Urteil
3 K 13/14
Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGMV:2019:0521.3K13.14.00
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Leitsätze
1. Die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 VwGO, die sich aus den Darlegungen in der Begründung des Bebauungsplans ergibt, wird nicht dadurch in Frage gestellt, das die Gemeinde vorträgt, diese Ausführungen träfen nicht zu; für die Beurteilung der Antragsbefugnis ist in erster Linie die Begründung eines Bebauungsplans zu Grunde zu legen.(Rn.44)
2. Die Voraussetzung für eine Gliederung eines Gewerbegebiets durch die Festsetzung von Schallemissionskontingenten nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO ist, dass neben dem emissionskontingentierten Gewerbegebiet noch (mindestens) ein Gewerbegebiet als Ergänzungsgebiet vorhanden ist, in welchem keine Emissionsbeschränkung gilt.(Rn.54)
3. Es muss in einem intern gegliederten Baugebiet ein Teilgebiet ohne Emissionsbeschränkung oder ein Teilgebiet geben, das mit Emissionskontingenten belegt ist, die jeden nach § 8 BauNVO zulässigen Betrieb ermöglichen (Anschluss an BVerwG, B. v. 07.12.2017 – 4 CN 7/16 – NVwZ 2018, 499).(Rn.54)
4. Es bleibt offen, welche Werte insoweit ermöglicht werden müssen.(Rn.54)
5. Soweit es um die Gliederung eines Industriegebiets geht, muss ein Ergänzungsgebiet vorhanden sein, in dem nicht Gewerbebetriebe ab einem gewissen Störgrad ausgeschlossen werden (Anschluss an BVerwG, B. v. 07.03.2019 – 4 BN 45/18 - NVwZ 2019, 655).(Rn.55)
6. Es genügt für ein Industriegebiet nicht, Werte von 65 tags/60 nachts dB(A) zu ermöglichen.(Rn.59)
7. Bei der Betrachtung, ob jeder nach § 8 BauNVO zulässige Gewerbebetrieb möglich ist, können Zuschläge für festgesetzte Richtungssektoren nicht einbezogen werden, weil die Zulässigkeit eines Vorhabens es erfordern würde, es in bestimmter Weise so zu planen, dass die wesentlichen Emissionsquellen nur in eine bestimmte Richtung abstrahlen dürfen.(Rn.58)
8. Es genügt, wenn dem Bebauungsplan selbst oder seiner Begründung zu entnehmen ist, dass auf ein anderes Baugebiet verwiesen wird, das mit keiner Geräuschkontingentierung oder einer Geräuschkontingentierung belegt ist, die jeden nach § 8 BauNVO zulässigen Betrieb bzw. jeden Industriebetrieb ermöglicht (Anschluss an BVerwG, B. v. 07.12.2017 a.a.O. und B. v. 07.03.2019 a.a.O.).(Rn.58)
Tenor
Die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 01.GE.83 „Maritimes Gewerbegebiet Groß-Klein“ der Antragsgegnerin wird für unwirksam erklärt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 VwGO, die sich aus den Darlegungen in der Begründung des Bebauungsplans ergibt, wird nicht dadurch in Frage gestellt, das die Gemeinde vorträgt, diese Ausführungen träfen nicht zu; für die Beurteilung der Antragsbefugnis ist in erster Linie die Begründung eines Bebauungsplans zu Grunde zu legen.(Rn.44) 2. Die Voraussetzung für eine Gliederung eines Gewerbegebiets durch die Festsetzung von Schallemissionskontingenten nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO ist, dass neben dem emissionskontingentierten Gewerbegebiet noch (mindestens) ein Gewerbegebiet als Ergänzungsgebiet vorhanden ist, in welchem keine Emissionsbeschränkung gilt.(Rn.54) 3. Es muss in einem intern gegliederten Baugebiet ein Teilgebiet ohne Emissionsbeschränkung oder ein Teilgebiet geben, das mit Emissionskontingenten belegt ist, die jeden nach § 8 BauNVO zulässigen Betrieb ermöglichen (Anschluss an BVerwG, B. v. 07.12.2017 – 4 CN 7/16 – NVwZ 2018, 499).(Rn.54) 4. Es bleibt offen, welche Werte insoweit ermöglicht werden müssen.(Rn.54) 5. Soweit es um die Gliederung eines Industriegebiets geht, muss ein Ergänzungsgebiet vorhanden sein, in dem nicht Gewerbebetriebe ab einem gewissen Störgrad ausgeschlossen werden (Anschluss an BVerwG, B. v. 07.03.2019 – 4 BN 45/18 - NVwZ 2019, 655).(Rn.55) 6. Es genügt für ein Industriegebiet nicht, Werte von 65 tags/60 nachts dB(A) zu ermöglichen.(Rn.59) 7. Bei der Betrachtung, ob jeder nach § 8 BauNVO zulässige Gewerbebetrieb möglich ist, können Zuschläge für festgesetzte Richtungssektoren nicht einbezogen werden, weil die Zulässigkeit eines Vorhabens es erfordern würde, es in bestimmter Weise so zu planen, dass die wesentlichen Emissionsquellen nur in eine bestimmte Richtung abstrahlen dürfen.(Rn.58) 8. Es genügt, wenn dem Bebauungsplan selbst oder seiner Begründung zu entnehmen ist, dass auf ein anderes Baugebiet verwiesen wird, das mit keiner Geräuschkontingentierung oder einer Geräuschkontingentierung belegt ist, die jeden nach § 8 BauNVO zulässigen Betrieb bzw. jeden Industriebetrieb ermöglicht (Anschluss an BVerwG, B. v. 07.12.2017 a.a.O. und B. v. 07.03.2019 a.a.O.).(Rn.58) Die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 01.GE.83 „Maritimes Gewerbegebiet Groß-Klein“ der Antragsgegnerin wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der zulässige Antrag ist begründet. 