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Beschluss

4 BN 1/14

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wird zurückgewiesen; die Zulassungsvoraussetzungen des §132 Abs.2 VwGO liegen nicht vor. • Bei Normenkontrollanträgen genügt die Darlegung, durch die angegriffene Rechtsvorschrift in Rechten verletzt zu sein oder verletzt zu werden; ein mittelbare Betroffenheit kann die Antragsbefugnis begründen (§47 Abs.2 Satz1 VwGO). • Die materielle Entscheidung im Normenkontrollverfahren setzt keine eigene Rechtsverletzung des Antragstellers voraus; das Verfahren dient auch der objektiven Rechtskontrolle (§47 Abs.5 Satz2 VwGO). • Die Unwirksamkeit eines Teilsplans führt nicht stets zur Unwirksamkeit des gesamten Plans, wenn der verbleibende Planinhalt eine sinnvolle Ordnung ermöglicht. • Revisionszulassung wegen Verfahrensfehlers oder grundsätzlicher Bedeutung ist nicht gegeben, wenn die vorgebrachten Fragen bereits nach herrschender Rechtsprechung beantwortet sind oder sich im Revisionsverfahren nicht stellen.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde gegen Nichtzulassung der Revision in Normenkontrolle über Vorranggebiet Windenergie • Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wird zurückgewiesen; die Zulassungsvoraussetzungen des §132 Abs.2 VwGO liegen nicht vor. • Bei Normenkontrollanträgen genügt die Darlegung, durch die angegriffene Rechtsvorschrift in Rechten verletzt zu sein oder verletzt zu werden; ein mittelbare Betroffenheit kann die Antragsbefugnis begründen (§47 Abs.2 Satz1 VwGO). • Die materielle Entscheidung im Normenkontrollverfahren setzt keine eigene Rechtsverletzung des Antragstellers voraus; das Verfahren dient auch der objektiven Rechtskontrolle (§47 Abs.5 Satz2 VwGO). • Die Unwirksamkeit eines Teilsplans führt nicht stets zur Unwirksamkeit des gesamten Plans, wenn der verbleibende Planinhalt eine sinnvolle Ordnung ermöglicht. • Revisionszulassung wegen Verfahrensfehlers oder grundsätzlicher Bedeutung ist nicht gegeben, wenn die vorgebrachten Fragen bereits nach herrschender Rechtsprechung beantwortet sind oder sich im Revisionsverfahren nicht stellen. Der Antragsgegner begehrt die Zulassung der Revision gegen ein Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts, das die Festlegung eines kombinierten Vorrang- und Eignungsgebiets für Windenergie (Standort BI-01-V04) in der 1.Änderung des regionalen Raumordnungsprogramms (RROP) für unwirksam erklärt hatte. Streitparteien sind der Antragsteller, der als Grundstückseigentümer in der Nachbarschaft des Vorranggebiets betroffen ist, und der Planungsträger (Antragsgegner). Der Antragsteller hatte Normenkontrolle betrieben mit der Behauptung, seine schutzwürdigen Belange und FFH-/Vogelschutzgebiete seien nicht ausreichend geprüft worden und die öffentliche Beteiligung sei fehlerhaft erfolgt. Das Oberverwaltungsgericht stützte die Unwirksamkeit auf mehrere, selbstständig tragende Begründungen, insbesondere unzureichende Prüfung von Beeinträchtigungen der Natura-2000-Gebiete und einen rechtswidrigen Verzicht auf erneute Öffentlichkeitsbeteiligung. Der Antragsgegner rügt insbesondere Fragen zur Antragsbefugnis, zum Rechtsschutzbedürfnis, zu Abstandsforderungen, zur Teilbarkeit des RROP und zur Reichweite des Natura-2000-Schutzes. • Die Beschwerde nach §132 Abs.2 Nr.1 und Nr.3 VwGO ist unbegründet; es fehlt an Zulassungsgründen für die Revision. • Antragsbefugnis: Nach §47 Abs.2 Satz1 VwGO ist ausreichend, dass der Antragsteller geltend macht, in seinen Rechten verletzt zu sein oder verletzt zu werden; mittelbare Betroffenheit durch Ausweisung eines Vorranggebiets kann je nach Einzelfall die Antragsbefugnis begründen. • Rechtsschutzbedürfnis: Die Beschwerde bringt keine neue Grundsatzfrage; die bestehende Rechtsprechung, wonach ein Normenkontrollantrag unzulässig wäre, wenn er dem Antragsteller keine Verbesserung seiner Rechtsstellung verschafft, ist nicht zu ändern. • Bezug zwischen Betroffenheit und Prozessfolgen: Fragestellungen, ob die Geltendmachung eines Nachteils allein den Erfolg rechtfertigt oder ein Zusammenhang zum Aufhebungsgrund nötig ist, sind mittlerweile durch die Gesetzesfassung des §47 Abs.2 Satz1 VwGO beantwortet. • Natura-2000-Fragen: Das Schutzregime kann auch Austauschbeziehungen und Flugkorridore erfassen; einschlägige Fragestellungen sind bereits von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. • Teilbarkeit des Plans und Rechtsfolge der Teilnichtigkeit: Die Unwirksamkeit eines Teilbereichs führt nicht automatisch zur Unwirksamkeit des gesamten Plans, wenn der verbleibende Inhalt eine sinnvolle Ordnung gewährleistet; die Frage der Wirkung einzelner Unwirksamkeitserklärungen betrifft teilweise Tenorauslegung und ist für Revision nicht entscheidungserheblich. • Verfahrensfragen: Die Rügen verfahrensrechtlicher Art (z.B. fehlerhafte Feststellung der Teilbarkeit, unzureichende Sachprüfung) begründen keine Revisionszulassung, soweit sie tatsächliche Würdigungen oder materielle Rechtsfragen betreffen; ein Verfahrensfehler liegt nicht vor. • Mehrfachbegründung: Da das Oberverwaltungsgericht die Entscheidung auf mehrere selbstständig tragende Gründe stützt, reicht das Erschüttern eines einzigen Begründungselements nicht ohne weiteres zur Zulassung der Revision aus. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Antragsgegners gegen die Nichtzulassung der Revision wird zurückgewiesen. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach §132 Abs.2 VwGO liegen nicht vor, weil die vorgebrachten Fragen entweder bereits durch ständige Rechtsprechung geklärt sind, sich im Revisionsverfahren nicht stellen oder materielle bzw. tatsachenbezogene Prüfungen betreffen, die keine Verfahrensfehler im Sinne der Revisionszulassung begründen. Die Antragsbefugnis und das Rechtsschutzinteresse sind nach §47 Abs.2 Satz1 VwGO ausreichend berücksichtigt; mittelbare Betroffenheit kann die Zulässigkeit rechtfertigen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt und der Streitwert für das Beschwerdeverfahren auf 20.000 € festgesetzt.