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Urteil

3 K 918/18 OVG

Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGMV:2022:0412.3K918.18OVG.00
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Leitsätze
1. Eine bereits die Antragsbefugnis für den Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan ausschließende offensichtliche Rügeverfristung gemäß § 215 Abs. 1 BauGB anknüpfend an eine erste Bekanntmachung kommt nicht in Betracht, wenn kurzfristig eine zweite Bekanntmachung gefolgt ist und der Plangeber die erste Bekanntmachung offenkundig selbst nicht für maßgeblich gehalten hat, indem er sie weder in den Verfahrensvermerken auf der Planurkunde genannt noch in der Verfahrensakte zur Planaufstellung nachgewiesen hat.(Rn.55) (Rn.57) 2. Ein Änderungsbebauungsplan, der eine Zuschauertribüne zu einem vorhandenen Sportplatz vorsieht, kann frei von Abwägungsfehlern sein, auch wenn konkrete Ermittlungen zu den Lärmauswirkungen der Tribüne nicht angestellt wurden. Die Entscheidung, zu Gunsten der Nachbarn lediglich dasjenige Schutzniveau zu gewährleisten, das den Bestimmungen der Sportanlagenlärmschutzverordnung entspricht, ist nicht zu beanstanden; die Gewährleistung dieses Schutzniveaus kann im Einzelfall im Wege des zulässigen Konflikttransfers dem Baugenehmigungsverfahren vorbehalten werden.(Rn.66) (Rn.67)
Tenor
Die Satzung der Antragsgegnerin über die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 1 „Quartier A-straße“ wird hinsichtlich des südlich des Sportplatzes vorgesehenen Baufeldes für eine Zuschauertribüne und ein Multifunktionsgebäude für den Betrieb des Sportplatzes für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine bereits die Antragsbefugnis für den Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan ausschließende offensichtliche Rügeverfristung gemäß § 215 Abs. 1 BauGB anknüpfend an eine erste Bekanntmachung kommt nicht in Betracht, wenn kurzfristig eine zweite Bekanntmachung gefolgt ist und der Plangeber die erste Bekanntmachung offenkundig selbst nicht für maßgeblich gehalten hat, indem er sie weder in den Verfahrensvermerken auf der Planurkunde genannt noch in der Verfahrensakte zur Planaufstellung nachgewiesen hat.(Rn.55) (Rn.57) 2. Ein Änderungsbebauungsplan, der eine Zuschauertribüne zu einem vorhandenen Sportplatz vorsieht, kann frei von Abwägungsfehlern sein, auch wenn konkrete Ermittlungen zu den Lärmauswirkungen der Tribüne nicht angestellt wurden. Die Entscheidung, zu Gunsten der Nachbarn lediglich dasjenige Schutzniveau zu gewährleisten, das den Bestimmungen der Sportanlagenlärmschutzverordnung entspricht, ist nicht zu beanstanden; die Gewährleistung dieses Schutzniveaus kann im Einzelfall im Wege des zulässigen Konflikttransfers dem Baugenehmigungsverfahren vorbehalten werden.(Rn.66) (Rn.67) Die Satzung der Antragsgegnerin über die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 1 „Quartier A-straße“ wird hinsichtlich des südlich des Sportplatzes vorgesehenen Baufeldes für eine Zuschauertribüne und ein Multifunktionsgebäude für den Betrieb des Sportplatzes für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Normenkontrollantrag hat Erfolg. Die Satzung der Antragsgegnerin über die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 1 „Quartier A-straße“ ist im beantragten Umfang für unwirksam zu erklären. I. Der Antrag ist zulässig. 1. Der Antragsteller ist antragsbefugt. Er kann nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO geltend machen, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Erforderlich, aber auch ausreichend hierfür ist, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird. Ein solches subjektives Recht wird auch durch das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Abwägungsgebot begründet. Das bauplanungsrechtliche Abwägungsgebot hat drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privaten Belange, die für die Abwägung erheblich sind. Es verleiht Privaten ein subjektives Recht darauf, dass ihre Belange in der Abwägung ihrem Gewicht entsprechend abgearbeitet werden. Macht der Antragsteller in einem Normenkontrollverfahren eine Verletzung des Abwägungsgebots geltend, so muss er einen Belang als verletzt bezeichnen, der für die Abwägung beachtlich war. Das sind nur solche privaten Belange, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungserheblich sind dabei geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2011 – 4 CN 1.10 – juris 12, 15). Antragsbefugt ist danach, wer sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang berufen kann; denn wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat. Die Antragsbefugnis ist jedoch dann nicht gegeben, wenn eine Rechtsverletzung offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausscheidet. Die Prüfung, ob das der Fall ist, ist allerdings nicht unter Auswertung des gesamten Prozessstoffes vorzunehmen und darf nicht in einem Umfang und in einer Intensität erfolgen, die einer Begründetheitsprüfung gleichkommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2013 – 4 BN 13.13 – juris Rn. 4; ferner Beschluss vom 14. September 2015 – 4 BN 4.15 – juris Rn. 10; Beschluss vom 16. Juni 2020 – 4 BN 53/19 – juris Rn. 9). In der Abwägung zu berücksichtigen mit der Folge der Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind auch diejenigen Interessen und Belange von Grundeigentümern, deren Eigentum zwar außerhalb der Plangrenzen, jedoch in der Nachbarschaft des Plangebiets liegt und belastenden Einwirkungen der durch den Plan ermöglichten Nutzungen ausgesetzt sein wird. Auch dem Plannachbarn steht gegenüber der planenden Gemeinde ein Anspruch auf gerechte Abwägung seiner privaten Belange zu, soweit sie für die Abwägung erheblich sind. Auf diese Weise vermittelt das bauplanungsrechtliche Abwägungsgebot den Grundeigentümern der Umgebung des Plangebiets einen eigentumsrechtlichen Drittschutz, soweit die planbedingten Beeinträchtigungen in einem adäquat-kausalen Zusammenhang mit der Planung stehen und nicht von geringfügiger Art sind. § 1 Abs. 7 BauGB verleiht ihnen insoweit einen Rechtsanspruch auf Beachtung