1. Die Antragsteller haben ihre Antragsbefugnis i.S.v. § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO dargelegt. a) Nach dieser Vorschrift ist im Normenkontrollverfahren jede natürliche und juristische Person antragsbefugt, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind grundsätzlich auch dann keine höheren Anforderungen zu stellen, wenn es um das Recht auf gerechte Abwägung geht. Auch insoweit reicht es aus, dass die Antragsteller Tatsachen vortragen, die eine fehlerhafte Behandlung ihrer Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen. Antragsbefugt ist hiernach, wer sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang, d.h. ein mehr als nur geringfügig schutzwürdiges Interesse des Betroffenen, berufen kann; denn wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat (vgl. BVerwG, B. v. 14.09.2015 – 4 BN 4.15 –, Rn. 10, juris; OVG Greifswald, B. v. 28.10.2015 – 3 M 199/15 –, Rn. 19, juris). Auch ein Grundeigentümer außerhalb des Plangebiets, der sich gegen die Änderung von Festsetzungen für Grundstücke im Plangebiet zur Wehr setzt, kann seine Antragsbefugnis aus einer möglichen Verletzung des Abwägungsgebots herleiten. Die so begründete Antragsbefugnis reicht weiter als die wegen einer möglichen Eigentumsverletzung in Betracht kommende Antragsbefugnis, weil das Abwägungsgebot drittschützenden Charakter hat. In die Abwägung einzustellen sind freilich nur schutzwürdige Belange, die durch die Planänderung berührt werden. Die Frage, ob auch die Belange der Ursprungsplanung in den Blick zu nehmen und erneut gegen- und untereinander abzuwägen sind, ist insoweit zu verneinen (vgl. zum Ganzen BVerwG, B. v. 13.11.2012 – 4 BN 23.12 –, juris). Im Übrigen kommt eine Inzidentprüfung des Ursprungsbebauungsplans in der Fassung seiner 1. Änderung nicht in Betracht. Für den Ursprungsbebauungsplan und die 1. Änderung ist nämlich die Antragsfrist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO bei Stellung des Normenkontrollantrags bereits abgelaufen gewesen. Insoweit ist geklärt (vgl. OVG Greifswald, B. v. 27.11.2013 – 4 M 167/13 –, juris; vgl. auch U. v. 10.02.2015 – 3 K 2/13 –), dass Änderungen oder Neuregelungen einer Rechtsvorschrift die Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO (nur) erneut in Lauf setzen, wenn mit ihnen eine neue oder zusätzliche Beschwer verbunden ist. Ein erneuter Fristenlauf beginnt dann, wenn sich aus der Neuregelung eine neue belastende Wirkung ergibt, z. B. durch das Zusammenwirken mit geänderten anderen Bestimmungen. Dies trifft insbesondere für lediglich redaktionelle Änderungen, die keine neue oder zusätzliche Beschwer des Antragstellers zur Folge haben, nicht zu (vgl. zum Ganzen OVG Greifswald, B. v. 13.02.2013 – 4 K 16/10 –; U. v. 14.09.2010 – 4 K 12/07 –, juris Rn. 14; B. v. 16.01.2004 – 4 K 16/03 –, juris; vgl. auch OVG Bautzen, U. v. 20.08.2008 – 5 D 24/06 – juris, Rn. 18; VGH München, U. v. 02.10.2001 – 23 N 01.723 – BayVBl. 2002, 531 – zitiert nach juris; vgl. auch BVerwG, U. v. 21.01.2004 – 8 CN 1.02 – BVerwGE 120, 82 – zitiert nach juris ). Machen die Antragsteller eine Verletzung des Abwägungsgebots geltend, so müssen sie einen Belang als verletzt bezeichnen, der für die Abwägung beachtlich war. Private Belange sind in der Abwägung nur insoweit zu berücksichtigen, als sie in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind hiernach insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren. Zwar ist die Prüfung der Antragsbefugnis nicht unter Auswertung des gesamten Prozessstoffes vorzunehmen, und sie darf nicht in einem Umfang und einer Intensität erfolgen, die einer Begründetheitsprüfung gleichkommt. Andererseits muss das Normenkontrollgericht widerstreitendes Vorbringen der Antragsgegnerin, auf dessen Grundlage sich die maßgeblichen Tatsachenbehauptungen in der Antragsschrift als offensichtlich unrichtig erweisen, nicht ausblenden, sondern kann auf der Grundlage des wechselseitigen Schriftverkehrs darüber befinden, ob es einen abwägungserheblichen Belang der Antragsteller geben kann (vgl. BVerwG, B. v. 02.03.2015 – 4 BN 30.14 –, Rn. 3, juris, m.w.N.). Auf die Frage, ob eine geltend gemachte Verletzung des Abwägungsgebots, wenn sie vorläge, nach den Planerhaltungsvorschriften beachtlich wäre, kommt es für die Antragsbefugnis nicht an (vgl. BVerwG, B. v. 16.03.2010 – 4 BN 66.09 –, Rn. 20, juris; BVerwG, U. v. 24.09.1998 – 4 CN 2.98 –, BVerwGE 107, 215, juris Rn. 11). Auch das Interesse, von Lärm verschont zu bleiben, ist nur dann ein abwägungserheblicher Belang, wenn es über die Bagatellgrenze hinaus betroffen wird. Wann das der Fall ist, lässt sich nicht durch reine Subsumtion ermitteln, sondern nur unter Einbeziehung der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls beurteilen (BVerwG, B. v. 20.07.2011 – 4 BN 22.11 –, BauR 2012, 76 m.w.N.). Wesentlich ist, ob angesichts der prognostizierten Lärmimmissionen zumindest eine Fehlgewichtung der Belange der Antragsteller ohne weiteres ausscheidet (vgl. BVerwG, B. v. 24.05.2007 - 4 BN 16.07, 4 VR 1.07, 4 BN 16.07 und 4 VR 1.07 - BauR 2007, 2041). Wird ein Bebauungsplan geändert und erweist sich die Änderung für einzelne Planbetroffene als nachteilig, so können sie die Änderung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts regelmäßig in einem Normenkontrollverfahren zur Überprüfung bringen. Denn sie dürfen darauf vertrauen, dass der Plan nicht ohne Berücksichtigung ihrer Interessen geändert wird. Zwar gewährt das Baugesetzbuch keinen Anspruch auf den Fortbestand eines Bebauungsplans und schließt auch Änderungen des Plans nicht aus. Das bedeutet aber nur, dass die Aufhebung oder Änderung eines Bebauungsplans, auch wenn sie für die Planbetroffenen nachteilig sind, rechtmäßig sein können; in einem solchen Fall erweist sich der Normenkontrollantrag dann als unbegründet. Für die Antragsbefugnis ist es jedoch unerheblich, dass mit der Aufhebung oder Änderung bestehender Bebauungspläne stets gerechnet werden muss. Entscheidend ist vielmehr, ob die Planänderung ein nicht geringwertiges privates Interesse berührt. Ein solches Interesse ist nicht nur dann gegeben, wenn der Bebauungsplan in seiner ursprünglichen Fassung ein subjektives öffentliches Recht begründet hat. Führt eine Planänderung dazu, dass Nachbargrundstücke in anderer Weise als bisher genutzt werden dürfen, so gehören die Interessen der Nachbarn an der Beibehaltung des bestehenden Zustandes ebenfalls grundsätzlich zum notwendigen Abwägungsmaterial. Die ortsrechtlichen Festsetzungen begründen regelmäßig ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass Veränderungen, die sich für die Nachbarn nachteilig auswirken können, nur unter Berücksichtigung ihrer Interessen vorgenommen werden. Zwar bedeutet die Annahme der Abwägungsbeachtlichkeit nachbarrechtlicher Interessen nicht, dass sie sich in der Abwägung auch durchsetzen müssen. Ob sie aber Gegenstand der Abwägung waren und dabei hinreichend berücksichtigt worden sind, kann der betroffene Nachbar im Wege der Normenkontrolle überprüfen lassen (vgl. zum Ganzen BVerwG, B. v. 20.08.1992 – 4 NB 3.92 –, NVwZ 1993, 468, juris Rn. 14 f.; VGH Mannheim U. v. 06.05.2011 – 5 S 1670/09 –, juris Rn. 41). b) Gemessen an diesen Grundsätzen ist es nicht ausgeschlossen, dass die Antragsteller durch die Festsetzungen der 2. Änderung des Bebauungsplans in ihrem Recht auf gerechte Abwägung ihrer Lärmschutzbelange verletzt werden. Nach der Rechtsprechung des BVerwG (vgl. BVerwG, B. v. 06.03.2013 - 4 BN 39.12, UPR 2013, 277) ist für eine solche Fallgestaltung von folgenden Grundsätzen auszugehen: Lärmschutzbelange sind grundsätzlich nur dann in die Abwägung einzubeziehen, wenn die Lärmbelastung durch die Planung ansteigt. Denn nur unter dieser Voraussetzung besteht ein Zurechnungszusammenhang zwischen ihr und der Lärmbelastung, der es rechtfertigt, Letztere als ein im Rahmen der Planung bewältigungsbedürftiges Problem zu behandeln. Das gilt unabhängig von der Höhe der Lärmbelastung; selbst grundrechtlich bedenkliche Belastungswerte bilden nicht stets, sondern nur dann die Grundlage einer in der Planung zu berücksichtigenden Schutzpflicht, wenn sie dem durch die Festsetzungen ermöglichten Vorhaben zuzurechnen sind. Eine Verpflichtung, gesundheitlich kritische Immissionslagen bei Gelegenheit der Planänderung zu sanieren, besteht nicht. Die Frage, ob das Ausnutzen einer Vorbelastung und/oder das Unterlassen der Ermittlung zu erwartender Lärmimmissionen dazu führen darf, dass die Hoffnung der Anwohner eines Plangebiets auf Besserung auf absehbare Zeit ausgeschlossen wird, hat das BVerwG offen gelassen. Im vorliegenden Fall macht die planende Gemeinde geltend, durch die Festsetzungen der 2. Änderung des Bebauungsplans sei im Wesentlichen sicher gestellt, dass Dritte, insbesondere auch die Antragsteller nicht stärkeren Lärmimmissionen bei Verwirklichung der planerischen Festsetzungen ausgesetzt werden könnten, als sie sich bereits jetzt aus den Festsetzungen des Bebauungsplans in der Fassung der 1. Änderung und den weiter berücksichtigten Immissionen ergäben. Die Antragsgegnerin hat in der Begründung ausgeführt: „Die in der Tabelle – d.h. „Gesamtvorbelastung an den Immissionsorten aus den Anlagen außerhalb des Bebauungsplans und den Anlagen innerhalb des Planes einschließlich der IFSP auf den unveränderten Flächen“ - dargestellten Berechnungsergebnisse stellen insbesondere für den Nachtzeitraum einen theoretischen schlechtesten Fall dar, das Zusammentreffen der zulässigen Maximalemissionen aus allen industriell-gewerblichen Nutzungen zur genehmigten lautesten Stunde mit einer gleichzeitigen Auslastung aller Seehafenumschlagsanlagen ohne Berücksichtigung der Windrichtung. Es kann davon ausgegangen werden, dass die tatsächliche Lärmbelastung geringer ausfallen wird.“ Diese Ausführungen treffen allerdings schon in der Sache nicht zu, wenn man die Begründung des Bebauungsplans (Umweltbericht) zu Grunde legt. Der Tagwert für den IO 1*, der die Antragsteller betrifft, erhöht sich auf Grund der Festsetzungen der 2. Änderung nach der Prognose aus der Planbegründung von 52 auf 56 dB(A), die Gesamtbelastung von 56 auf 57 dB(A). Damit werden Lärmerhöhungen prognostiziert und durch Festsetzungen „festgeschrieben“, die einen abwägungserheblichen Belang bezeichnen, bei denen eine Fehlgewichtung der Belange der Antragsteller nicht ohne weiteres ausscheidet. Dem steht nicht entgegen, dass die Zunahme der Gesamtbelastung nur 1 dB(A) beträgt und dass der Tages-Orientierungswert der DIN 18005 für eine Allgemeines Wohngebiet von 55 dB(A) nur um 1 dB(A) überschritten würde. Wesentlich ist zunächst, dass durch die Festsetzungen des Bebauungsplans unabhängig von der tatsächlichen Lärm(vor)belastung eine Steigerung der Tagwerte von 52 auf 56 dB(A) festgeschrieben ist. Das bedeutet, dass auch dann, wenn die Anlagen außerhalb des Plangebiets einen geringeren Lärm als prognostiziert bewirken sollten, eine Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005 zulässig sein wird. Ob diese Festsetzung das Ergebnis einer gerechten Abwägung ist, kann nicht im Rahmen der Zulässigkeit entschieden werden. Denn die Werte der DIN 18005 sind zwar lediglich eine Orientierungshilfe für die Bauleitplanung und es kann daher von ihnen abgewichen werden. Entscheidend ist aber, ob die Abweichung im Einzelfall noch mit dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB vereinbar ist. Auch der zulässige Grad der Abweichung richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles (BVerwG, B. v. 24.05.2007 - 4 BN 16.07 u.a., BauR 2007, 2041). Die Vertreterin der Antragsgegnerin hat allerdings in der mündlichen Verhandlung am 23.03.2019 erklärt, dass die Werte, die in die Tabelle S. 39 der Begründung / Umweltbericht aufgenommen worden sind, nicht zuträfen. Dies betreffe in erster Linie die Tagwerte. Dabei sei davon auszugehen, dass die Tabelle S. 39 derjenigen auf S. 16 des TÜV Gutachten entsprechen solle, während die Tabelle S. 41 derjenigen des TÜV Gutachtens S. 27 entspreche. In diesem Gutachten wird in der Tat eine Gesamtbelastung von „nur“ 56 dB(A) ermittelt. Jedenfalls für die Beurteilung der Antragsbefugnis ist aber in erster Linie die Begründung eines Bebauungsplans zu Grunde zu legen. Gem. § 9 Abs. 8 BauGB ist dem Bebauungsplan eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen. Die Begründungspflicht soll als zwingende Verfahrensvorschrift sicherstellen, dass städtebauliche Rechtfertigung und Erforderlichkeit sowie die Grundlagen der Abwägung jedenfalls in ihren zentralen Punkten dargestellt werden, um eine effektive Rechtskontrolle des Plans zu ermöglichen. Daneben soll die Begründung die Festsetzungen des Plans verdeutlichen und Hilfe für ihre Auslegung sein (BVerwG, U. v. 30.06.1989 - 4 C 15/86 - NVwZ 1990, 364). Ein korrigierendes Verständnis, wie es offenbar der Antragsgegnerin vorschwebt, scheidet aus, weil generell eine Änderung der Begründung nach Beschlussfassung unzulässig ist (OVG Lüneburg, U. v. 30.05.2001 - 1 K 389/00 – NVwZ–RR 2002, 98; Reidt in: Bracher/Reidt/Schiller, Bauplanungsrecht 8. Aufl. 2014 Rn. 439). Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Rechtsverletzung des Antragstellers einer Normenkontrolle möglich ist, muss daher der Wortlaut der Begründung maßgebend sein. Die Frage, ob die Angaben in der Begründung unzutreffend sind und tatsächlich eine andere Abwägungsgrundlage bestand, muss ggf. der Beurteilung der Begründetheit der Normenkontrolle vorbehalten bleiben. Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass es für eine gerechte Abwägung der Interessen eines Wohnanliegers mit Blick auf die grundrechtlich gewährleistete Privatnützigkeit des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) nicht unerheblich ist, in welchem Maße die Wohnnutzung bereits bisher durch Lärm vorbelastet ist. Überschreiten die Lärmimmissionen bereits jetzt die für das Baugebiet maßgeblichen Grenzwerte, werden die Nutzungsmöglichkeiten der durch die Ausweisung betroffenen Eigentümer in einem geringeren Maße beschränkt als im umgekehrten Fall, wenn also die maßgeblichen Werte bisher gewahrt sind. Die Gemeinde darf in einem solchen Fall deshalb mit Blick auf die betroffenen Eigentümerinteressen sich nicht auf eine "worst-case-Betrachtung" beschränken, sondern muss auch zu einer abschließenden Bewertung der Ist-Belastung kommen (BVerwG, U. v. 03.06.2014 - 4 CN 6/12 - BVerwGE 149, 373). Denn wenn diese geringer ist, könnte im Rahmen der Abwägung erwogen werden, ob für die Flächen, für die noch keine Nutzung mit festgelegten Immissionswerten genehmigt worden ist, deren Festsetzungen geändert werden. Dem stünde nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin die Flächen nicht in den Änderungsbereich einbezogen hat, denn diese Entscheidung unterliegt selbst dem Abwägungsgebot (BVerwG, B. v. 15.06.2004 - 4 BN 14.04, BRS 67 Nr. 52; vgl. Reidt in: Bracher/Reidt/Schiller, Bauplanungsrecht, 8. Aufl. 2014 Rn. 238).Im Übrigen bilden für Bauvorhaben im Planbereich die Satzungen über den ursprünglichen Bebauungsplan und über die Änderungen in materieller Hinsicht "einen Bebauungsplan", so dass für die Bewertung der Immissionssituation die durch sie getroffenen Festsetzungen kumulativ zu beachten sind (OVG Greifswald, U. v. 10.02.2015 - 3 K 2/13, juris). An einer solchen Ermittlung der Ist-Belastung fehlt es, wie die Antragsteller zu Recht geltend machen. In dem Lärmgutachten des TÜV-Nord werden nach Abschnitt 5.2. bei der Ermittlung der Vorbelastung die nicht genutzten Flächen nach Maßgabe der durch die bisherigen Festsetzungen des Bebauungsplanes maximal zulässigen Lärmwerte berücksichtigt, obwohl tatsächlich von ihnen noch keine Lärmimmissionen ausgehen. Auch die tatsächliche Belastung im bisherigen Planbereich durch die genehmigten Betriebe wird nicht ermittelt, d.h. geklärt, ob die nach der jeweiligen Genehmigung zulässigen Emissionen oder Immissionen ausgeschöpft werden. Schließlich kommt hinzu, dass die Antragsteller in einer jedenfalls für die Bejahung der Antragsbefugnis hinreichend substantiierten Weise Bedenken gegen die Richtigkeit der Ergebnisse der Lärmprognosen geltend machen. Sie führen u.a. aus, dass eine Erweiterung der Hafenflächen in der Raumordnung bereits vorgesehen sei und in der Lärmprognose hätte berücksichtigt werden müssen. Zudem sei die Qualifizierung der näheren Umgebung ihres Gebiets als Allgemeines Wohngebiet nicht zutreffend, es handele sich um ein Reines Wohngebiet. Diesen Bedenken kann nicht bereits im Rahmen der Prüfung der Antragsbefugnis nachgegangen werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, U. v. 04.12.2009 - OVG 2 A 23.08, juris). 2. Der Antrag ist begründet. Der Bebauungsplan leidet an Fehlern, die nach §§ 214, 215 BauGB zur Unwirksamkeit führen. a) Der Bebauungsplan leidet in Hinblick auf das Änderungsverfahren wohl nicht an Bekanntmachungsmängeln oder an fehlender Bestimmtheit, wie es der Senat auf Grund einer summarischen Würdigung der Sach- und Rechtslage in seinem Beschluss vom 19. August 2015 – 3 M 54/14 – angenommen hatte. Insoweit nimmt der Senat auf die Verfügung vom 29.11.2018 Bezug. b) Es spricht viel dafür, dass die Bekanntmachung des Bebauungsplans im Städtischen Anzeiger vom 26.03.2014 Seite 10 unwirksam war, weil diese Ausgabe nicht die nach § 5 der Durchführungsverordnung zur Kommunalverfassung (KV-DVO) vom 09.05.2012 (GVOBl. M-V 2012, S. 133) notwendigen Angaben enthielt. Das amtliche Bekanntmachungsblatt muss gem. § 5 Abs. 1 KV-DVO 1. durch seine Bezeichnung auf seinen Charakter und den Träger der öffentlichen Verwaltung, der es herausgibt, hinweisen, 2. jahrgangsweise fortlaufend nummeriert sein und den Ausgabetag angeben, 3. die Erscheinungsweise angeben, 4. die Bezugsmöglichkeiten angeben, 5. einzeln und im Abonnement zu beziehen sein, 6. bei nicht regelmäßigem Erscheinen in der vorigen Ausgabe oder einer Zeitung angekündigt werden und 7. den amtlichen Text deutlich vom nichtamtlichen Text trennen. Das Impressum auf Seite 2 stellt sich wie folgt dar: Damit ist die Bezugsmöglichkeit nicht angegeben. Die Verteilung an alle Haushalte stellt keine Bezugsmöglichkeit dar (offen gelassen in OVG Greifswald, U. v. 08.10.2014 - 1 L 168/11 - NordÖR 2015, 141 (Leitsatz), juris Rn. 34). Der Bezug eines Periodikums bedeutet nämlich, dass der Interessent sich aktiv ein Exemplar besorgen kann (vgl. OVG Greifswald, B. v. 19.12.2001 - 1 M 84/01 - NordÖR 2002, 268 für ein Abonnement; juris Rn. 11). Dafür genügt die Verteilung in Haushalten nicht. Aus § 5 Abs. 1 Nr. 5 KV-DVO ergibt sich, dass zu den Bezugsmöglichkeiten mindestens der Einzelbezug und der Bezug im Abonnement gehören (s. bereits OVG Greifswald, U. v. 08.10.2014 - 1 L 168/11– NordÖR 2015, 141 (Leitsatz), juris Rn. 35). Die Angabe von Bezugsmöglichkeiten soll es erleichtern, ohne weitere tatsächliche Hemmnisse über die Frage zu entscheiden, ob und bei wem der Interessent das Periodikum beziehen will bzw. beziehen kann. Die Regelung des § 5 Abs. 1 KV-DVO lässt nicht die Annahme zu, es genüge die Angabe des Herausgebers mit Adresse, weil der Umstand, dass ein Druckerzeugnis beim Herausgeber bezogen werden kann, bereits aus der Funktion folge, in der sich der Herausgeber sieht, und weil dem Interessierten nicht jede ohne weiteres mögliche Gedankenarbeit abgenommen werden müsse (so OVG Münster, U. v. 06.06.1997 - 7a D 51/93.NE - juris Rn. 29). Denn die Mitteilung des Herausgebers und der Bezugsmöglichkeit sind in Nr. 1 und 4 des § 5 Abs. 1 KV-DVO als eigenständige und kumulativ aufzunehmende Angaben aufgeführt. Würde schon die Angabe nach Nr. 1 genügen, um auch als hinreichende Unterrichtung über die Bezugsmöglichkeit zu gelten, wäre die Bestimmung in Nr. 4 überflüssig. Etwas anders folgt auch nicht aus den vom VG Schwerin – 1 Kammer – (U. v. 21.03.2019 - 2 A 402/17 SN, juris Rn. 47) genannten Entscheidungen des OVG Greifswald. In dem Beschluss des OVG Greifswald vom 19.12.2001 (– 1 M 84/01 –, NordÖR 2002, 268, juris Rn. 11) geht es um den Fall, dass im Amtsblatt bekannt gegeben war, dass es allen erreichbaren Haushaltsvorständen der Hansestadt Greifswald kostenlos zugestellt wird und auch im Abonnement bezogen werden kann; die Entscheidung behandelt zudem die Frage einer wirksamen Regelung in der Hauptsatzung. Auch dem Urteil des OVG Greifswald vom 27.05.2009 (- 3 K 24/08 - BRS 74 Nr. 53, juris Rn. 67) lag ein Fall zu Grunde, in dem die Möglichkeit des Abschlusses eines Abonnements oder der Mitnahme des amtlichen Bekanntmachungsblattes in der Gemeindeverwaltung bestand und es nicht um die Anforderungen an die Angabe der Bezugsarten im Blatt ging. Dem Urteil des OVG Greifswald vom 17.12.2003 (– 3 K 6/01 – BRS 74 Nr 53) schließlich lässt sich zu der hier zu entscheidenden Frage nichts entnehmen. c) Unabhängig davon ist der Antrag begründet, weil der Bebauungsplan unzulässige Festsetzungen in Hinblick auf die Schallemissionskontingentierungen enthält. (1) Dem Tatbestandsmerkmal des Gliederns in § 1 Abs. 4 Satz 1 BauNVO, das allein die Festsetzung von Emissionskontingenten ermöglicht, wird nur Rechnung getragen, wenn das Baugebiet in einzelne Teilgebiete mit verschieden hohen Emissionskontingenten zerlegt wird. Die Festsetzung eines einheitlichen Emissionskontingents für das gesamte Baugebiet ist von dieser Ermächtigungsgrundlage nicht gedeckt. Die Voraussetzung für eine Gliederung eines Gewerbegebiets ist, dass neben dem emissionskontingentierten Gewerbegebiet noch (mindestens) ein Gewerbegebiet als Ergänzungsgebiet vorhanden ist, in welchem keine Emissionsbeschränkung gilt. Das bedeutet, dass es in einem nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO intern gegliederten Baugebiet ein Teilgebiet ohne Emissionsbeschränkung oder ein Teilgebiet geben muss, das mit Emissionskontingenten belegt ist, die jeden nach § 8 BauNVO zulässigen Betrieb ermöglichen. Will eine Gemeinde eine oder mehrere Arten von Nutzungen aus dem gesamten Baugebiet ausschließen, steht ihr nur der Weg über § 1 Abs. 5 BauNVO zur Verfügung. Selbst wenn die Gemeinde über ein festgesetztes Gewerbegebiet verfügt, das mit keiner Geräuschkontingentierung oder einer Geräuschkontingentierung belegt ist, die jeden nach § 8 BauNVO zulässigen Betrieb ermöglicht, hängt die Wirksamkeit einer gebietsübergreifenden Gliederung zusätzlich davon ab, dass ihr auch ein darauf gerichteter planerischer Wille der Gemeinde zugrunde liegt. Der Plangeber muss in geeigneter Weise im Bebauungsplan selbst oder seiner Begründung dokumentieren, dass und wie er von der Ermächtigung in § 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO Gebrauch gemacht hat (vgl. BVerwG, B. v. 07.12.2017 – 4 CN 7/16 – NVwZ 2018, 499). Soweit es um die Gliederung eines Industriegebiets geht, bedeutet dies entsprechend, dass auch hier bei der Gliederung die allgemeine Zweckbestimmung gewahrt bleiben muss. Dieses Erfordernis ist nach der Rechtsprechung des BVerwG (BVerwG, B. v. 07.03.2019 – 4 BN 45/18 - NVwZ 2019, 655) nicht erfüllt, wenn die allgemeine Zweckbestimmung eines Industriegebiets nach § 9 Abs. 1 BauNVO nicht erfüllt wird, ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben, und zwar vorwiegend solcher, die in anderen Baugebieten unzulässig sind, zu dienen. Das sind Gewerbebetriebe, die mehr als nicht erheblich i.S.v. § 8 BauNVO, also erheblich belästigen. Nach oben ist der zulässige Störgrad dabei nicht begrenzt (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Oktober 2018, § 9 BauNVO Rn. 8). Dem muss die Gliederung eines Industriegebiets nach Emissionskontingenten Rechnung tragen. Sie wahrt die allgemeine Zweckbestimmung des § 9 Abs. 1 BauNVO nicht und ist von § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO nicht gedeckt, wenn mit den Emissionskontingenten Gewerbebetriebe ab einem gewissen Störgrad im gesamten Industriegebiet ausgeschlossen werden. (2) Diese Anforderungen erfüllen die Festsetzungen für Emissionskontingente sowohl in den GE wie in den GI nicht. Für die Gewerbegebiete gilt: Die 2. Änderung enthält ein neues GE 8, für das Emissionskontingente von 57/44 dB(A) festgesetzt sind. Es kann offen bleiben, ob für eine Geräuschkontingentierung, die jeden nach § 8 BauNVO zulässigen Betrieb ermöglichen soll, von 60 dB(A) tags wie nachts auszugehen ist (vgl. Kuchler, jurisPR-UmwR 3/2018 Anm. 1; a.A. Guggemos/Storr, Referat bei 10. Bay. Immissionstage 2018 - http://www.bekon-akustik.de/Auswirkungen_Urteil%20BVerwG_Bauleitplanung_Gewerbe-Industriegebiete.pdf -, die von einem Nachtwert von 45 dB(A) ausgehen mit der Begründung, in GE seien auch Hotels und Beherbergungsbetriebe zulässig). Selbst wenn man das weitere GE mit einem Kontingent von 62/40 dB(A) einbezieht, weist keines die notwendigen Emissionskontingente für ein GE auf. Allerdings hat die Antragsgegnerin darauf verwiesen, dass die notwendigen Werte erreicht werden könnten, wenn die Zuschläge für die festgesetzten Richtungssektoren einbezogen würden. Für das GE 8 betragen die höchsten Zuschläge in den Sektoren B und C 3/6 dB(A), so dass sich insgesamt 60/50 dB(A) ergeben. Für das vorhandene GE betragen die Zuschläge 3/5 dB(A), mithin ergeben sich insgesamt 65/45 dB(A). Der Senat ist indes der Ansicht, dass diese Betrachtung nicht zulässig ist. Das BVerwG hat hervorgehoben, dass es notwendig ist, in dem Bebauungsplan selbst oder anderswo zum maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses wenigstens ein festgesetztes Gewerbegebiet vorzusehen, das mit keiner Geräuschkontingentierung oder einer Geräuschkontingentierung belegt ist, die jeden (Hervorhebung durch den Senat) nach § 8 BauNVO zulässigen Betrieb ermöglicht. Geschuldet ist dies dem Umstand, dass auch bei Anwendung des § 1 Abs. 4 BauNVO die allgemeine Zweckbestimmung der Baugebiete zu wahren ist (BVerwG, U. v. 07.12.2017 – a.a.O. juris Rn. 15 und 17). Damit verträgt es sich nicht, wenn die Zulässigkeit eines Vorhabens erfordert, es in bestimmter Weise so zu planen, dass die wesentlichen Emissionsquellen nur in eine bestimmte Richtung abstrahlen dürfen (vgl. OVG Münster, U. v. 11.10.2018 - 7 D 99/17.NE - BauR 2019, 53, wonach es nicht genügt, dass erst durch erhebliche Aufwendungen für Lärmschutzmaßnahmen eine Einhaltung der Kontingente für die Lärmemissionen der gewerblichen Tätigkeit möglich wird). Der Bebauungsplan in der Fassung der 2. Änderung enthält ferner die Industriegebiete GI 1 bis 6. Keines ist ohne ein Emissionskontingent festgesetzt. Erforderlich ist aber, dass durch die Emissionskontingente Industriebetriebe ab einem gewissen Störgrad nicht im gesamten Industriegebiet ausgeschlossen werden (BVerwG, B. v. 07.03.2019 – a.a.O.). Der Senat folgt nicht der Ansicht, es genüge für ein Industriegebiet ein Wert von 65/60 dB(A) (so Guggemos/Storr a.a.O.). Abgesehen davon gibt es weder im Bereich der 2. Änderung noch dem Gesamtbebauungsplan ein GI, das diese Werte ohne Berücksichtigung der Sektorenzuschläge ermöglichen würde. Dem Bebauungsplan selbst oder seiner Begründung (dort Seite 33) ist nicht zu entnehmen, dass auf ein anderes GE oder GI verwiesen werden soll, das mit keiner Geräuschkontingentierung oder einer Geräuschkontingentierung belegt ist, die jeden nach § 8 BauNVO zulässigen Betrieb bzw. jeden Industriebetrieb ermöglicht. Der Verweis auf ein entsprechendes faktisches Industriegebiet nördlich im Anschluss an das Plangebiet reicht nicht aus. Den in Bezug genommenen Ausführungen in der Begründung des ursprünglichen Plans (https://rathaus.rostock.de/de/rathaus/aktuelles_medien/staedtischer_anzeiger/archiv/249320?jahr=2014&monat=03&text=) in der Stellungnahme der Antragsgegnerin vom 24.04.2019 lässt sich nicht entnehmen, dass im Zusammenhang mit der nun vorgenommenen Schallemissionskontingentierung ein darauf gerichteter planerischer Wille der Gemeinde besteht, in Hinblick auf diese Gebiete von der Ermächtigung in § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO Gebrauch zu machen. Die Ausführungen der Seite 3 enthalten unspezifisch eine Umschreibung der vorgegebenen Situation. Gleiches gilt für die Ausführungen auf Seite 7. Auf Seite 9 der Begründung wird ausgeführt, hinsichtlich der Eigenschaften der Betriebe und Anlagen erfolge eine Begrenzung der zulässigen emissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegel nach § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 BauNVO. Eine nähere Bezugnahme auf eine planerische Einbeziehung vorhandener Gewerbe- oder Industriegebiete außerhalb des Planbereiches enthält diese Passage nicht. Die fehlerhafte Festsetzung führt zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 709 Satz 1 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Die Antragsteller wenden sich gegen die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 01.GE.83 "Maritimes Gewerbegebiet Groß-Klein." Sie sind Eigentümer des Wohnhauses in A-Stadt, B-Straße 1, das außerhalb des Plangebiets liegt. Der Ursprungsbebauungsplan wurde nach Beschlussfassung durch die Bürgerschaft vom 28.01.2004 als Satzung erlassen. Die 1. Änderung des Bebauungsplans wurde nach Beschlussfassung durch die Bürgerschaft vom 07.09.2005 als Satzung erlassen und am 26.10.2005 im “Städtischen Anzeiger“ ortsüblich bekannt gemacht. Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans in der Fassung der 1. Änderung wurde bislang begrenzt im Norden durch die Nordic-Yards-Werft, im Osten durch die Unterwarnow, im Süden durch Groß Klein Dorf und im Westen durch die Werftallee. Vom Geltungsbereich ausgenommen war das Gebiet, für das die Verordnung über den geschützten Landschaftsbestandteil „Feuchtgebiet am Laakkanal“ gilt (Stadtverordnung der Hansestadt Rostock über den geschützten Landschaftsbestandteil „Feuchtgebiet am Laakkanal“ vom 22.05.1997 - Amts- und Mitteilungsblatt der Hansestadt Rostock Nr. 12/1997 vom 25.06.1997). Nach dieser Verordnung besteht das Feuchtgebiet am Laakkanal aus einer Feuchtsenke aus Salztorfen mit dem Laakkanal und einer ehemaligen Ostseekiesaufspülung. Zwei Kleingewässer, die große Röhrichtfläche, Baum- und Strauchbereiche sowie eine Grünlandfläche erfüllen dabei eine wichtige Funktion im Naturhaushalt und stellen für zahlreiche Tier- und Pflanzenarten einen wertvollen Lebensraum dar. Nach dem Inhalt des Bebauungsplans in der Fassung der 1. Änderung wurden im Gewerbegebiet die allgemein zulässigen Anlagen für sportliche Zwecke und die ausnahmsweise zulässigen Anlagen für kirchliche und kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke, die Bettenräume für Übernachtungszwecke aufweisen, sowie Vergnügungsstätten für unzulässig erklärt. Ausnahmsweise sind Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind, Anlagen für soziale und gesundheitliche Zwecke, soweit sie keine Bettenräume für Übernachtungszwecke aufweisen, zulässig. Für das Gewerbegebiet und die Industriegebiete GI 1 bis GI 6 erfolgte hinsichtlich der Eigenschaften der Betriebe und Anlagen eine Begrenzung des zulässigen immissionswirksamen flächenbezogene Schallleistungspegels nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO. Die Festsetzungen beruhten auf DIN ISO 9613 und legten richtungsabhängige Zuschläge fest. Ihnen lag eine schalltechnische Untersuchung des TÜV NORD Umweltschutz Rostock GmbH & Co. KG zu Grunde. Das 2. Änderungs- und Ergänzungsverfahren wurde durch den Aufstellungsbeschluss der Bürgerschaft vom 17.03.2010 eingeleitet. Der Aufstellungsbeschluss wurde im Städtischen Anzeiger vom 08.04.2010 ortsüblich bekannt gemacht. Die öffentliche Auslegung des Entwurfs der 2. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wurde im Städtischen Anzeiger am 19.09.2012 ortsüblich bekanntgemacht und erfolgte in der Zeit vom 27.09.2012 bis zum 29.10.2012. Mit der 2. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans verfolgt die Hansestadt Rostock das Ziel, in seinem ergänzten Geltungsbereich GE 8 Gewerbebetriebe anzusiedeln. Die für diese bauliche Nutzung vorgesehenen Flächen (GE 8) befinden sich innerhalb des geschützten Landschaftsbestandteils “Feuchtgebiet am Laakkanal“. Dadurch erfolgt die Begrenzung des Plangebiets im Westen vollständig durch die Werftallee. Die Planstraße D wird entsprechend aktueller Vorplanungen neu trassiert um einen Anschluss an den zu ertüchtigenden Kai zu sichern. Die Baugebiete GI 5 und GI 6 werden neu strukturiert. Aufgrund der Änderung der Flächenzuschnitte für die Flächen GI 5 und GI 6, die Herausnahme der ehemaligen Fläche GI 7 (Deponie) aus der Kontingentierung und die Erweiterung um die Fläche GE 8 wird für diese Flächen eine neue Emissionskontingentierung durchgeführt. Sie basiert nun auf der DIN 45691. Durch die Neukontingentierung der Flächen GI 6 und GE 8 sollen keine relevanten Änderungen der Immissionsbelastung für die benachbarte Bebauung (Änderungen < 1 dB(A)) erfolgen. Mit Schreiben vom 29.10.2012 erhoben die Antragsteller Einwendungen. Darin wird u.a. geltend gemacht, bei der Beurteilung der Lärmproblematik sei das Wohngebiet B-Straße als WA falsch eingestuft worden, es sei eher als WR zu werten. Durch die Berücksichtigung noch nicht genutzter gewerblicher Flächen werde bei der Bestimmung der Lärmvorbelastung das Schutzniveau unzulässig gesenkt. Zur Behebung möglicher formaler Mängel der ersten öffentlichen Auslegung erfolgte in der Zeit vom 14.01.2013 bis zum 15.02.2013 eine erneute öffentliche Auslegung. Sie wurde im Städtischen Anzeiger am 27.12.2012 ortsüblich bekannt gemacht. Mit Schreiben vom 15.02.2013 wiederholten die Antragsteller ihre Einwendungen, u.a. zur Lärmproblematik. In der Begründung der in der Sitzung der Bürgerschaft am 29.01.2014 beschlossenen und im Städtischen Anzeiger am 23.03.2014 ortsüblich bekannt gemachten 2. Änderung des Bebauungsplans wird u.a. ausgeführt: Der durch Verordnung geschützte Landschaftsbestandteil “Feuchtgebiet am Laakkanal“, werde teilweise überplant. Die neu für eine bauliche Nutzung vorgesehenen Flächen (GE 8) befänden sich derzeit noch innerhalb des geschützten Landschaftsbestandteils. Die Antragsgegnerin sei in diesem Zusammenhang davon ausgegangen, dass gemäß § 22 Abs. 2 NatSchAG M-V bei der Fortgeltung von Unterschutzstellungen § 26 Absatz 1 Satz 4 des Landesnaturschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 2002 (GVOBl. M-V 2003 S. 1) anzuwenden sei. Danach fänden Rechtsverordnungen über geschützte Landschaftsbestandteile innerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans keine Anwendung. Der mit der Verordnung verfolgte Schutzzweck werde innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans mit den grünordnerischen Festsetzungen erzielt, die sogar weitergehende Naturschutz-Pflegeziele definierten. Zur Lärmproblematik wird in der Begründung ausgeführt: Als Quellen der Lärmbelastung würden der Gewerbelärm vorhandener und geplanter industrieller und gewerblicher Standorte sowie nutzungsbedingte Emissionen des Seehafens herangezogen. Die Vorbelastung durch Lärm sei der Schalltechnischen Untersuchung des TÜV Nord Umweltschutz GmbH & Co. KG von 2012 entnommen worden. Anhand von neun Immissionsorten sei die Vorbelastung ermittelt worden. Sie werde durch bestehende Anlagen außerhalb des Plangebietes (Seehafen und Warnowwerft) und innerhalb des bestehenden Bebauungsplans (Neptunwerft und Caterpillar) sowie durch eine „Planvorbelastung“ durch flächenbezogene Schallleistungspegel (IFSP) auf den derzeit noch ungenutzten Flächen bestimmt. Bei der Vorbelastung durch den Seehafen würden die Geräuscheinwirkungen sowohl der gewerblich/industriellen Anlagen (IND) als auch die der Seehafenumschlagsanlagen (SHU) betrachtet. Die in der Tabelle dargestellten Berechnungsergebnisse stellten insbesondere für den Nachtzeitraum einen theoretischen schlechtesten Fall dar, der sich aus dem Zusammentreffen der zulässigen Maximalemissionen aus allen industriell-gewerblichen Nutzungen zur genehmigten lautesten Stunde mit einer gleichzeitigen Auslastung aller Seehafenumschlagsanlagen ohne Berücksichtigung der Windrichtung ergebe. Es könne davon ausgegangen werden, dass die tatsächliche Lärmbelastung geringer ausfallen werde. Auf dem Grundstück der Antragsteller liegt der IO 1*. Durch die Vergabe der Emissionskontingente für das Bebauungsplangebiet ergebe sich resultierend aus den Änderungsflächen folgende Situation an den Immissionsorten: In der Begründung wird hierzu dargelegt: Der Orientierungswert für den Nachtzeitraum werde derzeit nur im Mischgebiet Warnemünde und in den Kleingartenanlagen eingehalten; hier bestehe eine geringe Lärmvorbelastung. An allen anderen Immissionsorten seien die Überschreitungen größer als 5 dB(A), bzw. gleich 5 dB(A) und erreichten 11 dB(A). Am Altenheim Groß Klein würde eine Überschreitung von 7 dB(A) errechnet, in Dorf Groß Klein betrage die Überschreitung des nächtlichen Orientierungswertes sogar 11 dB(A). Damit liege für diese Gebiete eine hohe Lärmvorbelastung, Stufe 3, für den Nachtzeitraum vor. In der Abwägungsdokumentation wird zur Lärmproblematik auf die Einwendungen der Antragsteller ausgeführt: Die berechnete theoretisch mögliche Vorbelastung werde maßgeblich durch die Anlagen des Seehafens und die immissionsschutzrechtlich genehmigten Immissionskontingente von Warnow Werft, Neptun Werft und Caterpillar bestimmt und liege in B-Straße am Tage bei 56 dB(A) und in der Nacht bei 51 dB(A). Die berechneten Beurteilungspegel würden für einen maximalen Betriebszustand gelten, der an mehr als an 10 Tagen im Jahr stattfinde unter der Voraussetzung einer Mitwindwetterlage (der Wind wehe von der Quelle zum Immissionsort). Die Gesamtbelastung unterstelle nun, dass alle technischen Anlagen am gleichen Tag und dort in der gleichen Nachtstunde einen Maximalbetrieb aufweisen und der Wind von allen Anlagen nach Groß Klein wehe (Warnow Werft = Nordwind und Seehafen = Ostwind). Da dies praktisch nicht möglich sei, sei die berechnete Vorbelastung ein theoretisch berechneter Wert. Die messtechnisch ermittelbare mittlere Vorbelastung über ein Jahr werde unterhalb dieses Wertes liegen. Die Zielstellung der 2. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans, die (rechnerische) Vorbelastung nicht zu erhöhen, entspreche somit dem immissionsschutzrechtlichen Vorsorgegrundsatz unter den gegebenen Rahmenbedingungen. Die Antragsteller haben am 20.05.2014 Normenkontrollklage gegen die Satzung zur 2. Änderung des Bebauungsplans der Antragsgegnerin Nr. 01.GE.83 „Maritimes Gewerbegebiet Groß Klein“ erhoben. Sie machen geltend: Sie seien Eigentümer eines Grundstücks, das an den Geltungsbereich des Bebauungsplanes angrenze. Sie würden durch die Planerweiterung in ihren eigentumsrechtlichen Schutzpositionen verletzt. Denn durch den Bebauungsplan würde die Baufläche – im Vergleich zum aktuellen Planungsstand – in südwestlicher Richtung erweitert und es würden die Emissionskontingente erhöht. Neben anderen Mängeln machen die Antragsteller in diesem Zusammenhang im Einzelnen geltend, die Grundstücke im Bereich B-Straße seien falsch eingestuft. Das Gebiet ähnele weniger einem allgemeinen als einem reinen Wohngebiet. In der Planung würden die normalen Emissionswerte nicht eingehalten und es müsse der Vergleichswert zur Vorbelastung festgestellt werden. Den Ermittlungen zu Vorbelastungen lägen die Untersuchungen über Lärmemissionen des Seehafens aus Juni 2010 zugrunde. Die geplante Erweiterung des Seehafens finde keine Berücksichtigung. Für die Ermittlung der Vorbelastungen seien nicht nur bereits bestehende Anlagen außerhalb des Bebauungsplangebietes, sondern auch Planvorbelastungen aus der 1. Änderung des Bebauungsplans für bisher ungenutzte Flächen berücksichtigt worden. Zwar werde in der Begründung ausgeführt, die Belastungen insbesondere in Groß-Klein fänden ihre Ursache in bestehenden Betrieben und sonstigen Nutzungen und nicht in noch nicht umgesetzten Planungen. Sie würden lediglich mit in die Untersuchungen einbezogen. Dies widerspreche aber den eigenen Ausführungen des schalltechnischen Gutachtens des TÜV-Nord vom 31.07.2012 (Tabellen 12 und 13). Die Antragsgegnerin gehe in der Begründung außerdem davon aus, dass dort, wo bereits eine Überschreitung der Orientierungswerte vorliege, es durch die Änderung des Bebauungsplanes zu keiner Verschlechterung komme. Demgegenüber ergebe sich aus der Tabelle Seite 41 der Begründung des Bebauungsplans unter anderem eine Überschreitung des Tagwertes von der bisherigen Vorbelastung um 1 dB(A) für das Grundstück der Antragsteller und einen anderen Bereich. Im Übrigen stelle sich die Frage, ob die bereits bestehenden Überschreitungen überhaupt noch zumutbar sein könnten. Die Antragsteller beantragen, die 2. Änderung des Bebauungsplans der Antragsgegnerin Nr. 01.GE.83 „Maritimes Gewerbegebiet Groß Klein“ für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie trägt vor: Die Antragsteller hätten ihre Antragsbefugnis nicht hinreichend dargelegt. Durch die Neukontingentierung der Lärmpegel werde der Ist-Zustand nicht oder nur um 1 dB(A) erhöht. Maßgebend sei hierfür das Gutachten des TÜV-Nord vom 31.07.2012. Der Senat hat am 19.08.2015 in dem Verfahren 3 M 54/14 einen Erörterungstermin durchgeführt. Für dessen Inhalt wird auf das Protokoll Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte dieses und des Verfahrens 3 M 54/14, der Verfahren 3 K 14 und 16/14 sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen.