Urteil
1 KN 16/20
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2025:1028.1KN16.20.00
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Tenor
Die Normenkontrollanträge werden abgelehnt.
Von den Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 1) und der Antragsteller zu 2) 50 % als Gesamtschuldner und die Antragsteller zu 2) und zu 3) ebenfalls 50 % als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Normenkontrollanträge werden abgelehnt. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 1) und der Antragsteller zu 2) 50 % als Gesamtschuldner und die Antragsteller zu 2) und zu 3) ebenfalls 50 % als Gesamtschuldner. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Normenkontrollanträge sind zulässig (dazu A.), aber unbegründet (dazu B.). A. Die Normenkontrollanträge der Antragsteller sind zulässig. I. Die Antragsteller haben ihre am 27. April 2020 zunächst gegen den Bebauungsplan in der Fassung vom 16. Dezember 2019 gerichteten Anträge nach Durchführung des ergänzenden Verfahrens (§ 214 Abs. 4 BauGB) durch die Antragsgegnerin auf den Bebauungsplan auch in der Gestalt erstreckt, die er durch das ergänzende Verfahren mit Satzungsbeschluss vom 21. Juli 2025 gefunden hat. Das ist nach § 173 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO ohne weiteres zulässig (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16. Oktober 2012 3 S 1191/10 –, juris Rn. 23), zumal die Einbeziehung jenes während des laufenden Normenkontrollverfahrens entstandenen neuen Satzungsrechts ebenso innerhalb der Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erfolgt ist (vgl. Uechtritz, in: Spannowsky/Uechtritz, BeckOK BauGB, 67. Edition, Stand 1. Mai 2025, § 214 Rn. 142c ff.). II. Die Anträge sind auch sonst zulässig. Die Antragsteller sind entgegen der Annahme der Antragsgegnerin insbesondere auch im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Nach dieser Vorschrift ist jede natürliche oder juristische Person antragsbefugt, die geltend macht, durch die zur gerichtlichen Überprüfung gestellte Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Erforderlich, aber auch ausreichend für die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist, dass der Antragsteller hinreichend substanziiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird (st. Rspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 2004 – 4 CN 1.03 –, juris Rn. 9 m.w.N.). An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind grundsätzlich auch dann keine höheren Anforderungen zu stellen, wenn es – wie vorliegend – um das Recht auf gerechte Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) von Eigentümern geht, deren Grundstücke außerhalb des Bebauungsplangebiets liegen (mittelbar Betroffene). Auch insoweit reicht es aus, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen (BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 – 4 CN 2.98 –, juris Rn. 8). Antragsbefugt ist hiernach, wer sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang berufen kann; denn wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat (BVerwG, Beschluss vom 22. August 2000 – 4 BN 38.00 –, juris Rn. 7; Urteil vom 30. April 2004 – 4 CN 1.03 –, juris Rn. 9). Die Antragsbefugnis ist jedoch dann nicht gegeben, wenn eine Rechtsverletzung offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausscheidet (BVerwG, Urteile vom 24. September 1998 – 4 CN 2.98 –, juris Rn. 8 und vom 18. November 2002 – 9 CN 1.02 –, juris Rn. 53). Hiervon ist insbesondere auszugehen, wenn das Interesse des Betroffenen geringwertig, nicht schutzwürdig, für die Gemeinde nicht erkennbar oder sonst makelbehaftet ist (BVerwG, Beschluss vom 2. März 2015 – 4 BN 30.14 –, juris Rn. 3 m.w.N.). Die Prüfung, ob dies der Fall ist, ist allerdings nicht unter Auswertung des gesamten Prozessstoffes vorzunehmen (BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 2019 – 4 BN 53.19 –, juris Rn. 9) und darf nicht in einem Umfang und in einer Intensität erfolgen, die einer Begründetheitsprüfung gleichkommt (BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2011 – 4 BN 42.10 –, juris Rn. 8). Der Nachteilsbegriff des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht "engherzig" zu verstehen und zu handhaben. Das Gesetz öffnet mit dem Nachteilsbegriff in § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO die Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren bewusst weiter als in § 42 Abs. 2 VwGO die Klagebefugnis mit dem Begriff der Rechtsverletzung. Es soll lediglich verhindert werden, dass das verwaltungsgerichtliche Normenkontrollverfahren im Sinne von Popularanträgen missbraucht wird. Es sollen keine Vorwände gesucht werden können, um eine dem Einzelnen missliebige Planung bekämpfen zu können. Daher verbietet sich eine prozessuale Handhabung, die im Ergebnis dazu führt, die an sich gebotene Sachprüfung als eine Frage der Zulässigkeit des Antrages zu behandeln (BVerwG, Beschluss vom 18. März 1994 – 4 NB 24.93 –, juris Rn. 12 m.w.N.). Gemessen an diesen Grundsätzen ist eine Antragsbefugnis der Antragsteller gegeben. Mit ihrem Vortrag, es werde mit den projektbezogenen Planfestsetzungen erstmals im östlichen Teil des Plangebiets in unmittelbarer Nähe zu ihren Wohngrundstücken eine bauliche Nutzung des Waldschulengrundstücks ermöglicht, die über die bisherigen Möglichkeiten einer Vorhabenzulassung nach § 34 BauGB hinausgehe und zu einer nachteiligen Veränderung ihrer eigenen Grundstückssituation führe, machen die Antragsteller einen abwägungserheblichen eigenen Belang geltend. Zwar gewährt das Baugesetzbuch keinen Anspruch auf Fortbestand einer bauplanungsrechtlichen Situation und schließt es im Besonderen nicht aus, für ein bislang nicht überplantes Gelände erstmalig bindendes Planungsrecht durch Erlass eines Bebauungsplans zu schaffen. Auf Seiten von Eigentümern unmittelbar an das – neue – Plangebiet angrenzender Grundstücke, die ihrerseits durch planerische Festsetzungen eines bereits bestehenden Bebauungsplans determiniert sind, besteht allerdings regelmäßig ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass Veränderungen auf Nachbargrundstücken, die sich nachteilig auf die eigene Grundstückssituation auswirken können, nur unter Berücksichtigung ihrer Interessen vorgenommen werden (zu Änderungen eines benachbarten Bebauungsplans vgl. BVerwG, Beschlüsse 27. September 2021 – 4 BN 17.21 –, juris Rn. 9 und vom 28. September 2022 – 4 BN 6.22 –, juris Rn. 14). Dies gilt indes nicht bei geringfügigen Änderungen sowie bei solchen Änderungen, die sich nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück auswirken können. Davon ist vorliegend nicht auszugehen. Der angegriffene Bebauungsplan Nr. 111 A der Antragsgegnerin führt dazu, dass entlang der Grenzen der Grundstücke der Antragsteller bzw. in unmittelbarer Nähe ein zweigeschossiger Schulneubau mit geneigtem Dach und einer maximalen Firsthöhe von 11,50 m entstehen wird. Auch wenn sich jene Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung – jedenfalls hinsichtlich der Gebäudehöhe – am denkmalgeschützten Bestandsgebäude der Waldschule orientieren mögen, verändert sich die Grundstückssituation der Antragsteller, deren Einfamilien-Wohnhäuser in einem reinen Wohngebiet plankonform bloß eingeschossig errichtet wurden und im Bereich des neu geschaffenen Baufeldes im Wesentlich durch Freiflächen oder schulisch genutzte ebenfalls nur eingeschossige Nebengebäude geprägt waren, spürbar. Das jedenfalls reicht bereits für die Annahme der Antragsbefugnis aus. Ob darüber hinaus die von den Antragstellern bei Ausnutzung der Planfestsetzungen geltend gemachte Zunahme an Lärmimmissionen, sei es durch die Nutzung neuer Schulräume selbst oder sei es durch den von ihnen im Besonderen wegen vermehrter Bring- und Abholverkehre zur Grundschule monierten Verkehrslärm, abwägungserheblich ist und damit ihrerseits eine Antragsbefugnis zu begründen vermag, bedarf daher in diesem Zusammenhang keiner weiteren Entscheidung und/oder Vertiefung. III. Den Antragstellern fehlt auch nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Besteht – wie hier – eine Antragsbefugnis, so ist regelmäßig auch das für einen Normenkontrollantrag erforderliche Rechtsschutzinteresse gegeben. Das Erfordernis eines Rechtsschutzbedürfnisses soll nur verhindern, dass Gerichte in eine Normprüfung eintreten, deren Ergebnis für den Antragsteller wertlos ist, weil es seine Rechtsstellung nicht verbessern und der Antragsteller auch sonst keine tatsächlichen Vorteile aus der Unwirksamkeitserklärung ziehen kann. Es ist aber nicht erforderlich, dass die begehrte Erklärung einer Norm als unwirksam unmittelbar zum eigentlichen Rechtsschutzziel führt. Ist ein Bebauungsplan auf der Grundlage erteilter und unanfechtbar gewordener Baugenehmigungen oder durch genehmigungsfreie Maßnahmen vollständig verwirklicht, so wird der Antragsteller allerdings in der Regel seine Rechtsstellung durch einen erfolgreichen Angriff auf den Bebauungsplan nicht mehr aktuell verbessern können. Zwar veränderte sich durch einen Wegfall des Bebauungsplans oder einzelner Festsetzungen die materielle Rechtsgrundlage für die vorhandene Nutzung. Hieran anknüpfende Ansprüche des Antragstellers, etwa auf ermessensgerechte Entscheidung der Baugenehmigungsbehörde über einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens oder auf Rücknahme der unanfechtbar erteilten Baugenehmigung, werden bei Beachtung des Vertrauensschutzes des Bauherrn jedoch regelmäßig als derart fernliegend erachtet, dass mit ihrer Möglichkeit allein ein Rechtsschutzbedürfnis für den Normenkontrollantrag in der Regel nicht begründet werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. August 1987 – 4 N 3.86 –, juris Rn. 21). Anders zu beurteilen ist die Situation indes, wenn erteilte Baugenehmigungen zwar bereits „vollzogen“ wurden, der Normenkontrollantragsteller verfahrensparallel jedoch auch die bauaufsichtlichen Zulassungsentscheidungen angefochten hat und diese ihm gegenüber noch nicht in Bestandskraft erwachsen sind. Diese Konstellation ist mit derjenigen, bei der die Bauaufsichtsbehörde im Rahmen ihrer pflichtgemäßen Ermessensentscheidung den Vertrauensschutz des Bauherrn, der eine bestandskräftige Baugenehmigung ausgenutzt hat, nicht vergleichbar. Denn in diesem Fall veränderte sich bei Unwirksamerklärung des Bebauungsplans nicht nur die materielle Rechtsgrundlage für die vorhandene Nutzung, sondern es bliebe daneben ferner grundsätzlich möglich, dass auch die dem Vorhaben zugrundeliegende Baugenehmigung auf den Rechtsbehelf des Nachbarn hin wegen der Verletzung seiner subjektiven Nachbarrechte noch ganz oder teilweise aufgehoben wird, sodass sich für ihn in der Folge sein gegenüber der Bauaufsichtsbehörde bestehender Anspruch auf pflichtgemäße Ermessensausübung, gegen baurechtswidrige Zustände auf dem Nachbargrundstück einzuschreiten, zu einem Anspruch auf Einschreiten verdichten dürfte. Eine solche Fallgestaltung liegt hier vor. Auf der Plangebietsfläche ist unstreitig das von der Antragsgegnerin mit dem Bebauungsplan Nr. 111 A projektierte Vorhaben plankonform, d.h. die Planfestsetzungen ausschöpfend auf der Grundlage einer ihr unter dem 19. Februar 2020 erteilten Baugenehmigung realisiert worden. Jene Baugenehmigung haben die Antragsteller indes mit den unverändert bei dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht anhängigen Klagen 2 A 243/20 und 2 A 244/20 angefochten. Sowohl das Verwaltungsgericht als auch der Senat haben zwar in dem diesen Klagen vorgeschalteten Eilrechtsschutz- bzw. Beschwerdeverfahren festgestellt, dass die angefochtene Baugenehmigung überwiegend wahrscheinlich Nachbarrechte der Antragsteller nicht verletzt (Schl.-Holst. VG, Beschluss vom 30. März 2020 – 2 B 13/20 –; Beschluss des Senats vom 6. Mai 2020 – 1 MB 10/20 –). Diesen im Rahmen einer summarischen Prüfung des Streitstoffs getroffenen Entscheidungen mag für die Erfolgsaussichten der noch anhängigen Klageverfahren durchaus eine gewisse Indizwirkung zukommen; eine im Hauptsacheverfahren abweichende Sichtweise – ggf. auch unter dem optischen Eindruck des realisierten Vorhabens – ist gleichwohl nicht ausgeschlossen und lässt daher ein etwaig positives Ergebnis des angestrengten Normenkontrollverfahrens auch vor diesem Hintergrund für die Antragsteller nicht per se wertlos erscheinen. B. Die Normenkontrollanträge der Antragsteller sind aber unbegründet. Ein Antrag gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist begründet, wenn die angegriffene Rechtsvorschrift ungültig ist, d.h., wenn sie an einem vom Gericht zu beachtenden formellen oder materiellen Mangel leidet. Auf eine subjektive Rechtsverletzung der Antragsteller kommt es in diesem objektiven Rechtsbeanstandungsverfahren nicht mehr an (BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 – 4 CN 1.07 –, juris Rn. 13). Nach diesem Maßstab haben die Normenkontrollanträge der Antragsteller keinen Erfolg. Der zur Überprüfung gestellte Bebauungsplan Nr. 111 A der Antragsgegnerin sowohl in der Fassung vom 16. Dezember 2019 als auch in der Fassung vom 21. Juli 2025 leidet zunächst an keinen formellen Fehlern (dazu I.). Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht hält der Bebauungsplan in beiden Fassungen einer rechtlichen Überprüfung stand (dazu II). I. Es liegen keine beachtlichen, die Unwirksamkeit in seiner jeweiligen Fassung begründenden formellen Mängel vor. 1. Der Bebauungsplan Nr. 111 A der Antragsgegnerin in der Fassung vom 16. Dezember 2019 leidet an keinem rügeunabhängigen, sog. Ewigkeitsmangel. Insbesondere ist er nicht wegen einer fehlerhaften Schlussbekanntmachung im Sinne von § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB unwirksam, weil in der ortsüblichen Bekanntmachung des mit dem Titel „Waldschule Quickborn“ versehenen Bebauungsplans Nr. 111 A vom 23. Dezember 2019 der Geltungsbereich als „Gebiet östlich der Ulzburger Landstraße, nördlich der Kampmoorstraße, westlich des Georg-Kolbe-Stieges und südlich der Wohnbebauung an der Ulzburger Landstraße“ beschrieben wurde und ergänzend der Abdruck einer das gesamte Waldschulengrundstück darstellenden Planskizze beigefügt war. Das Rechtsstaatsprinzip gebietet, dass förmlich gesetzte Rechtsnormen verkündet werden, denn die Verkündung stellt einen integrierenden Teil der förmlichen Rechtsetzung dar, ist also Geltungsbedingung. Gesetzliche Ausprägung findet dies für als Satzung beschlossene Bebauungspläne in § 10 Abs. 3 BauGB. Nach § 10 Abs. 3 Satz 1 und 5 BauGB ist bei Bebauungsplänen nur die Erteilung der Genehmigung oder, soweit – wie im Regelfall und so auch vorliegend – eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan durch die Gemeinde ortsübliche bekannt zu machen; im Übrigen genügt es gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 und 3 BauGB, den Bebauungsplan mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung (§ 10a Abs. 1 BauGB), soweit Letztere nicht gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB bzw. gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB entbehrlich ist, zu jedermanns Einsicht bereit zu halten, auf Verlangen über den Inhalt Auskunft zu geben und in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Um der Hinweisfunktion der Schlussbekanntmachung zu genügen, ist dabei neben dem Hinweis auf den Ort der Einsichtnahmemöglichkeit erforderlich, aber auch ausreichend, dass in der Bekanntmachung ein Hinweis auf den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans enthalten ist, der den ausliegenden Bebauungsplan identifiziert. Ein solcher Hinweis kann durch die Angabe einer das Plangebiet begrenzenden oder anderweitig bestimmenden Straße, eines Flurnamens oder einer ähnlichen schlagwortartigen Kennzeichnung des Plangebiets erfolgen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2020 – 4 CN 2.19 –, juris Rn. 16 m.w.N.). Die genaue Lage des Plangebiets und seine Ausdehnung im Einzelnen muss die Schlussbekanntmachung nicht enthalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1984 – 4 C 28.83 –, juris Rn. 11; OVG NRW, Urteil vom 8. April 2002 – 7A D 137/99.NE –, juris Rn. 24). Diesen Anforderungen ist die Antragsgegnerin gerecht geworden. Die Schlussbekanntmachung des Satzungsbeschlusses vom 23. Dezember 2019 bezeichnet den Bebauungsplan Nr. 111 A mit seinem prägnanten Titel „Waldschule Quickborn“, eine im Stadtgebiet der Antragsgegnerin seit Jahrzehnten bekannte Grundschule im Stadtteil Quickborn-Heide, und ergänzt diesen Titel um die Angabe der das Plangebiet begrenzenden Straßennamen. Damit ist das Plangebiet hinreichend kenntlich gemacht. Der Hinweis auf die nördlich des Plangebiets befindliche Wohnbebauung an der Ulzburger Landstraße ist dabei weder unzutreffend noch irreführend, da diese Bebauung die nördliche Grenze des Schulgeländes bildet, auch wenn sich das Plangebiet selbst lediglich auf den südlichen Teilbereich des Waldschulgrundstücks erstreckt. Die Mitveröffentlichung der zeichnerischen Darstellung des gesamten Schulgeländes ist ebenso unschädlich. Jener Kartenausschnitt geht zwar über den Geltungsbereich des Plangebietes Nr. 111 A hinaus, hindert aber gleichwohl die Identifizierung des Bebauungsplanes nicht (vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. April 2002 – 7A D 137/99.NE –, juris Rn. 23 f.). 2. Auch stellt es keinen die streitgegenständliche Planung hindernden formellen Mangel dar, dass der Plangeltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 111 A einen Teilbereich eines zuvor gefassten Aufstellungsbeschlusses für einen das gesamte Schulgrundstück erfassenden Bebauungsplan Nr. 111 „Waldschule Quickborn“ umfasst, ohne jenen Aufstellungsbeschluss vorab hinsichtlich seines Geltungsbereichs förmlich aufzuheben. Bei der Änderung eines in einem Aufstellungsbeschluss bezeichneten Plangebiets, die mit der Herausnahme einer Teilfläche anzunehmen ist, handelt es sich entgegen der Annahme der Antragsteller nicht um eine Bauleitplanänderung im Sinne des § 1 Abs. 8 BauGB, der lediglich bereits erlassene Bebauungspläne erfasst und hierauf die Vorschriften des Baugesetzbuches über deren Aufstellung für anzuwenden erklärt. Die Änderung des Zuschnitts eines lediglich in einem Aufstellungsbeschluss bezeichneten – künftigen – Plangebiets führt allenfalls zu planungsrechtlichen Folgen für jenes ursprüngliche Planverfahren (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, 158. EL Februar 2025, § 2 Rn. 31, der bei einer wesentlichen Änderung mit Auswirkungen auf das der Planung zugrunde liegende Konzept und den Zweck des Aufstellungsbeschlusses eine Ergänzung und nochmalige Bekanntmachung desselben für erforderlich erachtet; einschränkend, Uechtritz, in: Spannowsky/Uechtritz, BeckOK BauGB, 67. Edition, Stand 1. Mai 2025, § 2 Rn. 17, der dies lediglich bei einer Plangebietserweiterung, nicht aber, insoweit mit weiteren Nachweisen, bei einer Verkleinerung des Plangebiets annimmt); sie hindert eine Gemeinde indessen nicht, das herausgenommene Teilgebiet losgelöst von einem ursprünglichen Gesamtkonzept einer eigenständigen bauleitplanerischen Lösung zuzuführen (vgl. Urteil des Senats vom 11. Februar 2025 – 1 KN 1/20 –, juris Rn. 42). 3. Das Fehlen eines ausdrücklich auf das – reduzierte – Plangebiet des streitgegenständlichen Bebauungsplans Nr. 111 A bezogenen Aufstellungsbeschlusses stellt ebenfalls keinen Verfahrensmangel dar. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB sind die Bauleitpläne von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen und ein entsprechender Beschluss ist nach § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt zu machen. Geregelt wird in letztgenannter Vorschrift nur, wie die Gemeinde zu verfahren hat, wenn sie tatsächlich einen Aufstellungsbeschluss gefasst hat. Aus ihr kann aber nicht abgeleitet werden, dass ein förmlicher Planaufstellungsbeschluss für die ordnungsgemäße Durchführung eines Bauleitplanverfahrens erforderlich wäre. Ein Aufstellungsbeschluss und seine ortsübliche Bekanntmachung sind bundesrechtlich keine zwingende Voraussetzung für das Bauleitplanverfahren (BVerwG, Beschluss vom 15. April 1988 – 4 N 4.87 –, juris Rn. 24; Urteil des Senats vom 1. Oktober 2020 – 1 KN 13/15 –, juris Rn. 56). Das vollständige Fehlen eines Aufstellungsbeschlusses oder Mängel des Beschlusses sind daher für die Wirksamkeit eines beschlossenen Bauleitplans irrelevant (Uechtritz, in: Spannowsky/Uechtritz, BeckOK BauGB, 67. Edition, Stand 1. Mai 2025, § 2 Rn. 10b m.w.N.). Dessen ungeachtet gilt vorliegend indes, dass die Ratsversammlung der Antragsgegnerin in ihrer Sitzung am 23. September 2019 nicht nur ausdrücklich den Beschluss zur Aufteilung des Plangebiets Nr. 111 in die beiden Teilgebiete Nr. 111 A und Nr. 111 B gefasst, sondern für den ersten Planungsabschnitt des streitgegenständlichen Bebauungsplans Nr. 111 A überdies auch einen Planentwurf beschlossen und zur Auslegung bestimmt hat (§ 3 Abs. 2 BauGB); es ist anerkannt, dass ein solcher Entwurfs- und Auslegungsbeschluss regelmäßig (mindestens konkludent) auch einen Aufstellungsbeschluss im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB beinhaltet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. April 1988 – 4 N 4.87 –, juris Rn. 23 ff.). 4. Auch aus der Wahl des beschleunigten Verfahrens gemäß § 13a BauGB folgt entgegen der Rüge der Antragsteller kein formeller Mangel. Das Vorliegen der Voraussetzungen hierfür hat die Antragsgegnerin in der Planbegründung detailliert dargestellt (Ziffer 2 und 4.4 i.V.m. 6.2.2, S. 7, 11 f., 20 f.) und insofern ihre Beweggründe für die Wahl dieser Verfahrensart hinreichend deutlich gemacht. Auch in der Sache ist dagegen nichts zu erinnern. Der räumliche Anwendungsbereich für den als Bebauungsplan der Innenentwicklung konzipierten Bauleitplan ist mit der Überplanung einer im zentralen Stadtgebiet der Antragsgegnerin gelegen, in Teilbereichen bereits bebauten und von weiterer Bebauung umgebenen 4.600 m2 großen Teilfläche eines insgesamt 13.200 m2 umfassenden Schulgeländes eröffnet. Angesichts der Gesamtgröße des Plangebiets überschreitet der Bebauungsplan insbesondere auch nicht die in § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB vorgegebene Flächenbegrenzung von weniger als 20.000 m2. Der Aufstellung des Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren steht überdies nicht die Regelung in § 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB entgegen, wonach das beschleunigte Verfahren ausgeschlossen ist, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Denn eine solche Verpflichtung greift hier nicht. Der Bebauungsplan Nr. 111 A der Antragsgegnerin setzt auf der vergleichsweise geringen Fläche von 4.600 m2 eine Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Schule fest, was der Darstellung im Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin entspricht, die eine Flächendarstellung im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 2 BauGB a.F. (heute: § 5 Abs. 2 Nr. 2a BauGB) zum Inhalt hat und konkretisierend als Einrichtungen und Anlagen des Gemeinbedarfs „Vor-/Grundschule“ sowie „Jugendeinrichtungen“ nennt und Flächen für Sport- und Spielanlagen mit der Kennzeichnung „Bolzplatz“ beschreibt. Planungsrechtliche Grundlagen für ein UVP-pflichtiges Vorhaben gemäß Anlage 1 zum UVPG bzw. LUVPG sind damit nicht geschaffen. Die Anwendbarkeit des beschleunigten Verfahrens ist auch nicht gemäß § 13a Abs. 1 Satz 5 BauGB ausgeschlossen. Insbesondere liegen Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Bauchst. b BauGB genannten Schutzgüter, d.h. der Erhaltungsziele und Schutzgüter der Natura 2000-Gebiete im Sinne des BNatSchG, mithin der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung sowie der Europäischen Vogelschutzgebiete nicht vor. Das EU-Vogelschutzgebiet „Alsterniederung“ (DE 2226-401) liegt flächengleich mit dem FFH-Gebiet „Alstersystem bis Itzstedter See und Nienwohlder Moor“ (DE 2226-391) ca. 2,7 km nordöstlich des Plangebiets; beide Gebiete weisen ebenso wie das ca. 2,7 km südwestlich der Plangebietsfläche befindliche FFH-Gebiet „Pinnau/Gronau“ (DE 2225-303) keinerlei räumlichen Bezug zum Schulgrundstück mit bereits vorhandener Bebauung innerhalb des bestehenden Siedlungsbereichs auf. Die Ausweisung einer bereits als Grundschulstandort genutzten Gemeinbedarfsfläche für eine ebensolche künftige Nutzung lässt zudem keine schweren Unfälle (Störfälle) nach § 50 Satz 1 BImSchG erwarten (§ 13a Abs. 1 Satz 5, 2. Var. BauGB). Die zulässige Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 111 A der Antragsgegnerin als Bebauungsplan der Innenentwicklung hat zur Folge, dass nach § 13a Abs. 2 Nr. 1, § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB abgesehen werden durfte; auch insoweit liegt mithin entgegen der Annahme der Antragsteller kein Verfahrensfehler vor. 5. Aus den von den Antragstellern gerügten (vermeintlichen) Ermittlungs- und Bewertungsdefiziten folgt – ungeachtet des Umstands, dass im Bekanntmachungstext vom 23. Dezember 2019 zu den Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften über die Planaufstellung sowie zu den Rechtsfolgen gemäß § 215 Abs. 2 BauGB unvollständig lediglich auf Verletzungen hinsichtlich des § 214 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 BauGB, nicht jedoch auch auf die in § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB benannten Fälle des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB hingewiesen wurde – ebenfalls keine Planunwirksamkeit (§ 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist es eine für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtliche Verletzung von Verfahrensvorschriften, wenn entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist. Nach der als Verfahrensnorm ausgestalteten Bestimmung des § 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten. Denn die Berücksichtigung aller bedeutsamen Belange in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB setzt deren ordnungsgemäße Ermittlung und zutreffende Bewertung voraus. Das notwendige Abwägungsmaterial im Sinne von § 2 Abs. 3 BauGB umfasst dabei solche Belange, die in der konkreten Planungssituation nach Lage der Dinge in die Abwägung eingestellt werden müssen. Nicht abwägungserheblich sind geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht (BVerwG, Beschluss vom 12. Juni 2018 – 4 B 71.17 –, juris Rn. 5 m. w. N.). Die Abwägungsbeachtlichkeit beschränkt sich ferner auf solche Betroffenheiten, die in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich sind und für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar waren (BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 – 4 CN 1.07 –, juris Rn. 20 f.). Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Beurteilung ist dabei der des Satzungsbeschlusses (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Gemessen daran liegen Ermittlungs- und Bewertungsfehler nicht vor. a) Solcherlei Defizite sind insbesondere nicht hinsichtlich der aus den Anforderungen der Planung an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und deren umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 und Nr. 7 Buchst. c BauGB) folgenden Ermittlungs- und Bewertungspflicht der Antragsgegnerin gegeben, welche die Antragsteller bei verständiger Würdigung ihrer Rüge ansprechen, die Antragsgegnerin verlasse mit ihrer Planung in einer das Gebot der Rücksichtnahme verletzenden, insbesondere die kleinteilige Umgebungsbebauung missachtenden Weise den planungsrechtlichen Rahmen des § 34 BauGB. Die Antragsgegnerin hat die siedlungsstrukturelle Belegenheit des Plangebiets zutreffend als von eingeschossiger Einzel- (Einfamilien-) und Doppelhausbebauung umgeben erfasst und dabei die baulich-räumliche Sonderfunktion des seit Jahrzehnten bestehenden Grundschulstandorts in zentraler, fußläufig bzw. per Fahrrad aus angrenzenden Wohnquartieren erreichbarer Lage im Ortsteil Quickborn-Heide hervorgehoben (Planbegründung Ziffer 1, S. 5; Abwägungstabelle S. 22, S. 321R Beiakte D). Insoweit hat sie die gegenüber der Umgebungsbebauung abweichende Maßstäblichkeit insbesondere des denkmalgeschützten Bestandsgebäudes herausgestellt und daran ausgerichtet ein städtebauliches Konzept für einen notwendigen, bedarfsorientierten und insbesondere moderner Grundschulpädagogik Rechnung tragenden Um- und Neubau der Schule entwickelt, das hinsichtlich des geplanten Volumens den planungsrechtlichen Rahmen des § 34 BauGB sprengte und daher mittels einer auch die Umgebungsbebauung in den Blick nehmenden Bauleitplanung am vorhandenen stadtteilintegrierten Standort umgesetzt werden soll. Das ist hinsichtlich der räumlichen Einordnung des Plangebiets und der Qualifizierung der Umgebungsbebauung nicht ermittlungsdefizitär und lässt insbesondere mit Blick auf die Einstufung der Interessen der das Plangebiet umgebenden Nachbarbebauung als abwägungserheblichen Belang (Abwägungstabelle S. 22 f., S. 321R, 322. Beiakte D) auch einen Bewertungsfehler nicht erkennen. Es ist gerade Ausfluss der Planungshoheit einer Gemeinde (Art. 28 Abs. 2 GG), die städtebauliche Entwicklung und Ordnung im Gemeindegebiet eigenverantwortlich zu gestalten und bei Vorliegen gewichtiger städtebaulicher Allgemeinwohlbelange, die sich im Rahmen einer Vorhabenzulassung nach § 34 BauGB nicht realisieren lassen, jene Belange bzw. Interessen im Wege der Bauleitplanung mit den dabei zu beachtenden Vorgaben insbesondere zur Abgewogenheit der Planung umzusetzen. Soweit dabei Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung getroffen werden, die entsprechende Vorgaben in angrenzenden Gebieten überschreiten, ist das weder per se bewertungsfehlerhaft noch in der hier vorliegenden konkreten Ausgestaltung. Denn insoweit berücksichtigt die Antragsgegnerin die bereits vorgegebene Dominanz der baulichen Nutzung des Schulgeländes durch entsprechende großvolumige Gebäude und orientiert sich hinsichtlich der Höhenausdehnung am Bestand des denkmalgeschützten Ursprungsgebäudes der Waldschule. Auch wenn sie dabei mit der nunmehr zugelassenen Firsthöhe von maximal 11,50 m geringfügig über das dort vorgefundene Höhenmaß hinausgeht und mit der zudem ermöglichten zweigeschossigen Bauweise zugleich auch eine höhenmäßige Zäsur gegenüber der angrenzenden bloß eingeschossig zulässigen Bauweise setzt, sprengt sie damit nicht den Rahmen üblicher Maße, die selbst bei einander benachbarten Wohngrundstücken und Wohngebäuden in offener Bauweise vorzufinden sind. Das gilt umso mehr, als es sich bei dem Plangebiet um ein bestehendes Schulgelände handelt, das als Gemeinbedarfsfläche bereits in der Vergangenheit und von seiner Zweckbestimmung her auch weiterhin anderen Maßstäblichkeiten als ein reines Wohngebiet unterliegt bzw. unterliegen kann. Soweit die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang den Belangen des Bildungswesens (§ 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB) und der Bodenschutzklausel des § 1a Abs. 2 BauGB einen hohen Stellenwert einräumt und mit den getroffenen Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung den Erhalt und die bedarfsgerechte künftige Versorgung mit Grundschulplätzen im Stadtteil Quickborn-Heide just am etablierten Standort forciert (Abwägungstabelle S. 22, S. 321R Beiakte D), erweist sich dies als tragfähiges Bewertungsergebnis in Bezug auf die dieses Planungsziel umsetzenden Festsetzungsinhalte. Soweit die Antragsteller in diesem Kontext rügen, die Einbeziehung ihrer Nachbarinteressen hätte die Erstellung einer sog. Verschattungsstudie erfordert, sodass die fehlende Beiziehung einer solchen Untersuchung einen Ermittlungs- und Bewertungsfehler darstelle, verfängt dieser Einwand nicht. In Ermangelung verbindlicher regulativer Vorgaben zur Beurteilung der Zumutbarkeit einer Verschattung bestimmt sich die von § 2 Abs. 3 BauGB bei der Aufstellung von Bebauungsplänen geforderte Ermittlungstiefe nämlich nach den Maßstäben praktischer Vernunft unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung (OVG NRW, Urteil vom 06. Juli 2012 – 2 D 27/11.NE –, juris Rn. 63, 67; BayVGH, Urteil vom 18. Juli 2014 – 1 N 13.2501 –, juris Rn. 24; Urteil des Senats vom 14. November 2022 – 1 KN 25/17 –, juris Rn. 48). Unter dem Blickwinkel des auch im Bauplanungsrecht relevanten Rücksichtnahmegebots sind Verschattungseffekte regelmäßig hinzunehmen, wenn die landesrechtlichen Abstandflächen eingehalten sind, die gerade im Interesse der Wahrung sozialverträglicher Verhältnisse eine ausreichende Belichtung und Besonnung von Gebäuden und sonstigen Teilen von Nachbargrundstücken sicherstellen sollen (BayVGH, Urteil vom 31. Januar 2013 – 1 N 11.2087 u.a. –, juris Rn. 43). Mit dieser Prämisse ist es mithin nicht zu beanstanden, wenn sich die Antragsgegnerin ohne weitere Ermittlungen zum Umfang möglichen Schattenwurfs an den landesrechtlichen Abstandmaßen orientiert (§ 6 Abs. 5 Satz 1 LBO: Wandhöhe 0,4 H, Abstand mindestens 3 m) und mit einem Baufenster, das mehr als 3 m Abstand zum Georg-Kolbe-Stieg, der Wegeverbindung von der Kampmoorstraße zum Georg-Kolbe-Weg, und im Minimum 6 m Abstand zu den Grundstücksgrenzen der Antragsteller einhält, mit einer maximal zulässigen Firsthöhe von 11,50 m eine Bebauung ermöglicht, die sich im Rahmen dessen hält, was selbst bei benachbarten Wohngrundstücken und Wohngebäuden in offener Bauweise üblich ist. Auch wenn sich die Planung im Besonderen auf die Westseite der Grundstücke der Antragsteller bezieht und die Verschattungsproblematik allenfalls in den Nachmittags- und Abendstunden spürbar sein wird (Abwägungstabelle S. 25, S. 323 Beiakte D), stellt dies in bebauter innerstädtischer Lage keine Besonderheit dar, die im Rahmen der Bewertung der Umstände des Einzelfalls ausnahmsweise eine weitergehende Rücksichtnahme auf ihre Belange anhand spezifischer Modellrechnungen zum Schattenwurf geboten hätte. Das gilt auch vor dem Hintergrund, dass die streitgegenständliche Bauleitplanung auf dem Waldschulengrundstück eine Bebauung ermöglicht, die in ihrer Kubatur und Höhenausdehnung (max. Firsthöhe 11,50 m) über diejenige hinausgehen kann, die auf den östlich anschließenden Grundstücken nach Maßgabe der Planungsgrundlage des Bebauungsplans Nr. 49, 2. Änderung der Antragsgegnerin mit kleineren Baufenstern und verbindlicher Eingeschossigkeit möglich ist. Auch die unterbliebene gutachterliche Untersuchung planbedingter, auf die benachbarten Wohngrundstücke einwirkender Lärmimmissionen stellt im vorliegenden Zusammenhang entgegen der Annahme der Antragsteller kein Ermittlungs- und/oder Bewertungsdefizit im Sinne des § 2 Abs. 3 BauGB dar. Die Antragsgegnerin negiert nicht die potenzielle Lärmbetroffenheit der Antragsteller oder die grundsätzliche Abwägungserheblichkeit von planbedingten Lärmeinwirkungen auf deren Grundstücke (Abwägungstabelle S. 18, S. 319R Beiakte D). Gleichwohl sieht sie mit Blick auf das bereits seit Jahrzehnten bestehende Nebeneinander von Grundschulbetrieb und reiner Wohnnutzung, die perspektivisch mangels einer vorgesehenen funktionalen Erweiterung der Schule bloß geringe Zunahme der Schülerzahl und die mit § 22 Abs. 1a BImSchG erfolgte Privilegierung von Kinderlärm (Abwägungstabelle S.18 f., 26, 29, S. 319R, 322, 323R, 325 Beiakte D) keine Notwendigkeit für eine spezifische schalltechnische Untersuchung. Dabei stützt sie sich auch auf die fachliche Einschätzung des Landesamtes für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume, Abteilung Technischer Umweltschutz, vom 10. Oktober 2019 sowie die Stellungnahme des Kreises Pinneberg, Gesundheitlicher Umweltschutz, vom 25. Oktober 2019, die beide keine immissionsschutzrechtlichen Bedenken geäußert und insbesondere eine derartige Untersuchung nicht angeregt hatten (Abwägungstabelle S. 26 f., S. 323R, 324 Beiakte D). Ansatzpunkte für ein Ermittlungs- und/oder Bewertungsdefizit sind insoweit nicht ersichtlich, zumal die mit dem streitgegenständlichen Bebauungsplan ermöglichte Bebauung nach dem städtebaulichen Konzept die Errichtung eines zweigeschossigen Anbaus an das denkmalgeschützte Bestandsgebäude für eine Mensa und Klassenräume vorsieht und von dem Gebäude selbst mit seiner schulischen Zwecken dienenden Nutzung mithin kaum spürbarer, die Bagatellgrenze übersteigender Lärm ausgehen dürfte (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 5. Oktober 2023 – 1 KN 16/21 –, juris Rn. 32). Ebenso wenig werden die Planfestsetzungen zu einer die Bestandssituation spürbar verschlechternden Verkehrsbelastung führen, sodass es auch insoweit nicht zu beanstanden ist, dass durch einen etwaig geringfügigen Anstieg des Verkehrsaufkommens insbesondere infolge vermehrten Bring- und Abholverkehrs verursachte Lärmimmissionen keiner gutachterlichen Betrachtung unterzogen wurden. Die Bewertung der potenziell allenfalls geringfügig zunehmenden Lärmimmissionen durch ein neues Schulgebäude bei moderat ansteigender Schülerzahl und infolge etwaiger weiterer Fahrzeugbewegungen im Einzugsbereich des Schulgeländes durch Bring- und Abholverkehr (sog. „Eltern-Taxis“) als gebietsverträglich und dementsprechend der benachbarten reinen Wohnnutzung gegenüber zumutbar ist daher nicht zu beanstanden. b) Ebenso wenig führt die weitere Rüge der Antragsteller, die Antragsgegnerin habe in Betracht kommende Standortalternativen für die Realisierung ihres mit der Planung verfolgten Ziels, eine bedarfsgerechte Versorgung mit Grundschulplätzen im Stadtteil Quickborn-Heide weiterhin zu gewährleisten, nicht erwogen, auf einen Ermittlungs- und Bewertungsfehler im Sinne des § 2 Abs. 3 BauGB. Die Antragsgegnerin hat für das in ihrem Eigentum stehende Grundstück besagtes städtebauliches Konzept entwickelt, das es ihr am Bestandsstandort erlaubt, die Schule in zeitlich gestaffelten Bauabschnitten an die notwendigen – modernen – Bedürfnisse anzupassen. Über ein entsprechendes Alternativgrundstück verfügt sie nicht (Abwägungstabelle S. 24, S. 322R Beiakte D). Vor diesem Hintergrund und auch deshalb, weil – anders als im Fachplanungsrecht – eine Alternativplanung in der Bauleitplanung ohnedies nicht zwingend vorgesehen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. August 1987 – 4 N 1.86 –, juris Rn. 17; OVG M.-V., Urteil vom 26. Februar 2025 – 3 K 690/21 OVG –, juris Rn. 65 m.w.N.), war die Antragsgegnerin keineswegs gehalten, unter Aufgabe des bereits im Flächennutzungsplan als Gemeinbedarfsfläche für eine „Vor- / Grundschule“ dargestellten Standortes anderweitige potenzielle Flächen zu eruieren. Soweit es die Ausweisung der Baufenster innerhalb des Plangebiets anbelangt, stellt im Übrigen das von der Antragsgegnerin erarbeitete städtebauliche Konzept deren „abwägende“ Alternativenprüfung dar, die im Besonderen berücksichtigt, dass insgesamt, d.h. im Zusammenspiel mit der Überplanung auch der nördlichen Schulgeländefläche im Zuge des zweiten Planungsabschnitts durch die Positionierung der Gebäude ein liegendes „U“ entstehen wird, das die Freiflächennutzungen einrahmt und so die umliegenden Wohngebiete auf der östlichen Seite vor einer erhöhten Lärmbelastung durch den Schulbetrieb schützt (Planbegründung Ziffer 3, S. 8). Einen Ermittlungs- und Bewertungsfehler lässt das nicht erkennen, zumal es – anders als die Antragsteller offenbar meinen - im Rahmen einer Alternativenprüfung kein bauplanungsrechtliches Optimierungsgebot gibt. Denn kein Grundstückseigentümer hat Anspruch darauf, in der Umgebung seines Grundstücks ein ihm möglicherweise nachteiliges Vorhaben nur dann dulden zu müssen, wenn dies den hierfür besten Standort darstellt, der sich im Bereich der planenden Gemeinde dafür finden lässt. Auf Alternativstandorte kann ein Grundstückseigentümer eine planende Gemeinde daher nur in besonderen Fällen verweisen (vgl. OVG NRW Urteil vom 5. Februar 2025 – 7 D 191/22.NE –, juris Rn. 47 m.w.N.). Anhaltspunkte dafür sind erkennbar nicht gegeben. II. Der Bebauungsplan Nr. 111 A der Antragsgegnerin ist auch nicht mit materiellen Fehlern behaftet. 1. Dem Bebauungsplan fehlt insbesondere nicht die städtebauliche Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB. Nach dieser Vorschrift haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung erforderlich ist. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind demgegenüber in aller Regel nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. Nicht nur für die Planung insgesamt, sondern auch für jede einzelne Festsetzung ist eine städtebauliche Rechtfertigung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB zu verlangen (BVerwG, Urteil vom 27. März 2013 – 4 CN 7.11 –, juris Rn. 9 m. w. N.). § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag. In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Dafür ist das Abwägungsgebot maßgeblich, das im Hinblick auf gerichtliche Kontrolldichte, Fehlerunbeachtlichkeit und heranzuziehende Erkenntnisquellen abweichenden Maßstäben unterliegt. Deswegen kann die Abgewogenheit einer Bauleitplanung und ihrer Festsetzungen nicht bereits zum Maßstab für deren städtebauliche Erforderlichkeit gemacht werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 2013 – 4 CN 7.11 –, juris Rn. 10; Urteile des Senats vom 15. März 2018 – 1 KN 4/15 –, juris Rn. 45, vom 16. Juni 2020 – 1 KN 18/15 –, juris Rn. 44, vom 5. August 2021 – 1 KN 20/17 –, juris Rn. 42 und vom 6. Mai 2025 – 1 KN 11/20 –, juris Rn. 101). Von diesem Maßstab ausgehend liegt dem Bebauungsplan ausweislich der Planbegründung (Ziffer 2, S. 6 f.) eine von städtebaulich legitimen Zielen getragene Planungskonzeption zugrunde. Planungsziel der Antragsgegnerin ist es, auf dem seit Jahrzehnten bestehenden und etablierten Grundschulgelände geeignetes Planrecht für den ersten Bauabschnitt zum Umbau und zur notwendigen Sanierung der Waldschule Quickborn bei Erhalt und Schutz der denkmalgeschützten Bausubstanz zu schaffen und damit eine bedarfsgerechte Versorgung mit Grundschulplätzen im Stadtteil Quickborn-Heide zu gewährleisten. Mit ihrem hierzu entwickelten städtebaulichen Rahmenkonzept, das für den streitgegenständlichen ersten Bauabschnitt neben dem Erhalt des denkmalgeschützten Altbaus den Neubau einer Mensa sowie von Klassenräumen im östlichen Teil des Plangebiets Nr. 111 A projektiert, verfolgt die Antragsgegnerin mithin in städtebaulich legitimer Weise die öffentlichen Belange aus § 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB (Bildungswesen) und § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB (Denkmalschutz). Die demgegenüber angestellten Erwägungen der Antragsteller, die Antragsgegnerin habe sich aus rein wirtschaftlichen Gründen auf den Grundschulstandort der Waldschule festgelegt und Alternativstandorte, etwa auf einer im Eigentum des Landes stehenden Fläche auf der der Waldschule gegenüberliegenden Seite der Ulzburger Landstraße, auf einem ebenfalls im Stadtteil Quickborn-Heide liegenden Grundstück im Plangebiet Nr. 56 oder auf der Fläche der ehemaligen …-Kartonagen, stellen die Erforderlichkeit der Planung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB nicht infrage, sondern betreffen der Sache nach die Einzelheiten der konkreten planerischen Lösung im Sinne der eingangs dargelegten Rechtsprechung (vgl. Urteil des Senats vom 3. Februar 2022 – 1 KN 10/20 –, juris Rn. 38). Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass der Bebauungsplan aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrte. Insbesondere hindern naturschutzrechtliche Verbote den Planvollzug nicht. Wie in der Planbegründung unter Ziffer 6.2.3. und 6.2.4. (S. 21 ff.) im Einzelnen dargestellt, steht insbesondere eine Verletzung der Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG nicht zu erwarten. Das gilt aufgrund der biogeografischen Struktur, aufgrund der im Plangebiet vorkommenden Biotoptypen in Verbindung mit den bisherigen Nutzungen des Gebiets (Schule mit zugeordneten Funktionsflächen mitsamt funktionsgerechten Grünflächen) sowie insbesondere aufgrund der innerstädtischen Lage und der daraus resultierenden baulichen Vorprägung und der Bodenverhältnisse namentlich in Bezug auf das Schutzgut Pflanzen; sämtliche vorgenannten Aspekte lassen ein Vorkommen artenschutzrechtlich prüfungsrelevanter Pflanzenarten, die gemäß Bundesartenschutzverordnung besonders oder streng geschützt sind oder in Anhang IV der FFH-Richtlinie benannt sind, nämlich nicht erwarten. In Bezug auf die zu betrachtende Fauna wird insoweit herausgestellt, dass Vorkommen von standortgebundenen Großvögeln, großen Höhlenbrütern und Koloniebrütern sowie von Rauch- und Mehlschwalben nicht ermittelt wurden und auch sonst nicht anzunehmen seien. Soweit sich im Plangebiet Laubbäume mit von Vögeln genutzten Höhlungen befinden, werden diese erhalten, sodass auch insoweit keine Quartierverluste zu erwarten sind. Nadelgehölze wurden zudem aufgrund deren Harzabsonderungen nicht als für Nisthöhlen geeignet qualifiziert. Im Wege einer faunistischen Potenzialabschätzung ist des Weiteren festgestellt worden, dass im Plangebiet aufgrund der Habitatstrukturen der umliegenden gehölzreichen Gärten und der Siedlungsräume zwar typische Brutvogelarten wie Amsel, Singdrossel, Zilpzalp, Elster und Buchfink vorkommen können und dass auch an Gebäuden jene Brutvogelarten sowie ferner etwa der Hausrotschwanz, die Rauch- und Mehlschwalbe und der Haussperling nicht auszuschließen sind. Auch ein Vorkommen der Fledermausarten Breitflügelfledermaus und Zwergfledermaus, eventuell auch Großer Abendsegler, Mückenfledermaus oder Rauhautfledermaus ist danach möglich. Auf der Basis einer Potenzialabschätzung ist insoweit indes konstatiert worden, dass bei Beachtung der gesetzlichen Schonfristen des § 39 Abs. 5 BNatSchG (1. März bis zum 30. September) und einer Beschränkung der Arbeiten an Gehölzen und an Gebäuden auf den Zeitraum des Winterhalbjahres erhebliche Beeinträchtigungen der zu schützenden Vögel nicht zu erwarten sein werden. Ebenso lässt sich danach eine erhebliche Beeinträchtigung vorkommender Fledermäuse vermeiden, wenn vor Um- oder Abrissarbeiten an Gebäuden bzw. an Gebäudeteilen während des Zeitraums vom 1. März bis zum 30. November eines Jahres eine Überprüfung der Objekte auf entsprechendes Vorkommen durch qualifiziertes Personal erfolgt und die Bauausführung durch dieses Personal für unbedenklich erklärt wird. Was das Vorkommen von Amphibien anbelangt, kann deren vereinzeltes Auftreten hinsichtlich Teichmolch, Grasfrosch und Erdkröte zwar nicht gänzlich ausgeschlossen werden; diese Arten sind jedoch nicht artenschutzrechtlich relevant und Hinweise auf besondere – artenschutzrechtlich relevante – Artenvorkommen wie solche von Laubfrosch, Moorfrosch und Kammmolch sind vor dem Hintergrund der innerstädtischen Lage des Plangebiets ausgeschlossen. Ebenso kann vereinzeltes Vorkommen von Reptilien nicht in Gänze ausgeschlossen werden, wobei aber auch hier gilt, dass gegebenenfalls vorhandene Blindschleichen, Ringelnattern und Waldeidechsen artenschutzrechtlich nicht relevant sind und Hinweise auf besondere – artenschutzrechtlich relevante – Artenvorkommen wie diejenigen von Zauneidechse und Schlingnatter nicht vorliegen. Auch Habitate für andere artenschutzrechtlich relevante Arten wie Mollusken, Libellen, Fische und Käfer bestehen im Plangebiet nicht. 2. Der Bebauungsplan leidet auch nicht an beachtlichen Abwägungsmängeln im Sinne des § 1 Abs. 7 BauGB. Die verfahrensrechtlichen Anforderungen an den Abwägungsvorgang ergeben sich aus den Vorgaben des § 2 Abs. 3 BauGB, wonach bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), ermittelt und bewertet werden müssen. Sie decken sich mit denen, die die Rechtsprechung bezogen auf die Zusammenstellung des Abwägungsmaterials aus dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB entwickelt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 – 4 CN 1.07 –, juris Rn. 18 ff.) und sind vorliegend bereits im Rahmen der gerügten formellen Fehler unter B. I. 5. behandelt und im Ergebnis verneint worden. Das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB, nach dem bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen sind, stellt im Übrigen inhaltliche Anforderungen an den Abwägungsvorgang und an das Abwägungsergebnis und unterliegt dabei insgesamt allerdings nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Gegen das rechtsstaatlich fundierte Gebot gerechter Abwägung wird verstoßen, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet (Abwägungsausfall), in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss (Abwägungsdefizit), wenn die Bedeutung dieser Belange verkannt wird (Abwägungsfehleinschätzung) oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (Abwägungsdisproportionalität). Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung des anderen entscheidet. Das Vorziehen und Zurücksetzen bestimmter Belange innerhalb des vorgegebenen Rahmens ist die elementare planerische Entschließung der Gemeinde über die städtebauliche Entwicklung und Ordnung und kein aufsichtlich oder gerichtlich nachvollziehbarer Vorgang (Urteile des Senats vom 15. März 2018 – 1 KN 4/15 –, juris Rn. 67, vom 6. Mai 2021 – 1 KN 21/16 –, juris Rn. 60 m. w. N. und vom 3. Februar 2022 – 1 KN 19/20 –, juris Rn. 43; Beschluss des Senats vom 18. Juni 2019 – 1 MR 1/19 –, juris Rn. 29). Gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist für die Abwägung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Satzung maßgebend. Dies vorangestellt ist zunächst festzuhalten, dass die von den Antragstellern geltend gemachten (vermeintlichen) Ermittlungs- und Bewertungsdefizite hinsichtlich der aus dem Nebeneinander von reiner Wohnnutzung und Grundschulbetrieb mit erweiterter baulicher Nutzungsmöglichkeit desselben resultierenden nachteiligen Betroffenheit der Nachbargrundstücke insbesondere in immissionsschutzrechtlicher Hinsicht, d.h. in Bezug auf Verschattung und Lärmimmissionen, sämtlich den Gegenstand der Regelung in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB bildende Aspekte betreffen, die gemäß § 214 Abs. 3 Satz 2, Halbsatz 1 BauGB nicht als Mangel der Abwägung geltend gemacht werden können. Eine weitergehende Erörterung bezüglich ihrer abwägungsrelevanten Bewertung, wie oben unter B. I. 5. erfolgt, erübrigt sich demgemäß. Im Übrigen gilt vorliegend, dass die jenen Belangen – jenseits der Ermittlungs- und Bewertungspflicht – von der Antragsgegnerin gegenübergestellten Belange des Gemeinbedarfs, namentlich diejenigen des Bildungswesens im Sinne von § 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB, auf keine Disproportionalität der Abwägungsentscheidung deuten. Der diesen öffentlichen Belangen von der Antragsgegnerin beigemessene hohe Stellenwert in Gestalt der Notwendigkeit der Vorhaltung einer ausreichenden und zeitgemäßen Ausstattung einer seit Jahren an besagtem Standort etablierten, fußläufig erreichbaren Grundschule ist durchaus geeignet, sich gegenüber den gegenläufigen Interessen benachbarter Grundstückseigentümer durchzusetzen, zumal die Antragsgegnerin mit ihrem städtebaulichen Rahmenkonzept eine ersichtlich nachbarverträgliche Ausgestaltung einer funktional weiterhin ausschließlich als Grundschule vorgesehenen Einrichtung projektiert hat, die Nachbarinteressen nicht unverhältnismäßig einschränkt. Auch der ferner von der Antragsgegnerin angeführte Aspekt des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden (§ 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB) streitet dafür, den etablierten Grundschulstandort zu ertüchtigen, wiewohl ihr alternative, gleichgeeignete Grundstücke im fraglichen Stadtteil mit vergleichbarer Lagegunst nicht zur Verfügung stehen (Abwägungstabelle S. 21 ff., S. 321 ff. Beiakte D). Über die zu § 2 Abs. 3 BauGB geltend gemachten Rügen hinausgehende Abwägungsmängel sind nicht erhoben worden und sind auch sonst nicht festzustellen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO, § 159 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan Nr. 111 A „Waldschule Quickborn“ der Antragsgegnerin. Die Antragstellerin zu 1) und der Antragsteller zu 2) sind Eigentümer des Grundstücks … (Flurstück … der Flur …, Gemarkung Quickborn) im Stadtgebiet der Antragsgegnerin; die Antragsteller zu 2) und zu 3) sind Eigentümer des nördlich daran anschließenden Grundstücks … (Flurstück … der Flur …, Gemarkung Quickborn), welches über das erstgenannte Grundstück … parallel zum westlich beider Grundstücke verlaufenden Georg-Kolbe-Stieg erschlossen ist. Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich des am 2. Dezember 1983 in Kraft getretenen Bebauungsplans Nr. 49 der Antragsgegnerin in der Fassung der am 27. Oktober 1988 in Kraft getretenen 2. Änderung, dessen Südwestgrenze der als Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung öffentlicher Rad- und Fußweg festgesetzte Georg-Kolbe-Stieg bildete. Der Bebauungsplan Nr. 49 setzt für den Bereich der Grundstücke der Antragsteller ein reines Wohngebiet mit einer allein zulässigen Einzelhausbebauung mit maximal einem Vollgeschoss und einem 25° bis 45 ° geneigten Dach bei einer Geschossflächenzahl von 0,25 innerhalb der durch Baugrenzen bestimmten überbaubaren Grundstücksflächen fest. Die Grundstücke der Antragsteller sind jeweils mit einem Einfamilienhaus bebaut; die Abstände zum Georg-Kolbe-Stieg betragen ca. 5 bis 6,5 m (…) bzw. 3 m (…). Westlich des Georg-Kolbe-Stieges befindet sich am Standort Kampmoorstraße 1 bis 7 die „Waldschule Quickborn“, eine im Stadtteil Quickborn-Heide der Antragsgegnerin zentral gelegene und aus angrenzenden Wohnquartieren fußläufig erreichbare Grundschule, bestehend aus einem denkmalgeschützten Ursprungsbau und diversen Erweiterungsbauten, vorwiegend aus den 1960er Jahren. Die Antragsgegnerin beabsichtigt, eine bedarfsgerechte Versorgung mit Grundschulplätzen im Stadtteil Quickborn-Heide weiterhin zu gewährleisten und daher die Waldschule, die sowohl funktional als auch hinsichtlich ihrer Bausubstanz aktuellen Anforderungen an einen Schulbau nicht mehr gerecht wird, in mehreren Bauschritten zu sanieren und einen Um- bzw. Neubau bei Erhalt und Schutz der denkmalgeschützten Bausubstanz (Altbau Waldschule) vorzunehmen. Hierzu entwickelte sie ein städtebauliches Rahmenkonzept, welches eine Neuorganisation der Gebäudestruktur auf dem gesamten Schulgelände vorsieht. Zur Schaffung entsprechenden Planungsrechts überplant der streitgegenständliche Bebauungsplan Nr. 111 A daher erstmals (zunächst) ein 0,46 ha großes Teilgebiet des östlich der Ulzburger Landstraße, nördlich der Kampmoorstraße, westlich des Georg-Kolbe-Stieges und südlich der Wohnbebauung an der Ulzburger Landstraße befindlichen Geländes der Waldschule. Das sich auf den südlichen Teil des Schulgeländes beziehende Plangebiet – nördlich Kampmoorstraße – in Form eines liegenden „L“ schließt dabei im Osten unmittelbar an die Grundstücke der Antragsteller an und umfasst insoweit auch den dort verlaufenden Georg-Kolbe-Stieg, den der Bebauungsplan als mit Gehrechten zugunsten der Allgemeinheit und Leitungsrechten zugunsten der Ver- und Entsorger zu belastende Fläche festsetzt. Im Übrigen setzt der Bebauungsplan das gesamte Plangebiet als Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Schule fest. Das Maß der baulichen Nutzung ist durch die Festsetzung einer Grundflächenzahl von 0,6 sowie die Festsetzung von zwei Vollgeschossen und einer maximal zulässigen Firsthöhe von 11,50 m (senkrechter Abstand zwischen Oberkante Fertigfußboden im Erdgeschoss und höchster Punkt des Firstes) bestimmt, wobei die Sockelhöhe (Oberkante Fertigfußboden im Erdgeschoss) gemäß Ziffer 1.1 der textlichen Festsetzungen maximal 34,22 m üNHN betragen darf. Die überbaubare Grundstücksfläche ist durch Baugrenzen festgesetzt, die das als Denkmal gekennzeichnete Schulgebäude Kampmoorstraße Nr. 1 sowie weitere östlich und nordöstlich davon gelegene Flächen umfassen und insofern im Osten des Plangebiets eine über die bisherige Bestandsbebauung teilweise dichter an die Grundstücke der Antragsteller heranrückende Bebauung ermöglichen. Mit Ziffer 2.1 der textlichen Festsetzungen ist als örtliche Bauvorschrift vorgegeben, dass die Dächer der Hauptgebäude als geneigte Dächer auszubilden, für Vorbauten und untergeordnete Anbauten aber auch andere Dachformen zulässig sind. Wegen der weiteren Einzelheiten des Planinhalts und der Festsetzungsdetails im Übrigen wird auf die Planurkunde (Beiakte E und G) verwiesen. Dabei nahm das Planverfahren im Wesentlichen den folgenden Verlauf: In ihrer Sitzung am 27. Mai 2019 fasste die Ratsversammlung der Antragsgegnerin den Beschluss, für das Gebiet östlich der Ulzburger Landstraße, nördlich der Kampmoorstraße, westlich des Georg-Kolbe-Stieges und südlich der Wohnbebauung an der Ulzburger Landstraße den Bebauungsplan Nr. 111 „Waldschule Quickborn“ im beschleunigten Verfahren als Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB aufzustellen. Die ortsübliche Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses nebst Hinweis auf die vorgesehene Verfahrensart ohne Durchführung einer Umweltprüfung erfolgte durch Abdruck in der Ausgabe des Quickborner Tageblatts vom 25. Juli 2019 sowie parallel dazu durch Bereitstellung im Internet auf der Internetseite der Antragsgegnerin, worauf durch Aushang in der Zeit vom 25. Juli 2019 bis zum 26. August 2019 an der Bekanntmachungstafel neben dem Haupteingang des Rathauses hingewiesen worden war. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nahm die Antragsgegnerin entsprechend ihrer Ankündigung in der Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses am 14. August 2019 in der Form einer öffentlichen Unterrichtung vor, in deren Rahmen sie bereits darauf hinwies, dass der Planvollzug in mehreren Bauabschnitten geplant sei, das Plangebiet daher in zwei Planungsabschnitte geteilt und zunächst für den ersten Bauabschnitt Planungsrecht geschaffen werden solle. Von einer frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt sein könnte, sah die Antragsgegnerin demgegenüber ab. In ihrer Sitzung am 23. September 2019 fasste die Ratsversammlung der Antragsgegnerin den Beschluss zur Aufteilung des Plangebiets in den Teil nördlich der Kampmoorstraße bis zur nördlichen Gebäudegrenze des Süd-Flügels der Schule (Bebauungsplan Nr. 111 A) und in das Gebiet von der nördlichen Gebäudegrenze des Süd-Flügels der Schule bis südlich der Bebauung an der Ulzburger Landstraße (Bebauungsplan Nr. 111 B). Zudem beschloss sie einen Entwurf des Bebauungsplans Nr. 111 A, bestehend aus einer Planzeichnung (Teil A) und einem textlichen Teil (Teil B), billigte den dazu erstellten Begründungsentwurf und bestimmte beides zur Auslegung. Der Planentwurf sowie die Begründung lagen zusammen mit dem Protokoll über die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung, einer artenschutzrechtlichen Kurzstellungnahme zur Fällung von 13 Nadelbäumen und Rodung einer Hecke sowie mit einem Vermerk der unteren Denkmalschutzbehörde des Kreises Pinneberg in der Zeit vom 4. Oktober 2019 bis einschließlich 5. November 2019 im Rathaus der Antragsgegnerin öffentlich aus. Die öffentliche Auslegung wurde am 26. September 2019 mit einem Hinweis auf die Möglichkeit der Stellungnahme zum Entwurf durch Abdruck im Quickborner Tageblatt und parallel dazu durch Bereitstellung im Internet auf der Internetseite der Antragsgegnerin ortsüblich bekanntgemacht. Der Bekanntmachung war eine die Grenzen des Plangebiets darstellende Planskizze beigefügt sowie der weitere Hinweis, dass von einer Umweltprüfung abgesehen werde. Die Auslegungsunterlagen selbst wurden ebenfalls auf der Internetseite der Antragsgegnerin veröffentlicht und zusätzlich über den DigitalenAtlasNord des Landes zugänglich gemacht. Auf die Bereitstellung im Internet war durch Aushang in der Zeit vom 4. Oktober 2019 bis zum 6. November 2019 an der Bekanntmachungstafel neben dem Haupteingang des Rathauses hingewiesen worden. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt sein könnte, wurden unter dem 25. September 2019 über die Planung unterrichtet und um Abgabe einer Stellungnahme bis zum 5. November 2019 ersucht. Die Ratsversammlung der Antragsgegnerin prüfte in ihrer Sitzung am 16. Dezember 2019 die eingegangenen Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der Öffentlichkeit und ließ ihr Prüfergebnis den Stellungnehmenden mitteilen. Zudem beschloss sie den Bebauungsplan Nr. 111 A bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B) als Satzung und billigte die Begründung. Der Bürgermeister der Antragsgegnerin fertigte den Bebauungsplan am 18. Dezember 2019 aus. Die ortsübliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses mit dem Hinweis darauf, dass der Plan am 24. Dezember 2019 in Kraft trete und alle Interessierten den Bebauungsplan und die Begründung von diesem Tag an in der Stadtverwaltung der Antragsgegnerin während der Dienststunden einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten könnten, erfolgte durch Abdruck im Quickborner Tageblatt vom 23. Dezember 2019 sowie durch parallele Bereitstellung auf der Internetseite der Antragsgegnerin. Auf die Bereitstellung im Internet wurde durch Aushang in der Zeit vom 23. Dezember 2019 bis zum 24. Januar 2020 an der Bekanntmachungstafel der Antragsgegnerin neben dem Haupteingang des Rathauses hingewiesen. Der Bekanntmachungstext beschrieb den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 111 A „Waldschule Quickborn“ als „Gebiet östlich der Ulzburger Landstraße, nördlich der Kampmoorstraße, westlich des Georg-Kolbe-Stieges und südlich der Wohnbebauung an der Ulzburger Landstraße“ und enthielt ergänzend den Abdruck einer das gesamte Waldschulengrundstück darstellenden Planskizze. Der Bekanntmachungstext enthielt zudem den Hinweis auf die fristgebundene Möglichkeit der Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften über die Aufstellung des Bebauungsplans nach § 214 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2, § 215 Abs. 1 BauGB sowie auf die Möglichkeit der Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen gemäß § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB. Einen Hinweis auf die Rechtswirkungen des § 4 Abs. 3 GO enthielt die Bekanntmachung entgegen der Angabe in der Planurkunde (Ziffer 11) nicht. In ihrer Sitzung am 31. März 2025 fasste die Ratsversammlung der Antragsgegnerin den Beschluss, vorsorglich ein ergänzendes Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB durchzuführen, um im Plangebiet eine Grundflächenzahl festzusetzen und in Ziffer 1.1 der textlichen Festsetzungen eine Korrektur des Höhenbezugssystems zur Sockelhöhe vorzunehmen. Insofern beschloss sie einen die Ergänzung um eine Grundflächenzahl von 0,6 vorsehenden und Ziffer 1.1 der textlichen Festsetzungen von 34,22 m üNN auf 34,22 m üNHN ändernden Satzungsentwurf mit aktualisierter Angabe maßgeblicher Rechtsnormen, billigte den dazu erstellten angepassten Entwurf der Begründung und bestimmte beides zur Auslegung. Der Planentwurf nebst Begründung lag in der Zeit vom 28. April 2025 bis zum 12. Mai 2025 öffentlich aus. Diese Auslegung wurde mit dem Hinweis, dass Stellungnahmen während der auf 14 Tage abgekürzten Auslegungsfrist von allen Interessierten schriftlich oder zur Niederschrift abgegeben werden könnten, am 17. April 2025 durch Abdruck im Quickborner Tageblatt und am selben Tag durch Bereitstellung im Internet ortsüblich bekannt gemacht. Auf die Bereitstellung im Internet wurde am 17. April 2025 durch Aushang an der Bekanntmachungstafel der Antragsgegnerin neben dem Haupteingang des Rathauses hingewiesen. Der Inhalt der Bekanntmachung der Auslegung der Planentwürfe und die nach § 3 Absatz 2 BauGB auszulegenden Unterlagen wurden auf der Internetseite der Antragsgegnerin veröffentlicht und ergänzend über die Internet-Plattform BOB-SH und den DigitalenAtlasNord des Landes zugänglich gemacht. Der Bekanntmachung war eine die Grenzen des Plangebiets darstellende Planskizze beigefügt. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt sein könnte, wurden unter dem 15. April 2025 über das ergänzende Verfahren unterrichtet und um Abgabe einer Stellungnahme zu den geänderten Teilbereichen innerhalb der auf 14 Tage abgekürzten Frist gebeten. Die Ratsversammlung der Antragsgegnerin prüfte in ihrer Sitzung am 21. Juli 2025 die eingegangenen Stellungnahmen und ließ ihr Prüfergebnis mitteilen. Zudem beschloss sie den aus Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B) bestehenden Bebauungsplan als Satzung und billigte die Begründung. Der Bürgermeister der Antragsgegnerin fertigte den Bebauungsplan am 26. August 2025 aus. Die ortsübliche Bekanntmachung des Bebauungsplans für das Gebiet „nördlich der Kampmoorstraße, westlich des Georg-Kolbe-Stieges und südlich der nördlichen Gebäudegrenze des Süd-Flügels der Schule“ mit dem Hinweis darauf, dass der Plan am 29. August 2025 in Kraft trete und alle Interessierten den erneut beschlossenen Bebauungsplan und die Begründung in der Stadtverwaltung der Antragsgegnerin während der Dienststunden einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten können, erfolgte durch Abdruck im A-Stadter Tageblatt vom 28. August 2025 sowie durch parallele Bereitstellung im Internet auf der Internetseite der Antragsgegnerin sowie im DigitalenAtlasNord des Landes. Auf die Bereitstellung im Internet wurde am 28. August 2025 durch Aushang vom 28. August 2025 bis zum 29. September 2025 an der Bekanntmachungstafel der Antragsgegnerin im Rathaus hingewiesen. Der Bekanntmachungstext enthielt eine Planskizze vom Geltungsbereich des Plangebiets sowie den Hinweis auf die Möglichkeit, eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung geltend zu machen einschließlich der sich ergebenden Rechtsfolgen (§ 215 Abs. 2 BauGB) sowie einen Hinwies auf die Möglichkeit, Entschädigungsansprüche geltend zu machen und auf das Erlöschen dieser Ansprüche (§ 44 BauGB). Auf die Rechtswirkungen des § 4 Abs. 3 GO wurde ebenfalls hingewiesen. Die Antragsteller, die sich bereits im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung gegen die Bauleitplanung der Antragsgegnerin gewandt, die Erforderlichkeit der Planung am Standort infrage gestellt, ihre Ausgestaltung mit Maßfestsetzungen, die über die zulässige Ausnutzung der Nachbargrundstücke hinausgehen, als das Gebot der Rücksichtnahme verletzend gerügt und insofern insbesondere eine nicht hinnehmbare Verschlechterung ihrer eigenen Grundstückssituation in immissionsschutzrechtlicher und verkehrstechnischer Hinsicht moniert hatten, haben am 27. April 2020 die vorliegenden Normenkontrollanträge gestellt. Sie machen geltend, ihre Normenkontrollanträge seien zulässig; insbesondere seien sie auch als Planaußenlieger antragsbefugt. Sie seien unmittelbare Plannachbarn und würden durch die Planung in einer das Gebot der Rücksichtnahme verletzenden Weise betroffen. Es habe keine gerechte Abwägung ihrer Belange stattgefunden. Ihre Anträge seien auch begründet. Der Bebauungsplan sei sowohl mit formellen als auch materiellen Mängeln behaftet. Die Antragsgegnerin habe ursprünglich den Erlass des Bebauungsplans Nr. 111 für den Bereich des gesamten Schulgrundstücks geplant und habe einen entsprechenden Aufstellungsbeschluss gefasst und ortsüblich bekanntgemacht, ohne diesen jedoch nach bloßer Teilung des Plangebiets in die beiden Teilbebauungspläne Nr. 111 A und Nr. 111 B wieder aufzuheben. Es fehle an einem ausdrücklichen Aufstellungsbeschluss für den streitgegenständlichen Bebauungsplan Nr. 111 A. Das entspreche nicht den Anforderungen des § 1 Abs. 8 BauGB, der sich seinem Wortlaut nach auch auf „die Aufstellung von Bauleitplänen“ beziehe. Auch im Übrigen sei das Planaufstellungsverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden. Es sei keine Prüfung dazu erkennbar, welche Art des Verfahrens gewählt werden solle, das Regelverfahren, das vereinfachte Verfahren nach § 13 BauGB oder das beschleunigte Verfahren nach § 13a BauGB. Dementsprechend fehlten eine Umweltprüfung mit den notwendigen Bestandteilen insbesondere gemäß Nr. 2 b) bis Nr. 2 d) der Anlage 1 zu § 2 Abs. 4 BauGB und ein entsprechender, der Planbegründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB beizufügender Umweltbericht, der bereits mit dem Planentwurf hätte ausgelegt werden müssen. Zudem habe die Antragsgegnerin gegen das Gebot vollständiger Ermittlung und Bewertung des sonstigen Abwägungsmaterials gemäß § 2 Abs. 3 BauGB verstoßen, indem sie ihre im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung vorgebrachten Anregungen und Bedenken nicht berücksichtigt habe. In materieller Hinsicht verletze der Bebauungsplan das Gebot gerechter Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB. Die Antragsgegnerin habe ihre Belange als Bewohner eines bislang ruhigen Wohngebiets teils überhaupt nicht, jedenfalls nicht korrekt berücksichtigt. Mit den getroffenen Planfestsetzungen insbesondere zur Höhe und zur Geschossigkeit der Schulgebäude verlasse sie den bisherigen planungsrechtlichen Rahmen des § 34 BauGB in einer mit dem Gebot der Rücksichtnahme nicht mehr zu vereinbarenden Weise. Nunmehr zugelassene zweigeschossige Gebäude mit ausbaufähigem Dachgeschoss und einer maximalen Firsthöhe von 11,50 m sprengten den Rahmen der kleinteiligen Umgebungsbebauung, ohne auf diese Rücksicht zu nehmen. Auch wenn der Altbau der Waldschule eine entsprechende Höhe aufweise, lasse der Bebauungsplan erstmals das Heranrücken eines solch hohen Gebäudes an ihre Grundstücksgrenze zu. Das führe auch bei Beachtung der bauordnungsrechtlich gebotenen Abstandsflächen und der im Plan vorgegebenen Gestaltung des Daches zu einer massiven Verschattung ihrer Grundstücke. Modellrechnungen am Standort der Schule, etwa mithilfe des Programms auf der Internetseite www.sonnenverlauf.de, belegten dies. Die Antragsgegnerin habe derartige Untersuchungen indes gänzlich unterlassen. Desgleichen gelte in Bezug auf die mit der prognostisch erhöhten Schülerzahl und der dementsprechend prognostisch ebenfalls steigenden Zahl an Lehrkräften und sonstigem Personal einhergehende Zunahme der Lärmbelastung. Auch insoweit fehle es an einer notwendigen schalltechnischen Untersuchung. Ebenso habe die Antragsgegnerin die unzumutbare Verkehrssituation insbesondere zu Schulbeginn und Schulende unberücksichtigt gelassen, die im Bereich der Kampmoorstraße durch erhöhtes Verkehrsaufkommen infolge von Bring- und Abholverkehr sog. „Eltern-Taxis“ bereits bestehe, durch die Planung verstärkt werde und zu chaotischen Verhältnissen in der dafür nicht ausgelegten schmalen Straße insbesondere auch deshalb führten, weil unrechtmäßig gehalten und geparkt werde und sogar fremde Grundstückseinfahrten für Parkvorgänge und Wendemanöver genutzt würden. Eine diese Aspekte mindestens mindernde Alternativplanung auf anderen Grundstücksflächen, etwa auf der der Waldschule gegenüberliegenden Seite der Ulzburger Landstraße, auf einem ebenfalls im Stadtteil A-Stadt-Heide liegenden Grundstück im Plangebiet Nr. 56 oder auf der Fläche der ehemaligen …-Kartonagen, habe die Antragsgegnerin nicht erwogen. Ihre rein wirtschaftlichen Erwägungen, die in ihrem Eigentum stehende Fläche der Waldschule weiterhin als Grundschulstandort zu nutzen und ausschließlich dort entsprechendes Planungsrecht für eine Sanierung und Erweiterung der Schule zu schaffen, seien gemäß § 1 Abs. 1 BauGB unzulässig und dementsprechend keine den privaten Belangen der Nachbarschaft gegenüberzustellenden sachgerechten Abwägungspositionen. Alternativen seien ferner auch nicht hinsichtlich der Positionierung der Gebäude auf dem Gelände und der vorübergehenden Nutzung von Containern oder bezüglich der Anordnung beispielsweise des Eingangsbereichs der Schule erwogen worden; auch insoweit fehle es mithin an Einzelfestsetzungen, die zu einer nachbarverträglicheren Lösung hätten führen können. Inwieweit darüber hinaus den Stellungnahmen einiger Träger öffentlicher Belange wie den Stellungnahmen der Wasserbehörde des Kreises Pinneberg zur Entwässerungssituation und dessen Fachdienstes Planen und Bauen zum Zuschnitt des Plangebiets und der festgesetzten Baufenster sowie der Stellungnahme der Stadtwerke zur Löschwasserversorgung hinreichend Rechnung getragen worden sei, sei nicht ersichtlich, entziehe sich jedenfalls ihrer Kenntnis. Die Antragsteller beantragen, den Bebauungsplan Nr. 111 A „Waldschule Quickborn“ der Antragsgegnerin vom 16. Dezember 2019 und – nach Durchführung eines ergänzenden Verfahrens – vom 21. Juli 2025 für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, die Anträge abzulehnen. Sie hält die Normenkontrollanträge der Antragsteller bereits für unzulässig. Ihnen fehle die notwendige Antragsbefugnis. Da ihre Grundstücke außerhalb des Plangebiets des angegriffenen Bebauungsplans lägen, scheide eine Antragsbefugnis als unmittelbar Betroffene aus. Sie hätten aber auch keine Tatsachen substanziiert vorgetragen, die eine Verletzung ihrer Rechte als mittelbar Betroffene, namentlich eine fehlerhafte Behandlung ihrer Belange in der nach § 1 Abs. 7 BauGB gebotenen gerechten Abwägung möglich erscheinen ließen. Die Anträge seien auch unbegründet. Der Bebauungsplan Nr. 111 A sei formell rechtmäßig. Bei der beschlossenen Trennung des Geltungsbereichs des Plangebiets des Bebauungsplans Nr. 111 in die Abschnitte Bebauungsplan Nr. 111 A und Nr. 111 B handele es sich entgegen der Annahme der Antragsteller nicht um eine Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplans im Sinne des § 1 Abs. 8 BauGB, da diese Vorschrift allein bereits erlassene Bebauungspläne erfasse, nicht hingegen solche, deren bloße Aufstellung beschlossen worden sei. Auch die weiteren, an die Art des Verfahrens anknüpfenden Verfahrensrügen griffen nicht durch. Der Bebauungsplan sei vielmehr ordnungsgemäß im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB erlassen worden. Der Bebauungsplan Nr. 111 A sei auch materiell rechtmäßig. Er sei im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich. Mit ihm würden die städtebaulichen Ziele für einen im Bestand bebauten, im Flächennutzungsplan als Gemeinbedarfsfläche ausgewiesenen Bereich neu definiert, die sich nach dem bisher geltenden Planungsrecht gemäß § 34 BauGB nicht hätten realisieren lassen. Zudem habe die nach § 1 Abs. 7 BauGB erforderliche gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange stattgefunden. Da sie die geforderte Abwägung vorgenommen habe, liege bereits kein Abwägungsausfall vor. Das gesamte Abwägungsmaterial habe sie in ihre Abwägung aufgenommen und habe sämtliche Belange in ihrer jeweiligen Bedeutung erkannt, sodass auch weder ein Abwägungsdefizit noch eine Abwägungsfehleinschätzung gegeben seien. Die teils widerstreitenden Belange habe sie schließlich auch in einen gerechten Ausgleich gebracht; insofern könne auch von einer Abwägungsdisproportionalität keine Rede sein. Dabei habe sie dem Belang des Bildungswesens in § 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB einen hohen Stellwert eingeräumt und vor diesem Hintergrund die ausreichende und zeitgemäße Ausstattung der Waldschule forciert. Nach einem hierzu erstellten Konzept seien für deren Sanierung und Erweiterung auf dem Bestandsgrundstück ausreichende Möglichkeiten vorhanden, die eine Realisierung in Teilabschnitten erlaube. Bestehende Räumlichkeiten blieben während der Umgestaltungsphase nutzbar, sodass Schülerinnen und Schüler insbesondere nicht in Containern untergebracht werden müssten, eine Lösung, die überdies auch aus wirtschaftlichen Gründen haben vermieden werden sollen. Aus wirtschaftlichen Gründen hätten ihr auch Standortalternativen zur Erreichung des Ziels, einen den Anforderungen moderner Grundschulpädagogik genügenden Schulbau im Stadtteil Quickborn-Heide vorzuhalten, nicht zur Verfügung gestanden. Sie verfüge über kein entsprechendes alternatives Grundstück und die kurzfristig anfallenden Investitionskosten für einen Grundstückserwerb und die Errichtung einer solchen – neuen – Schule lägen über dem avisierten Aufwand am Standort der Waldschule. Für diesen Standort habe zudem der in § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB normierte Grundsatz gestritten, dass mit Grund und Boden sparsam und schonend umgegangen werden solle. Im Rahmen der Abwägung sei daher einer Nachverdichtung der vorhandenen Nutzungen im innerstädtischen Bereich – hier in Gestalt von Sanierung und Schulgebäudeerweiterung – gegenüber der Inanspruchnahme bislang unbebauter Flächen der Vorrang eingeräumt worden. Damit habe sie zugleich zur Wahrung der Attraktivität des Wohnstandortes mit einer stadtteilintegrierten, fußläufig und per Fahrrad gut erreichbaren Grundschule in Quickborn-Heide beigetragen. Mit der baulichen Erweiterung der Schule sei keine funktionale Erweiterung derselben geplant. Die Bauleitplanung führe dementsprechend zu keiner spürbaren Erhöhung der Schülerkapazitäten, sodass weder mit einer bauplanungsrechtlich relevanten Zunahme des Verkehrs noch mit einer bauplanungsrechtlich relevanten Zunahme der Schallemissionen zu rechnen sei. Die vom Grundschulgrundstück seit Jahrzehnten ausgehenden Schallemissionen der Kinder seien vielmehr unverändert als sozialadäquat einzustufen. Zudem werde sich durch die ermöglichte bauliche Gebäudeerweiterung auf dem östlichen Grundstücksteil die Situation bezüglich der östlichen Grundstücksnachbarn sogar verbessern, da der Neubau einer geschlossenen Gebäudefassade den von den dahinter liegenden Schulhofflächen ausgehenden Lärm mindere. Hinsichtlich der von den Antragstellern angesprochenen sog. „Eltern-Taxi“-Problematik sei sie im Übrigen um eine Verbesserung, beispielsweise durch Einrichtung einer „Kiss&Ride-Zone“, bemüht. Soweit die Antragsteller bei der Festsetzung der Gebäudehöhe auf maximal 11,50 m ihre nachbarlichen Belange als nicht ausreichend berücksichtigt rügten, trage auch dieser Einwand nicht. Bei ihrer diesbezüglichen Abwägungsentscheidung habe sie sehr wohl den städtebaulichen Kontext im Blick gehabt und habe dabei insbesondere berücksichtigt, dass der bestehende Grundschulstandort im städtebaulichen Zusammenhang mit der umgebenden eingeschossigen Einfamilienhausbebauung schon immer eine baulich-räumliche Sonderfunktion innegehabt habe und insofern der Bestandsbau der Schule einer anderen Maßstäblichkeit als die angrenzende Nachbarbebauung unterliege. Die festgesetzte Gebäudehöhe von maximal 11,50 m greife die Bestandshöhe des denkmalgeschützten Altbaus auf. Sie bedinge auch keine unzumutbare Verschattung auf den östlich gelegenen Grundstücken der Antragsteller. Durch den Zuschnitt der Baufenster rücke die ermöglichte Bebauung – mit Ausnahme eines geplanten Feuertreppenhauses – nicht näher als die Bestandsbebauung an die Nachbarbebauung heran. Sie sei bei Beachtung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen zumutbar, zumal mit einer Verschattung der Grundstücksflächen der Antragsteller allenfalls für die späten Nachmittags- bzw. Abendstunden zu rechnen sei. Auch werde keine Abriegelungswirkung oder erdrückende Wirkung zu Lasten der Nachbargrundstücke erzeugt. Der Antragsgegnerin ist am 19. Februar 2020 von der unteren Bauaufsicht des Kreises Pinneberg eine Baugenehmigung für den Neubau eines Schulgebäudes mit Mensa erteilt worden. Bei dem im Plangebiet genehmigten Vorhaben handelt es sich um einen für eine Mensa und Klassenräume projektierten zweigeschossigen Anbau an das denkmalgeschützte Bestandsgebäude der Waldschule-Quickborn, der in Nord-Süd-Richtung an der östlichen Grundstücksgrenze etwa parallel zum Georg-Kolbe-Stieg mit einer Wandhöhe von 7,95 m und einer die Höhe des Bestandsgebäudes um 0,38 m übersteigenden Firsthöhe von 11,50 m genehmigt wurde. Den Antrag der Antragsteller auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres gegen die Baugenehmigung gerichteten Widerspruchs vom 12. März 2020 hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 30. März 2020 abgelehnt (2 B 13/20). Die dagegen erhobene Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 6. Mai 2020 zurückgewiesen (1 MB 10/20). Die nach erfolglosen Widerspruchsverfahren jeweils am 22. September 2020 gegen die Baugenehmigung erhobenen Klagen der Antragsteller (2 A 243/20 und 2 A 244/20) sind unverändert bei dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht anhängig. Die im Plangebiet genehmigte Bebauung ist unterdessen bereits fertiggestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin und auf die Gerichtsakten 2 B 13/20/1 MB 10/20 und 2 A 243/20 und 2 A 244/20 Bezug genommen.