und gerechte Abwägung ihrer Eigentumsposition. Auch mittelbar planungsbedingte Folgen müssen, sofern sie mehr als geringfügig, nicht mit einem Makel behaftet, schutzwürdig und für die Gemeinde erkennbar sind, ebenso wie alle vergleichbaren Konflikte innerhalb des Plangebiets im Rahmen des Abwägungsgebots bewältigt werden (BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2011 – 4 CN 1/10 – juris Rn. 19). Danach ist der Antragsteller hier im Hinblick auf sein Interesse an der Vermeidung weiterer Lärmimmissionen antragsbefugt. a) Allerdings erscheint es in einer die Antragsbefugnis ausschließenden Weise fernliegend, dass aufgrund der verbesserten Infrastruktur eine veränderte Nutzung der Sportanlage insgesamt, ggf. verbunden mit stärkeren Immissionen, zu erwarten wäre. Auch ein Sportplatz, der für „niedrigschwelligen“ Vereinssport genutzt wird, bedarf eines Multifunktionsgebäudes mit Umkleiden, Duschen, Küche usw.. Eine Nutzungsänderung oder -intensivierung wird durch die Errichtung eines solchen Gebäudes nicht bewirkt, eingeleitet oder nahegelegt. Entsprechendes gilt für eine Tribüne mit den Ausmaßen, wie das Baufeld sie erlaubt. Soweit im Rahmen des Planaufstellungsverfahrens vom Antragsteller ein Zusammenhang der Änderung mit einem beabsichtigten Ausbau des Standorts zum Bundesleistungszentrum hergestellt worden war, hat die Antragsgegnerin dem in der Abwägung widersprochen und entsprechende Absichten als „vergangen“ bzw. „fiktiv“ bezeichnet; der Antragsteller ist danach auf diesen Gesichtspunkt nicht mehr zurückgekommen. Auch mit der Errichtung des vorgesehenen Multifunktionsgebäudes ist keine abwägungserhebliche Erhöhung von Lärmimmissionen verbunden. Etwas anderes gilt jedoch im Hinblick auf die Errichtung einer Zuschauertribüne. Insoweit können verstärkte Lärmimmissionen nicht von vornherein offensichtlich ausgeschlossen werden, weil eine potentielle Lärmquelle konzentriert und erhöht angeordnet wird. Davon ist auch die Antragsgegnerin ausgegangen, und hat deshalb für das Baufeld eine Höhenbegrenzung auf 15,50 m über NHN festgesetzt, die sich im Hinblick auf die vorhandenen Geländehöhen als Begrenzung der Gebäudehöhe auf 5 m auswirkt; damit soll nach der Abwägungsdokumentation einer zu starken Lärmemission durch Reflexion vorgebeugt werden. Die Entschärfung eines möglichen Problems durch das Verbot von „Lärminstrumenten“ in der Auflage Nr. 5 zur Baugenehmigung vom 4. Juni 2019 kann bei der Beurteilung des Bebauungsplans ebenso wenig berücksichtigt werden wie die geringe Größe und offenkundig nicht mit Schallreflexionen verbundene Bauweise der Dachterrasse gemäß Baugenehmigung vom 19. Dezember 2017. Denn maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Wirksamkeit des Bebauungsplans ist der Zeitpunkt des Abwägungs- und Satzungsbeschlusses am 9. Oktober 2017 (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). b) Die Vermeidung verstärkter Lärmimmissionen kann der Antragsteller als abwägungsrelevanten eigenen Belang geltend machen, auch wenn sein Grundstück nicht unmittelbar benachbart zum Plangebiet „in erster Reihe“ am Sportplatz liegt. Dass die dazwischen liegende südliche Bebauungsreihe des Quartiers „B“ eine vollständige Lärmabschirmung bewirken würde, kann im Hinblick darauf, dass es sich um eine aufgelockerte Einfamilienhausbebauung handelt, nicht angenommen werden. Im Hinblick auf die geringe Größe der Grundstücke beträgt die zusätzliche Entfernung von der potentiellen Lärmquelle lediglich etwa 20 m. Dass im Rahmen der durchgeführten schalltechnischen Untersuchungen lediglich die südlichen Nachbargrundstücke als Immissionspunkte IO 5 (B 5) und IO 4 (B 6) betrachtet und keine Überschreitung der Immissionsrichtwerte nach der Achtzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissonsschutzgesetzes – Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) ermittelt wurden, reicht nicht aus, um eine abwägungserhebliche Betroffenheit des Grundstücks des Antragstellers offensichtlich auszuschließen. Denn auch Immissionen, die die Zumutbarkeitsschwelle unterschreiten, sind grundsätzlich abwägungsrelevant. Eine konkrete Prognose zu den mit der Errichtung einer Zuschauertribüne möglicherweise verbundenen zusätzlichen Immissionen liegt nicht vor. c) Ein etwaiger Abwägungsmangel ist nicht wegen offensichtlichen Fehlens der erforderlichen fristgerechten Rüge nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB unbeachtlich geworden, mit der Folge, dass eine insoweit ursprünglich bestehende Antragsbefugnis des Antragstellers nachträglich entfallen wäre (vgl. Urteil des Senats vom 28. September 2021 – 3 K 119/16 – S. 8; OVG Münster, Urteil vom 16. April 2021 – 2 D 67/19.NE – juris Rn. 83 ff.). Der Antragsteller hat in seinem Rügeschreiben vom 2. November 2018 an die Antragsgegnerin auch die Zuschauertribüne angesprochen und geltend gemacht, dass die Frage der Zunahme des Lärms durch die weiteren baulichen Anlagen hätte näher geprüft werden müssen. Aufgrund des vorliegenden Telefax-Protokolls geht der Senat davon aus, dass dieses Schreiben noch am selben Tag der Antragsgegnerin zugegangen ist und die Jahresfrist gewahrt hat, soweit diese erst durch die Bekanntmachung am 2. November 2017 in Lauf gesetzt wurde. Allerdings war die Satzung über die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 8 zuvor bereits am 18. Oktober 2017 bekanntgemacht worden. Zu den Hintergründen der doppelten Bekanntmachung konnten von Seiten der Antragsgegnerin keine Angaben gemacht werden. Soweit die Vermutung einer bloß irrtümlichen technischen Wiederholung des Abdrucks im Amtlichen Bekanntmachungsblatt durch den Herausgeber geäußert wurde, sprechen dagegen die Zeilen „C, 26.10.2017 - Siegelabdruck - H Der Bürgermeister“ am Ende der Bekanntmachung vom 2. November 2017, die darauf schließen lassen, dass nach der ersten Bekanntmachung am 18. Oktober 2017 eine erneute Bekanntmachungsanordnung des Bürgermeisters erging. Auch wenn die erste Bekanntmachung nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Bekanntmachung entsprochen haben sollte – was als möglicher Grund für die erneute Bekanntmachungsanordnung in Betracht kommen könnte –, würde dies zwar nicht der Annahme entgegenstehen, dass gleichwohl die Jahresfrist gemäß § 215 Abs. 1 BauGB in Lauf gesetzt wurde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Oktober 2011 – 4 BN 16.11 – juris Rn. 6). Eine erneute Bekanntmachung nach Abschluss eines ergänzenden Verfahrens zur Fehlerbehebung führt in solchen Fällen nicht zur Neueröffnung bereits verfristeter Rügemöglichkeiten (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. August 2015 – 4 CN 10.14 – juris Rn. 9). Im vorliegenden Fall besteht aber die Besonderheit, dass die Antragsgegnerin die erste Bekanntmachung am 18. Oktober 2017 offenkundig selbst nicht für maßgeblich gehalten hat, indem sie diese weder in den Verfahrensvermerken auf der Planurkunde genannt noch in der Verfahrensakte zur Planaufstellung nachgewiesen hat. Dass sie sich unter diesen besonderen Umständen des Falles gleichwohl auf den Lauf der Jahresfrist bereits seit jener ersten Bekanntmachung berufen kann, ist jedenfalls nicht in einer bereits die Antragsbefugnis und damit die Zulässigkeit des Normenkontrollantrags ausschließenden Weise offensichtlich. 2. Dem Antragsteller fehlt es nicht an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Ein solcher Fall liegt vor, wenn sich die Inanspruchnahme des Gerichts als nutzlos erweist, weil der Antragsteller seine Rechtsstellung mit der begehrten Entscheidung nicht verbessern kann, z.B. weil er Festsetzungen bekämpft, auf deren Grundlage bereits Vorhaben genehmigt und verwirklicht worden sind. Allerdings darf dabei nicht ausschließlich auf eine unanfechtbar gewordene Baugenehmigung abgehoben werden. Das Rechtsschutzbedürfnis entfällt nicht bereits dann, wenn ein beliebiges Vorhaben, dessen Zulässigkeit sich nach dem Bebauungsplan bestimmt, unanfechtbar genehmigt worden ist. Schafft ein Bebauungsplan die Grundlage für die Zulassung einer Mehrzahl von Vorhaben, so kann ein Antragsteller, der den Plan angreift, seine Rechtsstellung vielfach, wenn nicht sogar in der Regel, auch dann noch verbessern, wenn aus dem Kreis der planungsrechtlich zulässigen Vorhaben eines verwirklicht worden ist. Insoweit kommt es nicht auf eine punktuelle Sicht, sondern auf eine Gesamtschau an. Jedenfalls lässt sich das Rechtsschutzbedürfnis nicht schon dann verneinen, wenn die Erreichung wesentlicher Planungsziele noch aussteht. Ist der Bebauungsplan erst torsohaft verwirklicht, so bedarf es zumindest näherer Erläuterung, weshalb die Nichtigerklärung für den Antragsteller gleichwohl ohne jeden Nutzen sein soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 1999 – 4 CN 5.99 – juris Rn. 14 f.; OVG Greifswald, Urteil vom 13. August 2019 – 3 K 217/15 – juris Rn. 37; Urteil vom 28. September 2021 – 3 K 119/16 – juris Rn. 34). Hier ist die Bebauung in dem neuen Baufeld hinsichtlich eines Multifunktionsgebäudes einschließlich einer Dachterrasse auf einem kleineren Teil der Gebäudegrundfläche bereits genehmigt und realisiert; ebenso hinsichtlich eines Kiosks und Containers. Auch wenn dadurch der größte Teil des Baufeldes bereits ausgenutzt wird, ist der angegriffene Plan damit noch nicht im Wesentlichen vollständig verwirklicht. Eine Zuschauertribüne ist noch nicht errichtet worden; ihre Errichtung bleibt jedenfalls an Stelle des Kiosks im westlichen Bereich des Baufeldes oder in Gestalt einer vergrößerten Dachterrasse auf dem Multifunktionsgebäude möglich. II. Der Normenkontrollantrag ist begründet. Die Satzung der Antragsgegnerin über die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 1 „Quartier A-straße“ ist im beantragten Umfang für unwirksam zu erklären (§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Zwar ist der Plan insoweit nicht wegen des gerügten Abwägungsmangels unwirksam (1.). Er leidet jedoch wegen nicht ordnungsgemäßer Bekanntmachung an einem zur Unwirksamkeit führenden Verfahrensfehler (2.). Die Satzung ist daher im beantragten Umfang teilweise für unwirksam zu erklären (3.). 1. Ein beachtlicher Abwägungsmangel liegt nicht vor. Nach §§ 1 Abs. 7, 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist das Gebot gerechter Abwägung verletzt, wenn eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet. Es ist auch verletzt, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung des anderen entscheidet. Die darin liegende Gewichtung der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange ist ein wesentliches Element der planerischen Gestaltungsfreiheit und als solche der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen. Sie beschränkt sich im Rahmen des Abwägungsgebotes auf die Frage, ob die Gemeinde die abwägungserheblichen Gesichtspunkte rechtlich und tatsächlich zutreffend bestimmt hat und ob sie die aufgezeigten Grenzen der ihr obliegenden Gewichtung eingehalten hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 – IV C 105.66 – juris Rn. 29; Urteil vom 14. Februar 1975 – IV C 21.74 – juris Rn. 37). Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Zu den maßgeblichen Abwägungsgrundsätzen gehört das Gebot der Konfliktbewältigung. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darf die Planung nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten betroffener Belange letztlich ungelöst bleiben. Dies schließt eine Verlagerung von Problemlösungen aus dem Bauleitplanverfahren auf nachfolgendes Verwaltungshandeln nicht aus. Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf die Gemeinde Abstand nehmen, wenn die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt ist und nicht die Grundzüge der Planung betroffen sind. Überschritten sind die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung allerdings dann, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der offen gelassene Interessenkonflikt auch in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht lösen lassen wird. Ob eine Konfliktbewältigung durch späteres Verwaltungshandeln gesichert oder wenigstens wahrscheinlich ist, hat die Gemeinde, da es um den Eintritt zukünftiger Ereignisse geht, prognostisch zu beurteilen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. April 2010 – 4 BN 17.10 – juris Rn. 3; Beschluss vom 15. Oktober 2009 – 4 BN 53.09 – juris Rn. 5; OVG Greifswald, Urteil vom 25. November 2015 – 3 K 7/14 – juris Rn. 71; Urteil vom 11. September 2019 – 3 K 376/15 – juris Rn. 40). Im Bebauungsplan sind nur die ihm zuzurechnenden Konflikte zu lösen. Dies sind grundsätzlich die von ihm selbst bewirkten Konflikte, die dadurch entstehen, dass Planziele ausgleichsbedürftige Betroffenheiten zur Folge haben. Konflikte, die der Bebauungsplan in einem Gebiet vorfindet, sind ihm nur insoweit zuzurechnen, als sich seine Regelungen darauf auswirken (vgl. Söfker/Runkel, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Aug. 2021, § 1 Rn. 216). Danach waren vorliegend nicht diejenigen (Immissions-) Konflikte zu lösen, die die Nutzung des Sportplatzes selbst im Hinblick auf die angrenzende Wohnbebauung aufwirft, sondern lediglich die mit der vorgesehenen zusätzlichen Bebauung auf der Südseite des Sportplatzes verbundenen Konflikte, insbesondere die Auswirkungen einer Lärmerhöhung durch die Zuschauertribüne. Danach liegt ein beachtlicher Abwägungsmangel hinsichtlich der Frage der Lärmimmissionen nicht vor. Insbesondere war die Antragsgegnerin nicht gehalten, weitere Ermittlungen zum Sportplatzlärm anzustellen. Der Sportplatz selbst ist nicht Gegenstand der Planung. Hinsichtlich des Multifunktionsgebäudes geht die Antragsgegnerin davon aus, dass dieses nicht zu einer Änderung der Lärmauswirkungen führen kann; das ist nicht zu beanstanden. Was die Zuschauertribüne angeht, hat die Antragsgegnerin die Möglichkeit einer Änderung der Lärmauswirkungen gesehen und mit den getroffenen Festsetzungen das Interesse der Anwohner an der Vermeidung stärkerer Lärmimmissionen berücksichtigt. So ist das Baufeld auf der Südseite des Sportplatzes und dort wiederum östlich angeordnet worden und damit in größtmöglicher Entfernung zu der auf der Nordseite des Sportplatzes westlich gelegenen Wohnbebauung. Ferner ist aufgrund der Einwendungen im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung eine Höhenbegrenzung auf 5 m über Geländehöhe in den Plan aufgenommen worden. Vor diesem Hintergrund durfte die Antragsgegnerin von Auswirkungen allenfalls geringen Umfangs ausgehen. Weitere Ermittlungen zu den Lärmauswirkungen einer Zuschauertribüne waren nicht erforderlich. Sie waren auch nicht sinnvoll möglich, weil eine Untersuchung der Lärmauswirkungen einer Tribüne nicht unabhängig von deren Bauweise erfolgen kann. Die Antragsgegnerin hat mit der Abwägung sinngemäß die Entscheidung getroffen, zu Gunsten der Bewohner des Bebauungsplangebiets Nr. 23 lediglich dasjenige Schutzniveau zu gewährleisten, das den Bestimmungen der Sportanlagenlärmschutzverordnung entspricht, nicht aber unterhalb dieser Schwelle jegliche mögliche Lärmerhöhung zu vermeiden. Diese Entscheidung ist nicht zu beanstanden (zu einem solchen Fall vgl. BVerwG, Urteil vom 14. April 1989 – 4 C 52.87 – juris Rn. 13, 17). Nach dem Inhalt der Planbegründung zum Bebauungsplan Nr. 23 für das Wohngebiet des Antragstellers war diese Entscheidung auch Grundlage jener Planung. Die Klärung der dann nur noch maßgeblichen Frage, ob die Nutzung der Zuschauertribüne zu einer Überschreitung der Richtwerte der 18. BImSchV führen kann, durfte nach den Grundsätzen über die Zulässigkeit eines Konflikttransfers ins Baugenehmigungsverfahren verlagert werden (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 14. November 1996 – 5 S 5/95 – juris Rn. 51). Das Verfahren ist geeignet, den Konflikt zu bewältigen. Ein Baugenehmigungsverfahren ist durchzuführen. Auf der Grundlage der konkreten Bauvorlagen ist ggf. eine Immissionsprognose anzustellen; für die Zulässigkeit des Vorhabens ist die Einhaltung der Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV maßgeblich. Dass deren Einhaltung unabhängig von der Bauweise der Tribüne von vornherein nicht möglich sein könnte, erscheint fernliegend. Im Falle der Überdachung und Einhausung unter Verwendung schalldämpfender Materialien dürfte sogar eine Lärmminderung im Vergleich zu einem nicht erhöhten, aber auch nicht eingehausten Zuschauerbereich in Betracht kommen. Im Übrigen sind im Baugenehmigungsverfahren konkrete Nutzungsregelungen auch speziell für die Tribüne möglich, wie sie mit den Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung vom 4. Juni 2019 für den Sportplatz insgesamt getroffen wurden. Entsprechende Möglichkeiten bestehen im Rahmen der Bebauungsplanung nicht. Damit tritt nicht der Fall ein, dass ein durch die Planung hervorgerufenes Problem zu Lasten der Eigentümer benachbarter Grundstücke ungelöst bleibt oder ihnen ein nach Lage der Dinge unzumutbares Opfer abverlangt wird (zu diesen Kriterien vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 1985 – 4 C 63.80 – juris; Urteil vom 22. Mai 1987 – 4 C 17.84 u.a. – juris; Beschluss vom 1. September 1999 – 4 BN 25.99 – juris). 2. Die angegriffene Änderungssatzung leidet jedoch wegen nicht ordnungsgemäßer Bekanntmachung an einem zur Unwirksamkeit führenden Verfahrensfehler; dieser ist nicht nach den §§ 214, 215 BauGB unbeachtlich. a) Die ortsübliche Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB des als Satzung erlassenen Bebauungsplans ist nicht ordnungsgemäß erfolgt, weil das amtliche Bekanntmachungsblatt der Antragsgegnerin nicht den kommunalrechtlichen Anforderungen genügt. Wie der Senat in seinem Urteil vom 12. Oktober 2021 – 3 K 193/17 – (juris Rn. 15 ff.) anknüpfend an das Urteil des Senats vom 21. Mai 2019 – 3 K 13/14 – (juris Rn. 49 ff.) entschieden hat, liegt ein Bekanntmachungsfehler vor, wenn das amtliche Bekanntmachungsblatt keinen Hinweis auf die Bezugsmöglichkeiten enthält. Dies ist hier der Fall. Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 der Hauptsatzung der Antragsgegnerin vom 22. November 2013 in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 28. März 2017 erfolgen öffentliche Bekanntmachungen im „Ostsee-Anzeiger“. Dies entspricht § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Durchführungsverordnung zur Kommunalverfassung (KV-DVO) vom 9. Mai 2012 (GVOBl. M-V 2012, S. 133), wonach die öffentliche Bekanntmachung einer kommunalen Satzung u.a. in einem amtlichen Bekanntmachungsblatt erfolgen kann. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 KV-DVO muss das amtliche Bekanntmachungsblatt, das die Gemeinde für die Bekanntmachung ihrer Satzungen als Veröffentlichungsmedium gewählt hat, die Bezugsmöglichkeiten angeben. Dabei ergibt sich aus § 5 Abs. 1 Nr. 5 KV-DVO, dass zu den Bezugsmöglichkeiten mindestens der Einzelbezug und der Bezug im Abonnement gehören. Im seinerzeitigen Impressum des Ostsee-Anzeigers waren diese Möglichkeiten nicht angegeben. Die bloße Angabe des Herausgebers mit postalischer Adresse und weiteren Kontaktmöglichkeiten genügt nicht (anders OVG Münster, Urteil vom 6. Juni 1997 – 7a D 51/93.NE – juris Rn. 29). Denn die Mitteilung des Herausgebers und der Bezugsmöglichkeiten sind in Nr. 1 und Nr. 4 des § 5 Abs. 1 KV-DVO als jeweils eigenständige und kumulativ zu erfüllende Voraussetzungen aufgeführt. Die Angabe der Bezugsmöglichkeiten in der Hauptsatzung reicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 KV-DVO nicht aus; im Übrigen war die Angabe in der Hauptsatzung in der maßgeblichen Fassung der 3. Änderungssatzung vom 28. März 2017 auch nicht mehr enthalten. Weshalb es – wie die Antragsgegnerin meint – für die Anwendung der Vorgaben der Durchführungsverordnung zur Kommunalverfassung einen Unterschied machen soll, ob ein amtliches Bekanntmachungsblatt ein eigenständiges Veröffentlichungsorgan darstellt oder als Beilage zu einer Zeitung erscheint, ist nicht ersichtlich. Soweit damit landesrechtliche Vorschriften maßgeblich sind, kommt es für die Planerhaltung auf die diesbezüglichen landesrechtlichen Bestimmungen an (vgl. Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Aug. 2021, § 214 Rn. 37, 87). § 5 Abs. 5 Satz 3 KV M-V sieht eine Unbeachtlichkeit von Bekanntmachungsfehlern mangels Rüge binnen Jahresfrist jedoch nicht vor. 3. Als Rechtsfolge ist die beantragte Teilunwirksamerklärung auszusprechen. Voraussetzung hierfür ist, dass der mit dem Antrag allein beanstandete Teil der Norm abtrennbar ist. Ist dies nicht der Fall, weil der antragsgemäß für unwirksam zu erklärende Teil mit den anderen, nicht angegriffenen Teilen in einem untrennbaren Zusammenhang steht, so ist die Vorschrift insgesamt oder in weiteren Teilen für unwirksam zu erklären. Bei Bebauungsplänen ist darauf abzustellen, ob der gültige Teil des Plans für sich betrachtet noch eine den Anforderungen des § 1 BauGB gerecht werdende sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken kann, und ob die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch einen Plan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Juli 2014 – 4 BN 1.14 – juris Rn. 15; s. ferner Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 47 Rn. 358, 360). Daran dass diese Voraussetzungen hier vorliegen, besteht im Hinblick darauf, dass die einzelnen Änderungsbereiche in keinem Zusammenhang miteinander stehen, kein Zweifel. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Der Antragsteller wendet sich mit seinem Normenkontrollantrag gegen die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 1 „Quartier A-straße“ der Antragsgegnerin. Er ist Eigentümer des nördlich außerhalb des ursprünglichen Plangebiets liegenden Grundstücks B 4 in C, Flur 2, Flurstück 3, das mit einem selbst bewohnten Einfamilienhaus bebaut ist. Das Grundstück grenzt nicht unmittelbar an das Plangebiet an, sondern ist durch eine Wohnstraße und eine Reihe Wohnbebauung von diesem getrennt. Die Entfernung des Grundstücks vom Sportplatz im Plangebiet beträgt etwa 90 m. Die Wohnbebauung „B“ befindet sich im Geltungsbereich des 2003 in Kraft getretenen Bebauungsplans Nr. 4 „Quartier D – E“, der für diesen Bereich ein allgemeines Wohngebiet festsetzt. Der 1999 in Kraft getretene ursprüngliche Bebauungsplan Nr. 1 „Quartier A-straße“ umfasst ein größeres Gebiet nördlich des Stadtzentrums von C. Er setzt dort allgemeine Wohngebiete, Mischgebiete, eine öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Sportplatz, Gemeinbedarfsflächen für eine Schule und eine Sporthalle sowie Flächen für einen Busbahnhof und eine Parkpalette fest. Das Plangebiet wird im Norden abgegrenzt durch den „F“, einen Bach. Der Sportplatz war bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des ursprünglichen Bebauungsplans vorhanden. Er befindet sich auf einer ehemaligen Hausmülldeponie. Für die Sanierung wurde der Antragsgegnerin 2001 eine Baugenehmigung erteilt, die nach dem Verständnis des Verwaltungsgerichts Schwerin eine Nutzung lediglich für den Schulsport und für den Vereinssport zu Trainingszwecken umfasste (vgl. VG Schwerin, Beschluss vom 8. Oktober 2018 – 2 B 2569/17 – S. 5). Seit 2012 hat der C Fußballclub e.V. die Anlage von der Antragsgegnerin gepachtet. Die Satzung über die 2. Änderung des Bebauungsplans betrifft Teilbereiche im Süden des Plangebiets. Innerhalb des im Ursprungsplan als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Sportplatz ausgewiesenen Bereichs ist in der Planzeichnung des Änderungsplans südlich der östlichen Hälfte des Sportplatzes ein trapezförmiges Baufeld mit Abmessungen von etwa 80 m Länge und etwa 12,50 m Breite ausgewiesen, für das die Nutzungsschablone eine eingeschossige Bebauung bis zu einer Höhe von „OK 15,50 m über NHN“ vorsieht. In der textlichen Festsetzung Nr. 1.7 heißt es unter Hinweis auf § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB: „Innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen in der öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung Sportplatz ist die Errichtung einer Zuschauertribüne und eines Multifunktionsgebäudes mit einem Vollgeschoss für den Betrieb des Sportplatzes zulässig. Die Höhe der baulichen Anlagen darf 15,50 m über NHN nicht überschreiten. Es sind Vereinsräume, Büros, Küche, Lagerräume, Trainer- und Schiedsrichterräume, Sanitärräume, Umkleideräume sowie weitere zweckgebundene Räume für die Sportplatznutzung und den Sportplatzbetrieb zulässig.“ Die Geländehöhen im Umfeld des Baugebiets sind in der Planzeichnung mit etwa 10,50 m über NHN angegeben. In der Begründung wird bezogen auf die hier streitige Änderung u.a. angegeben, im laufenden Betrieb des vorhandenen Sportplatzes habe sich durch die Betreiber ein langfristig begründeter und nachvollziehbarer Bedarf für „die Errichtung eines Multifunktionsgebäudes und später auch einer Zuschauertribüne“ herausgestellt, die zur Sicherung der vielfältigen Anforderungen aus der sportlichen Nutzung ermöglicht werden solle. Für die Höhenentwicklung des Gebäudes würden ein Vollgeschoss sowie eine Oberkante Gebäude von 5 m über dem Gelände als ausreichend angesehen. Die Höhenbegrenzung sei auf eine Stellungnahme im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung hin erfolgt und solle die Möglichkeit der Reflexion von Schallemissionen reduzieren. Hinsichtlich umweltrelevanter Belange sei festzustellen, dass keine negativen Auswirkungen erkennbar seien. Der Änderungsbebauungsplan wurde gemäß § 13a BauGB als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren aufgestellt. Der Aufstellungsbeschluss datiert vom 30. Mai 2016, der Entwurfs- und Auslegungsbeschluss vom 29. Mai 2017. Die öffentliche Auslegung erfolgte vom 15. Juni bis zum 17. Juli 2017. In der Auslegungsbekanntmachung wurde darauf hingewiesen, dass der Plan gemäß § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt werden soll. Der Antragsteller erhob mit Schreiben vom 23. Juni 2017 Einwendungen. Der Sportplatz sei lediglich als Platz zum Üben für Vereine und für den Schulsport geplant und genehmigt; diese Nutzung sei auch dem erstellten Lärmgutachten zugrunde gelegt worden. Tatsächlich finde aber eine Nutzung für den Ligaspielbetrieb statt, verbunden mit erheblichen Lärmbelästigungen. Nunmehr solle ein Ausbau als Bundesleistungszentrum erfolgen. Andere Einwender aus demselben Wohngebiet machten auch geltend, durch die Errichtung einer Zuschauertribüne würden weitere Beeinträchtigungen befürchtet. Die Sammlung von Menschen unter einem Dach und die Rückwand seien vergleichbar zum Aufbau eines Lautsprechers. Die Stadtvertretung beschloss am 9. Oktober 2017 über die Abwägung und fasste den Satzungsbeschluss. Die erhobenen Einwendungen wurden zum Anlass genommen, für das in Rede stehende Baufeld die in der ausgelegten Entwurfsfassung noch nicht enthaltene Höhenbegrenzung „OK 15,50 m über NHN“ vorzusehen. Die Satzung wurde am 12. Oktober 2017 ausgefertigt und am 18. Oktober 2017 sowie erneut am 2. November 2017 öffentlich bekanntgemacht. Mit seinem Einwendungsschreiben vom 2. November 2018 an die Antragsgegnerin, für dessen Übermittlung per Telefax er einen Sendebericht vorlegt, machte der Antragsteller geltend, die von der Planung berührten Belange seien hinsichtlich der hervorgerufenen Lärmimmissionen in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt und bewertet worden. Die Schutzbedürftigkeit des Wohngebiets sei nicht den Anforderungen der 18. BImSchV entsprechend berücksichtigt worden. Obwohl mit Multifunktionsgebäude und Zuschauertribüne weitere bauliche Anlagen für sportliche Zwecke festgesetzt würden, sei ein Gutachten über Art und Ausmaß der unter Berücksichtigung dieser Bebauung, insbesondere der Tribüne, zu erwartenden zusätzlichen Lärmimmissionen nicht eingeholt worden. Die Frage einer Zunahme des Lärms gehöre aber regelmäßig zum Abwägungsmaterial. Dies gelte auch dann, wenn die Grenzwerte der 18. BImSchV nicht überschritten würden. Es hätte ermittelt werden müssen, wie der Spielbetrieb auf dem Sportplatz tatsächlich aussehe und welche Lärmimmissionen auf das Wohngebiet einwirkten. Eine aktuelle Schalluntersuchung auf der Grundlage der tatsächlichen Nutzung des Sportplatzes für den Fußballspielbetrieb in Liga- und Pokalwettbewerben sei aber erst zum 9. Juni 2018 vorgelegt worden, als das Planungsverfahren bereits abgeschlossen gewesen sei. In der zuvor 2015 durchgeführten Untersuchung werde der Fußballspielbetrieb des C FC nicht zutreffend erfasst. Der Liga- und Pokalspielbetrieb sei erst 2015 aufgenommen worden. Ferner sei nicht ersichtlich, dass jene Untersuchung den Anforderungen der 18. BImSchV genüge. Die Antragsgegnerin habe auch nicht geprüft, ob es naheliegende und verhältnismäßige Möglichkeiten einer geringeren Sportlärmbeeinträchtigung gebe, insbesondere die Möglichkeit, andere Sportstätten mit den vorgesehenen baulichen Anlagen zu versehen, die im Hinblick auf die entstehenden Lärmimmissionen für die Wohnbebauung im jeweiligen Einwirkbereich weniger störend seien, z.B. den Sportplatz am G Weg. In der von der Antragsgegnerin am 6. Dezember 2017 in Auftrag gegebenen schalltechnischen Untersuchung vom 9. Juni 2018 wurden die Immissionen betrachtet, die von der Sportanlage auf die dem Plangebiet unmittelbar benachbarten Wohngrundstücke B 5 bis 10 einwirken. Es wurde davon ausgegangen, dass Zuschauer sich „im Zuschauerbereich auf der Südseite des Sportplatzes“ aufhalten. Danach werden im Lastfall 1 (regelmäßiges Training werktags 16:00 – 20:30 h) die Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV für den Tag außerhalb und innerhalb der Ruhezeiten deutlich unterschritten. Für den Lastfall 2 (regelmäßige Punktspiele sonntags 9:00 – 16:00 h) werden die Richtwerte unterschritten bzw. eingehalten. Für den Lastfall 3 (Sportfest sonntags 9:00 – 15:00 h an zwei Wochenenden im Jahr) werden die Richtwerte für seltene Ereignisse innerhalb der Ruhezeiten auf den Grundstücken B 9 und 10 um 2 dB(A) überschritten; im Übrigen werden die Richtwerte unterschritten bzw. eingehalten. Das Spitzenpegelkriterium wird ebenfalls eingehalten. Wegen der Ergebnisse im Einzelnen wird auf das Gutachten Bezug genommen. Bereits seit 2014 hatte der Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin Einwände wegen der Lärmbelästigung gegen einen Ausbau des Sportplatzes geltend gemacht, seit 2015 hatte er sich deshalb auch an die Bauaufsichtsbehörde gewandt. Im Rahmen eines u.a. vom Antragsteller seit dem 16. Mai 2017 geführten vorläufigen Rechtsschutzverfahrens gegen die Bauaufsichtsbehörde, an dem die Antragsgegnerin und der C Fußballclub e.V. als Beigeladene beteiligt waren, lehnte das Verwaltungsgericht Schwerin mit Beschluss vom 8. Oktober 2018 – 2 B 2569/17 – die Anträge der Anwohner auf Untersagung der Nutzung des Sportplatzes für Fußballspiele außerhalb des Trainingsbetriebs bzw. auf Untersagung der Nutzung im Nachtzeitraum gemäß der 18. BImSchV ab. Ein Anordnungsanspruch liege nicht mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit vor. Ein solcher ergebe sich nicht aus der – seinerzeitigen – formellen Illegalität der Nutzung des Sportplatzes für Fußballpunkt- und Ligaspiele. Allerdings umfasse die 2001 erteilte Baugenehmigung wohl nur Schulsport und Vereinssport zu Trainingszwecken. Es sei davon auszugehen, dass Liga- oder Punktspielbetrieb nicht von der Baugenehmigung umfasst sein sollte. In dem deshalb erforderlichen erneuten Baugenehmigungsverfahren könnten aber auch – in der bisher vorliegenden Baugenehmigung fehlende – Angaben zu Betriebszeiten sowie konkrete Maßnahmen zur Sicherung der Einhaltung der Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV festgelegt werden. Von schädlichen Umwelteinwirkungen, die eine Verletzung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots begründen könnten, sei im Wesentlichen nicht auszugehen. Nach der Schalltechnischen Untersuchung von Juni 2018 lägen die Beurteilungspegel unterhalb bzw. im Bereich der zulässigen Immissionsrichtwerte. Deren Ergebnisse hätten die Antragsteller nicht erfolgreich in Frage gestellt. Etwas Anderes gelte nur hinsichtlich des Einwandes, das Gutachten verorte die Zuschauer und die Beschallungsanlage zu Unrecht nur am südlichen Spielfeldrand. Nur auf den Antrag desjenigen Anwohners, dessen Grundstück in erster Reihe am Plangebiet liegt, verpflichtete das Verwaltungsgericht deshalb die Bauaufsichtsbehörde im Wege der einstweiligen Anordnung sicherzustellen, dass beim Punktspielbetrieb die Beschallungsanlage am südlichen Rand des Spielfeldes aufgebaut wird und die Zuschauer sich ausschließlich am südlichen Rand des Spielfeldes aufhalten. Die Anträge der weiteren Anwohner einschließlich des hiesigen Antragstellers lehnte das Verwaltungsgericht auch insoweit ab. Mit Datum vom 19. Dezember 2017 erteilte die Bauaufsichtsbehörde dem C Fußballclub e.V. die beantragte Baugenehmigung für die Errichtung eines Multifunktionsgebäudes in dem nach der 2. Änderung des Bebauungsplans hierfür vorgesehenen Baufeld. Danach sind im Erdgeschoss des Gebäudes mit einer Grundfläche von 48,50 m x 9,90 m Umkleide- und Sanitärräume, Fitnessraum, Büros, Küche und ein Vereinsraum vorgesehen, auf dem Dach eine Dachterrasse mit einer Fläche von etwas mehr als 60 qm. Deren ursprünglich vorgesehene Überdachung wurde – wohl im Hinblick auf die Höhenbegrenzung im Bebauungsplan – gestrichen. Unter dem 4. Juni 2019 erteilte die Bauaufsichtsbehörde der Antragsgegnerin die beantragte Baugenehmigung für eine Nutzungserweiterung des Sportplatzes für Trainings- und Punktspiele sowie ein viertägiges Sportsommerfest. Die Baugenehmigung wurde mit einer Reihe von Auflagen zum Immissionsschutz wie folgt versehen: 1. Der Einsatz einer Beschallungsanlage ist nur während der Punktspiele der Herrenmannschaft (samstags und sonntags) und bei Veranstaltungen (seltene Ereignisse) zulässig. 2. Das sonntägliche Punktspiel der Herrenmannschaft darf nur in der Zeit zwischen 15:00 Uhr und 20:00 Uhr stattfinden. Zusätzlich muss durch den Einsatz von Pegelbegrenzern oder Kontrollmessungen sichergestellt werden, dass ein Immissionsrichtwert von 55 dB(A) gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 der 18. BImSchV an der nächstgelegenen Wohnbebauung nicht überschritten wird. 3. Während der Punktspiele der Herrenmannschaft (samstags und sonntags) ist die Beschallungsanlage dezentral auf der Südseite des Sportplatzes zu installieren. 4. Durch einen Ordnungsdienst und durch Absperrungen ist dafür Sorge zu tragen, dass sich Zuschauer nur im Zuschauerbereich auf der Südseite des Sportplatzes aufhalten. 5. Der Einsatz von mechanisch, elektrisch oder andersartig (z.B. pneumatisch) betriebenen Lärminstrumenten (z.B. Megaphon, Gasdruckfanfaren, Vuvuzelas, Trommeln) sowie pyrotechnischen Gegenständen durch Zuschauer ist zu untersagen. Dazu sind beim Einlass Kontrollen durch einen Ordnungsdienst durchzuführen. 6. Bei „dem seltenen Ereignis“, dem Sommersportfest, ist durch den Einsatz von Pegelbegrenzern (mit Kontrollmessungen) sicherzustellen, dass durch die Beschallungsanlage ein Beurteilungspegel gemäß 18. BImSchV § 2 Abs. 5 von tags außerhalb der Ruhezeiten 70 dB(A) und tags innerhalb der Ruhezeiten 65 dB(A) nicht überschritten wird. Die Lautsprecher sind dezentral an der Südseite zu installieren. 7. Die nächtliche Nutzung der Sportanlage (werktags von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen von 22:00 Uhr bis 7:00 Uhr) ist durch Absperrung auszuschließen. 8. Durch einen vom Betreiber bestimmten Verantwortlichen ist zu gewährleisten, dass an allen Tagen alle Personen bis 22:00 Uhr das Sportplatzgelände verlassen haben. Ferner wurde der Genehmigung ein Auflagenvorbehalt zum Immissionsschutz beigefügt. Eine weitere zu Gunsten des C Fußballclub e.V. erteilte Baugenehmigung vom 20. Januar 2021 betrifft die Errichtung eines Kiosks und die Aufstellung eines Containers in dem vorgesehenen Baufeld. Der Antragsteller hat am 18. Oktober 2018 Normenkontrollantrag gestellt und den Antrag am 18. September 2019 unter Bezugnahme auf das Einwendungsschreiben vom 2. November 2018 an die Antragsgegnerin begründet. Die Antragsbefugnis ergebe sich aus § 1 Abs. 7 BauGB. Durch den Bebauungsplan würden für ihn unzumutbare Lärmimmissionen, u.a. durch die Nutzung des Sportplatzes für den Fußballspielbetrieb in Liga- und Pokalwettbewerben, hervorgerufen werden. Diese Lärmimmissionen würden durch die geplante Errichtung einer Zuschauertribüne und eines Multifunktionsgebäudes noch verstärkt und wirkten über das Plangebiet hinaus auf das Wohngebiet im Norden. Die Einhaltung der 18. BImSchV und der Schutz vor unzumutbaren Lärmimmissionen sei ein abwägungserheblicher privater Belang. Die Verletzung des Abwägungsgebots ergebe sich daraus, dass der Antragsgegnerin keine gesicherten Erkenntnisse zu den Lärmbelästigungen vorgelegen hätten, die vom Sportplatz an sich und speziell von der geplanten Zuschauertribüne und dem geplanten Multifunktionsgebäude ausgehen würden, und darüber, welche Wirkungen diese auf die Anwohner im Wohngebiet nördlich des Sportplatzes haben würden. Das Ergebnis der Schalltechnischen Untersuchung vom 9. Juni 2018 habe seinerzeit noch nicht vorgelegen. Er – der Antragsteller – habe aber bereits mit seinem Einwendungsschreiben vom 23. Juni 2017 geltend gemacht, dass die Vorgaben des früheren Gutachtens nicht eingehalten würden. Damit habe die Antragsgegnerin in Bezug auf Lärmimmissionen nicht das in die Abwägung eingestellt, was sie nach Lage der Dinge hätte einstellen müssen. Dieser Mangel sei nach § 214 Abs. 3 Satz 2, 2.Halbsatz BauGB auch beachtlich. Im Übrigen ergebe sich ein Abwägungsfehler auch daraus, dass bestehende andere Sportplatzstandorte mit geringerem städtebaulichem Konfliktpotential – wie der am G Weg, der sogar bereits über ein Vereinsgebäude verfüge und aufgrund seiner Randlage für den Trainings- und Punktspielbetrieb viel besser geeignet sei – nicht in Erwägung gezogen worden seien. Der Antragsteller macht ferner geltend, die Änderungssatzung sei nicht ordnungsgemäß bekanntgemacht worden. Er beantragt, die Satzung der Antragsgegnerin über die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 1 „Quartier A-straße“ hinsichtlich des südlich des Sportplatzes vorgesehenen Baufeldes für eine Zuschauertribüne und ein Multifunktionsgebäude für den Betrieb des Sportplatzes für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie trägt vor: Der Antragsteller sei nicht antragsbefugt. Sein Grundstück liege nicht im Einwirkungsbereich der Anlage; es sei in räumlicher Hinsicht nicht von dem Bebauungsplan und den Immissionen der Anlage betroffen. Das südliche Nachbargrundstück B 5 weise nach dem Schallschutzgutachten vom 9. Juni 2018 bereits keinen Beurteilungspegel über dem Immissionsrichtwert auf. Ganz überwiegend liege dieser sogar um mehr als 10 dB unter dem Immissionsrichtwert, und es seien auch keine Geräuschspitzen über dem maßgeblichen Immissionsrichtwert festzustellen. Ohnehin erschließe sich nicht, weshalb der Antragsteller durch die streitgegenständliche Satzung in seinen Rechten verletzt sein könnte. Seine Einwendungen bezögen sich ausschließlich auf den seit Jahren vorhandenen Sportplatz und dessen konkrete Nutzung, die jedoch nicht Gegenstand der 2. Änderung seien. Bereits aus diesem Grund sei der Antrag auch unbegründet. Im Übrigen seien die Einwendungen nicht innerhalb der Frist des § 215 Abs. 1 BauGB seit der Bekanntmachung am 18. Oktober 2017 geltend gemacht worden. Auch für den 2. November 2018 könne ein Eingang des Einwendungsschreibens per Telefax nicht bestätigt werden. Ein entsprechender Eingang liege bei der Antragsgegnerin nicht vor. Unabhängig davon sei eine fehlerhafte Abwägung nicht festzustellen. Eine Bewertung etwaiger Lärmimmissionen habe im Zusammenhang mit der 2. Änderung nicht erfolgen müssen. Bei der sog. Zuschauertribüne, angeordnet auf der Südseite des Sportplatzes in größtmöglicher Entfernung zur Wohnbebauung, handele es sich um eine Plattform auf dem Vereinsheim mit einer Größe von ca. 60 qm, die sinnvoll nur von maximal 30 bis 40 Zuschauern genutzt werden könne; diese hätten sich vor der Errichtung in anderen Bereichen auf dem Sportplatz aufgehalten. Da jegliche „Lärminstrumente“ aufgrund der erteilten Nutzungsänderungsgenehmigung auch bei Punktspielen und Wettkämpfen untersagt seien, führe die bauliche Änderung nicht zu gutachterlich zu beurteilenden und bewältigungsbedürftigen Immissionen. Die vom Sportplatz und seiner Nutzung herrührenden Immissionen seien bereits bei Aufstellung des Ursprungsplans ermittelt, bewertet und abgewogen worden; insofern stünden keine Rügemöglichkeiten mehr offen. Etwaige Einwendungen gegen eine Baugenehmigung seien für das hiesige Verfahren ohne Belang. Da die Art und Weise der Nutzung des Sportplatzes nicht Gegenstand der 2. Änderung sei, komme es auch nicht auf den Punktspielbetrieb auf dem Sportplatz an. Daraus dass das neue Schallgutachten erst am 6. Dezember 2017 beauftragt worden sei, könne der Antragsteller nichts für sich herleiten. Der Auftrag sei vor dem Hintergrund des vorzubereitenden Pachtvertrags mit dem C FC erteilt worden, nicht etwa im Hinblick auf die vom Antragsteller im Bebauungsplanverfahren erhobenen Einwände. Im Übrigen seien nach der Abwägungsdokumentation alle immissionsschutzrechtlichen Belange berücksichtigt worden. Sie – die Antragsgegnerin – habe sich an dem Ergebnis der seinerzeit vorliegenden schallschutztechnischen Untersuchung orientiert. Mit der Festsetzung einer Höhenbegrenzung seien die Belange der Nachbarn berücksichtigt worden. Im Übrigen sei die Frage der Einhaltung der Vorgaben der 18. BImSchV im Wege eines zulässigen Konflikttransfers ins Baugenehmigungsverfahren verlagert worden. Sie könne durch eine Beschränkung des Spielbetriebs und Auflagen zur Baugenehmigung sichergestellt werden. Bei Beachtung der Grenzen der 18. BImSchV dürfe das Ruhebedürfnis der Anwohner hintangestellt werden. Ein etwaiger Mangel wäre zudem nach § 214 Abs. 3 Satz 2, 2.Halbsatz BauGB unbeachtlich. Auch bei früherer Einholung des neuen Gutachtens wäre nicht anders geplant worden. Denn danach lägen die Beurteilungspegel sämtlicher Sportplatznutzungen deutlich unterhalb bzw. im Bereich der zulässigen Immissionsrichtwerte. Schließlich sei auch der Einwand des Antragstellers zur Prüfung eines alternativen Stand-ortes nicht begründet. Der G Sportplatz stelle bereits deshalb keine geeignete Alternative dar, weil eine Zugriffsmöglichkeit der Antragsgegnerin aufgrund einer langfristigen Verpachtung nicht bestehe. Im Übrigen gebe es dort keine Flutlichtanlage, wie sie für den Punktspielbetrieb erforderlich sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin sowie der beigezogenen Vorgänge der Bauaufsichtsbehörde und der Gerichtsakte 2 B 2569/17 SN des Verwaltungsgerichts Bezug genommen.