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Urteil

3 K 217/15

Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGMV:2019:0813.3K217.15.00
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Leitsätze
1. Das Rechtsschutzbedürfnis für ein Normenkontrollverfahren fehlt, wenn auf Grund einer unanfechtbar gewordenen Baugenehmigung, für die der Bebauungsplan die Grundlage schafft, das Vorhaben verwirklicht worden ist, der Antragsteller gerade die Festsetzungen bekämpft, auf deren Grundlage das Vorhaben genehmigt und verwirklicht worden ist, und weitere planungsrechtlich zulässigen Vorhaben nicht verwirklicht werden können. In diesem Fall liegen auch Überlegungen auf ermessensgerechte Entscheidung der Behörde über einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens oder auf Rücknahme der Baugenehmigung regelmäßig so fern, dass mit ihrer Möglichkeit allein ein Rechtsschutzbedürfnis für den Normenkontrollantrag in der Regel nicht begründet werden kann (Anschluss an BVerwG, B. v. 28.08.1987 - 4 N 3/86 - NJW 1988, 839).(Rn.36) 2. Zur Frage, ob die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO darauf gestützt werden kann, dass durch die Festsetzung eines Sondergebiets „Nahversorgungszentrum“ in dem bekämpften Bebauungsplan einem geplanten Vorhaben des Antragstellers außerhalb des Plangebiets der Einwand der Zentrenschädlichkeit nach § 34 Abs. 3 Satz 3 BauGB entgegen gehalten werden könnte.(Rn.45)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Rechtsschutzbedürfnis für ein Normenkontrollverfahren fehlt, wenn auf Grund einer unanfechtbar gewordenen Baugenehmigung, für die der Bebauungsplan die Grundlage schafft, das Vorhaben verwirklicht worden ist, der Antragsteller gerade die Festsetzungen bekämpft, auf deren Grundlage das Vorhaben genehmigt und verwirklicht worden ist, und weitere planungsrechtlich zulässigen Vorhaben nicht verwirklicht werden können. In diesem Fall liegen auch Überlegungen auf ermessensgerechte Entscheidung der Behörde über einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens oder auf Rücknahme der Baugenehmigung regelmäßig so fern, dass mit ihrer Möglichkeit allein ein Rechtsschutzbedürfnis für den Normenkontrollantrag in der Regel nicht begründet werden kann (Anschluss an BVerwG, B. v. 28.08.1987 - 4 N 3/86 - NJW 1988, 839).(Rn.36) 2. Zur Frage, ob die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO darauf gestützt werden kann, dass durch die Festsetzung eines Sondergebiets „Nahversorgungszentrum“ in dem bekämpften Bebauungsplan einem geplanten Vorhaben des Antragstellers außerhalb des Plangebiets der Einwand der Zentrenschädlichkeit nach § 34 Abs. 3 Satz 3 BauGB entgegen gehalten werden könnte.(Rn.45) Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Normenkontrollantrag ist unzulässig. Dem Antrag fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, da das durch den Bebauungsplan ermöglichte Vorhaben realisiert ist. Das Rechtsschutzbedürfnis, das im Normenkontrollverfahren als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung neben die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO tritt, fehlt, wenn sich die Inanspruchnahme des Gerichts als nutzlos erweist, weil der Antragsteller seine Rechtsstellung mit der begehrten Entscheidung nicht verbessern kann. Hiervon ist u.a. dann auszugehen, wenn der Antragsteller Festsetzungen bekämpft, auf deren Grundlage bereits Vorhaben genehmigt und verwirklicht worden sind. Dabei darf aber nicht ausschließlich auf eine unanfechtbar gewordene Baugenehmigung abgehoben werden. Das Rechtsschutzbedürfnis entfällt auch nicht bereits dann, wenn ein beliebiges Vorhaben, dessen Zulässigkeit sich nach dem Bebauungsplan bestimmt, unanfechtbar genehmigt worden ist. Schafft ein Bebauungsplan die Grundlage für die Zulassung einer Mehrzahl von Vorhaben, so kann ein Antragsteller, der den Plan angreift, seine Rechtsstellung vielfach, wenn nicht sogar in der Regel, auch dann noch verbessern, wenn aus dem Kreis der planungsrechtlich zulässigen Vorhaben eines verwirklicht worden ist. Insoweit kommt es nicht auf eine punktuelle Sicht, sondern auf eine Gesamtschau an. Jedenfalls lässt sich das Rechtsschutzbedürfnis nicht schon dann verneinen, wenn die Erreichung wesentlicher Planungsziele noch aussteht. Ist der Bebauungsplan erst torsohaft verwirklicht, so bedarf es zumindest näherer Erläuterung, weshalb die Nichtigerklärung für den Antragsteller gleichwohl ohne jeden Nutzen sein soll (BVerwG, U. v. 28.04.1999 - 4 CN 5/99 - BRS 62 Nr. 47, juris Rn. 14 f.). Ausweislich des Plans und des Luftbildes ist das Vorhaben gänzlich realisiert. Der Bebauungsplan setzt Baugrenzen fest, die durch das vorhandene Gebäude nahezu vollständig ausgenutzt werden. Eine andere Art der baulichen Nutzung als die genehmigte scheidet angesichts der Festsetzung als SO Nahversorgungszentrum und den ergänzenden textlichen Festsetzungen unter Text Teil B I.1 aus. Der Antragsteller bekämpft gerade diese Festsetzungen, auf deren Grundlage bereits Vorhaben genehmigt und verwirklicht worden sind. Der Bebauungsplan schafft keine Grundlage für die Zulassung von weiteren Vorhaben. Die Überlegung des Antragstellers, die er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgetragen hat, es könne erwartet werden, dass dann, wenn der Senat den Bebauungsplan für unwirksam erklären würde, dem durch Aufhebung der Baugenehmigung oder wenigstens der Anordnung einer Nutzungsuntersagung Rechnung getragen werde, kann ein Rechtsschutzbedürfnis nicht begründen. Gemäß § 47 Abs. 5 Satz 3 VwGO gilt § 183 Satz 1 VwGO entsprechend. Danach bleiben dann, wenn das Verfassungsgericht eines Landes die Nichtigkeit von Landesrecht festgestellt oder Vorschriften des Landesrechts für nichtig erklärt, vorbehaltlich einer besonderen gesetzlichen Regelung durch das Land die nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen der Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit, die auf der für nichtig erklärten Norm beruhen, unberührt. Diese Vorschrift ist auf bestandskräftige Verwaltungsakte entsprechend anzuwenden; lediglich die Vollstreckung ist unzulässig (OVG Berlin, U. v.10.07.1980 - 2 A 3/79 - MDR 1981, 80, zit. nach juris). Selbst wenn berücksichtigt wird, dass § 47 Abs. 5 S. 3 VwGO mit seinem Verweis auf § 183 VwGO nur den Gesetzesbefehl umfassen soll, dass unanfechtbare Verwaltungsakte nicht wegen der Aufhebung der Norm automatisch unwirksam werden (vgl. OVG Greifswald, U. v. 30.10.2001 - 4 K 29/98 - LKV 2003, 32, juris Rn. 25; Wysk, VwGO 2. Aufl. 2016, § 47 Rn. 81; Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018 § 47 Rn. 380; Unruh in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2016, § 47 Rn. 126), ergibt sich daraus hier nicht Abweichendes. Ein Anspruch auf Wiederaufgreifen nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG würde nicht bestehen, da die Nichtigkeitserklärung einer Norm keine Änderung der Rechtslage im Sinne dieser Vorschrift bedeutet (vgl. OVG Lüneburg, U. v. 27.07.1983 - 1 A 132/81 - NVwZ 1984, 595; OVG Münster, U. v. 29.06.1989 - 7 A 2087/87 - NVwZ 1990, 578; Kopp/Ramsauer, 20. Aufl. VwVfG 2019 § 51 Rn. 30; Unruh in: Fehling/Kastner/Störmer a.a.O.; BeckOK VwGO/Giesberts, 50. Ed. 1.7.2019, VwGO § 47 Rn. 86). Auch ein Wiederaufgreifen nach § 51 Abs. 5 VwVfG scheidet grundsätzlich aus, denn sonst wäre die in § 47 Abs. 5 S. 3 i.V.m. § 183 S. 1 VwGO getroffene Entscheidung für die Aufrechterhaltung der Bestandskraft sinnlos (vgl. Ziekow in Sodan/Ziekow, VwGO 5. Aufl. 2018 § 47 Rn. 381; vgl. auch BeckOK VwGO/Giesberts, 50. Ed. 1.7.2019, VwGO § 47 Rn. 86). Das gilt gerade in Fällen, in denen es um die Aufhebung eines begünstigenden Verwaltungsakts geht. Daher liegen Überlegungen auf ermessensgerechte Entscheidung der Behörde über einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens oder auf Rücknahme der unanfechtbar erteilten Baugenehmigung nach ihrer vollständigen Ausnutzung bei Beachtung des Vertrauensschutzes des Bauherrn regelmäßig so fern, dass mit ihrer Möglichkeit allein ein Rechtsschutzbedürfnis für den Normenkontrollantrag in der Regel nicht begründet werden kann (so BVerwG, B. v. 28.08.1987 - 4 N 3/86 - NJW 1988, 839). Nach alledem bedarf es keiner abschließenden Entscheidung, ob der Antragsteller überhaupt antragsbefugt ist. Hieran bestehen indes erhebliche Zweifel. Nach § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO kann ein Normenkontrollantrag von jeder natürlichen oder juristischen Person gestellt werden, die geltend macht, durch den Bebauungsplan oder seine Anwendung in eigenen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dazu reicht es aus, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird (BVerwG, B. v. 17.12.2012 - 4 BN 19.12 - BauR 2013, 753). Er kann sich zur Begründung seiner Antragsbefugnis auf die Verletzung seines sich aus § 1 Abs. 7 BauGB ergebenden Rechts auf gerechte Abwägung stützen. Er muss einen eigenen Belang anführen können, der schützwürdig und nicht geringwertig ist und hinsichtlich dessen Tatsachen vorliegen, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen (vgl. BVerwG, U. v. 24.9.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215). Mit dem Antragsteller ist von der Rechtsprechung des BVerwG zur Frage, wann –ausnahmsweise – die Verschlechterung der Wettbewerbssituation ein schutzwürdiger Nachteil i.S. von § 47 Abs. 2 S 1 VwGO sein kann, auszugehen (BVerwG, B. v. 16.01.1990 - 4 NB 1/90 - NVwZ 1990, 555). Danach können die Auswirkungen, die sich aus der Bauleitplanung an anderer Stelle auf einen innerstädtischen Bereich ergeben, zwar durchaus als öffentliche Belange im Sinne von § 1 Abs. 7 BauGB bei der Planung zu beachten sein. Denn es ist nicht zweifelhaft, dass etwa die Planung eines Sondergebietes für einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb städtebauliche Auswirkungen auf die Innenstadt haben kann, beispielsweise wenn damit zu rechnen ist, dass sie zu einer "Verödung" der Innenstadt führen wird. Das muss die planende Gemeinde bedenken. Davon zu unterscheiden ist jedoch die Frage, ob jeder einzelne Gewerbetreibende oder gar jeder Eigentümer eines Geschäftshauses im näheren Umfeld verlangen kann, dass sein privates Interesse an der Beibehaltung der für ihn vorteilhaften Situation bei der im Rahmen der Planung des Sondergebiets gebotenen Abwägung berücksichtigt wird. Diese Frage ist – so das BVerwG - grundsätzlich zu verneinen. Denn der einzelne Gewerbetreibende hat weder einen Anspruch darauf, dass eine vorhandene Wettbewerbssituation nicht verschlechtert wird, noch ist sein dahin gehendes Interesse schutzwürdig, weil er mit neuer Konkurrenz ständig rechnen muss. Das Bauplanungsrecht ist vor dem Hintergrund der Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG grundsätzlich wettbewerbsneutral. Bauleitplanung darf nicht in den leistungsfördernden Wettbewerb im Einzelhandel staatlich eingreifen (vgl. OVG Greifswald, U. v. 15.04.1999 - 3 K 36/97 - NordÖR 1999, 461 = NVwZ 2000, 826). Unabhängig davon, ob dem Konkurrenten in unmittelbarer Nähe oder weiter entfernt die Möglichkeit zur Ansiedlung geboten wird, begründet dies kein rechtlich geschütztes und schutzwürdiges Interesse der bereits ansässigen Handeltreibenden. Erst recht gilt dies für einen Antragsteller, der einen solchen Betrieb noch nicht aufgenommen hat. Denn das Städtebaurecht ist wettbewerbsneutral. Jeder Gewerbetreibende muss mit Konkurrenz rechnen. Dies gilt unabhängig davon, dass das Ziel der Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche sowie einer ausgeglichenen Versorgungsstruktur ein anerkanntes städtebauliches Ziel ist (vgl. §§ 1 Abs. 6 Nr. 4; 2 Abs. 2 S. 2, 34 Abs. 3 BauGB). Denn bei diesem Ziel handelt es sich ausschließlich um einen öffentlichen Belang (BVerwG, U. v. 17.12.2009 - 4 C 1/08 - BVerwGE 136, 18). Der Antragsteller macht im Zusammenhang mit der Ablehnung seiner verschiedenen Baugesuche geltend, durch den Bebauungsplan werde die Errichtung eines Nahversorgungsbereichs ermöglicht, mit der Folge, dass sein eigenes Vorhaben gemäß § 34 Abs. 3 BauGB wegen Beeinträchtigung dieses Bereiches bauplanungsrechtlich unzulässig werden könnte. Darin sieht er einen schützenswerten Belang, der in der Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen sei. Dies dürfte indes zweifelhaft sein. Zwar umfassen die eigenen Belange, die im Rahmen des Abwägungsgebot geltend gemacht werden können, nicht nur subjektive Rechte, sondern auch sonstige schützenswerte eigene Belange. Eigene Belange sind aber nicht solche, die allein objektive städtebauliche Interessen beinhalten. So liegt es hier: Die Regelung des § 34 Abs. 3 BauGB trägt allein städtebaulichen Belangen Rechnung und soll die Funktionalität zentraler Versorgungsbereiche schützen, die dadurch erzeugte Erschwernis der Ansiedlung anderer Versorgungsbereiche ist lediglich ein faktischer Reflex dieses Ziels. Weder aus dem Wortlaut der Vorschrift noch aus ihrem Sinn und Zweck oder der Entstehungsgeschichte ergibt sich, dass die Norm auch der Rücksichtnahme auf Interessen konkurrierender Einzelhandelsbetriebe bzw. Grundstückseigentümer dient (vgl. OVG Münster, B. v. 09.03.2007 - 10 B 2675/06 -, NVwZ 2007, 735, juris Rn. 9 ff.; VGH München, B. v. 02.12.2010 - 14 ZB 10.2084 - juris Rn. 7). Unabhängig davon, ob dem Konkurrenten in unmittelbarer Nähe oder weiter entfernt die Möglichkeit zur Ansiedlung geboten wird, begründet dies kein rechtlich geschütztes und schutzwürdiges Interesse der bereits ansässigen Handeltreibenden (OVG Bremen, U. v. 03.05.2016 - 1 D 260/14 - NordÖR 2016, 455 juris Rn. 49). Dem objektivrechtlichen Belang der Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche korrespondiert kein rechtlich schützenswertes subjektives Interesse eines Handelstreibenden, der sein Gewerbe in einem zentralen Versorgungsbereich ausübt bzw. ausüben will (OVG Münster, U. v. 03.12.2015 - 2 D 91/14.NE - BauR 2016, 1006, juris Rn. 55). Es gilt vielmehr auch hier der Grundsatz, dass städtebauliche Regelungen wettbewerbsneutral sind und der einzelne Gewerbebetreibende keinen Anspruch darauf hat, von einer Verschlechterung der vorhandenen Wettbewerbssituation verschont zu bleiben, und daher kein entsprechendes schutzwürdiges Interesse geltend machen kann (vgl. BVerwG, B. v. 26.02.1997 - BVerwG 4 NB 5.97 -, NVwZ 1997, 683, juris Rn. 6 m.w.N.). Diese Grundsätze dürften auch für den hier zu beurteilenden Fall gelten, dass im Rahmen eines Wettbewerbsverhältnisses gleichsam präventiv ein Vorhaben abgewehrt werden soll, das seinerseits den Einwand des Verstoßes gegen § 34 Abs. 3 BauGB begründet könnte. Allerdings können in besonders gelagerten Einzelfällen Umstände vorliegen, die eine Berücksichtigung gerade der privaten Interessen eines Einzelbetriebes nahelegen (BVerwG, B. v. 16.01.1990 - 4 NB 1/90 - NVwZ 1990, 555). Wann ein solcher Fall vorliegt, lässt sich nicht losgelöst von den jeweiligen Gegebenheiten abstrakt festlegen. Als abwägungserhebliche Belang käme der Umstand in Betracht, wenn der Antragsteller eine Rechtsstellung herleiten könnte, die es rechtfertigte, darauf zu vertrauen, dass die Antragsgegnerin nicht durch die Festsetzung eines Sondergebiets für einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb in der Nachbarschaft eine Konkurrenzsituation schaffen werde (so BVerwG, B. v. 26.02.1997 - 4 NB 5/97 - NVwZ 1997, 683). Zu denken ist dabei im Wesentlichen an Fälle, in denen die planende Gemeinde Erklärungen von einigem Verbindlichkeitsgrad abgegeben und damit beim Handeltreibenden ein mehr oder minder stark ausgeprägtes und schützenswertes Vertrauen dahin begründet hat, Überlegungen zur Ansiedlung eines oder mehrerer Konkurrenten würden erst gar nicht angestellt oder aber im Falle, dass dies doch geschieht, dabei berücksichtigt, die Konkurrenz mit Rücksicht auf solche Zusagen geringer als zunächst beabsichtigt ausfallen zu lassen (vgl. OVG Lüneburg, U. v. 31.5.2007 - 1 KN 265/05 -, BRS 71 Nr. 40). In Betracht kommt auch, dass das betroffene Grundstück des Antragstellers in einem Gebiet liegt, das Gegenstand eines planerischen Konzepts der Gemeinde ist, das der Baugebietsausweisung als Einzelhandelsbereich zugrunde liegt und deshalb als Ausdruck ihrer planerischen Selbstbindung auch in die bauleitplanerische Abwägung einbezogen werden muss (vgl. OVG Münster, U. v. 03.12.2015 - 2 D 91/14.NE - BauR 2016, 1006, juris Rn. 48). Dies trifft im vorliegenden Falle gerade nicht zu. Vielmehr trägt der Antragsteller selbst vor, dass die Antragsgegnerin bei vielen Gelegenheiten bekundet hat, dass nach ihren Planungen an dem vom Antragsteller favorisierten Standort Einzelhandel nicht – wieder – angesiedelt werden soll. Einen Ausnahmetatbestand können auch Einzelhandelskonzepte nicht begründen, selbst wenn sie Maßnahmen zum Schutz des zentralen Versorgungsbereichs empfehlen, die bei der planerischen Abwägung hintangestellt worden sind. Solche Konzepte dienen nämlich ausschließlich der Verwirklichung der o.g. objektiv-rechtlichen Belange (vgl. OVG Lüneburg, B. v. 22.11.2016 - 1 MN 101/16 - NordÖR 2017, 126). Daraus folgt auch, dass der Gesichtspunkt, den der Antragsteller in den Mittelpunkt der Begründung seiner Antragsbefugnis stellt, dass es nämlich im öffentlichen Interesse liege, dass er auf seinem Grundstück einen Versorgungsmarkt mit einer Verkaufsfläche von etwa 800 m² errichtet, gerade nicht geeignet ist, die Antragsbefugnis zu begründen. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin zurecht darauf hingewiesen, dass von einer Vertrauensgrundlage schon deswegen nicht ausgegangen werden kann, weil das Einzelhandelskonzept und der Aufstellungsbeschluss, in dem die Planungsabsichten dargelegt worden sind, bereits vor Erwerb der Liegenschaft durch den Antragsteller öffentlich bekannt gemacht worden waren. Ob – wie der Antragsteller geltend macht – die Versagung des gemeindlichen Einvernehmens durch die Antragsgegnerin für Projekte, für die er einen Bauvorbescheid bzw. eine Baugenehmigung beantragt hat, rechtmäßig war, dürfte in diesem Zusammenhang keine Rolle spielen. Denn es ist – von ihr auch erkannte - Amtspflicht der zuständigen Baugenehmigungsbehörde des Landkreises, ein rechtswidrig versagtes gemeindliches Einvernehmen zu ersetzen (BGH, U. v. 16.09.2010 - III ZR 29/10 - BGHZ 187, 51). Im Übrigen müsste der Antragsteller sich mit den gebotenen Rechtsmitteln gegen die Versagung aus seiner Sicht rechtswidrig verweigerter Genehmigungen wenden. Wenn eine derartige Verpflichtungsklage wegen zwischenzeitlich eingetretener tatsächlicher oder rechtlicher Veränderungen, etwa auch auf der Grundlage des hier angefochtenen Bebauungsplanes, erfolglos bleiben sollte, könnte sich allenfalls die Frage einer Amtshaftung wegen rechtswidrigen Verwaltungshandelns stellen (vgl. BGH, U. v. 12.07.2001 - III ZR 282/00 - NVwZ 2002, 124; OLG Dresden, U. v. 27.04.2018 - 1 U 1701/16 - zit. nach juris). Für die Befugnis, den hier streitgegenständlichen Bebauungsplan zum Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens zu machen, tragen diese Überlegungen indes nichts bei. Auch der von dem Antragsteller behauptete "Missbrauch von Planungsinstrumenten" würde die Antragsbefugnis nicht begründen können. In diesem Zusammenhang beruft der Antragsteller sich auf „eigene überragende und überlagernden fiskalische Interessen“ der Antragsgegnerin, die neben der behaupteten städtebaulichen Entwicklung bestünden. Dies ergebe sich aus dem Grundstückskaufvertrag der Antragsgegnerin mit dem Investor. Die Antragsgegnerin habe zudem zur Absicherung „formal“ legaler Planungsabsichten ein neues „Planungsbüro“ C. beauftragt, bei dem die Ehefrau des Leiters der Abteilung Landesentwicklung im Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern beschäftigt sei. Dieser Vortrag könnte allenfalls bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bebauungsplans bedeutsam werden. Er begründet indes keine Antragsbefugnis in dem Sinne, dass sich hieraus eine eigene Rechtsverletzung des Antragstellers gegenwärtig oder in absehbarer Zeit ergeben könnte (§ 47 Abs. 2 VwGO). Die diesbezüglichen Beweisanträge des Antragstellers waren deshalb auch abzulehnen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Der angefochtene Bebauungsplan setzt ein Sondergebiet „Nahversorgungszentrum“ gemäß § 11 BauNVO fest. Das Sondergebiet dient danach vorwiegend der Unterbringung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben für die Wohngebietsversorgung mit einer Verkaufsfläche von maximal 2500 m². Zulässig sind: - ein Lebensmittelvollsortimenter bis zu einer Verkaufsfläche von maximal 1500 m² mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten der Grevesmühlener Sortimentsliste s.h. IV/7, zentrenrelevante Rand– und Aktionssortimente sind auf maximal 10 % (150 m²) Verkaufsfläche und maximal 100 m² je Sortiment beschränkt, - ein Lebensmitteldiscounter bis zu einer Verkaufsfläche von maximal 1000 m² mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten der Grevesmühlener Sortimentsliste s.h. IV/7, zentrenrelevante Rand– und Aktionssortimente sind auf maximal 10 % (100 m²) Verkaufsfläche und maximal 100 m² je Sortiment beschränkt, - ein Bäcker bis zu einer Fläche von 180 m². Eigenständige Drogeriemärkte sind unzulässig. Schank und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerks– und Dienstleistungsbetriebe sind allgemein zulässig, ebenso die dem Gebiet dienenden Lagereinrichtungen (Lagerflächen/Lagerräume). Außerdem sind 2 Werbepylonen, die dem Gebiet dienen, zulässig. Für das Vorhaben im Geltungsbereich des Bebauungsplanes wurde der Firma A. GmbH und Co. KG am 22.06.2015 eine Baugenehmigung durch den Landeskreis Nordwestmecklenburg erteilt, unter dem 13.07.2015, 09.09.2015 und 27.04.2016 Nachtragsgenehmigungen. Das Verwaltungsgericht Schwerin wies den Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Baugenehmigung vom 22.06.2015 mit Beschluss vom 29.09.2015 – 2 B 2594/15 SN – zurück. Das Gericht führte aus, das Interesse eines Gewerbetreibenden, vor Konkurrenz bewahrt zu bleiben, sei grundsätzlich auch dann nicht schutzwürdig, wenn ein Bebauungsplan die Grundlage für die Ansiedlung eines Konkurrenten im Einzugsbereich der eigenen wirtschaftlichen Betätigung, gegebenenfalls sogar in unmittelbarer Nachbarschaft bilde. Dies gelte umso mehr, wenn wie hier die wirtschaftliche Betätigung noch nicht einmal aufgenommen, sondern lediglich beabsichtigt sei. Der Baugenehmigung komme gerade keine Ausschlusswirkung in Bezug auf benachbarte ähnliche Vorhaben zu. Das gelte selbst im Anwendungsbereich des § 34 Abs. 3 BauGB, dem allein eine städtebauliche Funktion, nicht aber der Zweck des Schutzes vor Konkurrenz zukomme. Dieser Beschluss wurde nicht Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens. Der Widerspruch des Antragstellers gegen die Baugenehmigung wurde durch Widerspruchbescheid des Landeskreises Nordwestmecklenburg vom 28.06.2017 zurückgewiesen. Hiergegen hat der Kläger keine Klage erhoben. Die Einkaufsmärkte sind seit dem 02.03.2016 geöffnet. Der Antragsteller hatte das Grundstück in Grevesmühlen, B. Str. 2 (G1, Gemarkung Grevesmühlen) erworben; nach seinem Vortrag war eine Auflassungsvormerkung eingetragen (Antragsschrift vom 26. Mai 2015). Die Umschreibung im Grundbuch erfolgte im 2. Halbjahr 2018. Das Grundstück befindet sich in etwa 100 m Entfernung von dem Gelände, das mit dem angefochtenen Bebauungsplan Nr. 37 der Antragsgegnerin „Einzelhandel am Bahnhof“ überplant worden ist. Unter dem 13.03.2014 beantragte der Antragsteller die Wiedereröffnung des ehemaligen Schleckermarkts als Nahversorgungscenter mit Supermarkt, Backshop, Tabakladen und die Errichtung einer Sportsbar, eines Solarium, einer Spielhalle, sowie eines Nebengebäudes Getränkemarkt bzw. Einzelhandel. Hierfür erteilte ihm der Landkreis Nordwestmecklenburg unter dem 14.11.2014 unter Ersetzung des durch die Antragsgegnerin versagten Einvernehmens einen Vorbescheid für den Supermarkt mit Backshop und Tabakladen. Das Vorhaben sei mit § 34 Abs. 1und 2 BauGB vereinbar. Mangels Angaben zum Sortiment könne die Frage der Vereinbarkeit mit § 34 Abs. 3 BauGB erst im Baugenehmigungsverfahren entschieden werden. Aufgrund der Teilbaugenehmigung vom 19.09.2014 für die Sportsbar, das Solarium und der Spielhalle bestehe insoweit kein Entscheidungsinteresse mehr. Hiergegen legte der Antragsteller mit Scheiben vom 12.05.2015 Widerspruch ein. Unter dem 08.08.2013 stellte der Antragsteller den Antrag auf Genehmigung der Nutzungsänderung des Gebäudes in eine Sportsbar und Spielhalle. Hierfür wurde ihm durch den Landkreis Nordwestmecklenburg am 05.02.2014 unter Ersetzung des von der Antragsgegnerin versagten gemeindlichen Einvernehmens ein Bauvorbescheid erteilt. Unter dem 06.06.2014 beantragte der Antragsteller die Genehmigung des Teilumbaus des ehemaligen Schleckermarkts und von 2 Spielhallen in eine neue Spielhalle mit 150 m² und eine Gaststätte mit separaten Solarien, die Neugestaltung der Südfassade sowie die Anbringung einer beleuchteten Außenwerbung auf der Nord-Westfassade. Durch Bescheid vom 04.11.2014 ersetzte der Landkreis Nordwestmecklenburg das gemeindliche Einvernehmen. Es bestehe ein Antrag auf Erteilung einer Teilbaugenehmigung. Dementsprechend erteilte der Landkreis unter dem 19.09.2014 eine Teilbaugenehmigung für den Bauabschnitt Spielhalle. Hiergegen suchte die Antragsgegnerin erfolglos beim Verwaltungsgericht Schwerin um vorläufigen Rechtsschutz nach (Az.: 2 B 981/14). In seinem Beschluss vom 10.03.2015 führte das Verwaltungsgericht aus, es spreche Überwiegendes dafür, dass die Teilbaugenehmigung für den Bauabschnitt Spielhalle des Gesamtvorhabens bereits deshalb nicht die Planungshoheit der Antragsgegnerin verletze, weil die Feststellung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens bereits bestandskräftig mit dem Vorbescheid vom 05.02.2014 festgestellt worden sei. Am 13.03.2015 beantragte der Antragsteller die Genehmigung zum Umbau des Bestandsgebäudes in eine Shoppingmall mit Verbrauchermarkt, Imbiss und Ladengeschäft. Auf die Übersendung des Bauantrags zur Entscheidung über das Einvernehmen bat die Antragsgegnerin um Vervollständigung und nähere Darlegung in den Bauunterlagen. Die Antragsgegnerin versagte unter dem 09.02.2016 das Einvernehmen. Außerdem werde die Zurückstellung beantragt. Mit Bescheid vom 23.12.2016 stellte der Landkreis Nordwestmecklenburg den Bauantrag vom 13.03.2015 in der Fassung der nachgereichten Unterlagen vom 26.10.2015 bis zum 31.3.2017 zurück. Den Widerspruch der Antragsgegnerin gegen diesen Bescheid mit dem Antrag, die Zurückstellung bis zum 23.12.2017 zu verlängern, lehnte der Landkreis durch Widerspruchsbescheid vom 11.01.2018 ab. Der Planung liegt folgender Vorgang zugrunde: Am 15.02.2013 gab die Antragsgegnerin öffentlich bekannt, dass das Einzelhandelskonzept überarbeitet werden solle. Den Beschluss über dieses Konzept fasste die Bürgerschaft der Antragsgegnerin am 10.06.2013. Darin wird ausgeführt: Der Standort B. Straße sei für Einzelhandel bzw. für eine Verbesserung der Nahversorgung der Südstadt grundsätzlich wenig geeignet, weil er aufgrund der verkehrlich recht introvertierten Lage, dem begrenzten Einwohnerpotenzial und den Schrankenschließzeiten des Bahnübergangs und somit reduzierter Strahlkraft gehandicapt sei. Nicht von ungefähr sei der Standort deshalb seit längerem vakant. Nach Entwicklung des Nahversorgungszentrums am Bahnhof bietet der Standort künftig erst recht keine wirtschaftlichen Entwicklungschancen für Nahversorgung. Am 18.02.2013 fasste die Stadtvertretung der Antragsgegnerin den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 37. Für den Nachweis der Anwendbarkeit des Verfahrens der Innenentwicklung nach § 13 a BauGB sei eine UVP-Vorprüfung durchzuführen. Am 02.06.2014 veröffentlichte die Antragsgegnerin in der „Ostseezeitung“, Lokalausgabe Grevesmühlen die amtliche Bekanntmachung über den Aufstellungsbeschluss und die Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB zur Satzung über den Bebauungsplan Nr. 37. Als Planungsziel wurde die Schaffung der Voraussetzungen für die Ansiedlung eines Nahversorgungszentrums mit einer Verkaufsfläche von 2700 m² angegeben. Beabsichtigt sei die Ansiedlung eines Verbrauchermarkts mit 1500 m² Verkaufsfläche, eines Lebensmitteldiscounters mit 1000 m² Verkaufsfläche und auf 200 m² Verkaufsfläche kleinteiliger Betriebe des Einzelhandels–, Dienstleistungs– und Gastronomiebereichs als Verbindungszone der beiden Lebensmittelanbieter. Darüber hinaus seien 181 Kunden Parkplätze und 32 Stellplätze für Pendler Bestandteil des Bebauungsplans. Zu dieser Planung nahm das Ministerium für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung unter dem 09.08.2013 zunächst ablehnend Stellung. Die Verlagerung des Verbrauchermarkts aus der Innenstadt führe zu einer deutlichen Schieflage zwischen Innenstadt und Wohngebietslagen und stelle daher keine Übereinstimmung mit der Regelung nach Ziffer 4.3.2. (3) des Landesentwicklungsplans (LEP 2005) dar. Das Vorhaben verstoße auch gegen das Ziel nach 4.3.2. (4) LEP 2005, wonach Einzelhandelsgroßprojekte nur an integrierten Standorten zulässig seien. Der Planungsstandort erfülle nicht die Kriterien eines zentralen Versorgungsbereichs. Mit weiterem Schreiben vom 01.07.2014 teilte das Ministerium mit, im Ergebnis eines Mediationsverfahrens vom 20.03.2014 sei das Bebauungsplanverfahren unter näher bezeichneten Bedingungen fortzuführen. Das Amt für Raumordnung und Landesplanung Westmecklenburg teilte unter dem 05.08.2014 mit, es schließe sich der Stellungnahme des Ministeriums vom 01.07.2014 an. Der Entwurf des Bebauungsplans wurde in der Zeit vom 16.06. bis 17.07.2014 ausgelegt. Mit Schreiben vom 16.07.2014 nahm der Antragsteller wie folgt Stellung: Er sei wegen seines Plans, auf dem Grundstück B. Straße 2 ein Nahversorgungszentrum mit einer Verkaufsfläche von knapp 800 m² errichten zu wollen und der Entfernung von knapp 100 m vom Vorhaben des Bebauungsplans Nr. 37 unmittelbar betroffen. Durch den Umbau und die Reaktivierung seines Objekts würde die Nahversorgung für die Südstadt vollständig gesichert sein. Dies sei unter Berücksichtigung des Bestandsschutzes und dem Ziel der Verhinderung einer Gefährdung anderer gebietstypischen Geschäfte ohne Versorgungslücken an anderer Stelle entstehen zu lassen, zu berücksichtigen. Die Planung werde zu einer Verödung der Innenstadt führen. Für die Versorgung der Südstadt genüge ein normal üblicher Lebensmittelmarkt in der Größenordnung von bis maximal 800 m². Die Innenstadt benötige ebenfalls eine Auswahl an Lebensmittelmärkten und Märkten für die Bevölkerung, die in der Innenstadt wohnten. Ein weiterer großer Supermarkt mit einer Verkaufsfläche von über 2500 m² werde nach dem Einzelhandelsgutachten nicht benötigt. Weitere Einwender äußerten sich ähnlich, u.a. auch die Industrie- und Handelskammer. Am 02.02.2015 fasste die Stadtvertretung der Antragsgegnerin den Abwägungsbeschluss und den Beschluss über die Satzung des Bebauungsplans. Im Abwägungsbeschluss wird zu den Einwendungen des Antragstellers ausgeführt: Dem Antragsteller sei bei Erwerb des Grundstückes die Planung der Antragsgegnerin nach dem Einzelhandelskonzept und dem Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 37 erkennbar gewesen. Der Standort seines Vorhabens habe lange Zeit leer gestanden, und dies nicht aus Gründen des Wettbewerbs, sondern wegen Objekt– und Standortmängeln. Die Nahversorgung der Südstadt könne einen Lebensmittelmarkt mit einer Größe von 800 m² nicht tragen. Hinzu komme, dass die dort zulässige Verkaufsflächendimensionierung von weniger als 800 m² für die meisten marktüblichen Lebensmittelkonzepte nicht mehr ausreichten. Der einzige Vorteil des Standorts B. Straße sei seine kürzere fußläufig Distanz zu den Haushalten in der Südstadt südlich der Bahn. In Abwägung aller Faktoren reiche dies allerdings bei weitem nicht aus, um ihn zu bevorzugen. Die Städteplanung erfolge grundsätzlich wettbewerbsneutral. Die Steuerung des Einzelhandels verfolge ausschließlich städtebauliche Ziele, nämlich die Sicherung zentraler Versorgungsbereiche und die verbrauchernahe Versorgung auch für nicht mobile Bürger. In der „Ostseezeitung“ Lokalausgabe Grevesmühlen vom 07.03.2015 machte die Antragsgegnerin den Beschluss über die Satzung über den Bebauungsplan Nummer 37 öffentlich bekannt. Am 21.05.2015 hat der Antragsteller Normenkontrollklage erhoben. Er macht geltend: Für sein Grundstück sei ihm unter dem 14.11.2014 ein Bauvorbescheid erteilt worden. Danach halte die zuständige Baugenehmigungsbehörde das zur Prüfung eingereichte Vorhaben aus planungsrechtlicher Sicht für grundsätzlich zulässig. Er befürchte, dass sein eigenes – wesentlich kleineres – Vorhaben zur Wiederansiedlung eines Einzelhandelbetriebs zunichte gemacht werden. Die erdrückende Konkurrenzsituation eines großflächigen Einzelhandelsvorhabens in nur 100 m Luftlinie bedeute für ihn eine Existenzgefährdung bis hin zur Existenzvernichtung. Das laufende Verfahren zur Aufstellung des streitbefangenen Bebauungsplans sei begleitet gewesen davon, alle seine Bestrebungen auf Wiedernutzbarmachung des ursprünglichen, in der Südstadt gelegenen Standorts für einen Einzelhandel nach Kräften zu stören. Er habe insoweit für diesen Standort drei Anträge auf Voranfrage gestellt, für die die Antragsgegnerin jeweils ihr Einvernehmen versagt habe. Der Landkreis habe sich veranlasst gesehen, das rechtswidrig versagte Einvernehmen zu ersetzen und einen Bauvorbescheid für die Spielhallennutzung für einen Bereich des Objekts mit 150 m² Fläche erteilt. Nach einem Rechtsstreit vor dem Verwaltungsgericht Schwerin sei die Spielhalle zwischenzeitlich entsprechend der Teilbaugenehmigung fertiggestellt und in Nutzung genommen worden. Ein weiteres Vorhaben des Antragstellers, nämlich der Umbau der Flächen des ehemaligen Schleckermarkts am Rande der Südstadt, in etwa 100 m Entfernung des hier geplanten großflächigen Einzelhandels habe dazu geführt, dass die Antragsgegnerin die Aufstellung eines Bebauungsplanes Nr. 39 beschlossen habe. Er verfolge das Ziel der Wiederansiedlung eines Nahversorgers in einer bestehenden baulichen Anlage. Die Errichtung eines großflächigen Einzelhandelszentrums in unmittelbarer Nähe zu seinem Grundstück habe zweifelsfrei unmittelbare Auswirkungen auf die Grundstückssituation. Die wirtschaftlichen Auswirkungen eines großflächigen Einzelhandelsmarkts lägen auf der Hand. Damit stünde seine persönliche Betroffenheit fest. Er – der Antragsteller – habe im Rahmen des Planaufstellungsverfahrens für den Bebauungsplan Nr. 37 bereits Bedenken erhoben. Er habe dort vorgetragen, dass er das Objekt B. Straße erworben habe, um dort einen Lebensmittelmarkt mit einer Fläche bis zu 800 m² zu errichten. Für die Nahversorgung der Wohngebiete in Bahnhofsnähe, insbesondere der Südstadt, genüge ein Lebensmittelmarkt derartiger Größe. Ein Einkaufscenter, wie er mit dem angefochtenen Bebauungsplan geplant werde, wäre eine Überversorgung des Wohngebiets. Er würde zudem zu einer Verödung an Orten führen, an denen sich derzeit Lebensmittelmärkte befänden, jedoch aus der Innenstadt bzw. Randlage in den Bereich Einzelhandel am Bahnhof ziehen würden. Der Neubau des geplanten Einkaufscenters würde auch die Innenstadt gefährden. Im Abwägungsbeschluss sei nicht berücksichtigt worden, dass die rechtswidrige Versagung des gemeindlichen Einvernehmens durch den Landkreis bestandskräftig ersetzt worden sei und dass insbesondere im Hinblick auf den Supermarkt, Backshop und Tabakladen unter dem 14.11.2014 ihm – dem Antragsteller – ebenfalls durch den Landkreis eine bauaufsichtliche Genehmigung in Aussicht gestellt worden sei, für das die Antragsgegnerin ebenfalls ihr Einvernehmen versagt habe. Der Bebauungsplan leide an erheblichen Abwägungsmängeln. Der Bebauungsplan sichere zum einen das Erwerbsinteresse der Antragsgegnerin auf höchstmögliche Erzielung von Einnahmen aus der Verwertung von in ihrem Eigentum stehenden Grundstücken. Zugleich schalte er unliebsame Konkurrenz aus, er stelle im Hinblick auf die Rechtsstellung des Antragstellers eine reine Verhinderungsplanung dar. Der Antragsteller beantragt, den Bebauungsplan Nr. 37 der Antragsgegnerin „Einzelhandel am Bahnhof“ für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Es fehle die Antragsbefugnis, weil die Interessen eines bereits vorhandenen Einzelunternehmens in der Regel dann nicht schutzwürdig seien, wenn der Bebauungsplan die Grundlage für die Ansiedlung eines Konkurrenzunternehmens bilde. Im vorliegenden Fall sei insbesondere zu berücksichtigen, dass der Antragsteller noch kein Einzelhandelsunternehmen betreibe. Der Einwand einer Überversorgung betreffe kein bei der Abwägung zu berücksichtigenden privaten Belang des Antragstellers. Das gelte auch für den Gesichtspunkt der Verödung der Innenstadt. Er könne sich auch nicht darauf berufen, dass sein Vorhaben auf der Grundlage des Einzelhandelskonzepts auch im öffentlichen Interesse liege. Eine besondere, berücksichtigungsfähige Situation im Sinne der Rechtsprechung liege bereits deswegen nicht vor, weil das Aufstellungsverfahren für den angefochtenen Bebauungsplan am 18.02.2013 begonnen habe, der notarielle Kaufvertrag zum Erwerb des Grundstücks des Antragstellers aber vom 10.05.2014 datiere. Der 1. Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheids für die Errichtung eines Einzelhandelsunternehmens stamme aus dem März 2014, somit über ein Jahr nach dem Aufstellungsbeschluss. Im Übrigen umfasse der Schutz eines eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs nicht die künftigen Verdienstmöglichkeiten, die in den Chancen und Absatzmöglichkeiten oder der Erwartung, dass das Unternehmen auch in Zukunft rentabel betrieben werden könne, liege. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Planungsvorgänge der Antragsgegnerin ergänzend Bezug genommen; sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.