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Urteil

1 KN 22/09

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2025:0722.1KN22.09.00
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Tenor
Die Satzung der Antragsgegnerin über den Bebauungsplan 32.07.00 – Teilbereich West – Fischereihafen / Baggersand vom 4. März 2008, nach Durchführung eines ergänzenden Verfahrens erneut beschlossen am 30. Januar 2025, wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Satzung der Antragsgegnerin über den Bebauungsplan 32.07.00 – Teilbereich West – Fischereihafen / Baggersand vom 4. März 2008, nach Durchführung eines ergänzenden Verfahrens erneut beschlossen am 30. Januar 2025, wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Gegenstand des Normenkontrollverfahrens ist die ursprüngliche Satzung über den Bebauungsplan 32.07.00 – Teilbereich West – Fischereihafen / Baggersand der Antragsgegnerin zusammen mit der im Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB geänderten Satzung. Die ursprüngliche Satzung erlangt zusammen mit dem geänderten Bebauungsplan insgesamt als ein Bebauungsplan Wirksamkeit; er setzt sich lediglich aus zwei Teilnormgebungsakten zusammen. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt die Gemeinde beim ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB das von ihr ursprünglich eingeleitete Verfahren an der Stelle fort, an der ihr der zu korrigierende Fehler unterlaufen ist; der Plangeber wird hierdurch in das Verfahren des Bebauungsplanentwurfs zurückversetzt. Das ergänzende Verfahren wird mit einem neuen – ggf. im Vergleich zum Ursprungsbebauungsplan sogar inhaltsgleichen – Satzungsbeschluss abgeschlossen. Mit einem solchen Satzungsbeschluss entsteht ein neuer Plan, der Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens sein kann (Urteile des Senats vom 5. Mai 2022 – 1 KN 3/18 –, juris Rn. 26 m.w.N. und vom 9. Juni 2022 – 1 KN 11/18 –, juris Rn. 32). Hiervon ausgehend ist der Normenkontrollantrag zulässig und begründet. A. Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Der gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthafte Antrag gegen den Bebauungsplan 32.07.00 – Teilbereich West – Fischereihafen / Baggersand der Antragsgegnerin ist am 15. Dezember 2009 und damit innerhalb der Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, d. h. innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung durch Abdruck in den Lübecker Nachrichten vom 16. Dezember 2008 gestellt worden. Die Antragstellerin ist als Eigentümerin eines Grundstücks im Plangebiet, für das der Bebauungsplan Festsetzungen trifft, antragsbefugt, weil sie gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO geltend machen kann, durch den Bebauungsplan oder dessen Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden (vgl. Urteil des Senats vom 3. Februar 2022 – 1 KN 19/20 –, juris Rn. 14). Sie verfügt auch über das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Insbesondere ist das Rechtsschutzbedürfnis infolge der teilweisen Überplanung des Plangebiets durch den am 19. Juli 2017 in Kraft getretenen Bebauungsplan 32.14.00 – Auf dem Baggersand / Hafenquartier – schon deshalb nicht entfallen, weil dieser die im Eigentum der Antragstellerin stehenden Grundstücksflächen nicht betrifft. B. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Der Antrag gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist begründet, wenn die angegriffene Rechtsvorschrift ungültig ist, d. h., wenn sie an einem formellen oder materiellen Fehler leidet, der nach den §§ 214, 215 BauGB vom Gericht beachtet werden muss. I. Der Bebauungsplan 32.07.00 – Teilbereich West – leidet zunächst nicht an den von der Antragstellerin geltend gemachten formellen Fehlern. Insoweit liegen beachtliche, die Unwirksamkeit des Bebauungsplans nach §§ 214, 215 BauGB, auf welche der Bekanntmachungstext zutreffend hingewiesen hatte, begründende Mängel nicht vor. Die Antragstellerin hat diesbezüglich innerhalb der Frist von § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB allein geltend gemacht, dass die Antragsgegnerin bei der Aufstellung des Bebauungsplans die von der Planung berührten Belange nicht gemäß § 2 Abs. 3 BauGB ermittelt und bewertet hätte. Das ist indes nicht der Fall. Nach der als Verfahrensnorm ausgestalteten Bestimmung des § 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten. Denn die Berücksichtigung aller bedeutsamen Belange in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB setzt deren ordnungsgemäße Ermittlung und zutreffende Bewertung voraus. Das notwendige Abwägungsmaterial im Sinne von § 2 Abs. 3 BauGB umfasst dabei solche Belange, die in der konkreten Planungssituation nach Lage der Dinge in die Abwägung eingestellt werden müssen. Nicht abwägungserheblich sind geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht (BVerwG, Beschluss vom 12. Juni 2018 – 4 B 71.17 –, juris Rn. 5 m. w. N.). Die Abwägungsbeachtlichkeit beschränkt sich ferner auf solche Betroffenheiten, die in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich sind und für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar waren (BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 – 4 CN 1.07 –, juris Rn. 20 f.). Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Beurteilung ist dabei der des Satzungsbeschlusses (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Gemessen daran liegen Ermittlungs- und Bewertungsfehler nicht vor. 1. Die Belange der Antragstellerin als Eigentümerin des Grundstücks … hat die Antragsgegnerin ermittelt und sie als abwägungserheblich bewertet. Der Vortrag, die von ihr gewünschte und ernsthaft geplante Umnutzung ihres Betriebsgeländes in von der Planung nicht vorgesehenen Kategorien seien vollständig verworfen und in der Abwägung nicht berücksichtigt worden, steht im Widerspruch zur Aktenlage. Ausweislich der Abwägungstabelle hat die Antragsgegnerin sowohl den Umstand, dass eine planungsrechtliche Sicherung der Bestandsnutzung nicht gewünscht sei als auch ihre Planungsabsichten zur Kenntnis genommen und bewertet (Ziffer 1.1 bis 1.4 der Abwägungstabelle). So heißt es dort etwa, die Planungsabsichten der Grundstückseigentümer der … seien zwischenzeitlich in die Begründung zum Bebauungsplan unter Punkt 5.2 aufgenommen und abgewogen worden (Ziffer 1.3). In der Begründung heißt es sodann, dass es für das Betriebsgelände der … von Seiten der Eigentümer Nutzungsvorstellungen gebe, das Gelände zu einem Fährterminal auszubauen. Nach dem derzeitigen Wissensstand der Antragsgegnerin müsse dazu das Gelände in die Trave hinein erweitert und durch eine Lärmschutzwand – nach einer vorläufigen Lärmprognose – von 5,0 m Höhe zu den nördlich und westlich angrenzenden Nutzungen abgeschirmt werden. Die Erschließung müsse vom Skandinavienkai aus erfolgen. Diese Nutzungsvorstellungen widersprächen den städtebaulichen Zielen der Entwicklungsplanung der Antragsgegnerin, nach denen ein weiteres Heranrücken des Hafenumschlags an den Bereich Fischereihafen nicht vorgesehen sei. 2. Ein Ermittlungsdefizit ergibt sich auch nicht im Hinblick auf im Plangebiet vorhandene Altlasten. Die Antragstellerin beruft sich darauf, dass dem Umweltbericht zwar zu entnehmen sei, dass im Bereich des gewerblich genutzten Grundstücks Auf dem Baggersand 17 schädliche Bodenveränderungen nach dem Bundesbodenschutzgesetz vorhanden seien, von denen eine Gefährdung der Wirkungspfade Boden-Mensch, Boden-Grundwasser und Boden-Nutzpflanze ausgehe. Den Planunterlagen sei aber nicht zu entnehmen, dass sich die Antragsgegnerin ordnungsgemäß mit den Auswirkungen der Planung auf diese Wirkungspfade auseinandersetzt und diese Belange ordnungsgemäß ermittelt und bewertet habe. Das trifft nicht zu. Der Begründung lassen sich die wesentlichen Ermittlungsschritte entnehmen. Beschrieben wird, dass die Grundstücke Travemünder Landstraße 300, 302, 304 und Auf dem Baggersand 17 in Travemünde seit langem gewerblich genutzt worden sind. Auf Grund dieser Nutzung bestand schon im Planaufstellungsverfahren ein Altlastenverdacht. Eine diesbezügliche historisch-deskriptive Erfassung, bei der auch die Flächen westlich der Travemünder Landstraße Berücksichtigung fanden, wurde von einem Ingenieurbüro durchgeführt. Als Ergebnis der Erfassung wurden zunächst 46 Verdachtsflächen kartiert. Basierend auf den ermittelten Kontaminationsverdachtsflächen wurde sodann ein Konzept als Grundlage für die erforderlichen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung entwickelt. Anschließend wurden die Verdachtsflächen vom Gutachter in drei Kategorien eingeteilt: Für die Flächen der Kategorie A bestehe ein dringender Erkundungsbedarf, da stichhaltige Hinweise auf Boden und/oder Grundwasserverunreinigungen vorlägen; Kategorie B kennzeichne einen angezeigten Erkundungsbedarf, da die historisch-deskriptive Erfassung Hinweise auf Boden und/oder Grundwasserverunreinigung ergeben hätten; bei Kategorie C handele es sich um Kontaminationsverdachtsflächen für die ein Erkundungsbedarf nur im Rahmen von geplanten Bau- und Erdbaumaßnahmen bestehe (S. 8 f. der Begründung). Die Altlastenverdachtsflächen der Kategorie C sind in der Planzeichnung entsprechend gekennzeichnet („Umgrenzung der für bauliche Nutzungen vorgesehenen Flächen, deren Böden in Verdacht stehen, erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet zu sein“). Hier sind Untersuchungen im Rahmen künftiger Bau- bzw. Erdbaumaßnahmen vorzunehmen bzw. sind die Arbeiten von einem Fachgutachter zu begleiten (S. 9 der Begründung). Für die weitergehenden Untersuchungen der Altlastenverdachtsflächen ist in Abstimmung mit der unteren Bodenschutzbehörde der Hansestadt Lübeck eine orientierende Gefährdungsabschätzung beauftragt worden. Die Untersuchungen haben bisher nur im Bereich des gewerblich genutzten Grundstückes Auf dem Baggersand 17 schädliche Bodenveränderungen nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz ergeben von denen eine Gefährdung des Wirkungspfades Boden-Mensch, Boden-Grundwasser und Boden-Nutzpflanze ausgehe (S. 9 der Begründung). Hierzu ist dem Verwaltungsvorgang das Gutachten Nr. 0601 116.2 vom 24. Mai 2006 der Sachverständigen-Ring Dipl.-Ing. … GmbH zu entnehmen (S. 65 ff. Beiakte E). Die beschriebene Kategorisierung der Altlastenverdachtsflächen ist darin tabellarisch erfolgt (S. 8 des Gutachtens). Insgesamt befanden sich danach sechs Kontaminationsflächen der Kategorien A und B auf dem Grundstück Auf dem Baggersand 17 (S. 10 des Gutachtens). Diese wurden mittels Rammkernsondierungen gemäß DIN 4021 untersucht. Das Gutachten beschreibt insoweit detailliert das Prozedere (S. 11 ff. des Gutachtens). Sodann werden die Bewertungsgrundlagen dargestellt. So wird u. a. ausgeführt, dass im Rahmen der Gefährdungsabschätzung die Wirkungspfade Boden-Mensch, Boden-Nutzpflanze und Boden-Grundwasser zu berücksichtigen seien (S. 15 des Gutachtens). Die pauschale Kritik der Antragstellerin, dass sich die Planung nicht mit den Auswirkungen der Planung auf diese Wirkungspfade auseinandergesetzt habe, trifft nicht zu. Das Gutachten führt insoweit aus, dass die BBodSchV für die Beurteilung der verschiedenen Wirkungspfade Prüfwerte bzgl. einzelner Parameter definiere und gibt diese sodann in der Tabelle 6 wieder (S. 15 des Gutachtens). Bei Überschreitung der Prüfwerte sei die Besorgnis des Vorliegens einer schädlichen Bodenveränderung gegeben. Es sei dann eine einzelfallbezogene Gefährdungsabschätzung vorzunehmen. Das entsprechende Vorgehen wird gutachterlicherseits sodann präzisiert. So wird etwa ausgeführt, dass als Beurteilungstiefe für den Gefährdungspfad Boden-Mensch die obersten 10 cm des Bodens geltend würden, bei Kinderspielplätzen und in Wohngebieten die oberen 35 cm (S. 16 des Gutachtens). Im Ergebnis legt das Gutachten sodann drei Kontaminationsflächen fest, wobei es sich bei den KF 02 und KF 03 um Restbelastungen handelt (S. 19 des Gutachtens). Abschließend empfiehlt der Gutachter, die Bodenbelastung KF 01, bei der es sich um eine schädliche Bodenveränderung handelt, im Rahmen einer Sanierungsuntersuchung vollständig einzugrenzen (S. 20 des Gutachtens). Dies gibt die Planbegründung zutreffend wieder (S. 9 der Begründung). Die Kontaminationsflächen sind in der Planzeichnung mittels Festsetzung gekennzeichnet worden („Umgrenzung der für bauliche Nutzungen vorgesehenen Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind“). Ermittlungs- und Bewertungsdefizite sind danach auch unter diesem Gesichtspunkt nicht erkennbar. 3. Durchgreifende Ermittlungs- und Bewertungsfehler sind schließlich auch in Bezug auf die festgesetzte Grundstückszufahrt zwischen dem Grundstück der Antragstellerin und der Travemünder Landstraße an der Grenze zum benachbarten Grundstück der …-Werft mit der Bezeichnung „GFL 5“ (Mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Fläche gem. § 9 Abs. 1 Nr. 21 und Abs. 6 BauGB) nicht erkennbar. Die Antragstellerin meint, diese sei abwägungsfehlerhaft, weil sie nicht an der für eine Zufahrt besten und sich planerisch aufdrängenden Position, nämlich in der Verlängerung der vorhandenen Wegeverbindung auf dem Betriebsgelände zur Wasserseite belegen sei. Außerdem sei sie an der vorgesehenen Position so belegen und ausgestaltet, dass sie eine Anfahrt für die das Gelände notwendig anfahrenden Sondertransporte mit Überlängen (z. B. zum Masttransport) unmöglich mache. Ihr stünden die zu „steilen“ Winkel zwischen Straße und Zufahrt sowie zwischen Zufahrt und vorhandenen Hallen entgegen, die Zufahrt sei zu schmal und der Wendekreise unzureichend. Das kann letztlich dahinstehen. Ein etwaiger Belang der Antragstellerin – in Betracht kämen insoweit wohl Belange der Wirtschaft gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchst. a BauGB – war bei der Entscheidung über den Plan schon nicht als abwägungsbeachtlich erkennbar, denn die Antragstellerin hat sich im Beteiligungsverfahren zu diesem Aspekt der Planung nicht geäußert. Die Antragsgegnerin hat – nach unwidersprochenen Darlegungen – die Lage der Zufahrt aufgrund der städtebaulichen Gegebenheiten und der Zugriffsmöglichkeiten auf die betreffenden Grundstücksanteile gewählt. Die möglichen Schleppkurven wurden für Bootstrailer bemessen. In ihrer Breite von 12 m entspricht sie der jetzt vorhandenen Zufahrt des nördlich gelegenen Betriebs (S. 7 des Schriftsatzes vom 30. November 2020). Weiteres Abwägungsmaterial musste sich der Antragsgegnerin im Zusammenhang mit dieser Festsetzung nicht aufdrängen. Selbst wenn man das anders sehen wollte, wäre ein entsprechender Ermittlungsfehler dann nicht offensichtlich. II. Der Bebauungsplan 32.07.00 – Teilbereich West – leidet aber unter durchgreifenden materiellen Fehlern. Die festgesetzten immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegel „LW“ fußen nicht auf einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage (dazu: 1.). Sie erweisen sich zudem – nach wie vor – als zu unbestimmt (dazu: 2.). 1. Die im Bebauungsplan festgesetzte Gliederung in die eingeschränkten Gewerbegebiete GE(e)-1 bis 4, wobei für die Gebiete GE(e)-1, 3 und 4 ein immissionswirksamer flächenbezogener Schallleistungspegel „LW“ von 60 dB(A) tags und 35 dB(A) nachts und für das Gebiet GE(e)-2 von 60 dB(A) tags und 50 dB(A) nachts festgesetzt wird, ist auch nach Durchführung des Fehlerheilungsverfahrens von der Ermächtigungsgrundlage in § 1 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Satz 1 Nr. 2 BauNVO 1990, auf die sich der Plangeber ausdrücklich stützt, nicht gedeckt. a) Nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO können für die in den §§ 4 bis 9 BauNVO bezeichneten Baugebiete im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften gliedern. Das Emissionsverhalten eines Betriebes oder einer Anlage, ausgedrückt in einer Schallabstrahlung pro Quadratmeter, stellt eine solche Eigenschaft dar, nach der das Gebiet gegliedert werden kann (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 7. Dezember 2017 – 4 CN 7.16 –, juris Rn. 8, vom 18. Februar 2021 – 4 CN 5.19 –, juris Rn. 12 und vom 29. Juni 2021 – 4 CN 8.19 –, juris Rn. 9). § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO bietet allerdings keine Rechtsgrundlage dafür, eine oder mehrere Arten von Nutzungen aus dem gesamten Baugebiet auszuschließen. Will die Gemeinde dieses Ergebnis erreichen, steht ihr nur der Weg über § 1 Abs. 5 BauNVO zur Verfügung. Eine Gliederung nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO darf daher nicht dazu führen, dass – gemessen an dem Katalog zulässiger Nutzungen nach § 8 BauNVO – nur besonders leise Betriebe und Anlagen Aufnahme im Plangebiet finden, während beispielsweise das produzierende und verarbeitende Gewerbe oder Handwerksbetriebe ausgeschlossen werden. Deshalb muss es in einem intern gegliederten Baugebiet ein Teilgebiet ohne Emissionsbeschränkungen oder, was auf dasselbe hinausläuft, ein Teilgebiet geben, das mit Emissionskontingenten belegt ist, die jeden nach § 8 BauNVO zulässigen Betrieb ermöglichen (zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2021 – 4 CN 8.19 –, juris Rn. 9). Vorliegend ist jedes Teilgebiet mit Kontingenten belegt, sodass eine rechtsfehlerfreie interne Gliederung nur in Betracht kommen könnte, wenn eines der eingeschränkten Gewerbegebiete mit einem Kontingent ausgestattet wäre, das jeden nach § 8 BauNVO zulässigen und nicht nach § 1 Abs. 5 BauNVO wirksam ausgeschlossen Betrieb ermöglichen würde. Wann dies der Fall ist, lässt sich nicht einheitlich beantworten, u. a., weil es bislang an einer entsprechenden Fachkonvention fehlt (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2021 – 4 CN 8.19 –, juris Rn. 10). Letztlich kann vorliegend aber offenbleiben, ob das eingeschränkte Gewerbegebiet GE(e)-4 mit Kontingenten von 60 dB(A) tags und 50 dB(A) nachts diese Voraussetzungen erfüllen würde, denn der Plangeber hat keine interne, sondern eine externe Gliederung nach § 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO gewollt und vorgenommen. Sein planerisches Konzept beruht auf der Annahme, dass der streitgegenständliche Bebauungsplan nur in Zusammenschau mit den im Wege der externen Gliederung einbezogenen Bebauungsplänen im Stadtgebiet im Sinne von § 1 Abs. 7 BauGB abgewogen ist. b) Eine rechtsfehlerfreie externe Gliederung liegt nicht vor. Nach § 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO können auch mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander nach den Eigenschaften der Betriebe gegliedert werden. Die Regelung trägt dem Bedürfnis nach einer Gesamtgliederung u.a. der Gewerbegebiete im Gemeindebereich Rechnung. Die Gemeinde soll damit in die Lage versetzt werden, die im Gewerbegebiet zulässigen Anlagen auf verschiedene, voneinander getrennte Bereiche gleichsam zu verteilen. Das setzt aber voraus, dass zum einen mindestens ein weiteres Gewerbegebiet im Gemeindegebiet vorhanden ist, und zum anderen, dass mindestens in einem Gebiet oder in allen Gewerbegebieten einer Gemeinde im Ergebnis alle gewerblichen Nutzungen, so wie sie in § 8 BauNVO 1990 vorgesehen sind, allgemein zulässig sind, mithin, dass (mindestens) ein Gewerbegebiet vorhanden ist, in welchem keine Emissionsbeschränkungen gelten (BVerwG, Beschluss vom 9. März 2015 – 4 BN 26.14 –, juris Rn. 6). Im Fall einer gebietsübergreifenden Gliederung nach § 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO gelten dieselben Maßstäbe, wie bei § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB (BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2024 – 4 BN 26.23 –, juris Rn. 7). Das Bundesverwaltungsgericht hat insoweit noch einmal klargestellt, dass es ein hinreichend großes Teilgebiet ohne Emissionsbeschränkung oder mit solchen Emissionskontingenten geben muss, die bei typisierender Betrachtung ausreichend hoch sind, um die nach § 8 Abs. 2 BauNVO zulässigen und nicht nach § 1 Abs. 5 BauNVO wirksam ausgeschlossenen Nutzungen zu verwirklichen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2024 – 4 BN 26.23 –, juris Rn. 7). Dabei hängt die Wirksamkeit einer gebietsübergreifenden Gliederung zusätzlich davon ab, dass auch ein darauf gerichteter planerischer Wille der Gemeinde zugrunde liegt. Es gehört zu einer geordneten Städtebaupolitik, dass sich die Gemeinde darüber klar wird, ob und welche geeigneten Baugebiete nicht nur im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses, sondern auch zukünftig die Funktion von Ergänzungsgebieten übernehmen sollen (BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2017 – 4 CN 7.16 –, juris Rn. 17; Beschluss vom 23. November 2022 – 4 BN 4.22 –, juris Rn. 4; BayVGH, Urteil vom 25. Oktober 2022 – 15 N 22.861 –, juris Rn. 27; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: November 2024, § 1 BauNVO Rn. 63, beck-online). Festsetzungen für das Ergänzungsgebiet kann der Ausgangsbebauungsplan nicht treffen, weil Festsetzungen nur für das eigene Plangebiet zulässig sind (BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2017 – 4 CN 7.16 –, juris Rn. 18). Der Plangeber muss aber in geeigneter Weise im Bebauungsplan selbst oder seiner Begründung dokumentieren, dass und wie er von der Ermächtigung in § 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO Gebrauch gemacht hat (BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2017 – 4 CN 7.16 –, juris Rn. 18; OVG NRW, Urteil vom 19. Mai 2025 – 2 D 151/20.NE –, juris Rn. 63; Hess. VGH, Urteil vom 8. Mai 2024 – 4 C 2423/20.N –, juris Rn. 67). Dazu gehört, dass die in Rede stehenden Gewerbegebiete, die im Verhältnis zueinander gegliedert werden sollen, textlich oder zeichnerisch konkret bezeichnet werden (Nds. OVG, Urteil vom 7. März 2024 – 1 KN 142/22 –. juris Rn. 26; vgl. auch Bönker, in: Bönker/Bischopink, 3. Aufl. 2025, BauNVO § 1 Rn. 112, beck-online). aa) Dem genügt die vorliegende Planung nicht. In der Planbegründung wird nach Durchführung des Fehlerheilungsverfahrens zwar zunächst ausdrücklich klargestellt, dass eine plangebietsübergreifende Gliederung gewollt ist (S. 6) und auf zwei weitere Bebauungspläne im Stadtgebiet der Antragsgegnerin Bezug genommen. Wörtlich heißt es in der Planbegründung nun auszugsweise: „Eine solche Festsetzung ist möglich, da im Stadtgebiet der Hansestadt Lübeck für andere gewerblich genutzte Flächen Gewerbegebiete nach § 8 BauNVO ohne Emissionsbeschränkungen festgesetzt sind. Als Gewerbegebiets-Bebauungspläne ohne Emissionsbeschränkungen für darin festgesetzte Gewerbegebiete seien hier beispielhaft folgende Bebauungspläne genannt: - B-Plan 23.07.00 – Roggenhorst / Hofkamp – (Einschränkungen gelten hier nur für festgesetzte Industriegebiete). - B-Plan 02.70.04 – Geniner Straße / Hinter den Kirschkaten –“ Der Wortlaut, wonach diese Aufzählung beispielhaft sei, stellt allerdings keine ausreichende Dokumentation dar, dass und wie der Plangeber von der Ermächtigung in § 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO Gebrauch gemacht hat. Es kommt nicht mit ausreichender Deutlichkeit zum Ausdruck, dass sich die Antragsgegnerin darüber klargeworden ist, welche geeigneten Baugebiete nicht nur im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses, sondern auch zukünftig die Funktion von Ergänzungsgebieten übernehmen sollen. Die beispielhafte Aufzählung offenbart vielmehr ein fehlerhaftes Verständnis der nach § 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO zulässigen Kontingentierung. Dabei ist bereits im Ausgangspunkt nicht zweifelsfrei festzustellen, ob die Antragsgegnerin davon ausgeht, dass jeder einzelne der – nicht abschließend aufgeführten – Bebauungspläne alternativ ausreichend sein soll, die externe Gliederung sicherzustellen oder aber allesamt kumulativ. Letztere Auslegung wäre schon deshalb keine ausreichende Dokumentation des Planungswillens, weil eine – inzidente – Überprüfung der über die beispielhaft aufgezählten hinausgehenden in Bezug genommenen Bebauungspläne nicht möglich wäre. Aber auch das erstgenannte Auslegungsverständnis führt auf ein fehlerhaftes Verständnis von § 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO. Durch die externe Gliederung entsteht eine planungsrechtliche Verschränkung zwischen dem streitgegenständlichen und den in der Begründung in Bezug genommenen Plänen. Denn die Antragsgegnerin ist künftig nicht mehr in der Lage, diejenigen Bebauungspläne, die sie im Wege der externen Gliederung herangezogen hat, dahingehend zu ändern, dass sie dort Emissionskontingente festsetzt, ohne den streitgegenständlichen Bebauungsplan zu ändern. Dies erfordert eine entsprechende konkrete Planungsabsicht. Die Antragsgegnerin muss die extern gegliederten Pläne im Blick behalten. Die beispielhafte Aufzählung zeigt auch keine zweifelsfreie Festlegung auf gerade die beiden genannten Bebauungspläne, denn sie ist nicht abschließend. Mit ihrem nicht abschließenden Katalog suggeriert die Antragsgegnerin eine gewisse Austauschbarkeit mit beliebigen weiteren Bebauungsplänen. Dies kann aber schon deshalb nicht der ernsthaften Planungsabsicht entsprechen, weil nicht anzunehmen ist, dass die Antragsgegnerin eine Vielzahl weiterer Pläne den oben beschriebenen Beschränkungen unterwerfen wollte. Auch ist der Planbegründung kein planerischer Wille zu entnehmen, für diese Gebiete auch in Zukunft keine Emissionskontingentierung vorzunehmen (vgl. dazu: Hess. VGH, Urteil vom 8. Mai 2024 – 4 C 2423/20.N –, juris Rn. 68). bb) Der Senat lässt offen, ob zudem das Gebiet des Bebauungsplans Nr. 02.70.04 überhaupt geeignet ist, Gewerbebetriebe aller Art ohne Emissionsbeschränkung aufzunehmen (vgl. hierzu: OVG NRW, Urteil vom 10. November 2021 – 7 D 28/19.NE –, juris Rn. 64). Die textliche Festsetzung 1.2 des Bebauungsplans 02.70.04 sieht nämlich vor, dass in den Gewerbegebieten und Industriegebieten Einzelhandelsbetriebe nur zur Versorgung des Gebietes und sonstige Einzelhandelsbetriebe nur in räumlicher und funktionaler Verbindung mit Herstellungs-, Wartungs- und Reparaturbetrieben bis jeweils max. 200 m2 BGF zulässig sind. Diese Begrenzung gilt lediglich nicht für Kraftfahrzeugbetriebe. Auch hierbei handelt es sich um eine auf § 1 Abs. 4 BauNVO fußende Festsetzung, wenn auch nicht um eine Emissionskontingentierung. Es fehlt an Feststellungen der Antragsgegnerin dazu, dass gleichwohl Gewerbebetriebe aller Art ohne Emissionsbeschränkungen aufgenommen werden können. 2. Die festgesetzten immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegel „LW“ erweisen sich zudem – nach wie vor – als zu unbestimmt. Die hier erfolgte Festsetzung von Flächen, auf denen nur Betriebe zulässig sind, deren Schallimmissionen immissionswirksame flächenbezogene Schallleistungspegel von 60 dB(A) am Tag und 35 dB(A) in der Nacht bzw. von 60 dB(A) am Tag und 50 dB(A) in der Nacht nicht überschreiten, ist weiterhin unvollständig, weil Angaben in Bezug auf die maßgeblichen Immissionsorte fehlen. a) Bei den festgesetzten Werten handelt es sich um eine dynamische Begrenzung der zulässigen Emissionen jeder einzelnen Anlage, durch die vermieden werden soll, dass die Nutzung der Betriebsgrundstücke durch starre Grenzwerte stärker eingeschränkt wird, als dies zum Schutz der Anwohner vor Lärmbeeinträchtigungen notwendig ist. Die wesentlichen Entscheidungen zur Einhaltung des vom Normgeber gewollten Immissionsschutzes werden deshalb erst auf der nachfolgenden Ebene des Genehmigungsverfahrens getroffen, indem die festgesetzten Immissionswerte durch Schallausbreitungsrechnung auf flächenbezogene Emissionskontingente des Baugebiets „zurückgerechnet“ werden. Da bei der Planung regelmäßig weder die konkrete Art, Lage, Höhe und Richtwirkung der Schallquellen noch die Abschirmwirkungen durch Hindernisse bekannt sind, wird bei dieser „Rückrechnung“ der Immissionswerte auf Emissionskontingente der Fläche unterstellt, dass sich der Schall gleichmäßig über die gesamte Fläche verteilt und ungehindert zum Immissionsort gelangt. Der auf der Grundlage dieser „Rückrechnung“ der Immissionswerte auf die emittierende Fläche festgesetzte Emissionsgrenzwert enthält dann für jede künftige Schallquelle die verbindliche planerische Schranke des anteiligen Immissionskontingents, das sich aus der Differenz zwischen dem Emissionswert und dem Abstandsmaß ergibt. Diese Regelungstechnik führt dazu, dass ein Vorhaben, dessen Emissionen den festgesetzten Wert einhalten, unter dem Aspekt des Lärmschutzes in jedem Fall zulässig ist. Andernfalls folgt jedoch aus der Überschreitung des Wertes noch nicht zwangsläufig seine Unzulässigkeit. Vielmehr ist dann in einem zweiten Schritt nach Maßgabe des konkreten Vorhabens und seiner Umgebung zu prüfen, wie stark die Lärmeinwirkung am maßgeblichen Immissionsort tatsächlich ist. Dem Vorhabenträger bleibt dabei die Entscheidung überlassen, mit welchen Mitteln er eine Überschreitung des ihm zustehenden Immissionskontingents verhindert (zum Ganzen: OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 10. Dezember 2008 – OVG 2 A 7.08 –, juris Rn. 41 m. w. N.). Die Festsetzung immissionswirksamer flächenbezogener Schallleistungspegel muss hinreichend bestimmt sein, um die vorstehenden Berechnungen zu ermöglichen. Das setzt voraus, dass - erstens - die Fläche genau bestimmt wird, auf die sich das jeweilige Emissionskontingent bezieht, - zweitens - die Berechnungsmethode zur Schallausbreitung eindeutig bezeichnet wird und - drittens - die maßgeblichen Immissionsorte angegeben werden. Nur dann ist gewährleistet, dass Lärmgutachten im Genehmigungsverfahren die gleiche Methodik verwenden wie das dem Bebauungsplan zugrundeliegende Gutachten und die Ergebnisse vergleichbar sind. Die erforderlichen Grundlagen müssen sich deshalb entweder aus den textlichen und zeichnerischen Festsetzungen des Plans oder aber aus seiner Begründung ergeben (Nds. OVG, Urteil vom 9. September 2014 – 1 KN 215/12 –, juris Rn. 32; vgl. zum Erfordernis von Angaben zum maßgeblichen Immissionsort oder wenigstens zu der Entfernung zu diesem auch: OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 10. Dezember 2008 – OVG 2 A 7.08 –, juris Rn. 43; BayVGH, Urteil vom 14. November 2002 – 14 N 00.227 –, juris Rn. 44). b) Diesen Anforderungen genügt die textliche Festsetzung I.1.5 der immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegel nicht vollständig. aa) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin sind allerdings die Flächen genau genug bestimmt, auf die sich das jeweilige Emissionskontingent bezieht. Insoweit heißt es in der Begründung auszugsweise (S. 6): „Bezugsfläche, auf die sich festgesetzten immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegel beziehen, ist dabei jeweils die Fläche der festgesetzten Teilgebiete GEe1 bis GEe4 bzw. die Flächen der in den Teilgebieten liegenden Betriebsgrundstücke (IFSP = Schallleistungspegel je Quadratmeter Grundstücksfläche)“. Die Antragstellerin sieht hierin eine Unbestimmtheit, weil verschiedene Auslegungsverständnisse möglich seien, da dem Wort „beziehungsweise“ verschiedene Bedeutungen zukommen könnten. Der Senat versteht die Festsetzung hingegen eindeutig dahingehend, dass grundsätzlich zunächst das gesamte Teilgebiet zugrunde gelegt wird, es sei denn, darin befindet sich mehr als ein Betrieb oder eine betriebliche Anlage. Dies dürfte insbesondere auf die relativ große Teilfläche des GE(e)-2 zutreffen. Sofern dies der Fall ist, ist das jeweilige Betriebsgrundstück maßgeblich. Diesem Festsetzungsverständnis liegt zugrunde, dass eine wirksame Gliederung nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO auch voraussetzt, dass die Flächen, die mit Emissionskontingenten belegt sind, geeignet und dafür bestimmt sind, die zulässigen Nutzungen zu verwirklichen. Dabei darf die einzelne Fläche nicht zu klein sein, wenn es sich um die Fläche handelt, die jedes dort zulässige Gewerbe ermöglichen soll, sie darf aber auch nicht so groß sein oder nach den Planvorstellungen der Gemeinde darauf angelegt sein, dass es sich mit dem zulässigen Emissionskontingent nicht um das Emissionsverhalten eines einzelnen Betriebs oder einer einzelnen betrieblichen Anlage, sondern um einen unzulässigen Summenpegel handelt (BayVGH, Beschluss vom 23. März 2023 – 1 NE 22.2414 –, juris Rn. 18). Die Festsetzung von Emissionskontingenten setzt nämlich voraus, dass die Emissionsgrenzwerte das Emissionsverhalten jedes einzelnen Betriebs und jeder einzelnen Anlage in dem Gebiet verbindlich regeln. Ein Summenpegel für mehrere Betriebe oder Anlagen ist unzulässig, weil mit ihm keine Nutzungsart, insbesondere nicht das Emissionsverhalten als „Eigenschaft“ von Anlagen und Betrieben im Sinn des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO festgesetzt, sondern ein Immissionsgeschehen gekennzeichnet wird, das von unterschiedlichen Betrieben und Anlagen gemeinsam bestimmt wird und deshalb für das Emissionsverhalten einer bestimmten Anlage für sich genommen letztlich unbeachtlich ist (BayVGH, Beschluss vom 23. März 2023 – 1 NE 22.2414 –, juris Rn. 16). Um die Bildung eines unzulässigen Summenpegels zu vermeiden, wäre für die Teilfläche GE(e)-2 daher voraussichtlich eine betriebsgrundstücksbezogene Betrachtung geboten, welche die Festsetzung ohne Weiteres ermöglicht. bb) Auch hat die Antragsgegnerin im Zuge des Fehlerheilungsverfahrens Angaben zur Methode, nach welcher im Genehmigungsverfahren die Ausbreitung des von den Anlagen ausgehenden Schalls zu berechnen ist, in die Planbegründung aufgenommen (vgl. S. 6 f.). Dagegen ist nichts zu erinnern. cc) Zurecht wendet die Antragstellerin allerdings weiterhin ein, dass die maßgeblichen Immissionsorte nicht angegeben worden sind. (1) Zunächst enthalten die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans keine Angaben in Bezug auf die maßgeblichen Immissionsorte. In der textlichen Festsetzung I.1.5 heißt es lediglich, dass in Gewerbegebieten GE(e)-1 bis GE(e)-4 nur solche Betriebe zulässig sind, die die in der Planzeichnung festgesetzten max. zulässigen immissionswirksamen flächenbezogenen Schalleistungspegel „LW“ nicht überschreiten. Auch die überarbeitete Planbegründung führt insoweit nicht weiter. Darin heißt es lediglich, die Gewerbegebiete GE(e)-1 bis GE(e)-4 würden als eingeschränkte Gewerbegebiete festgesetzt, die Einschränkung beziehe sich auf einen maximal zulässigen Schalleistungspegel. Die Beschränkung der zulässigen Lärmwerte sei erforderlich, um die Wohnbebauung westlich des Plangebietes vor unzumutbaren Lärmimmissionen zu schützen. Bereits im gültigen Flächennutzungsplan seien die gewerblichen Bauflächen als emissionsarm dargestellt. Die Gewerbegebiete, die sich in näherer Nachbarschaft zu dem Wohngebiet im Bereich des Teutendorfer Weges befänden, würden derart gestaltet, dass dort nur nicht wesentlich störende gewerbliche Nutzungen zugelassen werden könnten (S. 6 der Begründung). Die maßgeblichen Immissionsorte werden indes in der Begründung nicht ausdrücklich bezeichnet. Insoweit heißt es lediglich, dass die Zusatzbelastung durch die Gewerbeflächen des Plangebiets die jeweiligen Immissionsrichtwerte im Bereich der maßgeblichen Immissionsorte, die in der schalltechnischen Untersuchung dargestellt sind, um mindestens 6 dB(A) unterschreitet“ (S. 17 der Begründung). Insoweit ist allerdings nicht hinreichend bestimmt oder bestimmbar, ob dies auch zugleich die im Baugenehmigungsverfahren für die Berechnung maßgeblichen Immissionsorte wären. Denn die Ausführungen in der Planbegründung beziehen sich ausdrücklich lediglich auf die Unterschreitung der Zusatzbelastung durch die Gewerbeflächen des Plangebiets um mindestens 6 dB(A) und schlussfolgert daraus, dass die Vorbelastungen „ausreichend berücksichtigt“ würden (S. 17 der Begründung). Diese Annahme geht auf Ziffer 3.2.1 TA-Lärm zurück, wonach die Genehmigung für die zu beurteilende Anlage auch bei einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte aufgrund der Vorbelastung aus Gründen des Lärmschutzes nicht versagt werden darf, wenn der von der Anlage verursachte Immissionsbeitrag im Hinblick auf den Gesetzeszweck als nicht relevant anzusehen ist. Das ist in der Regel der Fall, wenn die von der zu beurteilenden Anlage ausgehende Zusatzbelastung die Immissionsrichtwerte nach Nummer 6 am maßgeblichen Immissionsort um mindestens 6 dB(A) unterschreitet. (2) In diesem Zusammenhang ergibt sich ein weiterer – formeller – Fehler daraus, dass die Antragsgegnerin, die auf die DIN 18005 und die DIN ISO 9613-2 Bezug nimmt, verpflichtet gewesen wäre, einen entsprechenden Hinweis darauf, wo die DIN-Vorschriften vorgehalten werden und zur Einsichtnahme bereitliegen, in die Planurkunde aufzunehmen. Dies gebietet das vom Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Publizitätsgebot. Verweist eine Festsetzung auf eine DIN-Vorschrift und ergibt sich erst aus dieser Vorschrift, unter welchen Voraussetzungen ein Vorhaben planungsrechtlich zulässig ist, muss der Plangeber sicherstellen, dass die Planbetroffenen sich auch vom Inhalt der DIN-Vorschrift verlässlich Kenntnis verschaffen können. Dies gilt unabhängig davon, ob der Plangeber eine Regelung insgesamt dem Ergebnis der Anwendung der DIN-Vorschrift überlässt oder ob er zwar dem Grunde nach selbst bestimmt, welchen Anforderungen die baulichen Anlagen genügen müssen, aber erst der Verweis auf die DIN-Vorschrift ergibt, nach welchen Methoden und Berechnungsverfahren der Inhalt der Anforderungen im Einzelnen zu ermitteln ist. Denn auch im zuletzt genannten Fall können die Planbetroffenen nicht dem Bebauungsplan selbst, sondern erst dem Plan in Verbindung mit der DIN-Vorschrift entnehmen, welche Anforderungen im Einzelnen der Plan an die Zulassung von Gebäuden stellt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2010 – 4 BN 21.10 –, juris Rn. 9 ff.; Urteil des Senats vom 16. Juni 2020 – 1 KN 18/15 –, juris Rn. 27). c) Die Unwirksamkeit der textlichen Festsetzung I.1.5 hat die Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans zur Folge. Ein Mangel, der einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaftet, führt nur dann nicht zu dessen (Gesamt-)Unwirksamkeit, wenn - erstens - die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen für sich betrachtet noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und - zweitens - wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2022 – 4 CN 1/22 –, juris Rn. 32; Urteil des Senats vom 19. September 2023 – 1 KN 2/22 –, juris Rn. 35). Das ist nicht der Fall, weil die Begrenzung der Schallleistung im Hinblick auf die angrenzenden allgemeinen und reinen Wohngebiete (vgl. Anlage II zur Schalltechnischen Untersuchung) zwingende Voraussetzung dafür ist, die Gewerbegebiete ausweisen zu können (vgl. BayVGH, Urteil vom 26. Januar 2007 – 1 BV 02.2147 –, juris Rn. 41). III. Darüber hinaus weist der Bebauungsplan 32.07.00 – Teilbereich West – die von der Antragstellerin geltend gemachten materiellen Fehler nicht auf. 1. Der streitgegenständliche Bebauungsplan ist städtebaulich erforderlich. Nach dieser Vorschrift haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die "Städtebaupolitik" zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind demgegenüber in aller Regel nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag. In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung lediglich eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Dafür ist das Abwägungsgebot maßgeblich, das im Hinblick auf gerichtliche Kontrolldichte, Fehlerunbeachtlichkeit und heranzuziehende Erkenntnisquellen abweichenden Maßstäben unterliegt. Deswegen kann die Abgewogenheit einer Bauleitplanung und ihrer Festsetzungen nicht bereits zum Maßstab für deren städtebauliche Erforderlichkeit gemacht werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 2013 – 4 CN 7.11 –, juris Rn. 10; stRspr. des Senats, vgl. Urteil vom 15. März 2018 – 1 KN 4/15 –, juris Rn. 45). a) Von diesem Maßstab ausgehend liegt dem Bebauungsplan ausweislich der Planbegründung (Seite 3 ff.) eine von städtebaulich legitimen Zielen getragene Planungskonzeption zugrunde. Das Plangebiet bildet den Übergang vom intensiv genutzten Skandinavienkai zum Fischereihafen, der sich zu einem Anziehungspunkt für Touristen entwickelt hat. Die Aufstellung des Bebauungsplans ist bedingt durch die planfestgestellte Erweiterung des Skandinavienkais und die damit verbundene teilweise Aufhebung der Travemünder Landstraße. Für die im Geltungsbereich des Bebauungsplans befindlichen Flächen wurden bisher keine Festsetzungen im Rahmen eines Bebauungsplans getroffen (S. 4 der Begründung). Der Bebauungsplan wurde aufgestellt, um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Sicherung der vorhandenen Nutzungen innerhalb des Plangebietes wie Jachthäfen bzw. Marinas, Bootswerften und andere auf Wassersport bezogene Nutzungen zu schaffen und Flächen für notwendige Erweiterungen bereitzustellen. Die mit Restnutzungen belegten, nicht optimal genutzten Grundstücke bzw. Grundstücksteile sollen städtebaulich neu geordnet und einer angemessenen Nutzung zugeführt werden. Die Festsetzungen dienen somit dem Erhalt der im Bereich des Fischereihafens ansässigen mittelständigen Betriebe. Außerdem soll eine durchgängige Wegeverbindung, soweit betrieblich möglich an der Wasserkante, bis zum Skandinavienkai geschaffen werden. Die wirtschaftliche Nutzung Travemündes teilt sich hauptsächlich in zwei Bereiche, den Skandinavienkai mit seinen Fähranlegern und der entsprechenden landseitigen gewerblichen Nutzung und die nördlich anschließende mehr touristisch geprägte Nutzung. Das Plangebiet grenzt direkt an den Skandinavienkai an und soll eine Nutzung aufweisen, die abgestuft in verschiedene Zonen allmählich zu den sensibleren Nutzungen im Bereich des Fischereihafens überleitet (S. 5 der Begründung). aa) Hierbei handelt es sich um positive Planungsziele. Es ist nicht erkennbar, dass es sich, wie die Antragstellerin meint, um eine reine Verhinderungsplanung handelt. Hiergegen spricht bereits, dass es der Antragsgegnerin mit den Mitteln der Bauleitplanung überhaupt nicht möglich ist, die Nutzung als „RoRo-Terminal“ zuzulassen oder auch nur zu fördern. Errichtung und Betrieb einer entsprechenden Anlage unterliegen dem Fachplanungsrecht. So sieht etwa das schleswig-holsteinische Landesrecht vor, dass die Errichtung oder wesentliche Änderung eines Handelshafens in oder an einer Seeschifffahrtsstraße, eines Hafens für die Binnenschifffahrt an einem schiffbaren Gewässer erster Ordnung oder eines Landungssteges zum Laden und Löschen von Schiffen mit mehr als 1.350 t Tragfähigkeit der vorherigen Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens, das den Anforderungen des UVPG entspricht, bedarf, § 95 Abs. 1 Satz 1 LWG. Was die Antragstellerin genau meint, wenn sie ausführt, die Antragsgegnerin habe eine zurückhaltendere Planung vornehmen können, erschließt sich nicht. Egal welche bauplanungsrechtlichen Festsetzungen die Antragsgegnerin aus dem in § 9 BauGB enthaltenen Katalog festgesetzt hätte, wäre ein „RoRo-Terminal“ nicht zulässig gewesen. bb) Dass die Antragstellerin meint, die im Bebauungsplan festgesetzten Nutzungen seien auch bereits zuvor im Wege von § 34 BauGB zulässig gewesen, vermag von der Zielrichtung die Planrechtfertigung nicht in Frage zu stellen. In Gebieten im Sinne von § 34 BauGB stünden der Antragsgegnerin keinerlei aktive Planungsmöglichkeiten zur Verfügung. Eine gezielte Gebietsentwicklung wäre damit ausgeschlossen. Gerade eine solche verfolgt die Antragsgegnerin aber. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes ermöglichen innerhalb der festgesetzten Gewerbegebiete die Sicherung und Entwicklung von Wassersport bezogenen Betrieben und schaffen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung von Lagerhallen östlich der Bahnlinie. Die Festsetzung der eingeschränkten Gewerbegebiete dient der Sicherung von touristischen und freizeitbezogenen Einrichtungen bzw. ermöglicht eine entsprechende Entwicklung der Flächen. Im Bebauungsplan wird geregelt, welche Art der Nutzungen in den Gewerbegebieten zulässig sind, um die vorhandene touristisch geprägte Nutzungsstruktur zu erhalten und der Nähe zur Trave Rechnung zu tragen (S. 6 der Begründung). b) Der Bebauungsplan erweist sich nicht aus Rechtsgründen auf unabsehbare Zeit als nicht vollzugsfähig. Bezogen auf die Schutzvorschriften für besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten nach § 42 BNatSchG – in der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses geltenden Fassung vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193, im Folgenden: BNatSchG 2002) – gilt insoweit, dass nicht die Planung selbst, sondern erst ihr Vollzug zu einem Verstoß gegen die besonderen artenschutzrechtlichen Verbote führen kann. Gleichwohl hat die planende Gemeinde schon im Planaufstellungsverfahren vorausschauend zu ermitteln und zu beurteilen, ob die vorgesehenen Festsetzungen auf unüberwindbare artenschutzrechtliche Hindernisse stoßen. Dies bedeutet aber nicht, dass die Gemeinde – wie bei einer Planfeststellung (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2009 – 4 C 12.07 –, juris Rn. 44) – bereits auf der Planungsebene zwingend eine umfassende spezielle artenschutzrechtliche Prüfung vorzunehmen hat. Ihre Ermittlungspflicht beschränkt sich im Planaufstellungsverfahren vielmehr ausschließlich auf die Frage, ob die Umsetzung des Bebauungsplans zwangsläufig an artenschutzrechtlichen Hindernissen scheitern muss. Die artenschutzrechtliche Prüfung hat bei der Erfassung wie bei der Bewertung möglicher Betroffenheiten nach ausschließlich wissenschaftlichen Kriterien zu erfolgen. Die Notwendigkeit bestimmter Einzelmaßnahmen richtet sich im Übrigen nach dem Maßstab praktischer Vernunft (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17. Juni 2010 – 5 S 884/09 –, juris Rn. 55 m. w. N.). Dem Plangeber obliegt es, im Verfahren der Planaufstellung vorausschauend zu ermitteln und zu beurteilen, ob die vorgesehenen Festsetzungen auf überwindbare artenschutzrechtliche Hindernisse treffen würden, und von Festsetzungen, denen ein dauerhaft rechtliches Hindernis in Gestalt artenschutzrechtlicher Verbote entgegenstünde, Abstand zu nehmen (BVerwG, Beschluss vom 25. August 1997 – 4 NB 12.97 –, juris Rn. 14). Gemessen daran standen der Verwirklichung des Bebauungsplans im Zeitpunkt seines Inkrafttretens keine dauerhaften Hindernisse rechtlicher Art entgegen. aa) Methodenmängel bei der Bestandserfassung sind nicht ersichtlich. Die Antragsgegnerin hat einen faunistischen Fachbeitrag durch den Dipl. Biologen … (Bioplan 2004) erstellen lassen. Dieser setzt sich aus einer faunistischen Potenzialanalyse zum Bebauungsplan Nr. 32.07.00 sowie einem weiteren Gutachten zum „Vorkommen und der Betroffenheit streng geschützter Arten gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 11 BNatSchG“ zusammen. Diese stellen die Tatsachenbasis für den Umweltbericht in Bezug auf die Schutzgüter „Tiere“ und „Pflanzen“ dar. Das Fachgutachten hat drei Funktionsräume untersucht: Funktionsraum 1: Kleingartenanlage „Siechenbucht“, Funktionsraum 2: Sukzessionsflächen zwischen Kleingärten und Travemünder Landstraße und Funktionsraum 3: Feldgehölzinsel zwischen Travemünder Landstraße und Straße „Auf dem Baggersand“ mit angrenzenden Gehölzen. Dabei wurde sich konzentriert auf die Erfassung und Bewertung ausgewählter Tierartengruppen mit hohem Indikatorwert für den Standort. Ausgewählt wurden auf der Grundlage einer ersten Gebietsbegehung am 12. Juni 2004 Fledermäuse, Brutvögel, Reptilien, Heuschrecken und Tagfalter. Im Planungsraum befinden sich danach mehrere Strukturelemente, die als wesentliche Bestandteile des Gesamtlebensraumes der potenziellen lokalen Fledermausfauna eingestuft werden können. Flugstraßen finden sich entlang der Waldränder in FR 2 und 3, ferner entlang der Straßenbäume entlang der Travemünder Landstraße. Jagdhabitate stellen die Randbereiche im FR 2, der wasserführende Grabenbereich im FR 2, das Feldgehölz des FR 3 sowie die Straßenzüge der Travemünder Landstraße und „Auf dem Baggersand“ dar. Potenzielle Quartiere finden sich in den Altbäumen in FR 2 und 3, insbesondere in den beiden alten Linden im Zufahrtsbereich zur Kleingartenanlage, Spaltenquartiere und Höhlen im Feldgehölz des FR 3 sowie Spaltenquartiere im Kleingartengelände. Insgesamt können danach im für diese Gruppe vergleichsweise kleinen Gebiet sechs Fledermausarten relativ sicher erwartet werden, vier von ihnen (Wasser-, Zwerg-, Mücken- und Breitflügelfledermaus) wurden während der Freilandbegehungen nachgewiesen; Braunes Langohr und Rauhautfledermaus kommen potenziell vor (S. 12 des Fachgutachtens). Durchgreifende Methodenmängel hat die Antragstellerin insoweit nicht dargelegt. Sie meint zwar, dass die detaillierte Aufzählung von Maßnahmen, die einen naturschutzrechtlich unzulässigen Eingriff vermeiden sollten, im Widerspruch zu der Angabe stehe, dass aufgrund des kleinen Vorkommens dieser Arten sowie Ausweichmöglichkeiten in der näheren Umgebung ihr Fortbestand unter Berücksichtigung geeigneter Eingriffskompensationen nicht als gefährdet einzustufen sei. Das führt aber zu keinem Methodenfehler. Einzubeziehen ist zunächst, dass im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses bis auf einen schmalen Streifen entlang der Travemünder Landstraße das Areal östlich der Straße bereits als Gewerbegebiet genutzt wurde, sodass die gesamte Fläche nahezu vollständig versiegelt war und dort keine Beeinträchtigung der Flora und Fauna zu erwarten war (S. 17 der Begründung). Die Untersuchung bezog sich daher von Vornherein nur auf die Bereiche westlich der Straße. Naturnahe Bereiche, die eine genauere floristisch-faunistische Betrachtung erforderten, befanden sich insbesondere im Bereich der linsenförmigen Flächen zwischen Bahnlinie und der Travemünder Landstraße (S. 17 der Begründung). Das ist methodisch nicht zu beanstanden. Auch negiert der Umweltbericht nicht, dass sich das geplante Vorhaben auf fünf von sechs vorkommenden Fledermausarten, die als streng geschützte Tierarten anzusehen sind und für die das Plangebiet je nach Art Jagd-, Paarungs- oder Wochenstubenquartier darstellt, erheblich und negativ auswirkt, sondern legt dies zugrunde (vgl. S. 19 der Begründung). Vertiefend wird insoweit ausgeführt, dass die Gehölzränder sowie die Straßenbäume entlang der Travemünder Landstraße Flugstraßen darstellen, der wasserführende Graben als Trinkquelle und Jagdhabitat dient, die Straßenzüge als Jagdhabitate dienen und die Altbäume, insbesondere die beiden „Fledermauslinden“, als potenzielle Quartiere und Wochenstuben (S. 21 f. der Begründung). Das deckt sich mit den Ausführungen im Faunistischen Fachbeitrag von Bioplan aus November 2004. Allerdings bringt dieser auch deutlich zum Ausdruck, dass die potenziell im Planungsraum vorkommende Fledermausgemeinschaft als durchschnittlich artenreich und wenig spektakulär eingestuft werden könne. Das Gesamtgebiet besitze für Fledermäuse im Großen und Ganzen offenbar eine eher durchschnittliche Bedeutung. Das Artenrepertoire setze sich aus häufigen und weit verbreiteten Arten des norddeutschen Tieflandes zusammen. Auch die Aktivität im Gebiet könne als durchschnittlich eingestuft werden (S. 11 des Fachbeitrags). Bedeutende Fledermaus-Flugstraßen hätten mit nur einer Begehung im Juli ebenso wenig ermittelt werden können wie Wochenstuben (es gebe jedoch Hinweise auf eine Wochenstube in den alten Linden). Allerdings seien in geringer Zahl Transferflüge von Breitflügel- und Zwergfledermäusen registriert worden. Der (einmalige) Einsatz der Horchboxen habe keine Fledermausaktivitäten erbracht. bb) Hiervon ausgehend standen der Verwirklichung des Bebauungsplans keine dauerhaften Hindernisse rechtlicher Art entgegen. Nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG 2002 ist es verboten, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Nach Nr. 2 dieser Vorschrift ist es verboten, wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Teile oder Entwicklungsformen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu beschädigen oder zu vernichten. Nach Nr. 3 dieser Vorschrift ist es verboten, wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu stören. Nach Nr. 4 dieser Vorschrift ist es verboten, Standorte wild lebender Pflanzen der streng geschützten Arten durch Aufsuchen, Fotografieren oder Filmen der Pflanzen oder ähnliche Handlungen zu beeinträchtigen oder zu zerstören. Der Anwendbarkeit der Norm steht, anders als die Antragstellerin meint, zunächst nicht das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 10. Januar 2006 (Az. C-98/03, juris) entgegen. Diese Entscheidung betraf die Unionsrechtswidrigkeit von § 43 Abs. 4 BNatSchG 2002 (vgl. EuGH, a.a.O., Rn. 61). Nach dieser damaligen gesetzlichen Ausnahmeregelung galten die Verbote des § 42 Abs. 1 und 2 BNatSchG 2002 nicht für den Fall, dass die Handlungen bei der Ausführung eines nach § 19 BNatSchG 2002 zugelassenen Eingriffs vorgenommen werden, soweit hierbei Tiere einschließlich ihrer Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten und Pflanzen der besonders geschützten Arten nicht absichtlich beeinträchtigt wurden. Außerdem war auch die gute fachliche Praxis in der Land- und Forstwirtschaft freigestellt, es sei denn, es lag absichtliches Handeln vor (Lütkes, in: Lütkes/Ewer, 3. Aufl. 2025, BNatSchG § 37 Rn. 18, beck-online). § 43 Abs. 4 BNatSchG kommt aber vorliegend nicht zur Anwendung. Weder das Faunistische Fachgutachten noch die dieses zugrunde legende Planung stellen darauf ab. An der Vereinbarkeit von § 42 Abs. 1 BNatSchG 2002 mit den Art. 12, 13 FFH-RL hat der Europäische Gerichtshof keine Zweifel geäußert. Anders als die Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung angedeutet hat, umfassten die Verbotstatbestände in § 42 Abs. 1 Nr. 1 mit dem Tatbestandsmerkmal der besonders geschützten Arten auch bereits die europäischen Vogelarten, wie sich aus § 10 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b Doppelbuchst. bb BNatSchG 2002 ergab; dementsprechend sind diese im Faunistischen Fachbeitrag auch erfasst worden (vgl. S. 13 ff.). Ausgehend von den beschriebenen Bestandserfassungen wird es beim Planvollzug voraussichtlich zu keinem Verstoß gegen die genannten Verbotstatbestände kommen. (1) Der Umweltbericht führt aus, dass der Fortbestand der lokalen Fledermausgemeinschaft durch den Erhalt der bedeutsamen Landschaftsstrukturen sicherzustellen sei (S. 22 der Begründung). So müssten die beiden Altlinden mitsamt dem direkt angrenzenden Gebüschbereich und die einreihige Gehölzkulisse entlang der Travemünder Landstraße erhalten werden, das Kleingewässer müsse erhalten oder neu angelegt werden, die östliche Kleingartengrenze sei einzugrünen, und es seien künstliche Quartiere für die im Gebiet vorkommenden Fledermausarten anzubringen (S. 22 der Begründung). Erst unter Einbeziehung dieser Maßnahmen gelangt der Umweltbericht sodann zu der Schlussfolgerung, dass aufgrund des kleinen Vorkommens dieser Arten sowie Ausweichmöglichkeiten in der näheren Umgebung ihr Fortbestand unter Berücksichtigung geeigneter Eingriffskompensationen nicht als gefährdet einzustufen sei (S. 22 der Begründung). Das ist nicht zu beanstanden. Konkrete Methodenmängel zeigt die Antragstellerin insoweit auch nicht auf. (2) Der Bebauungsplan setzt diese Vorgaben auch hinreichend um. (a) So setzt der Bebauungsplan entlang der westlichen Grenze zu den Kleingärten Flächen zur Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen fest. Aus der textlichen Festsetzung I.6.3 ergibt sich, dass auf den im Plangebiet festgesetzten Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen entlang der westlichen Grenze des Gewerbegebietes GE(e)-4 zur Kleingartenanlage eine 2,5 m breite mindesten 2-reihige Hecke unter Berücksichtigung artspezifischer Pflanzabstände zu setzen und dauerhaft zu erhalten ist. Innerhalb der Hecke sind mindestens 12 hochstämmige, mittelkronige Laubbäume zu pflanzen. Die Planbegründung führt insoweit aus, dass zur Eingriffsminimierung entlang der Grenze zu den Kleingärten eine freiwachsende Hecke als Nahrungsquelle, z. B. für die vorkommenden Fledermausarten, angelegt werde (S. 17 der Begründung). (b) Weiterhin setzt der Bebauungsplan u. a. entlang der westlichen Seite der Travemünder Landstraße Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft fest. Die textliche Festsetzung I.5 sieht insoweit vor, dass auf den Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft mit der Bezeichnung M-1 (entlang der Travemünder Landstraße sowie zwei weitere im Westen der Straße gelegene Flächen) der Gehölzbestand und die Hochstauden- / Ruderalfluren zu erhalten und der natürlichen Sukzession zu überlassen sind. Abgängige Gehölze sind durch standortgerechte, heimische Arten zu ersetzen. Nach der textlichen Festsetzung I.6.5 ist entlang der Travemünder Allee, soweit dadurch keine vorhandenen Ver- und Entsorgungsleitungen beeinträchtigt werden, eine Allee aus mittel- bis großkronigen, hochstämmigen Laubbäumen zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten, die Allee ist als Einfassung der Wendeschleife fortzusetzen. Es sollen insgesamt mindestens 50 Bäume vorgesehen werden, die vorhandenen Straßenbäume sind zu integrieren. Ausweislich der Planbegründung dient dies dem Erhalt der Baumreihe an der Straße „Auf dem Baggersand“, der Bäume entlang der Travemünder Landstraße sowie der „Fledermauslinden“ und einiger weiterer hochwertiger Einzelbäume (S. 17 der Begründung). Nachrichtlich übernimmt der Bebauungsplan zudem die Kennzeichnung des Jagdraums für Fledermäuse sowie potentieller Wochenstuben von Baumfledermäusen im westlichen Teilgebiet M-1. Dies korrespondiert mit dem Grünordnungsplan, der u. a. eine Baumkartierung mit Stand 20. Juli 2004 enthält und in diesem Teilbereich die beiden in der Planbegründung in Bezug genommenen Altlinden aufführt. Ebenfalls aufgeführt ist im Grünordnungsplan der besondere faunistische Lebensraum, der pfeilartig die Jagdaktivität der Fledermäuse insbesondere entlang der Straße „Am Baggersand“ darstellt. (c) Zu keinem Verstoß gegen § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG 2002 führt auch die Festsetzung eines Geh-, Fahr- und Leitungsrechts im westlichen Teil des Plangebiets (Flurstück 78/10) im Bereich der Kleingartenanlage „Siechenbucht“, auch wenn dessen Realisierung die teilweise Verrohrung des dort verlaufenden Grabens Rönnau voraussetzt. Ausweislich der Planbegründung (S. 10) kreuzt die Rönnau als Regenwasserhauptsammler das Plangebiet und mündet im Bereich des Flurstückes 83/86 in die Trave. Die Lage des Hauptsammlers ist durch ein Leitungsrecht im Bebauungsplan gekennzeichnet. Unter artenschutzrechtlichen Aspekten erscheint die Verrohrung bei Lektüre der Planbegründung zwar zunächst nicht unproblematisch. Denn der Umweltbericht betont die Bedeutung eines im Plangebiet belegenen Entwässerungsgrabens zwischen der Travemünder Landstraße und der Bahnlinie Lübeck-Travemünde (vgl. S. 10 der Begründung). Der Graben stelle für die Vielfältigkeit der Biotopstruktur einen bedeutenden Faktor dar. Für die vorhandene Fauna, insbesondere die Fledermauspopulation, stelle der Graben eine wichtige Trinkwasserquelle dar. Ohne sich mit dem dadurch auf den ersten Blick entstehenden Widerspruch zu befassen, führt die Planbegründung an anderer Stelle aus, dass dieser im Zuge der Planung teilweise auf einer Länge von 180 m verrohrt werde (S. 23 der Begründung, vgl. auch S. 10). Die Überbauung eines Reviers stellt grundsätzlich dessen Zerstörung dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2022 – 9 A 1.21 –, juris Rn. 113). Auch der Faunistische Fachbeitrag führt insbesondere im Zusammenhang mit der Zwergfledermaus aus, dass durch das geplante Vorhaben zwei zentrale Bestandteile aus dem Habitatmosaik verschwänden, nämlich einerseits die Sukzessionsflächen des FR 2 als insektenreicher Nahrungsraum, Trinkwasserquelle (wasserführender Graben im FR 2) und potentieller Quartierstandort sowie zu großen Teilen der FR 1 (Feldgehölzinsel) (Fachgutachten „Vorkommen und der Betroffenheit streng geschützter Arten gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 11 BNatSchG“, S. 2). Fraglich ist insoweit allerdings bereits, ob der Graben als Trinkwasserquelle und Jagdrevier überhaupt von § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG 2002 umfasst ist. Das ist streitig. Denn der Wortlaut erfasst nur Fortpflanzungs- und Ruhestätten. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass der Ruhestättenbegriff nicht den allgemeinen Lebensraum der geschützten Arten und sämtliche Lebensstätten, sondern einen abgrenzbaren und für die betroffene Art besonders wichtigen Fortpflanzungs- und Ruhebereich umfasst. Dieser muss einen nicht nur vorübergehenden, den artspezifischen Ansprüchen genügenden störungsfreien Aufenthalt ermöglichen (BVerwG, Beschluss vom 22. März 2023 – 4 VR 4.22 –, juris Rn. 25). Der Begriff „Fortpflanzungsstätte“ sei eng auszulegen (BVerwG, Urteil vom 9. November 2017 – 3 A 4.15 –, juris Rn. 50). 2008 hatte das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass es nicht der Rechtslage entspreche, wegen des Zusammenhangs der Fortpflanzungs- und Lebensstätten mit der Nahrungssuche auch das (wie weit auch immer zu fassende) Umfeld dieser Stätten, namentlich das gesamte Jagdhabitat, in den Schutz der Vorschrift einzubeziehen (BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2008 – 9 A 14.07 –, juris Rn. 100). Für dieses Verständnis spricht auch die systematische Trennung zwischen dem flächenbezogenen Gebietsschutz einerseits und dem besonderen Artenschutzrecht andererseits, der sich auch unionsrechtlicher Ebene auch in Anhang II und IV FFH-RL niederschlägt (vgl. Gellermann, in: Landmann/Rohmer UmweltR, Stand: Januar 2025, BNatSchG § 44 Rn. 19, beck-online). Allerdings hat der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 28. Oktober 2021 – C-357/20 „Feldhamster II“ – ausgeführt, dass der Begriff der Fortpflanzungsstätte im Sinne der FFH-Richtlinie auch deren Umfeld umfasst, sofern sich dieses als erforderlich erweist, um die ökologische Funktionalität der Fortpflanzungsstätte der betreffenden Tierart sicherzustellen, also dieser eine erfolgreiche Fortpflanzung zu ermöglichen (vgl. EuGH a. a. O. Rn. 30 f.). Dies hat das Bundesverwaltungsgericht auch aufgegriffen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. März 2023 – 4 VR 4.22 –, juris Rn. 26). Unklar ist allerdings, ob sich diese erweiterte Auslegung nur auf Tierarten mit kleinen Aktionsräumen bezieht. Letztlich kann das aber offenbleiben. Denn selbst wenn man den wasserführenden Graben als Bestandteil der Fortpflanzungs- und Ruhestätte der im Plangebiet – potentiell – vorkommenden Fledermausarten ansieht, führt dies nicht zur Verwirklichung des betreffenden Verbotstatbestandes. Der Fachbeitrag führt insoweit aus, dass für die im Gebiet lebenden Fledermausarten sicherzustellen sei, dass sie nach Realisierung des geplanten Vorhabens weiterhin im Gebiet bzw. dessen unmittelbarer Umgebung vorkommen könnten. Dies könne für alle Arten durch den in der Tabelle 1 für die Zwergfledermaus formulierten Maßnahmenkomplex ermöglicht werden (Fachgutachten „Vorkommen und der Betroffenheit streng geschützter Arten gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 11 BNatSchG“, S. 9). Dementsprechend führt der Maßnahmenkatalog auch die naturnahe Gestaltung eines möglichen Regenrückhaltebeckens oder alternativ eine Kleingewässerneuanlage auf. Der Grünordnungsplan greift dies wieder auf und beschreibt, dass die Bereiche südlich und nördlich der Fledermauslinden sowie ein circa 8 m breiter Vegetationsstreifen entlang der östlichen Straßenkante der Travemünder Landstraße als Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft festgesetzt werden. Der vorhandene Graben werde in diesem Bereich als wichtige Trinkwasserquelle für die Fauna erhalten (S. 16 des Grünordnungsplans). Dies ist zeichnerisch auch aus dem Grünordnungsplan ersichtlich. Auch insoweit sind Methodenfehler nicht ersichtlich. Das Fachgutachten führt aus, dass „die Verfügbarkeit von Trinkwasser in der Nähe des Untersuchungsgebiets“ wichtig sei (Fachgutachten „Vorkommen und der Betroffenheit streng geschützter Arten gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 11 BNatSchG“, S. 3). Dem wird die Planung gerecht. Es ist nicht ersichtlich, dass die Fledermäuse die verbliebenen Gräben nicht erreichen könnten, zumal das Gutachten im vorangestellten Satz ausführt, dass es für die Fledermäuse ein Leichtes sei, die Distanz bis zu Trave zu überwinden und dort zu jagen. Weiterhin sieht die Planbegründung vor, dass „künstliche Quartiere für die im Gebiet vorkommenden Fledermausarten anzubringen“ sind (S. 22 der Begründung). Ziffer 4.2.2 (S. 16) des Grünordnungsplans greift auch diese Maßnahme auf. Danach kommt es auch nicht mehr darauf an, dass ein Teil des Plangebiets, in dem der zu verrohrende Graben belegen wäre, mittlerweile durch den Bebauungsplan 32.14.00 – Auf dem Baggersand / Hafenquartier – überplant worden ist. 2. Auch die von der Antragstellerin geltend gemachten Fehler im Abwägungsvorgang und im Abwägungsergebnis liegen nicht vor. a) Ein Abwägungsfehler resultiert zunächst nicht daraus, dass der Plangeber relevante Zusatzbelastungen für die dem Plangebiet benachbarten lärmempfindlichen Gebiete ausschließen will und zu diesem Zweck beschränkende Vorgaben in den festgesetzten Gewerbegebieten getroffen hat, während er die Lärmverursachung im Bereich des Skandinavienkais nicht beschränkt. Aus Sicht der Antragstellerin sei dies abwägungsfehlerhaft, weil auch für die im Plangebiet vorhandenen Nutzungen gleichermaßen bestandskräftige und insoweit ihrerseits nicht beschränkte öffentlich-rechtliche Zulassungsentscheidungen vorlägen. Das führt zu keinem Abwägungsfehler. Die Antragsgegnerin konnte im vorliegenden Bauleitverfahren keine Festsetzungen treffen, welche die Lärmbelastung durch den Skandinavienkai ursächlich bewirkt hätten. Der Skandinavienkai beruht auf einer fachplanungsrechtlichen Zulassung (vgl. § 75 Abs. 1 VwVfG). Hier findet § 75 Abs. 2 Satz 1 VwVfG Anwendung. Ist danach der Planfeststellungsbeschluss – wie vorliegend – unanfechtbar geworden, so sind Ansprüche auf Unterlassung des Vorhabens, auf Beseitigung oder Änderung der Anlagen oder auf Unterlassung ihrer Benutzung ausgeschlossen. Sätze 2 und 3 dieser Vorschrift regeln sodann die Möglichkeit dem Vorhabenträger nachträglich die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, welche nicht voraussehbare oder erst nach Unanfechtbarkeit des Plans auftretende Wirkungen des Vorhabens ausschließen. Dies geschieht aber auf Verlangen des Betroffenen. Danach verblieb der Antragsgegnerin auf Ebene des vorliegenden Bauleitplanverfahrens nur die Möglichkeit, die fachplanungsrechtlich zugelassene Nutzung auf dem südlich an das Plangebiet angrenzenden Skandinavienkai zugrunde zu legen. Anders als die Antragstellerin meint, hat die Antragsgegnerin allerdings sehr wohl die Möglichkeit, bauplanungsrechtlich die von den festgesetzten eingeschränkten Gewerbegebieten ausgehenden Emissionen durch Kontingente zu begrenzen. Bereits genehmigte Nutzungen stehen dem nicht entgegen, denn diese genießen Bestandsschutz. Gleichwohl kann die Antragsgegnerin auf diese Weise künftige Nutzungsänderungen begrenzen und lenken. Vorliegend verfolgt sie damit u. a. den Ansatz, eine Pufferzone zwischen Skandinavienkai und touristisch genutztem Bereich um den Fischereihafen zu gewährleisten. Etwas anderes folgt nicht aus dem in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Argument, die Geräuschbelastung durch die Gewerbeflächen des Plangebiets sei als nicht relevant im Sinne von Ziffer 3.2.1 der TA-Lärm einzustufen. Zum einen gilt diese Aussage ausweislich der Schalltechnischen Untersuchung vom 28. September 2005 (S. 11 f.) nicht uneingeschränkt, denn im Bereich des Immissionsorts 06 (Wohnbebauung in zweiter Reihe im Rönnauer Ring) wird der Immissionsrichtwert um weniger als 6 dB(A) unterschritten, sodass eine Gesamtbelastungsbetrachtung erforderlich sei. Zum anderen verhält es sich aber auch so, dass mit der vorliegenden Planung gerade sichergestellt werden soll, dass aufgrund zu erwartender Zusatzbelastungen die Immissionsrichtwerte nicht oder nur unerheblich überschritten werden (vgl. Schalltechnische Untersuchung, S. 12). Der Senat teilt insoweit nicht die prognostische Einschätzung der Klägerin, wonach sämtliche künftige Nutzungsänderungen vor dem Hintergrund der – zugegeben sehr hohen (vgl. Anlage A2 zur Schalltechnischen Untersuchung) – Vorbelastungen durch den Skandinavienkai als von Vornherein irrelevant anzusehen seien. Die Festsetzungskataloge in der textlichen Festsetzung I.1.2, I.1.3 und I.1.4 lassen nämlich auch äußerst lärmintensive Betriebsarten zu, u. a. Bootswerften, Yachtbau- und Reparaturbetriebe in den eingeschränkten Gewerbegebieten GE(e)2, 3 und 4. Es mag zwar zutreffen, wenn die Antragstellerin ausführt, dass u. a. die TA-Lärm auf der Ebene des Baugenehmigungsverfahrens entsprechende Konfliktbewältigungsmechanismen bereithalte. Daraus folgt allerdings kein Verbot für die planende Gemeinde, einen im Planaufstellungsverfahren erkannten Konflikt bereits auf Planungsebene zu lösen und diesen nicht ins Genehmigungsverfahren zu verlagern. Im Grundsatz hat nämlich nach dem sog. Gebot der Konfliktbewältigung jeder Bebauungsplan die ihm zuzurechnenden Konflikte zu lösen. Das schließt eine Verlagerung von Problemlösungen aus dem Bauleitplanverfahren auf nachfolgendes Verwaltungshandeln zwar nicht zwingend aus, beispielsweise, wenn die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt ist (ausführlich: Urteil des Senats vom 11. Februar 2025 – 1 KN 1/20 –, juris Rn. 57 m.w.N.). Eine entsprechende Pflicht besteht aber nicht. b) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin hat die Antragsgegnerin auch ihre künftigen Nutzungsabsichten nicht abwägungsfehlerhaft unberücksichtigt gelassen. Insoweit liegen keine Fehler im Abwägungsvorgang oder Abwägungsergebnis vor. Anerkannt ist, dass zu den privaten Belangen, die im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen sind, unter dem Aspekt der in § 1 Abs. 6 Nr. 8 BauGB genannten Belange der Wirtschaft nicht nur das Interesse eines Unternehmens an der weiteren Ausnutzung des vorhandenen Betriebsbestands mit seinen Anlagen, sondern auch das Bedürfnis nach einer künftigen Betriebsausweitung gehört. Dazu zählt es allerdings (nur) „die im Rahmen einer normalen Betriebsentwicklung liegende und oft zur Erhaltung der Konkurrenzfähigkeit notwendige Erweiterung der Kapazitäten, die Modernisierung der Anlagen usw.“ (BVerwG, Beschluss vom 8. September 1988 – 4 NB 15.88 –, juris Rn. 10; ebenso Beschluss des Senats vom 29. Oktober 2020 – 1 MR 9/20 –, juris Rn. 61). Der gegenwärtige Betrieb muss nach objektiven Maßstäben auf eine Erweiterung angewiesen sein (vgl. OVG Saarl., Urteil vom 12. Dezember 2012 – 2 C 320/11 –, juris Rn. 28). Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich, dass das zu berücksichtigende Interesse an einer Betriebsausweitung nur ein quantitatives Wachstum des bereits eingerichteten und ausgeübten Betriebs umfasst, nicht eine qualitative Ergänzung um neue Betriebstätigkeiten. Darüber hinaus ist die so verstandene zukünftige Betriebsentwicklung nur abwägungserheblich, wenn sie entweder bereits konkret ins Auge gefasst ist oder bei realistischer Betrachtung der Entwicklungsmöglichkeiten naheliegt. Unklare oder unverbindliche Absichtserklärungen hinsichtlich der Entwicklung eines Betriebs sind nicht erheblich (Beschluss des Senats vom 29. Oktober 2020 – 1 MR 9/20 –, juris Rn. 61). Zu erwarten ist eine Konkretisierung der Absichten, etwa durch die Einleitung der zu ihrer Umsetzung notwendigen Genehmigungsverfahren (Urteile des Senats vom 28. Mai 2014 – 1 KN 3/12 –, juris Rn. 43 f. m. w. N., und vom 26. August 2022 – 1 KN 18/19 –, juris Rn. 41). Eine Bauleitplanung, deren Aufgabe es ist, die bauliche sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde vorzubereiten und zu leiten, könnte dieser Aufgabe nicht gerecht werden, wenn es möglich wäre, sie durch unverbindliche Absichtserklärungen der Bürger zu beeinflussen oder gar zu blockieren (BVerwG, Beschluss vom 10. November 1998 – 4 BN 44.98 –, juris Rn. 3; zum Ganzen: Beschluss des Senats vom 7. Juli 2023 – 1 MR 9/20 –, juris Rn. 46 ff.). Gemessen daran liegen Abwägungsfehler nicht vor. Aus den Schriftsätzen im Planaufstellungsverfahren lässt sich entnehmen, dass die Antragstellerin eine Umnutzung der Flächen, die derzeit von der … genutzt werden, anstrebt, um darauf einen sog. „RoRo-Terminal“ zu errichten. Sie möchte damit letztlich eine Nutzung als Handelshafen erreichen, wie dies für den angrenzenden Hafenbereich des angrenzenden Skandinavienkais bereits realisiert ist und die derzeitige Nutzung als Sportboothafen aufgeben. Welche konkreten Planungsschritte sie hierfür bereits in die Wege geleitet hat, ist dem Aufstellungsvorgang nicht abschließend zu entnehmen. In der Abwägungstabelle findet sich der Hinweis darauf, dass der Antragsgegnerin „Vorplanungen“ zum sog. „…“ vorgelegen haben. Offenbar waren diese auch bereits so weit fortgeschritten, das erkennbar war, dass eine Flächenerweiterung in die Trave erforderlich werden würde und die Uferlinie zu diesem Zweck aufgebrochen werden müsse (Ziffer 1.8 der Abwägungstabelle). Die Antragstellerin hat indes nicht vorgetragen, bereits einen Antrag bei der zuständigen Planfeststellungsbehörde gestellt zu haben. Es scheint insoweit bei Vorgesprächen geblieben zu sein. Die Antragsgegnerin war nicht verpflichtet, diese unkonkreten Nutzungsänderungsabsichten anders zu gewichten als sie dies im Rahmen des Abwägungsvorgangs getan hat. Die Antragsgegnerin hat insoweit gegenläufigen Belangen ein größeres Gewicht eingeräumt. Insbesondere hat sie eingestellt, dass die Bauleitplanung eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung gewährleisten soll, die in Einklang mit der Gesamtentwicklung des Ortsteils Travemünde als Seeheilbad in Einklang stehe (Ziffer 1.7 der Begründung). In der Rechtsprechung ist geklärt, dass eine kommunale Bauleitplanung zwar auf hinreichend konkretisierte und verfestigte Planungsabsichten der konkurrierenden Fachplanung Rücksicht nehmen muss (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. November 2002 – 9 VR 14.02 –, juris Rn. 8; Beschluss vom 13. November 2001 – 9 B 57.01 –, juris Rn. 6). Dabei markiert bezüglich eines Fachplanungsvorhabens allerdings in der Regel erst die Auslegung der Planunterlagen den Zeitpunkt einer hinreichenden Verfestigung (BVerwG, Beschluss vom 5. November 2002 – 9 VR 14.02 –, juris Rn. 9; Beschluss des Senats vom 28. August 2020 – 1 MR 4/20 –, juris Rn. 25). Daran fehlt es hier erkennbar. Vor diesem Hintergrund trifft es auch nicht zu, wenn die Antragstellerin vorträgt, die Antragsgegnerin habe sich zu ihren Einwendungen im Planaufstellungsverfahren in einer Reichweite abschließend negativ zu der beabsichtigten Fachplanung geäußert, die nach dem Stand der Fachplanung noch gar nicht fehlerfrei möglich gewesen sei und damit ihrer Beteiligung im Rahmen einer beabsichtigten Fachplanung zu weitgehend vorgegriffen. Es finden sich in der Abwägungstabelle zwar tatsächlich Erwägungen, die – zumindest auch – im Planfeststellungsverfahren relevant würden, wie etwa die verkehrliche Erschließung einer Hafenfläche und der Aufbruch der Uferlinie (Ziffer 1.8 der Abwägungstabelle). Daraus folgt aber kein Abwägungsfehler. Die entsprechende Argumentation verkennt das oben dargestellte Verhältnis von Fachplanung und Bauleitplanung. Eine hinreichend verfestigte Fachplanung bestand gerade nicht und musste damit auch nicht berücksichtigt werden. Hätte die Antragstellerin die Antragsgegnerin dazu anhalten wollen, ihre Planung zu berücksichtigen, hätte sie es in der Hand gehabt, eine hinreichend verfestigte Fachplanung voranzutreiben. Eine ablehnende Haltung der Antragsgegnerin gegenüber etwaigen Fachplanungsabsichten der Antragstellerin wäre im Übrigen in einem künftigen Planfeststellungsverfahren der Abwägung zugänglich. Sollten sich die Nutzungsänderungsabsichten der Antragstellerin zu einem späteren Zeitpunkt nämlich konkretisieren und in ein entsprechendes Planfeststellungsverfahren münden, stünde der streitgegenständliche Bebauungsplan dem ohnehin nicht entgegen. Denn insoweit sieht § 38 Satz 1 BauGB vor, dass auf Planfeststellungsverfahren und sonstige Verfahren mit den Rechtswirkungen der Planfeststellung für Vorhaben von überörtlicher Bedeutung die §§ 29 bis 37 BauGB nicht anzuwenden sind, wenn die Gemeinde beteiligt wird; städtebauliche Belange sind zu berücksichtigen. Die Antragsgegnerin würde dann in dem Verfahren beteiligt werden. Soweit die Antragstellerin einen Abwägungsfehler damit begründet, die Antragsgegnerin habe ihren Wünschen im Wege einer zurückhaltenderen und die Fachplanung neutraler vorbereitenden Bauleitplanung weitergehend Rechnung tragen können und müssen, bleibt schon unklar, was damit genau gemeint ist, insbesondere welche Festsetzungsmöglichkeiten nach § 9 BauGB die Antragsgegnerin ihrer Meinung nach hätte wählen sollen, um ihre Planungsziele zu erreichen. c) Ebenfalls kein Abwägungsfehler ergibt sich daraus, dass die textliche Festsetzung I.1.2 die Art der baulichen Nutzung auf die im Katalog aufgeführten Nutzungen begrenzt. Die Antragstellerin sieht darin einen Abwägungsfehler, weil die textliche Festsetzung die sonst in Gewerbegebieten möglichen Nutzungen im Wesentlichen auf die bestandsgeschützten heutigen sowie frühere Nutzungen begrenzt und somit ohne nachvollziehbaren Grund andere betriebliche Fortentwicklungen begrenzt. Das trifft nicht zu. Ausweislich der Planbegründung ermöglichen die Festsetzungen des Bebauungsplanes innerhalb der festgesetzten Gewerbegebiete die Sicherung und Entwicklung von wassersportbezogenen Betrieben und schaffen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung von Lagerhallen östlich der Bahnlinie. Die Festsetzung der eingeschränkten Gewerbegebiete dient der Sicherung von touristischen und freizeitbezogenen Einrichtungen bzw. ermöglicht eine entsprechende Entwicklung der Flächen. Im Bebauungsplan wird geregelt, welche Art der Nutzungen in den Gewerbegebieten zulässig sind, um die vorhandene touristisch geprägte Nutzungsstruktur zu erhalten und der Nähe zur Trave Rechnung zu tragen (S. 6). Eine Fehlgewichtung ist ebenso wenig erkennbar, wie ein Fehler im Abwägungsergebnis. Insbesondere benennt die Antragstellerin auch keine konkreten Nutzungsmöglichkeiten, die sie konkret beabsichtigt und die die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht zulassen würden. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO. Gründe, die eine Zulassung der Revision rechtfertigen könnten (§ 132 Abs. 2 VwGO), liegen nicht vor. Die Antragstellerin wendet sich – nach einem im Laufe des Verfahrens durchgeführten Fehlerheilungsverfahren – weiterhin gegen den Bebauungsplan 32.07.00 – Teilbereich West – Fischereihafen / Baggersand der Antragsgegnerin, den diese unter dem 30. Januar 2025 erneut beschlossen und rückwirkend zum ursprünglichen Zeitpunkt ihres Inkrafttretens, dem 17. Dezember 2008, in Kraft gesetzt hat. Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks … . Auf dem Grundstück wird durch die Firma … ein Sportboothafen betrieben (Bl. 217 Beiakte V). Der streitgegenständliche Bebauungsplan, aufgestellt durch Beschluss vom 15. Dezember 2003, setzt für das Grundstück der Antragstellerin in Bezug auf die Art der baulichen Nutzung ein eingeschränktes Gewerbegebiet fest (GE(e)-2). Innerhalb des GE(e)-2 sind ausweislich der textlichen Festsetzung I.1.2 nur auf Wassersport bezogene Gewerbebetriebe zulässig. Die zulässigen wassersportbezogenen Gewerbebetriebe bzw. Betriebszweige sind: Yacht- bzw. Sportboothafen bezogene Gewerbebetriebe sowie Büro- und Geschäftshäuser entsprechend dem folgenden Nutzungskatalog: Segelmacherei, Mastbaubetriebe, Bootsausrüster, Bootselektronik, Yachtservice, Yachtcharter, Mitsegelzentralen, Segel- und Motorbootvereine, Sportboot- und Segelschulen, Yachtversicherungen, Schank- und Speisewirtschaften bzw. Gastronomiebetriebe, Bootslagerplätze / -hallen, Bootswerften, Yachtbau- und Reparaturbetriebe, Anlagen für wassersportliche Zwecke. Sonstige Gewerbebetriebe sind ausnahmsweise zulässig, wenn im Baugenehmigungsverfahren nachgewiesen wird, das sie sich nicht störend auf die o. g. Betriebe bzw. Nutzungen auswirken. Im Süden grenzt an das Plangebiet der Skandinavienkai an (vgl. S. 3 der Planbegründung). Im Westen grenzt das Plangebiet an die Bahnlinie Lübeck–Lübeck Travemünde Strand und daran westlich angrenzend die Ivendorfer Landstraße an. Im Osten grenzt die Trave an das Plangebiet an. Bereits im Aufstellungsverfahren erhob die Antragstellerin Einwendungen und führte u. a. aus, dass sie an der derzeitigen Nutzung ihres Betriebsgeländes nicht festhalten wolle und im Wege der Fachplanung beabsichtige, die Zulassung eines RoRo-Terminals zu erreichen (Schreiben vom 11. Mai 2005 und vom 23. Dezember 2005, S. 102 ff. Beiakte IV). Mit Schreiben vom 4. Mai 2007 konkretisierte sie dieses Vorhaben dahingehend, dass sie die Realisierung ihres Projekts „…“ beabsichtige. Dabei handele es sich um die Errichtung eines planfeststellungsbedürftigen und überörtlich bedeutsamen Handelshafens. An dem jetzigen Standort der … sollten bei einer Investitionssumme von 27 Mio. Euro die Voraussetzungen für die Abfertigung von RoRo-Fähren geschaffen werden. Dadurch entstünden etwa 100 Arbeitsplätze (Bl. 217 Beiakte V). Im weiteren Beteiligungsverfahren wiederholte und vertiefte die Antragstellerin ihr Vorbringen. Der Bebauungsplan wurde unter dem 4. März 2008 als Satzung beschlossen und die Begründung gebilligt. Er wurde anschließend ausgefertigt und durch Abdruck in den Lübecker Nachrichten vom 16. Dezember 2008 ortsüblich bekannt gemacht. Die Bekanntmachung enthielt den Hinweis auf §§ 214, 215 BauGB (Bl. 328 Beiakte C). Wegen der Einzelheiten des Aufstellungsvorgangs wird auf den Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin Bezug genommen. Die Antragstellerin hat am 15. Dezember 2009 den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Aufgrund der Vergleichsverhandlungen der Beteiligten war das Verfahren zunächst ruhend gestellt. Die Antragstellerin macht im Wesentlichen geltend, dass ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot vorliege. Ein Fehler im Abwägungsvorgang liege zunächst vor, weil die in Ziffer 1.2 des Planteils B festgesetzten Nutzungen bereits auf Grundlage bestandskräftiger Baugenehmigungen und auch ohne den Plan materiell-rechtlich auf Grundlage des § 34 BauGB zulässig seien, und zwar ausweislich der Genehmigungen ohne Begrenzung der mit ihnen verbundenen Immissionen. Die festgesetzten Nutzungen seien bereits ohne die von der Antragsgegnerin beabsichtigte Planung zulässig, sodass kein Lärmkonflikt durch anzusiedelnde Betriebe zu erwarten sei. Daraus ergebe sich die Fehlerhaftigkeit der Festsetzung von Schallleistungspegeln. Auf die Festsetzung von Emissionskontingenten könne verzichtet werden. Durch die – gleichwohl erfolgte – Festsetzung von Schallleistungspegeln würden das Abwägungsgebot und Art. 14 Abs. 1 GG verletzt. Ausweislich der Planbegründung liege der Grund für die Festsetzung von Schallleistungspegeln in dem durch den Betrieb des Skandinavienkais verursachten Lärmkonflikt. Der Plan wolle insoweit relevante Zusatzbelastungen der benachbarten lärmempfindlichen Gebiete ausschließen. Demgegenüber werde die Lärmverursachung im Bereich des Skandinavienkais nicht beschränkt. Abwägungsfehlerhaft sei ferner die Festsetzung der Schallleistungspegel für den Tagesabschnitt auch deshalb, weil es in der Planbegründung heiße, dass die Schalltechnische Untersuchung zu dem Ergebnis gekommen sei, dass für sämtliche Gewerbeflächen innerhalb des Plangeltungsbereichs im Tagesabschnitt keine Emissionsbeschränkungen erforderlich seien. Auch die Festsetzung der Schallleistungspegel für den Nachtabschnitt in den Gewerbegebieten GE(e)-1, GE(e)-3 und GE(e)-4 sei fehlerhaft, weil Festsetzung und Planbegründung sich insoweit widersprächen. Der Bebauungsplan setze für die genannten Gewerbegebiete Schallleistungspegel von 35 dB(A) fest, obgleich ausweislich der Begründung (dort S. 16) für diese Gebiete ein Nachtbetrieb insgesamt auszuschließen sei. Ursprünglich war zudem geltend gemacht worden, dass die Festsetzung der Schallleistungspegel nicht hinreichend bestimmt sei. Sie enthalte weder bestimmte Vorgaben zu der Fläche, die für die Berechnung der Schallleistung des einzelnen Betriebs maßgeblich sei, noch lege sie die Immissionsorte fest. Auch die für die Schallausbreitung maßgebliche Berechnungsmethode regele der Bebauungsplan nicht. Außer der textlichen Festsetzung 1.5 gebe es keine weiteren Festsetzungen hierzu. Zudem seien die Belange der Antragstellerin im Rahmen der Abwägung nicht ausreichend gewichtet worden. Sie habe im Beteiligungsverfahren ausgeführt, dass sie an der derzeitigen Nutzung ihres Betriebsgeländes nicht festhalten wolle. Die Absicht zur Realisierung der von ihr gewünschten und ernsthaft geplanten Umnutzung ihres Betriebsgeländes bestehe fort. Die beabsichtigte Umnutzung sei vollständig verworfen und in der Abwägung nicht berücksichtigt worden. Zwar habe ihren Wünschen nicht im Rahmen der Bauleitplanung zur Geltung verholfen werden können; eine zurückhaltendere Planung wäre jedoch hilfreich gewesen. Zudem habe sich die Antragsgegnerin in einer Reichweite abschließend negativ zu der beabsichtigten Fachplanung geäußert, die nach dem Stand der Fachplanung noch gar nicht fehlerfrei möglich gewesen sei. Auch räume sie zwar den Bedarf an weiteren Hafenkapazitäten ein, verweise insoweit aber in rechtlich irrelevanter Weise auf womöglich noch weiterreichende Kapazitätsengpässe sowie auf rechtlich ihrerseits nicht realisierungsfähige Alternativflächen. Die Eingrenzung der im festgesetzten Gewerbegebiet nur noch möglichen Nutzungen gemäß dem Katalog in Ziffer 1.2 des Teils B des Plans sei jedenfalls abwägungsfehlerhaft. Die Antragsgegnerin verbaue die Möglichkeiten der betrieblichen Fortentwicklung. Auch sei die Grundstückszufahrt abwägungsfehlerhaft festgesetzt worden, weil sie nicht an der für eine Zufahrt besten und sich planerisch aufdrängenden Position, nämlich in der Verlängerung der vorhandenen Wegeverbindung auf dem Betriebsgelände zur Wasserseite belegen sei. Stattdessen sei sie so angeordnet und ausgestaltet, dass sie eine Anfahrt für die das Gelände notwendig anfahrenden Sondertransporte mit Überlängen (z. B. zum Masttransport) unmöglich mache. Auch sei der Bebauungsplan nicht erforderlich. Es handele sich um eine reine Verhinderungsplanung. Bezüglich des Schutzguts Pflanzen und Tiere enthalte der Umweltbericht mit Blick auf die im Plangebiet vorkommenden Fledermäuse die Aussage, dass sich das geplante Vorhaben auf fünf von sechs vorkommenden Fledermausarten, die als streng geschützte Tierarten anzusehen seien und für die das Plangebiet je nach Art Jagd-, Paarungs- oder Wochenstubenquartier darstelle, erheblich und negativ auswirke. In der Folge besage der Umweltbericht dann aber lediglich, dass aufgrund des kleinen Vorkommens dieser Arten sowie Ausweichmöglichkeiten in der näheren Umgebung ihr Fortbestand unter Berücksichtigung geeigneter Eingriffskompensationen nicht als gefährdet einzustufen sei. Das genüge nicht und stelle keine ordnungsgemäße Ermittlung und Bewertung der oben genannten Belange dar. Ausweislich des Umweltberichts sei mit negativen Auswirkungen auf den Boden und das Grundwasser zu rechnen. Der Umweltbericht selbst beinhalte diesbezüglich lediglich die Aussage, dass die Sedimente des oberflächennahen Auffüllungshorizonts des Containerstellplatzes im Rahmen von Erdbaumaßnahmen abfalltechnisch gesondert behandelt würden. Dies stelle keine ordnungsgemäße Ermittlung und Bewertung der Gefährdung dar. Die Antragstellerin beantragt, die Satzung der Antragsgegnerin über den Bebauungsplan 32.07.00 – Teilbereich West – Fischereihafen / Baggersand vom 4. März 2008, nach Durchführung eines ergänzenden Verfahrens erneut beschlossen am 30. Januar 2025, für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie verteidigt ihre Planung. Die Festsetzung eines Pegels von 60 dB(A) für die Tageszeit stelle sicher, dass den Zielwerten der DIN 18005 bzw. der TA Lärm für Mischgebiete entsprochen werde. Diese Festsetzung sei auch nicht deshalb überflüssig, weil die bestehenden Gewerbebetriebe im Plangeltungsbereich für ihren derzeitigen Betrieb planungsrechtlichen Bestandschutz hätten. Es sei nämlich zu erwarten, dass in Zukunft lärmrelevante Änderungen stattfinden könnten. Es gehe mit der Festsetzung von Lärmkontingenten auch nicht darum, Immissionen entgegenzuwirken, die außerhalb des Plangebietes entstünden. Die von der Seehafenumschlagsanlage Skandinavienkai ausgehenden Emissionen seien in dem dafür durchgeführten Planfeststellungsverfahren abgearbeitet worden. Das diesem Planfeststellungsverfahren nachfolgende hier streitige Bebauungsplanverfahren habe diese Emissionen als Vorbelastung vorgefunden und berücksichtigt. Es wäre abwägungsfehlerhaft, diese Vorbelastung außer Betracht zu lassen. Die Festsetzung eines Schalleistungspegels von 35 dB(A) in diesen Gebieten entspreche faktisch einem zum Schutz der benachbarten Wohnbebauung erforderlichen Ausschluss des Nachtbetriebes im Gewerbegebiet. Die Festsetzung der Schalleistungspegel sei auch nicht unbestimmt. Auch wenn es zutreffe, dass der Plan selbst keine Festsetzungen zu den maßgeblichen Immissionsorten und der Methodik der Ermittlung enthalte, sei dies durch Auslegung zu ermitteln. Durch die Bezugnahme der Begründung des Bebauungsplanes auf das schalltechnische Gutachten der … GmbH vom 28. September 2005 könne auch dieses zur Auslegung der Festsetzungen des Bebauungsplanes herangezogen werden. Daraus ergebe sich, welche Emissionsorte maßgeblich seien und wie die Berechnung erfolgen solle. Die Rechtsvorgänger der Antragstellerin habe im Planaufstellungsverfahren umfangreich ihre Wünsche für die künftige Nutzung ihres Betriebsgrundstücks dargelegt. Diese seien bei der Abwägung der Belange aber zu Recht nicht berücksichtigt worden. Der Stadtteil Travemünde sei durch ein Nebeneinander von Tourismus, Wohnen und industrieller Hafennutzung geprägt. Durch dieses Nebeneinander unterschiedlicher Nutzungen entstünden Konflikte, die stadtplanerisch gelöst werden müssten. Die Lage der Zufahrt sei aufgrund der städtebaulichen Gegebenheiten und der Zugriffsmöglichkeiten auf die betreffenden Grundstücksanteile gewählt worden. Die möglichen Schleppkurven seien für Bootstrailer bemessen. In ihrer Breite von 12 m entspreche sie der jetzt vorhandenen Zufahrt des nördlich gelegenen Betriebes. Aus dem Umweltbericht ergäben sich auch im Übrigen keine Mängel. Dort seien unter Ziff. 6.2.3 die geplanten Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen insbesondere für den Fortbestand der lokalen Fledermausgemeinschaft aufgeführt. Sie seien als Minimierungsmaßnahmen in den Bebauungsplan aufgenommen worden (Ziffer 6.2.3.1 der Begründung, S. 26). Diese Maßnahmen seien diejenigen, die aufgrund des kleinen Vorkommens der gefährdeten Arten sowie der Ausweichmöglichkeiten in die nähere Umgebung im Zusammenspiel mit dem Erhalt der bedeutsamen Landschaftsstrukturen im Gebiet (Ziffer 6.2.1.4 Begründung, S. 22) den Fortbestand der Fledermauspopulation gewährleisteten. Dem ist die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 11. März 2021 nochmals entgegengetreten und hat ihr Vorbringen vertieft. Auf den Schriftsatz wird Bezug genommen (Bl. 120 ff. Gerichtsakte). Am 19. Juli 2017 ist der Bebauungsplan 32.14.00 – Auf dem Baggersand / Hafenquartier – in Kraft getreten. Mit diesem hat die Antragsgegnerin einen Teilbereich des Bebauungsplanes 32.07.00 Teilbereich West – Fischereihafen/Baggersand überplant. Es handelt sich um den Bereich im nordwestlichen Plangebiet, der beiderseits der Travemünder Landstraße eingeschränktes Gewerbegebiet festsetzt. In der Planbegründung findet sich folgender Hinweis: „Mit Inkrafttreten des Bebauungsplanes 32.14.00 werden die für den überplanten Teilbereich des Bebauungsplanes 32.07.00 bisher geltenden Festsetzungen insgesamt durch den selbständig zu bewertenden neuen Plan überlagert. Diese Verdrängungsfunktion soll jedoch keine Aufhebung bewirken, d. h. bei ggf. Unwirksamkeit des Bebauungsplanes 32.14.00 tritt das frühere Recht nicht außer Kraft, sondern wird wieder rechtsverbindlich. Die übrigen rechtsverbindlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes 32.07.00 außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes 32.14.00 bleiben unberührt und sind nicht Gegenstand dieser Planung. Sie gelten weiterhin fort.“ (S. 14 der Begründung zum Bebauungsplan 32.14.00). In ihrer Sitzung am 30. Januar 2025 hat die Bürgerschaft der Antragsgegnerin sodann beschlossen, ein ergänzendes Verfahren gemäß § 214 Abs. 4 BauGB durchzuführen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass klargestellt werden solle, dass es sich bei der vorgenommenen Gliederung des Gewerbegebietes hinsichtlich des Emissionsverhaltens der Betriebe nicht um eine reine planinterne Gliederung gemäß § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO handele, sondern um eine darüberhinausgehende Gliederung auf Gemeindeebene auf der Grundlage von § 1 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Satz 1 Nr. 2 BauNVO. Darüber hinaus werde in der Begründung die Rechenmethode zur Verteilung der je Quadratmeter Betriebsfläche festgesetzten Emissionskontingente (hier festgesetzt als immissionswirksame flächenbezogene Schallleistungspegel) dargelegt (Bl. 318 Gerichtsakte). Der geänderte Bebauungsplan wurde anschließend ausgefertigt und am 23. Februar 2025 ortsüblich bekannt gemacht. Er ist rückwirkend zum 17. Dezember 2008 in Kraft getreten. Mit Schriftsatz vom 31. März 2025 hat die Antragstellerin ihren Antrag bzgl. der geänderten Planung dahingehend begründet, dass das Fehlerheilungsverfahren nur zum Teil gelungen sei. So sei das Fehlen der Bezugsflächen nicht ausreichend nachgebessert worden. Die Formulierung in der Planbegründung, wonach Bezugsfläche, auf die sich die immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegel beziehen, jeweils die Fläche der festgesetzten Teilgebiete GE(e)-1 bis GE(e)-4 bzw. die Flächen der in den Teilgebieten liegenden Betriebsgrundstücke sei, erweise sich als zu unbestimmt. Die Wortbedeutung von "beziehungsweise" sei zwar "genauer gesagt" oder "vielmehr", könne jedoch genauso gut "oder" sein, wie sich aus dem Duden ergebe. Es sei bei einer plangebietsübergreifenden Planung erforderlich, dass im Rahmen einer Gliederung Emissionsgrenzwerte für jeden einzelnen Betrieb und jede einzelne Anlage im Gebiet festgelegt würden (BayVGH, Beschluss vom 23. März 2023 – 1 NE 22.2414 –, juris Rn. 16). Dies sei bei Bezugnahme auf das gesamte Teilgebiet nicht gewährleistet. Auch ein weiterer Mangel der hinreichenden Bestimmtheit, nämlich das Fehlen der konkreten Immissionsorte, habe die Antragsgegnerin nicht ausgeräumt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.