigung der jeweiligen Grundflächenzahl in den neun Teilgebieten 17.637 m². Bei der Grundflächenermittlung seien darüber hinaus jedoch auch die weiteren flächenversiegelnden Festsetzungen zu berücksichtigen, insbesondere die festgesetzten Straßenverkehrsflächen, die Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung (öffentliche Parkflächen) sowie die Umgrenzungen von Flächen für Stellplätze, Garagen und Gemeinschaftsanlagen. Besagte Planstatistik führe die Größe der Verkehrsflächen im Plangebiet mit insgesamt 16.025 m² an, sodass bereits die Summe beider Flächenanteile 33.662 m² betrage und den Schwellenwert „kleiner 20.000 m²“ übersteige, ganz abgesehen davon, dass schon zweifelhaft sei, ob die Antragsgegnerin die Flächengrößen im Plangebiet überhaupt zutreffend ermittelt habe. Deren Einlassung im vorliegenden Verfahren, Grundstücksgrößen auf der Grundlage des Allgemeinen Liegenschaftskatastersystems (ALKIS) ermittelt und – nachträglich – aus einer Nebenakte in die Verfahrensakte gebracht zu haben, sei nicht nachzuvollziehen. Ferner hätten auch Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. b BauGB genannten Schutzgüter vorgelegen sowie Anhaltspunkte für erhebliche Umweltauswirkungen, die nach § 2 Abs. 4 Satz 4 BauGB in der Abwägung zu berücksichtigen gewesen wären. Das ergebe sich aus dem Umstand, dass sich im Plangebiet zwischen Leuschnerstraße und Dr.-Theodor-Haubach-Straße ein Knick, d. h. ein gesetzlich geschütztes Biotop befinde. Ferner fänden sich im Plangebiet zahlreiche als erhaltenswert eingestufte Bäume sowie Strukturen an Gebäuden, in deren Bereich das Vorkommen streng geschützter Arten nicht auszuschließen sei. Auch aus diesem Grund sei das beschleunigte Verfahren daher gemäß § 13a Abs. 1 Satz 5 BauGB nicht zulässig gewesen. In materieller Hinsicht halten die Antragsteller die Ermittlung bzw. Abwägung des Geltungsbereichs des Bebauungsplans für unzureichend. Die in ihrem Eigentum stehenden Flurstücke … und … machten einen erheblichen Teil des Plangebiets aus. Angrenzende Bereiche seien indessen in gleicher Weise mit länglichen Mehrfamilienhausblöcken und großzügig dimensionierten Freiräumen zwischen den einzelnen Baukörpern bebaut, sodass sich die Fragen hinsichtlich nachträglicher Nachverdichtungsmöglichkeiten, der Erhaltung vorhandener Freiräume zwischen den Baublöcken und der Ordnung des Verkehrs dort ebenso aufdrängten. Gleichwohl seien diese Nachbarbereiche wie etwa die Grundstücke im nordöstlichen Teil der Saarlandstraße sowie der Bereich zwischen Feldstraße, Heinrich-Christiansen-Straße und südlicher Teil Saarlandstraße nicht in den Plangeltungsbereich einbezogen worden. In der Planbegründung finde sich hierzu nichts, sodass insoweit ein Ermittlungs- bzw. Abwägungsdefizit in Gestalt eines Abwägungsausfalls vorliege. Der Bebauungsplan greife darüber hinaus mit den um die Baukörper gezogenen Baugrenzen in ungerechtfertigter Weise in ihr Gemeinschafts- bzw. Sondereigentum ein. Eine eventuelle künftige Neubebauung sei in Bezug auf die Ausrichtung und die Art und Weise der Ausführung neuer Baukörper als längliche schmale Gebäude nunmehr gebunden. Zudem seien alle Bereiche außerhalb der Baugrenzen für nicht bebaubar erklärt worden. Das Planungsziel, den Gebietscharakter mit größeren Mehrfamilienhäusern inmitten weitläufiger Grünflächen zu sichern und zu erhalten, hätte demgegenüber jedoch auch mit weniger einschneidenden Maßnahmen für die Grundstückseigentümer erreicht werden können, etwa durch Ausweisung einer geringeren Grundflächenzahl bzw. durch die Festlegung einer absoluten Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen. Auch eine vom Bauordnungsrecht abweichende Festsetzung der Maße der Abstandsflächentiefe hätte eine weniger einschränkende Option sein können, die ihnen die Möglichkeit belassen hätte, künftige Baukörper auf dem Grundstück selbstständig zu bestimmen. Hinzu komme, dass die Festlegung der Baugrenzen auch ohne Blick auf die in Zukunft steigenden Wohnungsbaukosten pro Quadratmeter erfolgt sei. Die Erstellung eines Neubaus, welcher die zukünftigen Anforderungen an Lärmschutz und Wärmedämmung einhalten müsse, werde innerhalb der vorgesehenen Baugrenzen, die nach der Bebauungsplanskizze lediglich eine Breite von 12 bis 13 m aufwiesen, nur zu vergleichsweise hohen Kosten möglich sein. Bekanntlich führe aber nur ein Mehr an späterer Wohnfläche zu geringeren Baukosten pro Quadratmeter. Materiell rechtswidrig sei der Bebauungsplan auch deshalb, weil es insbesondere durch seine Festsetzungen zu den Stellplätzen zu einer wesentlichen Gebietsveränderung komme. Nunmehr ermögliche der Plan gemeinschaftliche Stellplätze mitten hinein und sehr tiefgehend in die vorhandenen Grün- und Erholungsflächen, die in Gebäudenähe teilweise von den Anwohnern – so auch von den Antragstellern zu 3. – bepflanzt worden seien und gepflegt würden. Die antragstellenden Sondereigentümer hätten von ihren Wohnungen aus künftig in jede Richtung einen Blick auf vollflächig versiegelte statt auf parkähnliche Flächen. Ihnen seien die Stellplatzflächen zwischen den Wohnblöcken „quasi vor die Tür gesetzt“ worden. Dabei sei die Errichtung einer Stellplatzfläche zwischen den Gebäudeblöcken Oberst-von-Stauffenberg-Straße 44/46/48 und 50/52 im Übrigen auch gar nicht umsetzbar, denn dort befinde sich mindestens ein im Eigentum Dritter stehender Öltank. Auf den für Gemeinschaftsstellplatzanlagen ausgewiesenen Flächen werde es künftig vermehrt zu Verkehrs-, Lärm- sowie Geruchsbelästigungen kommen und es würden bestehende Möglichkeiten des Nachbarschaftskontakts und zur Erholung wegfallen; all das wirke sich negativ auf die Lebensqualität und vor allem negativ auf den Charakter des Gebiets aus. Alternative Standorte für Stellplatzflächen oder die Anordnung des Schrägparkens, wie von ihnen im Rahmen des Aufstellungsverfahrens aufgezeigt, seien von der Antragsgegnerin ignoriert worden. In der Planbegründung jedenfalls fehle eine diesbezügliche Auseinandersetzung mit ihren Vorschlägen. Es lasse sich der Planakte im Übrigen auch keine Aussage zur Ermittlung der Anzahl der bereits vorhandenen und der angesichts möglicher Aufstockungs- bzw. Dachgeschossausbauten zukünftig erforderlichen Stellplatzflächen entnehmen. Die Festlegung und Größe der Parkplatzflächen sei daher offensichtlich quasi „Pi mal Daumen“ erfolgt. Ihre Ausweisung könne auch nicht mit bemängeltem bisherigen Parken in Wendeanlagen bzw. im öffentlichen Straßenraum auf nicht gekennzeichneten Flächen gerechtfertigt werden. Es sei nicht einzusehen, weshalb sie verpflichtet sein sollten, zu Lasten ihrer Grundstücke Stellplätze zu schaffen, damit die sodann freiwerdenden Parkflächen im öffentlichen Straßenraum durch parkplatzsuchende Anwohner aus den sich südlich bzw. westlich des Plangebiets befindlichen Wohngebäuden besetzt werden könnten. Auch wenn es sich beim streitgegenständlichen Bebauungsplan um einen Angebotsplan handele, sei die Gefahr real, dass bei dem angeführten erheblichen Parkdruck auf den öffentlichen Flächen im Plangebiet ihnen gegenüber auf der Grundlage der Landesbauordnung oder des Baugesetzbuches die Schaffung von Stellplätzen auf den festgesetzten Flächen angeordnet würde. Auch mit der bauplanerischen Festsetzung einer privaten Grünfläche zwischen den Wohnblöcken Saarlandstraße 32/34 und 42/44 greife die Antragsgegnerin ungerechtfertigt in ihre Rechte ein. Nachvollziehbare Gründe dafür, weshalb die Festsetzung an dieser Stelle und nicht etwa zwischen den westlich der Oberst-von-Stauffenberg-Straße gelegenen Wohnblöcken 44/46/48 und 50/52 bzw. zwischen 50/52 und 54/56 erfolgt sei, fänden sich weder in der Bebauungsplanakte noch in der Planbegründung. Zudem sei die Festsetzung als private Grünfläche nicht erforderlich und damit unangemessen. Das Ziel, eine künftige Versiegelung zu verhindern, sei bereits durch andere Festsetzungen (Baugrenzen, Festsetzung zu erhaltender Bäume, auch aus artenschutzrechtlichen Gründen sowie textliche Vorgaben in Teil B, Ziffer 1.3 und 1.4 bezüglich der Anordnung von Stellplätzen, Carports und Garagen sowie von Nebenanlagen) sichergestellt, ohne dass es einer darüber hinausgehenden Festsetzung „private Grünfläche“ bedurft habe. Soweit der Bebauungsplan Gebäudeaufstockungen bzw. Dachausbauten zulasse, werde es zu nicht hinnehmbaren Verschattungen sowie unangemessenen Einsichtnahmemöglichkeiten in die Wohnungen bzw. Gebäude kommen. Auch dieser Umstand sowie die aufgezeigten planbedingten Nachteile insgesamt führten zu erheblichen Wertminderungen der Eigentumsanteile an den Flurstücken und zu hohen Einbußen in Bezug auf die durch vermietende Eigentümer, wie es die Antragsteller zu 2. seien, erzielbaren Mieten bzw. auf den Verkaufswert der Immobilien. Die Antragsteller beantragen, den Bebauungsplan Nr. 151 „Dr.-Theodor-Haubach-Straße“ für das Gebiet zwischen Kirchhofsweg, Leuschnerstraße, Dr.-Carl-Goerdeler-Straße, Saarlandstraße und nördlicher Grenze der Flurstücke 362/2, 341/2, 342/6 und 295/2 der Antragsgegnerin vom 20. Juli 2017 für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, die Anträge abzulehnen. Sie meint, nur der Normenkontrollantrag der Antragstellerin zu 1. sei zulässig. Diese habe ausweislich des vorgelegten Beschlussprotokolls vom 2. August 2018 nachgewiesen, dass sowohl die Wohnungseigentümergemeinschaft als auch die Teileigentümergemeinschaft der Garagen unter Anwendung von § 10 Abs. 6 Satz 3 Alt. 2 WEG a. F. die gemeinschaftsbezogenen Abwehransprüche gegen den Bebauungsplan Nr. 151 und auf dessen Grundlage ermöglichter Vorhaben mit Beschlüssen vom 13. Juli 2018 an sich gezogen hätten. Damit sei die alleinige Zuständigkeit der Gemeinschaft für die gerichtliche Geltendmachung jener Ansprüche begründet worden, und zwar unter Ausschluss der einzelnen Wohnungseigentümer. Dies stehe nach einschlägiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 5. Dezember 2014 –– V ZR 5/14 –) außer Frage. Die Anträge der Antragsteller zu 2. bis 4. seien mithin mangels Prozessführungsbefugnis bereits unzulässig. Dessen ungeachtet seien die von ihnen geltend gemachten Gründe nicht geeignet, eine Antragsbefugnis zu rechtfertigen, denn weder bilde der Erhalt eines freien Ausblicks aus der Wohnung noch der Erhalt parkähnlicher Flächen einen abwägungserheblichen Belang der Sondereigentümer. Ebenso wenig habe der Gesichtspunkt der Wertminderung die Bedeutung eines eigenständigen Abwägungspostens. Entgegen der Annahme der Antragsteller leide der Bebauungsplan weder an formellen Fehlern noch sei er materiell rechtswidrig. In formeller Hinsicht sei insbesondere die gewählte Verfahrensart des beschleunigten Verfahrens nach § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB nicht zu beanstanden. Die hierfür erforderlichen Voraussetzungen lägen vor. Die Gesamtgröße des Plangebiets umfasse 78.825 m². Die jeweiligen Grundstücksgrößen seien auf der Grundlage des Allgemeinen Liegenschaftskatastersystems (ALKIS) ermittelt worden und der Tabelle der Verfahrensakte (Bl. 44) zu entnehmen. Der Plan mit den entsprechenden Grundstücksgrößen habe sich in einer Nebenakte befunden und sei in der Verfahrensakte am 6. September 2018 ergänzt worden (Bl. 45). Der Bebauungsplan Nr. 151 erreiche eine mögliche zulässige Grundfläche von insgesamt 17.637 m² bzw. von 17.804 m² bei Hinzurechnung der Versorgungsanlagen mit 167 m² (Ziffer 9 der Begründung, Planstatistik) und erfülle damit die Voraussetzungen der zulässigen Grundfläche für das gewählte beschleunigte Verfahren nach § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB. Die zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO beziehe sich nämlich nur auf das Hauptgebäude, Überschreitungsmöglichkeiten nach § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO blieben bei der Ermittlung der zulässigen Grundfläche unberührt. Stellplätze, Garagen mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO und bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche würden in die Berechnung somit nicht einbezogen. Die im Plangebiet festgesetzten Straßenverkehrsflächen blieben ebenfalls unberücksichtigt. Auch hätten keine das beschleunigte Verfahren ausschließenden Gründe nach § 13a Abs. 1 Satz 5 BauGB vorgelegen. Der Bebauungsplan gewährleiste die Sicherung eines umfangreichen Bestandes an Bäumen, die anderenfalls, da es für ihr Stadtgebiet keine Baumschutzsatzung gebe, nicht möglich gewesen wäre. Um darüber hinaus auch Baumreihen und sonstige Gehölze zu erhalten, seien drei Grünflächen planungsrechtlich festgesetzt worden, innerhalb derer jegliche Versiegelung unzulässig sei. Auch der in einer der Grünflächen eingebettete Knick sei als solcher in den Plan aufgenommen worden. Zudem sei eine überschlägige Vorabschätzung zum Artenschutz durchgeführt worden. Mit der insoweit durchgeführten überschlägigen Potenzialanalyse sei das Plangebiet hinsichtlich möglicher Vorkommen von streng geschützten Arten untersucht und es sei geklärt worden, in welchem Bereich deren Vorkommen nicht auszuschließen sei. Insoweit verweist die Antragsgegnerin ergänzend auf die Planbegründung (Ziffer 3.4, 6.1 und 6.2) sowie auf die dieser beigefügte Anlage 1 „Liste erhaltenswerter Baumbestand“. Materiell-rechtlich leide der Bebauungsplan entgegen den Rügen der Antragsteller nicht unter Abwägungsmängeln. Planungsanlass sei eine Bauvoranfrage zu einer angestrebten Nachverdichtung im Bereich der Dr.-Theodor-Haubach-Straße gewesen, welche die Notwendigkeit einer steuernden Bauleitplanung für die zukünftige städtebauliche Entwicklung im betreffenden Quartier im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB offenbart habe. Dabei sei der räumliche Umgriff des Plangebiets so gewählt worden, dass die erkannten Planungsziele einer Steuerung der Nachverdichtung, der Stellplatzneuordnung angesichts fehlender Stellplätze sowie der Schutz vorhandener Grün- und Freiräume im gewählten Plangebiet entsprechend ihrem städtebaulichen Konzept umgesetzt werden können. Das ihr bei der Abgrenzung des Plangeltungsbereichs eingeräumte Ermessen habe sie sachgerecht ausgeübt. Der Bebauungsplan greife auch nicht ungerechtfertigt in das Eigentumsrecht der Antragsteller aus Art. 14 GG ein. Das Bauen-Dürfen sei eine Nutzung, die der rechtlichen Ordnung bedürfe; es bestehe keine unbeschränkte Baufreiheit. Bei den Vorschriften (u. a.) des Baugesetzbuchs handele es sich um Inhaltsbestimmungen des Eigentums. Als Rechtsanspruch unterliege das Eigentum einem räumlichen Ordnungskonzept, das durch den Bebauungsplan Nr. 151 mit der Festsetzung der überbaubaren Bereiche, der weitgehenden Sicherung der Grünraumqualitäten sowie der Neuordnung der Stellplatzsituation hergestellt worden sei. Dabei sei die Baugrenzenfestlegung auf der Grundlage der bestehenden Wohngebäude und im Einklang mit den rechtlichen Festsetzungsmöglichkeiten des Baugesetzbuchs erfolgt. Die ca. 10 m breiten Gebäude der Antragsteller hätten ein Baufenster mit einer Breite von 15 m erhalten, sodass ein Fortbestehen wie auch Weiterentwickeln (Modernisierung, Um- oder Neubau) möglich sei. Großzügiger bemessene Baufenster seien demgegenüber nicht gewählt worden, um dem öffentlichen Interesse am Erhalt der Grünflächen einschließlich Knicks und Bäumen sowie von Aufenthaltsorten für Anwohner Rechnung zu tragen. Auch die monierte Festsetzung zu den Stellplätzen sei nicht abwägungsdefizitär und mache den Bebauungsplan nicht rechtswidrig. Es sei mit dem Plan die zentrale Problematik fehlender Stellplatzflächen im Plangebiet aufgegriffen und dergestalt abgearbeitet worden, dass einerseits die vorhandenen Gemeinschaftsstellplatzflächen übernommen und planungsrechtlich gesichert sowie andererseits die planungsrechtlichen Voraussetzungen für neue Bereiche auf privaten Grundstücken für den ruhenden Verkehr geschaffen worden seien. Eine überschlägige Ermittlung habe im Zuge des Aufstellungsverfahrens ergeben, dass im Plangebiet insgesamt 163 Stellplätze auf privaten Grundstücksflächen vorhanden seien, während die Anzahl gekennzeichneter Stellplätze im öffentlichen Straßenraum bei etwa 113 liege. Auf nicht gekennzeichneten Flächen parkten zudem ca. 92 Fahrzeuge, was insbesondere im Bereich der Wendeanlagen Müll- sowie Rettungsfahrzeugen Probleme bereite. Diesen Stellplätzen stünden 438 Wohneinheiten im Plangebiet gegenüber, was den zusätzlichen Bedarf evident belege. Mit dem Bebauungsplan sei daher die Möglichkeit geschaffen worden, insgesamt 145 neue Stellplätze an den ausgewiesenen Standorten zu realisieren, und das auch auf den Privatgrundstücken der Anlieger. Dabei sei die Anordnung etwa im Bereich der Gebäude Oberst-von-Stauffenberg-Straße 31 bis 41 zwischen den einzelnen Gebäudeeinheiten gewählt worden, da diese Bereiche ohnehin als fußläufige Erschließung für dahinterliegende Gartennutzungen und/oder Müllplätze dienten und Giebelseiten im Gegensatz zur Gebäudefront in der Regel weniger Fenster und keine Balkone aufwiesen; ein möglicher Störgrad werde damit insgesamt auf ein Minimum reduziert. Zudem sei bei der Suche nach neuen Standorten für Stellplätze der vorhandene Baumbestand berücksichtigt und die Beeinträchtigung vorhandener Grünbereiche sei so gering wie möglich gehalten worden. Alternative Standorte, wie von den Antragstellern vorgeschlagen, habe sie sehr wohl betrachtet, indessen seien zwei der Vorschläge aus Platzgründen (Fläche zwischen Garagenhof und Dr.-Carl-Goerdeler-Straße) bzw. wegen einer Vielzahl erhaltenswerter Bäume (Eckbereich Oberst-von-Stauffenberg-Straße/Dr.-Carl-Goerdeler-Straße) nicht umsetzbar gewesen. Den dritten Vorschlag der Antragsteller (Stellplätze entlang der westlichen Seite der Oberst-von-Stauffenberg-Straße) habe sie demgegenüber aufgegriffen und im Plan ausgewiesen. Soweit bei der Realisierung von Stellplätzen auf den ohnehin bloß „angebotenen“ Flächen, die eine Belegung mit ca. 10 bzw. 18 Pkw ermöglichten, der Blick einzelner Anwohner darauf fallen werde, sei dies der Parkplatzknappheit geschuldet, ohne dass insoweit Abwägungsdefizite vorlägen. Immerhin müsse auf den auf privaten Grundstücken neu festgesetzten Gemeinschaftsstellflächen je sechs Stellplätzen ein kleinkroniger, heimischer Laubbaum platziert werden (textliche Festsetzung Ziffer 4.4), was den optischen Störgrad ebenso mindere wie die Möglichkeit, Stellplatzanlagen einzugrünen. Die Festsetzung der drei Grünflächen im Plangebiet mit der Zweckbestimmung „private Gärten“ sei ebenso wenig abwägungsfehlerhaft. Ihre Erhaltung sei ein ausgewiesenes Planungsziel. Die Festsetzung hebe die Besonderheit der Grünraumqualitäten gegenüber den Grünflächen innerhalb der nicht überbaubaren Grundstücksflächen hervor und schütze sie vor jeglicher Bebauung; zudem biete sie den Anwohnern damit eine Erholungsfläche, trage mithin den Belangen des Umweltschutzes und der umweltbezogenen Auswirkungen auf die Anlieger und ihre Gesundheit Rechnung. Soweit der Bebauungsplan durch festgesetzte Baugrenzen bzw. Maßfestsetzungen wie Gebäudehöhe oder Geschosszahl bauliche Erweiterungen der vorhandenen Gebäude ermögliche, führe auch das nicht unter dem von den Antragstellern thematisierten Gesichtspunkten der Verschattung oder der möglicherweise entstehenden Einsichtnahmemöglichkeit in benachbarte Wohnungen zu seiner materiellen Rechtswidrigkeit. Denn grundsätzlich seien bei der Errichtung oder Erweiterung eines Wohngebäudes die nach § 6 LBO vorgeschriebenen Abstandsflächen einzuhalten, die den nachbarlichen Interessen an ausreichender Belichtung und Besonnung dienten. Auch die besorgte Wertminderung ihrer Immobilien bestehe nicht und begründe insbesondere keinen Abwägungsfehler. Das Planungsrecht lasse anstelle einer großflächigen Nachverdichtung geringfügige Erweiterungen im Bestand zu und erhalte zugleich große zusammenhängende Grünflächen. Das werde durch entsprechende Festsetzungen erreicht, wie auch der Schutz bzw. der Erhalt vitaler Bäume und des vorhandenen Knicks geregelt werde. Zudem nehme der Plan eine gezielte Ausweisung neuer Stellplätze in kleinem Ausmaß zur Behebung der Stellplatzproblematik vor. Diese Angebotsfestsetzungen schlössen die Annahme einer abwägungserheblich durchgreifenden Verkehrswertminderung aus. Vielmehr werde die Wohnqualität im Quartier insgesamt aufgewertet und eine Wertsteigerung der Wohnungen erreicht. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen.