Urteil
1 KN 1/20
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2025:0211.1KN1.20.00
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Leitsätze
1. Die Gemeinde ist bei der Aufstellung der Bauleitpläne ungeachtet der durch § 3 und § 4 BauGB vorgegebenen Öffentlichkeits- bzw. Behördenbeteiligung selbst Adressat der Ermittlungspflicht. Ihr obliegt es, sich Gewissheit über die abwägungserheblichen Belange zu verschaffen. Sie kann sich nicht ausschließlich, gewissermaßen "blind" auf Stellungnahmen verlassen, die im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung bzw. der Behördenbeteiligung abgegeben werden. Ergeben sich daraus Hinweise auf möglicherweise betroffene (gewichtige) Belange bzw. auf vorhandene Erkenntnislücken, so ist die Gemeinde gehalten, weitere Ermittlungen anzustellen.(Rn.53)
2. Zur Ermittlungspflicht hinsichtlich der Lärmbetroffenheit des Plangebietes.(Rn.55)
Tenor
Der Bebauungsplan Nr. 104 "Südwestlich Esinger Str." der Antragsgegnerin vom 25. Juni 2019 wird für unwirksam erklärt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 und 2 sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Gemeinde ist bei der Aufstellung der Bauleitpläne ungeachtet der durch § 3 und § 4 BauGB vorgegebenen Öffentlichkeits- bzw. Behördenbeteiligung selbst Adressat der Ermittlungspflicht. Ihr obliegt es, sich Gewissheit über die abwägungserheblichen Belange zu verschaffen. Sie kann sich nicht ausschließlich, gewissermaßen "blind" auf Stellungnahmen verlassen, die im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung bzw. der Behördenbeteiligung abgegeben werden. Ergeben sich daraus Hinweise auf möglicherweise betroffene (gewichtige) Belange bzw. auf vorhandene Erkenntnislücken, so ist die Gemeinde gehalten, weitere Ermittlungen anzustellen.(Rn.53) 2. Zur Ermittlungspflicht hinsichtlich der Lärmbetroffenheit des Plangebietes.(Rn.55) Der Bebauungsplan Nr. 104 "Südwestlich Esinger Str." der Antragsgegnerin vom 25. Juni 2019 wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 und 2 sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin ist zulässig (dazu I.), und begründet (dazu II.) I. Der Normenkontrollantrag ist zulässig. 1. Der gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthafte Normenkontrollantrag ist am 9. Januar 2020 und damit innerhalb der Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, d.h. innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung des Bebauungsplans durch Abdruck in den Uetersener Nahrichten vom 21. August 2019 gestellt worden. 2. Die Antragstellerin ist entgegen der Annahme der Antragsgegnerin auch gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Nach dieser Vorschrift ist jede natürliche oder juristische Person antragsbefugt, die geltend macht, durch die zur gerichtlichen Überprüfung gestellte Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Erforderlich, aber auch ausreichend für die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist, dass der Antragsteller hinreichend substanziiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird (st.Rspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 2004 – 4 CN 1.03 –, juris Rn. 9 m.w.N.). An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind grundsätzlich auch dann keine höheren Anforderungen zu stellen, wenn es – wie vorliegend – um das Recht auf gerechte Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) eines Eigentümers geht, dessen Grundstück außerhalb des Bebauungsplangebiets liegt (mittelbar Betroffener). Auch insoweit reicht es aus, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen (BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 – 4 CN 2.98 –, juris Rn. 8). Antragsbefugt ist hiernach, wer sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang berufen kann; denn wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat (BVerwG, Urteil vom 30. April 2004 – 4 CN 1.03 –, juris Rn. 9; Beschluss vom 22. August 2000 – 4 BN 38.00 –, juris Rn. 7). Die Antragsbefugnis ist jedoch dann nicht gegeben, wenn eine Rechtsverletzung offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausscheidet (BVerwG, Urteile vom 24. September 1998 – 4 CN 2.98 –, juris Rn. 8 und vom 18. November 2002 – 9 CN 1.02 –, juris Rn. 53). Hiervon ist insbesondere auszugehen, wenn das Interesse des Betroffenen geringwertig, nicht schutzwürdig, für die Gemeinde nicht erkennbar oder sonst makelbehaftet ist (BVerwG, Beschluss vom 2. März 2015 – 4 BN 30.14 –, juris Rn. 3 m.w.N.). Die Prüfung, ob das der Fall ist, ist allerdings nicht unter Auswertung des gesamten Prozessstoffes vorzunehmen (BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 2019 – 4 BN 53.19 –, juris Rn. 9) und darf nicht in einem Umfang und in einer Intensität erfolgen, die einer Begründetheitsprüfung gleichkommt (BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2011 – 4 BN 42.10 –, juris Rn. 8). Der Nachteilsbegriff des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht "engherzig" zu verstehen und zu handhaben. Das Gesetz öffnet mit dem Nachteilsbegriff in § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO die Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren bewusst weiter als in § 42 Abs. 2 VwGO die Klagebefugnis mit dem Begriff der Rechtsverletzung. Es soll lediglich verhindert werden, dass das verwaltungsgerichtliche Normenkontrollverfahren im Sinne von Popularanträgen missbraucht wird. Es sollen keine Vorwände gesucht werden können, um eine dem Einzelnen missliebige Planung bekämpfen zu können. Daher verbietet sich eine prozessuale Handhabung, die im Ergebnis dazu führt, die an sich gebotene Sachprüfung als eine Frage der Zulässigkeit des Antrages zu behandeln (BVerwG, Beschluss vom 18. März 1994 – 4 NB 24.93 –, juris Rn. 12 m.w.N.). Das Interesse des Eigentümers eines Grundstücks außerhalb des Plangebiets, von einer Lärmzunahme aufgrund des Zu- und Abfahrtsverkehrs zum Plangebiet verschont zu bleiben, kann nach den Umständen des Einzelfalls einen abwägungserheblichen Belang darstellen, wenn sich der durch die Planung ausgelöste Verkehr innerhalb eines räumlich überschaubaren Bereichs bewegt und vom übrigen Straßenverkehr unterscheidbar ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Juni 2008 – 4 BN 8.08 –, juris Rn. 10 m.w.N.). Es entspricht zudem der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms auch unterhalb der Grenzwerte zum Abwägungsmaterial gehört (BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2007 – 4 BN 16.07 und 4 VR 1.07 –, juris Rn. 5) und damit die Antragsbefugnis eines Betroffenen begründen kann. Ist der Lärmzuwachs allerdings nur geringfügig, geht er mithin über die Bagatellgrenze nicht hinaus, oder wirkt er sich nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück aus, so muss er nicht in die Abwägung eingestellt werden (BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 2019 – 4 BN 53.19 –, juris Rn. 10 m.w.N.). Ob vermehrte Verkehrslärmbeeinträchtigungen mehr als geringfügig zu Buche schlagen, lässt sich nicht anhand fester Maßstäbe bzw. durch reine Subsumtion ermitteln. Vielmehr bedarf es einer wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der jeweiligen Vorbelastung und der Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets (BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2007 – 4 BN 16.07 und 4 VR 1.07 –, juris Rn. 5 m.w.N.). Insofern können auch kaum wahrnehmbare Lärmerhöhungen in bisher ruhigen Gebieten mit geringer Verkehrsbelastung abwägungsbeachtlich sein (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 1. März 2007 – 3 S 129/06 –, juris Rn. 31 m.w.N.). Gemessen an diesen Grundsätzen ist eine Antragsbefugnis der Antragstellerin gegeben. Mit ihrem Vortrag, es werde mit den projektbezogenen Planfestsetzungen absehbar erstmals vornehmlich im westlichen Teil des Plangebiets in unmittelbarer Nähe zu ihrem Wohngrundstück die Herstellung einer Vielzahl von Stellplätzen auf einer bislang bloß als Garten genutzten Fläche ermöglicht, ohne dass der dadurch hervorgerufene Lärmkonflikt einer vertretbaren Lösung zugeführt worden wäre, macht die Antragstellerin einen abwägungserheblichen eigenen Belang geltend. Nach den Feststellungen in dem gegen das im September 2019 genehmigungsfreigestellte Vorhaben der Beigeladenen zu 1 und 2 geführten einstweiligen Eilrechtsschutzverfahren (2 B 9/20, 1 MB 8/20) befindet sich ihr "Hinterlieger-"Grundstück, das zumindest in der Vergangenheit durch den verstorbenen Ehemann auch zu freiberuflichen Zwecken genutzt wurde, in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet, während sich das "vorgelagerte" Plangebiet mitsamt seiner näheren Umgebung entlang der Westseite der E.er Straße hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung als Mischgebiet darstellt, welches eine durch Wohn-, Gewerbe- und sonstige Nutzung geprägte Bebauung (neben der Wohnnutzung befinden sich dort u.a. eine Musikschule mit zwei Standorten, zwei Fahrschulen, eine Arztpraxis, eine Kfz-Werkstatt mit Pkw-An- und Verkauf, ein Optiker, eine Textilreinigung sowie ein Croque- und ein Asia-Imbiss jeweils mit Lieferservice) aufweist. Das unmittelbar westlich – von der Erschließungsstraße (E.er Straße) aus betrachtet rückwärtig – an das Plangebiet angrenzende Wohngrundstück der Antragstellerin befand sich damit auch vor der Überplanung der Grundstücke E.er Straße 12 und 14 in einem Gebiet, das an ein solches mit höherer Zumutbarkeitsschwelle hinsichtlich der zulässigen Geräuschwirkungen anschloss. Durch die beiden zur Straße ausgerichteten Bestandsgebäude E.er Straße 12 und 14 war ihr Grundstück bislang von Straßenlärm der Erschließungsstraße in diesem Bereich zwar weitgehend abgeschirmt und es war infolge der ausschließlich gärtnerischen Nutzung des rückwärtigen Flurstücks 89/30 insoweit faktisch auch keinem von dieser Fläche ausgehenden sonstigen (Verkehrs-)Lärm ausgesetzt. Allerdings befinden sich nach den im Internet allgemein zugänglichen Luftbildaufnahmen etwa bei google maps und DigitalerAtlasNord grundstücksnah entlang der das Grundstück der Antragstellerin erschließenden Stichstraße dem mehrere (Wohn-)Einheiten umfassenden Gebäude E.er Straße 16d zugeordnet insgesamt mindestens acht Pkw-Einstellplätze, deren Nutzung Lärmwirkungen auch in westliche Richtung auf das Grundstück der Antragstellerin zeitigen. Hinzu kommen weitere potenzielle Lärmwirkungen durch die jeweilige Stellplatz- bzw. Garagennutzung der Bewohner und Nutzer der durch dieselbe Stichstraße wie das Grundstück der Antragstellerin erschlossenen Grundstücke E.er Straße 16, 16b und 16c. Weiter südlich schließt sich an das Gebäude E.er Straße 16d das ebenfalls zur E.er Straße ausgerichtete Grundstück E.er Straße 18 an, auf dem sich ein Pkw-An- und Verkauf mit dazu gehörigem umfangreichen Reparaturbetrieb (Reparatur aller Fabrikate, Unfall- und Scheibenreparatur), Reifenservice und TÜV/AU-Abnahmestelle befindet, der auf den Freiflächen entlang der in Ost-West-Richtung verlaufenden Grundstücksgrenze zu den Gebäuden E.er Straße 16b und 16 über mindestens 14 sowie vor dem Gebäude an der Straße über weitere Stellplätze verfügt und in den rückwärtig angeordneten Hallen ebenfalls Fahrzeuge aufnehmen kann. Auch insoweit ist das Grundstück der Antragstellerin mithin seit jeher weiteren – namhaften – (Verkehrs-)Lärmwirkungen aus einer angrenzenden typischen Mischgebietsnutzung ausgesetzt. Die abschirmende Wirkung der bisherigen Bestandsbebauung auf den Flächen des Plangebiets wird durch die Planfestsetzungen zwar nicht aufgehoben, sondern durch die ermöglichten Gebäudemaße (Grundfläche und Höhe) eher noch erweitert. Gleichwohl bleibt festzustellen, dass das Plangebiet seinerseits erheblichem Verkehrslärm ausgehend von der ca. 170 m östlich verlaufenden Bahnstrecke sowie der E.er Straße ausgesetzt ist, was die Antragsgegnerin veranlasst hat, den straßenseitigen Bereich des Gebiets als im Lärmpegelbereich IV befindlich darzustellen und die rückwärtige Fläche dem Lärmpegelbereich III zuzuordnen. Zudem hat sie den auf das Plangebiet einwirkenden Gewerbelärm einer im Dreischichtbetrieb arbeitenden gegenüberliegenden Papierfabrik als lärmtechnische Vorbelastung des Plangebiets berücksichtigt. In dieser Situation ermöglicht die projektbezogene Planung für ein mischgenutztes Wohngebäude mit gewerblichem Anteil (Arztpraxen) im Erdgeschossbereich nunmehr explizit eine auch lärmintensive Nutzung auf der rückwärtigen Plangebietsfläche – Flurstück 89/30 – in Gestalt von Verkehrsbewegungen zu und von Pkw-Stellplätzen. Nach der in der Planbegründung als vorläufige Planung für das Mischgebiet dargestellten Abbildung 4 können beispielsweise insgesamt mindesten 12 Stellplätze in unmittelbarem Anschluss an das Grundstück der Antragstellerin bzw. in dessen unmittelbarer Nähe entstehen, an die sich weitere 12 Stellplätze anschließen könnten. Mit einem denkbaren Ringverkehr um den geplanten Gebäudekörper herum käme weiterer Verkehr von den auch im vorderen Grundstücksbereich möglichen Stellplätzen hinzu. Wenngleich das Plangebiet und das Wohngrundstück der Antragstellerin auch in der Vergangenheit hinsichtlich der im jeweiligen Gebiet zulässigen Geräuschwirkungen unterschiedlich hohen Zumutbarkeitsschwellen unterlagen und sich die auf das Plangebiet einwirkenden Lärmbelastungen in westlicher Richtung abschwächen, ist im vorliegenden Kontext nicht festzustellen, dass die ermöglichte Lärmzunahme nur geringfügig wäre und nicht über eine Bagatellgrenze hinausginge. Für oberirdische, einer Wohnanlage zugehörige nicht öffentliche Stellplätze liegen zwar Erfahrungswerte in Bezug auf eine durchschnittliche Bewegungshäufigkeit von 0,22 Bewegungen je Stellplatz und Stunde bei einem Maximalwert von 0,38 Bewegungen je Stellplatz und Stunde vor (Parkplatzlärmstudie des Bayerischen Landesamtes für Umwelt, 6. Aufl., S. 29, die auch in der Rechtsprechung des Senats als eine sachgerechte und tragfähige Grundlage für die Beurteilung von Verkehrsimmissionen anerkennt ist, vgl. Urteil des Senats vom 29. April 2014 – 1 KN 4/14 –, juris Rn. 64; Beschluss des Senats vom 1. Februar 2018 – 1 MR 10/17 –, juris Rn. 16), was bei insgesamt 14 ins Auge gefassten Wohneinheiten noch auf ein geringfügiges Maß an Lärmzunahme hindeuten mag. Entsprechende Erfahrungswerte für die Nutzungsfrequenz oberirdischer Stellplätze, die, wie sie projektbezogen vorliegend ebenfalls vorgesehen, Arztpraxen zugeordnet sind, sind demgegenüber nicht bekannt; hier dürfte die Bewegungshäufigkeit ohnedies von der Art und jeweiligen Ausrichtung des Praxisbetriebes abhängen, ohne dass insoweit pauschal eine bloße Geringfügigkeit der Lärmzunahme anzunehmen wäre. Auch eine nur unwesentliche Auswirkung der erstmals möglichen intensiven verkehrlichen Nutzung der hinteren Plangebietsfläche auf das Grundstück der Antragstellerin ist an dieser Stelle daher nicht auszumachen, sodass insgesamt dem Gesichtspunkt planbedingter Beeinträchtigungen infolge eines namhaften Zu- und Abgangsverkehrs im unmittelbar benachbarten Plangebiet nicht von vornherein eine Schutzwürdigkeit abgesprochen werden kann, was die Unerheblichkeit für die Abwägung zur Folge hätte. Dies überspannte die Anforderungen an die Antragsbefugnis. Mögen die geltend gemachten Belange auch überwindbar sein, so sind sie in die Abwägung jedenfalls einzustellen. Bei der Kontrolle der Abwägung kann sich die Zurückstellung von Lärmschutzbelangen durchaus als "gerecht" (§ 1 Abs. 7 BauGB) und damit rechtmäßig herausstellen, wenn eine Lärmpegelerhöhung geringfügig ist oder zu erwarten war und wenn andere Belange für die im Bebauungsplan gewählte Lösung sprechen. Ob das der Fall ist, hängt von der konkreten Situation ab, auf die die Planung trifft. Jedenfalls nimmt es den Lärmschutzbelangen nicht die Schutzwürdigkeit und bewirkt nicht, dass der von Lärmerhöhungen betroffene Anwohner keinen Nachteil im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erlitte oder zu erwarten hätte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. März 1994 – 4 NB 24.93 –, juris Rn. 11). Ob und inwieweit die Antragstellerin darüber hinaus aus weiteren Aspekten ihres Rügevorbringens eine Antragsbefugnis gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO abzuleiten vermag, bedarf nach der vorstehend dargestellten Sachlage an dieser Stelle keiner weiteren Entscheidung und/oder Vertiefung. 3. Der Antragstellerin fehlt auch nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Besteht – wie hier – eine Antragsbefugnis, so ist regelmäßig auch das für einen Normenkontrollantrag erforderliche Rechtsschutzinteresse gegeben. Das Erfordernis eines Rechtsschutzbedürfnisses soll nur verhindern, dass Gerichte in eine Normprüfung eintreten, deren Ergebnis für den Antragsteller wertlos ist, weil es seine Rechtsstellung nicht verbessern und der Antragsteller auch sonst keine tatsächlichen Vorteile aus der Unwirksamkeitserklärung ziehen kann. Es ist aber nicht erforderlich, dass die begehrte Erklärung einer Norm als unwirksam unmittelbar zum eigentlichen Rechtsschutzziel führt. Ist ein Bebauungsplan durch genehmigte oder genehmigungsfreie Maßnahmen vollständig verwirklicht, so wird der Antragsteller allerdings in der Regel seine Rechtsstellung durch einen erfolgreichen Angriff auf den Bebauungsplan nicht mehr aktuell verbessern können. Insofern kommt eine das Rechtsschutzbedürfnis ausschließende Verwirklichung einer angegriffenen Festsetzung aber allenfalls dann in Betracht, wenn die Festsetzung im Baugebiet auch räumlich "vollständig verwirklicht" ist (Urteil des Senats vom 14. November 2022 – 1 KN 25/17 –, juris Rn. 31). Hiervon ausgehend fehlt es unverändert nicht an einem Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin. Zwar ist auf der Plangebietsfläche planungskonform das im September 2019 genehmigungsfreigestellte Vorhaben realisiert worden, wenngleich mit teilweise abweichender Anordnung der Stellplätze ausschließlich im vorderen Grundstücksbereich und auf den rückwärtigen – unbebauten – Teilflächen der Flurstücke 310/89 und 320/89 und nur teilweise auf einem schmalen östlichen Streifen des Flurstücks 89/30, das im Übrigen nicht mit baulichen Anlagen, insbesondere nicht mit Stellplätzen belegt worden. Es fehlt insoweit mithin bereits an einer vollständigen räumlichen Verwirklichung der Planfestsetzungen, die in Gestalt weiterer Stellplatzflächen auf jenem Flurstück in Betracht gezogen werden könnten. II. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Der Antrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist begründet, wenn die angegriffene Rechtsvorschrift ungültig ist, d.h., wenn sie an einem formellen oder materiellen Fehler leidet, der nach den §§ 214, 215 BauGB vom Gericht beachtet werden muss. Auf eine subjektive Rechtsverletzung der Antragstellerin kommt es in diesem objektiven Rechtsbeanstandungsverfahren nicht mehr an (BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 – 4 CN 1.07 –, juris Rn. 13; Urteil des Senats vom 3. Februar 2022 – 1 KN 19/20 –, juris Rn. 16). Nach diesem Maßstab hat der Normenkontrollantrag Erfolg. Der zur Überprüfung gestellte Bebauungsplan Nr. 104 – Südwestlich E.er Str. – der Antragsgegnerin leidet bereits an einem formellen, zu seiner Unwirksamkeit führenden Fehler (dazu 1.). In materieller Hinsicht griffen die darüber hinausgehend geltend gemachten Rügen der Antragstellerin demgegenüber nicht durch (dazu 2.). 1. Es liegt ein beachtlicher, die Unwirksamkeit des Bebauungsplans begründender formeller Mängel vor. a) Allerdings begründet der Umstand, dass der Plangeltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 104 einen Teilbereich eines zuvor gefassten Aufstellungsbeschlusses für den Bebauungsplan Nr. 92 "Ortskern: Willy-Meyer-Straße, westliche E.er Straße" umfasst, ohne jenen Aufstellungsbeschluss vorab hinsichtlich seines Geltungsbereichs zu reduzieren, keinen solchen formellen, die streitgegenständliche Planung hindernden Mangel. Die Änderung eines in einem Aufstellungsbeschluss bezeichneten Plangebiets, die mit der Herausnahme einer Teilfläche anzunehmen ist, führt allenfalls zu planungsrechtlichen Folgen für jenes Planverfahren (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, 155. EL August 2024, § 2 Rn. 31, der bei einer wesentlichen Änderung mit Auswirkungen auf das der Planung zugrunde liegende Konzept und den Zweck des Aufstellungsbeschlusses eine Ergänzung und nochmalige Bekanntmachung desselben für erforderlich erachtet; einschränkend, Uechtritz, in: Spannowosky/Uechtritz, BeckOK BauGB, Stand 1. November 2024, § 2 Rn. 17, der dies lediglich bei einer Plangebietserweiterung, nicht aber, insoweit mit weiteren Nachweisen, bei einer Verkleinerung des Plangebiets annimmt); sie hindert eine Gemeinde indessen nicht, das herausgenommene Teilgebiet losgelöst von einem ursprünglichen Gesamtkonzept einer eigenständigen bauleitplanerischen Lösung zuzuführen. b) Auch aus der Wahl des beschleunigten Verfahrens gemäß § 13a BauGB folgt entgegen der Rüge der Antragstellerin kein formeller Mangel. Die Voraussetzungen für die Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB haben vorgelegen. Der räumliche Anwendungsbereich für den als Bebauungsplan der Innenentwicklung konzipierten Bauleitplan ist mit der Überplanung einer im zentralen Stadtgebiet der Antragsgegnerin gelegen, insgesamt 2.018 m² großen Fläche, die ihrerseits bereits bebaut war und von weiterer dichter Bebauung umgeben ist, eröffnet. Angesichts der Gesamtgröße des Plangebiets überschreitet der Bebauungsplan insbesondere auch nicht die in § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB vorgegebene Flächenbegrenzung von weniger als 20.000 m². Der Aufstellung des Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren steht überdies nicht die Regelung in § 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB entgegen, wonach das beschleunigte Verfahren ausgeschlossen ist, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Denn eine solche Verpflichtung greift hier nicht. Der Bebauungsplan Nr. 104 der Antragsgegnerin setzt auf der vergleichsweise geringen Fläche von 2.018 m² hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung entsprechend der auf der Westseite der E.er Straße bereits vorhandenen mischgenutzten Bebauung ein Mischgebiet (MI) im Sinne von § 6 BauNVO fest, in dem ausschließlich das Wohnen und dieses nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe zulässig sind und schafft damit nicht die planungsrechtlichen Grundlagen für ein UVP-pflichtiges Vorhaben gemäß Anlage 1 zum UVPG bzw. LUVPG. Die Anwendbarkeit des beschleunigten Verfahrens ist auch nicht gemäß § 13a Abs. 1 Satz 5 BauGB ausgeschlossen. Insbesondere liegen Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Bauchst. b BauGB genannten Schutzgüter, d.h. der Erhaltungsziele und Schutzgüter der Natura 2000-Gebiete im Sinne des BNatSchG, mithin der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung sowie der Europäischen Vogelschutzgebiete nicht vor. Vogelschutzgebiete sind in der näheren Umgebung des Plangebiets nicht vorhanden und die nächstgelegenen beiden FFH-Gebiete "Schleswig-Holsteinisches Elbästuar und angrenzende Flächen" (DE 2323-392) sowie "Staatsforst Rantzau östlich Tornesch" (DE 2224-305) sind von dem innerhalb des Stadtgebiets der Antragsgegnerin belegenen, bereits in der Vergangenheit bebauten und von allen Seiten von Bebauung umgebenen Plangebiet ca. 1,4 km bzw. 2,5 km Luftlinie deutlich, ohne jeglichen räumlichen Bezug entfernt. Die Ausweisung eines Mischgebietes, in dem nur Gewerbebetriebe zulässig sind, die das Wohnen nicht wesentlich stören, lässt zudem keine schweren Unfälle (Störfälle) nach § 50 Satz 1 BImSchG erwarten (§ 13a Abs. 1 Satz 5, 2. Var. BauGB). Soweit die Antragstellerin meint, das beschleunigte Verfahren nach § 13a BauGB sei deshalb ausgeschlossen, weil die Planinhalte den sich aus der Eigenart der näheren Umgebung ergebenden Zulässigkeitsmaßstab wesentlich veränderten, folgt der Senat dem nicht. Unabhängig davon, ob das ursprünglich nach Maßgabe des § 34 BauGB beurteilte Vorhaben der Beigeladenen zu 1 und 2 von der Bauaufsicht des Kreises Pinneberg zu Recht als nicht einfügsam beurteilt wurde und ob der sich aus der Umgebungsbebauung ergebende Zulässigkeitsmaßstab mit den Festsetzungen des streitgegenständlichen Bebauungsplans tatsächlich wesentlich verändert wird, ist die Anwendbarkeit des § 13a BauGB bereits nicht an jene im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB geltende – einschränkende – Tatbestandsvoraussetzung geknüpft. Der Hinweis der Antragstellerin auf eine ihre Sichtweise stützende Kommentierung des § 13a BauGB durch Battis im Kommentar zum Baugesetzbuch (Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, Kommentar, 14. Aufl. 2019, § 13a Rn. 4) führt zu keiner anderen Einschätzung, denn das dort vom Kommentator in Bezug genommene Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 19. Mai 2015 (10 D 62/12.NE) befasst sich ausschließlich mit einem im Verfahren nach § 13 BauGB aufgestellten Bebauungsplan und ist für den hier interessierenden Regelungskontext des § 13a BauGB mithin nicht einschlägig. Die zulässige Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 104 der Antragsgegnerin als Bebauungsplan der Innenentwicklung hat zur Folge, dass nach § 13a Abs. 2 Nr. 1, § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB abgesehen werden durfte; auch insoweit liegt mithin kein Verfahrensfehler vor. c) Es liegt aber ein beachtlicher, die Unwirksamkeit des Bebauungsplans nach den §§ 214, 215 BauGB begründender Mangel vor. Der Antragsgegnerin ist insoweit bei der Ermittlung und Bewertung der von der Bauleitplanung berührten privaten und öffentlichen Belange gemäß § 2 Abs. 3 BauGB ein beachtlicher Fehler unterlaufen. Gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs für die Rechtswirksamkeit der Satzungen nach diesem Gesetzbuch beachtlich, wenn entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist. Danach sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten. Denn die Berücksichtigung aller bedeutsamen Belange in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB setzt deren ordnungsgemäße Ermittlung und zutreffende Bewertung voraus. Zu ermitteln, zu bewerten und gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen sind alle Belange, die in der konkreten Planungssituation nach Lage der Dinge in die Abwägungsentscheidung eingestellt werden müssen. Nicht abwägungsbeachtlich sind allerdings geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht (BVerwG, Beschluss vom 12. Juni 2018 – 4 B 71.17 –, juris Rn. 5 m. w. N.). Zu berücksichtigen ist weiter, dass auch die Belange nicht abwägungserheblich sind, die für die Gemeinde nicht erkennbar sind, also was die Gemeinde nicht sieht und nach den gegebenen Umständen auch nicht zu sehen braucht (BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 – 4 CN 1.07 –, juris Rn. 21). Als Modus der Ermittlung bzw. Informationsgewinnung dienen die Öffentlichkeits- und die Behördenbeteiligung gemäß § 3 und § 4 BauGB. Auch wenn das Gesetz auf diese Weise den Vorgang der Ermittlung strukturiert und verfahrensrechtliche Vorgaben macht, ändert dies nichts daran, dass die Gemeinde selbst Adressat der Ermittlungspflicht ist. Ihr obliegt es, sich Gewissheit über die abwägungserheblichen Belange zu verschaffen. Sie kann sich nicht ausschließlich, gewissermaßen "blind" auf Stellungnahmen verlassen, die im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung bzw. der Behördenbeteiligung abgegeben werden. Sie hat eine eigene Ermittlungspflicht. Ergibt die Behördenbeteiligung (gegebenenfalls auch die Öffentlichkeitsbeteiligung) Hinweise auf möglicherweise betroffene (gewichtige) Belange bzw. auf vorhandene Erkenntnislücken, so ist die Gemeinde gehalten, weitere Ermittlungen anzustellen (Uechtritz, in: Spannowsky/Uechtritz, BeckOK BauGB, Stand 1. November 2024, § 2 Rn. 62). Die Ermittlungstiefe richtet sich danach, was in der konkreten Planungssituation in angemessener Weise verlangt werden kann (Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, 155. EL August 2024, § 2 Rn. 147). Ausgehend von diesen Maßstäben liegt in Bezug auf die in diesem Zusammenhang allein gerügte Lärmschutzproblematik ein Ermittlungs- und Bewertungsfehler vor. Dieser ist in den für die Lärmbetroffenheit der Vorhabenfläche selbst zugrunde gelegten Annahmen der Antragsgegnerin begründet (dazu aa)); hinsichtlich der von der Antragstellerin besonders herausgestellten Immissionsbelastung zu Lasten der Nachbarschaft infolge planinduzierter Lärmwirkungen ist ein solcher Fehler demgegenüber nicht gegeben (dazu bb)). aa) Soweit es die Lärmbetroffenheit des Plangebietes betrifft, ist die Antragsgegnerin der Einschätzung des Landesamtes für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes (LLUR) – Abteilung Technischer Umweltschutz – aus der Behördenbeteiligung gefolgt und hat der Planung zugrunde gelegt, dass der Plangeltungsbereich im Lärmpegelbereich IV (66 – 71 dB(A)) liegt. Die Immissionsschutzbehörde hatte sich insoweit darauf berufen, dass im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 54 ("Brennerei", Gebiet nordöstlich der E.er Straße, südöstlich der Straße "Zum Bahnhof", südwestlich der Gleisanlagen der Deutschen Bahn AG sowie nordwestlich der Meldorfer Papierfabrik) sowie zuletzt bei der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 81 ("Alter Sportplatz Friedlandstraße", Gebiet nördlich Friedlandstraße, östlich Kleingartenanlage, südlich Willy-Meyer-Straße und westlich E.er Straße (Gemarkung E.en, Flur 14)) schalltechnische Prognosen in Bezug auf den Verkehrslärm ausgehend von der Bahnstrecke sowie der E.er Straße durchgeführt worden seien. Tatsächlich setzt der Bebauungsplan Nr. 54 der Antragsgegnerin aus dem Jahr 2001 für das Gebiet östlich der E.er Straße auf Höhe des hier in Rede stehenden Plangebiets jenen Lärmpegelbereich IV fest, und auch der Bebauungsplan Nr. 81 enthält auf der Grundlage der für seine Aufstellung erstellten schalltechnischen Untersuchung der … … GmbH vom 15. August 2014 diese Lärmpegelbereichsfestsetzung u.a. für seinen gesamten östlichen Geltungsbereich, der sich entlang der rückwärtigen Grenzen der Grundstücke Levy-Schaefer-Weg 11 im Norden über die Grundstücke E.er Straße 13, …, 16b, 18 und 20a in südliche Richtung bis zur Friedlandstraße erstreckt und damit auch auf Höhe des Plangebiets Nr. 104 Geltung beansprucht. Der niedrigere Lärmpegelbereich III ist im Bebauungsplan Nr. 81 auf dieser Höhe erst ab einer Tiefe von ca. 190 m – gemessen von der E.er Straße aus – festgelegt. Begründete Angaben dazu, weshalb für die zwischen den beiden Bebauungsplangebieten Nr. 54 und Nr. 81 liegende Plangebietsfläche Nr. 104 ebenfalls der Lärmpegelbereich IV anzunehmen ist, liefert das LLUR nicht (vgl. Stellungnahmen vom 11. Januar und vom 5. Mai 2019, Beiakte A, Bl. 95 f., 277). Die bei Satzungserlass gut 18 bzw. fünf Jahre alte Datenlage der benachbarten Plangebiete Nr. 54 und Nr. 81 lässt sich dafür auch nicht unmittelbar und insbesondere nicht ungeprüft heranziehen. Insbesondere deshalb nicht, weil der Kreis Pinneberg durch seine Abteilung Gewerblicher Umweltschutz im Zuge der Behördenbeteiligung eine Verifizierung der Lärmpegelbereichszuordnung für erforderlich erachtet hat. Insoweit hat er ausdrücklich auf die geringeren Abstände des in Rede stehenden Plangebiets zu den maßgeblichen Lärmquellen (E.er Straße und Bahn sowie "gegenüberliegende" Gewerbebetriebe), die auch Gegenstand der schalltechnischen Untersuchung im Aufstellungsverfahren des ca. 90 m weiter westlich beginnenden Plangebiets des Bebauungsplans Nr. 81 waren, hingewiesen, hat eine ungeprüfte Übertragung jener Untersuchungsergebnisse auf das vorliegende Verfahren für voraussichtlich zu gering herausgestellt und deshalb eine Ergänzung der schalltechnischen Untersuchung vom 15. August 2014 gefordert (vgl. Stellungnahmen vom 17. Dezember 2018 und vom 26. April 2019, Beiakte A, Bl. 90, 272). Diesen nachvollziehbar begründeten Einwand ohne jegliche inhaltliche Auseinandersetzung zu übergehen bzw. mit dem bloßen Hinweis auf die gegenteilige Einschätzung des LLUR unberücksichtigt zu lassen, erweist sich insbesondere auch vor dem Hintergrund des Alters der Datenlage und der nicht offen gelegten Plausibilität jener Daten auch für die Belegenheit des Plangebiets Nr. 104 als ermittlungs- und bewertungsdefizitär; das führt zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans, denn der Fehler ist offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Der Mangel ergibt sich nämlich unmittelbar aus den Aufstellungsunterlagen und der Abwägungsübersicht der Antragsgegnerin. Zudem hätte nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit bestanden, dass die Planung unter Berücksichtigung einer abweichenden Immissionsschutzeinschätzung anders ausgefallen wäre, namentlich in Gestalt beispielsweise höherer Schutzanforderungen an die Ausgestaltung von Bereichen zur Wohnnutzung bei ggf. höherer Lärmbelastung. bb) Hinsichtlich des Ausmaßes der vom Plangebiet auf die Nachbargrundstücke einwirkenden Lärmimmissionen, namentlich hinsichtlich derjenigen Immissionen, die von der Anordnung und Nutzung notwendiger Pkw-Stellplätze herrühren, hat die Antragsgegnerin keine konkreten Ermittlungen angestellt, insbesondere keine spezifische schalltechnische Untersuchung veranlasst. Diesbezüglich hat sie sich vielmehr darauf zurückgezogen, dass die Bauleitplanung zwar projektbezogen erfolgt sei, dass es sich aber gleichwohl um einen (bloßen) Angebotsbebauungsplan handele, der auf kein konkretes Vorhaben beschränkt sei. Stellplätze könnten nach den getroffenen Festsetzungen sowohl im vorderen (straßenseitigen) als auch im hinteren Bereich oder in Baugrenzen errichtet werden. Eine genaue Aussage zur Menge und zur endgültigen Platzierung der Stellplätze sowie auch zu deren Ausführung (beispielsweise zum verwendeten Fahrbahnbelag), könnten im Planungsstadium nicht valide getroffen werden. Die in der Planbegründung enthaltenen Abbildungen auch von Stellplätzen seien lediglich Vorentwürfe eines denkbaren Vorhabens, die dem Leser einen ersten Eindruck verschaffen sollten. Es sei Sache des Vorhabenträgers, die Einhaltung der zulässigen Lärm- und Lichtimmissionswerte und damit die Schaffung und Beibehaltung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens für ein konkretes Vorhaben nachzuweisen, wo die Anzahl der avisierten Fahrten entsprechend der Anzahl der Stellplätze berechnet und wo ggf. durch die Wahl eines bestimmten Belages auch Einfluss auf die Schallwerte genommen werden könne (Abwägungstabelle, Beiakte A, Bl. 350). Ergänzend verweist sie in diesem Zusammenhang auch darauf, dass allein aufgrund der Grundstücksgröße und wegen der auf der als Mischgebiet festgesetzten Fläche einzuhaltenden Immissionsgrenzwerte größere gewerbliche Einheiten nicht realisiert werden könnten, was auf den zusätzlichen Pkw-Verkehr einschränkend wirke. Gewerbebetriebe, die ein hohes Verkehrsaufkommen generierten und eine höhere Stellplatzzahl benötigten, seien danach ausgeschlossen (Abwägungstabelle, Beiakte A, Bl. 350). Mit diesen Erwägungen hat die Antragsgegnerin die Abwägungsrelevanz der planinduzierten Lärmproblematik keineswegs verkannt oder negiert. Sie hat allerdings zulässigerweise auf eine entsprechende Abarbeitung dieser Problematik und eine ggf. erforderliche Konfliktlösung im Rahmen eines nachfolgenden bauaufsichtlichen Verfahrens verwiesen. Das stellt bei einer projektbezogenen Planung, die anders als ein vorhabenbezogener Bebauungsplan im Sinne von § 12 BauGB gerade nicht die dort erforderliche hohe Festsetzungsdichte aufweisen muss, kein Ermittlungs- und Bewertungsdefizit dar, und zwar auch dann nicht, wenn – wie vorliegend – Gebiete mit teilweise unterschiedlich hohen Immissionsrichtwerten (Mischgebiet im Plangeltungsbereich und allgemeines Wohngebiet in den westlich daran anschließenden Gebieten) aneinandergrenzen. Insbesondere die Annahme einer möglichen Konfliktbewältigung der durch ruhenden Verkehr mitsamt seinen Zu- und Abfahrten auf der Plangebietsfläche hervorgerufenen Immissionsbelastung der unmittelbar benachbarten Grundstücke auf der Stufe eines die Planung verwirklichenden – nachfolgenden – Verwaltungsverfahrens – erweist sich nicht als bewertungsfehlerhaft. Nach dem sog. Gebot der Konfliktbewältigung hat zwar jeder Bebauungsplan die ihm zuzurechnenden Konflikte zu lösen. Das schließt eine Verlagerung von Problemlösungen aus dem Bauleitplanverfahren auf nachfolgendes Verwaltungshandeln indes nicht zwingend aus. Von einer abschließenden Konfliktlösung im Bebauungsplan darf die Gemeinde Abstand nehmen, wenn die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt ist. Ist dies im Rahmen einer Prognose im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan hinreichend sicher abschätzbar, darf dem bei der planerischen Abwägung Rechnung getragen werden. Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung sind indessen überschritten, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der offen gelassene Interessenkonflikt auch in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht lösen lassen wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. März 2007 – 4 BN 10.07 –, juris Rn. 9 m.w.N.). In Anwendung dieser Grundsätze durfte die Antragsgegnerin sicher davon ausgehen, dass die durch eine Anordnung von Stellplätzen im Plangebiet hervorgerufene Immissionsbelastung benachbarter Grundstücke im Rahmen eines nachgeschalteten Baugenehmigungsverfahrens einer verträglichen, die Grundsätze des Gebots der Rücksichtnahme (§ 15 BauNVO) beachtenden Lösung zugeführt werden kann und wird. Die projektbezogene Planung zielt auf die Ermöglichung eines Wohn- und Geschäftshauses mit ca. 14 Wohnungen und zwei Gewerbeeinheiten (Praxen). Das erfordert nach Maßgabe der einschlägigen Stellplatzsatzung der Antragsgegnerin (Satzung über die Herstellung notwendiger Stellplätze oder Garagen sowie die Ablösebeträge der Stadt Tornesch – Tornescher Stellplatzsatzung – 2017) einen Stellplatznachweis im Umfang von ca. 28 bis 30 Plätzen für Pkw (1 Stellplatz je Wohnung plus etwa dieselbe Anzahl für zwei Praxen: 1 Stellplatz je 30 m² Nutzfläche, jedoch mind. 1,5 Stellplätze je Beschäftigtem; mind. jedoch 3). Diese Größenordnung spiegelt sich auch in der beispielhaften Darstellung einer Stellplatzanordnung in der Planbegründung wider (Seite 6, Abb. 4). Dabei könnte sich die Anordnung dieser Darstellung entsprechend im Wesentlichen auch auf die rückwärtige Plangebietsfläche konzentrieren, muss dies indessen je nach Ausnutzung des festgesetzten Baufensters für das Hauptgebäude nicht. Aber auch eine solche Konzentration hinderte den Konflikttransfer nicht, da die Planfestsetzungen die Anordnung ggf. erforderlicher lärmmindernder Maßnahmen nicht ausschließen (z.B. zur Wahl des Belages) und der Plan selbst auch gestalterische bzw. grünordnerische Vorgaben zur Gliederung der Stellplätze trifft (Teil B, II.2). Auch der Umstand, dass die projektbezogene Bauleitplanung ein Bauvorhaben im Blick hatte, für das ein Baugenehmigungsverfahren im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nicht obligatorisch war, sondern gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 2 Abs. 5, § 51 Abs. 2 LBO 2016/2018 der Möglichkeit der Genehmigungsfreistellung unterlag bzw. unverändert unterliegt (vgl. heute § 62 LBO n.F.), steht einem Konflikttransfer nicht entgegen. Eine Genehmigungsfreistellung bewirkt zwar eine echte Baugenehmigungsfreiheit; sie stellt kein Anzeige- oder Kenntnisgabeverfahren dar. Die Bauaufsichtsbehörde ist nicht mehr präventiv mit der Option einer Prüfung eingeschaltet. Sie hat nicht die Aufgabe, die Einhaltung baurechtlicher Anforderungen vor Bauausführung nachzuprüfen. Weder für die Gemeinde noch für die Bauaufsichtsbehörde besteht eine Prüfpflicht. Die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit des Vorhabens trägt allein die Bauherrschaft. Eine präventive Prüfung des Vorhabens findet nicht zwingend statt. Indessen enthält § 68 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 9 Satz 1 LBO 2018 (heute § 62 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 4 Satz 1 LBO n.F.) ein notwendiges, die Rechte der planenden Gemeinde wahrendes verfahrensrechtliches Korrektiv, indem dort bestimmt ist, dass eine Genehmigungsfreistellung dann ausscheidet, wenn die Gemeinde, bei der die erforderlichen Bauvorlagen einzureichen sind, binnen Monatsfrist erklärt, dass ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, etwa, weil sie eine Überprüfung der sonstigen Voraussetzungen für eine Genehmigungsfreistellung oder des Bauvorhabens aus anderen Gründen für erforderlich hält. Die Gemeinde, die eine Konfliktlösung auf das Genehmigungsverfahren transferiert, hat es mithin selbst in der Hand, auf eine entsprechende Lösung in einem solchen Prüfverfahren aktiv durch entsprechende Erklärung hinzuwirken (diesen Aspekt nicht berücksichtigend BayVGH, Beschluss vom 18. März 2023 – 2 NE 23.916/954 –, juris Rn. 33; ebenso Hess. VGH, Urteil vom 22. April 2010 – 4 C 2607/08.N –, juris Rn. 105). Etwaige Versäumnisse der Gemeinde im nachgeschalteten Verfahren des Planvollzugs wirken nicht auf die im Planaufstellungsverfahren getroffene Prognose zurück; sie stellen die Bewertung eines Konflikttransfers als möglich und zulässig nicht infrage. Neben diesem der planenden Gemeinde im Fall des Konflikttransfers an die Hand gegebenen – nachgeschalteten – verfahrensrechtlichen Korrektiv werden insbesondere auch die Rechte der Nachbarn im Falle der späteren (bloßen) Genehmigungsfreistellung hinreichend gewahrt. Ausgangspunkt der Überlegung ist dabei, dass jede bauliche Anlage materiell-rechtlich den Anforderungen des § 15 BauNVO entsprechen muss, sodass ein Nachbar deshalb auch ohne eine entsprechende, den transferierten Konflikt bereits auf Planungsebene regelnde Festsetzung im Bebauungsplan nicht damit rechnen muss, durch die Nutzung einer im Geltungsbereich zulässigen Anlage – hier von Pkw-Stellplätzen – unzumutbar beeinträchtigt zu werden. Zwar mag es für ihn schwieriger sein, seine Rechte bei von der Genehmigungspflicht freigestellten Vorhaben effizient durchzusetzen, da er keinen Genehmigungsabwehranspruch verfolgen kann, sondern auf einen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten beschränkt ist. Diese Erschwernis stellt indes für eine Gemeinde kein grundsätzliches Hindernis dar, die gebotene Konfliktlösung durch § 15 BauNVO im Rahmen ihrer Abwägung zu berücksichtigen. Denn die Geeignetheit des § 15 BauNVO zur Lösung von Konflikten im Einzelfall beruht nicht auf diesen verfahrensmäßigen Gegebenheiten, sondern auf den materiell-rechtlichen Anforderungen, die die Vorschrift – unabhängig von der Frage der Genehmigungspflicht – stellt (vgl. BayVGH, Urteil vom 30. November 1998 – 26 N 95.1815 –, juris Rn. 39). 2. Die von der Antragstellerin darüber hinaus in materieller Hinsicht geltend gemachten Rügen führen ebenfalls auf keinen die Planunwirksamkeit begründenden Mangel. a) Dem Bebauungsplan fehlt insbesondere nicht die städtebauliche Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die "Städtebaupolitik" zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind demgegenüber in aller Regel nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. Nicht nur für die Planung insgesamt, sondern auch für jede einzelne Festsetzung ist eine städtebauliche Rechtfertigung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB zu verlangen (BVerwG, Urteil vom 27. März 2013 – 4 CN 7.11 –, juris Rn. 9 m. w. N.). § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag. In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Dafür ist das Abwägungsgebot maßgeblich, das im Hinblick auf gerichtliche Kontrolldichte, Fehlerunbeachtlichkeit und heranzuziehende Erkenntnisquellen abweichenden Maßstäben unterliegt. Deswegen kann die Abgewogenheit einer Bauleitplanung und ihrer Festsetzungen nicht bereits zum Maßstab für deren städtebauliche Erforderlichkeit gemacht werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 2013 – 4 CN 7.11 –, juris Rn. 10; Urteil des Senats vom 15. März 2018 – 1 KN 4/15 –, juris Rn. 45). Von diesem Maßstab ausgehend liegt dem Bebauungsplan ausweislich der Planbegründung (Ziffer 2, Seite 5 ff.) eine von städtebaulichen legitimen Zielen getragene Planungskonzeption zugrunde. Planungsziel der Antragsgegnerin ist es, eine bereits teilweise, u.a. mit einem erhaltenswerten Altbau bebaute Fläche, die sich nach ihrem Ortskernentwicklungskonzept aus dem Jahr 2017 in einem Übergangsbereich zwischen Einzelhandel und Dienstleistungszentrum befindet, der angrenzenden Bebauung und Nutzung angepasst als Mischgebietsfläche im Sinne des § 6 BauNVO auszuweisen, um damit die planungsrechtlichen Voraussetzungen für ein Mehrfamilienhaus mit Praxen und/oder Dienstleistungsanbietern im Erdgeschossbereich zu schaffen. Sie verfolgt damit in städtebaulich legitimer Weise öffentliche Belange im Sinne von § 1a Abs. 2 BauGB (sog. Bodenschutzklausel), aus § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB (Erneuerung, Fortentwicklung und Anpassung vorhandener Ortsteile), § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB (Belange des Denkmalschutzes), § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB (Wohnbedürfnisse der Bevölkerung), § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB (allgemeine Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse) und § 1 Abs. 6 Nr. 8 a) (Belange der Wirtschaft). Die projektbezogene Planung der Antragsgegnerin stellt entgegen der Annahme der Antragstellerin auch keine – städtebaulich nicht im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlich – bloße "Gefälligkeitsplanung" zugunsten der Beigeladenen zu 1 und 2 dar. Eine Gemeinde ist nach ständiger Rechtsprechung bei ihrer Planung grundsätzlich nicht gehindert, ein Konzept zur Grundlage ihrer Planung zu machen, das von einem Privaten entwickelt oder angestoßen worden ist; sie kann vielmehr hinreichend gewichtige private Belange zum Anlass für die Aufstellung eines Bebauungsplans nehmen und sich dabei an den Wünschen eines Vorhabenträgers oder Grundstückseigentümers orientieren, solange sie zugleich auch städtebauliche Belange und Zielsetzungen verfolgt. Nur wenn die Gemeinde mit ihrer Zielsetzung ausschließlich private Interessen verfolgen würde, setzte sie das ihr zur Verfügung gestellte Planungsinstrumentarium des Baugesetzbuchs in zweckwidriger Weise ein, was die Unzulässigkeit einer solchen Gefälligkeitsplanung zur Folge hätte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06. März 2007 – 4 BN 9.07 –, juris Rn. 6; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 12. Januar 2021 – 8 C 10362/20 –, juris Rn. 69 m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23. März 2021 – 3 S 2972/18 –, juris Rn. 40; Urteil des Senats vom 14. November 2022 – 1 KN 25/17 –, juris Rn. 54). Dafür sind nach den vorstehenden Ausführungen greifbare Anhaltspunkte indessen nicht ersichtlich. Auch der Umstand, dass die Beigeladenen zu 1 und 2 die Planungskosten übernehmen oder sich daran zumindest beteiligen sollten, begründet derlei Anhaltspunkte nicht. Denn dieser Aspekt betrifft allein die monetäre Seite der Planung, nicht hingegen deren städtebauliche Rechtfertigung (vgl. Urteil des Senats vom 14. November 2022 – 1 KN 25/17 –, juris Rn. 55). Ebenso wenig begründet schließlich der gewählte Zuschnitt des Plangebiets, den die Antragstellerin wegen der Überplanung einer weniger als 3.000 m² großen Fläche moniert, einen Verstoß gegen § 1 Abs. 3 BauGB. Es ist in erster Linie Sache des Plangebers, den Planumriss zu bestimmen. Ob eine Gemeinde überhaupt plant und in welchem räumlichen Umfang sie dies tut, ist Teil ihres Planungsermessens (BVerwG, Beschluss vom 20. November 1995 – 4 NB 23.94 –, juris Rn. 10 ff.). Der Umriss eines Plans wird durch die städtebaulichen Absichten bestimmt, die sich eine Gemeinde in freier Entscheidung zum Ziel setzen darf. Das richtet sich nach objektiven städtebaulichen Gesichtspunkten unabhängig von privaten Eigentümerinteressen. Nur ausnahmsweise kann das Planungsermessen hinsichtlich des Zuschnitts des Plangebiets unter dem Gesichtspunkt des § 1 Abs. 3 BauGB eingeschränkt sein. Danach kann eine Pflicht, zunächst nicht in das Plangebiet aufgenommene Flächen einzubeziehen, in Betracht kommen, wenn der Bebauungsplan ohne diese Einbeziehung seine Aufgabe, die städtebauliche Ordnung zu sichern und zu fördern, nicht erfüllen kann (Urteil des Senats vom 18. März 2024 – 1 KN 14/18 –, juris Rn. 64; Nds. OVG, Urteil vom 27. April 2011 – 1 KN 19/09 –, juris Rn. 32). Dafür ist hier indessen nichts ersichtlich. Mit der Festsetzung eines Mischgebiets im Sinne des § 6 BauNVO hat die Antragsgegnerin für das Plangebiet eine Gebietsart nach § 1 Abs. 2 BauNVO gewählt, die sich insbesondere auch unter Berücksichtigung des projektierten Vorhabens der Beigeladenen zu 1 und 2 dort vollständig durch einen entsprechenden Mix aus Wohnnutzung (vgl. § 6 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO) und Geschäfts- und Büronutzung einschließlich der Nutzung von Praxisräumen für alle Berufe des § 13 BauNVO wie u.a. Ärzte (vgl. § 6 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO) verwirklichen lässt. Zudem greift die Mischgebietsfestsetzung die Nutzungsstruktur entlang der Westseite der E.er Straße auf, die nämlich nicht nur in deren Ortskernentwicklungskonzept aus 2017 als Übergangsbereich zwischen Einzelhandel und Dienstleistungszentrum dargestellt ist, sondern die entgegen der Behauptung einer vermeintlich vorhandenen reinen oder zumindest überwiegenden Wohnnutzung nach den Feststellungen in dem gegen das im September 2019 genehmigungsfreigestellte Vorhaben der Beigeladenen zu 1 und 2 geführten einstweiligen Eilrechtsschutzverfahren (2 B 9/20, 1 MB 8/20) in einer gemischten Bebauung mit Wohn-, Gewerbe- und sonstiger Nutzung besteht. Mit dieser Festsetzung stellt die Antragsgegnerin mithin auch eine geordnete städtebauliche Entwicklung, wie sie § 1 Abs. 5 Satz 1 BauGB fordert, nicht infrage, und zwar selbst dann nicht, wenn sich die Maßfestsetzungen betreffend Grundfläche und Höhe nur an einem Teil der vorhandenen Nachbarbebauung (etwa E.er Straße 8/8a, 16d und 18) orientieren und im Übrigen über die Größenordnung des Gros der übrigen Bebauung hinausgehen mag. Eine Bauleitplanung kann einen vorhandenen Rahmen durchaus – wie hier – moderat erweitern. Es ist schließlich auch nichts dafür ersichtlich, dass der Bebauungsplan aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrte. Insbesondere hindern naturschutzrechtliche Verbote den Planvollzug nicht. Wie in der Planbegründung unter Ziffer 5.2.3. und 5.2.4. im Einzelnen dargestellt, steht insbesondere eine Verletzung der Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG nicht zu erwarten. Das gilt aufgrund der biogeografischen Struktur, aufgrund der im Plangebiet vorkommenden Biotoptypen in Verbindung mit der bisherigen Nutzung des Gebiets (Wohnbebauung mit Gartenfläche) sowie insbesondere aufgrund der innerstädtischen Lage und der daraus resultierenden baulichen Vorprägung und der Bodenverhältnisse namentlich in Bezug auf das Schutzgut Pflanzen; sämtliche vorgenannten Aspekte lassen ein Vorkommen artenschutzrechtlich prüfungsrelevanter Pflanzenarten, die gemäß Bundesartenschutzverordnung besonders oder streng geschützt sind oder in Anhang IV der FFH-Richtlinie benannt sind, nämlich nicht erwarten. Im Wege einer faunistischen Potenzialabschätzung ist des Weiteren festgestellt worden, dass im Plangebiet aufgrund der Habitatstrukturen der Gärten und der Siedlungsräume zwar typische Brutvogelarten wie Amsel, Singdrossel, Zilpzalp und Buchfink vorkommen können und dass auch an Gebäuden Brutvögel wie etwa der Hausrotschwanz, die Rauch- und Mehlschwalbe sowie der Haussperling nicht auszuschließen sind. Auch ein Vorkommen der Fledermausarten Breitflügelfledermaus, Zwergfledermaus, Großer Abendsegler, Mückenfledermaus und Rauhautfledermaus ist danach möglich. Auf der Basis einer Potenzialabschätzung ist insoweit indes konstatiert worden, dass bei Beachtung der gesetzlichen Schonfristen des § 39 Abs. 5 BNatSchG (1. März bis zum 30. September) und einer Beschränkung der Arbeiten an Gehölzen und an Gebäuden auf den Zeitraum des Winterhalbjahres erhebliche Beeinträchtigungen der zu schützenden Vögel nicht zu erwarten sein werden. Ebenso lässt sich danach eine erhebliche Beeinträchtigung vorkommender Fledermäuse vermeiden, wenn vor Um- oder Abrissarbeiten an Gebäuden bzw. an Gebäudeteilen während des Zeitraums vom 1. März bis zum 30. November eines Jahres eine Überprüfung der Objekte auf entsprechendes Vorkommen durch fachkundiges Personal erfolgt und die Bauausführung durch dieses Personal für unbedenklich erklärt wird. Ein Quartiersverlust kann jener Einschätzung zufolge zudem durch die fachgerechte Anbringung einer zusammenhängenden Gruppe von fünf Fledermauskästen und eines Meisenkastens innerhalb des Plangebiets erreicht werden. b) Der Bebauungsplan leidet auch nicht an einem durchgreifenden Festsetzungsmangel. Die von der Antragstellerin gerügte Textfestsetzung der Ziffer I.1, wonach die in § 19 Abs. 4 Nr. 1 BauNVO genannten Anlagen (Garagen und Stellplätze mit ihren Zufahrten) die mit 0,6 festgesetzte GRZ um maximal 50 % bis zu einer GRZ von 0,8 überschreiten dürfen und diese Einschränkung unter Berücksichtigung einer in jedem Fall im Umfang von mindestens 10 % nicht überbaut bzw. versiegelt zu haltenden Fläche (vgl. Ziffer II.4) indessen nicht für Stellplätze und Zufahrten gilt, sofern sie in wasserdurchlässiger Bauweise ausgeführt werden, hat ihre Rechtsgrundlage in § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO. Nach dieser Vorschrift kann die Gemeinde von den Vorgaben des § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO, d.h., von der als Obergrenze ermöglichten Überschreitung der festgesetzten Grundflächenzahl um bis zu 50 % und der mit einer Grundflächenzahl von 0,8 bestimmten allgemeinen Kappungsgrenze (§ 19 Abs. 4 Satz 2, Halbsatz 1 BauNVO) wie auch von der Möglichkeit, weitere Überschreitungen in geringem Ausmaß zulassen zu können (§ 19 Abs. 4 Satz 2, Halbsatz 2 BauNVO), abweichende Regelungen treffen. Nach der amtlichen Begründung des Verordnungsgebers sollte mit dieser Regelung die Möglichkeit geschaffen werden, auf bestimmte Bauausführungen, flächensparende Bauweisen, unterschiedliche Nutzungen und Ansprüche an Baugrundstücken sowie auf gesonderte Festsetzungen für Garagen eingehen zu können (vgl. BR-Drs. 354/89 S. 72). Dem trägt die in Rede stehende Festsetzung der Ziffer I.1 mit ihrem Verweis auf eine den Gedanken des Bodenschutzes aufgreifende Regelung einer wasserdurchlässigen Bauausführung von Stellplätzen und/oder Zufahrten Rechnung. c) Der Bebauungsplan leidet schließlich ebenso wenig an beachtlichen Abwägungsmängeln im Sinne des § 1 Abs. 7 BauGB. Die verfahrensrechtlichen Anforderungen an den Abwägungsvorgang ergeben sich aus den Vorgaben des § 2 Abs. 3 BauGB, wonach bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), ermittelt und bewertet werden müssen. Sie decken sich mit denen, die die Rechtsprechung bezogen auf die Zusammenstellung des Abwägungsmaterials aus dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB entwickelt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 – 4 CN 1.07 –, juris Rn. 18 ff.) und sind vorliegend bereits im Rahmen der gerügten formellen Fehler unter II. 1. c) behandelt worden. Soweit dort unter II. 1. c) aa) festgestellt wurde, dass die Thematik der Lärmbetroffenheit des Plangebietes, namentlich die Annahme einer Belegenheit desselben im Lärmpegelbereich IV ermittlungs- und bewertungsdefizitär erfolgt ist, handelt es sich um einen den Gegenstand der Regelung in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB bildenden Mangel, der gemäß § 214 Abs. 3 Satz 2, Halbsatz 1 BauGB nicht (auch) als Mangel der Abwägung geltend gemacht werden kann. Eine weitergehende Erörterung dazu erübrigt sich im vorliegenden Kontext mithin. Das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB, nach dem bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen sind, stellt im Übrigen inhaltliche Anforderungen an den Abwägungsvorgang und an das Abwägungsergebnis und unterliegt dabei insgesamt allerdings nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Gegen das rechtsstaatlich fundierte Gebot gerechter Abwägung wird verstoßen, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet (Abwägungsausfall), in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss (Abwägungsdefizit), wenn die Bedeutung dieser Belange verkannt wird (Abwägungsfehleinschätzung) oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (Abwägungsdisproportionalität). Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung des anderen entscheidet. Das Vorziehen und Zurücksetzen bestimmter Belange innerhalb des vorgegebenen Rahmens ist die elementare planerische Entschließung der Gemeinde über die städtebauliche Entwicklung und Ordnung und kein aufsichtlich oder gerichtlich nachvollziehbarer Vorgang (Urteile des Senats vom 3. Februar 2022 – 1 KN 19/20 –, juris Rn. 43, vom 6. Mai 2021 – 1 KN 21/16 –, juris Rn. 60 m. w. N. und vom 15. März 2018 – 1 KN 4/15 –, juris Rn. 67; Beschluss des Senats vom 18. Juni 2019 – 1 MR 1/19 –, juris Rn. 29). Gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist für die Abwägung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Satzung maßgebend. aa) Gemessen an diesem eingeschränkten Kontrollumfang ist ein Abwägungsmangel nicht festzustellen, soweit es die planinduzierte Lärmbelastung der dem Plangebiet benachbarten Grundstücke, namentlich die von der dortigen Anordnung und Nutzung notwendiger Stellplätze herrührenden Immissionen anbelangt. Diesbezüglich hat die Antragsgegnerin, wie ausgeführt (II. 1. c) bb)), unter Hinweis darauf, dass es sich bei dem Bebauungsplan um einen (bloßen) Angebotsplan handele, der auf kein konkretes Vorhaben beschränkt sei und bei dem daher genaue Aussagen zur Menge und zur endgültigen Platzierung der Stellplätze sowie auch zu deren Bauausführung noch nicht getroffen werden könnten, eine entsprechende Abarbeitung der Immissionsproblematik und eine ggf. erforderliche Konfliktlösung in einem nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren für ausreichend erachtet und darauf verwiesen. Das ist nicht abwägungsdefizitär; diese Verfahrensweise begründet, da sie die Thematik behandelt, insbesondere keinen Abwägungsausfall, sie unterliegt keinem Abwägungsdefizit und keiner Abwägungsfehleinschätzung und erweist sich auch nicht als abwägungsdisproportional. Aus den auch bereits oben unter II. 1. c) bb) dargestellten Gründen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, genügt diese Vorgehensweise und damit der Bebauungsplan insoweit in ausreichendem Maße dem Gebot der Konfliktbewältigung. bb) In gleicher Weise erweist sich die Planung nicht als abwägungsfehlerhaft, soweit die Antragsgegnerin auf die Festsetzung "umlaufender Lärmschutzeinrichtungen" zum Schutz der Nachbargrundstücke verzichtet hat. Auch insoweit gelten die vorerwähnten Erwägungen der Antragsgegnerin, dass es sich bei dem Bebauungsplan um einen (bloßen) Angebotsplan handele, der auf kein konkretes Vorhaben beschränkt sei und bei dem daher genaue Aussagen zu Menge, endgültiger Platzierung von Stellplätzen sowie zu deren Bauausführung noch nicht getroffen werden könnten und auf deren Grundlage sie daher zulässigerweise einen Konflikttransfer der Lärmschutzproblematik in ein der Planung nachgeschaltetes bauaufsichtliches Zulassungsverfahren für ein dort zu prüfendes konkretes Vorhaben vornimmt. cc) Ebenso verhält es sich schließlich mit dem Verzicht auf die Festsetzung eines bepflanzten Grünstreifens als Sichtschutz entlang der Grundstücksgrenze der Antragstellerin und dem Flurstück 89/30. Jenen Sichtschutz hatte die Antragstellerin in der Annahme angeregt, eine Stellplatzanlage werde nahezu ausschließlich bzw. auf jeden Fall auch in erheblichem Umfang auf dieser Fläche des Plangebiets entstehen. Mit ihrem Verweis auf die vorliegende (bloße) Angebotsplanung, die sie in der Abwägungsübersicht ihrer Auseinandersetzung mit der Anregung der Antragstellerin unmittelbar vorangestellt hat (Beiakte A, Bl. 350 f.), liefert die Antragsgegnerin auch insoweit hinreichende Erwägungen, welche die abschließende Aussage, die Stadt habe im Bebauungsplan Anpflanzungsfestsetzungen beschrieben und halte weiterhin daran fest (Beiakte A, Bl. 351), nachvollziehbar machen. Ein Abwägungsausfall liegt damit ebenso wenig vor wie ein Abwägungsdefizit, eine Abwägungsfehleinschätzung oder eine Abwägungsdisproportionalität. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 und 2 sind nicht gemäß § 162 Abs. 3 VwGO erstattungsfähig, weil sie sich am Normenkontrollverfahren nicht beteiligt, keine Anträge gestellt und sich mithin keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 104 – Südwestlich E.er Str. – der Antragsgegnerin. Sie ist nach dem Tod ihres Ehemannes im Mai 2022 dessen alleinige Rechtsnachfolgerin und damit Eigentümerin des Grundstücks mit der postalischen Anschrift … im Stadtgebiet der Antragsgegnerin. Das Grundstück ist mit einem Einfamilienhaus bebaut, welches zumindest in der Vergangenheit auch zu freiberuflichen Zwecken genutzt wurde. Es ist neben weiteren Grundstücken (E.er Straße 16, 16b und 16c) von der E.er Straße aus über einen südlich entlang der Flurstücke … und … (jeweils Flur 14, Gemarkung E.en) führenden Stichweg (Flurstück 89/77) erschlossen und verfügt an seiner Ostseite über eine grenzständig an das Flurstück … anschließende 7,20 m lange Garage. Die beiden Flurstücke … und … bilden zusammen mit dem nördlich an das Flurstück … anschließenden Flurstück 310/89 den Geltungsbereich des streitgegenständlichen Bebauungsplans Nr. 104 – Südwestlich E.er Str. –. Eigentümer der Flächen in dem ca. 0,2 ha großen Plangebiet, das im zentralen Stadtrandgebiet der Antragsgegnerin, südwestlich der E.er Straße – L 107 liegt, sind die Beigeladenen zu 1 und 2. Das Plangebiet wird begrenzt im Nordosten durch die E.er Straße mit angrenzender gewerblicher Bebauung mit östlich dahinter anschließender Bahntrasse, im Südosten und Südwesten durch gemischt genutzte Bebauung und im Nordwesten durch die rückwärtigen Grundstücksgrenzen der gemischten Bebauung am Levy-Schaefer-Weg. Der Bebauungsplan Nr. 104 setzt für seinen gesamten Geltungsbereich ein Mischgebiet fest. Die überbaubare Grundstücksfläche ist durch Baugrenzen bestimmt, die auf den beiden an der E.er Straße liegenden Flurstücken 310/89 und 320/89 ein ca. 1.160 m² großes Baufenster bilden. Innerhalb dieses Baufensters befindet sich ein als erhaltenswert eingestufter Altbau (E.er Straße 14), der nachrichtlich als Bestand gekennzeichnet ist; das weitere Bestandsgebäude (E.er Straße 12) ist demgegenüber nachrichtlich als fortfallend dargestellt. Zum Schutz der Wohn- und Büronutzungen vor Verkehrs- und Gewerbelärm ist innerhalb des Baufensters zeichnerisch der Lärmpegelbereich IV nach DIN 4109 Schallschutz im Hochbau für Neu-, Um- und Ausbauten festgesetzt, der gemäß Ziffer I.4.1 der textlichen Festsetzungen nur für die der E.er Straße zugewandte Gebäudefront gilt; für die der Straße abgewandte Front gilt danach der Lärmpegelbereich III. Zudem ist in dieser Textziffer festgelegt, dass Außenwohnbereiche innerhalb des Plangeltungsbereichs auf die der E.er Straße lärmabgewandte Seiten zu legen oder geschlossen auszuführen sind. Zum Schutz vor Gewerbelärm trifft Ziffer I.4.2 weitere einschränkende Regelungen in Bezug auf die Anordnung und Ausführung von Schlaf- und Kinderzimmern. Ausnahmen von beiden Festsetzungen sind in Ziffer I.4.3 geregelt. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf die Planzeichnung nebst Erklärung sowie den Inhalt der Festsetzungen zum Lärmschutz nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB (Ziffer I.4) verwiesen. Im Plangebiet ist ausschließlich offene Bauweise zulässig; die vorgeschriebene Dachneigung beträgt mindestens 30° bis maximal 45°. Das Maß der baulichen Nutzung ist durch Festsetzungen zur Grundfläche (GRZ 0,6), zur Geschossigkeit (max. zwei Vollgeschosse) und zur Trauf- und Firsthöhe der baulichen Anlagen (TH 8,5 m; FH 14,5 m) geregelt. Mit der textlichen Festsetzung in Ziffer I.1 ist diesbezüglich eine Ausnahme des Inhalts getroffen, dass die in § 19 Abs. 4 Nr. 1 BauNVO genannten Anlagen die festgesetzte GRZ um maximal 50 % bis zu einer GRZ von 0,8 überschreiten dürfen. Diese Einschränkung gilt nicht für Stellplätze und Zufahrten, sofern diese in wasserdurchlässiger Bauweise ausgeführt werden. Insoweit wird ergänzend auf Ziffer II.4 der Festsetzungen verwiesen, wonach der nicht überbaute bzw. versiegelte Grundstücksanteil der Mischgebietsfläche, mindestens 10%, als Vegetationsschicht anzulegen und zu begrünen ist, ggf. unter Anrechnung erfolgter Anpflanzungsfestsetzungen gemäß Ziffern II.1 bis II.3. Nördlich des festgesetzten Baufensters setzt der Plan auf dem Flurstück 310/89 eine mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten belastete Fläche zugunsten des rückwärtig der E.er Straße liegenden Grundstücks E.er Straße 12a fest. Für den westlich an das Baufenster anschließenden Grundstücksteil (Flurstück 89/30), der bislang in Verbindung mit der Bestandsbebauung E.er Straße 12 und 14 als Garten genutzt worden war, enthält der Plan im Übrigen keine spezifischen Festsetzungen mit Ausnahme des Gebots zur Anpflanzung von Hecken an der Nord- und Südseite des Flurstücks. Dieses Gebot wird durch die textliche Festsetzung in Ziffer II.1 inhaltlich u.a. mit Artenvorschlägen konkretisiert. Grünordnerische Festsetzungen trifft der Plan ferner hinsichtlich der Gliederung von Stellplätzen (Ziffer II.2) und der Begrünung von Abfallsammelbehältern (Ziffer II.3). Zudem regelt er mit Ziffer II.4, dass der nicht überbaute bzw. versiegelte Grundstücksanteil der Mischgebietsflächen, mindestens 10 %, als Vegetationsschicht anzulegen und zu begrünen ist, wobei die Flächen gemäß den grünordnerischen Festsetzungen in Ziffer II.1 bis II.3 angerechnet werden können. Nachdem sich die Absicht der Beigeladenen zu 1 und 2 nicht realisieren ließ, auf der planungsrechtlichen Grundlage des § 34 BauGB ein Mehrfamilienhaus mit gewerblichen und/oder freiberuflichen Nutzungen im Erdgeschoss als Anbau an das Gebäude E.er Straße 14 zu errichten und auf ihrem Grundstück die dafür erforderlichen Stellplätze herzustellen, entschloss sich die Antragsgegnerin, die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Ermöglichung des Vorhabens im Wege der Bauleitplanung zu schaffen. Insofern nahm das Planaufstellungsverfahren für den streitgegenständlichen Bebauungsplan im Wesentlichen den folgenden Verlauf: In seiner Sitzung am 25. Juni 2018 fasste der Bau- und Planungsausschuss der Antragsgegnerin den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 104 "Westlich E.er Str." im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB für das Gebiet westlich der E.er Straße in einer Breite von 40 m und einer Tiefe von ca. 45 bis 60 m. Die ortsübliche Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses erfolgte durch Abdruck in den Uetersener Nachrichten vom 23. November 2018 unter Beifügung eines das Plangebiet darstellenden Übersichtsplans sowie unter Angabe des Planungsziels, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Bereitstellung von Mischgebietsbauflächen für eine Bebauung mit einem zwei- bis dreigeschossigen Mehrfamilienhaus zu schaffen, in dem in der Erdgeschosszone Praxen und/oder Dienstleistungsanbieter untergebracht werden sollen. Der Bekanntmachung war ferner der Hinweis auf die gewählte Verfahrensart des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB beigefügt sowie der Hinweis darauf, dass in diesem Verfahren von einer Umweltprüfung abgesehen werde. Sie wurde zudem ab dem 23. November 2018 auf der Homepage der Antragsgegnerin ins Internet gestellt. Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit erfolgte am 4. Dezember 2018 im Rathaus der Antragsgegnerin. Zu dieser Veranstaltung war mit der Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses eingeladenen worden. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, die von der Planung berührt sein könnten, wurden am 20. November 2018 über die Planungsabsichten der Antragsgegnerin unter Beifügung eines Planvorentwurfs und einer Kurzbegründung unterrichtet und zur Abgabe einer Stellungnahme bis zum 4. Januar 2019 aufgefordert. Der vom Bau- und Planungsausschuss der Antragsgegnerin in seiner Sitzung am 4. März 2019 beschlossene und zur Auslegung bestimmte Entwurf des Bebauungsplans, in den Anregungen aus der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung insbesondere zum Lärmschutz entsprechend den Vorgaben in einem benachbarten Plangebiet (Bebauungsplan Nr. 81) eingeflossen waren, sowie derjenige der Begründung, lagen zusammen mit einer Schalltechnischen Untersuchung der … … GmbH zum Bebauungsplan Nr. 81 aus dem August 2014 in der Zeit vom 5. April 2019 bis zum 10. Mai 2019 in der Stadtverwaltung der Antragsgegnerin öffentlich aus; sie wurden überdies auf einer Internetseite der Antragsgegnerin sowie über den DigitalenAtlasNord des Landes zugänglich gemacht. Die Auslegungsbekanntmachung in den Uetersener Nachrichten vom 28. März 2019 enthielt einen diesbezüglichen Hinweis unter Angabe entsprechender Links sowie einen solchen auf die ebenfalls online abrufbare Bekanntmachung selbst. Zudem war der Hinweis enthalten, dass alle an der Planung Interessierten während der Auslegungsfrist die Planunterlagen und, soweit vorhanden, umweltbezogene Stellungnahmen einsehen sowie Stellungnahmen hierzu schriftlich oder während der Dienststunden zur Niederschrift abgeben können. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen könnten bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben, wenn die Stadt den Inhalt nicht gekannt habe und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans nicht von Bedeutung sei. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, die von der Planung berührt sein könnten, wurden am 1. April 2019 unter Auflistung der gegenüber dem Planvorentwurf vorgenommenen Anpassungen und Änderungen über die öffentliche Auslegung des gebilligten und zur Auslegung bestimmten Planentwurfs nebst Begründung unterrichtet und zur Abgabe einer Stellungnahme bis zum 10. Mai 2019 aufgefordert. Am 25. Juni 2019 beschloss die Ratsversammlung der Antragsgegnerin nach Prüfung der eingegangenen Stellungnahmen von Öffentlichkeit und Behörden bzw. Trägern öffentlicher Belange den Bebauungsplan Nr. 104 für das Gebiet südwestlich der L 107 – E.er Straße in einer Tiefe von ca. 45 m bis 60 m und einer Breite von 40 m, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), als Satzung und billigte die Begründung. Die Bürgermeisterin der Antragsgegnerin fertigte den Bebauungsplan am 19. August 2019 aus. Die ortsübliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses erfolgte durch Abdruck in den Uetersener Nachrichten vom 21. August 2019 mit dem Hinweis darauf, dass der Bebauungsplan nebst Begründung in der Stadtverwaltung der Antragsgegnerin eingesehen und dass dort Auskunft erhalten werden könne. Es wurde zudem darauf hingewiesen, dass der Plan und die Begründung auch im Internet auf der Homepage des Kreises Pinneberg (Geoportal) abrufbar seien und dass die Bekanntmachung selbst auf der Homepage der Stadt eingestellt sei. Die Bekanntmachung enthielt ferner den Hinweis auf die Beachtlichkeit bzw. die Möglichkeit der Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften über die Aufstellung des Bebauungsplans nach § 214 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2, § 215 Abs. 1 BauGB. Ein weiterer Hinweis bezog sich auf etwaige Entschädigungsansprüche und deren Geltendmachung gemäß § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB. Abweichend von der Angabe in Nr. 11 der Verfahrensvermerke auf der Planurkunde erfolgte ein Hinweis auf die Rechtswirkungen des § 4 Abs. 3 GO nicht. Der verstorbene Ehemann der Antragstellerin, der sich gemeinsam mit der Antragstellerin bereits im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung mit Schreiben vom 3. Mai 2019 gegen die Bauleitplanung der Antragsgegnerin gewandt und vornehmlich für die mögliche Anordnung von ca. 25 bis 30 Stellplätzen in geringem Abstand zur eigenen Grundstücksgrenze mindestens Schallschutzmaßnahmen sowie Sichtschutz etwa in Form eines mit Bäumen bepflanzten Grünstreifens entlang seiner Grenze gefordert hatte, hat am 5. November 2019 gegenüber der Antragsgegnerin formelle und materielle Mängel der Planung gerügt. Insoweit hatte er den Umstand zum Anlass genommen, dass die Bauaufsichtsbehörde des Kreises Pinneberg das Vorhaben der Beigeladenen zu 1 und 2 – ein traufständiges, zur E.er Straße ausgerichtetes zwei-geschossiges Wohn- und Geschäftshaus mit 14 Wohnungen und zwei Gewerbeeinheiten (Arztpraxen) innerhalb des im Bebauungsplan ausgewiesenen Baufensters mit einer Grundfläche von 540 m² und einer Firsthöhe von 14,20 m sowie die Herstellung von insgesamt 29 in Gestalt einer Art Ringverkehr um das Gebäude herum zu erreichenden Kfz-Stellplätzen mit nördlich angeordneter Grundstückszufahrt und südlicher -ausfahrt, davon vier im vorderen Grundstücksbereich innerhalb des Baufensters, 14 bis 15 Stellplätze auf dem Flurstück 89/30, vier bis fünf Stellplätze diesen vorgelagert auf dem Flurstück 320/89 sowie sechs Stellplätze an der Westgrenze des Flurstücks 310/89 – unter dem 20. September 2019 genehmigungsfrei gestellt hatte. Am 9. Januar 2020 hat der verstorbene Ehemann der Antragstellerin den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt und geltend gemacht, dass er auch als Planaußenlieger antragsbefugt sei. Er habe als unmittelbar an das Plangebiet angrenzender Nachbar ein subjektives Recht auf gerechte Abwägung seiner eigenen Belange nach § 1 Abs. 7 BauGB. Eine Verletzung dieses Rechts habe er bereits in seinem Schreiben vom 5. November 2019 mit dem Hinweis auf Abwägungsdefizite in Bezug auf die im Planverfahren absehbar überwiegend nur im rückwärtigen Plangebiet anzuordnende Vielzahl von Stellplätzen geltend gemacht. Die Antragsgegnerin habe den sich aus der erstmaligen Schaffung einer Lärmquelle mit erheblicher Intensität auf einer bislang verkehrsfreien Fläche und aus der Zunahme des Verkehrslärms insgesamt abzeichnenden (Lärm-)Konflikt nicht gelöst, insbesondere keine Schallschutzmaßnahmen zugunsten seines primär betroffenen Grundstücks getroffen, sondern den Konflikt abwägungsdefizitär dem Baugenehmigungsverfahren überantwortet. Der Bebauungsplan sei sowohl mit formellen als auch materiellen Mängeln behaftet. Der hier interessierende Planbereich sei Teil eines zuvor gefassten Aufstellungsbeschlusses für den Bebauungsplan Nr. 92, der sich auf einen weitaus größeren Plangeltungsbereich erstreckt habe. Die Planung hätte daher erst nach vorheriger teilweiser Rückgängigmachung des früheren Aufstellungsbeschlusses durchgeführt werden dürfen. Aus den im Schreiben vom 5. November 2019 geltend gemachten Gründen sei zudem die Wahl des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB fehlerhaft; auch das führe bereits in formeller Hinsicht zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans. Auch im Fall einer Innenentwicklung dürften im beschleunigten Verfahren vorgenommene Festsetzungen nicht den sich aus der Eigenart der näheren Umgebung ergebenden Zulässigkeitsmaßstab wesentlich verändern. Genau das sei aber bei den für das Plangebiet gewählten Festsetzungen der Fall. Die Bauaufsicht des Kreises habe das der Planung zugrundeliegende völlig überdimensionierte Vorhaben als nicht einfügsam nach § 34 BauGB beurteilt, und zwar sowohl hinsichtlich der Art als auch in Bezug auf das Maß der baulichen Nutzung. Im hier interessierenden Bereich dominiere ausschließlich Wohnnutzung in kleinmaßstäblich gehaltener Bebauung. Die Implementierung einer Mischgebietsfestsetzung sowie die Größenordnung der auf der Fläche ermöglichten Bebauung verfehlten den zu beachtenden bisherigen Maßstab in mehrfacher Hinsicht. Sie schafften eine Vorbildwirkung, die für den gesamten Baublock den bisherigen Gebietscharakter infrage stelle und hierdurch den sich aus der Eigenart der näheren Umgebung ergebenden Zulässigkeitsmaßstab wesentlich verändere. In materieller Hinsicht verletze die Planung zunächst den Grundsatz der umfassenden Problembewältigung, der sich aus dem in § 1 Abs. 5 Satz 1 BauGB enthaltenen Gebot ergebe, eine geordnete städtebauliche Entwicklung der Gemeinde zu gewährleisten. Auch wenn es nicht grundsätzlich ausgeschlossen sei, eine Bauleitplanung auf ein einzelnes Grundstück zu beschränken, erfülle ein Bebauungsplan die Anforderungen des § 1 Abs. 5 Satz 1 BauGB jedenfalls dann nicht, wenn er die städtebauliche Ordnung auch seiner Umgebung infrage stelle. Das sei hier mit der briefmarkenartigen Schaffung eines Mischgebiets auf einer Fläche von weniger als 3.000 m² der Fall. Sie ermögliche die Errichtung eines nach § 34 BauGB als nicht einfügsam beurteilten Fremdkörpers in einem ausschließlich durch Wohnnutzung geprägten Bereich. Bei der planerischen Ermöglichung des projektierten mischgenutzten Gebäudekomplexes hätten seine Auswirkungen auf die Umgebung daher nicht vollständig ausgeblendet werden dürfen; die städtebauliche Ordnung in dem hier interessierenden Bereich werde dadurch infrage gestellt. Ferner sei die in Ziffer I.1 der textlichen Festsetzungen zugelassene weitergehende Überschreitung der GRZ für Stellplatzflächen und ihre Zufahrten über die 50 %-Marge und die Obergrenze einer GRZ von 0,8 hinaus, sofern sie in wasserdurchlässiger Bauweise ausgeführt werden (I.1 Satz 2), mangels Vorliegens einer Ermächtigungsnorm nichtig. Die insoweit offenbar unter Rückgriff auf die Regelung in § 19 Abs. 4 Satz 4 Nr. 2 BauNVO vorgesehene Ausnahme stehe nicht zur Disposition des Plangebers, sondern eröffne allein der Baugenehmigungsbehörde eine Ausnahmemöglichkeit. Insbesondere erweise sich der Bebauungsplan in mehrfacher Hinsicht auch als abwägungsfehlerhaft. Es sei der Antragsgegnerin allein darum gegangen, dem im Baugenehmigungsverfahren zunächst gescheiterten Vorhaben der Beigeladenen zu 1 und 2 zum Erfolg zu verhelfen. Es handele sich um eine ausschließlich die Beigeladenen begünstigende und von ihnen zumindest mitfinanzierte reine Gefälligkeitsplanung, sodass bereits ein Abwägungsausfall anzunehmen sei. Jedenfalls aber liege ein Abwägungsdefizit vor. Die Interessen der benachbarten Grundstückseigentümer seien bei der Planung nicht in den Blick genommen bzw. völlig ausgeblendet worden. Insofern fehle es schon im Vorfeld der Abwägungsentscheidung an der notwendigen Aufbereitung des Abwägungsmaterials insbesondere in Bezug auf die immissionsschutzrechtlichen Auswirkungen der Planung. Das Thema Lärmschutz habe in der Planung zwar durchaus breiten Raum eingenommen, allerdings ausschließlich in Bezug auf die Frage, ob das zu errichtende Vorhaben durch Lärm der gegenüberliegenden gewerblichen Nutzungen beeinträchtigt werden könnte. Aber selbst diese Frage sei unzureichend behandelt worden, indem man ein früheres Lärmgutachten, welches im Zusammenhang mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 81 entstanden sei, herangezogen habe, ohne indessen die Aktualität sowie überzeugende Argumente für die Übertragbarkeit der dortigen Erwägungen herauszustellen. Beeinträchtigungen, die von der Planung selbst oder in Verbindung mit der vorhandenen Vorbelastung für die Nachbarschaft ausgehen werden, seien keiner Prüfung unterzogen worden, insbesondere nicht in Bezug auf die Anordnung der Stellplätze, obgleich von vornherein klar gewesen sei, dass die überwiegende Zahl der notwendigen Stellplätze, die auch durch den Kreis Pinneberg mit mindestens 28 veranschlagt worden sei, nur rückwärtig werde untergebracht werden können. Letzteres ergebe sich eindeutig bereits aus der in der Planbegründung als Abbildung 4 enthaltenen Skizze, die sich als zwar "vorläufige Planung für das Mischgebiet" gekennzeichnet allerdings nur unwesentlich von dem zwischenzeitlich genehmigungsfreigestellten Vorhaben mit insgesamt 25 im rückwärtigen Grundstücksbereich ausgewiesenen Stellplätzen unterscheide. Eine Zusammenschau mit den übrigen Festsetzungen (GRZ und Baugrenzen) und der Vorgabe, dass Stellplätze auch außerhalb der Baugrenzen zulässig sein sollen, unterstreiche dies ebenso wie die speziell für Stellplätze getroffene Ausnahmeregelung in Ziffer I.1 zur Überschreitung der GRZ. In diesem Zusammenhang von einer üblichen Angebotsplanung zu sprechen, könne nur als Etikettenschwindel bezeichnet werden. Das Ausblenden der Stellplatzproblematik, die anhand der TA Lärm sowie der Parkplatzlärmstudie des Bayerischen Landesamtes für Umweltschutz hätte beurteilt werden müssen, sowie die Nichtberücksichtigung der Zunahme des Verkehrs unter Hinweis auf jene vorgebliche Angebotsplanung erweise mithin das Abwägungsdefizit und die entsprechende Abwägungsfehleinschätzung der Antragsgegnerin. Sie hätte der Forderung nach Lärmschutzmaßnahmen, wie sie auch der Kreis Pinneberg im Rahmen der Behördenbeteiligung vorgebracht habe, im Rahmen der Bauleitplanung auch vor dem Hintergrund der nach § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB zu berücksichtigenden allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nachgehen und Rechnung tragen müssen. Eine Verlagerung der damit im Zusammenhang stehenden Fragestellungen in das nachfolgende Baugenehmigungsverfahren sei abwägungsdefizitär, ganz abgesehen davon, dass ein Genehmigungsverfahren unter Hinweis auf die Plankonformität des Vorhabens der Beigeladenen zu 1 und 2 nicht durchgeführt und der Konflikt im Rahmen der Genehmigungsfreistellung weder thematisiert noch gelöst worden sei. Abwägungsfehlerhaft sei darüber hinaus die Abwägungsentscheidung auch bezüglich des geltend gemachten Sichtschutzes in Form eines Grünstreifens entlang der Grenze zum Grundstück E.er Straße … . Hier fehle es an einer nachvollziehbaren Auseinandersetzung mit der infrage gestellten Lücke bei den Anpflanzungsfestsetzungen, die nur den seitlichen Bereich des Flurstücks 89/30, nicht aber den rückwärtigen Grenzstreifen umfassen. Der in der Abwägungsübersicht enthaltene Verweis darauf, dass die bisherige Planung beibehalten werde, beinhalte keine abwägende Rechtfertigung für die unterbliebene Festsetzung. Die Antragstellerin beantragt, den Bebauungsplan Nr. 104 "Südwestlich E.er Str." der Antragsgegnerin vom 25. Juni 2019 für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie hält den Normenkontrollantrag wegen Fehlens der Antragsbefugnis bereits für unzulässig. Die behaupteten Rechtsverstöße des Bebauungsplans Nr. 104 seien entweder bereits ungeeignet, ein subjektives Recht des Plannachbarn zu verletzen, oder seien für die Abwägung im Rahmen der Planung nicht relevant gewesen. So ziele die Rüge zur Wahl des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB letztlich auf die Erhaltung des bisherigen Gebietscharakters ab; für ein solches Recht sei im Zusammenhang mit der Aufstellung eines Bebauungsplans jedoch von vornherein kein Raum. Das gelte in gleicher Weise für die als Verstoß gegen § 1 Abs. 5 Satz 1 BauGB gerügte kleinräumige Planung, die sich in die nähere Umgebung nicht einfüge. Auch hier werde bloß ein vermeintliches Recht auf Gebietserhaltung geltend gemacht und überdies der räumliche Geltungsbereich des Bauleitplans gerügt, dessen Festlegung indes vom gemeindlichen Planungsermessen gedeckt sei, das ausschließlich im öffentlichen Interesse an einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und nicht im individuellen Interesse Einzelner ausgeübt werde. Ebenso wenig sei die Rüge, die Grundflächenzahlzahl sei in Ziffer I.1 der textlichen Festsetzungen unzulässig festgesetzt worden geeignet, die Verletzung eines subjektiv öffentlichen Rechts möglich erscheinen zu lassen. Die Festsetzung der GRZ oder der Größe einer Grundfläche erfolgten in erster Linie unter dem Gesichtspunkt, eine übermäßige Nutzung zugunsten des Bodenschutzes zu vermeiden, vermittelten aber keine drittschützende Wirkung. Soweit gerügt werde, es liege in Bezug auf die Anordnung der Stellplätze und die von ihnen ausgehenden Immissionen ein Verstoß gegen den Grundsatz gerechter Abwägung vor, sei zwar zu konstatieren, dass die Wahrung gesunder Lebensverhältnisse und damit eine potenziell zu hohe Lärmbelästigung durchaus ein privater Belang sein könne, der in die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB einzustellen sei. Hier seien jedoch keine Tatsachen dargelegt, die geeignet seien, eine mögliche unzureichende Berücksichtigung der nachbarlichen Belange im Rahmen der Abwägung zu begründen. Eine Lärmbelästigung sei nur dann ein in die Abwägung einzustellender Belang, soweit die Planung eine potenzielle Lärmbelästigung zwingend nach sich ziehe und diese wesentlich sei. Die Stellplätze und die mit diesen einhergehenden Emissionen seien hier jedoch bereits nicht Folge der Art und Weise der Bauleitplanung, sondern der konkreten Vorhabenplanung und der Genehmigung des Vorhabens durch die Bauaufsichtsbehörde. Der Bebauungsplan Nr. 104 schaffe keine immissionsschutzrechtlichen Konflikte. Er sehe ein Mischgebiet vor, in dem gemäß § 6 Abs. 1 BauNVO von vornherein nur Gewerbebetriebe zulässig seien, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Der Bebauungsplan bringe auch nicht zwangsläufig eine große Parkplatzanlage ohne Schallschutz mit sich; er schaffe vielmehr nur die Möglichkeit zur Errichtung von Stellplätzen, befreie aber nicht von der Genehmigungsbedürftigkeit. Aus der Planbegründung werde hinreichend deutlich, dass der Plan nicht für ein endgültig geplantes Vorhaben aufgestellt worden sei; hierfür stritten die zu den Entwürfen des Vorhabenträgers verwendeten Erläuterungen bzw. Begriffe wie "vorläufige Planung", "Planungsabsichten" und "zurzeit geplante" Stellplatzzahl. Aber selbst wenn man davon ausgehe, dass der Plan Lärm-Konflikte zulasten des benachbarten Planaußenliegers hervorrufe, sei hier eine Verlagerung der Konfliktbewältigung auf die Stufe der Verwirklichung der Planung zulässig gewesen und stehe der Annahme einer Antragsbefugnis entgegen. Im Planungsstadium hätten keinerlei Anhaltspunkt dafür bestanden, dass eine sachgerechte Lösung im nachfolgenden Verfahren über das Korrektiv des Rücksichtnahmegebots (§ 15 BauNVO) nicht mehr möglich sei. Insofern sei von Bedeutung, dass der infrage stehende Nutzungskonflikt nicht bereits auf der Ebene des Bebauungsplans abgewogen gewesen sei und die planerischen Festsetzungen auch keine solche Konkretisierung erfahren hätten, dass ein Ausgleich der planbedingt aufgeworfenen Nutzungskonflikte auf eine Korrektur der Festsetzungen hinausgelaufen wäre. Dem stehe insbesondere auch nicht entgegen, dass nach dem Beschluss des Bebauungsplans in Bezug auf das Vorhaben der Beigeladenen zu 1 und 2 kein Baugenehmigungsverfahren, sondern ein Genehmigungsfreistellungsverfahren stattgefunden habe. Trotz der letztgenannten Möglichkeit der Vorhabenzulassung habe sie als Plangeberin davon ausgehen dürfen, dass auch nach der Aufstellung des Bebauungsplans noch eine sachgerechte Konfliktlösung gefunden werde. Letzteres auch deshalb, weil die Intensität der Beeinträchtigungen durch den zu erwartenden Lärm voraussichtlich vergleichsweise gering sein werde. Hierzu habe sie in ihrer Stellungnahme zu entsprechendem Vorbringen im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung bereits hervorgehoben, dass allein aufgrund der Grundstücksgröße und der einzuhaltenden Immissionsgrenzwerte größere gewerbliche Einheiten nicht realisiert werden können und sich dies auch auf den zusätzlichen Pkw-Verkehr einschränkend auswirke. Gewerbebetriebe, die ein hohes Verkehrsaufkommen generierten und eine hohe Stellplatzzahl benötigten, seien folglich ausgeschlossen. Auch der Senat habe im Übrigen in dem vom verstorbenen Ehemann der Antragstellerin gegen das genehmigungsfreigestellte Vorhaben der Beigeladenen geführten Eilrechtsschutzverfahren (1 MB 8/20) entschieden, dass greifbare Anhaltspunkte für die Annahme einer unzumutbaren Beeinträchtigung nicht gegeben seien. Soweit schließlich das mit dem Bebauungsplan normierte Anpflanzgebot als unzureichend und deshalb abwägungsdefizitär gerügt werde, führe auch dies auf keine Verletzung subjektiver Rechte. Insoweit gelte, dass nur geringfügig betroffene Belange für eine Abwägung nicht relevant seien. Das Bedürfnis nach Sichtschutz gehöre dazu, zumal ein Großteil der Grenze des Grundstücks E.er Straße … bereits von Bebauung abgeschirmt sei, sensible Außenwohnbereiche auf der vom Plangebiet abgewandten Seite des Wohnhauses angeordnet seien und in Grenznähe errichtete Stellplätze auch keine zum längeren Verweilen einladende Aufenthaltsqualität aufwiesen. Der Normenkontrollantrag sei zudem unbegründet. Der Bebauungsplan Nr. 104 sei rechtmäßig. Für ihn sei zu Recht das beschleunigte Verfahren nach § 13a BauGB gewählt worden. Die Voraussetzungen hierfür hätten vorgelegen. Es sei mit dem Ziel der Nachverdichtung eine Fläche von nur 2.018 m² überplant worden. Darauf, dass der sich aus der Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert werden dürfe, komme es nicht an. Der Normenkontrollantrag beziehe sich insoweit auf eine Kommentierung des § 13a BauGB durch Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, Kommentar, 14. Auflage 2019, § 13a Rn. 4, der auf ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 19. Mai 2015 (10 D 62/12.NE) verweise, dem indessen ein im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB aufgestellter Bebauungsplan zugrunde gelegen habe und das folglich für den Regelungskontext des § 13a BauGB nicht einschlägig sei. Abgesehen davon sei die Einschätzung der Bauaufsichtsbehörde, wonach sich das ursprünglich beantragte Bauvorhaben der Beigeladenen zu 1 und 2 wegen seiner Größe nicht in die nähere Umgebung eingefügt habe, durchaus fraglich, da sich auf der gegenüberliegenden Straßenseite große, mehrgeschossige Häuser mit gewerblicher Nutzung im Erdgeschoss und Wohnungen in den oberen Stockwerken befänden und überdies dort ein Supermarkt, ein Pendlerparkplatz und sogar eine Papierfabrik vorhanden seien. Der Bebauungsplan erfülle auch die Anforderungen der Planungsgrundsätze aus § 1 Abs. 5 Satz 1 BauGB. Es sei nicht erkennbar, dass und weshalb hier eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung im Sinne dieser Vorschrift infrage gestellt werde, zumal eine solche Entwicklung gemäß § 1 Abs. 5 Satz 3 BauGB vorrangig – wie vorliegend geschehen – durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen solle. Anhaltspunkte dafür, dass hier eine unter keinem städtebaulichen Gesichtspunkt mehr sinnvolle Gemengelage bestehen sollte, seien nicht erkennbar. Gewerbe- und Wohnnutzung könnten sinnvoll nebeneinander existieren. Das belege § 6 BauNVO; genau ein solches Mischgebiet sei hier festgesetzt worden. Es liege auch kein Verstoß des Bebauungsplans gegen § 19 Abs. 4 BauNVO vor. Die gerügte Festsetzung unter Ziffer I.1 sei nicht auf § 19 Abs. 4 Satz 4 Nr. 2 BauGB gestützt worden, sondern auf § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO, der eindeutig festlege, dass im Bebauungsplan von Satz 2 abweichende Bestimmungen getroffen werden können. Der Bebauungsplan leide des Weiteren nicht unter Abwägungsfehlern, sondern sei, entsprechend dem Grundsatz aus § 1 Abs. 7 BauGB, unter einer gerechten Abwägung der privaten und öffentlichen Interessen zustande gekommen. Da eine Abwägung stattgefunden habe, gehe die Annahme eines Abwägungsausfalls bereits fehl. Insbesondere der hierzu erhobene Vorwurf einer Gefälligkeitsplanung sei nicht geeignet, einen solchen Fehler zu begründen. Es sei zwar zutreffend, dass der Bebauungsplan in Folge einer nicht erteilten Baugenehmigung aufgestellt worden sei. Die Planung auf Grund eines der Stadt bekannten Projekts führe indessen auf keinen Abwägungsfehler, da die Planung ausschlaggebend auf städtebaulichen Erwägungen beruhe und insofern mit § 1 Abs. 3 BauGB vereinbar sei. Der Bebauungsplan sei aus dem Flächennutzungsplan entwickelt worden, in dem der Bereich des Plangebiets als gemischte Baufläche dargestellt sei. Der überplante Bereich liege innerhalb des Bereichs des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 92 "Ortskern: Willy-Meyer-Straße, westliche E.er Straße" und sei damit schon frühzeitig Gegenstand von Überlegungen für eine dortige städtebauliche Entwicklung gewesen, und zwar noch bevor es zu dem Antrag der Beigeladenen zu 1 und 2 gekommen sei. Weiter sei im Jahr 2017 ein Erläuterungsbericht zur Ortskernentwicklung erstellt worden, der auch das hier gegenständliche Gebiet erfasse. In der Beschlussvorlage zum Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplans Nr. 104 sei diesbezüglich festgehalten, dass sich die Festsetzungen des Plans auch an den darin für das Plangebiet enthaltenen Aussagen orientieren sollten, wonach Einzelhandel und Dienstleistungen sowie eine Bebauung mit maximal zwei Vollgeschossen und einem Staffelgeschoss zu ermöglichen sei. Der Plan sei im Übrigen bewusst als Angebotsplan konzipiert worden, zumal im Zeitpunkt der Planung lediglich "Vorentwürfe" zu einem auf dem Plangebiet vorgesehen Vorhaben bestanden hätten. Keineswegs habe sich die Stadt an jene nur vorläufigen Pläne gebunden gefühlt; sie habe vielmehr alle im Beteiligungsverfahren eingegangenen Stellungnahmen, mithin auch diejenigen des verstorbenen Ehemannes der Antragstellerin, auf ihre Relevanz geprüft und ihre Planung in Ausübung ihres Ermessens teilweise auch angepasst, so etwa in Bezug auf Festsetzungen zum Schutz der Wohn- und Büronutzungen vor Verkehrs- und Gewerbelärm. Die Abwägungsentscheidung sei auch hinsichtlich der angesprochenen potenziellen Lärmzunahme durch die Errichtung von Stellplätzen als Folge des Bebauungsplans nicht zu beanstanden. Insoweit liege weder ein Abwägungsdefizit noch eine Abwägungsfehleinschätzung noch eine Abwägungsdisproportionalität vor. Es bestünden schon Zweifel, ob es sich bei den vorgebrachten Interessen überhaupt um Belange handele, die für die Abwägung erheblich seien, da die Bebauungsplanung selbst keine Lärmimmissionen zur Folge habe. Unabhängig davon sei sie angesichts der mit den Planfestsetzungen eröffneten Variationsbreite zur Nutzung der gewerblichen Einheiten und – auch davon abhängig – zu Anzahl und Lage von Stellplätzen nicht gehalten gewesen, im Planverfahren ein Lärmgutachten einzuholen; ein solches sei von konkreten Vorhaben- und Ausführungsdetails abhängig und angesichts der gewählten Angebotsplanung weder erforderlich noch sinnvoll gewesen. Überdies habe sie dem Lärmschutzaspekt durch die Festsetzung eines Mischgebiets hinreichend Rechnung getragen und habe, wie bereits zur Zulässigkeitsprüfung des Normenkontrollantrags dargelegt, die Bewältigung möglicher Lärmimmissionen auf das Genehmigungsverfahren verlagern dürfen. Schließlich liege auch kein Abwägungsfehler hinsichtlich der festgesetzten Anpflanzungen vor, weil es sich bei dem Bedürfnis eines Planaußenliegers nach einem Sichtschutz schon nicht um einen in der Abwägung zu berücksichtigenden Belang handele. Die Beigeladenen zu 1 und 2 haben sich im Verfahren nicht geäußert und auch keinen Antrag gestellt. Gegen das von ihnen im Rahmen der Genehmigungsfreistellung nach § 68 LBO a.F. unter dem 9. September 2019 angezeigte und von der Bauaufsichtsbehörde des Kreises Pinneberg unter dem 20. September 2019 genehmigungsfreigestellte Vorhaben hat der verstorbene Ehemann der Antragstellerin um einstweiligen gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht. Seinen Antrag hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 17. März 2020 (2 B 9/20) abgelehnt. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 28. April 2020 (1 MB 8/20) zurückgewiesen. Auf der Plangebietsfläche ist unterdessen das im September 2019 genehmigungsfreigestellte Vorhaben realisiert worden, allerdings mit teils abweichender Anordnung der Stellplätze, die ausschließlich über die mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht belastete nördlich des Baufenster belegene Fläche des Flurstücks 310/89 von der E.er Straße aus erreicht und wieder verlassen werden können. Insofern findet kein Ringverkehr um das Gebäude herum statt. Neben den vier Stellplätzen im vorderen Grundstücksbereich befinden sich nunmehr alle übrigen Stellplätze hinter dem Gebäude auf den Flurstücken 310/89 und 320/89 und nur teilweise auf einen schmalen östlichen Streifen des Flurstücks 89/30, das im Übrigen ganz überwiegend gärtnerisch bzw. als Freizeitfläche genutzt wird. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Gerichtsakten 2 B 9/20 und 1 MB 8/20 sowie der ebenfalls beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen.